Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.01.1963, Az.: VIII ZR 256/61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.01.1963
- Aktenzeichen
- VIII ZR 256/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 13466
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 07.07.1961
In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1963
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und
der Bundesrichter Artl, Dr. Mezger, Dr. Messner und Mormann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Juli 1961 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Tatbestand
Der Kläger war seit dem Jahre 1946 alleiniger Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und 2), zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Im Laufe der Zeit erwarb er auch Geschäftsanteile an den beiden Gesellschaften im Nominalwerte von 27.000 DM. Zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1) und 2) wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1952 ein Dienstvertrag geschlossen, nach dem der Kläger als Geschäftsführer der beiden Gesellschaften monatlich insgesamt 2.000 DM, später 2.500 DM und eine Vorwegbeteiligung aus den im Geschäftsbetrieb erarbeiteten handelsbilanzmäßig ermittelten Gewinnen erhielt und im Versorgungswerk der Presse nach dem Status eines Redakteurs versichert wurde. Der Dienstvertrag wurde auf die Dauer von 10 Jahren geschlossen und sollte sich jeweils um 5 Jahre verlängern, wenn er nicht 1 Jahr vor seinem Ablauf von einer der Vertragsparteien gekündigt wurde. Nach dem 31. Dezember 1961 sollten die beklagten Gesellschafter nur noch aus einem wichtigen, in der Person des Klägers liegenden Grunde kündigen dürfen.
Im Jahre 1955 übernahm der heutige alleinige Gesellschafter des "J.-Verlages" und des "Ho. & C.-Verlages" Kurt G. in H. gegen Zahlung eines Betrages von 675.000 DM eine Beteiligung von 45 % an den beiden beklagten Gesellschaften. Er selbst trat nur als Treugeber auf, der Beklagte zu 3) wurde als sein Treuhänder Gesellschafter. Bis zum Jahre 1958 erhöhte sich die Beteiligung des G. auf 51 % an beiden Gesellschaften. In der Zwischenzeit waren Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kläger auf der einen, den übrigen Gesellschaftern der Beklagten und dem sich als "Treugebergesellschafter" bezeichnenden Ganske auf der anderen Seite entstanden. Dem Kläger wurde vorgeworfen, wiederholt gegen seine Pflichten als Geschäftsführer verstoßen zu haben. Insbesondere legte man ihm falsche Auflagenmeldungen an die "Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern" (im folgenden IVW) zur Last. Mit Gesellschaftsbeschlüssen vom 21. Februar und 21. März 1958 wurde der Kläger angewiesen, bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorzugehen und sich streng an die Geschäftsordnung zu halten. Die Parteien einigten sich bei dieser Gelegenheit darüber, daß der Kläger bei der Errechnung der Anzahl der von den Beklagten zu 1) und 2) verbreiteten Zeitungs- und Zeitschriftenexemplare genau nach den Statuten der IVW vorgehen solle. Mit Wirkung vom 1. Mai 1958 wurde neben dem Kläger ein zweiter Geschäftsführer für die Beklagten zu 1) und 2), Dr. Ma., eingesetzt, der zuvor Verlagsleiter bei G. gewesen war. Der mit dem Kläger geschlossene Anstellungsvertrag wurde u.a. dahin geändert, daß er erstmalig zum 31. März 1960 gekündigt werden konnte. Dabei einigten sich die Beteiligten, daß mit der Annahme des Vertragsangebotes unter die Vergangenheit ein Strich gezogen werde.
In der Gesellschafterversammlung vom 25. November 1958 stellte der Bevollmächtigte des G. den Antrag, den Kläger aus wichtigem Grunde nach § 38 Abs. 2 GmbHG abzuberufen. Zu einer Abstimmung hierüber kam es nicht. In der nächsten Gesellschafterversammlung vom 1. Dezember 1958 wurde ein Antrag, die Bestellung des Klägers als Geschäftsführer gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG zu widerrufen, durch Mehrheitsbeschluß angenommen. Im Verlaufe der hierüber entstandenen Streitigkeiten übersandte der von Ganske mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragte Rechtsanwalt Hi. am 19. Dezember 1958 dem Anwalt des Klägers, Rechtsanwalt B., eine Aufstellung über die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe. Insbesondere wurde geltend gemacht, er habe auch noch nach dem 21. März 1958 falsche Zahlen über die Auflagenhöhe im 1. Quartal 1958 an die IVW gemeldet. Diese Vorwürfe wurden in der Gesellschafterversammlung vom 20. Dezember 1958 wiederholt. Ein Antrag, den Kläger nach § 38 Abs. 2 GmbHG aus wichtigem Grunde abzuberufen, wurde erneut gestellt. Auf Grund bereits zuvor eingeleiteter Verhandlungen zwischen dem Bevollmächtigten des Klägers und dem Vertreter des G. einigten sich die Parteien in der Gesellschafterversammlung dahingehend, daß der den Widerruf der Geschäftsführerbestellung aussprechende Gesellschafterbeschluß vom 1. Dezember 1958 wieder aufgehoben wurde und der Kläger sein Geschäftsführeramt in beiden Gesellschaften "aus freien Stücken" niederlegte. Gleichzeitig schlossen die Parteien einen schriftlich niedergelegten Vergleich. Dieser Vergleich besteht aus drei Teilen. Im ersten Teil "Rechtsverhältnisse zu den Gesellschaften" wurde bestimmt, daß der Kläger mit dem 31. Dezember 1958 aus den beiden Gesellschaften als Geschäftsführer ausscheide und sein Dienstvertrag mit diesem Tage ende. Die beiden Gesellschaften verzichteten auf Rückzahlung solcher Beträge, die der Kläger in Vorgriff entnommen habe. Sie verzichteten auch auf Schadensersatzansprüche jeder Art. Der Kläger sollte für das Jahr 1959 ein Jahresbruttogehalt von 30.000 DM erhalten. Die Rechte aus dem Versorgungswerk sollten erlöschen, soweit sie nicht durch Zahlungen bis zum 31. Dezember 1958 an das Versorgungswerk begründet worden waren. Im zweiten Teile "Rechtsverhältnisse zu den Gesellschaftern" erklärte G., daß er den Erklärungen zu 1) nur zustimme, wenn der Kläger auf den Beklagten zu 3) seine sämtlichen Geschäftsanteile zum Preise von 80.000 DM abtrete. Auch die Gesellschafter verzichteten auf Schadensersatzansprüche jeder Art. Teil 3 "Zukunftsgestaltung des Herrn K." (K. ist der Kläger) lautet wie folgt:
"Die J.-Verlags GmbH bietet Herrn K. die Stellung als Anzeigenvertreter gemäß § 84 HGB ab 1. Januar 1959 im Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz.
a)Für das Jahr 1959 gelten die Provisionsansprüche in vollem Umfange durch das von den beiden Gesellschaften zu zahlende Jahresgehalt von DM 30.000 als abgegolten ...
b)...
c)Der Anzeigenvertretervertrag wird zu den branchenüblichen Bedingungen abgeschlossen, d.h. u.a., daß selbst bei einer Beendigung des Vertragsverhältnisses zum 31. Dezember 1960 der für das Kalenderjahr 1960 errechnete Provisionsanspruch noch im Jahre 1961 Herrn K. zufließt."
Mit notariellem Vertrage vom 20. Dezember 1958 verkaufte und übertrug der Kläger seine Geschäftsanteile bei der Beklagten zu 1) und 2) im Nominalwert von insgesamt 27.000 DM an den Beklagten zu 3) für 80.000 DM. Dieser Kaufpreis wurde später auf 92.500 DM erhöht.
Bis Mitte Januar 1959 nahm der Kläger Zahlungen der Beklagten zur Teilerfüllung des Vergleiches entgegen. Im Januar 1959 übersandten die beklagten Gesellschaften gleichzeitig für die Firma J.-Verlags-GmbH dem Kläger einen Entwurf eines Anzeigenvertretervertrages, der u.a. folgende Bestimmungen enthielt:
"... Die Übernahme von anderen Verlagsvertretungen bedarf der Zustimmung des Verlags. Herr K. darf neben seiner Tätigkeit als Anzeigen-Generalvertreter keine andere gewerbliche Tätigkeit ausüben.
...
Herrn K. wird zur Betreuung das Gebiet der Postleitzahl ... übertragen ... Dem Verlag bleibt vorbehalten, Änderungen der Gebietsaufteilung vorzunehmen ..."
Der Kläger ließ durch seinen Anwalt mit Schreiben vom 16. Februar 1959 dem Geschäftsführer der beklagten Gesellschaften mitteilen, er sehe sich nicht in der Lage, den Vergleich als wirksam anzuerkennen und hinzunehmen und schlug eine anderweite außergerichtliche Einigung vor. Der Geschäftsführer der beklagten Gesellschaften erwiderte mit Schreiben vom 23. Februar 1959, daß er eine Abänderung des Vergleiches ablehne und Verhandlungen nur aussichtsvoll erschienen, wenn über die Gestaltung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Kläger und der J.-Verlags-GmbH gesprochen werden solle.
Der Kläger begehrt mit der Klage in erster Reihe die Feststellung, daß der Vergleich und der Vertrag über die Abtretung der Geschäftsanteile nicht wirksam geschlossen seien, hilfsweise die Feststellung, daß die Verträge nichtig sind.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger die Klageansprüche weiter. Die Beklagten beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
A.
Der Kläger macht in erster Linie geltend, der Vergleich vom 20. Dezember 1958 sei mangels Einigung nicht zustande gekommen. Das Berufungsgericht führt demgegenüber aus, ein Einigungsmangel liege nicht vor. Die von den Parteien in den Vergleich aufgenommene Vereinbarung, der in Aussicht genommene Anzeigenvertretervertrag solle zu den branchenüblichen Bedingungen abgeschlossen werden, lasse darauf schließen, daß die Parteien lediglich einzelne Punkte des noch auszuhandelnden Vertretervertrages als eine Rahmenvereinbarung hätten festlegen und im übrigen eine eingehende Regelung aller weiteren Punkte erst zu einem späteren Zeitpunkt vornehmen wollen. Über die bereits festgelegten Einzelheiten dieses Rahmenvertrages habe bei Vergleichsabschluß unter den Parteien Einigkeit bestanden, und es habe Übereinstimmung darüber geherrscht, daß durch spätere Vertragsverhandlungen noch weitere Einzelheiten ausgehandelt und in den Rahmenvertrag eingeführt werden sollten.
Die Revision glaubt, die Vereinbarung vom 20. Dezember 1958 sei so wenig bestimmt, daß ihrer Wirksamkeit die Vorschriften des § 154 Abs. 1 und 2 entgegenständen. Dem ist nicht zu folgen. Fehlende Einigung nach § 154 BGB liegt nicht vor, da die Parteien nach der von der Revision nicht angegriffenen Auslegung des Berufungsgerichts sich über die Punkte, über die sie bei Abschluß des Vergleiches eine Vereinbarung haben treffen wollen, sich tatsächlich auch geeinigt und die noch offenen Punkte bewußt späterer Verständigung vorbehalten haben. Die Revision hat aber anscheinend etwas anderes im Sinn. Sie meint wohl, die für einen Vertrag der gedachten Art wesentlichen Bestandteile seien so wenig festgelegt, daß sie nicht bestimmbar seien. Wäre das der Fall, so würde es allerdings an einer wirksamen Bindung fehlen (BGH Urt. vom 17. Dezember 1952 - II ZR 19/52 - LM BGB § 705 Nr. 3). Mag in der Nr. 3 des Vergleiches der Abschluß eines Rahmenvertrages gesehen werden, dessen Ausfüllung sich die Parteien vorbehalten haben, mag es sich um einen Vorvertrag oder auch nur um ein Angebot mit befristeter Bindung auf Abschluß eines Generalvertretervertrages handeln, immer ist erforderlich, daß der Inhalt des endgültigen Vertrages wenigstens bestimmbar ist und im Streitfall richterlich festgesetzt werden könnte (BGH a.a.O.; RGZ 124, 81, 83). Eine solche Bestimmbarkeit nimmt das Berufungsgericht aber ohne Rechtsirrtum an. Es geht ersichtlich davon aus, daß auf Grund der branchenüblichen Vertreterverträge die wesentlichen Teile des beabsichtigten Vertrages hätten bestimmt werden können. Das zeigt einmal die Berufung auf das Urteil des Landgerichts, in dem es heißt, die vom Kläger angeführte Frage der Übernahme von anderen Verlagsvertretungen hätte im Rahmen der Branchenüblichkeit geprüft werden können. Ferner meint das Berufungsgericht an anderer Stelle, der Kläger hätte zur Durchsetzung seiner Ansprüche aus dem Rahmenvertrage gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen können. Das Berufungsgericht ist also der Auffassung, das Gericht hätte die nicht ausdrücklich geregelten Punkte bestimmen können. In dieser Hinsicht hat die Revision auch keine Bedenken erhoben. Inwiefern die Vorschrift des § 154 Abs. 2 BGB verletzt sein sollte, hat die Revision überhaupt nicht aufgezeigt.
Der Kläger glaubt, daß er ferner nach Treu und Glauben an den Vergleich nicht mehr gebunden sei, weil die J.-Verlags GmbH ihm nicht einen Anzeigenvertretervertrag der im Vergleich vorgesehenen Art angeboten habe. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, eine grundlegende und wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, die dem Kläger bei Festhalten an seinen Verpflichtungen unzumutbare Opfer auferlegen würde, liege nicht vor. Selbst wenn die - im übrigen nicht erwiesene - Behauptung des Klägers, der J.-Verlag habe sich nachträglich geweigert, einen solchen Vertrag abzuschließen, als zutreffend unterstellt werde, so läge lediglich eine Verweigerung der Vertragserfüllung seitens des Verlages vor, nicht aber ein Umstand, der dem Vergleich die Geschäftsgrundlage entziehen könnte. Der Kläger möge, wenn er der Auffassung sei, der Jahreszeiten-Verlag verweigere zu Unrecht einen Abschluß des in Aussicht genommenen Vertretervertrages, zur Durchsetzung seiner Ansprüche gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen oder von anderen im Fall eines Schuldnerverzuges gegebenen Möglichkeiten Gebrauch machen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob es für den Kläger zumutbar gewesen wäre, den Abschluß eines Vertretervertrages zu erzwingen. Jedenfalls ist der Standpunkt des Berufungsgerichts im Ergebnis zutreffend. Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen, die ihn gegenüber den Beklagten hätten berechtigen können, den Abschluß eines Generalvertretervertrages mit dem J.-Verlag zu verweigern. Die Voraussetzungen, unter denen sich eine Vertragspartei von der Bindung, einen Dauervertrag zu schließen, losen kann, hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 20. Juni 1958 (I ZR 132/57 - NJW 1958, 1530) behandelt. Er hat angenommen, daß Tatsachen, die zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grunde berechtigen würden, in der Regel auch ein Rücktrittsrecht von einem Vorvertrag gewähren, der die Begründung eines solchen Dauerschuldverhältnisses zum Gegenstand hat. Die gleichen Gedanken können bei der Beurteilung der Folgen Platz greifen, die eintreten, wenn eine Partei das Angebot zum Abschluß eines Dauerschuldverhältnisses ablehnt. Wie im Falle des angeführten Urteils zielte auch hier die Verpflichtung der J.-Verlags GmbH auf den Abschluß eines Vertrages, der ein Dauerschuldverhältnis begründen sollte, das infolge der damit verbundenen engen Interessenverknüpfung im besonderen Maße gegenseitiges Vertrauen voraussetze. Bei solcher Sachlage kann die Frage, ob das Verhalten des Verlages den Kläger berechtigte, den Abschluß eines Vertrages abzulehnen, nur nach den Grundsätzen entschieden werden, die von der Rechtsprechung im Anschluß an die Kündigung von Gesellschaftsverträgen aus wichtigem Grunde für die fristlose Lösung anderer Dauerschuldverhältnisse entwickelt worden sind, die auf einem besonderen Vertrauensverhältnis beruhen. Maßgebend ist, ob das Vertrauensverhältnis derart erschüttert ist, daß ein gedeihliches Zusammenwirken der Parteien nach den Gesamtumständen des Falles nicht mehr zu erwarten ist. Eine solche Erschütterung würde, wie der Revision zuzugeben ist, eintreten können, wenn die Beklagten oder die J.-Verlags GmbH sich ernstlich und ausdrücklich geweigert hätten, einen Vertretervertrag zu den in dem Vergleich vorgesehenen Bedingungen abzuschließen. Eine derartige Weigerung ist nach dem unstreitigen Sachverhalt indessen nicht erfolgt. Die Geschehnisse ergeben sich aus dem Schriftwechsel, über den Einigkeit zwischen den Parteien besteht. Der Kläger erwiderte auf die Übersendung des Vertragsentwurfes mit Schreiben des Rechtsanwalts Dr. F. vom 16. Februar 1959, der Entwurf enthalte nichts mehr, was der gesetzlichen Bestimmung des § 84 HGB entspreche. Ebensowenig entspreche er den branchenüblichen Bedingungen. Dieser Entwurf mute dem Kläger zu, sich auf ein geringeres Gebiet beschränken zu lassen. Die Bezugnahme auf das Postleitzahlgebiet erscheine im Entwurf sogar charakteristisch dafür, daß in versteckter Weise die gering gebliebenen Rechte des Klägers noch arg beschnitten werden sollten. Das politische Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz decke sich nicht mit dem Postleitgebiet. Davon ausgehen, daß der Vergleich unwirksam geblieben sei, machte Rechtsanwalt Dr. F. den Vorschlag, die Verpflichtungen des J.-Verlages durch Zahlung eines angemessenen Ausgleichsbetrages abzulösen und den Kaufpreis für die an den Beklagten zu 3) übertragenen Anteile neu zu bewerten. Dr. Marx antwortete mit Schreiben vom 23. Februar 1959, die Vorschläge umfaßten Themen, die vertraglich und abschließend geregelt worden seien. Zu Punkt 3 des Vergleiches über den Abschluß eines Vertretervertrages erklärte er, es habe bei allen Beteiligten Klarheit darüber bestanden, daß dieser Punkt eine Rahmenvereinbarung darstelle, die noch ausgefüllt werden müsse. Um die Linie dieser bevorstehenden Verhandlungen im beiderseitigen Interesse möglichst genau zu umreißen, sei bestimmt worden, daß die zu treffenden Vereinbarungen auf der Basis der Branchenüblichkeit und auf der allgemeinen Regelung der Vertragsverhältnisse mit den Vertretern des J.-Verlages abgestellt würden. Wenn die Auffassung vertreten werde, daß der unterbreitete Vertrag nicht branchenüblich sei oder in dem einen oder anderen Punkt einer Modifizierung bedürfe, so stehe einem Gespräch in dieser Richtung nichts entgegen. Er halte sich gern zu einer Besprechung, die sich auf diese Punkte beschränke, zur Verfügung. Der Kläger behauptet selbst nicht, daß er auf dieses Schreiben hin wegen Verhandlungen über eine Änderung des Entwurfes an Dr. Ma. herangetreten ist, und daß die Beklagten oder der J.-Verlag sich einem von ihm, dem Kläger, gemachten Änderungsvorschlag widersetzt hätten. Mit Klageschrift vom 18. März 1959 hat der Kläger Klage erhoben. Er trug zu dem hier in Rede stehenden Punkt vor, der Entwurf habe weder den gesetzlichen Bestimmungen des § 84 HGB noch den branchenüblichen Bedingungen entsprochen. Zur Begründung führte er die Vertragsklauseln an, daß die Übernahme anderer Verlagsvertretungen der Zustimmung des Verlages bedürfen solle und der Kläger neben seiner Tätigkeit als Anzeigen-Generalvertreter keine andere gewerbliche Tätigkeit ausüben dürfe. Die Beklagten erwiderten hierauf mit Schriftsatz vom 25. Mai 1959, der Kläger möge einen Gegenvorschlag machen oder auf Erfüllung dessen klagen, was ihm nach seiner Ansicht aus dem Vertrage vom 20. Dezember 1958 zustehe. Mangels eines beiderseitig geführten Gespräches lasse sich zur Zeit nicht einmal sagen, daß eine Einigung über die Ausfüllung des Rahmenvertrages unmöglich sei. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, bei Klageerhebung sei das Vertrauen zwischen dem J.-Verlag und dem Kläger derart erschüttert gewesen, daß dem Kläger nicht zuzumuten gewesen wäre, in Verhandlungen über eine Ausgestaltung des Vertretervertrages einzutreten. Die Auffassung des Klägers, der ihm zugegangene Entwurf sei so sehr von den Bestimmungen des Vergleiches abgewichen, daß er das Vertrauen zu den Beklagten und dem J.-Verlag habe verlieren müssen, ist irrig. Der Entwurf enthält ausdrücklich die Klausel, der Kläger solle den Status eines selbständigen Handelsvertreters im Sinne des § 84 HGB haben. Wenn dem Kläger nicht ohne Genehmigung des J.-Verlages gestattet sein sollte, andere Verlagsvertretungen zu übernehmen, so lag das deshalb nicht außerhalb des Rahmens eines Handelsvertreterverhältnisses, weil die nach § 86 Abs. 1 HGB begründete Verpflichtung, das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen, grundsätzlich ein Wettbewerbsverbot in sich schließt (Baumbach/Duden, HGB 15. Aufl. § 86 Anm. 2 B). Auch eine Bestimmung, daß der Handelsvertreter nicht für weitere Unternehmer tätig werden darf, ist dem Handelsvertreterrecht, wie sich aus § 92 a HGB ergibt, nicht fremd. Was schließlich die Gebietseinteilung anhand der Postleitzahl 22 b anstelle des Gebietes des Landes Rheinland-Pfalz betrifft, so hat das Landgericht ausgeführt, der Unterschied sei im Ergebnis geringfügig, auch wäre eine Abänderung ohne weiteres möglich gewesen. Hiergegen hat der Kläger sich im Berufungsrechtszuge nicht mehr gewandt. Unter diesen Umständen war der Kläger nicht berechtigt, sich durch die Klageerhebung vom Vergleich loszusagen.
Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts mag allerdings keine Möglichkeit mehr bestanden haben, daß der vorgesehene Generalvertretervertrag geschlossen werde, zumal die J.-Verlags GmbH dem Kläger nicht auf unbeschränkte Zeit die Vertreterstelle offenhalten konnte. Das geht aber zu Lasten des Klägers, der sich vertragswidrig vom Vergleich lossagte und einen Vertretervertrag nicht mehr schließen wollte. Der Umstand, daß nunmehr möglicherweise auch die beklagten Gesellschaften nicht mehr bereit sind, dahin zu wirken, daß die J.-Verlags GmbH einen Vertrag schließe, führt deshalb nicht dazu, daß der Kläger sich wenigstens nachträglich im Laufe des Rechtsstreits vom Vergleich hätte berechtigt lösen können. Die Rechtsprechung hat aus der Bestimmung des § 324 BGB den Grundsatz entwickelt, daß derjenige, der eine Störung der Leistungsabwicklung zu vertreten hat, aus dieser Störung keine dem Gegner nachteiligen Rechte geltend machen kann (Reimer Schmidt bei Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. § 324 Anm. 1). Hier besteht die Leistungsstörung darin, daß die beklagten Gesellschaften ihre Leistungen nicht mehr wie verabredet erbringen können. Sie hat der Kläger herbeigeführt, weil er sich als erster unberechtigt vom Vergleich losgesagt hat. Die Beklagten können daher beim Vergleich stehenbleiben, selbst wenn ein Anspruch des Klägers auf Abschluß eines Vertretervertrages entfällt.
C.
Der Kläger hat schließlich die beim Vertragsschluß abgegebenen Erklärungen wegen Drohung angefochten. Das Berufungsgericht hält jedoch die Anfechtung nicht für gerechtfertigt.
I.
Es glaubt einmal, eine Drohung sei nicht erfolgt. Diese Auffassung greift die Revision mit Erfolg an.
1.
Drohung ist die Inaussichtstellung eines künftigen Übels. Daß für den auf seine Bezüge angewiesenen Kläger die fristlose Kündigung und eine strafrechtliche Verfolgung ein Übel bildeten, kann nicht zweifelhaft sein. Die Erwägung des Berufungsgerichts, daß der dem Kläger nahegelegte Vergleich ihm auch wesentliche Vorteile geboten habe, verkennt, daß es hier für den Begriff des Übels nur darauf ankommt, was den Kläger treffen sollte, falls er den Vergleich nicht abschließe.
2.
Das Wesen der Drohung erfordert allerdings auch, daß der Drohende mit der Inaussichtstellung des Übels bezweckt, den anderen zur Abgabe einer Willenserklärung zu bestimmen. Eine solche Zielrichtung will das Berufungsgericht wohl verneinen, wenn es ausführt, es sei zwar sowohl von zivilrechtlichen als auch strafrechtlichen Folgen gesprochen worden. Der Gesellschafter Minister S. habe allerdings dem Kläger erklärt: "Denken Sie an Ihre Frau und Ihre Kinder". Mit dieser Äußerung habe Minister S. aber dem Kläger gegenüber keine Drohung ausgesprochen, sondern es sei lediglich ein menschlicher Rat gegenüber den Konsequenzen gewesen, die Minister S. bei einem Scheitern der Verhandlungen befürchtet habe. Die gesamten Erörterungen seien nicht in der ultimativen Form der Bedrohung geschehen.
Diese Gedankengänge gehen an der Sache vorbei. Auch ein menschlich gemeinter Rat, die in Aussicht gestellten Nachteile zu vermeiden, nahmen ihnen nicht das Merkmal eines Übels, wenn mit der vorher erfolgten Ankündigung bezweckt war, die Beendigung des Dienstverhältnisses mit dem Kläger herbeizuführen. Die Auffassung, daß eine Drohung in Form eines ausdrücklichen Ultimatums geschehen müsse, hat die Rechtsprechung niemals vertreten. Die Revision nimmt mit Recht an, daß auch versteckte Drohungen genügen können. Im übrigen war selbst nach Feststellung des Berufungsgerichts der Kläger vor die Wahl gestellt, entweder einer fristlosen Kündigung und damit ab 1. Januar 1959 einer Gehaltssperre sowie der Gefahr einer Betrugsanzeige ausgesetzt zu sein oder aber einen Vergleich zu schließen. Soweit das Berufungsgericht sich zur rechtlichen Begründung seiner Ansicht auf die Entscheidung BHGZ 6, 348, 351 beruft, geht das fehl. Daß nicht jeder Hinweis und nicht jede Erörterung über nachteilige Folgen eines früheren Verhaltens den Begriff der Drohung erfüllen, hat der Bundesgerichtshof in der angeführten Entscheidung unter dem Gesichtspunkt ausgesprochen, daß es sich um eine objektive, vom Willen des Anfechtungsgegners unabhängige Zwangslage handelt, der in Aussicht gestellte Nachteil das Merkmal eines von dem Willen des Anfechtungsgegners unabhängigen Übels trägt. Die Herbeiführung der dem Kläger hier in Aussicht gestellten Nachteile, nämlich die fristlose Kündigung seines Anstellungsvertrages und die Anzeige wegen Betruges, standen indessen allein im Belieben der beklagten Gesellschaften.
Schon nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt läßt sich daher eine Drohung nicht verneinen.
II.
1.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts könnten jedoch im Zusammenhang mit seinen weiteren Erwägungen in anderer Hinsicht von Bedeutung sein. Das Berufungsgericht hält das Verhalten der beim Vergleichsschluß als Gegner des Klägers aufgetretenen Personen nicht für widerrechtlich. Es stellt fest, die Beklagten - gemeint wohl der gesetzliche Vertreter der beklagten Gesellschaften und die Gesellschafter - seien überzeugt gewesen, daß die gesamten vorangegangenen Ereignisse sie dazu berechtigten, den Kläger aus den Gesellschaften zu entfernen. Zu einer solchen Annahme und der Meinung, sie dürften ein solches Ausscheiden des Klägers sowohl durch Gesellschafterbeschluß als auch durch gütliche Einigung im Wege eines Vergleiches herbeiführen, seien sie auf Grund der verschiedenen Vorkommnisse, insbesondere auf Grund des erwiesenen Verstoßes des Klägers gegen die Anweisung der Gesellschafter vom 21. März 1958 über die Meldungen an die IVW berechtigt gewesen. Das Berufungsgericht verneint auch den ursächlichen Zusammenhang zwischen den Erörterungen über die strafrechtlichen und zivilrechtlichen Folgen des Verhaltens des Klägers und dem Abschluß des Vergleiches. Der Kläger, so meint es, sei durch die Erwägung bestimmt worden, in Anbetracht der gegebenen zwingenden Umstände sei ein Abschluß des Vergleiches in der vorgeschlagenen Form ratsam. Nicht die im Gespräch erwähnten möglichen Folgen eines Scheiterns der Vergleichsverhandlungen seien für ihn ausschlaggebend zum Vergleichsabschluß gewesen, sondern die von dem Kläger und seinem Anwalt vorgenommene Abwägung der Vor- und Nachteile des Vergleiches. Das Berufungsgericht sieht die gesamten Erörterungen und Verhandlungen der Beteiligten also unter dem Blickpunkt, daß die Vertragspartner ein bestehendes Vertragsverhältnis nach der beiderseitigen Darlegung ihrer voneinander abweichenden Ansichten abgewickelt haben. Wäre dieser Ausgangspunkt zu billigen, so beständen gegen die vom Berufungsgericht gezogenen rechtlichen Folgerungen keine Bedenken. Wenn bei Verhandlungen zwischen geschäftsgewandten Kaufleuten die eine Partei die Sachlage so darstellt, wie sie ihrer Ansicht nach gegeben ist, gleichviel ob die Darstellung objektiv richtig ist oder nicht, und es sich darum handelt, einen Ausgleich zwischen dem Standpunkt der einen Partei und dem von der anderen vertretenen Standpunkt zu finden, liegt eine Drohung im Sinne des § 123 BGB allerdings nicht vor (RGZ 104, 79, 80).
Die Feststellungen des Berufungsgerichts über die Ziele und Beweggründe der Verhandlungsparteien rechtfertigen indessen den Schluß, daß die Widerrechtlichkeit der Drohung ausgeschlossen sei, noch nicht. Hier handelt es sich um einen Vergleich, dessen Abschluß durch eine Drohung erzwungen worden sein sollte. Rechtswidrig kann eine Drohung sein im Hinblick auf das gebrauchte Mittel und im Hinblick auf den Zweck. Das Mittel war hier nicht rechtswidrig. Eine Strafanzeige in Aussicht zu stellen, ist für sich genommen ein von der Rechtsordnung erlaubtes Mittel (BGHZ 25, 217, 220) [BGH 23.09.1957 - VII ZR 403/56]. Auch das mit der Drohung erstrebte Ziel ist an sich nicht rechtswidrig. Allerdings kann eine Drohung, auch wenn weder Mittel noch Ziel widerrechtlich sind, nach den gesamten Umständen widerrechtlich sein. Eine Widerrechtlichkeit ist aber nicht gegeben, wenn der Drohende ein berechtigtes Interesse an der erstrebten Leistung des Gegners hat und die Drohung nach Auffassung aller billig und gerecht Denkenden ein angemessenes Mittel darstellt (BGHZ a.a.O.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Rechtsanspruch auf die erstrebte Erklärung des Bedrohten besteht. Für den Fall des Vergleichsschlusses gilt, daß ein berechtigtes Interesse am Abschluß dann besteht, wenn dem Drohenden die Forderung zusteht, über die sich die Parteien vergleichen wollen, oder der Drohende nach dem Sachverhalt, wie er ihn sieht, wenigstens gutgläubig annimmt, daß sie ihm zustehe. Dabei ist nicht erforderlich, daß der Drohende sich über die Höhe seiner Forderung völlig klar ist. Durch einen Vergleich sollen der Streit und die Ungewißheit über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt werden. Wenn das streitige Rechtsverhältnis erst nach allen Seiten völlig aufgeklärt werden müßte, könnte niemals ein Vergleich geschlossen werden. Daraus allein, daß der Drohende die Forderung noch nicht genau zu beziffern und nachzuweisen vermag, kann auf den fehlenden guten Glauben an dem Bestehen der Forderung noch nicht geschlossen werden (RGZ 112, 228). Es kommt also, wie das Berufungsgericht auch nicht verkennt, darauf an, ob die beklagten Gesellschaften nach dem Sachverhalt, wie er sich ihnen darstellte, ohne Verschulden annehmen konnten, daß ihnen das Recht zustehe, die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführers zu jeder Zeit widerrufen. Sie konnten zwar nach § 38 Abs. 1 GmbHG die Bestellung zum Geschäftsführer zu jeder Zeit widerrufen. Von diesem Recht wollten die beklagten Gesellschaften aber keinen Gebrauch machen, offenbar, weil dann mit Ansprüchen des Klägers aus dem zugrunde liegenden Anstellungsvertrage zu rechnen war. Auf die Tagesordnung der Gesellschafterversammlung vom 20. Dezember 1958 war daher unter Punkt 2 und 3 gesetzt: Abberufung des Klägers als Geschäftsführer aus wichtigem Grunde und die Kündigung des Dienstvertrages mit ihm ebenfalls aus wichtigem Grunde. Darüber hinaus sollen die Gesellschafter nach der Behauptung des Klägers erstrebt haben, daß er auch als Gesellschafter aus den beklagten Gesellschaften ausscheide.
Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht bei der Feststellung, die Beklagten seien überzeugt gewesen, dazu berechtigt zu sein, den Kläger "aus den Gesellschaften zu entfernen", es an einer Würdigung der gesamten Verhältnisse hat fehlen lassen (vgl. BGHZ 25, 217, 220) [BGH 23.09.1957 - VII ZR 403/56]. Das Berufungsgericht nennt als Gründe, die die beklagten Gesellschaften zur Kündigung veranlaßt hätten, die an sich unstreitige Tatsache, daß der Kläger auch nach dem 21. März 1958 falsches Zahlenmaterial an die IVW geliefert habe, und ferner die Tatsache, daß dem Kläger schon wiederholt schwerwiegende Vorwürfe gemacht worden seien, wodurch sich sein Verhältnis zu den beklagten Gesellschaften und zu den Gesellschaftern ständig verschlechtert habe. Im übrigen meint das Berufungsgericht, da nicht festgestellt werden könne, daß am 20. Dezember 1958 eine unlautere Beeinflussung des Klägers erfolgt sei, so erübrige sich ein Eingehen auf die historische Darstellung der Vorgeschichte, wie sie der Kläger gegeben habe. Diese Dinge möchten für die Tatsache, daß es zu dem Streitgespräch vom 20. Dezember 1958 überhaupt gekommen war, von Bedeutung sein; sie seien aber rechtlich nicht mehr von Belang, nachdem der Kläger den Vergleich ohne unzulässige Einwirkung abgeschlossen habe.
Diese Betrachtungsweise läßt außer acht, daß die Frage, ob die Einwirkung der Gegner auf den Entschluß des Klägers unzulässig war, sich weitgehend danach beantwortet, ob das geltend gemachte Recht zur fristlosen Kündigung bestand und daß diese Frage wiederum nicht ohne die Würdigung beantwortet werden kann, wie es überhaupt zu den Streitigkeiten gekommen ist. Der Kläger behauptet, das Vorgehen der beklagten Gesellschaften gegen ihn sei allein auf das Betreiben des heute über die Mehrheit der Geschäftsanteile verfügenden Gesellschafters Ganske zurückzuführen. Dieser Gesellschafter, dessen Ziel es gewesen sei, sich die Mehrheit der Anteile an den beklagten Gesellschaften zu verschaffen, um auf diese Weise den Familiencharakter der Firma zu beseitigen, habe schon bald in dem Kläger einen Gegner seiner Majorisierungsversuche gesehen und habe sich deshalb gegen ihn gestellt. Dieser Gegensatz habe sich im Laufe der Zeit immer weiter vertieft und habe schließlich zu einem regelrechten "Kesseltreiben" gegen ihn geführt. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe hätten lediglich einen Vorwand gebildet, um ihn von seinem Geschäftsführerposten zu verdrängen. Wird unterstellt, daß, wie der Kläger behauptet, aus unsachlichen Gründen gegen ihn ein Kampf geführt worden ist, so läßt sich die Tragweite und Bedeutung der vom Berufungsgericht angeführten Vorwürfe nur prüfen, Wenn sie im Zusammenhang mit den angeblichen Machtkämpfen innerhalb der Gesellschaft gesehen werden.
Hinzu kommt, daß das Berufungsgericht bei der Würdigung dieser Vorwürfe, wie die Revision mit Recht geltend macht, wesentliches Vorbringen des Klägers übergangen hat. Auf die zwischen den Gesellschaftern und dem Kläger entstandenen Spannungen geht das Berufungsgericht im einzelnen nicht ein. Die Rechtsprechung nimmt allerdings an, daß unter Umständen auch dauernder Unfrieden zwischen dem Geschäftsführer und den Gesellschaftern einen wichtigen Grund zum Widerruf bilden kann. Unter diesem Gesichtspunkt hätte das Berufungsgericht aber näher zu der Art der Zwistigkeiten Stellung nehmen müssen. Es hätte hierbei, worauf die Revision zutreffend hinweist, auch erwägen müssen, daß unter diese Streitigkeiten durch die Einigung in der Gesellschafterversammlung vom 21. März 1958 gerade ein Schlußstrich gezogen werden sollte. Sachlich befaßt sich das Berufungsgericht nur mit den IVW-Meldungen. Dabei ist unstreitig, daß eine falsche Meldung nur für das erste Vierteljahr 1958 abgegeben worden ist und die Meldungen für die weiteren Vierteljahre in Ordnung sind. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, es sei den Beklagten darin zuzustimmen, daß die Abgabe der falschen IVW-Meldungen die Gesellschafter besonders bewege. Nach der Auflagenhöhe richte sich das Interesse der Werbenden an der Veröffentlichung von Anzeigen und werde der Preis der Anzeigen bestimmt. Es stelle daher einen Betrug der sich auf die Zahlen der IVW verlassenden Inserenten dar, wenn falsche Meldungen über die Auflagenhöhe erstattet würden. Es sei verständlich, wenn die zum Teil im öffentlichen Leben stehenden Gesellschafter der Beklagten zu 1 und 2 sich nicht diesem Vorwurf hätten aussetzen wollen und den Kläger als den in erster Linie Verantwortlichen nochmals in der Gesellschafterversammlung vom 20. Dezember 1958 auf die möglichen Folgen seiner Handlungsweise hingewiesen hätten. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit der Rüge, es seien die folgenden Behauptungen des Klägers übergangen:
a)
der Beklagte zu 3 habe seit dem Beginn der von ihm durchgeführten Prüfungen als Wirtschaftsprüfer, und zwar seit dem Jahre 1951 von den überhöhten IVW-Meldungen gewußt. Der Kläger habe auch den Treugeber-Gesellschafter am 29. April 1956, bevor sich dieser an den beklagten Gesellschaften beteiligte, von den erhöhten Meldungen unterrichtet. Die bisher geübte Handhabung sei mit Zustimmung aller Gesellschafter erfolgt.
b)
Ein sofortiges Rückgehen auf die wirkliche Auflagenhöhe in der Mitteilung für das ersten Vierteljahr unmittelbar nach der Gesellschafterversammlung vom 21. März 1958 hätte den Eindruck erweckt, als sei ein starker Einbruch in die Auflagenentwicklung des Rh. M. erfolgt. Das hätte sich schockartig auf die Inserenten und Annoncenexpeditionen auswirken müssen. Eine solche Auswirkung habe der Kläger als verantwortlicher Leiter der beiden beklagten Gesellschaften nicht übernehmen können. Er habe sich daher gezwungen gefühlt, die von der Gesellschafterversammlung verlangte Herabminderung stufenmäßig vorzunehmen.
c)
Gegenüber dem Gesellschafter Dr. S. habe er schon am 31. Dezember 1957 zum Ausdruck gebracht, daß er diese Rückführung der überhöhten Auflagenmeldungen auf die wirklichen Zahlungen nicht auf einmal durchführen könne. Dr. S. habe dem nicht widersprochen. Vor Abgabe der Meldung über das erste Vierteljahr am 14. April 1958 habe der Kläger den Vertrauensmann des Treugeber-Gesellschafters Ganske, Dr. Marx, fernmündlich auf die sich bei der ersten auf die Gesellschafterversammlung vom 21. März 1958 folgenden IVW-Quartalsmeldung ergebende Schwierigkeit hingewiesen. Dr. Ma. habe geantwortet, nach Rücksprache mit Herrn G. wisse er dazu nichts zu sagen, er fahre heute in Urlaub und könne sich deshalb um diese Frage nicht weiter bemühen, der Kläger müsse sie selbst entscheiden und es machen, wie er es für richtig halte.
d)
Dem Mitgeschäftsführer Dr. Ma. habe der Kläger bei der IVW-Meldung für das zweite Vierteljahr nochmals eine Abstufung vorgeschlagen. Dr. Ma. habe sie abgelehnt. Daraufhin habe der Kläger ordnungsmäßig gemeldet.
e)
Die Meldung für das erste Vierteljahr sei durch den IVW-Prüfer Dr. Mü. am 7. Juli 1958 geprüft worden, ohne daß dieser Beanstandungen erhoben habe. Damit sei diese Angelegenheit für die beklagten Gesellschaften erledigt gewesen. In der Zeit vom 21. März 1958 bis zum Schreiben des Anwalts der beklagten Gesellschaften vom 19. Dezember 1958, insbesondere in den Gesellschafterversammlungen vom 25. November und 1. Dezember 1958 seien wegen der unrichtigen Meldung für das erste Vierteljahr 1958 keine Vorwürfe gegen den Kläger erhoben worden.
f)
In der Gesellschafterversammlung vom 20. Dezember 1958 habe der Gesellschafter Dr. S. erklärt:
"Nachdem am 21. März 1958 beschlossen wurde, künftig die Auflagenmeldungen gegenüber der IVW nach den Buchstaben der Statuten zu erstellen, haben wir durch das vorgelegte Material veranschaulicht erhalten, daß Sie trotzdem nicht der Forderung entsprochen haben. Sie können deshalb nicht mehr tun, als dem Drängen von Herrn G. nachzugeben. Sie sind hier in die Enge getrieben, aus der es kein Entrinnen mehr gibt. Ich kann mich nicht als oberster Richter des Landes selbst gefährden, denn Herr Ganske ist zu allem fähig. Wenn Sie dem Vorschlag nicht folgen, muß ich mit gegen Sie stimmen, dann sind Sie nicht nur brotlos, gefährden also Ihre Frau und Kindern, sondern die Strafverfolgung wird nicht ausbleiben. Sie erhalten dann ab sofort kein Geld mehr. Ihr künftiger Berufsweg ist in einer Form belastet, daß Sie kein Fortkommen mehr haben werden. Regreßansprüche, mit denen Sie rechnen müssen, werden Sie völlig ruinieren. Das Leid können Sie sich und vor allen Dingen Ihrer unschuldigen Frau und den Kindern ersparen, indem Sie das Angebot annehmen. Sie werden keine Stellung mehr finden, denn wenn Sie hier aus wichtigem Grund fristlos entlassen werden, wird Sie niemand mehr einstellen."
Die Rügen der Revision sind begründet. Wenn der Kläger, wie er behauptet, ohne gegenüber Dr. Ma. etwas zu verheimlichen, im vermeintlichen Interesse der beklagten Gesellschaften gehandelt hatte, irgendwelche Nachteile nicht entstanden und nicht mehr zu erwarten waren und die beklagten Gesellschaften bis zum 19. Dezember 1958 Folgerungen aus dem Verhalten des Klägers nicht gezogen hatten, so verlöre der Vorwurf, der Kläger habe bei der Meldung für das erste Vierteljahr unrichtige Zahlen genannt, an Gewicht. Hätte das Berufungsgericht den Vorwurf der Falschmeldung nicht für sich allein betrachtet, sondern sich mit der Behauptung auseinandergesetzt, die angebliche Verfehlung des Klägers sei als Grund nur vorgeschoben worden, um unter der Drohung, fristlos zu kündigen, die sonst nicht durchzusetzende Beendigung des Anstellungsverhältnisses durch freiwilliges Ausscheiden des Klägers und seine Entfernung als Gesellschafter aus der Gesellschaft durch Abtretung der Geschäftsanteile zu erreichen, so wäre das Berufungsgericht möglicherweise nicht zu der Annahme gelangt, die beklagten Gesellschafter seien zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen oder ihre Vertreter hatten sich wenigstens dazu für berechtigt gehalten. Sei der erneuten Würdigung durch das Berufungsgericht, an das die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden muß, wird auch zu beachten sein, daß nach der Nr. 1 des geänderten Anstellungsvertrages vom 21. März 1958 der Vertrag zunächst auf die Dauer von zwei Jahren geschlossen wurde und in diesen Zeitraum sich erweisen sollte, ob eine weitere ersprießliche Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und den Gesellschaften möglich und beiderseits von Interesse sei. Nach Nr. 5 des Vertrages sollte er von beiden Seiten erstmalig zum 31. März 1960 mit einer halbjährlichen Frist gekündigt werden können. Diese Vertragsbestimmungen könnten dafür sprechen, daß die ziemlich kurze Zeit von zwei Jahren als Probezeit gedacht war, innerhalb deren die beklagten Gesellschaften mindestens Meinungsverschiedenheiten geringfügiger Art hinnehmen mußten, und daß die Gesellschaften erst zum 31. März 1960 sollten kündigen dürfen, wenn sie der Ansicht waren, die Meinungsverschiedenheiten seien nicht zu überbrücken. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß für den Fall der Kündigung durch die Gesellschaften nach Nr. 6 und 7 des Vertrages dem Kläger Entschädigungs- und Abfindungsansprüche in weit höherem Maße zustanden, als sie ihm im Vergleich gewährt worden sind. Danach könnte es Sinn des Vertrages vom 21. März 1958 gewesen sein, dem Kläger solche Ansprüche auch dann zuzubilligen, wenn sich herausstellte, daß eine ersprießliche Zusammenarbeit nicht möglich sei. Es könnte sich auch fragen, ob zu einer strengeren Auslegung des Begriffes des wichtigen Grundes nicht auch die Bestimmung der Nr. 9 nötigt, wonach als wichtiger Grund außer den von der Rechtsprechung anerkannten Gründen insbesondere eine erhebliche schuldhafte Außerachtlassung oder eine wiederholte Außerachtlassung der Geschäftsordnung trotz Abmahnung anzusehen sei. Nach dem Protokoll über die Gesellschafterversammlung vom 21. Februar 1958, in der dem Kläger der Abschluß des geänderten Vertrages angeboten wurde, hat auch Einigkeit darüber bestanden, daß nicht beabsichtigt sei, durch die Geschäftsordnung Fallstricke zu legen, um etwa künstlich Gründe für eine fristlose Entlassung aus der Geschäftsführung zu schaffen. Danach würde möglicherweise eine erschöpfende Beweiserhebung und eine Würdigung der gesamten Umstände zu dem Ergebnis führen müssen, daß die beklagten Gesellschaften die belanglos gewordene Falschmeldung nur zu dem Zweck vorgebracht haben, sich von den ihnen lästigen Verpflichtungen des Anstellungsvertrages vom 21. März 1958 zu befreien. Dann aber könnten ein Widerruf der Geschäftsführerbestellung und eine fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages aus wichtigem Grunde unberechtigt gewesen sein und es wäre für die Annahme, die Gesellschafter hätten sich in einem beachtlichen Irrtum über den Sachverhalt befunden (BGHZ 25, 217, 224) [BGH 23.09.1957 - VII ZR 403/56], kein Raum.
III.
Die von der Revision gerügten Verfahrensverstöße können auch die Auffassung des Berufungsgerichts beeinflußt haben, die bei den Vergleichsverhandlungen erwähnten Folgen eines Scheiterns des Vergleiches seien für den Abschluß des Vergleiches nicht ursächlich gewesen. Die Erörterungen des Berufungsgerichts laufen auf die Ansicht hinaus, die Zwangslage, in der der Kläger sich befunden habe, sei durch seine Falschmeldung an die IVW entstanden. In Anbetracht der "gegebenen zwingenden Umstände", meint das Berufungsgericht, sei der Abschluß des Vergleiches ratsam erschienen. Von seinem Standpunkt aus, die Falschmeldung habe einen Grund zur fristlosen Kündigung abgegeben, nimmt es also an, der Kläger habe sich schuldig gefühlt und damit gerechnet, eine Abberufung und Kündigung aus wichtigem Grunde komme, wenn er den Vergleichsvorschlag nicht annehme, unausweichlich auf ihn zu. Müßten die Vorwürfe indessen, wie der Kläger es will, etwa anders gewertet werden, so ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht auch zu einer anderen Auffassung über die Vorstellung, die sich der Kläger gemacht hat, gekommen wäre. Die Ursächlichkeit wird jedenfalls nicht, wie das Berufungsgericht glaubt, schon dadurch ausgeschlossen, daß der Kläger und sein Anwalt die Vor- und Nachteile des Vergleichsschlusses abgewogen haben. Da ein Vergleich in einem gegenseitigen Nachgeben besteht, handelt es sich für den Bedrohten immer um ein Abwägen des ihm angedrohten Übels mit dem Nachteil, der ihm dadurch entsteht, daß er im Vergleich einen Vermögenswert aufgibt. Wählt er bei dem Abwägen den Vergleichsschluß als das kleinere Übel, so wird er hierzu regelmäßig durch die Androhung des Übels bestimmt worden sein. Treten bei dem Abwägen mehrere verschiedenartige Erwägungen hervor, so genügt es, daß die Drohung neben anderen Beweggründen mitbestimmend war (BGHZ 2, 287, 299) [BGH 14.06.1951 - IV ZR 42/50]. Für die Frage, ob der Kläger sich nicht wenigstens auch durch die Drohung zum Abschluß des Vergleiches bereit gefunden hat, könnte ein weiterer Umstand maßgebend sein, der, wie die Revision rügt, vom Berufungsgericht nicht berücksichtigt ist. In der Gesellschafterversammlung vom 20. Dezember 1958 bestritt der Kläger die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und konnte zu dem in der Verhandlung vorgelegten Material keine Aufklärung geben. Er war bestrebt, seine Stellungnahme und die Entscheidung über den Vergleichsabschluß hinauszuschieben. Die Gegenseite erklärte aber, daß, wenn die Verhandlungen an diesem Abend scheitern sollten, die Gesellschafterversammlung die Abberufung aus wichtigem Grunde beschließen werde. Dieser Umstand könnte darauf schließen lassen, daß der Kläger die fristlose Kündigung keineswegs als gerechtfertigt angesehen hat.
Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung auch den Grundsatz zu berücksichtigen haben, daß, wenn die Androhung eines Übels an sich geeignet ist, den Bedrohten zur Abgabe einer Willenserklärung zu bestimmen, regelmäßig davon auszugehen ist, daß sie diese Wirkung auch gehabt hat. Dieser Annahme steht auch die entfernte Möglichkeit, die Willenserklärung sei auf andere innere Vorgänge zurückzuführen, nicht entgegen (RG Recht 1912 Nr. 2503; ähnlich für die arglistige Täuschung Urteil des erkennenden Senats vom 12. November 1957 - VIII ZR 311/56 - NJW 1958, 177). Schließlich ist auch die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, der Kläger habe im Schreiben seines Anwalts vom 16. Februar 1959 von einer Drohung nichts vorgebracht, sondern sei erst in der Klage auf sie gekommen, für sich allein nicht zwingend. Die Revision verweist mit Recht darauf, daß in dem Schreiben vom 16. Februar 1959 der Kläger auf gütlichem Wege eine ihm günstigere Abänderung des Vergleiches erstrebte und daß es deshalb untunlich gewesen wäre, die Vertragsgegner mit dem Vorwurfe der widerrechtlichen Drohung vor den Kopf zu stoßen.
IV.
Die Revisionserwiderung will darin, daß der Kläger das ihm in Erfüllung des Vergleiches ausbezahlte Geld und den ihm im Rahmen des Anzeigenvertretervertrages zustehenden Urlaub angenommen hat, eine Bestätigung des Vergleiches sehen. Unter diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht jedoch das Verhalten des Beklagten nicht gewürdigt. An einer eigenen Beurteilung ist das Revisionsgericht gehindert. In der Entgegennahme der versprochenen Leistungen kann zwar, muß jedoch nicht eine Bestätigung liegen. So könnte eine Bestätigung ausgeschlossen sein, wenn der Kläger nur gehandelt hätte, um seinen wirtschaftlichen Zusammenbruch zu vermeiden. Außerdem wäre zu einer wirksamen Bestätigung erforderlich, daß die Zwangslage weggefallen wäre (BGB RGRK § 144 Anm. 3).
D.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es war angemessen, entsprechend der Bitte der Revision nach § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Zurückverweisung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts auszusprechen, der bisher noch nicht mit dem Streitfall befaßt war.
Dem Berufungsgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen.
Artl
Dr. Mezger
Dr. Messner
Mormann