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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.08.1953, Az.: 3 StR 194/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.08.1953
Aktenzeichen
3 StR 194/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 11435
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 20.09.1952

Verfahrensgegenstand

Schwere Amtsunterschlagung

In der Strafsache
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom
28. August 1953,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Dr. Baldus
Bundesrichter Dr. Arndt
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 20. September 1952 wird verworfen, soweit er wegen fortgesetzten Betruges (B II) verurteilt worden ist.

Im übrigen wird das Urteil auf die Revision des Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten verurteilt

  1. 1.

    wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue und fortgesetztem gewinnsüchtigen Verwahrungsbruch,

  2. 2.

    wegen fortgesetzten Betruges,

  3. 3.

    wegen fortgesetzter Falschbeurkundung im Amt,

  4. 4.

    wegen fortgesetzter Amtsunterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung im Amt,

  5. 5.

    wegen fortgesetzter Urkundenvernichtung im Amt,

  6. 6.

    wegen fortgesetzten Vergehens gegen §§ 350, 351 des Angestelltenversicherungsgesetzes in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung im Amt, fortgesetzter Falschbeurkundung im Amt und fortgesetztem Betrugsversuch,

  7. 7.

    wegen eines weiteren fortgesetzten Betrugsversuches

2

zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und zu Geldstrafen von 600,-, 300,- und 100,- DM, ersatzweise einem Tag Gefängnis für je 20,- DM.

3

Die Untersuchungshaft ist angerechnet worden.

4

Der Angeklagte hat das Urteil in vollem Umfange mit der Revision angefochten. Er rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Die Revisionsrechtfertigung befasst sich zwar nur mit der Frage, ob der Angeklagte Beamter war. Aus den Revisionsanträgen ergibt sich aber, dass das Urteil auch insoweit wegen Verletzung sachlichen Rechtes angefochten wird, als der Angeklagte wegen strafbarer Handlungen für schuldig erkannt ist, die keine Amtsdelikte sind.

5

Die Revision hat im wesentlichen Erfolg.

6

I.

Allgemeines.

7

Abgeurteilt sind 134 einzelne Handlungen des Angeklagten, die er in dem Zeitraum von 1946 bis 1950 begangen hat. Sie sind in einem dem Urteil als Anlage beigefügten Verzeichnis mit den Namen der Geschädigten und der jeweiligen Schadenshöhe aufgeführt. Das Landgericht hat jeweils rechtlich gleich beurteilte Einzeltaten zu je einer Gruppe zusammengefasst und jede Gruppe als fortgesetzte Tat behandelt. Auf diese Weise hat es sieben Tatgruppen gebildet, die es im Urteil in den Abschnitten B I bis VII und D I bis VII dargestellt und rechtlich gewürdigt hat. Verschiedene der Einzeltaten erscheinen dabei in mehreren Tatgruppen unter jeweils anderen rechtlichen Gesichtspunkten. Dies ist der Fall bei Nr. 5 und Nr. 79 des Verzeichnisses. Diese beiden Taten sind unter I a und unter IV des Urteils behandelt. Die Fälle Nr. 10, 11, 26, 29, 39, 61, 69, 71, 73, 87, 94 und 163 erscheinen sowohl unter I, als auch unter V. Der Fall Nr. 65 ist behandelt unter I und II. Bei der Beurteilung des rechtlichen Zusammenhangs der Einzelhandlungen sind dabei dem Landgericht Rechtsfehler unterlaufen. Es bleibt unklar, in welchem Verhältnis die in verschiedenen Tatgruppen auftauchenden Einzelfälle zueinander stehen. Nur der im Urteil in den Abschnitten B und D unter Nr. II behandelte fortgesetzte Betrug fällt aus dem Rahmen der übrigen Taten heraus und ist mit Sicherheit selbständig. Im übrigen wird der Zusammenhang der Taten im einzelnen noch zu erörtern sein.

8

II.

Beamteneigenschaft des Angeklagten.

9

Die Revision wendet sich hauptsächlich, jedoch mit Unrecht dagegen, dass das Landgericht den Angeklagten als Beamten im Sinne des Strafrechts angesehen hat. Diese Frage soll daher in erster Linie geprüft werden.

10

Beamter im Sinne des § 359 StGB ist, wer von einer zuständigen behördlichen Stelle zu Dienstverrichtungen berufen worden ist, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und staatlichen Zwecken dienen (BGHSt 2, 119; st. Rspr.). Der strafrechtliche Beamtenbegriff deckt sich nicht mit dem staatsrechtlichen, sondern ist weiter. Seine Merkmale sind beim Angeklagten nach den Feststellungen erfüllt. Der Angeklagte war vor dem Kriege und nach dem Zusammenbruch seit 1946 bis 1950 Angestellter der Kreishandwerkerschaft in Frankfurt am Main. Als solcher war er allerdings nicht Beamter, auch nicht im Sinne des Strafrechts. Ihm waren aber neben einer Reihe anderer Dienstverrichtungen die Unterstützung und Beratung der Handwerker in Fragen der gesetzlichen Handwerkerversicherung und im Zusammenhang damit die Aufgaben der Ausgabestelle für die Versicherungskarten von dem Kreishandwerksmeister übertragen worden. Die Pflichtversicherung der Handwerker ist in enger Anlehnung an das bestehende Sozialversicherungssystem durch das Gesetz über die Altersversorgung für das deutsche Handwerk vom 21. Dezember 1938 (RGBl I S 1900) eingeführt worden. Sie ist eine öffentliche gesetzliche Rentenversicherung, die in ihren Wesenszügen der gesetzlichen Angestelltenversicherung nachgebildet ist. Versicherungsträger war ursprünglich die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte (§ 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes). Nach dem Zusammenbruch haben die einzelnen Landesversicherungsanstalten die Aufgaben der Angestelltenversicherung und der Handwerkerversicherung übernommen. Auf Grund des § 178 AVG, der nach § 1 Abs. 1 Satz 3 des Handwerkerversorgungsgesetzes auch für die Handwerkerversicherung gilt, hat der Reichsarbeitsminister durch Erlass vom 24. Mai 1939 (RArbBl 1939 IV S 272) u a. die Kreishandwerkerschaften als Ausgabestellen der Versicherungskarten für die Handwerkerversicherung bestimmt. Die Aufgaben der Ausgabestellen sind in § 178 AVG festgelegt: Ausgabe der Versicherungskarten, deren Umtausch, Ersatz und Aufrechnung, sowie die Erteilung von Aufrechnungsbescheinigungen. Für umgetauschte, Versicherungskarten hat die Ausgabestelle Bescheinigungen auszustellen über die aufgerechneten Beitragsmonate und Ersatzzeiten, sogenannte Aufrechnungsbescheinigungen. Diese Verrichtungen waren für den Bereich der Kreishandwerkerschaft Frankfurt am Main dem Angeklagten übertragen worden.

11

Die gesetzliche Handwerkerversicherung ist ein Zweig der öffentlichen Sozialversicherung, eine öffentliche Zwangsversicherung, die von öffentlichen Körperschaften, den Versicherungsanstalten, getragen wird. Sie umfasst alle Handwerker, soweit sie nicht selbst durch Abschluss privater Lebens- oder Rentenversicherungen ausreichend für ihr Alter und ihre Hinterbliebenen vorgesorgt haben (§§ 2 bis 8 des Handwerkerversorgungsgesetzes). Indem der Staat die gesetzliche Handwerkerversorgung einführte und mit ihrer Durchführung Körperschaften des öffentlichen Rechts beauftragte, hat er die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Handwerker zu seiner Aufgabe gemacht, wie schon seit langem die gesetzliche Versorgung der Arbeiter und Angestellten in Deutschland eine staatliche Aufgabe ist. Die Tätigkeiten, die mit der Durchführung der Handwerkerversicherung verbunden sind, dienen demnach staatlichen Zwecken. Insbesondere die Verrichtungen der Ausgabestellen, der Umtausch der Versicherungskarten und die Ausstellung von Aufrechnungsbescheinigungen, sind aus der Staatsgewalt abgeleitete Tätigkeiten. Die Aufrechnungsbescheinigungen sind öffentliche Urkunden, dazu bestimmt, die Beitragszahlung und die Erhaltung der Anwartschaft gegenüber dem Versicherungsträger für und gegen jedermann nachzuweisen (RGSt 41, 222). Die Kreishandwerkerschaften sind allerdings mindestens seit dem Zusammenbruch keine öffentlichen Körperschaften mehr. Dadurch aber, dass das vom Gesetzgeber bestimmte staatliche Organ, der Reichsarbeitsminister, sie zu Ausgabestellen für Versicherungskarten bestimmt hat, hat er ihnen aus der Staatsgewalt abgeleitete Dienstobliegenheiten übertragen; er hat ihnen u.a. die Macht verliehen, Urkunden mit öffentlichem Glauben auszustellen. Dies ist eine aus der Staatsgewalt fliessende Tätigkeit, Der Angeklagte ist von der dafür zuständigen behördlichen Stelle zu diesen Dienstverrichtungen berufen worden. Dadurch, dass die Kreishandwerkerschaften zu Ausgabestellen bestimmt sind, sind deren Organe und die von diesen im Einzelfall mit den daraus entspringenden Tätigkeiten betrauten Angestellten der Kreishandwerkerschaften von der nach dem Gesetz zuständigen behördlichen Stelle bestellt. In Hessen sind die Befugnisse der Ausgabestellen den Kreishandwerkerschaften erst durch die Verordnung vom 29. September 1950 (Hess GVBl S 271) entzogen werden. Bis dahin war der Erlass des Reichsarbeitsministers vom 24 Mai 1939 massgebend. Wie der vorliegende Fall zeigt, haben die Kreishandwerkerschaften auch tatsächlich bis 1950 die Aufgaben der Ausgabestellen versehen. Die Bestimmung oder Abberufung der Ausgabestellen war überhaupt nicht Sache der Landesversicherungsanstalt, sondern des Reichsarbeitsministers, bezw, der entsprechenden Länderbehörden nach dem Zusammenbruch Es ist unerheblich, ob die Landesversicherungsanstalt die Weiterführung der Geschäfte durch die Kreishandwerkerschaften nur stillschweigend geduldet oder ausdrücklich genehmigt hat. Nach alledem war der Angeklagte als der mit den Obliegenheiten der Ausgabestelle im Bereich der Kreishandwerkerschaft Frankfurt am Main betraute Angestellte Beamter im Sinne des § 359 StGB.

12

III.

Die einzelnen Straftaten:

13

1.

Fortgesetzte schwere Amtsunterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue, und fortgesetztem gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch:

14

a)

Die Verurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung ist durch den festgestellten Sachverhalt nicht hinreichend gerechtfertigt.

15

Der Angeklagte nahm in den Jahren 1946-1950 in festgestellten 89 Fällen von. Handwerkern Geldbeträge zum Ankauf von Versicherungsmarken entgegen. Zwar hätten die Handwerker eigentlich die Marken selbst kaufen und einkleben müssen; der Angeklagte hatte sich aber bereit erklärt, dies für sie zu tun. Der Angeklagte verwendete die Geldbeträge ganz oder zum Teil nicht für Marken, sondern für sich selbst. In vier Fällen hatte er von Handwerkern Beitragsmarken zum Einkleben in ihre Karten erhalten. Er verwendete sie jedoch nicht dafür, sondern behielt sie zurück, um sie zur Vervollständigung der Versicherungskarten anderer Versicherter zu verwenden.

16

aa)

Diese Handlungen erfüllen an sich den Tatbestand der Unterschlagung, § 246 StGB. Auch in den vier Fällen in denen der Angeklagte nicht Geld, sondern Beitragsmarken von Handwerkern erhalten hat, liegt Unterschlagung vor. Er hat die Marken, wie das Landgericht offenbar annimmt, dazu verwendet, seiner Ersatzpflicht gegenüber anderen Versicherten zu genügen, denen er Geldbeträge veruntreut hatte.

17

Aus den Feststellungen geht jedoch nicht deutlich genug hervor, dass der Angeklagte die Gelder und die Marken in amtlicher Eigenschaft empfangen oder in Gewahrsam hatte. Für die Amtsunterschlagung ist es kennzeichnend, dass zwischen der Amtstätigkeit des Beamten und der Erlangung des Gewahrsams an den unterschlagenen Sachen ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Dazu genügt es allerdings, wenn derjenige, der dem Beamten die Sachen anvertraut hat, davon ausgegangen ist, dass ihre Annahme in den Bereich der amtlichen Zuständigkeit des Beamten fällt, und wenn der Beamte dies erkannte (BGH NJW 1952, 191; RGSt 71, 106). Die Urteilsfeststellungen sind in dieser Beziehung unklar. Einerseits geht das Landgericht davon aus, zahlreiche Handwerker hätten gewusst, dass sie die Versicherungsmarken selbst kaufen und einkleben mussten; trotzdem hätten sich viele von ihnen mit der Bitte an den Angeklagten gewandt, das für sie zu besorgen, Hiernach haben also zahlreiche Handwerker gewusst, dass es nicht zu den amtlichen Aufgaben des Angeklagten gehörte, Versicherungsmarken zu kaufen und einzukleben. Dem widerspricht jedoch die Feststellung, die das Landgericht im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung trifft: Der Angeklagte habe gewusst, dass die Handwerker ihn für allein zuständig hielten, ihre Versicherungsangelegenheiten in Ordnung zu bringen. Wegen dieses Widerspruchs in den tatsächlichen Feststellungen, der ein Rechtsfehler ist, kann die Verurteilung wegen Amtsunterschlagung nicht aufrecht erhalten bleiben, Damit muss auch die Verurteilung wegen der nach Ansicht des Landgerichts mit der Amtsunterschlagung rechtlich zusammentreffenden Straftaten fallen.

18

Das Landgericht wird also aufklären müssen, in welchen Fällen die Handwerker den Angeklagten für zuständig hielten und ihm deshalb von sich aus Geld oder Marken gaben. In diesen Fällen liegt Amtsunterschlagung vor. In denjenigen Fällen, in denen die Handwerker wussten, dass er nicht zuständig war, kann einfache Unterschlagung oder Betrug gegeben sein, je nachdem, ob der Angeklagte von vornherein darauf ausging, Geld, bzw. Marken an sich zu bringen (Betrug), oder ob er diesen Entschluss jeweils erst fasste, nachdem er Geld oder Marken erhalten hatte (Unterschlagung). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist der Sachverhalt noch zu prüfen.

19

bb)

Im Fall Nr. 65 ist einerseits Amtsunterschlagung (B I des Urteils), andererseits Betrug (B II) angenommen. Es ist aber aus den Feststellungen nicht klar zu ersehen, ob es sich wirklich um zwei selbständige Fälle handelt, oder ob die Unterschlagung hier nicht nur straflose Nachtat (Verwertungsdelikt) des Betruges ist. Im Fall 65, soweit er unter B I behandelt ist, handelt es sich um unterschlagene Beitragsmarken, im Falle B II dagegen anscheinend um Geldbeträge. Die Feststellungen zu B II sind jedoch in dieser Hinsicht nicht deutlich genug, um die Annahme von zwei selbständigen Taten ausreichend zu begründen.

20

cc)

Rechtlich bedenklich ist, hiervon abgesehen, vor allem die Verurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung. Um die Unterschlagungen zu verdecken, hat der Angeklagte in den Fällen zu B I des Urteils, bis auf einen einzigen Fall, den Handwerkern inhaltlich falsche Aufrechnungsbescheinigungen über den Inhalt ihrer Versicherungskarten erteilt. Das Landgericht ist mit Recht der Auffassung, dass die Versicherungskarten zur Eintragung und Kontrolle amtlicher Einnahmen (Versicherungsbeiträge) bestimmte Register sind und die Aufnahmebescheinigungen Auszüge aus ihnen (§ 351 StGB; RGSt 71, 108).

21

Indessen rechtfertigen die Feststellungen nicht die Annahme, der Angeklagte habe unrichtige Registerauszüge vorgelegt. Der Angeklagte hat den Handwerkern inhaltlich unrichtige Aufrechnungsbescheinigungen erteilt; er hat solche aber nicht "vorgelegt". Vorgelegt sind Auszüge oder Belege dann, wenn der Beamte sie derart in den Geschäftsgang oder zu den Akten bringt, dass sie jederzeit geprüft werden können (RG HRR 1936, 375). Der Gedanke des § 351 StGB ist der, dass die Amtsunterschlagung strenger zu bestrafen sei, wenn der Beamte die zur Überwachung seiner Tätigkeit berufenen Stellen durch die dort näher beschriebenen Handlungen irrezuführen versucht. Ein Beamter, der einem Dritten in Bezug auf eine Unterschlagung einen falschen Auszug aus einem amtlichen Buch oder Register erteilt, ist zwar unter Umständen nach § 348 Abs. 1 StGB strafbar, nicht aber nach § 351 StGB.

22

dd)

Der Angeklagte ist aber möglicherweise aus einem anderen Grunde der schweren Amtsunterschlagung schuldig. In den Fällen Nr. 5 und 79 des dem Urteil angefügten Verzeichnisses hat das Landgericht den Angeklagten sowohl der Amtsunterschlagung, als auch einer sachlich damit zusammentreffenden Urkundenvernichtung (B IV des Urteils) für schuldig befunden. Der Angeklagte hat in diesen beiden Fällen Beitragsgelder unterschlagen und nachher die entsprechenden Versicherungskarten vernichtet. Das Landgericht hat Tatmehrheit angenommen. Dabei hat es aber übersehen, dass die Vernichtung der Karten unter § 351 StGB fallen kann, da die Karten als Register im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind. Dies ist dann der Fall, wenn in den Fällen 5 und 79 Amtsunterschlagung und nicht nur einfache Unterschlagung vorliegt (siehe oben unter aa)!). Unter dieser Voraussetzung würde zwischen der schweren Amtsunterschlagung und der Ürkundenvernichtung Tateinheit anzunehmen sein (RG DR 1941, 1659; RGSt 65, 102;  71, 106, 108).

23

Ähnlich ist es in den Fällen Nr. 10, 11, 26, 39, 61, 69, 71, 73, 87, 94 und 163, in denen der Angeklagte alte Versicherungsmarken wiederverwendet hat, um seine Unterschlagungen zu verdecken (B V des Urteils). Sollte sich ergeben, dass in diesen Fällen Amtsunterschlagung vorliegt, dann würde der Angeklagte Register im Sinne des § 351 StGB unrichtig geführt haben, indem er gebrauchte Beitragsmarken einklebte. Dann wäre auch in diesen Fällen Tateinheit anzunehmen.

24

Wenn in den erwähnten Fällen aus den oben unter aa) erörterten Gründen nicht Amtsunterschlagung, sondern Betrug anzunehmen ist, dann ist das Einkleben alter Marken unter dem Gesichtspunkt des Art. 348 Abs. 1 zu prüfen. Dieser Tatbestand ist dann dadurch selbständig erfüllt, dass der Angeklagte Aufrechnungsbescheinigungen ausstellte, die mit dem wahren Inhalt der Versicherungskarten nicht übereinstimmten.

25

b)

Rechtsirrig ist ferner die Verurteilung wegen Untreue in den hier behandelten Fällen. Zu Unrecht nimmt das Landgericht an, dass zwischen dem Angeklagten und den Handwerkern, denen er bei der Regelung ihrer Versicherungsangelegenheiten behilflich war, ein besonderes Treueverhältnis entstanden sei, vermöge dessen er verpflichtet gewesen sei, die Vermögensinteressen der Handwerker wahrzunehmen. Die beratende Tätigkeit, zu der der Angeklagte verpflichtet war, hatte nichts zu tun mit einer Betreuung von Vermögensinteressen. Dem Angeklagten war keine freie Entscheidungsbefugnis in den Angelegenheiten der Handwerker übertragen, weder durch behördlichen Auftrag, noch durch seinen Dienstvertrag mit der Kreishandwerkerschaft. Auch war er nicht ermächtigt, über fremdes Vermögen zu verfügen. Die Merkmale eines besonderen Treueverhältnisses, die der Tatbestand des § 266 StGB enthält, liegen daher nicht vor.

26

c)

Auch die Verurteilung wegen gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs ist rechtlich bedenklich. Das Landgericht nimmt an, der Angeklagte habe Gelder und Versicherungsmarken, die ihm amtlich übergeben worden waren, beiseitegeschafft. Wie sich aus den Ausführungen unter a) ergibt, steht nicht eindeutig fest, dass die Handwerker dem Angeklagten Geld und Marken zur amtlichen Verwahrung gegeben haben. Wenn er die Beiträge und die Marken nur angenommen hat, um den Handwerkern gefällig zu sein, dann hat er sie nicht in seiner amtlichen Eigenschaft empfangen.

27

Was das Merkmal der Gewinnsucht anlangt, so war dem Landgericht anscheinend die Entscheidung BGHSt 1, 189 [BGH 08.05.1951 - 1 StR 171/51] nicht bekannt. Indessen kann sehr wohl aus der Dauer der Straftaten und der Höhe der veruntreuten Beträge mit Rücksicht auf die Stellung des Angeklagten auf einen ungesund übersteigerten, sittlich anstößigen Erwerbssinn des Angeklagten geschlossen werden. Ob das Landgericht diesen Schluss ziehen will, wird es allerdings klar sagen müssen.

28

Tateinheit zwischen Amtsunterschlagung und Verwahrungsbruch (§ 350 StGB, § 133 Abs. 1 und 2 StGB) ist an und für sich möglich. Die Tatbestände decken sich nicht (HER 1940, 65, 70).

29

2.

Fortgesetzter Betrug:

30

Das Urteil ist insoweit frei von Rechtsfehlern, die den Angeklagten beschweren können. Nach den Feststellungen hat er in 37 Einzelfällen Handwerker, bei denen die Voraussetzungen für eine Nachversicherung nicht gegeben waren, durch die Vorspiegelung, eine solche sei bei ihnen zulässig, veranlasst, ihm Geldbeträge zum Ankauf von Beitragsmarken auszuhändigen. Seiner vorgefassten Absicht entsprechend hat er das Geld für sich verwendet. Die äusseren und inneren Tatbestandsmerkmale des Betruges sind einwandfrei dargetan. Die Annahme von Fortsetzungszusammenhang innerhalb dieser Gruppe von Taten beschwert den Angeklagten nicht. In drei von den als fortgesetzter Betrug beurteilten 37 Einzelfällen hat der Angeklagte ausserdem, um seinen Betrug zu verschleiern, bereits verwendete Versicherungsmarken nochmals verwendet (B V des Urteils). Das sind die Fälle Nr. 25, 110, 165. Im Fall Nr. 165 hat er ferner eine Versicherungskarte mit falschem Austellungsdatum ausgestellt (B VI des Urteils). Tateimheit kommt jedoch nicht in Betracht. Die Feststellungen ergeben zweifelsfrei, dass die genannten Straftaten gegenüber dem Betrug in diesen Einzelfällen selbständig sind. Der Angeklagte hat alte Marken wieder verwendet, nicht um die Handwerker zu täuschen und sie zur Hergabe von Geld zu veranlassen, sondern erst nachträglich, um den bereits vollendeten Betrug zu vertuschen. Das gleiche gilt von der vordatierten Versicherungskarte.

31

Der mögliche Zusammenhang des Betruges mit der Amtsunterschlagung im Falle 65 ist bereits oben unter Nr. 1 a) bb) behandelt worden.

32

Die Frage der Anwendung des Straffreiheitsgesetzes ist im Falle des fortgesetzten Betruges ohne Bedeutung, weil das Landgericht hier eine Einzelstrafe von 1 Jahr Gefängnis ausgesprochen hat, die Tat also keinesfalls unter das Straffreiheitegesetz fällt.

33

Die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges kann demnach bestehen bleiben. Die Revision hat insoweit keinen Erfolg.

34

3.

Fortgesetzte Falschbeurkundung im Amt:

35

Auch insoweit bestehen gegen das Urteil keine rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hat in den soeben unter Nr. 2 erörterten Fällen Aufrechnungsbescheinigungen ausgestellt, in denen er Beitragszahlungen in Höhe der ihm übergebenen Geldbeträge bestätigte. Diese Bescheinigungen waren inhaltlich unrichtig. Beitragsmarken waren in der bescheinigten Höhe in Wirklichkeit nicht geklebt worden. Der Angeklagte hatte das Geld mindestens zum Teil für sich verbraucht. Durch die Übergabe des Geldes für den Markeneinkauf wurden die Versicherten von der Beitragsschuld nicht befreit. Beiträge können wirksam nur durch Einkleben vorschriftsmässiger Marken und deren Entwertung entrichtet werden (§ 176 AVG). Die Aufrechnungsbescheinigungen entsprechen also nicht der wirklichen Sach- und Rechtslage. Die Aufrechnungsbescheinigungen der Sozialversicherung sind öffentliche Urkunden. Sie sind mit öffentlichem Glauben ausgestattet (RGSt 41, 222). Ihre Ausstellung gehörte zur amtlichen Zuständigkeit des Angeklagten. Mit Recht hat daher das Landgericht, den Angeklagten in diesen Fällen der Falschbeurkundung nach § 348 Abs. 1 für schuldig befunden.

36

Auch dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden, dass das Landgericht Tatmehrheit zwischen dem Betrug (oben Nr. 2) und der Falschbeurkundung angenommen hat. Die beiden Taten sind durch selbständige Handlungen begangen worden. Der Betrug war jeweils bereits vollendet, als der Angeklagte die Aufrechnungsbescheinigungen ausstellte.

37

Von seinem Standpunkt aus mit Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Ausstellung falscher Aufrechnungsbescheinigungen in den Fällen der Amtsunterschlagung (oben Nr. 1) ein Tatbestandsmerkmal der erschwerten Amtsunterschlagung bildet. Sollte sich dort jedoch ergeben, dass ein Fall des § 351 StGB - erschwerte Amtsunterschlagung - nicht vorliegt, so ist das Verhältnis der Straftaten anders zu beurteilen. Alsdann ist die Ausstellung falscher Aufrechnungsbescheinigungen auch in den unter Nr. 1 behandelten Fällen als selbständige, gegebenenfalls fortgesetzte Falschbeurkundung nach § 348 Abs. 1 StGB zu werten. Es wird dann zu prüfen sein, ob nicht Fortsetzungszusammenhang mit den hier erörterten Falschbeurkundungen gegeben ist. Liegt dagegen in den Fällen der Gruppe I schwere Amtsunterschlagung vor, so kann Tateinheit der ganzen Tatgruppe "Ausstellung falscher Aufrechnungsbescheinigungen" und der fortgesetzten Amtsunterschlagung der Gruppe I in Betracht kommen, wenn sämtliche Falschbeurkundungen in Aufrechnungsbescheinigungen als einheitliche fortgesetzte Tat zu beurteilen sind. Um dem Landgericht die. Freiheit der Beurteilung zu wahren, muss daher die an sich rechtlich nicht zu beanstandende Verurteilung wegen fortgesetzter Falschbeurkundung im Amt ebenfalls aufgehoben werden.

38

4.

Fortgesetzte Amtsunterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung im Amt.

39

Der Angeklagte hat in festgestellten 7 Fällen aus Versicherungskarten, die ihm zugänglich waren, Beitragsmarken herausgelöst, um sie für andere Versicherte zu verwenden. Mit Recht findet hierin das Landgericht die Tatbestandsmerkmale des § 350 StGB und des § 348 Ab a 2 StGB. Die Versicherungskarten mit den eingeklebten Marken waren Urkunden, die dem Angeklagten amtlich anvertraut waren. Als Leiter der Ausgabestelle war er dienstlich verpflichtet, die alten Versicherungskarten bis zur Abführung an die Landesversicherungsanstalt aufzubewahren. Die Karten mit den Marken waren dazu bestimmt, die Zahlung der Beiträge für die darin angegebenen Zeiten zu beweisen. Durch das Herauslösen der Marken hat der Angeklagte die Karten verfälscht und beschädigt (RG DR 1941, 585). Auch der Tatbestand der Unterschlagung ist gegeben. Das Landgericht konnte zwar nicht feststellen, wo der Angeklagte die abgelösten Marken im einzelnen wieder verwendet hat. Es nimmt aber offenbar an, dass er die Absicht hatte, sie bei Gelegenheit dazu zu benützen, seine Unterschlagungen zu verdecken. Demnach hat er sie sich rechtswidrig zugeeignet.

40

Das Ablösen von Marken aus alten Versicherungskarten fällt auch unter die Strafbestimmung des § 1497 RVO in Verbindung mit § 205 AVG in Verbindung mit § 1 des Handwerkerversorgungsgesetzes. Das Sichverschaffen bereits verwendeter Beitragsmarken zur Wiederverwendung ist eine selbständig mit Strafe bedrohte Vorbereitungshandlung, Gegenüber der Bestimmung des § 348 Abs. 2 StGB ist § 1497 RVO auch nicht etwa eine Sonderbestimmung, die jenem Gesetz vorgehen würde. Der Tatbestand des "Sichverschaffens" in § 1497 RVO ist weiter, als der des § 348 Abs. 2, weil er im Einzelfall, auch anders, als durch Entnehmen von Marken aus alten Versicherungskarten verwirklicht werden kann. Andererseits braucht das Vergehen des § 1497 RVO, auch wenn es durch Entnehmen von Marken aus alten Karten begangen wird, nicht notwendig zugleich ein Urkundenvergehen nach § 348 Abs. 2 StGB zu sein, wenn der Täter z.B. die Marken aus Karten entnimmt, die ihm nicht amtlich anvertraut sind. Demnach decken sich die beiden Tatbestände nicht notwendig (RGSt 71, 205, 207).

41

Das Landgericht hätte die Tat also auch unter dem Gesichtspunkt des § 1497 RVO würdigen müssen. Dass es dies nicht getan hat, beschwert an und für sich den Angeklagten zwar nicht. Jedoch ist dem Landgericht infolgedessen der Zusammenhang dieser Tat mit den unter B V und D V des Urteils erörterten Handlungen entgangen. Das Landgericht nimmt zwei selbständige fortgesetzte Taten an: einerseits ein fortgesetztes Vergehen nach § 348 Abs. 2 StGB (Gruppe B und D IV), andererseits ein fortgesetztes Vergehen nach §§ 350, 351 AVG (richtig § 205 AVG in Verbindung mit § 1497 RVO) (Gruppe Bund D V). Diese Aufspaltung in zwei rechtlich selbständige Taten ist durch die bisherigen Feststellungen nicht gerechtfertigt. Möglicherweise bilden alle diese Fälle eine einzige fortgesetzte Tat. In den Fällen der ersteren Gruppe ist festgestellt, dass der Angeklagte aus alten Karten Marken herausgelöst hat, um sie wiederzuverwenden. Wo und in welchen einzelnen Fällen er sie wieder verwendet hat, konnte jedoch nicht geklärt werden. In den Fällen der zweiten Gruppe hat der Angeklagte Marken, die er aus alten Karten herausgelöst hatte, wiederverwendet. Hier ist es ungeklärt geblieben, wo er die Marken hergenommen hat. Das Landgericht hätte nun, wenn schon eine nähere Aufklärung nicht möglich war, zu Gunsten des Angeklagten annehmen müssen, dass die Marken, die er in den Fällen der ersteren Gruppe abgelöst hat, wenigstens zum Teil dieselben gewesen sind, die er in den Fällen der anderen Gruppe wiederverwendet hat, Bei dieser Betrachtungsweise hätte sich die Frage, erhoben, ob nicht beide Gruppen zusammen eine Tat bilden. Es kann dahingestellt bleiben, ob die beiden Tatbestände des § 1497 RVO, wenn sie nacheinander verwirklicht werden und durch einen einheitlichen Vorsatz in enge innere Beziehung zueinander gebracht werden, eine fortgesetzte Tat bilden (so das RG in RGSt 71, 205), oder ob der erste vorbereitende Tatbestand durch die Verwirklichung des zweiten - Wiederverwendung - aufgezehrt wird und dann als sogenannte straflose Vortat zu werten ist. Jedenfalls liegt dann immer nur eine Tat und nicht zwei selbständige Taten vor, wenn der Täter die Marken in der Absicht aus alten Karten entnommen hat, sie demnächst wieder zu verwenden. Dies hat das Landgericht nicht berücksichtigt und daher den Angeklagten zu Unrecht wegen zweier selbständiger Taten verurteilt. Aus diesem Grunde muss auch die an sich rechtlich einwandfreie Verurteilung wegen fortgesetzter Amtsunterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung (§ 348 Abs. 2 StGB) in den Fällen der Gruppe B IV und D IV aufgehoben werden.

42

5.

Fortgesetzte Urkundenvernichtung im Amt.

43

In zwei Fällen, in denen er Gelder zum Ankauf von Beitragsmarken unterschlagen hat (Nr. 5 und Nr. 79, vgl oben Nr. 1), hat der Angeklagte die Versicherungskarten nachher vernichtet. Auf Grund dieses Sachverhalts hat ihn das Landgericht eines selbständigen Vergehens der Urkundenvernichtung im Amt (§ 348 Abs. 2 StGB) für schuldig befunden. Diese Verurteilung kann nicht bestehen bleiben. Die Vernichtung von Versicherungskarten bildet möglicherweise einen Erschwerungsgrund für die Amtsunterschlagung. Hierauf ist bei den Ausführungen oben unter Nr. 1 schon hingewiesen worden. Ist dies der Fall, dann ist Tateinheit zwischen schwerer Amtsunterschlagung und Urkundenvernichtung anzunehmen.

44

6.

Fortgesetzte Wiederverwendung bereits verwendeter Versicherungsmarken in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung im Amt und fortgesetztem Betrugsversuch:

45

Um seine Unterschlagungen zu verdecken, hat der Angeklagte in 15 Fällen in die Versicherungskarten alte, bereits einmal verwendete Beitragsmarken eingeklebt, die er aus den Karten anderer Versicherter herausgelöst hatte. In einigen Fällen änderte er dabei auch das Entwertungsdatum. In einem Falle (Nr. 165 des Verzeichnisses) stellte er einem Handwerker eine Versicherungskarte aus und vermerkte auf ihr als Ausstellungstag den 28. März 1944, obwohl er sie erst im Jahre 1948 ausstellte. Dies tat er, um den Anschein zu erwecken, als ob der betreffende Handwerker bereits vor der Vollendung seines 60. Lebensjahres in die Versicherung eingetreten sei. Er wusste aber, dass nach § 10 Abs. 2 des Handwerkerversorgungsgesetzes mit der Vollendung des 60. Lebensjahres das Recht erlischt, Beiträge für die Vergangenheit nachzuentrichten. Ebenso verfuhr der Angeklagte in einem weiteren Falle (Nr. 11). In einem dritten Falle erhielt er im Jahre 1946 von einem Tapeziermeister ungültig gewordene, aber noch nicht verwendete Beitragsmarken. Sr stellte dem Manne eine Versicherungskarte mit dem Datum vom 10. April 1944 aus und klebte die Marken, die zu jener Zeit noch gültig gewesen waren, ein. Es entstand also der Anschein, als ob die Marken schon im Jahre 1944 verwendet worden wären. Nach der Überzeugung des Landgerichts war sich der Angeklagte im klaren darüber, dass in diesen drei Fällen keine rechtlich begründeten Ansprüche auf Versicherungsleistungen bestanden. Er rechnete aber damit, dass die Beamten des Versicherungsträgers sich irreführen lassen und Versicherungsleistungen gewähren würden.

46

a)

Das Landgericht hat den Angeklagten auf Grund dieser Feststellungen u.a. wegen Wiederverwendung bereits verwendeter Beitragsmarken nach §§ 350, 351 AVG verurteilt. Der Schuldspruch ist zwar an sich rechtlich einwandfrei, jedoch ist die Anführung der §§ 350, 351 AVG irrig. Maßgebend ist die seit dem 1. Januar 1938 gültige Fassung des AVG, und zwar § 205, der die Strafvorschriften der Reichsversicherungsordnung für entsprechend anwendbar erklärt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 des Handwerkerversorgungsgesetzes gilt § 205 AVG auch für die Handwerkerversicherung. Die hier einschlägige Vorschrift ist § 1497 RVO. Diese deckt sich nach Wortlaut und Inhalt mit der früheren Vorschrift des § 351 AVG. Sachlich ist der Angeklagte durch die Anführung aufgehobener Gesetzesbestimmungen nicht benachteiligt.

47

b)

Rechtlichen Bedenken begegnet aber die Verurteilung nach § 348 Abs. 2 StGB. Das Landgericht findet die Merkmale dieser Tat darin, dass der Angeklagte bei einigen Marken das Entwertungsdatum geändert hat. Wenn es auch nicht feststellen konnte, von welchen anderen Karten der Angeklagte die Marken abgelöst hatte, so geht es doch offensichtlich davon aus, dass er sie aus irgendwelchen alten Karten, die ihm amtlich zugänglich waren, herausgenommen hatte. Dadurch hat er aber, wie schön oben unter Nr. 4 erörtert ist, den Inhalt dieser alten Karten verfälscht und sich dadurch nach § 348 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Das Herauslösen der Marken und die Datumsänderung ist nach natürlicher Auffassung eine einzige Handlung, gleichviel, ob der Angeklagte den Entwertungsvermerk geändert hat, bevor er die Marken ablöste, oder nachher. Der Angeklagte darf wegen dieser einen einheitlichen Handlung nicht zweimal bestraft werden. Wegen des Ablösens der Marken wird er aber schon in Gruppe IV eines Vergehens nach § 348 Abs. 2 für schuldig befunden. Da eine völlige Aufklärung nicht möglich war, musste das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten annehmen, dass die Marken, deren Entwertungsvermerk er geändert hat, mindestens teilweise die nämlichen waren, wegen deren Entnahme aus alten Karten er unter Gruppe IV verurteilt ist. Die Verurteilung kann aus diesem Grunde nicht bestehen bleiben.

48

c)

In einem Teil der Fälle dieser Gruppe (Nr. 10, 11, 26, 29, 39, 61, 69, 71, 73, 87, 94 und 163) hat der Angeklagte Versicherungsmarken wiederverwendet, um dadurch die Unterschlagung von Geldern, die er zum Ankauf von Beitragsmarken erhalten hatte, zu verdecken. Schon oben unter Nr. 1 wurde darauf hingewiesen, dass die Wiederverwendung alter Marken in diesen Fällen unter Umständen den Tatbestand des § 351 StGB erfüllt. Es würde dann Tateinheit zwischen schwerer Amtsunterschlagung und dem Vergehen gegen § 1497 RVO vorliegen.

49

d)

Die Falschbeurkundung (§ 348 Abs. 1) sieht das Landgericht darin, dass der Angeklagte in drei Fällen Versicherungskarten mit falschen Ausstellungsdaten ausgestellt hat. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden. Der Angeklagte handelte innerhalb seiner amtlichen Zuständigkeit. Die Ausstellung von Versicherungskarten gehört nach § 178 AVG zu den Aufgaben der Ausgabestelle. Die Versicherungskarten sind öffentliche Urkunden i.S. des § 348 Abs. 1 StGB. Sie sind dazu bestimmt, mit öffentlichem Glauben die für die Erhaltung der Anwartschaft auf die Versicherungsleistungen wesentlichen Tatsachen zu beweisen. Zu ihrem wesentlichen Inhalt gehört auch der Ausstellungstag. Er ist für die Berechnung der Wartezeit und auch sonst für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung. Der Angeklagte hat also rechtlich erhebliche Tatsachen im Rahmen seiner Zuständigkeit falsch beurkundet.

50

e)

Rechtlich einwandfrei hat das Landgericht das Vordatieren der Versicherungskarten auch als Betrugsversuch beurteilt. Der Angeklagte wusste, dass ein Anspruch auf Versicherungsleistungen in diesen Fällen nicht bestand, Durch die Angaben falscher Ausstellungstage wollte er die Sachbearbeiter der Versicherungsanstalt täuschen und zur Auszahlung von Versicherungsleistungen veranlassen, auf die die Karteninhaber kein Recht hatten. Wäre der Versuch geglückt, so wäre die Versicherungsanstalt in ihrem Vermögen geschädigt worden. Es handelt sich auch nicht etwa nur um eine straflose Vorbereitungshandlung. Durch die falschen Datumsangaben war die Gefahr eines Vermögensschadens für den Versicherungsträger in greifbare Nähe gerückt. Die Karten lagen im Geschäftsgang bereit und konnten jederzeit die Grundlage von Rentenzahlungen werden. Bei dem Alter der Handwerker, für die die Karten ausgestellt wurden, war der Eintritt des Versicherungsfalles nicht mehr allzu fern. Insoweit besteht also die Verurteilung wegen versuchten Betruges zu Recht.

51

Dagegen ist sie insoweit rechtsirrig, als sie sich darauf gründet, dass der Angeklagte bereits verwendete Versicherungsmarken wiederverwendet hat. An und für sich erfüllen zwar auch diese Handlungen den Tatbestand des versuchten Betruges gegenüber der Versicherungsanstalt. Die Vorschrift des § 1497 RVO ist aber eine Sondervorschrift, die eine gleichzeitige Bestrafung wegen versuchten oder vollendeten Betruges ausschliesst (RG St 34, 259). Wer eine entwertete Marke wiederverwendet, spiegelt damit den Organen des Versicherungsträgers vor, dass Beiträge für die Zeit, für die die Marken geklebt sind, auch tatsächlich bezahlt worden seien. Er schädigt, wenn die Täuschung Erfolg hat, das Vermögen des Versicherungsträgers, in der Absicht, dem Versicherungsnehmer einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zukommen zu lassen. Dadurch, dass das Gesetz für die Wiederverwendung von Versicherungsmarken eine besondere Strafbestimmung enthält, gibt es aber zu erkennen, dass die Vorschriften des Strafgesetzbuchesüber den Betrug hierfür nicht gelten sollen. Denn sonst hätte es einer besonderen Vorschrift gar nicht bedurft (vgl auch RG St 42, 302 für das rechtsähnliche Verhältnis des § 276 Abs 2 StGB zu § 362).

52

Hiernach kann also ein Betrugsversuch nur in dem Vordatieren von Versicherungskarten gefunden werden. Mit Rücksicht hierauf wird das Landgericht sich nun auch die Frage vorzulegen haben, ob zwischen der Wiederverwendung alter Marken einerseits und der Falschbeurkundung durch Vordatieren und dem darin liegenden Betrugsversuch andererseits Tateinheit oder Tatmehrheit anzunehmen ist. Auch die Frage des Fortsetzungszusammenhangs bedarf einer erneuten Prüfung.

53

f)

Das Landgericht hat auf den Zusammenhang der Fälle dieser Gruppe mit den oben unter Nr. 4 behandelten Fällen nicht geachtet. Das Nähere ist schon oben unter Nr. 4 dargelegt worden.

54

7.

Fortgesetzter versuchter Betrug.

55

Der Angeklagte hat in drei Fällen aus Gefälligkeit Handwerker nachversichert, in denen dies gesetzlich unzulässig war. Er hat ihnen Versicherungskarten ausgestellt und Marken eingeklebt. Er hat - so nimmt das Landgericht an - damit gerechnet, dass die Angestellten des Versicherungsträgers den Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften nicht bemerken und Versicherungsleistungen gewähren würden. Er hat hierdurch den Handwerkern einen Gefallen erweisen wollen. Diese hatten aber nach dem Gesetz keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen. Das wusste der Angeklagte. Die Merkmale des Betrugsversuchs sind hiernach ausreichend festgestellt. Der Angeklagte hat es unternommen, dem Versicherungsträger gegenüber Tatsachen zu unterdrücken, aus denen sich ergeben hätte, dass Ansprüche auf Versicherungsleistungen nicht bestanden. Die Täuschungshandlungen bestehen darin, dass der Angeklagte Versicherungskarten ausgestellt und Marken geklebt hat, um den Anschein zu erwecken, als seien die Versicherungen gesetzlich zulässig. Er hat erwartet, dass die Organe der Versicherungsanstalt auf die Täuschung hereinfallen und ohne nähere Prüfung Leistungen gewähren würden. Er hat also Handlungen vorgenommen, die bereits einen Anfang der Ausführung des Betruges enthielten. Das Vermögen der Versicherungsanstalt war bereits erheblich gefährdet.

56

Die Verurteilung wegen fortgesetzten versuchten Betruges kann gleichwohl nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat die Tatzeit nicht festgestellt. Es kann sein, dass der Angeklagte alle 3 Einzelhandlungen, aus denen der fortgesetzte versuchte Betrug besteht, vor dem 15. September 1949 begangen hat. Da für die Tat eine Einzelstrafe von 100 DM, ersatzweise 5 Tage Gefängnis, verhängt ist, fällt sie möglicherweise unter das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949. Eine abschliessende Beurteilung in dieser Hinsicht ist noch nicht möglich, weil nicht feststeht, welche der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Taten vor dem 15. September 1949 begangen sind und welche Gesamtstrafe für diese Taten zu erwarten wäre. Bei der Prüfung werden die im Folgenden darzulegenden rechtlichen Gesichtspunkte zu beachten sein.

57

IV.

Anwendung des Straffreiheitsgetzes vom 31. Dezember 1949:

58

Das Landgericht hat die Frage der Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes nicht erörtert. Es hat wohl allgemein festgestellt, dass sich die abgeurteilten Taten über den Zeitraum von 1945 bis zum Herbst 1950 erstrecken, nicht aber, wann der Angeklagte die einzelnen Taten begangen hat. Mit Rücksicht auf das Straffreiheitsgesetz hätte aber mindestens angegeben werden müssen, dass die Tatzeiten nicht genau zu ermitteln sind. Dass das Landgericht dies unterlassen hat, deutet darauf hin, dass es sich der Möglichkeit, dass einzelne Taten unter das Straffreiheitsgesetz fallen, überhaupt nicht bewusst geworden ist.

59

Allerdings darf Straffreiheit grundsätzlich nur gewährt werden, wenn eindeutig feststeht, dass die Tat vor dem Stichtag begangen ist. Der Grundsatz, dass im Zweifel die dem Angeklagten günstigere tatsächliche Annahme zugrunde zu legen ist, gilt hier nicht (BGH 3 StR 63/50 vom 28. Juli 1951). Es wird also zu untersuchen sein, welche Taten der Angeklagte mit Sicherheit vor dem 15. September 1949 begangen hat. Sodann ist zu prüfen, welche Gesamtstrafe für diese Taten, bezw, welche Einzelstrafe, wenn nur eine Tat vor dem Stichtag liegt, zu erwarten ist. Dabei haben diejenigen fortgesetzten Taten, die teils vor, teils nach dem Stichtag begangen sind, ganz ausser Betracht zu bleiben (BGH NJW 1952, 633). Ergibt sich, dass die Gesamt- oder Einzelstrafe, die für vor dem Stichtag begangene Taten zu verhängen wäre, 6 Monate Gefängnis und 5.000,- DM Geldstrafe nicht übersteigt, so ist das Verfahren insoweit einzustellen (§§ 2, 4 Abs. 1 und 4 StRFreihG).

Koeniger
Dr. Sauer Baldus
BR. Dr. Arndt ist wegen Erkrankung an der Unterzeichnung verhindert. Koeniger
Menges