Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.10.1963, Az.: IV ZB 171/63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.10.1963
- Aktenzeichen
- IV ZB 171/63
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1963, 14436
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin
- LG Berlin - 27.07.1962
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 40, 225 - 235
- MDR 1964, 128 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1964, 299-301 (Volltext mit amtl. LS) "hier: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte"
- NJW 1964, 867 (amtl. Leitsatz mit Anm.) "hier: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte"
- VersR 1964, 725 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1964, 95-97 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
den am ... 1906 in D. geborenen Herbert Sch., zuletzt in D. wohnhaft gewesen
Sonstige Beteiligte
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Geschäftsleitung (Geschäftszeichen: IV - 35 - 1217 S. 63), Berlin-Wilmersdorf, Ruhrstraße 2,
Amtlicher Leitsatz
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und ihre Organe sind keine Behörden im Sinne des §29 Abs. 1 Satz 3 FGG.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Dr. Loewenheim
in der Sitzung vom 16. Oktober 1963
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß der 83. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 27. Juli 1962 wird verworfen.
Der Wert des Gegenstandes der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 3.000 DM fest gesetzt.
Gründe:
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat bei dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg beantragt, den bei ihr versicherten, am 13. Oktober 1906 geborenen Herbert Sch. für tot zu erklären. Die Antragstellerin hat zur Begründung dieses Antrages ausgeführt:
Herbert Sch. habe der ehemaligen deutschen Wehrmacht angehört. Er sei seit dem 17. Januar 1915 vermißt. Seine Ehefrau habe am 18. Mai 1948 eine Tochter geboren. Für dieses Kind habe die Ehefrau auf Grund der für den Verschollenen bestehenden Angestelltenversicherung Waisenrente beantragt. Diese Rente müsse gewährt worden, weil die Tochter dem Gesetz nach als eheliches Kind des Verschollenen und seiner Ehefrau gelte. Es bestehe ein öffentliches Interesse, den Verschollenen für tot zu erklären, um dadurch den Versicherungsträger von einer ungerechtfertigten Zahlungspflicht für ein offensichtlich uneheliches Kind zu befreien.
Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen; ein schutzwürdiges rechtliches Interesse (§16 Abs. 2 c VerschG) der Sozialversicherungsträger an der Todeserklärung scheinehelicher Kinder könne nicht anerkannt werden. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.
Die Geschäftsführung der Antragstellerin hat beim Kammergericht schriftlich sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdeschrift ist nicht von einem Rechtsanwalt, sondern von einem Sachbearbeiter der Geschäftsführung der Antragstellerin "Im Auftrag" unterzeichnet.
Das Kammergericht hat die Sache nach §28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Es hält die sofortige weitere Beschwerde für zulässige Sachlich möchte es die Vorentscheidungen aufheben und das Amtsgericht anweisen, von seinen Bedenken gegen die Antragsbefugnis der Antragstellerin abzusehen. Es sieht sich daran aber durch einen Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Mai 1954 (JMBl NRW 1954, 163) gehindert. Das Oberlandesgericht hat dort die Rechtsansicht vertreten, eine Landesversicherungsanstalt habe kein rechtliches Interesse an der Todeserklärung der Versicherten und somit kein Antragsrecht nach §16 Abs. 2 c VerschG.
Die Voraussetzungen für eine Vorlage der sofortigen weiteren Beschwerde an den Bundesgerichtshof (§28 Abs. 2 FGG) sind gegeben.
Es handelt sich hier um die Rechtsfrage, ob ein Sozialversicherungsträger der Angestellten- oder der Arbeiterrentenversicherung (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Landesversicherungsanstalten) ein rechtliches Interesse an der Einleitung eines Todeserklärungsverfahrens im Sinne des §16 Abs. 2 c VerschG hat, weil sie durch die Todeserklärung von der Pflicht, Waisenrente an ein "nachgeborenes" Kind der Ehefrau des kriegsverschollenen Versicherten zu zahlen, befreit wird. Sowohl der Wortlaut als auch die inhaltliche Tragweite der Vorschriften, die den Sozialversicherungsträger verpflichten, an Kinder, die nach dem Gesetz als eheliche Kinder des Verschollenen gelten, Waisenrente zu leisten, stimmen in der Arbeiterrentenversicherung (vgl. die §§1259 f RVO a.F. = 1271 RVO n.F.) und in der Angestelltenversicherung (vgl. §28 Abs. 6 AVG a.F. = §48 AVG n.F.) überein. Die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts steht im Widerspruch zu dem o.a. Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf.
Davon abgesehen steht die Rechtsansicht des vorlegenden Gerichts im Widerspruch zu dem Beschluß des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 20. September 1957 - V ZB 19/57 - (BGHZ 25, 186), wie noch auszuführen ist. Der erkennende Senat kann zwar, wie in folgenden dargelegt wird, die Rechtsfrage, wegen deren die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt worden ist, nicht entscheiden, weil die sofortige weitere Beschwerde unzulässig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 108, 356, 359; 136, 402, 405; 138, 98, 102; 155, 211, 213; 169, 147, 149 f; RG HRR 1927 Nr. 168) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 7, 339, 341 [BGH 23.10.1952 - V ZB 18/51]; BGH WM 1955, 185, 187), kommt es jedoch für die Zulässigkeit der Vorlage allein darauf an, daß von dem rechtlich vertretbaren Standpunkt aus, den das Oberlandesgericht in seinem Vorlagebeschluß einnimmt, eine Stellungnahme zu der von ihm bezeichneten Rechtsfrage notwendig ist.
Die von der Geschäftsführung der Antragstellerin eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig. Sie ist zwar statthaft und fristgerecht, aber nicht formgerecht eingelegt. Nach §29 Abs. 1 Satz 3 FGG könnte die Geschäftsführung der Antragstellerin die sofortige weitere Beschwerde, ohne einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen nur einlegen, wenn sie eine Behörde im Sinne dieser Bestimmung wäre. Das ist entgegen der Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts nicht der Fall.
Der Begriff der Behörde ist grundsätzlich in allen gesetzlichen Vorschriften in einem einheitlichen Sinne aufzufassen, und zwar im Sinne des Staats- und Verwaltungsrechts (BGHZ 3, 110, 117, 122 [BGH 12.07.1951 - IV ZB 5/51]; BGHZ 25, 186, 194) [BGH 20.09.1957 - V ZB 19/57]. Danach ist wie das Reichsgericht in seiner grundlegenden Entscheidung in RGSt 18, 246 ausgesprochen hat, eine öffentliche Behörde "ein in den allgemeinen Organismus der Behörden eingefügtes Organ der Staatsgewalt das dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder der von ihm geförderten Zwecke tätig zu sein, gleichviel ob das Organ unmittelbar vom Staate oder einer dem Staate untergeordneten Körperschaft zunächst für deren eigene Zwecke bestellt ist, sofern diese Angelegenheiten grundsätzlich zugleich in den Bereich der bezeichneten Zwecke fallen" (vgl. auch BGHZ 3, 110, 116 f [BGH 12.07.1951 - IV ZB 5/51]; BGHZ 25, 186, 188 f [BGH 20.09.1957 - V ZB 19/57]; BGH WM 1955, 185, 187).
Nach §1 AVG n.F. bestehen die Aufgaben der Rentenversicherung der Angestellten in der Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit der Versicherten, in der Gewährung von Renten an Versicherte wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit und von Altersruhegeld, in der Gewährung von Renten an Hinterbliebene verstorbener Versicherter und in der Förderung von Maßnahmen zur Hebung der gesundheitlichen Verhältnisse in der versicherten Bevölkerung. Diese Aufgaben der Rentenversicherung der Angestellten sind ein Teil des seit dem vergangenen Jahrhundert in Deutschland eingeführten und weiterentwickelten Sozialversicherungssystems, das dem Schutz des einzelnen gegen die Wechselfälle des Lebens zu dienen bestimmt ist. Dieser Schutz ist eine unmittelbare Aufgabe des sozialen Rechtsstaats (Art. 20 Abs. 1 GG). Um sie zu erfüllen, hat er in steigendem Maße die Sozialversicherung weiter ausgebaut. Denn der soziale Rechtsstaat beschränkt sich nicht darauf, Rechtsansprüche auf Versicherungsleistungen im Wege der Gesetzgebung zu begründen, sondern er gewährleistet von sich aus diese Rechtsansprüche (vgl. BGHSt 6, 17, 19 [BGH 06.04.1954 - 2 StR 70/54]; 6, 276, 278 [BGH 22.07.1954 - 4 StR 703/53]; BGH, Urt. v. 28. August 1953 - 3 StR 194/53 -; ferner BVerfGE 11, 105, 113).
Träger der Angestelltenversicherung ist nicht der Staat, sondern die eigens für die Erfüllung der vorbezeichneten Aufgaben geschaffene Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (§1 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 7. August 1953 - Errichtungsgesetz - [BGBl I, S. 857]; §1 Abs. 2 der Satzung für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 23. März 1954 - Satzung - [BAnz 1954 Nr. 63, S. 2 f] mit den Abänderungen vom 21. Januar 1958 [BAnz 1958 Nr. 20, S. 1], vom 10. August 1960 [BAnz 1960 Nr. 159, S. 1] und vom 29. Januar 1962 [BAnz 1962 Nr. 29 S. 2] sowie dem Nachtrag vom 17. Mai 1962 [BAnz 1962 Nr. 100, S. 3]). Entsprechend Art. 87 Abs. 2 GG wird die Bundesversicherungsanstalt im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung (Maunz/Dürig, GG, Art. 87 Rdn. 38 ff) in der Form der bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt (vgl. §1 Abs. 2 Errichtungsgesetz; §1 Abs. 3 der Satzung).
Die Organe der öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die Träger öffentlich-rechtlicher Staatsaufgaben sind, sind in der Regel Behörden. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. Es gibt öffentlich-rechtliche Körperschaften deren Organe keine Behörden sind (BGHZ 25, 186, 194) [BGH 20.09.1957 - V ZB 19/57].
Eine Reihe von Umständen sprechen dafür, daß auch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und ihre Organe Behörden sind. Sie hat, wie vorgehend dargelegt, öffentlich-rechtliche Aufgaben zu erfüllen und hat auch hoheitliche Befugnisse. Dazu gehört vor allem das Recht, Strafen zu verhängen (vgl. §§150- 153 AVG n.F.). Außerdem hat sie die Entrichtung der Beiträge zu überwachen (§§148 f AVG n.F.). Sie hat ferner das Einziehen und Abführen der Beitrüge zur Rentenversicherung der Angestellten bei den Einzugsstellen zu überprüfen (§159 AVG n.F.); außerdem sind die Einzugsstellen an Erklärungen der Bundesversicherungsanstalt zu Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gebunden (§121 Abs. 4 AVG n.F.).
Dennoch sind weder die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte noch ihre Organe Behörden. Denn die Selbstverwaltung ist bei ihr in solcher Weise durchgeführt, daß sie vom staatlichen Behördenaufbau losgelöst und nicht in den allgemeinen Organismus der Behörden eingefügt ist. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ist daher kein Organ der Staatsgewalt.
Das Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 7. August 1953 - Errichtungsgesetz - (a.a.O.) hat als wesentlichen Ausgangspunkt das Selbstverwaltungsgessetz vom 22. Februar 1951 (BGBl I, S. 124) i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. August 1952 (BGBl I., S. 427). Hierdurch wurde die Selbstverwaltung der Versicherungsträger wiederhergestellt, die durch das Gesetz über den Aufbau der Sozialversicherung vom 5. Juli 1934 (RGBl I, S. 577) beseitigt worden war. Mit Recht weist der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 25, 186 ff) darauf hin, daß das letztgenannte Gesetz der Anlaß für das Reichsgericht war, im Gegensatz zu seiner früheren Rechtsprechung Ortskrankenkassen, Berufsgenossenschaften und andere Träger der Sozialversicherung als Behörden anzusehen. Das Selbstverwaltungsgesetz hat den Rechtszustand fortentwickelt, der vor 1934 auf dem Gebiete der Sozialversicherung zur Bejahung der eigenständigen Struktur ihrer Träger geführt hat (zu den Materialien über das Selbstverwaltungsgesetz vgl. Weißbuch des DGB, Die Wiederherstellung der Selbstverwaltung in der Sozialversicherung und die Forderungen der Gewerkschaften). Die Anknüpfung des Selbstverwaltungsgesetzes an den früheren Selbstverwaltungsaufbau der Sozialversicherung gestattet es allerdings nicht, die ursprüngliche Rechtsprechung des Reichsgerichts für die rechtliche Beurteilung der heutigen Strukturverhältnisse der Sozialversicherung schlechthin zu übernehmen. Nach dem damaligen Recht waren die Sozialversicherungsträger und ihre Organe keine Behörden, weil es sich bei ihnen nach Zweck und Art ihrer Tätigkeit um wirtschaftliche Verbände handelte, die ihren eigenen wirtschaftlichen Interessen im Wege der Selbstverwaltung dienten (vgl. u.a. RGSt 38, 17, 18 f; RGSt 62, 24 f; RGZ 112, 63, 64 f; RGZ 114, 22 f; RG JW 1935, 1861). Das trifft für die Sozialversicherungsträger angesichts der in Art. 20 Abs. 1 GG umrissenen grundlegenden Staatsaufgaben der Bundesrepublik Deutschland auf sozialem Gebiet heute nicht mehr zu (vgl. BGHSt 6, 17, 19 [BGH 06.04.1954 - 2 StR 70/54] und 6, 276, 278).
Es ist aber bemerkenswert, daß im Selbstverwaltungsgesetz (a.a.O.) die Versicherungsträger und ihre Organe nicht als Behörden bezeichnet sind. Darüber hinaus fällt für die Angestelltenversicherung in besonderen Maße ins Gewicht, daß das Errichtungsgesetz die Vorschrift des §94 Abs. 1 AVG a.F. nicht übernommen hat, wonach die frühere Reichsversicherungsanstalt für Angestellte als eine öffentliche Behörde galt. Dazu heißt es in der amtlichen Begründung zu §1 des Errichtungsgesetzes (BT-Drucks. Nr. 4319, 1. Wahlper., S. 12): "In Abweichung von der Regelung des §94 Abs. 1 AVG, nach der die Reichsversicherungsanstalt eine öffentliche Behörde war, ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) wie alle übrigen Träger der Sozialversicherung eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Dadurch wird der Selbstverwaltungscharakter hervorgehoben." Weiterhin besagt §6 des Errichtungsgesetzes (a.a.O.), daß Urkunden, die zur Vorlage beim Grundbuchamt bestimmt sind, die Eigenschaft öffentlicher Urkunden haben, wenn sie von zwei Mitgliedern der Geschäftsführung vollzogen und mit dem Siegel der Bundesversicherungsanstalt versehen sind. Die amtliche Begründung (a.a.O.) sagt dazu: "Die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte war nach §94 AVG eine öffentliche Behörde. Diese Eigenschaft kommt der BfA nicht mehr zu. Die Vorschrift stellt sicher, daß die von zwei Mitgliedern der Geschäftsführung ausgestellten Urkunden im Grundbuchverkehr, der wegen der Hergabe und Verwaltung hypothekarisch gesicherter Darlehen erheblich ist, als öffentliche Urkunden im Sinne des §29 der Grundbuchordnung anerkannt werden. Bei den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter ist nach §1343 RVO die gleiche Rechtslage gegeben." §1343 RVO legt dem Vorstand der Versicherungsanstalten als Trägern der Arbeiterrentenversicherung die Eigenschaft einer öffentlichen Behörde ausdrücklich bei.
Die Begründung zu §1 und §6 des Errichtungsgesetzes ergibt, daß auch der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, daß die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte keine Behörde sein sollte und ist. Die Ansicht von Kosack (JR 1958, 8, 9 f), §6 des Errichtungsgesetzes schließe nur die Eigenschaft der Bundesversicherungsanstalt als öffentliche Behörde, als Behörde "im engeren Sinne", aus, wohl habe sie aber im Rahmen des allgemein anerkannten Behördenbegriffes als Behörde "im weiteren Sinne" der §§29 Abs. 3 GBO, 29 Abs. 1 Satz 3 FGG zu gelten, kann nicht gebilligt werden. Denn der Behördenbegriff im Sinne dieser Vorschrift kennt keinen Unterschied zwischen einer Behörde und einer öffentlichen Behörde. Kosack übersieht insbesondere, daß dieser Behördenbegriff gerade auch unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Behörde entwickelt worden ist (vgl. z.B. KG OLG 45, 103; KG HRR 1929 Nr. 1052; KG JFG 4, 262, 263) und daß er gleichermaßen auch dort angeordnet wird, wo der gesetzliche Tatbestand nicht von einer öffentlichen Behörde, sondern nur von einer Behörde spricht (vgl. RGSt 18, 246, 249 zu den Vorschriften des Strafgesetzbuches; BGHZ 3, 110, 116 [BGH 12.07.1951 - IV ZB 5/51] und WM 1955, 185, 187 zu §29 Abs. 1 Satz 3 FGG; BGHZ 25, 186, 188 [BGH 20.09.1957 - V ZB 19/57] [xxxxx]).
Auch das Bundesversicherungsamt hat in einer Stellungnahme vom 1. April 1958 (BArbBl 1958, 194) die Ansicht vertreten, die Sozialversicherungsträger erfüllten trotz ihres Charakters als öffentlich-rechtliche Körperschaften und der Art der ihnen übertragenen Aufgaben im allgemeinen nicht die Voraussetzungen einer Behörde, weil ihr organisatorischer Aufbau im Verhältnis zu den Behörden im allgemeinen Staats- und verwaltungsrechtlichen Sinne anders geordnet sei.
Dieser Auffassung ist für den Bereich der Angestelltenversicherung beizutreten. Zwar können auch öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die die Befugnis zur Selbstverwaltung haben, Behörden sein. Das gilt vor allem dann, wenn ihr Aufgaben- und Tätigkeitsbereich im Rahmen der mittelbaren Staatsverwaltung liegt. Allein wegen ihrer materiellen Funktionen, staatliche oder von Staate geförderte Aufgaben wahrzunehmen, sind diese Körperschaften noch nicht Behörden im staats- und verwaltungsrechtlichen Sinne. Vielmehr kommt es dafür, ob eine mit Selbstverwaltungsbefugnissen ausgestattete und im Rahmen der mittelbaren Staatsverwaltung tätige Körperschaft des öffentlichen Rechts eine Behörde ist, weiterhin darauf an, ob sie in die allgemeine staatliche Organisation, dabei vor allem in das von ihr umfaßte Behördenwesen, eingegliedert ist.
Diese Voraussetzung erfüllt die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nicht. Sie besitzt nach ihrem Aufbau und nach ihrer Organisation eine weitgehend vom Staat und seinem Behördenaufbau losgelöste Selbstverwaltung, die sich nicht in den Staatsorganismus im allgemeinen staats- und verwaltungsrechtlichen Sinne einordnen läßt. Der Bundesgesetzgeber hat hier potenzierten Autonomieansprüchen der Sozialpartner (vgl. Köttgen, JÖR n.F. 3, 113) weitgehend Rechnung getragen. Es war der Sinn des Errichtungsgesetzes (a.a.O.), "der Angestelltenversicherung wieder einen eigenen selbständigen Träger zu geben, in dessen Selbstverwaltungsorganen die Angestelltenschaft Gelegenheit erhält, in freier und unabhängiger Selbstverantwortlichkeit für die Durchführung und vor allem auch für die weitere Ausgestaltung ihrer eigenen Versicherung im Rahmen der kommenden Sozialversicherungsreform einzutreten" (BT-Drucks. Nr. 4319, I. Wahlper., S. 10). Demgemäß sind die Sozialpartner, nämlich die Arbeitgeber einerseits und die Arbeitnehmer andererseits, die Träger einer besonders ausgeprägten Art der Selbstverwaltung.
Demgemäß werden in §3 Abs. 1 des Errichtungsgesetzes die Vertreterversammlung und der Vorstand als Organe der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bezeichnet. In ihnen sind nur die unmittelbar Beteiligten - die Sozialpartner - vertreten (vgl. Köttgen, a.a.O., S. 132). Sie worden aus dem Kreis der Versicherten je zur Hälfte aus Vertretern der versicherten Angestellten und ihrer Arbeitgeber gewählt (vgl. §3 Abs. 3 Errichtungsgesetz, §§10 Abs. 1, 2 ff Selbstverwaltungsgesetz, §2 der Satzung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte). Bei diesen Organen liegt das Schwergewicht der Entscheidungsgewalt (§§4, 7 Abs. 1 Errichtungsgesetz, §§5 ff und 9 ff der Satzung). Dahinter tritt die Geschäftsführung der Bundesversicherungsanstalt, deren Mitglieder im übrigen auf Vorschlag des Vorstandes von der Vertreterversammlung gewählt werden (§5 Errichtungsgesetz, §19 der Nutzung), wesentlich zurück, sie hat nur die laufenden Geschäfte zu erledigen (§5 Errichtungsgesetz, §20 der Satzung).
Außerdem werden die Mittel der Angestelltenversicherung grundsätzlich von den Versicherten und ihren Arbeitgebern aufgebracht, während die Bundesrepublik lediglich einen Zuschuß leistet (§§109, 11, 116 AVG n.F.). Schließlich beschränkt sich die Staatsaufsicht über die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte weitgehend auf das Gebiet der Rechtsaufsicht (§§2 Abs. 1, 13 Abs. 2 Errichtungsgesetz). Gerade hier zeigt sich der Wandel in der Struktur der Angestelltenversicherung in ihrem Verhältnis zum Staat und seinem behördlichen Aufbau. Die frühere Reichsversicherungsanstalt für Angestellte war dem Reichsarbeitsminister unmittelbar unterstellt und unterlag einem Aufsichtsrecht, das über die §§30- 34 RVO a.F. hinausging und Eingriffe auch in Fragen der Zweckmäßigkeit erlaubte (vgl. Koch/Hartmann/v. Altrock/Fürst, AVG, 2. Aufl., Bd. I, S. 571).
Somit ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nach ihrem gesamten Aufbau nicht in den allgemeinen Staatsaufbau eingeordnet. Vielmehr hat sie trotz ihrer staatlichen Aufgaben eine von der staatlichen Organisation und ihrem Behördenwesen entfernte und daher unabhängige und eigenständige Stellung. Diese beruht auf dem besonderen Wesen der Angestelltenversicherung mit ihrer ausgeprägten Autonomie, das Verhältnis ihrer Organe zum Organismus der staatlichen Behörden ist wesentlich anders als das der Gebietskörperschaften und ihrer Organe, die trotz der auch ihnen eingeräumten Selbstverwaltung Behörden sind. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ist daher keine Behörde i.S. des §29 Abs. 1 Satz 3 FGG.
Das die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte selbst nicht in den allgemeinen Behördenaufbau des Staates eingegliedert ist, können auch ihre Organe darin nicht eingegliedert sein. Denn die Funktion dieser Organe erstreckt sich nur auf den eigenen Bereich der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.
Es kann deshalb auch dahingestellt bleiben, ob die Geschäftsführung der Bundesversicherungsanstalt überhaupt die für eine Behörde vorauszusetzende Eigenschaft eines Organs besitzt, obgleich sie nicht ausdrücklich als solches bezeichnet ist (vgl. §3 Abs. 1 des Errichtungsgesetzes, §2 Abs. 1 der Satzung).
Da somit die sofortige weitere Beschwerde nicht formgerecht eingelegt wurde, ist sie als unzulässig zu verwerfen, ohne daß der erkennende Senat Gelegenheit hat, die Rechtsfrage, wegen deren die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt worden ist zu entscheiden.