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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.04.1964, Az.: IV ZR 189/63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.04.1964
Aktenzeichen
IV ZR 189/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 14219
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bremen - 15.02.1963
LG Bremen

Fundstellen

  • MDR 1964, 663-664 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1964, 1853-1855 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Elektrotechnikers August A., B. O., Ob.straße ...,

Prozessgegner

seine Ehefrau Ilsetraut Christine Pauline A. geb. Di., Br., Bu.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Ehenichtigkeitsklage des in einer bigamischen Ehe lebenden Ehegatten auch dann rechtsmißbräuchlich erhoben ist, wenn der klagende Ehegatte sich wieder dem Partner der ersten inzwischen geschiedenen Ehe zuwenden will.

Wegen Rechtsmißbrauchs kann die Ehenichtigkeitsklage nur abgewiesen werden, wenn die den Rechtsmißbrauch ergebenden Tatsachen erwiesen sind. Das gilt auch, soweit zur Begründung des Rechtsmißbrauchs geltend gemacht wird, der beklagte Ehegatte sei bei Eingehung der bigamischen Ehe gutgläubig gewesen.

Die Abweisung der Ehenichtigkeitsklage wegen Rechtsmißbrauchs hat nicht die in §636 a ZPO vorgesehene Wirkung für und gegen alle.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Dr. Loewenheim und Dr. Graf

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 15. Februar 1963 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der am ... 1918 geborene katholische Kläger ging am 31. Januar 1941 mit der am ... 1921 geborenen, ebenfalls katholischen Frieda N. in B. O. die Ehe ein. Durch die Eheschließung wurde ein am 7. Januar 1941 von dieser Frau geborener Sohn, der von dem Kläger erzeugt war, legitimiert. Der Sohn ist jetzt in Do. verheiratet. Weitere Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen.

2

Am 13. Juni 1945 schloß der Kläger mit der am ... 1919 geborenen evangelischen Beklagten in Br. eine zweite Ehe. Diese ist kinderlos geblieben. Wegen Bigamie wurde er durch Urteil der Strafkammer des Landgerichts Bremen vom 21. Juni 1946, das rechtskräftig geworden ist, zu einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten verurteilt. Die Verbüßung der Strafe wurde dem Kläger durch Verfügung des Oberstaatsanwalts vom 12. Juli 1949 erlassen.

3

Die erste Ehe des Klägers wurde auf seine Klage durch Urteil des Landgerichts Hanau vom 24. Mai 1948 nach §48 EheG geschieden. Das Urteil ist am 10. Juli 1948 rechtskräftig geworden.

4

Im Jahre 1962 hat der Kläger gegen die Beklagte Klage erhoben mit dem Antrag, die Ehe der Parteien für nichtig zu erklären.

5

Er hat behauptet, die Beklagte habe sich in seine erste Ehe hineingedrängt und diese zerstört. Sie habe ihn 1943 im Lazarett besucht und 1944 mit ihm in einem Hotelzimmer übernachtet, obwohl sie gewußt habe, daß er verheiratet gewesen sei. Auch bei der Eheschließung sei ihr das demnach bekannt gewesen. Die Ehe mit der Beklagten sei auch schon lange zerrüttet. Die Beklagte habe ihn schlecht behandelt und ihm seine Unterlagen weggenommen und diese zu seinem Nachteil verwendet. Sie habe ihn bei seiner Dienststelle herabgesetzt, indem sie erklärt habe, er treibe sich nächtelang herum und habe andere Weiber. Im August 1961 habe sie zu seinen Verwandten gesagt, daß sie in einer unglücklichen Ehe lebe und sich von ihm scheiden lassen wolle. Seit dem Oktober 1961 habe sie seine Versorgung eingestellt. Als er im Januar 1962 schwer erkrankt sei, habe sie ihn nicht gepflegt. Ende März 1962 hätten die Beklagte und ihre Mutter ihn in der ehelichen Wohnung mißhandelt.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

7

Sie hat geltend gemacht, die Klagerhebung sei eine unzulässige Rechtsausübung. Von der ersten Ehe des Klägers habe sie erst nach der Eheschließung, als das Strafverfahren wegen Bigamie eingeleitet worden sei, erfahren. Sie habe auch bis zum November 1961 eine glückliche Ehe mit dem Kläger geführt. Erst seitdem der Kläger Mitte November 1961 anläßlich eines gegen seine erste Frau geführten Unterhaltsprozesses mit dieser in B. O. zusammengetroffen sei, seien die ehelichen Beziehungen getrübt. Der Kläger habe sich seitdem fast an jedem Wochenende in B. O. aufgehalten und sei in ehewidrige Beziehungen zu seiner früheren Frau getreten. Als sie, die Beklagte, ihm deswegen Vorhaltungen gemacht habe, habe er sie beschimpft und geschlagen. Die Versorgung des Klägers habe sie eingestellt, weil er den Verdacht geäußert habe, sie wolle ihn vergiften.

8

Der Kläger hat entgegnet, seine erste Frau habe er nur besucht, um den Verkehr mit seinem Sohn zu pflegen. Den Austausch von Zärtlichkeiten mit seiner ersten Frau hat er nicht in Abrede gestellt.

9

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

10

Der Kläger hat Berufung eingelegt und ergänzend vorgebracht, als gläubiger Katholik betrachte er ebenso wie seine geschiedene Frau die erste Ehe nicht als aufgelöst. Diese Ehe sei nur auf Betreiben der Beklagten geschieden worden, die es verhindert habe, daß er sich nach dem Kriege mit seiner früheren Frau wieder getroffen und versöhnt habe.

11

Die Beklagte ist auch diesem Vorbringen entgegengetreten. Die erste Ehe des Klägers sei nicht gut gewesen. Der Kläger habe nach dem Kriege selbst nicht den Wunsch gehabt, mit seiner ersten Frau wieder in Verbindung zu treten; denn er sei 1945 zu ihr, der Beklagten, nach Br. und nicht zu seiner ersten Frau nach B. O. gezogen. Er habe keine starken Bindungen zur katholischen Kirche; in Br. habe er niemals eine kirchliche Feier besucht.

12

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

13

Mit der Revision, die von dem Oberlandesgericht zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

14

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

15

1.

Dem Kläger ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist zu erteilen, weil er durch Armut an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels gehindert war und nach der Beseitigung des Hindernisses, die durch die Bewilligung des Armenrechts für die Revision erfolgt ist, form- und fristgerecht die Wiedereinsetzung beantragt hat (§233 Abs. 1, §§234, 236 ZPO).

16

2.

a)

Rechtlich unangreifbar hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Voraussetzungen der §§20, 24 Abs. 1 Satz 1 EheG für die von dem Kläger erhobene Ehenichtigkeitsklage gegeben sind.

17

Es ist auch der Auffassung des Berufungsgerichts beizutreten, daß der der bigamischen Ehe der Parteien anhaftende Mangel nicht dadurch geheilt werden konnte, daß die zur Zeit der Eheschließung der Parteien bestehende erste Ehe des Klägers mit einer anderen Frau später durch Scheidung aufgelöst wurde. Der im Schrifttum vertretenen Meinung, die Doppelehe könne im allgemeinen nicht mehr für nichtig erklärt werden, wenn die erste Ehe aufgelöst sei oder jedenfalls dann nicht, wenn die Eheleute nach der Auflösung der ersten Ehe die zweite Ehe durch die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft oder auf andere Weise formlos bestätigt hätten (Beitzke NJW 1950, 389, 391, MDR 1952, 388, 391; Boehmer NJW 1959, 2185, 2189; Erdsiek NJW 1961, 2246, 2248; vgl. auch LSozG Essen FamRZ 1962, 376, 377), kann nicht zugestimmt werden. Der erkennende Senat hat bereits in dem Urteil, das BGHZ 37, 51, 55[BGH 21.03.1962 - IV ZR 102/61] veröffentlicht ist, ausgeführt, daß es nach dem Gesetz nicht der einzige Zweck der Nichtigkeitsklage ist, den Zustand des Nebeneinanderbestehens zweier Ehen zu beseitigen und die Doppelehe zu vernichten, damit die erste Ehe wiederhergestellt werden kann. Der in der Eingehung der bigamischen Ehe liegende Verstoß gegen die sittliche Ordnung behaftet diese Ehe mit einem dauernden, grundsätzlich unheilbaren Mangel, der dem in §24 Abs. 1 Satz 1 EheG genannten Personenkreis regelmäßig unabhängig von der späteren tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse das Recht gibt, durch Erhebung der Nichtigkeitsklage rückwirkend die Nichtigkeit der zweiten Ehe herbeizuführen. Die Partner der zweiten Ehe haben nach der Auflösung der ersten Ehe durch eine Wiederholung der Eheschließung die Möglichkeit, ihre Ehe mit Wirkung ex nunc zu einer vollgültigen Ehe zu machen (§13 1. DV-EheG, §13 AVO-EheG BrZ, Art. 5 VI §12 Saarl. RAG). Die Eheschließung kann dann wiederholt werden, auch wenn die bigamische Ehe vorher nicht für nichtig erklärt worden ist (OLG München OLG 43, 348, 349; RGRK BGB 10./11. Aufl. §5 EheG Anm. 15). Sehen die Eheleute von ihr ab, so kann sie nicht durch eine formlose Bestätigung der Ehe, die es nach dem Gesetz im Fall der Doppelehe nicht gibt, ersetzt werden.

18

b)

Der Senat hat jedoch anerkannt, daß die Ehenichtigkeitsklage unter ganz besonderen Umständen ausnahmsweise wegen mißbräuchlicher Rechtsausübung unzulässig sein kann, wenn sie sich als Betätigung einer verwerflichen Gesinnung erweist und deswegen sittlich in einem Maße zu verurteilen ist, daß demgegenüber der gleichfalls verwerfliche Verstoß gegen das Gebot der Einehe hingenommen werden muß (BGHZ 30, 140, 144[BGH 29.04.1959 - IV ZR 265/58];  37, 51, 56 [BGH 21.03.1962 - IV ZR 102/61]; LM ZPO §606 a Nr. 1; ähnlich schon R. Bruns JZ 1959, 149, 151; der Rechtsprechung zustimmend Müller-Freienfels JZ 1959, 635, 637 [BGH 29.04.1959 - IV ZR 265/58], Boehmer NJW 1959, 2185, 2189, Habscheid FamRZ 1963, 6, 7).

19

Gegen diese Rechtsprechung haben Ramm (JZ 1963, 81, 82) und Baumbach/Lauterbach (ZPO 27. Aufl. §636 a Anm. 1) Bedenken erhoben. Es ist jedoch daran festzuhalten daß ein zum Personenkreis der Klageberechtigten gehörender Kläger, der das ihm gegebene Recht, die Nichtigkeit der Doppelehe herbeizuführen, eindeutig aus unanständigen, sittlich in hohem Grade zu mißbilligenden Beweggründen durchsetzen will, von der Ausübung dieses Rechts auszuschließen ist. Gegenüber diesen Bedenken ist darauf hinzuweisen, daß die Klagabweisung wegen Rechtsmißbrauchs ohne eine eigentliche Sachprüfung erfolgt und deshalb bei einem die Klage aus diesem Grunde abweisenden Urteil die in §636 a ZPO vorgesehene Wirkung nicht eintritt; die Vorschrift bezieht sich nur auf Urteile, in denen darüber entschieden wird, ob ein Nichtigkeitsgrund besteht.

20

Da der Ausschluß des Klagerechts nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt und die Klagerechte der sonstigen Berechtigten, insbesondere des Staatsanwalts, davon unberührt bleiben, kann auch nicht anerkannt werden, daß Art. 6 Abs. 1 GG der Annahme, eine Nichtigkeitsklage könne wegen Rechtsmißbrauchs abzuweisen sein, entgegensteht.

21

Ebensowenig greift der Einwand durch, daß die Rechtsprechung des Senats zu einer schwierigen Gesinnungsprüfung führe. Die unbestreitbare Tatsache, daß ein Nichtigkeitskläger unlautere Beweggründe für die Klagerhebung zu verbergen versuchen wird und ihm das auch gelingen kann, rechtfertigt es nicht, ihm die Klagebefugnis in den Fällen zuzuerkennen, in denen sich ein Erfolg der Klage erwiesenermaßen und eindeutig als Triumph einer sittlich verwerflichen Gesinnung darstellen würde. Es liegt insoweit nicht anders als in sonstigen Fällen, in denen der Einwand des Rechtsmißbrauchs erhoben wird. Wer ihn geltend macht, muß seine tatsächlichen Voraussetzungen nachweisen und unter Umständen die Heuchelei der Gegenpartei entlarven (BGHZ 12, 154, 160) [BGH 27.01.1954 - VI ZR 16/53].

22

Im übrigen hält auch Ramm den Rechtsgedanken der unzulässigen Rechtsausübung zur Regelung von Bigamiefällen für anwendbar, die in Ausnahmesituationen, etwa im zweiten Weltkrieg oder danach, entstanden sind.

23

c)

Das Berufungsgericht hat angenommen, daß hier die Erhebung der Nichtigkeitsklage durch den Kläger eine unzulässige Rechtsausübung sei.

24

Mit Recht hat es die Grundsätze über die unzulässige Rechtsausübung bei der Erhebung der Nichtigkeitsklage nicht schon deshalb als unanwendbar bezeichnet, weil der Kläger Beziehungen zu seiner ersten geschiedenen Frau aufgenommen hat und sie möglicherweise erneut heiraten will. Abzustellen ist allein darauf, ob unter Berücksichtigung der gesamten Umstände die Erhebung der Nichtigkeitsklage durch den Kläger so sehr zu mißbilligen ist, daß demgegenüber jetzt der durch die Eingehung der Doppelehe begangene gleichfalls verwerfliche Verstoß gegen die sittliche Ordnung jedenfalls insofern zurücktreten muß, als nicht mehr gerade der Kläger die Beseitigung des dieser Ordnung widersprechenden Zustandes verlangen kann. Das kann auch dann der Fall sein, wenn nach jahrelanger Trennung die geschiedene Ehefrau, die inzwischen ihr Leben auf eine neue selbständige Grundlage hatte stellen müssen, wieder in den Gesichtskreis des Klägers getreten ist und er ihretwegen die Nichtigkeit der Ehe herbeiführen will, dann nämlich, wenn es nicht sittlich achtbare, sondern grob eigensüchtige, nunmehr die Verantwortung gegenüber dem zweiten Ehegatten völlig außer acht lassende Beweggründe sind, die ihn zur Klagerhebung veranlaßt haben.

25

Die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen über sein widersprüchliches Vorbringen in dem Scheidungsprozeß gegen seine erste Ehefrau einerseits und in dem vorliegenden Verfahren andererseits, über seine gegensätzlichen Erklärungen wegen der Absicht, seine erste Frau wieder zu heiraten, und über sein einer strenggläubigen katholischen Eheauffassung widersprechendes Verhalten legen die Annahme nahe, daß der Kläger eine Neugestaltung seiner ehelichen Verhältnisse nicht aus billigenswerten Gründen erstrebt, sondern daß er, wie er seinerzeit bedenkenlos eine bigamische Ehe einging und alsdann die erste Ehe gegen den Widerstand seiner damaligen Frau zur Auflösung brachte, nunmehr nur deshalb die zweite Ehe ohne Rücksicht auf die ihm inzwischen gegenüber seiner zweiten Frau erwachsene Verantwortung vernichten will, weil das seinen persönlichen Interessen entspricht. Da die Ehe der Parteien nach den getroffenen Feststellungen entgegen der Behauptung des Klägers gut verlief, bis er wieder mit seiner ersten Frau zusammentraf, könnte sich sein Vorgehen in Fortsetzung seiner früheren Handlungsweise als Betätigung einer wertverneinenden Lebenseinstellung darstellen, die, falls die Beklagte bei der Schließung der bigamischen Ehe gutgläubig gewesen sein sollte, vor allem im Hinblick auf die mit ihr 16 Jahre lang geführte Ehe in einem Maße zu verurteilen, wäre, daß jedenfalls dem Kläger nicht die Befugnis zuzuerkennen wäre, als Wahrer des Grundsatzes der Einehe aufzutreten und die Nichtigerklärung seiner bigamischen Ehe herbeizuführen.

26

Von besonderer Bedeutung könnte es in diesem Zusammenhang sein, daß der Kläger nach der Scheidung seiner ersten Ehe die Möglichkeit hatte, die Eheschließung mit der Beklagten zu wiederholen. Wenn er davon abgesehen haben sollte, obwohl die Beklagte damals dazu bereit gewesen wäre, andererseits aber das eheliche Zusammenleben mit ihr fortsetzte, so kann eine solche möglicherweise gegenüber der Beklagten verantwortungslose Unterlassung, durch die er eine Bereinigung der Verhältnisse nach der Auflösung seiner ersten Ehe verhinderte, erheblich dagegen sprechen, daß er selbst sich auf den Mangel der Nichtigkeit der Ehe berufen darf.

27

d)

Die Ehenichtigkeitsklage einer Person, die zu dem Kreis der Klageberechtigten gehört, kann aber nach allgemeinen Grundsätzen wegen Rechtsmißbrauchs nur abgewiesen werden, wenn die Tatsachen, aus denen sich der Rechtsmißbrauch ergibt, erwiesen sind.

28

Eindeutige Feststellungen darüber, daß der Kläger die Ehenichtigkeitsklage aus einer sittlich verwerflichen Einstellung heraus und zur Erreichung sittlich verwerflicher Ziele erhoben hat, enthält das angefochtene Urteil nicht. Es erscheint dem Berufungsgericht zweifelhaft, ob es dem Kläger um die Wahrung des Prinzips der Einehe geht. Sein Verhalten erweckt bei dem Berufungsgericht den Verdacht, daß er seine Erklärungen so gestalte, wie er sie gerade für nützlich halte. Das Berufungsgericht hat ferner Zweifel an der Richtigkeit seines Vortrage, er fühle sich auf Grund seines katholischen Glaubensbekenntnisses an die erste Ehe gebunden.

29

Diese Ausführungen genügen nicht. Nur wenn der Tatsachenrichter überzeugt davon ist, daß es unlautere Beweggründe sind, die den Kläger zur Erhebung der Nichtigkeitsklage veranlaßt haben, kann bei einer Würdigung dieser Beweggründe im Zusammenhang mit den ganzen sonstigen Umständen, die ebenfalls erwiesen sein müssen, soweit sie für das Vorliegen eines Rechtsmißbrauchs sprechen, die Abweisung der Klage wegen unzulässiger Rechtsausübung in Betracht kommen.

30

e)

Von Bedeutung ist es ferner, ob die Beklagte bei der Eingehung der zweiten Ehe wußte, daß der Kläger bereits verheiratet war. Hatte sie diese Kenntnis, so kann sie der Klage den Einwand des Rechtsmißbrauchs in aller Regel nicht entgegenhalten, denn dann wußte sie, daß ihre Ehe mit einem schweren Mangel behaftet war, und sie mußte dann ständig damit rechnen, daß ihre eheliche Verbindung mit dem Kläger, unter Umständen sogar durch diesen selbst, wieder beseitigt werden würde. Trotz des ihr gegenüber auch dann treuwidrigen Verhaltens des Klägers würde sie bei einer derartigen Sachlage seiner Nichtigkeitsklage regelmäßig nicht entgegentreten können. Ihr eigenes unsittliches und strafbares Verhalten könnte ihre von ihr selbst mitverschuldete Lage nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen als so schutzwürdig erscheinen lassen, daß demgegenüber von der Vernichtung der mit diesem schweren Mangel behafteten Ehe auf Grund der Klage des Klägers abgesehen werden könnte.

31

Das Berufungsgericht hat auch insoweit keine eindeutigen Feststellungen getroffen und den Sachverhalt nicht erschöpfend geprüft. Im Rahmen des §26 EheG ist zwar bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, daß ein Ehegatte die Vernichtbarkeit der Ehe bei der Eheschließung nicht gekannt hat (RGRK BGB 10./11. Aufl. §26 EheG Anm. 9); anders ist es jedoch, soweit es sich darum handelt, ob die Erhebung der Ehenichtigkeitsklage Rechtsmißbrauch ist. In diesem Zusammenhang ist von der Unkenntnis der Beklagten und der den Kläger deshalb treffenden besonderen Verantwortlichkeit, die sein an sich bestehendes Klagerecht hinfällig machen könnte, nur auszugehen, wenn die Unkenntnis der Beklagten erwiesen ist. Damit ist nicht ausgeschlossen, daß der Kläger den ganzen Umständen nach gehalten sein kann, Tatsachen für die Kenntnis der Beklagten anzuführen, und daß zunächst eine für die Unkenntnis sprechende tatsächliche Vermutung besteht die der Kläger entkräften muß; das gehört aber zum Bereich der Beweiswürdigung des einzelnen Falles.

32

Da der Kläger nach den Darlegungen des angefochtenen Urteils zugibt, daß er der Beklagten vor der Eheschließung seine bestehende Ehe verschwiegen hat, konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß er selbst der Beklagten darüber nichts gesagt hatte. Es wäre aber auch erheblich, wenn die Beklagte, wie der Kläger behauptet hat, vor der Eheschließung von anderer Seite über seine bestehende Ehe Kenntnis erlangt haben sollte. Auch insoweit geht die Unaufklärbarkeit zu Lasten der Beklagten. Es reicht deshalb nicht aus, daß das Berufungsgericht ausgeführt hat, der Kläger könne keinen Beweis für seine Darstellung erbringen. Die zusätzliche Wendung, auch die in dem Strafverfahren angelegten Akten ließen den Schluß zu, daß die Beklagte noch bei ihrer polizeilichen Vernehmung im März 1946 von der früheren Ehe des Klägers nichts gewußt habe, läßt sich mit Rücksicht auf die vorhergehenden Ausführungen über die Beweisfälligkeit des Klägers nicht als eine Feststellung der Unkenntnis der Beklagten auffassen.

33

Es kommt hinzu, daß das Berufungsgericht die von dem Kläger angebotenen Beweise nicht erschöpft hat, wie die Revision mit Recht rügt. Der Kläger hat in der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Berufungsbegründung behauptet, die Beklagte habe ihn in die Doppelehe hineingebracht; sie habe ein Zusammentreffen mit seiner ersten Frau verhindert und vom ersten Tage der Bekanntschaft an von dem Bestand der Ehe gewußt. Dafür hat der Kläger sich auf die in einem erstinstanzlichen Schriftsatz benannten Zeugen, die in F. wohnhaft seien, bezogen. Diese Zeugen, Frieda D. und Anna Sch. in F., waren bestimmt genug bezeichnet, und das Berufungsgericht hätte den Beweisantrag nicht ohne weiteres übergehen dürfen. Es hätte davon auch nicht deshalb absehen dürfen, weil der Kläger bei seiner nach §141 ZPO erfolgten Anhörung erklärt hat, die beiden Zeuginnen könnten bekunden, jedesmal, wenn die Parteien bei Verwandten in F. zu Besuch gewesen seien, sei darüber gesprochen worden, daß sie sich trennen sollten. Solche Gespräche könnten im Beisein der Beklagten noch vor der zweiten Eheschließung gerade wegen der ersten Ehe des Klägers geführt worden sein.

34

f)

Da der Sachverhalt einer nochmaligen Prüfung in tatsächlicher Hinsicht bedarf, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Ascher Wüstenberg Maaß Dr. Loewenheim Dr. Graf