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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.03.1958, Az.: II ZR 51/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.03.1958
Aktenzeichen
II ZR 51/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14805
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg
OLG Hamburg - 09.10.1956

Fundstellen

  • DB 1958, 541-542 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1958, 407-408 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. der S.-A., C. B. Co., A.B., S., K., vertreten durch Holdo Karl Percival S., Direktor John Alfred C., Ernest Albert C. und Rittmeister Seve Severin Oskar Björn A. als Stellvertreter,

Prozessgegner

die V. in H., H., A. W., vertreten durch die Vorstandsmitglieder S., B., M. und F.,

Sonstige Beteiligte

2. a) Dr. Max S., H., F.straße ..., b) Dr. Georg L., H., F.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Beim Dokumentenakkreditivgeschäft müssen die zur Einlösung dienenden Urkunden in einer solchen Fassung der Bank vorgelegt werden, daß ohne Schwierigkeiten und Zweifel ihre genaue Übereinstimmung mit den im Akkreditiv erforderten festgestellt werden kann. Gibt die Fassung eines Untersuchungsbefundes der Ware Anlaß zu Zweifeln, was als geprüft bescheinigt werden soll (z.B. bei Wiedergabe wesentlicher Eigenschaften der Ware entsprechend der Probenbezeichnung im Attest in Anführungsstrichen), so kann die Bank gehalten sein, vor der Auszahlung eine Klarstellung über den Umfang der vorgenommenen Untersuchung herbeizuführen.

Eine solche Pflicht kann sich besonders dann ergeben, wenn der Auftraggeber die Dokumente als unzulänglich bezeichnet und auf die Bedenken gegen die Fassung hingewiesen hat.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Fischer, Dr. Nörr, Dr. Haager und Liesecke

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin und der Nebenintervenienten wird das Urteil das 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 9. Oktober 1956 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision einschließlich der der Nebenintervention übertragen wird.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin verkaufte im Jahre 1952 an die Firma D. I. T. Co., Ltd., T., 1.500 t Magermilchpulver. Es war vereinbart, daß das Milchpulver im sogenannten Sprühverfahren (spray-process), nicht im Walzverfahren (roller-process) hergestellt sein müsse. Milchpulver, das im Walzverfahren hergestellt ist, hat geringere Qualität. Die Zahlung des Kaufpreises sollte über das Akkreditiv einer deutschen Bank erfolgen. Im Auftrage der Käuferin eröffnete die Fuji-Bank Ltd. in Tokio ein unwiderrufliches, übertragbares und teilbares Akkreditiv zugunsten der Klägerin über 669.375 US-Dollar. Die Beklagte wurde beauftragt, die Eröffnung des Akkreditivs der Klägerin mitzuteilen und zeigte ihr demgemäß die Eröffnung an. Das Akkreditiv sollte ausgezahlt werden gegen Vorlage verschiedener Dokumente, u.a. eines "Certificate of analysis" und eines "Certificate of Inspection", in denen bescheinigt werden sollte:

"1.500 M/Ts ... of Skimmed Milk Powder; spray process; prime, sound and fresh edible ..."

2

Die Klägerin deckte sich für die zu liefernde Ware u.a. bei der inzwischen in Konkurs geratenen dänischen Firma D. in K. ein, die ihrerseits mit der Firma F.O. Z. in H. einen Kaufvertrag über die Lieferung von 100 t schloß.

3

Wegen der Bezahlung des Kaufpreises für 100 t Magermilchpulver "Sprühverfahren" an die Firma F.O. Z. in H. bat die Klägerin in einem zusammen mit der Firma D. unterzeichneten Schreiben die Beklagte, gegen das Akkreditiv der Klägerin ein "Unterakkreditiv" zugunsten der Firma F.O. Z. zu eröffnen. Die Beklagte teilte daraufhin der Firma F.O. Z. mit, daß sie im Auftrage der Klägerin in Gemeinschaft mit der Firma D. zu ihren Gunsten ein Akkreditiv über 41.959,95 US-Dollar eröffnet habe, das benutzbar sei gegen Aushändigung u.a. des Analysen-Zertifikates und des Inspektions-Zertifikates, lautend über: "100 tons ... Skimmed Milk Powder; spray process; prime, sound and fresh edible ...". Es wurde darauf hingewiesen, daß der Kredit eine Teilübertragung aus einem zugunsten der Auftraggeber aus dem Ausland erstellten Akkreditivs darstelle.

4

Die Firma F. O. Z. reichte der Beklagten als "Certificate of analysis" und als "Certificate of Inspection" Bescheinigungen ein, die von den öffentlich angestellten und vereidigten Handelschemikern Dr. S. und Dr. L. in H. am 29. Juli 1952 ausgestellt waren und lauteten:

Re: 1 Sample of "Powdered edible dried skim milk (Spray process)" drawn on July 21, 1952 ... folgt die Menge und Markierung ...

Contents: Moisture ..., Fat. ..., Bacteria ...

The "Powdered edible dried skim milk (Spray process)" is

in good condition of good commercial quality prime sound and fresh and edible.

5

Die Klägerin und die Firma D., die von diesen Bescheinigungen Kenntnis erlangten, widersprachen der Aufnahme der Dokumente und der Auszahlung des Akkreditivbetrages, weil ihrer Meinung nach die Zertifikate nicht den Akkreditivbedingungen entsprachen. Die Beklagte zahlte ihn jedoch Ende August 1952 an die Firma F. O. Z. aus.

6

Die D. I. T. Co. Ltd. machte mit der Begründung, das Milchpulver sei nicht im Sprühverfahren hergestellt, Schadenersatzansprüche gegen die Klägerin geltend. Auf Grund eines Vergleiches zahlte die Klägerin an ihre Abnehmerin den Gegenwert von 45.699 DM und ferner 3.000 US-Dollar.

7

Die Klägerin hat von der Beklagten Zahlung dieser Beträge und von 6.750 schwedischen Kronen Anwaltskosten als Schadensersatz mit der Begründung verlangt, die Beklagte habe unzureichende Dokumente aufgenommen und damit die Pflichten verletzt, die ihr gegenüber der Klägerin aus dem Auftrag zur Eröffnung eines Unterakkreditivs obgelegen hätten. Die Zertifikate bescheinigten nicht, daß die Ware im Sprühprozess hergestellt worden sei.

8

Die Beklagte hat bestritten, zur Klägerin in ein Vertragsverhältnis getreten zu sein. Es sei von ihr kein Unterakkreditiv im Auftrag der Klägerin eröffnet worden, vielmehr habe die Klägerin ihren Anspruch aus dem zu ihren Gunsten bestätigten Akkreditiv an die Firma F. O. Z. abgetreten. Für ein Unterakkreditiv habe auch die devisenrechtliche Genehmigung gefehlt. Im übrigen seien die Dokumente äußerlich in Ordnung gewesen. Nur dies habe sie zu prüfen gehabt. Es komme nicht darauf an, ob die gelieferte Ware im Sprühverfahren oder im Walzverfahren hergestellt worden sei.

9

Das Landgericht hat den Klaganspruch durch Zwischenurteil dem Grunde nach für berechtigt erklärt, das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Handelschemiker Dr. S. und Dr. L., denen die Klägerin den Streit verkündet hatte, sind dieser beigetreten und haben ebenfalls Revision eingelegt. Sie haben sich dem Antrag der Klägerin angeschlossen. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

10

Das Berufungsgericht hat es dahingestellt gelassen, ob zwischen den Parteien ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Ziel der Errichtung eines Unterakkreditivs zugunsten der Firma F. O. Z. zustande gekommen ist und ob es der devisenrechtlichen Genehmigung bedurft habe. Es meint, daß eine Pflichtverletzung der Beklagten in jedem Falle ausscheide, weil die Dokumente entgegen der Ansicht des Landgerichts den Akkreditivbedingungen entsprochen hätten. Der objektive Erklärungsinhalt der Zertifikate ergebe, daß mit diesen auch bescheinigt worden sei, das Milchpulver sei im Sprühverfahren hergestellt. Durch die Anführungszeichen seien die Wörter "Powdered edible dried skim milk (Spray process)" nicht vom Prüfungsergebnis der Handelschemiker ausgeschlossen worden. Jedermann müsse zu der Überzeugung gelangen, daß nach Ansicht der Prüfer die Ware ihre Aufschrift zu Recht trage und deshalb die Prüfer an die Stelle einer Beschaffenheitsangabe die Verpackungsaufschrift gesetzt hätten. Das gelte auch für die in der Aufschrift etwa enthaltene Angabe über das Herstellungsverfahren, dessen Prüfung in den Fachbereich der Handelschemiker falle. Ohne Belang sei, ob die Klägerin die Beklagte ersuchte, den Akkreditivbetrag nicht an die Firma Zwicker auszuzahlen, weil die Dokumente unzulänglich seien. Die Bescheinigungen ergäben nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt, was die Akkreditivbedingungen verlangten.

11

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Beklagte, einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Klägerin unterstellt, dieser gegenüber die Pflicht hatte, zu prüfen, ob die vorgelegten Dokumente die Voraussetzungen erfüllten, unter denen nach dem Akkreditiv Zahlung geleistet werden sollte. Soweit eine Urkunde über die Beschaffenheit der Ware vorzulegen war, mußte ihr Inhalt diejenigen Eigenschaften bezeugen, die nach dem Akkreditiv von der Ware erfordert wurden. Maßgebend ist dabei, was die Urkunde hierüber der Bank; für die sie bestimmt ist, als erklärt erkennen läßt. Bei einem Beschaffenheitszeugnis kommt es also darauf an, welche Eigenschaften der Ware die ausstellenden Handelschemiker in der Urkunde als von ihnen geprüft bezeugen. Die beteiligte Bank muß sich bei dieser Prüfung streng innerhalb der Grenzen das erteilten, formalen und präzisen Auftrags halten (RGZ 106, 26, 30). Es kann nicht genügen, daß in der Urkunde sämtliche Wörter wiederkehren, die im Akkreditiv verwendet worden sind, um die Eigenschaften der Ware zu kennzeichnen. Maßgebend ist wie bei Willenserklärungen ihr Sinn (§133 BGB). Bei der hiernach nötigen Auslegung der Zeugnisse über die Ware mochte die Beklagte ebenso wie das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß sie auch das Herstellungsverfahren (spray-process) als geprüft bescheinigten. Jedoch ist die Auffassung des Berufungsgerichts, diese Auslegung sei die einzig mögliche gewesen, weil der Inhalt der Urkunde aus sprachlichen Gründen eindeutig sei, wie die Revision mit Grund gemäß §286 ZPO rügt, rechtsirrtümlich. In dem Satz: The "Powdered edible dried skim milk (Spray process)" is in good condition, of good commercial quality, prime, sound and fresh and edible ist das Subjekt mit seinen Nebengliedern in Anführungszeichen eingeschlossen. Das Berufungsgericht beachtet nicht und läßt damit einen Erfahrungssatz außer Betracht (vgl. Urt. des BGH vom 2. Mai 1956, BB 1956, 564 Betrieb 1956, 568 in Bestätigung von RGZ 105, 417, 419; BGHZ 24, 39[BGH 19.03.1957 - VIII ZR 74/56]), daß nach den allgemeinen Regeln der Zeichensetzung vor allen Dingen durch die Anführungszeichen zum Ausdruck gebracht werden kann, daß der Schreibende die so hervorgehobenen Worte als nicht von ihm herrührend kennzeichnen will (vgl. Duden, Rechtschreibung, Vorbem. IV Nr. 2, ebenso in der hier benutzten englischen Spreche: "Quotation marks"). Die Urkunden enthalten die in Anführungszeichen eingeschlossenen Worte nochmals in buchstäblicher Übereinstimmung in der Probenbezeichnung an Kopf der Urkunde. Damit blieb die Möglichkeit offen, daß die Gutachter die Bezeichnung der Probe in den Satz, der den Inhalt des Zeugnisses enthält, übernommen haben, ohne damit diese Angaben als von ihnen geprüft zu bezeichnen. Dafür konnte z.B. auch sprechen, daß die Bescheinigungen das Wort "edible", das in den Probebezeichnungen vorkommt, noch besonders in der räumlich durch Einrücken hervorgehobenen Satzaussage wiederholen. Das wäre überflüssig gewesen, wenn die in Anführungszeichen eingeschlossenen Satzteile auch das Prüfungsergebnis wiedergaben. Die Urkunde bot somit bei sorgfältiger Prüfung Merkmale, die es als zweifelhaft erscheinen lassen konnten, welcher Sinn der Erklärung beizulegen sei.

12

Nach dem unstreitigen Sachverhalt haben sich die Klägerin und die Firma D. an die Beklagte gewandt und ersucht, den Akkreditivbetrag nicht auszuzahlen, weil die Zertifikate nicht den Akkreditivbedingungen entsprächen. Ein solcher Hinweis mußte der Bank Anlaß geben, den geltend gemachten Bedenken sorgfältig nachzugehen. Der Akkreditierte erwirbt einen Anspruch aus dem bestätigten Akkreditiv gegen die Bank nur nach Maßgabe seiner Bedingungen. Er muß die Urkunden in einer solchen Fassung vorlegen, daß ohne Schwierigkeiten und Zweifel ihre genaue Übereinstimmung mit den im Akkreditiv erforderten festgestellt werden kann (vgl. BGH, WM 1958, 291). Die Bank ist ihrem Auftraggeber gegenüber verpflichtet, auf eine solche Fassung der Dokumente zu achten. Treten also begründete Zweifel hervor, ob die Urkunde die verlangte Warenqualität mit genügender Sicherheit als Ergebnis der Untersuchung wiedergibt, so kann es die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verlangen, daß diese Zweifel vor der Auszahlung beseitigt werden. Es kam - für die Beklagte erkennbar - darauf an, daß die für den Wert der Ware wesentliche Herstellungsart, wie sie im Akkreditiv umschrieben war (Spray-process), unter voller Verantwortlichkeit der Gutachter bescheinigt wurde, ohne daß durch Anführungszeichen bei den entscheidenden Angaben hierüber Zweifel an der Tragweite der Erklärung hervorgerufen wurden, die, wenn überhaupt, nur durch unsichere sprachkundliche Erwägungen beseitigt werden konnten. Die Firma Z. konnte ein Recht auf Auszahlung der Akkreditivsumme nur erwerben, wenn sie einwandfreie und einer genauen Prüfung standhaltende Dokumente vorlegte. Die Beklagte war befugt und gegenüber ihrem Auftraggeber auch verpflichtet, die Aufnahme der Dokumente abzulehnen, nachdem ihr deutlich geworden war, daß die Herstellungsart nicht präzise und klar bescheinigt worden war und Bedenken gegen die Qualität der Ware in dieser Richtung aufgetreten waren. Grundsätzlich hat die Bank die Entscheidung, ob auszuzahlen ist, allein auf Grund der Dokumente zu treffen. Sie ist im allgemeinen nicht gehalten, in Ermittlungen über ihren Sinn einzutreten. Hier aber bot sich ihr ein einfacher Weg, die Klarstellung der angezweifelten Dokumente herbeizuführen, wenn sie die Zurückweisung vermeiden wollte. Sie konnte bei den am Sitz der Bank tätigen Gutachtern Rückfrage halten, ob die Anführungszeichen in ihren Zertifikaten als bedeutungslos gestrichen werden könnten. Eine solche Erklärung hätten die Nebenintervenienten, wie der weitere Verlauf zeigt, nicht abgegeben. Fehlte es hiernach an Dokumenten, die das Herstellungsverfahren einwandfrei bescheinigten, so mußte die Beklagte die Aufnahme dieser Dokumente ablehnen. Eine für die Entstehung des geltendgemachten Schadens ursächliche schuldhafte Verletzung von Pflichten auf Grund des behaupteten Geschäftsbesorgungsvertrages kann also nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts verneint werden.

13

Es erweist sich somit die bisher vom Berufungsgericht nicht vorgenommene Prüfung als notwendig, ob zwischen den Parteien ein Unterakkreditivvertrag wirksam abgeschlossen worden ist. Das angefochtene Urteil war daher unter Zurückverweisung der Sache aufzuheben, ohne daß noch auf die von der Klägerin in der Revisionsinstanz vorgelegten Urkunden einzugehen wäre, die nach ihrer Angabe erst nach dem Berufungsurteil zu ihrer Kenntnis gelangt sind. Auch wenn es für zulässig gehalten wird, solche Urkunden noch zu berücksichtigen, würden sie keine Entscheidung in der Sache selbst ermöglichen. Ihre Prüfung ist daher dem Berufungsgericht zu überlassen, dem sie die Klägerin in der erforderlichen erneuten Verhandlung des Rechtsstreits vorlegen mag.

14

Die Entscheidung über die Kosten der Revision, einschließlich derjenigen der Nebenintervention, war dem Berufungsgericht zu überlassen, da sie von Ausgang des Rechtsstreits abhängt.

Dr. Nastelski Dr. Fischer Dr. Nörr Dr. Haager Liesecke