Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.03.1962, Az.: IV ZR 102/61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.03.1962
- Aktenzeichen
- IV ZR 102/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14740
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 23.02.1961
- LG Nürnberg-Fürth - 11.02.1960
Rechtsgrundlagen
- § 24 EheG
- § 242 D BGB
- § 93a ZPO
Fundstellen
- BGHZ 37, 51 - 58
- MDR 1962, 551-552 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 1152-1153 (Volltext mit amtl. LS) "Kostenentscheidung"
Prozessführer
des Kanzleiobersekretärs a.D. Georg Richard R. in N., M.straße ...,
Prozessgegner
die Ehefrau Maria R. geb. M. verw. W. in N., M.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Die von dem in Doppelehe lobenden Mann erhobene Nichtigkeitsklage ist keine unzulässige Rechtsausübung, wenn die für die Klagerhebung maßgebenden Beweggründe sittlich nicht so verwerflich sind, daß demgegenüber der frühere Verstoß gegen das Gebot der Einehe und evtl. der fortdauernde Zustand des Bestehens einer Doppelehe hingenommen werden muß.
Amtlicher Leitsatz
Die Kosten sind auch dann gegeneinander aufzuheben, wenn die Ehe für nichtig erklärt wird und der Kläger den Nichtigkeitsgrund kannte, als er die Ehe schloß. Dabei kommt es nicht darauf an, ob auch die Beklagte ihn gekannt hat.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Wilden
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Versäumnisurteil vom 3. November 1961 und das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 23. Februar 1961 werden aufgehoben.
Die Berufung gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg vom 11. Februar 1960 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis entstandenen Kosten. Diese hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind deutsche Staatsangehörige. Der Kläger ist am ... 1898 in Nürnberg geboren. Am 12. Oktober 1922 schloß er mit Babette geb. Sch. in Nürnberg seine erste Ehe. Im Juni 1933 emigrierte er in die Schweiz und wanderte nach mehrmaligem Wechsel seines Aufenthaltsortes im Jahre 1935 schließlich nach Argentinien aus. Im Jahre 1936 folgte ihm seine damalige Ehefrau Babette R. nach Argentinien nach. Sie hatten daselbst in Tucuman ihren gemeinschaftlichen Aufenthaltsort. Am 24. Oktober 1938 trennten sie sich und ließen durch Urteil des Gerichts erster Instanz in Yautepec, Morelos (Mexiko) vom 1. September 1944 die Scheidung ihrer Ehe aussprechen. Aus der Ehe des Klägers mit Babette geb. Sch. sind keine Kinder hervorgegangen.
Die Beklagte ist am ... 1890 in Wien gefroren. Sie erwarb mit ihrer Geburt die österreichische Staatsangehörigkeit. Im Jahre 1933 schloß sie ihre erste Ehe mit dem Rechtsanwalt Dr. Karl W.. Die Eheleute W. hatten bis zum September 1938 ihren gemeinsamen Aufenthaltsort in Wien. Da Dr. W. Jude war, emigrierten die Eheleute über Paris nach Südamerika und ließen sich in Buenos Aires (Argentinien) nieder. Dr. Karl W. starb am 28. April 1944 in Buenos Aires.
Die Beklagte gab von ihrer 6-Zimmer-Wohnung die von ihr selbst nicht benötigten Wohnräume an Untermieter ab. Anfang 1946 bezog der Beklagte als ihr Untermieter ein Zimmer. Auf diese Weise lernten sich die Parteien kennen.
Am 12. Juni 1946 schlossen sie vor dem Standesbeamten in Zacàtepec de Hidalgo-Morelos (Mexiko) die beiderseits zweite Ehe. Die Eheschließung wurde durch Stellvertreter vollzogen. Beiden Ehegatten war bekannt, daß die Eheschließung am Orte ihres damaligen Wohnsitzes (Buenos Aires) nicht zulässig gewesen wäre (Bl. 109 und 113). Aus ihrer Ehe sind ebenfalls keine Kinder hervorgegangen.
Die Ehegemeinschaft der Parteien in Buenos Aires dauerte bis zum Jahre 1949. In diesem Jahre kehrte der Kläger nach Nürnberg zurück. Als ehemaliger Beamter der Stadt N. strebte er seine Wiederaufnahme in den städtischen Verwaltungsdienst an. Die Beklagte folgte ihm im Jahre 1951 nach.
Die erste Ehefrau des Klägers, Babette geb. Sch., geschiedene R., verehelichte sich ebenfalls zum zweiten Male. Sie heißt nun B. und wohnt mit ihrem jetzigen Ehemann in Buenos Aires.
Am 18. April 1959 erwirkte der Kläger eine Entscheidung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz, das gemäß §24 Abs. 2 der 4. DVO EheG (RGBl I, 654) in Verbindung mit der Entscheidung der Bundesregierung vom 6. Dezember 1949 (BGBl. S. 34) feststellte, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung des Ehescheidungsurteils des Gerichts erster Instanz in Yautepec vom 1. September 1944 in Sachen Georg Richard R. gegen Babette Rauscher nicht gegeben seien. Darauf hat er am 4. Juni 1959 die Klage eingereicht, die den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildet.
Der Kläger hat vorgetragen:
Die am 12. Oktober 1922 mit seiner ersten Ehefrau Babette geb. Sch. vor dem Standesbeamten in Nürnberg-Lorenz geschlossene Ehe bestehe noch zu Recht. Wie er, sei auch diese in zweiter - nicht gültiger - Ehe mit Tony B. nicht glücklich verheiratet, Er wolle seine niemals gültig aufgehobene erste Ehe mit Babette geb. Sch. wiederherstellen. Die am 12. Juni 1946 mit der Beklagten in Zacàtepec eingegangene Ehe dagegen sei gemäß §20 EheG nichtig. Ihrem Bestände ermangele auch die sittliche Rechtfertigung. Sie sei durch das schuldhafte Verhalten der Beklagten, die ihre ehelichen Pflichten mehrfach verletzt habe, zerrüttet worden. Der Kläger hat den Antrag gestellt, die am 12. Juni 1946 vor den Standesbeamten in Zacàtepec de Hidalgo-Morelos (Mexiko) geschlossene Ehe der Parteien für nichtig zu erklären.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Die Rechtsverfolgung des Klägers sei unsittlich, denn er verfolge damit allein den Zweck, sich ihrer nach 13-jähriger Ehe zu entledigen. Sie habe ihre ehelichen Pflichten stets erfüllt. Der Kläger habe keine Möglichkeit, die eheliche Gemeinschaft mit seiner ersten, längst wieder verheirateten Ehefrau wiederherzustellen. Seine Behauptung, daß er sich mit seiner ersten Ehefrau wieder vereinigen wolle, sei unwahr. In Wirklichkeit gehe es ihm nur darum, die Beklagte loszuwerden. Er habe auch nach der Wiedervereinigung der Parteien in Deutschland sein Verhalten gegenüber der Beklagten so eingerichtet, daß die Ehe innerlich ausgehöhlt und erschüttert worden sei. An der Zerrüttung der Ehe trage er daher selbst die Schuld. Er habe sich dabei offensichtlich der Hoffnung hingegeben, daß ihn die Beklagte eines Tages aus eigenem Entschluß verlassen werde.
Das Landgericht hat dem Antrage des Klägers entsprochen und die am 12. Juni 1946 vor dem Standesbeamten in Zacàtepec de Hidalgo geschlossene Ehe der Parteien für nichtig erklärt.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt. Diese ist durch Versäumnisurteil vom 3. November 1961 zurückgewiesen worden.
Der Kläger hat am 13. November 1961 Einspruch eingelegt und beantragt, das Versäumnisurteil und das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
Die Beklagte hat gebeten, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Entscheidungsgründe:
Der Antrag des Klägers ist begründet.
1.
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat in der Entscheidung vom 18. April 1959 festgestellt, daß dem Ehescheidungsurteil des Gerichts erster Instanz in Yautepec vom 1. September 1944, wodurch die erste Ehe des Klägers mit Babette geb. Sch. geschieden worden ist, für den Inlandsbereich die Anerkennung versagt werden müsse. Mit Recht ist daher das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die erste Ehe des Klägers rechtlich noch besteht. Die am 12. Juni 1946 geschlossene Ehe sei formgültig zustandegekommen und nur nach §22 EheG vernichtbar. Insoweit bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen das angefochtene Urteil.
2.
Das Berufungsgericht ist aber der Ansicht, die Nichtigkeitsklage des Klägers könne keinen Erfolg haben, da die Erhebung gegen die guten Sitten verstoße und daher eine unzulässige Rechtsausübung sei. Zwar seien weder aus der ersten noch aus der zweiten Ehe des Klägers Kinder hervorgegangen. Es sei auch nicht anzunehmen, daß der Kläger die Nichtigkeit der zweiten Ehe erstrebe, um sich einer anderen Frau zuwenden zu können. Allerdings sei es nicht wahrscheinlich, daß die erste Frau des Klägers in ihrer zweiten Ehe unglücklich verheiratet sei und gerne zu dem Kläger zurückkehren würde. Mit dieser Behauptung habe der Kläger nur seinem Klagbegehren die sittliche Berechtigung geben wollen, denn die auf §20 EheG begründete Nichtigkeitsklage diene vor allem dem Zweck, die erste gültige Ehe wiederherzustellen. In Wahrheit verfolge der Kläger aber nicht das Ziel, dem Gesetz zu genügen und die nach seiner Ansicht allein gültige Ehe mit seiner ersten Ehefrau wiederherzustellen und sich von dem sittlichen Makel, in Doppelehe zu leben, zu befreien. Das Schicksal seiner ersten Ehe und seiner ersten Ehefrau berühre ihn innerlich in keiner Weise. Ebenso bedrücke ihn nicht der Makel, in einer Doppelehe zu leben. Auf den Gedanken, die Ehe mit der Beklagten für nichtig erklären zu lassen, sei er nur gekommen, weil ihm sein Rechtsanwalt Dr. W. in Buenos Aires anläßlich der Vermittlung der Eheschließung erklärt hatte, daß die in Mexiko vollzogene Eheschließung in Deutschland nicht anerkannt werden wurde, sie müsse in Deutschland wiederholt werden. Der Kläger habe mithin von vornherein gewußt, daß er weder nach deutschem noch nach dem Recht seines damaligen Wohnsitzes mit der Beklagten eine rechtsgültige Ehe schließe. Er habe die Doppelehe zu einer Zeit geschlossen, als der zweite Weltkrieg schon über ein Jahr beendet gewesen sei und politische Gründe seiner Rückkehr nach Deutschland nicht mehr hindernd im Wege gestanden hätten. Es stehe ihm schlecht an, aus seinem nach deutschem Recht an sich gesetzwidrigen Verhalten auf Grund eben dieses von ihm verletzten Gesetzes zum Nachteil seines Partners Ansprüche herleiten zu wollen. Aus dem gesamten Verhalten des Klägers könne nur der Schluß gezogen werden, daß die Beklagte ihm lästig sei, daß er ihrer überdrüssig geworden sei und daß er sie deshalb loswerden möchte. Es sei aber zu berücksichtigen, daß die über 70 Jahre alte Beklagte durch die Vernichtung der Ehe schwer betroffen würde. Sie sei hilflos und unbeholfen und habe weder in Österreich noch in Deutschland Angehörige oder Verwandte. In ihrer zweifellos schwer erschütterten Ehe erblicke sie dennoch ihren einzigen Schutz und Halt. Der Kläger versuche zwar, seinen Klagantrag damit zu begründen, daß seine Ehe inhaltslos und dadurch zerrüttet worden sei, daß ihn die Beklagte insbesondere mit unbegründeter Eifersucht bedrängt und dadurch schwerstens gekränkt habe, daß sie ihn zu Unrecht homosexueller Betätigung beschuldigt habe. Um mit diesem Sachvortrage durchzudringen, hätte er nicht den Weg der Ehenichtigkeit, sondern den der Ehescheidungsklage beschreiten müssen. Der sittlichen Rechtfertigung einer auf diese Tatsachen gegründeten Ehescheidungsklage stünde aber §43 Satz 2 EheG entgegen, denn der Kläger habe sich selbst schwerer Eheverfehlungen dadurch schuldig gemacht, daß er die Beklagte mehrmals geschlagen und mißhandelt und sie auch in unwürdiger Weise behandelt habe. Entscheidend sei zu berücksichtigen, daß die Wiederherstellung der ersten Ehe des Klägers nicht mehr möglich sei. Seine Doppelehe sei in Wirklichkeit nur mehr ein formalrechtliches Gebilde, tatsächlich bestehe sie nicht mehr. Unter diesen Umständen verstoße das Klagbegehren des Klägers gegen das Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, gegen die guten Sitten, es sei eine unzulässige Rechtsausübung.
3.
Die von der Revision hiergegen erhobenen Angriffe sind berechtigt.
Das Berufungsgericht hätte die Klage mit Recht abgewiesen, wenn nach dem Gesetz der einzige Zweck der Nichtigkeitsklage der wäre, die. Doppelehe zu vernichten, damit die erste Ehe wiederhergestellt werden kann. Dann wäre die Nichtigkeitsklage stets unzulässig, wenn die erste Ehe nicht mehr besteht, sei es, daß sie geschieden oder aufgehoben ist, oder sei es, daß der Ehepartner gestorben oder rechtsgültig eine neue Ehe eingegangen ist. Sie wäre auch dann unzulässig, wenn rein tatsächlich die Wiederherstellung der ersten Ehe ausgeschlossen wäre, weil auch der andere Ehegatte eine zweite, gleichfalls vernichtbare Ehe eingegangen ist, an der er festhalten will. In dieser Richtung gehen die Ausführungen von Boehmer in NJW 1959, 2185.
Der Senat vermag dem nicht zu folgen. Es ist davon auszugehen, daß nach der im abendländischen Kulturkreis herrschenden sittlichen Anschauung, die sich in den letzten Jahrzehnten auch in den außerhalb dieses Kulturkreises liegenden Ländern mehr und mehr durchzusetzen beginnt, eine Ehe als grundsätzlich dauernde und vollkommene Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau nur dann in einer der personenhaften Würde der Ehegatten entsprechenden Weise geführt werden kann, wenn sie als Einehe geführt wird. Das Gebot der Einehe gehört zu den wesentlichsten Grundsätzen der abendländischen Kultur. Dieser Grundsatz ist nicht deshalb aufgegeben oder zu einem weniger bedeutsamen geworden, weil nach dem geltenden Recht nur ein eng begrenzter Kreis die Nichtigkeitsklage erheben kann und weil die zweite Ehe, solange sie nicht vernichtet ist, alle Wirkungen einer voll gültigen Ehe hat. Der vom deutschen Eherecht auf diesem Gebiet getroffenen Regelung liegt die Vorstellung zugrunde, daß der in der Eingehung, also in dem Abschluß der zweiten Ehe liegende mindestens objektive Verstoß gegen die im Geltungsbereich der abendländischen Kultur anerkannte sittliche Ordnung diese zweite Ehe mit einem dauernden, grundsätzlich unheilbaren Mangel behaftet. Dieser Mangel soll nach geltendem deutschem Ehe recht auch nicht durch Auflösung der ersten Ehe geheilt werden können, obwohl dadurch der Zustand der Doppelehe, also die gleichzeitige - tatsächliche und rechtliche - eheliche Bindung eines Ehegatten an zwei Personen des anderen Geschlechts beseitigt, dem Grundsatz der Einehe also bereits in gewisser Weise wieder Geltung verschafft wird (vgl. Hoffmann/Stephan, Ehegesetz, §20 Anm. 5). Der Gesetzgeber kennzeichnet damit die zweite Ehe gegenüber der ersten als eine Ehe minderen Rechts (vgl. BGH FamRZ 1961, 427). Der Senat hat daher in seinem BGHZ 30, 140 veröffentlichten Urteil, ausgesprochen, daß jeder, der zur Erhebung der Nichtigkeitsklage befugten Personen diese Klage selbständig und unabhängig von dem anderen Klagberechtigten erheben kann. Ob einer von ihnen sich zur Klagerhebung entschließen wolle, stehe grundsätzlich in seinem Ermessen. Die Motive, die ihn veranlaßten, auf Nichtigkeit der Ehe zu klagen, seien in aller Regel rechtlich unerheblich, da das Gesetz bereits in der Tatsache des Bestehens der Doppelehe einen ausreichenden Grund für eine Durchführung der Nichtigkeitsklage erblicke. Schon der als Nahziel notwendig erstrebte und verwirklichte Zweck, mit der Klage die Doppelehe zu beseitigen, gibt dieser eine gewisse sittliche Rechtfertigung.
Diese sittliche Berechtigung kann der Nichtigkeitsklage nur unter ganz besonderen Umständen abgesprochen werden. Das ist nur der Fall, wenn die Erhebung der Nichtigkeitsklage sittlich in solchem Maße zu verurteilen ist, daß demgegenüber der sittlich gleichfalls verwerfliche Verstoß gegen das Gebot der Einehe und evtl. auch das Aufrechterhalten des Zustandes der Doppelehe hingenommen werden muß.
Das trifft nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen in dem hier zu entscheidenden Fall nicht zu. Die Ehe der Parteien war, wie beide Parteien wußten, von Anfang an mit einem erheblichen Makel behaftet und auch dadurch in ihrem Bestand gefährdet. Die Beklagte wußte, daß sie den Kläger in ihrem Aufenthaltsland in Argentinien nicht heiraten konnte, weil er dort als Geschiedener keine neue Ehe eingehen konnte. Die Parteien haben deswegen ihre Ehe durch Vertreter in Mexiko schließen lassen. Sie haben auf diese Weise versucht, ein für sie gültiges gesetzliches Verbot zu umgehen und damit ihre Ehe auf eine schwache und angreifbare Grundlage gestellt. Ihre Ehe hat sich auch nicht recht entfaltet. In Argentinien haben sie nur etwa drei Jahre zusammengelebt. 1949 kehrte der Kläger nach Deutschland zurück, die Beklagte ist ihm erst im Jahre 1951 nachgefolgt. Die Beklagte hat bei ihrer Vernehmung zugegeben, daß ihre Ehe schon in Argentinien nicht mehr ganz in Ordnung gewesen sei und daß sie auch in Deutschland nicht wieder gut geworden sei. Unter diesen Umständen kann die Beklagte sich dem Kläger gegenüber nicht darauf berufen, daß er rechtsmißbräuchlich handele, wenn er die Nichtigkeitsklage erhebe. Die wirtschaftlichen Belange der Beklagten können hier keine entscheidende Rolle spielen. Auch das Ehegesetz gibt in seinem §26 Satz 2 dem Ehegatten, dem die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung bekannt war, nur die Unterhaltsansprüche gegen den anderen Ehegatten, die einem für schuldig erklärten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehen würden.
Aus diesen Gründen muß auf den rechtzeitig erhobenen Einspruch das Versäumnisurteil aufgehoben und auf die Revision des Klägers das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen werden.
Für die Kostenentscheidung kann es offen bleiben, ob die Beklagte im Sinne des §93 a ZPO als schuldig anzusehen ist. Das Landgericht hat die Kosten des ersten Rechtszugs mit Recht nach §93 a ZPO gegeneinander aufgehoben, da jedenfalls dem Kläger der Nichtigkeitsgrund bekannt war, als er die Ehe schloß. In einem solchen Fall ist §93 a ZPO entsprechend anzuwenden, und zwar sowohl dann, wenn dem beklagten Teil der Nichtigkeitsgrund gleichfalls bekannt gewesen ist, als auch dann, wenn er ihn nicht kannte.