Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.01.1958, Az.: II ZR 146/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.01.1958
- Aktenzeichen
- II ZR 146/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14793
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg
- OLG Hamburg - 16.03.1956
Rechtsgrundlagen
- § 780 BGB
- Artikel 10 Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive
Fundstellen
- DB 1958, 250 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1958, 217 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. des Beratenden Betriebswirts Dr. Walter J. in H., Am S.,
2. des Beratenden Betriebswirts Dipl.-Kaufmann Erich H. in H., H.str. ...,
Prozessgegner
1. das Bankhaus M. & Co. Kommanditgesellschaft in H., B., vertreten durch seinen persönlich haftenden Gesellschafter, den Beklagten zu 2),
2. den Bankkaufmann Ehno von M. in H., B.,
Amtlicher Leitsatz
Die Bank, die ein Dokumentenakkreditiv bestätigt hat, muß die zur Aufnahme vorgelegten Urkunden, insbesondere Qualitätsnachweise, genau auf ihre formale Übereinstimmung mit den nach dem Inhalt des Akkreditivs für die Auszahlung verlangten Urkunden prüfen (sog. Dokumentenstrenge). Es ist keine Überspannung dieses Grundsatzes, wenn ein Werksattest über das spezifische Gewicht von Dieselkraftstoff bei 15° C nicht für ausreichend erachtet wird, wenn im Akkreditiv ein solches für 20° C erfordert wird, mag auch ein Oelfachmann die Angaben als gleichwertig beurteilen.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Nörr, Dr. Haager und Liesecke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 16. März 1956 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Im Dezember 1953 verkaufte die Firma B. & Co. Kommanditgesellschaft in H. (im folgenden: Firma B.) der P. P.-Aktiengesellschaft in Z. (im folgenden: P.) ca. 1.500 to Heizöl Spezial II = Dieselkraftstoff zum Preise von 207.900 DM. Sie bezog diese Ware aus der Sowjetzone von dem dortigen Staatlichen Handelskontor "D. I.- und A., Chemie" (im folgenden: Dia). Zwei gleichartige Transitgeschäfte zwischen den Parteien waren vorangegangen. Die Zahlung des Kaufpreises sollte wie bei diesen Geschäften über ein bestätigtes Dokumentenakkreditiv der Beklagten zu 1), deren persönlich haftender Gesellschafter der Beklagte zu 2) ist, erfolgen. Die Firma B. gehörte zu den Kunden der Beklagten zu 1). Im Auftrag der ... P. eröffnete die H. Bank in Z. zugunsten der Firma B. ein unwiderrufliches Akkreditiv, das von der Beklagten zu 1) gegenüber der Firma B. bestätigt wurde. In Ziff. 3 der Akkreditivbedingungen war unter den vorzulegenden Dokumenten aufgeführt ein Werksqualitätszertifikat mit Qualitätsanalyse, die "bezüglich der nachstehenden Analysedaten nicht unter das Minimum und nicht über das Maximum gehen" darf. Die Analysedaten befanden sich auf Seite 2 des Akkreditivs. Sie betrafen 15 Punkte, darunter das spezifische Gewicht mit max. 0,840. In der Kaufbestätigung war angegeben, daß dieses spezifische Gewicht bei 20° Celsius bestehen müsse.
Nach Verhandlungen der Firma B. mit der P. erklärte die Betrag der H. Bank, sie sei bereit, Ziff. 3 des Akkreditivs dahin zu ändern:
"Werkqualitätszertifikat im Doppel. Qualitätsanalyse darf ein spez. Gewicht bei 20 Grad von 0,850 nicht übersteigen, d.h. maximales spez. Gewicht bei 20 Grad 0,850."
Bedingung der Änderung sei, daß durch die Beklagte zu 1) eine Qualitätsgarantie von 2 % des Akkreditivbetrages geleistet werde. Die H. Bank unterrichtete die Beklagte zu 1) entsprechend. Diese bestätigte "im Auftrage und für Rechnung der Firma B.", saß sie 2 % des Akkreditivbetrages an die H. Bank zugunsten der P. zahlen werde, "sofern die Angaben der Qualitätsanalyse nicht denen im Akkreditiv genannten entsprechen". Es heißt weiters "Als Bedingungen der Qualitätsanalyse gelten die nach Erstellung dieser Garantie abgeänderten Bedingungen: ... (es folgt die geänderte Ziff. 3)." Die H. Bank bestätigte am 15. Januar 1954 diese Abänderung von Ziff. 3 der. Akkreditivbedingungen mit folgendem Zusatz: "Im übrigen gelten nach wie vor die im Akkreditiv auf Seite 2 (mit Ausnahme des nunmehr abgeänderten spez. Gewichts) spezifizierten Analysedaten sowie alle weiteren Akkreditivbedingungen." Die Firma B. erhielt von diesem Zusatz keine Kenntnis.
Zwischen dem 21. und 25. Januar 1954 wurde die Ware der P. in B. in B. in zwei Partien übergeben. Am 26. Januar 1954 legte die Firma B. der Beklagten zu 1) zur Aufnahme die Dokumente vor, darunter Werksqualitätszertifikate, in denen das spezifische Gewicht bei 15° Celsius mit 0,841 bei der einen und mit 0,845 bei der anderen Partie angegeben war. Die Beklagte zu 1) und die H. Bank lehnten Zahlung aus dem Akkreditiv ab. Sie beriefen sich auf eine Reihe von "Unstimmigkeiten in den Dokumenten", darunter die vom Akkreditiv abweichenden Angaben hinsichtlich des spezifischen Gewichts, ferner verschiedener weiterer Analysedaten. Die Firma B. legte daraufhin der Beklagten zu 1) und der H. Bank eine "Begutachtung von Dieseltreibstoffanalysen" der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Versuchsanstalt vor, in der auf Grund der Angaben in den Werkqualitätszertifikaten ohne eigene Untersuchung der Ware dargelegt wird, daß die Daten größtenteils den gestellten Qualitätsanforderungen entsprechen. Vom spezifischen Gewicht wird gesagt, daß es "den gestellten Anforderungen entspricht". Die H. Bank und die Beklagte zu 1) lehnten weiterhin Zahlung ab. Auch die P. zahlte nicht und gab auch die Ware trotz Aufforderung nicht zurück. Sie geriet noch im Jahre 1954 in Konkurs.
Über das Vermögen der Firma B. wurde ebenfalls das Konkursverfahren eröffnet. Die Kläger haben zunächst als Konkursverwalter und nach Aufhebung des Konkursverfahrens als Inkassozessionare der Firma B. von der Beklagten zu 1) die Erfüllung des Akkreditivs, hilfsweise Schadenersatz wegen Verletzung der ihr gegenüber der Firma B. als ihrer Kundin aus dem Bankvertrag obliegenden Sorgfaltspflichten in Höhe eines Teilbetrages von 30.000 DM Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Ansprüche gegen die P. verlangt. Sie haben geltend gemacht, die Akkreditivbedingungen seien dahin geändert worden, daß die Analysedaten bis auf die Angabe des spezifischen Gewichts gegen Stellung einer 2 %igen Garantie als Einlösungsvoraussetzung weggefallen seien. Der Zusatz der H. Bank im Schreiben vom 15. Januar 1954 über die Fortgeltung sämtlicher Analysedaten sei widersinnig. Die Beklagte zu 1) habe als Beauftragte der Firma B. die Pflicht gehabt, sofort gegenüber der H. Bank zu widersprechen und die Firma B. zu unterrichten, die noch in der Lage gewesen wäre, die are anzuhalten. Der Beklagten zu 1) sei bekannt gewesen, daß die Firma B, mit der P. den Fortfall des Nachweises aller Analysedaten vereinbart hatte. Das spezifische Gewicht sei akkreditivgerecht durch das Gutachten der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Versuchsanstalt nachgewiesen. Ein Werkqualitätszertifikat sei nach der neu gefaßten Ziff. 3 nicht erforderlich gewesen.
Die Beklagten haben um Klagabweisung gebeten und eingewendet, im Schriftwechsel mit ihrer Auftraggeberin, der H. Bank, habe es sich nur um eine Änderung, der Ziff. 3 der ursprünglichen Bedingungen gehandelt. Von einer Streichung der ganzen Analysevorschrift sei nicht die Rede gewesen. Der einschränkende Absatz im Bestätigungsschreiben vom 15. Januar 1954 sei ihr daher als Selbstverständlichkeit erschienen. Im übrigen sei nicht einmal das spezifische Gewicht durch die Dokumente nachgewiesen worden. Der Schaden sei durch unsorgfältige Behandlung der Sache durch die Firma Bolte entstanden, die die Ware vorzeitig im Hinblick auf die Erfahrungen bei den früheren Geschäften in der Erwartung übergeben habe, es komme auf akkreditivgerechte Dokumente nicht so sehr an. Die Mitteilung des Zusatzes im Bestätigungsschreiben der Firma H. hätte nichts am Verlauf geändert. Hilfsweise haben die Beklagten mit einer Gegenforderung von 32.324,81 DM aufgerechnet.
Das Landgericht hat nach dem Klagantrag erkannt, das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Klagantrag weiter, während die Beklagten die Zurückweisung der Revision erstreben.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist abweichend vom Landgericht zu der Ansicht gelangt, daß die Einlösung des Akkreditivs, nachdem die Bedingungen geändert worden seien, lediglich vom Nachweis eines bestimmten spezifischen Gewichts durch Werksqualitätszertifikat abhängig gewesen sei. Die Beklagte zu 1) habe also nicht zu prüfen brauchen, ob die übrigen auf Seite 2 des Akkreditivs aufgeführten Analysedaten im Zertifikat enthalten seien und mit dessen Angaben übereinstimmten. Der einschränkende Satz in dem Schreiben der H. Bank, das die Änderung bestätigte, beziehe sich nur darauf, daß die Analysedaten für die Kontraktsqualität aufrechterhalten blieben. Für ihre Einhaltung sei die Garantie von 2 % gestellt worden. Das spezifische Gewicht sei aber der Beklagten zu 1) nicht in der vorgeschriebenen Weise durch Werksqualitätszertifikat nachgewiesen worden. Dieses Zertifikat gebe den Wert bei 15° Celsius mit 0,841 bzw. 0,845 an, während ein Zertifikat mit der Angabe für 20° Celsius, die 0,850 nicht habe übersteigen dürfen, nach dem Akkreditiv nötig gewesen sei. Es komme nicht darauf an, ob ein Ölfachmann aus den Angaben für 15° auf eine der Vorschrift des Akkreditivs entsprechende oder sogar bessere Qualität habe schließen können. Die Firma B. habe daher keinen Anspruch auf Erfüllung des Akkreditivs.
II.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe §286 ZPO verletzt, indem es bei der Auslegung der neuen Fassung der Ziff. 3 des Akkreditivs nicht gewürdigt habe, daß in dieser die Worte "aus diesem Zertifikat" fortgefallen seien. Daraus habe entnommen werden müssen, daß für den Nachweis, die maximale Grenze für das spezifische Gewicht sei eingehalten, kein Werksqualitätszertifikat mehr nötig gewesen sei. Die Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat keinen wesentlichen Auslegungsstoff übersehen und ist ohne Verfahrensverstoß zu einer mit der Revision nicht angreifbaren Auslegung der neuen Fassung gelangt. Die Revision läßt bei ihren Darlegungen außer Betracht, daß das Werkqualitätszertifikat eine Analyse enthält und daß in der alten Fassung verlangt wurde, diese Analyse müsse bestimmte Daten ergeben. Das Berufungsgericht konnte daher ohne Rechtsirrtum zu der Ansicht gelangen, unter "Qualitätsanalyse" sei in der Neufassung ebenfalls die im Zertifikat wiedergegebene zu verstehen. Es wäre auch ganz ungewöhnlich, daß zwar weiterhin im Akkreditiv ein Werksqualitätszertifikat erfordert wurde, aber der Nachweis des spezifischen Gewichts, das im Zertifikat an der Spitze der Daten steht und auch nach der abgeänderten Ziff. 3 nachgewiesen werden mußte, durch beliebige Beweismittel erbracht werden könnte. Für das Dokumentenakkreditiv ist kennzeichnend, daß die Urkunden, vor allem die Qualitätsnachweise, genau bestimmt werden und daß ihre Wahl nicht dem durch das Akkreditiv Begünstigten überlassen wird.
III.
Mit Recht hat hiernach das Berufungsgericht angenommen, daß die Firma B. das spezifische Gewicht nicht in der durch das Akkreditiv vorgesehenen Form, nämlich durch Werksqualitätszertifikat, nachgewiesen habe. In diesem waren die spezifischen Gewichte der beiden Partien für 15° Celsius angegeben, während Maximalwerte für 20° Celsius unter Angabe von drei Dezimalstellen im Akkreditiv verlangt wurden. Im Akkreditivverkehr müssen sich die Banken streng innerhalb der Grenzen des erteilten formalen und präzisen bankmässigen Auftrages halten (RGZ 97, 144; 106, 26, 30). An diesem Grundsatz der Dokumentenstrenge hat die in- und ausländische Rechtsprechung stets festgehalten (vgl. z.B. Schubert, BB 1952, 131: Sichtermann, Betrieb 1954, 552). Er beruht darauf, daß auch anscheinend unbedeutende Abweichungen von den Weisungen des Auftraggebers in ihrer Tragweite von der Bank gar nicht mit genügender Sicherheit beurteilt werden können. Auch geringfügige und dem Anschein nach unverfängliche Abweichungen können unübersehbare Nachteile für den Auftraggeber herbeiführen (RGZ 106, 31). Das Reichsgericht hat insbesondere für das Qualitätsattest zur Einlösung eines Akkreditivs angenommen, daß es von dem im Akkreditiv vorgesehenen Sachverständigen herrühren müsse und nicht durch das eines anderen Sachverständigen, gleichviel, ob auch er die nötige Warenkunde habe, ersetzt werden könne (RGZ 96, 246, 249; vgl. auch RGZ 114, 268, 270). Dieser Auffassung ist unbedenklich beizutreten. Es liegt daher keine Überspannung des Grundsatzes der Dokumentenstrenge vor, wenn das Berufungsgericht ausführt, die Werte für 15° Celsius im Werksqualitätszertifikat reichten auch dann nicht aus, wenn ein Ölfachmann daraus auf eine Qualität schliessen könne, die der aus dem Maximalwert bei 20° Celsius zu entnehmenden mindestens gleichkomme. Die Bank befasst sich, wie Artikel 10 der ausdrücklich für das vorliegende Akkreditiv als maßgeblich erklärten "Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für das Dokumentenakkreditiv" hervorhebt, mit Dokumenten und nicht mit Waren. Eine andere Beurteilung der Abweichung könnte nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn für jeden Beurteiler ohne Heranziehung von Fachkenntnissen irgendwelcher Art offen zu Tage läge, daß sie nicht ins Gewicht fällt und irgendwelche Nachteile aus ihr für den Auftraggeber keinesfalls entstehen können. Dann könnte die Berufung auf die Abweichung Treu und Glauben widersprechen. So liegt der Fall hier indessen nicht. Welche Bedeutung der abweichenden Temperaturangabe für das spezifische Gewicht von Dieselkraftstoff zukommt, war nicht ohne weiteres für die Bank zu übersehen. Auf Gutachten zur Erläuterung der Dokumente brauchte sie sich nicht einzulassen, ohne daß es darauf ankäme, von wem die Gutachten stammten und ob die Parteien des Kaufvertrages diese Stelle zur Beurteilung von Mangelrügen vereinbart hatten. Es ist somit nicht rechtsirrtümlich, wenn das Berufungsgericht der Begutachtung der Analysedaten durch die Eidgenössische Materialprüfungs- und Versuchsanstalt, nach der die gestellten Anforderungen hinsichtlich des spezifischen Gewichts erfüllt worden sind, keine Bedeutung für den akkreditivgerechten Nachweis beigemessen hat. Wenn die Firma B. Zertifikate vom Lieferwerk nur mit Angaben des spezifischen Gewichts bei 15° Celsius erhalten konnte, mußte sie rechtzeitig für eine entsprechende Fassung des Akkreditivs Sorge tragen.
IV.
Die Revision kann auch nicht mit der Rüge gemäß §286 ZPO durchdringen, das Berufungsgericht habe die enge Verbindung der Garantie mit dem akkreditivmässigen Nachweis würdigen und zu dem Ergebnis kommen müssen, durch die Garantie und die Entgegennahme der Garantiesumme habe die Beklagte zu 1) sich verpflichtet, selbst dann die Akkreditivsumme an die Firma B. zu zahlen, wenn die Angaben der Analysedaten über das spezifische Gewicht nicht der Ziff. 3 entsprachen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Garantie für die Kontraktsqualität im allgemeinen gestellt worden ist, nicht nur für das spezifische Gewicht. Der gegenteiligen Aussage des Zeugen Pi. ist das Berufungsgericht nicht gefolgt. Ein Verfahrensfehler tritt hierbei nicht zutage. Der Garantie brauchte also nicht entnommen zu werden, daß die Anforderungen an den Nachweis des spezifischen Gewichts durch Werksqualitätszertifikat vermindert werden sollten. Sie sicherte nach der rechtsirrtumsfreien Würdigung des Berufungsgerichts gerade die Einhaltung der aus dem Akkreditiv herausgenommenen sonstigen Analysedaten.
V.
Die Auslegung, die das Berufungsgericht der Abänderungsbestätigung hat zuteil werden lassen, kann auch nicht, wie die Revision meint, als denkgesetzlich unmöglich und in sich widerspruchsvoll bezeichnet werden. Das Berufungsgericht ist zu der Ansicht gelangt, der einschränkende Satz der Abänderungsbestätigung bedeute einen Hinweis, daß die Analysedaten, die als Einlösungsvoraussetzungen entfielen, für die Kontraktsqualitat weiter maßgeblich bleiben sollten. Es erscheint nach den Denkgesetzen nicht ausgeschlossen, daß durch die Akkreditivbanken auch Erklärungen der Parteien des Kaufvertrages übermittelt werden, die nur für diesen Bedeutung haben. Die Wendung "Im übrigen gelten nach wie vor die im Akkreditiv auf Seite 2 (mit Ausnahme des nunmehr geänderten spezifischen Gewichts) spezifizierten Analysedaten" konnte ohne Rechtsirrtum dahin verstanden werden, daß die Analysedaten für die Kontraktsqualität aufrechterhalten blieben und lediglich das spezifische Gewicht durch das Zertifikat nachzuweisen war.
VI.
Das Berufungsgericht hat auch den hilfsweise wegen Verletzung des Bankvertrages erhobenen Schadensersatzanspruch schon deshalb für unbegründet erachtet, weil die Firma B. wie gewünscht einen vom Nachweis der Analysedaten unabhängigen Akkreditivanspruch gegen die Beklagte zu 1) erhalten habe. Eine Pflicht zur Mitteilung des Zusatzes im Bestätigungsschreiben der H. Bank über die Fortgeltung der Analysedaten habe nicht bestanden. Wenn die Bestätigung richtig ausgelegt werde, entspreche sie den Erwartungen. Das Akkreditiv sei nunmehr, abgesehen vom spezifischen Gewicht, ohne Nachweis der Analysedaten einzulösen, der Zusatz also belanglos gewesen. Die Revision hält die Auffassung, daß keine Pflicht zur Mitteilung bestanden habe, für unrichtig, weil durch den Zusatz jedenfalls Unklarheiten zu befürchten waren und die Beklagte zu 1) aus dem Bankvertrage die Pflicht gehabt habe, dafür zu sorgen, daß über die Akkreditivbedingungen volle Klarheit herrschte. Wäre der Zusatz mitgeteilt worden, aus dem später Einwendungen gegen die Pflicht zur Auszahlung des Akkreditivs hergeleitet wurden, so hätte die Firma B. die Ware bis zur Beseitigung der Unklarheit festgehalten, weil sie die Schwierigkeiten bei der Einlösung des Akkreditivs habe voraussehen können.
Die Rüge der Revision ist nicht begründet. Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Rechtspflicht der Beklagten zu 1) aus dem Bankvertrage mit der Firma B. dieser auch den Zusatz der H. Bank zur Bestätigung der Abänderung der Ziffer 3 des Akkreditivs mitzuteilen, verneint. Die Beklagte zu 1) war von der H. Bank beauftragt, der Firma B. ein bestimmtes Akkreditiv zu bestätigen. Führte sie diesen Auftrag aus, so haftete sie der Firma B. nach Maßgabe der dieser erteilten Bestätigung. Die Bank kann, wenn sie das Akkreditiv bestätigt hat, dem Akkreditierten nur solche Einwendungen entgegensetzen, die die Gültigkeit der Bestätigung betreffen oder sich aus dem Inhalt der Bestätigung ergeben (BGH BB 1955, 463). Ob die Bestätigung dem Auftrag der eröffnenden Bank entsprochen hat, ist ebensowenig von Bedeutung wie der Umstand, ob sie von ihrem Auftraggeber Deckung erhalten hat. Teilte die Beklagte zu 1) also der Firma B. mit, daß nunmehr zur Auszahlung der Nachweis des spezifischen Gewichts durch Werksattest genüge, so hatte sie entsprechend dieser Erklärung auszuzahlen. Die Rechtsstellung der Firma B. wurde nicht dadurch beeinträchtigt, daß die H. Bank aus dem Zusatz in ihrem Schreiben an die Beklagte zu 1) später Einwendungen gegen die Auszahlung des Akkreditivs gegenüber dieser erhoben hat. Die Firma B. konnte sich auf den Standpunkt stellen, daß die Beklagte zu 1) nach Maßgabe ihrer Bestätigung hafte und daß deshalb das Verlangen, sämtliche Analysedaten durch Zertifikat nachzuweisen, unberechtigt sei. Die Beklagte zu 1) trug das Risiko, durch Unterlassung der Weitergabe des Zusatzes dem Akkreditiv einen von ihrer Auftraggeberin nicht gewünschten Inhalt gegeben zu haben. Die Firma B. hatte jedenfalls die Bestätigung über ein Akkreditiv mit der von ihr erstrebten Abänderung erhalten. Es bedeutete keine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) ihr gegenüber, wenn sie dabei von dem ihr erteilten Auftrag der H. Bank abgewichen sein sollte. Die Unklarheiten, die aus dem nicht mitgeteilten Zusatz erwachsen konnten, gingen nicht zu Lasten der Firma B..
Die Revision hat in der mündlichen Verhandlung noch im Anschluß an frühere, vom Berufungsgericht nicht ausdrücklich gewürdigte Ausführungen vorgetragen, die Unterlassung der Mitteilung des Zusatzes habe dazu geführt, daß eine Klarstellung vor Aushändigung der Ware verhindert worden sei und von der H. Bank sowie der Beklagten zu 1) Einwendungen gegen die Auszahlung des Akkreditivs erhoben werden konnten. Insbesondere habe sich auch die Beklagte zu 1) im Hinblick auf den Zusatz nicht darauf beschränkt, den Nachweis des spezifischen Gewichts bei 20° Celsius durch Werksattest zu fordern. Ein solches habe ohne weiteres beschafft werden können. Jedoch kann auch aus diesem Gesichtspunkt eine Verletzung der Pflichten aus dem Bankvertrag durch die Beklagte zu 1) nicht entnommen werden. Dadurch, daß die Beklagte zu 1) unberechtigt trotz der Abänderung der Akkreditivbedingungen den Nachweis sämtlicher Analysedaten durch Werksattest verlangte und auf diesem Standpunkt wegen des Widerspruchs der H. Bank gegen die Auszahlung beharrte, hat sie nicht unter Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten gegenüber ihrer Kundin die sachgemässe und rechtzeitige Verfolgung des Auszahlungsanspruchs durch die Firma B. verhindert. Diese konnte sich auf den Standpunkt stellen, daß sie nur den Nachweis des spezifischen Gewichts durch Werksattest zu erbringen hatte, und mußte von sich aus, nachdem die Beklagte zu 1) das Fehlen dieses Nachweises ausdrücklich an erster Stelle gerügt hatte, für die rechtzeitige Beschaffung eines Werksqualitätszertifikats Sorge tragen, das für 20° Celsius max. 0,850 ergab. Wenn sie das nicht tat, so muß sie den ihr allein hieraus entstandenen Schaden selbst tragen. Es bedarf hiernach keiner Erörterung mehr, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Unterlassung der Mitteilung des Zusatzes und dem Schaden sowie ein Verschulden der Beklagten zu 1) angenommen werden könnte. Die Revision erweist sich vielmehr als unbegründet und war daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §97 ZPO.