Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.01.1964, Az.: VIII ZR 112/62
Zeitpunkt zur Ablehnung der Aufnahme von Dokumenten beim Abladegeschäft aufgrund der Falschbezeichnung von Ware abweichend vom Vertrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.01.1964
- Aktenzeichen
- VIII ZR 112/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 14609
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 12.02.1962
- LG Hamburg
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1964, 497-498 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, wann beim Abladegeschäft der Käufer die Aufnahme der Dokumente ablehnen kann, weil in ihnen die Ware abweichend vom Vertrage bezeichnet ist.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1964
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und
der Bundesrichter Artl,
Dr. Dorschel,
Dr. Messner und Mormann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 12. Februar 1962 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen.
Tatbestand
Im Jahre 1960 bezog die Beklagte von den Klägerinnen zu 2 und 3 wiederholt Känguruhfleisch. Die Parteien streiten über den Vertrag Nr. 1841. Die Schlußnote der Maklerfirma Hans H. vom 3. März 1960 bezeichnet
als Kaufgegenstand, (object):
"ca 50 tons frozen australian Kangaroo-meat, selected cut haunches only, merchantable quality, to be warranted free from offals, hair and worms etc. ...",
als Preis:
"Sterling 17 1/2 de per lb, cif Hamburg",
als Zahlungsbedingungen:
"net cash against documents ...".
Die Klägerin zu 1 lud die Ware im Auftrag der Klägerinnen zu 2 und 3, aber im eigenen Namen, in zwei annähernd gleichen Partien in Adelaide nach Hamburg ab. Die Ware traf dort am 6. September bzw. 3. Oktober 1960 ein. Die Klägerin zu 1 diente auch der Beklagten die Dokumente (u.a. Konnossemente und Rechnungen) an. Die Rechnungen vom 8. August und 5. September 1960 über 1.636,0,0 und 1.712,6,3 Pfd. Sterling waren ebenfalls von der Klägerin zu 1 ausgestellt, nahmen eingangs Bezug auf "H. contract" Nr. 1841 und bezeichneten als Kaufgegenstand:
die Rechnung vom 8. August 1960:
"frozen boneless Kangaroo hindquarter meat",
die Rechnung vom 5. September 1960:
"frosen boneless Kangaroo meat, hindquarter meat only".
Die Beklagte lehnte die Einlösung der Dokumente ab, weil in ihnen statt der Klägerinnen zu 2 und 3 die Klägerin zu 1 erscheine, mit der sie nicht kontrahiert habe, und weil außerdem die Rechnungen nicht, wie vereinbart, auf Keulenfleisch (selected cut haunches only), sondern auf Hinterviertelfleisch (hindquarter meat) lauteten. Im Laufe des Rechtsstreits, in dem die Klägerinnen zunächst Bezahlung der beiden Rechnungsbeträge (Pfd. Sterling 1.636,0,0 und 1.712,6,3) an die Klägerin zu 1 verlangten, haben die Klägerinnen die Ware zwischen April und Juli 1961 in mehreren Partien angeblich für Pfd. Sterling 655,7,5 und 610,17,5 anderweit verkauft. Sie verlangen demgemäß noch Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Differenzbeträge in Höhe von Pfd. Sterling 980,17,7 und Pfd. Sterling 1.101,18,6. Die Beklagte behauptet, die Klägerinnen hätten nur deshalb einen so geringen Erlös erzielt, weil die Ware auch fehlerhaft gewesen sei, und wendet deshalb hilfsweise Wandlung des Kaufvertrages ein.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstreben die Klägerinnen die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht wendet auf den Streitfall deutsches Recht an, weil beide Parteien vor und in dem Rechtsstreit sich auf deutsches Recht bezogen haben. Die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen, ein Rechtsfehler ist auch nicht ersichtlich.
2.
Das Berufungsgericht findet die Klagegrundlage in § 373 HGB, Es führt aus:
Der Selbsthilfeverkauf der Klägerinnen sei rechtmäßig nur gewesen, wenn die Beklagte hinsichtlich der Aufnahme der Dokumente in Annahmeverzug geraten sei. Das sei aber nicht der Fall. Die Beklagte habe die Dokumente zwar nicht deshalb ablehnen dürfen, weil statt der Klägerinnen zu 2 und 3 die Klägerin zu 1 die Dokumente angedient habe; denn die Klägerinnen zu 2 und 3 hätten insoweit nicht in Person zu leisten brauchen (§ 267 BGB). Ferner könne dahinstehen, ob die Beklagte die Dokumente deshalb nicht habe einzulösen brauchen, weil ihr die Klägerinnen zu 2 und 3 die Abtretung der Kaufpreisforderung an die Klägerin zu 1 nicht mitgeteilt hätten und die Abtretung ihr auch sonst nicht bekannt geworden sei. Jedenfalls habe die Beklagte die Aufnahme der Dokumente deshalb mit Recht verweigert, weil die Rechnungen statt auf Keulenfleisch auf Hinterviertelfleisch gelautet hätten. Die Keule sei nur ein Teil, und zwar der wertvollste des Hinterviertels. Hintarviertelfleisch enthalte demnach neben Keulenfleisch anderes, weniger wertvolles Fleisch. Die von der Klägerin zu 1 angedienten Dokumente seien deshalb nicht kontraktgemäß gewesen. Demnach sei die Beklagte durch die Nichtannahme nicht in Annahmeverzug geraten, und die Voraussetzungen für einen Selbsthilfeverkauf nach § 373 HGB hätten nicht vorgelegen.
Das Berufungsgericht geht bei der Prüfung der Klageforderung zutreffend von § 373 HGB aus. Die Klägerinnen klagen die ursprüngliche Kaufpreisforderung, abzüglich des Erlöses aus dem Selbsthilfeverkauf, ein. Sie haben diese Kaufpreisforderung nur behalten, wenn der Selbsthilfeverkauf gemäß § 373 HGB rechtmäßig war, insbesondere also die Beklagte sich in Annahmeverzug befand. Andernfalls wäre ihre Kaufpreisforderung gemäß § 325 BGB untergegangen, weil die Klägerinnen nach der Veräußerung der Ware ihre Leistung nicht mehr erbringen konnten. Das Berufungsgericht hat deshalb zutreffend darauf abgestellt, ob die Beklagte durch ihre Weigerung, die Dokumente aufzunehmen, in Annahmeverzug geraten ist. Das ist sie nur, wenn die Klägerinnen ihr die Leistung so angeboten haben, wie sie nach dem Kaufvertrag zu bewirken war. Da der Kaufvertrag ein cif-Abladegeschäft war, hatten die Klägerinnen als Verkäufer nicht die Ware selbst, sondern kontraktgemäße Dokumente anzubieten. Das Berufungsgericht nimmt mit Recht an, daß insoweit allerdings nicht der Grundsatz der Dokumentenstrenge gelte, wie er sich auf Grund kaufmännischer Gepflogenheit für das Akkreditivgeschäft entwickelt hat und von der Rechtsprechung gutgeheißen worden ist (vgl. BGH Urt. vom 9. Januar 1958 - II ZR 146/56 = WM 1958, 291 = LM BGB § 780 Nr. 1; Urt. vom 24. März 1958, II ZR 51/57 = WM 1958, 587 = LM BGB § 780 Nr. 2 und vom 19. November 1959 - VII ZR 209/58 = WM 1960, 38). Denn der Grundsatz der Dokumentenstrenge beim Akkreditiv beruht darauf, daß die akkreditierende Bank mangels genügender Branche- und Warenkenntnisse regelmäßig nicht übersehen kann, ob nicht schon geringfügige und scheinbar unverfängliche Abweichungen der Warenbezeichnung in den Dokumenten in Wirklichkeit für den Auftraggeber von großer Bedeutung sein können. Soll aber, wie im vorliegenden Fall, die Bezahlung der Ware nicht mittels Akkreditivs durch eine Bank, sondern unmittelbar vom Käufer geleistet werden, so entfallt der Grund für eine solche Dokumentenstrenge, die in der Regel hinsichtlich der Warenbezeichnung wörtliche Übereinstimmung der Dokumente mit dem Akkreditiv bzw. dem Kaufvertrag verlangt. Es genügt beim Abladegeschäft ohne Akkreditiv, daß aus den Dokumenten für den Käufer ersichtlich ist, daß kontraktgemäß geliefert wird. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das für die Beklagte nicht der Falls Sie hatte reines Keulenfleisch gekauft, nach den Dokumenten wurde davon verschiedenes und im ganzen geringerwertiges Hinterviertelfleisch geliefert.
3.
Die Revision greift die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts mit Verfahrensrügen aus § 286 ZPO an. Sie rügt insbesondere, daß das Berufungsgericht trotz des ausdrücklichen Antrags der. Klägerinnen zur Frage, ob die Begriffe Känguruhkeulenfleisch und Känguruhhinterviertelfleisch im Handelsverkehr identisch seien, keinen Obergutachter gehört habe, sondern dem gerichtlichen Sachverständigen Strumpf gefolgt sei (a). Sie rügt, außerdem Verletzung des materiellen Rechts, insbesondere der §§ 157, 242 BGB, 346 HGB: Die Beklagte habe bei früheren Lieferungen wiederholt ähnlichen Differenzen zwischen Schlußnote und Dokumenten keine Bedeutung beigemessen, sondern die Dokumente als kontraktgemäß eingelöst. Daraus ergebe sich, daß die Parteien, unabhängig von der objektiven Bedeutung der von ihnen gebrauchten Warenbezeichnungen, jedenfalls die Bezeichnungen "Keulenfleisch" und "Hinterviertelfleisch" als inhaltsgleiche Begriffe gebraucht und verstanden hätte (b). Auf jeden Fall aber verstoße die Beklagte gegen Treu und Glauben, wenn sie entgegen ihrem früheren Verhalten plötzlich die geringe Formulierungsdifferenz zwischen der Schlußnote und den Dokumenten zum Anlaß genommen habe, die Dokumente als nicht kontraktgemäß abzulehnen; der wirkliche Grund für ihr Verhalten liege hier nur darin, daß im Sommer 1960 infolge abfälliger. Presseveröffentlichungen die Absatzmöglichkeiten für Känguruhfleisch in Deutschland sich beträchtlich verschlechtert hätten (c).
a)
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe einen Obergutachter zuziehen müssen, weil dem Sachverständigen Strumpf die notwendige Sachkunde jedenfalls im internationalen Handel mit Känguruhfleisch gefehlt habe. Er habe zugeben müssen, nicht selbst importiert, sondern Känguruhfleisch nur als Großhändler innerhalb Deutschlands vertrieben zu haben. Eine erneute Begutachtung sei ferner im Hinblick auf die von den Klägerinnen beigebrachte gegenteilige Stellungnahme eines australischen Experten und die Auskunft einer britischen Firma geboten gewesen. Der Revisionsangriff hat keinen Erfolg.
Nach § 412 ZPO kann das Gericht eine neue Begutachtung anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. Hierüber entscheidet es nach freiem, und grundsätzlich nicht nachprüfbarem Ermessen. Einen Ermessensfehler hat die Revision nicht aufgezeigt. Die Sachkunde des Sachverständigen beruhte nicht allein auf seiner Tätigkeit als Großhändler mit Känguruhfleisch innerhalb Deutschlands, sondern auch darauf, daß er auf Grund des zwischen den australischen Exporteuren und den deutschen Importeuren getroffenen sog. Frankfurter Abkommens zusammen mit einem englischen Sachverständigen Lieferungen von insgesamt rd. 1700 t Känguruhfleisch begutachtet und dabei in den meisten Fällen auch die Kontrakte eingesehen hat. Das Berufungsgericht hatte danach keinen Anlaß, die Sachkunde des Sachverständigen hinsichtlich der Gepflogenheiten im Känguruhhandel zwischen Australien und Deutschland, auf die allein es ankam, in Zweifel zu ziehen. Mit der gutachtlichen Stellungnahme des australischen Experten hat das Berufungsgericht sich auseinandergesetzt, sie aber gegenüber dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen nicht für durchschlagend erachtet. Auch insoweit hat die Revision einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht aufgezeigt; sie greift vielmehr insoweit, für die Revisionsinstanz unbeachtlich, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an.
b)
Der Revision ist zuzugeben, daß es auf die objektive. Bedeutung der im Vertrag und in den Dokumenten für die Warenbezeichnung gebrauchten Begriffe nicht ankäme, wenn die Vertragsparteien einig gewesen wären, daß Keulenfleisch und Hinterviertelfleisch das gleiche bedeuteten. Denn gegenüber dem übereinstimmenden Geschäftswillen der Vertragsparteien könnte dem Wortlaut des Vertrages keine entscheidende Bedeutung zukommen. Das Berufungsgericht stellt aber einen solchen übereinstimmenden Geschäftswillen der Vertragsparteien gerade nicht fest. Es folgert vielmehr aus der vom Sachverständigen dargelegten Entwicklung der Warenbezeichnungen im Känguruhfleischhandel, daß die deutschen Importeure auf Grund negativer Erfahrungen sich um immer bestimmter und engere Formulierungen für die Warenbezeichnung bemüht hätten, und daß es der Beklagten, wenn sie im März 1960 "frozen boneless Kanaroo-meat, selected cut haunches only" gekauft habe, - den Klägerinnen erkennbar - darauf angekommen sei, daß die Lieferung ausschließlich aus Keulenfleisch bestehe, und zwar nur vom dicken Ende der Keule ohne irgendwelche anderen Bestandteile. Diese Feststellung bindet das Revisionsgericht.
Die Revision rügt ohne Erfolg einen Verstoß gegen § 286 ZPO. Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß die Beklagte noch weitere Geschäfte über Känguruhfleisch mit den Klägerinnen zu 2 und 3 abgewickelt hat und dabei über gewisse Formulierungsunterschiede zwischen den Verträgen und den Lieferungsdokumenten hinweggesehen hat. Es handelt sich dabei um die Verträge Nr. 1824 vom 5. Februar 1960, Nr. 1825 und 1826 vom 8. Februar 1960, Nr. 1830 vom 12. Februar 1960 und Nr. 1862 vom 6. April 1960. In den meisten dieser Fälle lautete die Rechnung - gegenüber einer spezielleren Bezeichnung im Kaufvertrag - auf "frozen boneless Kangaroo-meat". Diese Fälle sind für eine Argumentation im Sinne der Revision unbrauchbar. Denn aus den Rechnungen ergab sich - anders als im vorliegenden Fall - gerade nicht, daß anstelle des gekauften Keulenfleisches Hinterviertelfleisch geliefert wurde, vielmehr war in den Rechnungen nur eine den Kaufgegenstand "Keulenfleisch" mitumfassende allgemeinere Warenbezeichnung ("knochenloses Känguruhfleisch") gewählt. Ob dies die Beklagte überhaupt berechtigt hätte, die Dokumente als nicht kontraktgemäß zu verweigern, kann dahinstehen. Jedenfalls hat die Beklagte, wenn sie in diesen Fällen die Dokumente widerspruchslos aufnahm, dadurch nicht zu erkennen gegeben, daß auch für sie - wie angeblich für die Klägerinnen - Hinterviertelfleisch mit Keulenfleisch identisch sei. Als vergleichbarer Fall bleibt der Vertrag Nr. 1862, in dem die Beklagte "frozen deboned australian selected cut Kangaroo haunches" gekauft hatte, mit den Teilrechnungen vom 14. Juli 1960 Nr. 4888 und 4889 über "frozen boneless Kangaroo-meat, hindquarters only", und Nr. 4891 und 4892 über "frosen boneless Kangaroo-meat cut from loins and haunches only". Wenn, das Berufungsgericht aus der Aufnahme dieser Dokumente durch die Beklagte nicht den Schluß gezogen hat, die Beklagte habe schon beim Abschluß des hier umstrittenen Vertrages vom 3. März 1960 Keulenfleisch mit Hinterviertelfleisch gleichgesetzt, sondern das spätere Verhalten der Beklagten in dem angeführten Fall nur als rügelose Hinnahme einer Unkorrektheit des Vertragspartners in einem Einzelfall gewertet hat, so liegt das auf tatsächlichem Gebiet und ist der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen. Offen bleibt allerdings die Frage, ob die Beklagte, nachdem sie bei der Abwicklung des Vertrages Nr. 1862 die Dokumente widerspruchslos aufgenommen hatte, die Lieferungsdokumente für den Vertrag Nr. 1841 mit der Begründung ablehnen durfte, sie seien nicht kontraktgemäß.
c)
Das Berufungsgericht bejaht das. Es geht davon aus, die zwischen den Klägerinnen zu 2 und 3 und der Beklagten geschlossenen Lieferungsverträge seien je für sich selbständige Vereinbarungen gewesen. Die Beklagte habe bei den einzelnen Lieferungen, deren Dokumente die Ware nur ungenau oder abweichend vom Vertrage bezeichnet hätten, jedes Mal vor der Entscheidung gestanden, die Dokumente aufzunehmen und damit das Risiko einzugehen, eine nicht vertragsgemäße Ware zu erhalten oder die Dokumente als nicht vertragsgemäß zurückzuweisen. Diese Entscheidung habe von einer Reihe sich schnell ändernder Faktoren, insbesondere der jeweiligen Marktlage abgehangen. Sie habe deshalb nur für den einzelnen Fall gelten können. Die Gefahr, daß die fehlerhaften Dokumente eines Tages vom Käufer nicht mehr aufgenommen würden, trage der Verkäufer, der den Mangel jederzeit abstellen könne. Dieser könne sich, solange er seine eigenen Pflichten nicht ordnungsmäßig erfülle, nicht darauf berufen, daß der Vertragspartner sich ihm gegenüber treuwidrig ververhalte.
Die Angriffe der Revision hingegen bleiben im Ergebnis ohne Erfolg. Allerdings trägt der vom Berufungsgericht angeführte Grundsatz der Rechtsprechung, daß, wer selbst vertragsuntreu sei, solange dieser Zustand währe, auch aus der Vertragsuntreue des Gegners keine Rechte herleiten könne (so: RGZ 152, 123), das Urteil nicht. Denn die Frage ist hier gerade, ob die Klägerinnen materiellrechtlich noch vertragsuntreu waren, als sie der Beklagten in Abwicklung des Vertrages Nr. 1841 an sich unkorrekte Dokumente andienten, nachdem die Beklagte vorher bei der Abwicklung des Vertrages Nr. 1862 ähnlich unkorrekte Dokumente aufgenommen hatte. Für die Beantwortung dieser Frage kann deshalb aus dem erwähnten Grundsatz der Rechtsprechung nichts gewonnen werden. Damit ist aber das Berufungsurteil nicht in Frage gestellt; denn es bezieht sich auf diesen Rechtsprechungsgrundsatz nur als Hilfsbegründung. Seine Hauptbegründung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Es geht - was auch die Revision nicht rügt - zutreffend davon aus, daß die von den Klägerinnen zu 2 und 3 mit der Beklagten geschlossenen Lieferungsverträge selbständige Vortrage waren. Es konnte daraus ohne Rechtsfehler herleiten, daß die Beklagte, auch wenn sie bei der Abwicklung eines Vertrages unkorrekte Papiere aufnahm, nicht ohne weiteres gehalten war, unkorrekte Dokumente auch bei der Abwicklung aller weiteren Verträge hinzunehmen. Es ist auch - entgegen der Meinung der Revision - kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht erwogen hat, die Beklagte habe ihre Entscheidung, ob sie im Einzelfall die Dokumente aufnehmen solle oder nicht, von jeweils sich schnell ändernden Verhältnissen, insbesondere der Marktlage abhängig machen müssen, und ihre Entscheidung könne deshalb grundsätzlich nur für den Einzelfall Geltung beanspruchen. Das Berufungsgericht brauchte deshalb einen Verstoß der Beklagten gegen Treu und Glauben nicht schon aus dem Grunde anzunehmen, weil die Beklagte - wie sie selbst zugibt - die inzwischen, auch infolge der Pressekampagne, ungünstiger gewordene Marktlage zum Anlaß nahm, bei der Abwicklung des Vertrages Nr. 1841 strengere Maßstäbe an die Korrektheit der Dokumente anzulegen, als bei der Abwicklung des Vertrages Nr. 1862. Die Korrektheit der Dokumente war nicht nur eine formale Frage des Dokumentengeschäfts, das die Revision in den Vordergrund rückt, sondern, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, auch eine Frage der Lieferung der vertragsgemäßen Ware. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Beklagte gerade Keulenfleisch und nicht das im ganzen geringerwertige Hinterviertelfleisch gekauft hatte, lief sie bei Aufnahme der unkorrekten Dokumente Gefahr, nicht vertragsgemäße Ware zu erhalten und diese im voraus zu bezahlen. Es bedeutet keinen Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht die Beklagte, die auf Grund des Vertrages ein solches Risiko nicht zu tragen hatte, mit diesem nicht deshalb belastet hat, weil sie bei der Abwicklung eines Vertrages (Nr. 1862) unkorrekte Dokumente hingenommen hatte.
Der Revision kann auch nicht die Rüge (§§ 286 ZPO, 242 BGB) zum Erfolg verhelfen, die Beklagte habe jedenfalls im Hinblick auf ihr früheres Verhalten die Dokumente nicht ohne weiteres zurückweisen dürfen, sondern habe wegen der angeblichen Unkorrektheit der Warenbezeichnung bei der Klägerin zu 1 rückfragen sollen, um ihr Gelegenheit zur Aufklärung oder Berichtigung zu geben. Das Berufungsurteil behandelt diese Frage unter dem hier allerdings nicht einschlägigen Gesichtspunkt des § 326 BGB. Es nimmt an, die Beklagte habe der Klägerin zu 1 eine Nachfrist gemäß dieser Bestimmung nicht zu setzen brauchen, weil die Rechnungen nicht unvollständig, sondern unrichtig gewesen seien. Damit ist der auch hier maßgebliche Gesichtspunkt getroffen. Wenn die Beklagte die Klägerin zu 1, welche die Rechnung ausgestellt hatte, auf den Fehler in der Warenbezeichnung aufmerksam gemacht hätte, so hätte es ihr nichts genützt, wenn ihr die Klägerin darauf eine Rechnung mit einer kontraktgemäßen Warenbezeichnung zugesandt hätte. Dadurch wäre ihr Bedenken nicht ausgeräumt worden, daß als Ware - entsprechend der Bezeichnung in der ersten Rechnung - nicht Keulenfleisch, sondern Hinterviertelfleisch geliefert wurde. Eine solche Rückfrage war deshalb unter den gegebenen Umständen für die Beklagte sinnlos.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Artl
Dr. Dorschel
Dr. Messner
Mormann