Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.02.1963, Az.: 1 StR 318/62
Ausschlagen von Zweifeln über die Verjährung einer Tat bei Unfeststellbarkeit der Tatzeit zugunsten des Angeklagten; Anwendung des Zweifelssatzes im Recht des Schuldbeweises und bei Strafausschließungsgründen, Strafaufhebungsgründen oder Strafmilderungsgründen; Verjährung als Einrichtung im Grenzbereich zwischen Gerechtigkeit und Rechtssicherheit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.02.1963
- Aktenzeichen
- 1 StR 318/62
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1963, 11863
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart
- LG Ellwangen
- AG Heidenheim
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 18, 274 - 279
- JR 1963, 268
- JZ 1963, 605-606 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1963, 855-858 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 1209-1210 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Versuchter Betrug
Amtlicher Leitsatz
Ist nicht feststellbar, wann die Tat begangen ist, so schlägt der Zweifel, ob sie verjährt ist, zugunsten des Angeklagten aus.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
in der Sitzung vom 19. Februar 1963
beschlossen:
Tenor:
Ist nicht feststellbar, wann die Tat begangen ist, so schlägt der Zweifel, ob sie verjährt ist, zugunsten des Angeklagten aus.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Betrugs verurteilt. Das Landgericht hat ihre Berufung verworfen. Es hat zwar die genaue Tatzeit nicht festgestellt, sich aber auch nicht davon überzeugen können, daß die Tat länger zurückliegt als fünf Jahre vor der ersten richterlichen Handlung, die sich gegen die Angeklagte wegen der Tat richtete. Darum hält es das Vergehen nicht für verjährt. Es begründet seinen Rechtsstandpunkt nicht näher. Offenbar folgt es der bisherigen ständigen Rechtsprechung, die den Satz "Im Zweifel für den Angeklagten" nicht gelten läßt, wenn Ungewißheit über die Tatzeit besteht und deswegen nicht sicher beurteilt werden kann, ob die Tat verjährt ist. Dem entgegen will das Oberlandesgericht Stuttgart den Zweifel, ob die strafbare Handlung vor oder nach dem Verjährungsstichtag begangen ist, bei der Entscheidung über die Revision der Angeklagten zu ihren Gunsten ausschlagen lassen. Daran sieht es sich jedoch gehindert durch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 24. Mai 1955 - 5 StR 157/55 - (mitgeteilt von Herlan MDR 1955, 527 zu § 66 StGB) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf NJW 1957, 1485 Nr. 19, in denen im Anschluß an die bisherige Rechtsprechung die gegenteilige Rechtsauffassung vertreten wird. Es hat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 1 b, Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Der 1. Strafsenat stimmt dem Oberlandesgericht Stuttgart zu. Er darf unmittelbar entscheiden; denn der 5. Strafsenat und auch der 2. und der 4. Strafsenat widersprechen nicht dieser Änderung der Rechtsprechung (BGHSt 14, 319, 320) [BGH 21.06.1960 - 5 StR 106/60]. Der 3. (früher 6.) Strafsenat neigt zwar dem bisherigen Rechtsstandpunkt zu, hat aber nicht mitgeteilt, daß er dementsprechend, mit bindender Wirkung (§ 136 Abs. 1 GVG), bereits entschieden habe; der 1. Strafsenat hat auch keine solche Entscheidung ermittelt.
II.
1.
Ursprünglich wird der Satz, daß Zweifel im Tatsächlichen dem Angeklagten nicht zum Nachteil sein dürfen, sondern zu seinen Gunsten ausschlagen müssen, im Recht des Schuldbeweises angewendet. Da nur der wirklich Schuldige Strafe verwirkt, muß straflos ausgehen, wessen Schuld nicht zweifelsfrei feststeht und wer daher möglicherweise unschuldig ist. Begreift man den Satz seinem Inhalt nach als die verfahrensrechtliche Kehrseite des sachlichrechtlichen Schuldgrundsatzes (Sax JZ 1958, 177, 179) oder als eine Regel für den Schuldbeweis (RGSt 52, 319; 65, 250, 255; RG JW 1931, 1578 Nr. 36), so hat er freilich außerhalb der Schuldfrage keine Geltung. Nur der Zweifel wirkt dann zugunsten des Angeklagten, ob er der Tat schuldig sei. Tatsächlich ist ein solcher Standpunkt in der Rechtsprechung vertreten worden (RG a.a.O.; anscheinend auch OGHSt 1, 165, 166). Sie hat ihn jedoch nicht durchgehende und in aller Strenge beibehalten. Vielmehr läßt sie es dem Angeklagten gleichfalls zum Vorteil sein, wenn es bei Strafausschließungs-, Strafaufhebungs- oder Strafmilderungsgründen ungewiß bleibt, ob ihre tatsächlichen Voraussetzungen gegeben sind. Das geschieht nicht ohne Schwanken (OGHSt 1, 321, 337 f; 2, 117, 126), bisweilen zögernd mit der Begründung, daß diese Dinge der Schuldfrage nahe benachbart seien (so noch RGSt 70, 127 zu § 51 Abs. 2 StGB), allmählich jedoch mit Selbstverständlichkeit (RGSt 70, 1, 3 und BGHSt 10, 129, 130 [BGH 20.12.1956 - 4 StR 447/56] zum Rücktritt vom Versuch; BGH NJW 1952, 1343 Nr. 17 zu § 51 Abs. 2 StGB; BGH Urt. v. 13. Mai 1952 - 1 StR 103/52 - bei Dallinger MDR 1952, 407; BGHSt 10, 373, 374 f [BGH 10.09.1957 - 5 StR 230/57]ür Strafmilderungsgründe). Für das Verfahrensrecht herrschte dagegen bis in die jüngste Zeit die Auffassung vor, daß der Satz "Im Zweifel für den Angeklagten" hier wesensgemaß keinen Platz habe. (1) Immerhin beruft man sich auf ihn vereinzelt auch in diesem Rechtsbereich, teils ausdrücklich bei besonders gestalteten Ausnahmefällen (BGH JR 1954, 351 und BGH NJW 1958, 392 Nr. 20 zur Straffreiheit; RG JW 1928, 1311 Nr. 33 und BGHSt 11, 393, 395 [BGH 26.06.1958 - 4 StR 145/58] zur Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels; OGHSt 1, 203, 207 zu Verfahrensvoraussetzungen); teile ist er unter anderer, förmlicher Begründung wenigstens am Ergebnis erkennbar (RGSt 47, 238 zur Rechtzeitigkeit des Strafantrags).
2.
Nimmt man nicht jedes dieser Rechtsprechungsergebnisse einzeln für sich, faßt man sie insgesamt ins Auge und prüft man, ob sie sich auf einen gemeinsamen allgemeineren Rechtsgedanken hinordnen lassen, so kann man in ihnen den Ausdruck fortschreitender Entwicklung rechtsstaatlichen Denkens erkennen. Führt man den Gedanken weiter, so erscheint es nicht folgerecht, ihn zwar für ein Rechtsgebiet, das Strafrecht, gelten zu lassen, ein anderes aber, das Strafverfahrensrecht, schlechthin von ihm aussunehmen. Rechtsstaatlichkeit ist eine Forderung an die ganze Strafrechtspflege, zumal unter der Geltung des Grundgesetzes. Legt man solche Maßstäbe an, zieht man die Grenzen für den Anwendungsbereich des Satzes "Im Zweifel für den Angeklagten" nach der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit, Wesensmerkmalen der Rechtsstaatlichkeit (BVerfGE 7, 89, 92) [BVerfG 24.07.1957 - 1 BvL 23/52], so ist es für die Vorlegungsfrage unerheblich, ob die Strafverfolgungsverjährung ein Verfahrenshindernis (BGHSt 2, 300, 305 [BGH 22.04.1952 - 1 StR 622/51]; 4, 379, 384; 11, 393, 395 [BGH 26.06.1958 - 4 StR 145/58]; BGH NJW 1952, 271 Nr. 17), ein sachlichrechtlicher Strafaufhebungsgrund (Lorenz, Die Verjährung 55 f) ober ob sie gemischtrechtlicher Natur ist (E StGB 1962, Begr. zu § 127). Ferner hat es dann für die Entscheidung keine maßgebliche Bedeutung, wie andere ähnliche Fälle tatsächlichen Zweifels über einen rechtserheblichen Sachverhalt zu beurteilen wären, zugunsten oder zum Nachteil des Angeklagten. Die Grundsätze der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit verbieten eine schablonenhafte Antwort, die einheitlich gelten könnte, etwa für alle Verfahrensvoraussetzungen oder Verfahrenshindernisse (falls begrifflich so unterschieden werden kann). Sie verlangen vielmehr eine den besonderen Umständen der Einzelfrage zugemessene Entscheidung. Sie ermöglichen eine solche auch (vgl. BGH Beschluß vom 9. Juli 1954 - 5 StR 116/54 - nicht veröffentlicht).
3.
Die Verjährung, ist eine Einrichtung im Grenzbereich zwischen Gerechtigkeit und Rechtssicherheit. Die Gerechtigkeit gebietet es, Schuldige sühnender Strafe zuzuführen. Rechtssicherheit strebt nach Rechtsfrieden. Wird dieser durch eine Straftat gestört, so dient es ihm, wenn die Gerechtigkeit durch Eingriff mit strafender Hand die Störung beseitigt. Ist der Rechtsfriede jedoch von selbst, durch heilenden Zeitablauf wieder eingekehrt und die Rechtsordnung wiederhergestellt, so hat ein Eingriff der Strafgewalt keinen Nutzen mehr. Er führt nur zu neuer Unruhe. Daher verbietet ihn das Gesetz. Strafende Gerechtigkeit ist ihm ein Mittel, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu gewährleisten.
Dieser Gedanke führt den Senat bei Beantwortung der Vorlegungsfrage zur Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung. Bei Ungewissheit, wann die Tat begangen ist, und im Zweifel, ob sie verjährt ist, stehen nach seiner Meinung Gerechtigkeit und Rechtssicherheit miteinander besser im Einklang, wenn sich das Verlangen nach Bestrafung des Schuldigen dem Anliegen unterordnet, ihn nicht in möglicherweise - durch Verjährung - wiedererlangter Rechtssicherheit anzutasten, als wenn es dieses Anliegen zurückdrängt und dabei die etwaige Ungesetzlichkeit der Strafe in Kauf nimmt. Ein Verdacht ungesetzlichen Strafens schadet dem Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit der Strafrechtspflege mehr als es die Gerechtigkeit befriedigt, wenn der Täter - nach langer Zeit - doch noch zur Rechenschaft gezogen wird. Der öfters angeführte Gegengrund, es sei schlechterdings eine Forderung der Gerechtigkeit, daß der Schuldige verdienter Strafe nicht entkomme, hat keine Beweiskraft; denn durch die Verjährung entgeht er von Rechts wegen der Strafe. Zweifel, ob die Verjährungsfrist abgelaufen ist, werden auch verhältnismäßig selten auftreten, zumeist dann, wenn die Tatzeit in der Nähe der Verjährungsgrenze liegt. In solchen Fällen wird - selbst bei schweren Straftaten - das Bedürfnis nach Sühne schon beträchtlich gemindert, unter Umständen sogar geschwunden sein, wenn etwa der Zweifel um die Tatzeit nur einen Zeitraum von wenigen Tagen umfaßt. Je näher die (mögliche) Tatzeit dem Verjährungsstichtag liegt, desto weniger überzeugt es, daß die Tat dennoch aus Gründen der Gerechtigkeit geahndet werden müsse. Dagegen verstärken sich die Bedenken, die Rechtssicherheit des einzelnen dadurch zu beeinträchtigen, daß ein Strafverfahren gegen ihn in Gang gebracht, fortgesetzt und durch Sachurteil abgeschlossen wird, ohne daß die Zulässigkeit des Verfahrens einwandfrei feststeht. Bleibt von Rechts wegen die Möglichkeit unberücksichtigt, daß dem Verfahren ein gesetzliches Hindernis entgegensteht, so kann das Vertrauen in die Gesetzmäßigkeit der Strafrechtspflege Einbuße leiden, der allgemeine Rechtsfriede in Gefahr geraten. Die Gerechtigkeit verlangt nicht, Schuldige um solchen Preis der Strafe zu überliefern. Im Gegenteil: es widerspricht ihr zu strafen, wenn möglicherweise - wegen Verjährung der Strafverfolgung - gar nicht gestraft werden darf. In solchem Falle die Tat unverfolgt zu lassen, beschwert dagegen nicht das Rechtsgewissen. Daher gibt der Senat in Übereinstimmung mit der fast einhelligen Meinung des Schrifttums (2) der Rechtsauffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts den Vorzug vor der bisherigen Rechtsprechung (ähnlich schon früher BGH Urt. vom 19. Februar 1953 - 3 StR 427/52 - nicht veröffentlicht; vgl. auch Urt. vom 10. Juli 1957 - 4 StR 5/57 - insoweit BGHSt 10, 558 nicht abgedruckt).
Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Willms
Hübner
Fischer
Mai
(1) Red. Anm.:
(2) Red. Anm.: