Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.06.1964, Az.: NotZ 1/64
Gleichzeitige Ausübung des Notaramtes und eines besoldeten Amtes durch einen Nurnotar; Wahlweise Bestellung eines Notariatsverwesers und eines Vertreters des Notars
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.06.1964
- Aktenzeichen
- NotZ 1/64
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1964, 14613
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Neustadt an der Weinstraße - 29.11.1963
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1964, 1333 (amtl. Leitsatz)
- DNotZ 1964, 728-734
- MDR 1964, 842 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Bestellung eines Notarverwesers
Amtlicher Leitsatz
Die Vorschrift des § 56 Abs. 1 Satz 1 BNotO, wonach dem Nurnotar, dem wegen Bekleidung eines besoldeten Amtes gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 BNotO die persönliche Ausübung des Notaramtes untersagt ist, in der Hegel ein Notariatsverweser bestellt werden soll, ist nicht dahin zu verstehen, daß ihm in Ausnahmefällen wahlweise auch ein Vertreter (vgl. § 39 BNotO) bestellt werden dürfte.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, am 22. Juni 1964
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann,
der Rechtsanwälte und Notare Dr. Paul Becker und Wolff I sowie
der Bundesrichter Börtzler und Dr. Spengler
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Neustadt/Weinstraße vom 29. November 1963 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner dieim Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 250.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller ist zunächst seit 1940 Notar in Kirchheimbolanden gewesen. Im Jahre 1946 wurde er zum Notar in Ludwigshafen bestellt. Außerdem wurde er im Jahre 1954 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum ordentlichen Professor an der Johannes-Gutenberg-Universität in Mainz ernannt.
Der Justizminister von Rheinland-Pfalz, Antragsgegner des vorliegenden Verfahrens, erteilte ihm zunächst für die Dauer eines Jahres eine Ausnahmegenehmigung von dem Verbot des § 9 Abs. 1 NotO Rh.-Pf., wonach ein Notar nicht zugleich besoldeter Beamter sein durfte. Diese Ausnahmegenehmigung wurde dreimal für begrenzte Zeit und zuletzt durch eine ministerielle Verfügung vom 21. Oktober 1959 "bis auf weiteres" verlängert. Dabei waren für den Antragsteller während der Jahre, in denen er seine Professur wahrnahm, ständige Vertreter bestellt.
Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Bundesnotarordnung in 1. April 1961 kam es unter den Parteien zu Erörterungen, ob die bisherige Ämterverbindung weiter aufrechterhalten werden könne. Durch Verfügung des Antragsgegners von 28. August 1962 wurde für den Antragsteller, entsprechend einer Vorankündigung vom 13. November 1961, ein Verweser des Notariats bestellt. Über diese Maßnahme wurde der Antragsteiler durch ein Schreiben des Antragsgegners vom 7. September 1962 unterrichtet. Demgegenüber beantragte der Antragsteller durch eine am 29. September 1962 beim Oberlandesgericht eingegangene Antragsschrift die Aufhebung der Verfügung des Antragsgegners vom 28. August 1962.
Das Oberlandesgericht hat zunächst in einem Zwischenverfahren einen Antrag, den Vollzug der Verweserbestellung bie zur Entscheidung über den Hauptantrag des Antragstellers auszusetzen, zurückgewiesen. Die hiergegen vom Antragsteller erhobene Beschwerde wurde am 11. März 1963 von dem beschließenden Senat des Bundesgerichtshofs als unzulässig verwor fen (NotZ 15/62).
Danach ist auch der Hauptantrag des Antragstellers durch Beschluß des Oberlandesgerichts vom 29. November 1963 zurückgewiesen worden. Mit seiner sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller weiterhin den Antrag, die Verfügung des Antragsgegners betreffend die Einsetzung eines Notariatsverwesers für das Notariat des Antragstellers in Ludwigshafen aufzuheben, während der Antragsgegner um Zurückweisung der sofortigen Beschwerde bittet.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO in Verbindung mit §§ 37, 39 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 4 BRAO zulässig, sowie in rechter Form und Frist eingelegt. Sie ist jedoch nicht begründet.
Die vom Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angegriffene Maßnahme des Antragsgegners stützt sich, wie insbesondere aus der Vorankündigung vom 13. November 1961 hervorgeht, auf § 56 Abs. 1 in Verbindung, mit § 8 Abs. 1 Satz 2 BNotO. Es handelt sich dabei also um einen Verwaltungsakt, der gemäß § 111 Abs. 1 BNotO der richterlichen Nachprüfung unterworfen ist.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war ebenso wie die nunmehrige sofortige Beschwerde gleichzeitig auf beide in § 111 Abs. 1 BNotO zugelassenen Anfechtungsgründe gestützt. Denn der Antragsteller macht einerseits geltend, infolge Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes in seinen flechten beeinträchtigt worden zu sein. Zum anderen ist er der Auffassung, daß der Antragsgegner ermächtigt gewesen sei nach seinem Ermessen zu befinden, und daß er von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht habe.
Diese Angriffe können indessen nicht zur Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts führen.
1.
Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, ein Notar nach der Grundsatzbestimmung des § 8 Abs. 1 Satz BNotO an sich daran gehindert ist, zugleich ordentlicher Universitätsprofessor zu sein. Ordentliche Hochschullehrer sind nämlich "Inhaber eines besoldeten Amtes" (vgl. §§ 105 bis 1.. des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts i.d.F. vom 1. Oktober 1961 - BGBl I 1835 -; § 6 UnivG Rh.-Pf. vom 6. März 1961 (GVBl S. 47); ferner § 16 VwGO: "für die Dauer ihres Hauptamts"). Das wird in der Beschwerdeschrift (S. 12) auch nicht mehr angezweifelt.
Jedoch meint der Antragsteller, die Innehabung des besoldeten Amts als ordentlicher Hochschullehrer falle deshalb nicht unter § 8 Abs. 1 BNotO, weil in § 8 Abs. 3 jede "wiessenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit" ausdrücklich von der Genehmigungspflicht ausgenommen worden sei. Diese Auslegung des Gesetzes ist irrig.
§ 8 BNotO behandelt nebeneinander zwei grundverschiedene Tatbestände, nämlich die Übernahme eines besoldeten öffentlichen Amtes (Abs. 1) einerseits und die Nebenbeschäftigung gegen Vergütung (Abs. 2 und 3) andererseits. Wortlaut und Sinn dieser Bestimmung schließen die Möglichkeit aus, Einzelfälle der im Absatz 1 geregelten Übernahme eines besoldeten öffentlichen Amtes in die anderweitige Regelung für "Nebenbeschäftigungen" (Abs. 2, 3) einzubeziehen, so daß auch die ausnahmsweise mögliche Befreiung von der Genehmigungspflicht, welche in Abs. 3 vorgesehen ist, ausschließlich auf eine wissenschaftlicheNeben-Tätigkeit bezogen werden kann.
2.
Von dem Grundsatzverbot des § 8 Abs. 1 Satz 1 BNotO daß der Notar nicht zugleich Inhaber eines besoldeten Amtes sein darf, kann allerdings die Lande. Justizverwaltung gemäß Satz 2 im Einzelfalle nach Anhörung der Notarkammer jederzeit widerrufliche Ausnahmen zulassen; jedoch "darf der Notar in diesem Falle sein Amt nicht persönlich ausüben".
Damit hat der Gesetzgeber unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß die gleichzeitigeAusübung des Notaramtes neben einem anderen besoldeten Amt schlechthin, also ungeachtet der Möglichkeit, daß die Ämterverbindung als solche ausnahmsweise gebilligt werden kann, unzulässig sein sollte. Eine Ausnahmegenehmigung für den Fall derWahrnehmung mehrerer Ämter nebeneinander ist nicht vorgesehen.
3.
Der Antragsteller hält die Anwendung der am 1. April 1961 in Kraft getretenen Neuregelung der Bundesnotarordnung auf seine Person für unstatthaft, weil er die Ausnahmegenehmigung, als Notar zugleich Hochschulprofessor zu sein, bereits vor dem Inkrafttreten der verschärften Bestimmungen erlangt habe.
Allerdings zeigt ein Vergleich des § 8 Abs. 1 BNotO mit dem davor in Rheinland-Pfalz geltenden § 9 NotO Rh.-Pf. (welcher wörtlich mit § 9 Abs. 1 RNotO übereinstimmte), daß das Bundesrecht für den Antragsteller Erschwerungen mit sich brachte. Zwar war bereits früher eine behördliche Genehmigung erforderlich, falls ein Notar "zugleich besoldeter Beamter, sein" wollte. Indessen kannte das frühere Gesetz für den Fall, daß die Ausnahmegenehmigung erteilt war, kein ausdrückliches Verbot, neben dem anderen öffentlichen Amt auch das Notaramt weiterhin persönlich auszuüben. Weiterhin fehlte früher eine dem heutigen § 56 Abs. 1 BNotO entsprechende Vorschrift, wonach in Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 2 in der Regel ein Notariatsverweser bestellt werden soll. - Jedoch sind diese Erschwerungen, ebenso wie die sonstigen Vorschriften der BNotO nach dem klaren Gebot des Art. 3 NotMaßnG auch auf die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes bestellten Notare anzuwenden.
Vergeblich sucht der Antragsteller der Heranziehung des Art. 3 NotMaßnG durch den Einwand zu begegnen, diese Überleitungsbestimmung müsse verfassungskonform mit der Einschränkung verstanden werden, daß ein bereits früher erworbener Besitzstand gewahrt bleiben müsse.
Es besteht in diesem Zusammenhang keine Veranlassung zur Prüfung der beiden Rechtsfragen, ob und inwieweit die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG überhaupt auf Rechtspositionen des öffentlichen Rechts ausgedehnt werden kann, sowie ob auch im Rahmen des Notarrechts - andersartige - Fälle denkbar sind, in denen einem Notar aus rechtsstaatlichen Erwägungen durch eine einschränkende Auslegung des Art. 3 NotMaßnG der Fortbestand einer nach altem Recht unentziehbar erworbenen Rechtsstellung gesichert werden müßte.
Der Antragsteller hatte nämlich selbst unter dem früher geltenden Landesrecht in Wirklichkeit keinen von der Justizverwaltung zu respektierenden Besitzstand in dem Sinne besessen, daß er unbegrenzt zur weiteren Wahrnehmung der Notargeschäfte - sei es auch vermittels der ihm bestellten Vertreter, vgl. § 33 Abs. 1 Satz 2 NotO Rh.-Pf., entsprechend dem heutigen § 44 Abs. 1 Satz 2 BNotO - berechtigt gewesen wäre. Denn nach seiner Berufung zum Professor wurde ihm die auch damals erforderliche Ausnahmegenehmigung nur "zur Abwicklung" seiner Notargeschäfte, und zwar für einen begrenzten Zeitraum, erteilt. Diese Genehmigung wurde ihm verschiedentlich befristet verlängert, wobei der Landesjustizminister (vgl. Bescheid vom 29. März 1958) schon unter der Herrschaft des früheren Rechts keinen Zweifel an seiner Rechtsauffassung ließ, daß "die Ausübung beider Tätigkeiten nebeneinander mit dem Wesen des Notariats und dem Sinn des § 9 Abs. 1 Notarordnung nicht zu vereinbaren" sei. - Letztmalig wurde die Ausnahmegenehmigung durch eine Verfügung vorn 19. Oktober 1959 "bis auf weiteres" verlängert.
Durch Aufnahme dieser Klausel "bis auf weiteres" hatte die Landesjustizverwaltung eindeutig zu erkennen gegeben, daß dem Antragsteller keine für alle Zeiten unentziehbare Rechtsstellung eingeräumt werden sollte; d.h., sie hatte sich unmißverständlich den Widerruf des begünstigenden Verwaltungsaktes vorbehalten. Es ist auch unerfindlich, woraus der Antragsteller die Einschränkung herleiten will, die Möglichkeit eines Widerrufs sei mit Hilfe der Klausel "bis auf weiteres" nur für den Fall einer ganz bestimmten Veränderung ausbedungen worden, nämlich für den Fall, daß das Interesse der Hochschule an weiterer Hochschullehrertätigkeit des Antragstellers etwa entfallen würde.
Überdies stand - entgegen den vom Antragsteller insoweit geäußerten Rechtsbedenken - eine Ausnahmegenehmigung von der Art, wie sie dem Antragsteller erteilt worden ist, bereits nach altem Recht ohne weiteres unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs, sofern nicht im Genehmigungsbescheid ausdrücklich auf die Möglichkeit des Widerrufs verzichtet worden war (vgl. AVfNot RJM vom 14. Juni 1937, C III, Satz 2; Deutsche Justiz 1937, S. 914). Zudem galt dieser Grundsatz der stillschweigenden Widerruflichkeit auch für Ausnahmegenehmigungen generell: vgl. BVerwGE 1, 99[BVerwG 31.03.1954 - II C 66/53]. - Insoweit stellt also die nunmehr ausdrücklich in § 8 Abs. 1 BNotO angeordnete jederzeitige Widerruflichkeit der Ausnahmegenehmigung nur eine Bestätigung des bisherigen Rechtszustandes dar.
Aus dem gesetzlich begründeten und im Verwaltungsakt wiederholten Widerrufsvorbehalt folgt, daß dem Antragsteller bereits früher kein unwiderrufliches Recht auf Fortführung seines Doppelberufs als Hochschullehrer und Notar - sei es mit oder ohne Bestellung eines Notarvertreters gemäß § 30 NotO Rh.-Pf. (GVBl Rh.-Pf. 1949, S. 391 ff) - zur Seite gestanden hat. Vielmehr konnte ihm die unter diesem Vorbehalt erteilte Ausnahmegenehmigung, ohne daß darin ein enteignungsgleicher Eingriff hätte erblickt werden können, jederzeit im ganzen wieder entzogen werden. - Allerdings hatte die Behörde nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts im Falle der Geltendmachung ihres Widerrufsrechts die Einschränkung zu beachten, daß es nicht willkürlich ausgeübt werden darf (Eyermann-Fröhler, VerwGO, § 42 Anh. 46). Zulässig war der Widerruf aber immer dann, wenn eine sachlich begründete Notwendigkeit dafür gegeben war (Forsthoff, Verwaltungsrecht 8. Aufl. S. 245), insbesondere sofern nachträglich eine Gesetzesänderung eintrat (Koehler, VerwGO § 113 B VIII 4 a, bb).
In vorliegenden Falle bestand somit für die Landesjustizverwaltung spätestens nach dem Inkrafttreten der NotO hinreichende Veranlassung, die dem Antragsteller erteilte Ausnahmegenehmigung im ganzen zu widerrufen. Denn dieses Gesetz erschwert die Ämterverbindung, wie bereits angedeutet, in doppelter Weise, indem sie dem Notar die persönliche Amtsausübung untersagt und indem sie der Aufsichtsbehörde für Fälle dieser Art "in der Regel" die Einsetzung eines Verwesers zur Pflicht macht. - Neben dieser Änderung der gesetzlichen Grundlagen war überdies noch eine nicht unwesentliche Veränderung auf tatsächlichem Gebiet zu verzeichnen; denn der Antragsteller hatte erstmals in seiner Eingabe vom 1. Februar 1961 den Standpunkt vertreten, die ihm erteilte Genehmigung sei mittlerweile unentziehbar ziehbar und dadurch die seit Jahren gehandhabte Ämterverbindung eine endgültige geworden.
Hiernach war im Zeitpunkt der Einsetzung des Notariat verwesers die verwaltungsrechtliche Voraussetzung gegeben, um dem Antragsteller durch Ausübung des Widerrufsrechts die Genehmigung zu doppelberuflicher Betätigung gänzlich wieder zu entziehen. Gegenüber dieser von der Rechtsordnung gebilligten Möglichkeit stellte es einen Eingriff von geringerer Tragweite dar, daß sich die Behörde unter Beibehaltung der Ausnahmegenehmigung damit begnügte, nur einen Verweser für das weiterhin dem Antragsteller belassene Notariat zu bestellen. Einen enteignungsgleichen Eingriff bedeutete diese Maßnahme - entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers - schon deshalb nicht, weil ihm durch die Verwaltungsverfügung vom 21. Oktober 1959, wie dargelegt, nur eine jederzeit entziehbare Übergangsvergünstigung und keine gefestigte Rechtsstellung nach Art des Eigentums eingeräumt worden war.
Erst recht konnte der Gesetzgeber selbst kein Grundrecht, insbesondere nicht den Art. 14 GG, dadurch verletzen, daß er Übergangsfälle wie den des Antragstellers nicht von der allgemeinen Regelung des Art. 3 NotMaßnG in Verbindung mit §§ 8, 56 BNotO ausgenommen hat.
4.
Nach alledem trifft es nicht zu, daß die Anwendung des neuen Notarrechts auf den vom Antragsteller seit acht Jahren ausgeübten Doppelberuf einer verfassungswidrigen Enteignung gleichkomme. Seine auf Art. 14 GG gestützte Verfassungsrüge kann daher weder zu einer einschränkenden - vermeint lieh verfassungskonformen - Auslegung des Art. 3 NotMaßnG oder der §§ 8, 56 BNotO führen, noch eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG rechtfertigen.
Ohne Erfolg hat sich der Antragsteller zur Stütze seiner abweichenden Rechtsauffassung auf eine Entscheidung des Senats für Anwaltssachen am Bundesgerichtshof vom 5. Juni 1961 (BGHZ 35, 190) berufen, in der ausgeführt worden ist, daß die in § 14 Abs. 1 Nr. 6 BRAO zwingend vorgeschriebene: Zurücknahme einer Zulassung zur Anwaltschaft wegen einer Ernennung zum Richter oder zum Beamten auf Lebenszeit bei Übergangsfällen, in denen die Beamteneigenschaft schon vor dem Inkrafttreten der BRAO erworben war, nicht in Betracht komme. Ebenso beständen Bedenken gegen eine Anwendung der Kannvorschrift des § 15 Nr. 2 BRAO, soweit nach dem für den Anwalt vor dem Inkrafttreten der BRAO maßgebenden Recht die Beamteneigenschaft schlechthin kein Grund war, die Zulassung zurückzunehmen. Hingegen sei § 15 Nr. 2 BRAO unbedenklich in solchen Übergangsfällen anwendbar, in welchen dem Rechtsanwalt schon nach dem früheren Rechtszustand die Zulassung wegen einer mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbaren Beamtentätigkeit hätte entzogen werden müssen.
Der im vorliegenden Verfahren zu entscheidende Fall aus dem Notarrecht stellt deutlich eine Parallele zu der zuletzt erwähnten Alternative der vorerwähnten Entscheidung des Senats für Anwaltssachen vom 5. Juni 1961 dar. Denn, wie oben ausgeführt, besaß der Antragsteller schon auf Grund des früheren Rechtszustandes keinen wohlerworbenen Anspruch gegen den Staat, daß ihm seine doppelberufliche Qualifikation auf alle Zeiten unangetastet erhalten bleiben müßte. Eine Anwendung des in BGHZ 35, 190 auch für das Übergangsrecht der BRAO anerkannten Grundsatzes, daß einer Gesetzesauslegung, bei welcher ein Eingriff in wohlerworbene Rechte vermieden wird, den Vorzug verdient, muß also hier daran scheitern, daß der Antragsteller nie ein unangreifbares Recht zur gleichzeitigen Ausübung der Ämter als Notar und als Hochschullehrer besessen hat. Das Problem des Schutzes wohlerworbener Rechte stellt sich also im vorliegenden Falle nicht.
Es erübrigt sich auch, dem vom Antragsteller in diese. Zusammenhang erhobenen Vorwurf nachzugehen, der Gesetzgeber habe dem Notar in § 8 Abs., 1 BNotO geringere Freiheiten als den Rechtsanwälten (vgl. § 7 Nr. 8, § 14 Nr. 6 BRAO) und den Richtern (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3, § 41 Abs. 2 RiG) eingeräumt. Denn der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG bedeutet nur, daß gleiche Lebenstatbestände nicht willkürlich ungleich behandelt werden dürfen, nicht aber, daß für unterschiedliche Berufe nicht ein unterschiedliches Berufsrecht geschaffen werden dürfte. Demnach ist es ohne Bedeutung, inwieweit etwa für Rechtsanwälte oder Richter in Verhältnis zu den Notaren günstigere gesetzliche Vorbedingungen für die gleichzeitige Bekleidung eines Hochschulamtes gegeben sein sollten.
5.
Ergänzend beruft sich der Antragsteller indessen darauf, daß die angeordnete Bestellung eines Notariatsverwesers aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes keinen Bestand haben könne, weil sich die anfänglich bloße Chance, die ihm durch die Gewährung der Ausnahmebewilligung eingeräumt worden sei, mittlerweile durch den Einsatz seiner eigenen Berufsleistunges zu einer Vermögenswerten Rechtsposition verfestigt habe. Auch mit diesen Einwand kann der Antragsteller nicht durchdrungen.
Zwar ist in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte der Grundsatz entwiekelt worden, daß der Widerruf eines an sich widerruflichen Verwaltungsakts dann nicht mehr zulässig sein soll, wenn der Adressat des Verwaltungsakts im Vertrauen auf dessen Bestand mit der Verwirklichung eines genehmigten Werks begonnen oder sonstige, besondere Anstalten getroffen hat (vgl. Forsthoff, 80 Aufl. S. 246 n.Nachw.) Auf diesen Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes kann sich der Antragsteller indessen schon deshalb nicht berufen, weil er einen rechtlich beachtlichen Tatbestand des "Inswerksetzens" seiner Ausnahmegenehmigung garnicht darzutun vermerk, Die Genehmigung zu einer Ämterverbindung gibt ihrer Natur nach keine Veranlassung zur Verwirklichung eines genehmigten Werks; auch gibt sie dem Empfänger der Erlaubnis im normalen Geschehensablauf keine Veranlassung zu besonderen Auf Wendungen und Veranstaltungen, in deren Gefolge eine Lage entstehen könnte, die billigerweise den gleichen Schutz wie eine Inswerksetzung genießen müßte (vgl. etwa die Urteile BGHZ 25, 266, 269 ff; BGH LM Art. 14 GG Cf (17)).
Der Antragsteller beruft sich in diesen Zusammenhange darauf, daß er unter großen persönlichen Opfern das "Mainzer Urkundenprogramm" eingeleitet habe, zu dessen Durchführungihm die Universität nicht die ausreichenden Mittel habe zur Verfügung stellen können. Diese Planung, sowie die zu ihrer Durchführung von ihm geleisteten Geldzuwendungen an das von ihm geleitete Universitätsinstitut können aber keinen Vertrauensschutz begründen und daher auch nicht zur Unwiderruflichkeit der Ausnahmegenehmigung führen. Denn es handelt sich hierbei um Aufwendungen, die in keinerlei adäquatem Kausalzusammenhang mit der erteilten Ausnahmebewilligung standen und auf einer freien Entschließung des Antragstellers, über die er die Bewilligungsbehörde nicht oder allenfalls nachträglich unterrichtet hat, beruhten. Selbstverständlich kann es nicht der Entschließung eines Erlaubnisinhabers überlassen bleiben, unvorhersehbare Zuwendungen nach einer dritten Seite hin zu Aachen und dadurch den mit der Erlaubnis verknüpften Widerrufsvorbehalt illusorisch zu machen. Vielmehr hat der Antragsteller diese Vermögensaufwendungen in der Vergangenheit, zu deren Fortsetzung er - mangels eines abweichenden Vertrags - nach dem Wegfall der Notariatseinkünfte in Zukunft nicht mehr verpflichtet ist, durchaus auf eigenes Risiko vorgenommen.
Weiterhin übersieht der Antragsteller in diesem Zusammenhang, daß er eine Ausnahmegenehmigung allein für die Ämterverbindung als solche, nicht aber für die Weiterführung des Notariats auf eigene Rechnung, nachgesucht und erhalten hatte. Der Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes muß in seinem Falle mithin such deshalb versagen, weil bei ihm durch keine behördliche Maßnahme der Irrtum genährt worden ist, er werde für begrenzte oder unbegrenzte Zukunft weiterhin über Einkünfte aus dem Notariat verfügen können.
6.
Des weiteren hält der Antragsteller in seinem Falle den § 56 BNotO für unanwendbar.
Dabei braucht nicht mehr auf seinen früheren Einwand eingegangen zu werden, er habe in Wirklichkeit bis zur Einsetzung des Verwesers sein Notaramt, wenn auch entgegen dem § 8 Abs. 1 Satz 2 a.F. BNotO, noch persönlich ausgeübt, so daß die Voraussetzung für ein Vorgehen, nach § 56 BNotO nicht gegeben gewesen sei. Dieser Einwand ist vom Oberlandesgericht zutreffend beschieden worden., Die Beschwerde ist auf ihn nicht zurückgekommen, so daß es insoweit weiterer Vertiefung nicht bedarf.
Jedoch hält der Antragsteller § 56 Abs. 1 BNotO deswegen für verletzt, weil ein Notariateverweser nur zu dem Zwecke eingesetzt werden dürfe, um "das Amt des Notarsvorübergehend wahrzunehmen"; dagegen müsse dem Notar bei langanhaltenden Verhinderungsfällen ein Vertreter bestellt werden. Diese Auffassung geht fehl.
Auch ein Vertreter kann nur für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung bestellt werden. Das ist zwar in§ 39 BNotO nicht ausdrücklich erwähnt, es folgt aber bereits aus der Amtspflicht des Notars, sein Amt persönlich auszuüben (vgl. §§ 14, 15, 38, 45 BNotO; vgl. Seybold-Hornig, Bundesnotarordnung, 4. Aufl. Anm. 4 zu § 39). Außerdem ergeben Fassung und Entstehungsgeschichte der BNotO keinen Anhalt für die Annahme, daß insoweit eine Änderung des früheren Rechtszustandes beabsichtigt gewesen wäre, der in der AVfNot von 1937 unter B II wie folgt niedergelegt worden war:
"Die Bestellung eines Vertreters für einen abwesenden oder sonst verhinderten Notar ist nur zulässig, wenn er zeitweise an der Ausübung seines Amtes im ganzen vorhindert ist. Ist der Notar dauernd dienstunfähig, so soll ihm ein Vertreter nur bestellt werden, wenn er vorläufig des Amtes enthoben worden ist ..."
7.
Gleichwohl hält der Antragsteller die Art, wie § 56 Abs. 1 BNotO in seinem Falle angewendet worden ist, deshalb für fehlsam, weil im Gesetz die Einsetzung eines Verwesers nur "in der Regel" als geboten bezeichnet werde, während bei ihm persönlich ein klarer Ausnahmefall gegeben sei. Diese Sachrüge unterliegt in vollem Umfange der gerichtlichen Nachprüfung, da die in § 56 BNotO vorkommende Redewendung "in der Regel" in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht und der vom Antragsteller überwiegend vertretenen Auffassung als ein "unbestimmter Rechtsbegriff" zu werten ist, so daß seine Handhabung seitens der Gerichte nicht auf Ermessensfehler sondern auf Rechtsfehler jeder Art nachprüfbar ist (vgl. BVerwGE 15, 251[BVerwG 18.01.1963 - VII C 106/61] - "soziale Gründe"; BGH NotZ 2/63 vom 2. Dezember 1963 - "besondere Härte").
Die vom Antragsteller angeführten Umstände sind aber nicht dazu angetan, seine Angelegenheit als einen Ausnahmefall erscheinen zu lassen, bei dem die Behörde von der prinzipiellen Regelung des § 56 BNotO hätte abweichen dürfen oder müssen.
Aus § 56 Abs. 1 Satz 1 BNotO ergibt sich für die Landesjustizverwaltung für Fälle, in denen ein zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellter Notar sein Amt gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 nicht persönlich ausüben darf, die Verpflichtung, "in der Regel" einen Notariatsverweser zu bestellen. Diese Regelung wird vom Antragsteller mißverstanden, wenn er annimmt, die Aufsichtsbehörde habe im Regelfall einen Verweser, in Ausnahmefällen jedoch einen Vertreter zu bestellen, Eine solche Auslegung läßt sich mit System und Sinngehalt des § 56 BNotO schon deshalb nicht vereinbaren, weil er die Errichtung einer Verweserschaft in gleicher Weise für drei ganz unterschiedliche Fälle vorschreibt, nämlich für das Erlöschen des Amtes, für die Verlegung des Amtssitzes und für die Fälle des § 8 Abs. 1 Satz 2. Ein Erlöschen des Notaramtes tritt gemäß § 47 BNotO ein bei Tod oder Entlassung des Amtsträgers, bei Amtsverlust infolge strafgerichtlicher Verurteilung, bei Amtsenthebung und Entfernung aus dem Amt durch disziplinargerichtliches Urteil (sowie endlich für Anwaltsnotare bei Wegfall ihrer Anwaltszulassung und bei Ausschließung aus der Anwaltschaft). - In allen diesen Fällen des Erlöschens des Amts kommt - ebenso wie in dem weiteren Fall einer Verlegung des Amtssitzes - die Bestellung eines Vertreters schon denkgesetzlich nicht in Betracht, weil ein Amtsinhaber garnicht mehr vorhanden ist.
Hieraus ergibt sich, daß das Gesetz für alle drei in § 56 Abs. 1 Satz 1 BNotO geregelten Tatbestände der Aufsichtsbehörde nur zwei Möglichkeiten des Handelns eingeräumt hat, nämlich für den Regelfall die Verweserbestellung, für den Ausnahmefall aber das Abstandnehmen von jeglicher Aufsichtsmaßnahme mit der Folge, daß das verwaiste Notariat dann unversorgt bleibt. Dagegen räumt § 56 BNotO der Aufsichtsbehörde für die bisher behandelten Tatbestände der Verhinderung des Notars keine dritte Wahlmöglichkeit in der Richtung ein, daß sie dem Antragsteller anstelle eines Verwesers auch einen Vertreter bestellen könnte.
Hier ist allerdings auf einen besonderen Fall einer - rechtlichen - Verhinderung des Notars einzugehen, der vorGesetzgeber einerseits in § 39 Abs. 2 Satz 1 und andererseits in § 56 Abs. 1 Satz 2 behandelt worden ist. Ist ein Notar gemäß §§ 54, 55, 96 BHotO vorläufig seines Amtes enthoben worden, so ist einerseits die Bestellung eines Vertreters zulässig, und zwar gemäß § 39 Abs. 2 ausnahmsweise sogar ohne Antrag des Notars; außerdem kann gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 BNotO ein Verweser bestellt werden, wenn die Bestellung eines Vertreters nicht zweckmäßig erscheint. Diese zweigleisige Regelung, welche aus §§ 30 Abs. 1 Satz 2, 40 RNotO übernommen worden ist, kann nicht dahin verstanden werden, als ob der Gesetzgeber auch für den anderen Fall einer Verhinderung aus Rechtsgründen, der in § 56 geregelt ist, nämlich für den Tatbestand des § 8 Abs. 1 Satz 2, eine Wahlmöglichkeit zwischen Verweser- und Vertreterbestellung hätte schaffen wollen. Vielmehr läßt die besondere Erwähnung der vorläufigen Amtsenthebung in § 56 Abs. 1 Satz 2 den sicheren Schluß zu, daß § 56 für alle übrigen Fälle eine abschließende Regelung sein soll, welche ein Zurückgreifen auf das an früherer Stelle geregelte Institut des Vertreters (vgl. § 39) ausschließt.
Diese Sonderbehandlung gerade der vorläufigen Amtsenthebung hat auch ihren guten Sinn. Denn es handelt sich hierbei um eine Verhinderung aus Rechtsgründen, die ihrer Natur nach auf eine verhältnismäßig kurze Zeit abgestellt ist und eine rasche endgültige Lösung erfordert. Außerdem erweist es sich bereits wegen der notgedrungen unsicheren Rechtsgrundlage jeder vorläufigen Amtsenthebung und mit Rücksicht auf die unterschiedlichen finanziellen Folgen der beiden Maßnahmen als sachgerecht, der Aufsichtsbehörde hier die Auswahl zwischen der Einsetzung eines Verwesers und der eines Vertreters zu überlassen. Auf der anderen Seite läßt sich jedoch bei Tatbeständen des § 8 Abs. 1 Satz 2 kein Grund erkennen, weshalb die Allgemeinheit einem Notar, der aus eigener Entschließung ein besoldetes Amt übernommen hat, neben der in § 56 Abs. 1 Satz 1 BNotO vorgeschriebenen Lösung noch den dritten Weg der Vertreterbestellung eröffnen sollte. Das würde dem Grundgedanken der §§ 8, 56 widersprechen, den Notar im Falle einer Ämterverbindung gänzlich von der Wahrnehmung der Notariatsgeschäfte auszuschließen.
Diese Grundeinstellung hatte folgenden Niederschlag in der Regierungsbegründung zum Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Notarrechts (Bundesrats-Drucksache 1/58, S. 21) gefunden:
"Nach dem zur Zeit geltenden Recht darf der Notar nicht zugleich besoldeter Beamter sein. Diese Fassung hat sich nach der Kapitulation als zu eng erwiesen. Sie erfaßt nicht die Fälle, in denen der Notar zwar rechtlich nicht besoldeter Beamter ist, in denen die Interessenlage es jedoch verlangt, ihn wie einen solchen zu behandeln. Als Beispiel sei die Stellung der Bürgermeister in einigen Ländern erwähnt. Nr. 2 des Entwurfs hat daher an die Stelle den Verbots für den Notar, zugleich besoldeter Beamter zu sein, das Verbot gesetzt, zugleich Inhaber eines besoldeten Amts zu sein., § 9 Abs. 1 Satz 2 läßt entsprechend dem geltenden Recht für den Einzelfall die Möglichkeit einer Ausnahme zu. Im Interesse einer reinlichen Scheidung der Ämter sieht jedoch § 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 vor, daß der Notar in diesem Falle sein Amt nicht persönlich ausüben darf. Für einen zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notar soll dann ein Notariatsverweser bestellt werden (vgl. § 43 a Abs. 1)."
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers läßt sich also das von ihm angestrebte Ziel, eine reinliche Scheidung der Ämter zu gewährleisten, nur durch die Einsetzung eines Verwesers, nicht hingegen z.B. durch die Bestellung eines Vertreters, erreichen.
Der Senat vermag sich daher nicht der im Kommentar von Seybold-Hornig, 4. Aufl. § 8 Anm. 13; § 39 Anm. 4 b; § 56 Anm. 4 vertretenen Ansicht anzuschließen, daß dem durch Übernahme eines besoldeten Amts verhinderten Nurnotar ausnahmsweise auch ein Vertreter bestellt werden könne.
Im Hinblick auf diese Rechtslage liegen die einzelnen Erwägungen, mit denen der Antragsteller das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes im Sinne des § 56 BNotO dartun möchte, neben der Sache. Sie beruhen auf dem falschen Ausgangspunkt, die Aufsichtsbehörde hätte sich notfalls auch mit einer Vertreterbestellung begnügen können. Nach richtiger Auslegung des § 56 hätte die Aufsichtsbehörde indessen allenfalls gänzlich auf eine Betreuung der Notarstelle verzichten können, was voraussetzen würde, daß dieses mit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege vereinbar gewesen wäre. Derartiges ist vom Antragsteller selber nicht behauptet worden.
8.
Endlich kann der Antragsteller auch nicht mit der auf § 551 Nr. 7 ZPO gestützten Rüge gehört werden, die angefochtene Entscheidung sei nicht in allen Punkten ausreichend begründet. Denn bei der sofortigen Beschwerde des § 111 Abs. 4 BNotO handelt es sich nicht um eine weitere Beschwerde nach Art des § 27 FGG, also nicht um eine bloße Rechtsbeschwerde, sondern um eine sofortige Beschwerde nach Art des § 22 FGG, welche dem Beschwerdegericht eine vollständige Sachprüfung ermöglicht. Infolgedessen können die unbedingten Revisionsgründe des § 551 ZPO hier nicht zum Zuge gelangen. (Ebenso bereits AnwZ (B) 45/61 vom 22. Januar 1962 für die sofortige Beschwerde im Rahmen der BRAO).
Die Entscheidung bezüglich des Kostenpunktes stützt sich auf § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO in Verbindung mit §§ 42 Abs. 1, 201 Abs. 1 BRAO und § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. [...]
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird auf 250.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO in Verbindung mit § 202 Abs. 2 BRAO und § 30 Abs. 2 KostO.
Becker
Wolff
Börtzler
Spengler