Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.10.1963, Az.: IV ZR 213/62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.10.1963
- Aktenzeichen
- IV ZR 213/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14549
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt/Main - 16.01.1962
- LG Wiesbaden
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1964, 35-36 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Kaufmanns Justin L. G. Avenue, M., P.Q., C.,
Prozessgegner
das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbade Luisenstraße 13,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Hat ein Rechtsanwalt, der nach §30 BRAO zur Bestellung eines ständigen Zustellungsbevollmächtigten verpflichtet ist, durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht, daß er die von ihm früher benannte Person nicht mehr als ständigen Zustellungsbevollmächtigten gelten lassen will, so sind an ihn selbst durch Aufgabe zur Post bewirkte Zustellungen nicht deshalb unwirksam, weil er den Widerruf der Zustellungsvollmacht dem Gericht, bei dem er zugelassen ist, noch nicht angezeigt hat.
- b)
Ein Rechtsanwalt, der nach §213 BRAO von der Residenzpflicht befreit ist, muß, wenn er seinen im Ausland befindlichen Aufenthaltsort für längere Zeit verläßt, so weit wie möglich sicherstellen, daß die während seiner Abwesenheit nach den deutschen prozessualen Vorschriften ablaufenden Fristen eingehalten werden.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündlich Verhandlung vom 2. Oktober 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 16. Januar 1962 wird verworfen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Revision.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt Entschädigung, weil er wegen der gegen die Juden gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen seine berufliche Stellung aufgeben und auswandern mußte. Die Entschädigungsbehörde hat ihm eine Kapitalentschädigung von 18.116 DM zuerkannt unter Vorbehalt einer Entscheidung darüber, ob ihm ein Zuschlag von 20 % wegen fehlender Altersversorgung zuzusprechen sei. Der Kläger beansprucht eine weitere Kapitalentschädigung von 5.328 DM und hat deswegen Klage erhoben. Das Landgericht Wiesbaden hat die Klage abgewiesen, und das Oberlandesgericht Frankfurt/Main hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Beide Urteile sind im schriftlichen Verfahren ergangen und dadurch erlassen worden, daß jeweils die Urteilsformel dem beklagten Land und durch Aufgabe zur Post dem in M. in K. wohnenden Prozeßbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt Dr. ..., der bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf zugelassen ist, zugestellt worden ist.
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hat der erkennende Senat die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main zugelassen. Der Beschluß ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers, Dr. ..., durch Aufgabe zur Post am 9. Juli 1962 und dem Rechtsanwalt Dr. W. in D. als dem angeblichen Zustellungsbevollmächtigten des Rechtsanwalts Dr. ... am 11. Juli 1962 zugestellt worden. Der Kläger hat durch seinen Prozeßbevollmächtigten am 13. August 1962 Revision eingelegt, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt. Am 25. Oktober 1962 hat er beantragt, ihm gegen die etwaige Versäumung der Revisionsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen.
Das beklagte Land beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, sie zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht ist für den Kläger, der unter Hinweis auf die Vorschrift des §209 Abs. 3 BEG rechtzeitig geladen worden ist, niemand erschienen. In Anwendung dieser Vorschrift ist deshalb auf die einseitige Verhandlung des beklagten Landes entschieden worden. Der Umstand, daß das beklagte Land den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, die Revision als unzulässig zu verwerfen, vorher schriftsätzlich nicht angekündigt hatte und der Kläger von diesem Antrag vor der Verhandlung keine Kenntnis erlangt hat, steht einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Revision nicht entgegen; denn darüber wäre auch dann, wenn das beklagte Land diesen Antrag nicht gestellt hätte, von Amts wegen zu befinden, so daß der Antrag keine neue prozessuale Lage, zu der der Kläger vor der Entscheidung nochmals hätte gehört werden müssen, geschaffen hat.
2.
Die Entscheidung über die Rechtzeitigkeit der Revisionseinlegung hängt davon ab, ob eine der an den Kläger gerichteten Zustellungen des Beschlusses des Senats, durch den die Revision zugelassen worden ist, die einmonatige Revisionsfrist des §220 Abs. 3 Satz 3 bis 5 BEG in Lauf gesetzt hat.
Die an Rechtsanwalt Dr. W. in D. bewirkte Zustellung hat das zweifellos nicht getan, denn Rechtsanwalt Dr. W. war weder der Prozeßbevollmächtigte des Klägers noch war er allgemein oder für die vorliegende Sache zum Zustellungsbevollmächtigten des Rechtsanwalts Dr. ... bestellt worden. Die Zustellung an Rechtsanwalt Dr. W. war nicht schon deshalb statthaft, weil dieser von Rechtsanwalt Dr. ... in einzelnen anderen Sachen, aber nicht allgemein zum Zustellungsbevollmächtigten bestellt worden war.
Dagegen war die an Rechtsanwalt Dr. ... am 9. Juli 1962 durch Aufgabe zur Post vorgenommene Zustellung des Beschlusses wirksam.
Rechtsanwalt Dr. ... ist nach §213 Abs. 1 BRAO von der nach §27 BRAO bestehenden Pflicht befreit, innerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks, in dem er zugelassen ist, seinen Wohnsitz zu nehmen und an dem Ort des Gerichts, bei dem er zugelassen ist, eine Kanzlei einzurichten, und er hat auch von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Er ist deshalb nach §30 Abs. 1 Satz 1 BRAO gehalten, an dem Ort des Gerichts, bei dem er zugelassen ist, also in D., einen dort wohnenden ständigen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. Nach §30 Abs. 3 BRAO können Zustellungen an ihn durch Aufgabe zur Post bewirkt werden, wenn er keinen Zustellungsbevollmächtigten benannt hat oder eine Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten am Orte des Gerichts nicht ausführbar ist.
Rechtsanwalt Dr. ... hat dem Oberlandesgericht Düsseldorf angezeigt, daß Dr. med. Sp. in D. sein Zustellungsbevollmächtigter sei. Von der Bestellung des Dr. Sp. zum Zustellungsbevollmächtigten ist auch der Bundesgerichtshof durch das Oberlandesgericht verständigt worden. Trotzdem konnte die Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs den Beschluß, durch den die Revision zugelassen wurde, an Dr. ... selbst als den Prozeßbevollmächtigten des Klägers durch Aufgabe zur Post zustellen, denn Dr. ... hat durch sein ganzes Verhalten eindeutig zu erkennen gegeben, daß er die Bestellung des Dr. Sp. widerrufen hat.
Die von den Geschäftsstellen der Entschädigungssenate des Oberlandesgerichts Düsseldorf eingeholten Auskünfte ergeben, daß seitens dieses Gerichts keine für Rechtsanwalt Dr. ... bestimmten Zustellungen an Dr. Sp. vorgenommen, sondern die Zustellungen durchweg an Dr. ... selbst durch Aufgabe zur Post erfolgt sind, ohne daß dieser das jemals beanstandet hat. Vielmehr hat Dr. ... nach seinen eigenen Angaben bei dem Hauptpostamt in D. veranlaßt, daß an ihn gerichtete, aber an Dr. Sp. adressierte Briefe an seine Anschrift in M. weitergeleitet würden. Dem Bundesgerichtshof gegenüber hat Rechtsanwalt Dr. ... in der vorliegenden Sache, noch bevor der Beschluß über die Zulassung der Revision ergangen war, beanstandet, daß eine für ihn bestimmte Mitteilung an Rechtsanwalt Dr. W. in D. gegangen sei, und gleichzeitig mitgeteilt, daß er die Sache persönlich vertrete; einen Hinweis darauf, daß an Stelle von Dr. W. Dr. Sp. als Zustellungsbevollmächtigter einzuschalten sei, enthält das an den Bundesgerichtshof gerichtete Schreiben nicht. Dr. ... hat dann auch im weiteren Verlaufe des vorliegenden Verfahrens erklärt, er glaube, er habe durch sein Verhalten deutlich zu erkennen gegeben, daß er die Adresse des Dr. Sp. nicht benutzen wolle. Die Tatsache, daß insgesamt nur etwa fünf bis sechs Briefe über Dr. Sp. gegangen seien, beweise, daß die Adresse Sp. in einer Weise berufen worden sei, die den in Frage kommenden Stellen bekannt gewesen sei; er, Dr. ..., habe Dr. Sp. jedenfalls nicht als seinen Zustellungsbevollmächtigten angesehen.
Bei dieser Sachlage muß davon ausgegangen werden, daß Rechtsanwalt Dr. ..., der sichtlich in einem gewissen Widerspruch zu den ihm nach §30 Abs. 1 BRAO obliegenden Pflichten wünscht, daß die Gerichte unmittelbar an ihn zustellen, soweit er nicht im Einzelfall einen Zustellungsbevollmächtigten benannt hat, den Dr. Sp. zwar zunächst wirksam zum allgemeinen Zustellungsbevollmächtigten bestellt hat, da nicht angenommen werden kann, daß er mit der Anzeige des Zustellungsbevollmächtigten eine unrichtige Erklärung abgegeben hat. Er hat dem Dr. Sp. aber alsbald und jedenfalls, bevor der Beschluß des Senats über die Zustellung der Revision erlassen wurde, die allgemeine Zustellungsvollmacht wieder entzogen. Es kann dahinstehen, ob gleichwohl noch für Dr. ... bestimmte Zustellungen an Dr. Sp. wirksam hätten vorgenommen werden können, solange Dr. ... den Widerruf nicht ordnungsgemäß bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf angezeigt hat, was nach der Auskunft des Geschäftsleiters dieses Gerichts bis zum Mai 1963 nicht geschehen ist. Jedenfalls kann solchen Zustellungen, die an Dr. ... selbst durch Aufgabe zur Post vorgenommen worden sind, die Wirksamkeit nicht abgesprochen werden (§30 Abs. 3 BRAO), seitdem die Zustellungsvollmacht für Dr. Sp. nach dem nach außen hervorgetretenen Willen des Dr. ... nicht mehr gelten soll.
Die Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision ist mithin durch die Aufgabe zur Post am Tage der Aufgabe, dem 9. Juli 1962, wirksam erfolgt (§175 Abs. 1 Satz 2, 3, §213 ZPO, §209 Abs. 1 BEG) und damit die am 13. August 1962 eingelegte Revision verspätet eingelegt.
Bemerkt sei, daß das Landgericht Wiesbaden und das Oberlandesgericht Frankfurt/Main die im schriftlichen Verfahren ergehenden Urteile dem Rechtsanwalt Dr. ... durch Aufgabe zur Post schon deshalb wirksam zustellen konnten, weil Dr. ... bei diesen Gerichten nicht zugelassen ist und ihnen ein Zustellungsbevollmächtigter nicht bekannt war (Urteil des Senats RzW 1961, 431 Nr. 59).
2.
Dem Kläger kann die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist nicht erteilt werden.
Der am 25. Oktober 1962 bei dem Bundesgerichtshof eingegangene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist innerhalb der Frist des §234 ZPO gestellt worden, da der Prozeßbevollmächtigte, Rechtsanwalt Dr. ..., wie er glaubhaft versichert hat, erst am 22. Oktober 1962 davon erfahren hat, daß die Revisionsschrift nach dem Fristablauf bei dem Bundesgerichtshof eingetroffen ist. Glaubhaft ist es ferne daß die Sekretärin des Prozeßbevollmächtigten diesem den Beschluß über die Zulassung der Revision sogleich, nachdem er in dessen Büro in M. in K. eingegangen war, an seine Ferienanschrift nachschickte, und daß der Prozeßbevollmächtigte von Israel aus noch an demselben Tage, an dem er dort die Nachricht von der Zulassung der Revision erhalten hatte, die Revisionsschrift an den Bundesgerichtshof absandte. Das geschah nach dem Datum, das die Revisionsschrift trägt, am 6. August 1962, also wenige Tage vor dem Ablauf der Revisionsfrist.
Trotzdem beruht es nicht auf einem unabwendbaren Zufall im Sinne des §233 Abs. 1 ZPO, sondern auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten, daß die Revisionsschrift erst nach dem Ablauf der Revisionsfrist bei dem Bundesgerichtshof einging. Der Prozeßbevollmächtigte mußte, wenn er sich auf eine Reise in andere Erdteile begab, als bei einem deutschen Gericht zugelassener Rechtsanwalt so weit wie möglich sicherstellen, daß die während seiner Abwesenheit nach den deutschen prozessualen Vorschriften ablaufenden Fristen eingehalten wurden. Diese Pflicht ergibt sich für den nach §213 BRAO von der Residenzpflicht befreiten Rechtsanwalt aus einer sinngemäßen Anwendung der Vorschrift des §53 Abs. 1 BRAO, nach der der Rechtsanwalt gehalten ist, für seine Vertretung zu sorgen, wenn er länger als eine Woche gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder wenn er sich länger als eine Woche von seiner Kanzlei entfernen will (vgl. Beschluß des Senats LM ZPO §232 [Ce] Nr. 6). Der Prozeßbevollmächtigte durfte sich nicht darauf verlassen, daß er Fristen, die während seiner Abwesenheit von dem Ort seiner beruflichen Tätigkeit anlaufen würden, auch dann würde einhalten können, wenn ihm die bei ihm eingehenden dafür maßgebenden Schriftstücke erst von K. nachgesandt werden mußten. Zwar mag es in K. keine geeignete Person, insbesondere keinen anderen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt gegeben haben, die der Prozeßbevollmächtigte mit seiner Vertretung hätte beauftragen können; doch wäre es geboten und ihm möglich gewesen, daß er vor seiner Abreise aus K. von der Landesjustizverwaltung entsprechend §53 Abs. 2 Satz 2 BRAO einen Rechtsanwalt als Vertreter bestellen ließ, der bei einem deutschen Gericht zugelassen war und auch in Deutschland seinen Wohnsitz und seine Kanzlei hatte, und daß er durch geeignete Maßnahmen die Wahrung ablaufender Fristen durch diesen Rechtsanwalt weitgehend sicherstellte, etwa indem er die Bestellung des Vertreters nicht nur dem Gericht anzeigte, bei dem er zugelassen war (§53 Abs. 6 Satz 1 BRAO), sondern sie allen Gerichten, von denen er Zustellungen zu erwarten hatte, unter Angabe der Anschrift des Vertreters zu den betreffenden Verfahren mitteilte und gleichzeitig bat, Zustellungen während der Dauer der Bestellung nur an den Vertreter vorzunehmen.
Zu der Versäumung der Revisionsfrist ist es dadurch gekommen, daß Rechtsanwalt Dr. ... pflichtwidrig derartige Maßnahmen vor seiner Reise nicht traf, und es darauf ankommen ließ, ob ihn die während seiner Reise durch große Teile von Europa, der Türkei und Israel nachgesandte Post rechtzeitig erreichte. Außerdem hätte er, als ihn der Beschluß über die Zulassung der Revision in Israel schließlich erreichte, in der Erwägung, daß die durch Aufgabe zur Post in Lauf gesetzte einmonatige Revisionsfrist schon weit vorgeschritten sein konnte die Revision auf schnellstem Wege, also telegraphisch, einlegen müssen. Wenn er so gehandelt hätte, hätte die Frist noch eingehalten werden können, da noch drei Tage zur Verfügung standen, als er die Nachricht von der Zulassung der Revision erhielt. Das in diesen Versäumnissen liegende Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten muß sich der Kläger nach §232 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann er bei einer derartigen Sachlage nicht erhalten.
3.
Die Revision des Klägers muß daher nach §554 a Abs. 1 ZPO, §209 Abs. 1 BEG als unzulässig verworfen werden.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision beruht auf §97 Abs. 1 ZPO, §209 Abs. 1 BEG. Nach §225 Abs. 1 BEG ist das Verfahren frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.