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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.06.1964, Az.: IV ZR 137/64

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.06.1964
Aktenzeichen
IV ZR 137/64
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1964, 14416
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Düsseldorf - 23.10.1963

Fundstelle

  • VersR 1964, 1021 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

der Ehefrau Elsie B. geb. F. rue de la T., Bo. s/S., F.,

Prozessgegner

das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf,

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Dr. Graf

in der Sitzung vom 10. Juni 1964

beschlossen:

Tenor:

Der Klägerin wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 23. Oktober 1963 versagt.

Die Revision der Klägerin gegen dieses Urteil wird als unzulässig verworfen.

Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin.

Gründe:

1

I.

Der Senat hat auf die sofortige Beschwerde der Klägerin mit Beschluß vom 18. März 1964 die Revision gegen das vorbezeichnete Urteil zugelassen. Dieser Beschluß ist dem damaligen, in Paris wohnhaften Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 1. April 1964 durch Aufgabe zur Post zugestellt worden. Die Klägerin hat am 4. Mai 1964 durch ihren jetzigen Prozeßbevollmächtigten Revision eingelegte. Dem Prozeßbevollmächtigten ist durch ein Schreiben der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs vom 5. Mai 1964 mitgeteilt worden, daß der Beschluß vom 18. März 1964 am 1. April 1964 durch Aufgabe zur Post zugestellt worden sei. Dieses Schreiben ist dem Prozeßbevollmächtigten am 11. Mai 1964 zugestellt worden. Mit einem am 23. Mai 1964 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz hat der Prozeßbevollmächtigte geltend gemacht, die Revisionsfrist sei gewahrt, weil der frühere Prozeßbevollmächtigte der Klägerin den Beschluß vom 18. März 1964 nachweislich erst am 6. April 1964 erhalten habe. Vorsorglich hat er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist gebeten und zur Begründung vorgetragen: Der frühere Prozeßbevollmächtigte Dr. R. habe von Paris aus mit einer Einschreibsendung vom 29. April 1964 die für die Einlegung der Revision erforderlichen Informationen an ihn gesandt. Dieses Schreiben habe normalerweise am 30. April in seinen Händen sein können. Der Versand des Briefes habe sich aber durch eine in Frankreich infolge eines Generalstreiks eingetretene Störung des gesamten Verkehrsnetzes um mindestens 24 Stunden verzögert. Erst am 1. Mai habe er in seinem Postfach die Instruktionen vorgefunden. Am 2. Mai habe er die Revisionsschrift bei der Post aufgegeben.

2

II.

Die Revision ist unzulässig.

3

Nach §220 Abs. 3 Satz 3 bis 5 BEG ist die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision innerhalb einer Notfrist von einem Monat einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, durch den die Revision zugelassen wird.

4

Der Beschluß vom 18. März 1964 konnte dem damaligen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, der bei dem Oberlandesgericht Köln als Rechtsanwalt zugelassen ist, aber seinen Wohnsitz nicht innerhalb des Bezirks dieses Gerichts, sondern - nach seinen Angaben in dem von ihm verwendeten Briefkopf - in Paris hat und dem Bundesgerichtshof auch keinen Zustellung bevollmächtigten benannt hat, gemäß §30 Abs. 3 BRAO durch Aufgabe zur Post nach Maßgabe der Bestimmungen der §§175, 213 ZPO zugestellt werden (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 1960 - IV ZR 45/60 -, RzW 1961, 431 Nr. 59, für den Geltungsbereich der RAnwOBrZ vom 13.3.1949 und vom 9. Oktober 1963 - IV ZR 213/62 -, RzW 1964, 143 Nr. 40). Die Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision ist folglich durch die Aufgabe zur Post wirksam erfolgt, und zwar am Tage der Aufgabe, dem 1. April 1964 (§175 Abs. 1 Satz 2, 3, §213 ZPO, §209 Abs. 1 BEG). Entgegen der Meinung der Revision ist daher dieser Tag für den Beginn der Revisionsfrist maßgebend, nicht aber der 6. April 1964 als der Tag, an dem nach der Darstellung der Revision der frühere Prozeßbevollmächtigte der Klägerin den Beschluß vom 18. März 1964 erhalte hat.

5

Die Frist zur Einlegung der Revision ist somit, da der 1. Mai gesetzlicher Feiertag ist, am 2. Mai 1964 abgelaufen (§222 Abs. 2 ZPO).

6

Die Revision ist daher verspätet und muß verworfen werden, sofern der Klägerin nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung erteilt werden kann.

7

Die Voraussetzungen für die erbetene Wiedereinsetzung liegen nicht vor. Ein für die Versäumung der Frist ursächlicher unabwendbarer Zufall im Sinne des §233 Abs. 1 ZPO kann entgegen der Meinung der Klägerin nicht darin erblickt worden, daß dem nunmehrigen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin infolge einer Störung des Verkehrsnetzes die erforderlichen Informationen erst am 1. Mai 1964 zugingen. Denn dieser Umstand konnte den Prozeßbevollmächtigten nicht hindern, noch fristgerecht, bis zum 2. Mai 1964, notfalls durch Telegramm, Revision einzulegen. Sofern aber das Rechtsmittel deshalb nicht rechtzeitig eingelegt wurde, weil entweder der frühere oder der jetzige Prozeßbevollmächtigte der irrigen Auffassung war, für den Beginn der Revisionsfrist sei der Tag der Aushändigung des Beschlusses vom 18. März 1964 an den früheren Prozeßbevollmächtigten, also der 6. April 1964, maßgebend, kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gleichfalls nicht erteilt werden. Denn ein bei einem deutschen Gericht zugelassener Rechtsanwalt muß die Verfahrensbestimmungen, nach denen bei einer Zustellung durch Aufgabe zur Post nicht der lag des Eingangs der Sendung, sondern der Tag der Aufgabe der Sendung zur Post als maßgebender Zeitpunkt der Zustellung gilt, kennen. Nach der Rechtsprechung des Senats (RsW 1962, 470 Nr. 35) muß auch ein nicht bei einem deutschen Gericht als Rechtsanwalt zugelassener, im Ausland wohnender Prozeßbevollmächtigter mit den Zustellungsvorschriften des deutschen Rechts in dem erforderlichen Umfang vertraut sein, sofern er berufsmäßig Entschädigungssachen bearbeitet. Umsomehr gilt dies für die im Ausland wohnenden, bei einem deutschen Gericht als Rechtsanwälte zugelassenen Prozeßbevollmächtigten. Nach allem ist ein für die Fristversäumnis etwa ursächlicher Irrtum des früheren - oder des jetzigen - Prozeßbevollmächtigten über den maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung nicht als unverschuldet anzusehen.

8

Aus diesen Gründen kann der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden. Ihre Revision muß wegen der Versäumung der Revisionsfrist als unzulässig verworfen werden (§554 a ZPO, §209 Abs. 1, §220 Abs. 3 BEG).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs. 1 ZPO, §225 Abs. 1 BEG.

Ascher Dr. Graf