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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.06.1958, Az.: I ZR 132/57
„Subverlagsvertrag“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.06.1958
Aktenzeichen
I ZR 132/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14374
Entscheidungsname
Subverlagsvertrag
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin
KG Berlin - 21.05.1957

Fundstellen

  • DB 1958, 955 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1958, 661 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1958, 1531-1532 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des K. Musikforlag, Inhaber Joseph T., K., Sk., St.,

Prozessgegner

die Kommanditgesellschaft A. Verlag Paul L., vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Erich und Werner S., B.-Li., Be. Straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Tatsachen, die zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund berechtigen würden, gewähren in der Regel auch ein Rücktrittsrecht von einem Vorvertrag, der die Begründung eines solchen Dauerschuldverhältnisses zum Gegenstand hat. Erscheint nach den Gesamtumständen des Einzelfalls - insbesondere wegen Erschütterung der Vertrauensgrundlage - die Bindung an den Vorvertrag nicht mehr zumutbar, so kann dieses Rücktrittsrecht auch von einem Vertragspartner ausgeübt werden, der sich selbst nicht vertragsgetreu verhalten hat.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. h. c. Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Christoph und Dr. Spreng

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. Mai 1957 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist Musikverlegerin in B., der Beklagte Musikverleger in K.. Am 4. Januar 1950 schlossen die Parteien einen Vertrag, durch den dem Beklagten die Generalvertretung für die gesamte Produktion der Klägerin für die Länder Dänemark, Schweden, Norwegen, Finnland und Island für die Zeit vom 1. Januar 1950 bis 31. Dezember 1954 übertragen wurde. In diesem Vertrag wurde dem Beklagten weiterhin das Recht eingeräumt, aus der Produktion der Klägerin Werke auszuwählen, für die ihm durch Sonderverträge das alleinige Verlagsrecht für die vorgenannten Länder eingeräumt werden sollte. Der Vertrag enthielt u.a. auch Bestimmungen über die Verteilung der Einnahmen aus den Aufführungs- und mechanischen Rechten.

Ziff. 7 und 8 dieses Vertrages lauteten:

7. Tantiemen:

T. (Beklagter) zahlt an A. (Klägerin) von jeder gedruckten Ausgabe eine Tantieme von 10 % von den für die in Absatz 1 a) angegebenen Länder festgesetzten Ladenverkaufspreisen.

Die fälligen Tantiemezahlungen sind vor Drucklegung eines jeden Werkes und einer jeden Auflage an A. zu leisten.

8. Garantie:

Für dieses Abkommen leistet T. an A. für Musikalienbezüge und den Tantiemezahlungen eine Garantie von DM 5.000,- (fünftausend), die wie folgt zahlbar sind:

1.DM1.250,-am Tage der Unterzeichnung dieser Vereinbarung
2.DM1.000,-am 1. Januar 1951
3.DM1.000,-am 1. Januar 1952
4.DM1.000,-am 1. Januar 1953
5.DM750,-am 1. Januar 1954

Alle Warenbezüge und fälligen Tantiemezahlungen sind bis zur vollen Höhe des jeweils gezahlten Garantiebetrages zu verrechnen.

2

Bei der Durchführung dieses Vertrages traten zwischen den Parteien Meinungsverschiedenheiten auf. Zur Bereinigung dieser Meinungsverschiedenheiten schlossen die Parteien am 11. Juni 1954 folgenden Vertrag:

  1. "a)

    Der Vertrag zwischen T. und A. vom 4.1.1950 einschließlich des hierzu bis zum heutigen Tage geführten Briefwechsels wird als aufgelöst und in allen seinen Teilen als erledigt betrachtet.

  2. b)

    ...

  3. c)

    ...

  4. d)

    A. verpflichtet sich, an T. 10 (zehn) seiner Verlagswerke im Subverlagsrecht für Skandinavien zu übertragen und Thobrither innerhalb von 6 (sechs) Wochen entsprechende Vertragsvorschläge zu unterbreiten. Die einzelnen Werke sind:

    Potpurri zur Operette "Frau Luna"
    Paul Linke,"Glühwürmchen-Idyll"
    ""Siamesische Wachtparade"
    ""Verschmähte Liebe"
    ""Berliner Luft", Marsch
    ""Amina" Intermezzo
    ""Die oder keine", Lied
    ""Heimlich, still und leise", Gavotte
    ""Loreley-Walzer"
    Translateur"Wiener Praterleben", Walzer.

    Falls A. das eine oder andere obenbenannte Werk gegenwärtig T. nicht übertragen kann, werden zwischen A. und T. andere Titel gemeinsam ausgewählt, so daß auf jeden Fall die 10 Werke in der Höhe ihrer Anzahl bestehen bleiben".

3

In Ausführung dieses Vertrages übersandte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 12. August 1954 den Entwurf eines Subverlagsvertrages über das Musikwerk "Heimlich, still und leise". Dieser Vertragsentwurf wich u.a. in folgenden Punkten von den Bedingungen ab, die in den Vertrag vom 4. Januar 1950 für die Vergabe der Subverlagsrechte an den Beklagten vorgesehen waren.

4

1. Der Beklagte sollte hinsichtlich der Noten für Klavier nicht nur zum Druck berechtigt, sondern mit einer Mindestzahl von 1.000 Stück auch zum Druck verpflichtet sein.

5

2. Der Beklagte sollte dafür einstehen, daß innerhalb von 2 Jahren für jedes Werk mindestens 2 Schallplatten aufgenommen würden.

6

3. Der Beklagte sollte von Salon-Orchester-Werken, die er von der Klägerin kaufen durfte, mindestens 100 Stück abnehmen und hierfür einen Ladenverkaufspreis mit einem Abzug von nur 60 bzw. 55 % zahlen (statt 80 bzw. 70 % nach dem Vertrag vom 4. Januar 1950).

7

4. Der Beklagte sollte bei Abschluß der jeweiligen Subverlagsverträge einen Betrag von insgesamt 4.500 DM zahlen, der jedoch nur in Höhe von 1/3 ein Garantiebetrag, in Höhe von 2/3 jedoch ein besonderes Entgelt für die Beteiligung des Beklagten an den Einnahmen der Klägerin aus öffentlichen Aufführungen und Schallplattenherstellung und -vertrieb sein sollte (während nach dem ursprünglichen Vertrage vom 4. Januar 1950 kein besonderes Entgelt für diese Beteiligung vorgesehen war, sondern nur die Gegenverpflichtung des Beklagten, sich für möglichst zahlreiche öffentliche Aufführungen und Schallplattenherstellungen und damit für möglichst hohe Einnahmen daraus einzusetzen).

8

Der Beklagte lehnte den Abschluß von Subverlagsverträgen gemäß dem Vertragsangebot der Klägerin ab. Mit Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 8. Dezember 1954 setzte die Klägerin dem Beklagten zum Abschluß der Subverlagsverträge gemäß d) des Vorvertrages vom 11. Juni 1954 zu angemessenen, d.h. brancheüblichen Bedingungen unter Androhung des Rücktritts eine Frist bis zum 18. Dezember 1954. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten Rechtsanwalt F. vom 16. Dezember 1954 und 26. Januar 1955 erklärte der Beklagte, daß er mit dem Vertragsvorschlag im wesentlichen einverstanden sei, nur nicht mit dem Zahlungsvorschuß von insgesamt 4.800 DM (richtig 4.500 DM), da das nicht üblich sei und da von der Zahlung irgendwelcher Vorschüsse bei den Vertragsverhandlungen auch nicht die Rede gewesen sei. Mit Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 12. Januar und 5. April 1955 erklärte die Klägerin darauf die Vertragsverhandlungen als gescheitert. Einen Gegenvorschlag des Beklagten vom 5. Mai 1955, der keine Druckverpflichtung und keinen Garantiebetrag vorsah, lehnte die Klägerin mit Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 17. Mai 1955 ab.

9

Die Klägerin hat geltendgemacht, ihr Vertragsentwurf entspreche dem Vorvertrag vom 11. Juni 1954. Dort sei zwar der Inhalt der vorgesehenen Subverlagsverträge nicht näher bestimmt, doch müsse zur Bestimmung ihres Inhalts der Vertrag vom 4. Januar 1950 herangezogen werden. Daraus folge die Verpflichtung des Beklagten zum Druck, zur Zahlung eines Garantievorschusses und zur Zahlung eines Entgelts für die Beteiligung an den Einnahmen aus öffentlichen Aufführungen und Schallplattenherstellung und -vertrieb. Im übrigen entspreche ihr Entwurf auch den allgemein üblichen Bedingungen. Da der Beklagte ihren Entwurf nicht angenommen habe, sei sie an den Vorvertrag nicht mehr gebunden. Auch habe der Beklagte in einigen seiner Schreiben zu Unrecht erklärt, die streitigen Subverlagsrechte bereits erworben zu haben. Die Aufforderung ihres Prozeßbevollmächtigten vom 5. April 1955, diese Behauptung zurückzunehmen, habe der Beklagte nicht beantwortet. - An der mit der Klagegeforderten Feststellung habe sie ein Interesse, da sie vor der Klärung der Rechtslage keine Verlagsverträge mit anderen skandinavischen Verlegern abschließen könne.

10

Die Klägerin hat beantragt, festzustellen,

11

1. daß der Beklagte in Verfolg der Vereinbarung der Parteien vom 11. Juni 1954 keine Subverlagsrechte aus dem der Klägerin gehörigen Repertoire erworben habe,

12

2. daß die Klägerin nicht verpflichtet sei, dem Beklagten aus ihrem Repertoire auf Grund der Vereinbarung vom 11. Juni 1954 Subverlagsrechte einzuräumen.

13

Der Beklagte hat den Klageanspruch zu 1) unter Widerspruch gegen die Kostenlast sofort anerkannt, worauf das Anerkenntnisurteil vom 17. November 1955 ergangen ist. Im übrigen hat der Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Er hat erwidert, die Übernahme einer Druckverpflichtung, die Zahlung eines Entgelts für die Beteiligung an den Einnahmen aus öffentlichen Aufführungen und Schallplattenherstellung und -vertrieb sowie die Zahlung eines Garantievorschusses seien nicht brancheüblich, vor allem nicht im Verkehr zwischen deutschen und skandinavischen Verlegern. Sie entsprächen, jedenfalls in den beiden ersten Punkten, auch nicht den Bedingungen eines Subverlagsvertrages, wie er den Parteien seit dem Vertrage vom 4. Januar 1950, also auch bei Abschluß des Vorvertrages vom 11. Juni 1954, vorgeschwebt habe. Die Klägerin habe demnach mit dem Entwurf keinen Vertrag angeboten, der dem Vorvertrag vom 11. Juni 1954 entspreche. Sie sei deshalb auch heute noch zum Vertragsabschluß verpflichtet.

16

Das Landgericht hat dem Klageantrag zu 2) entsprochen und die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des durch Anerkenntnisurteil erledigten Klageanspruchs zu 1) dem Beklagten auferlegt. Es hat angenommen, daß der Vertrag vom 11. Juni 1954 nicht zustandegekommen sei, weil sich die Parteien in Wirklichkeit über den Inhalt der vorgesehenen Subverlagsverträge hinsichtlich der Druckverpflichtung und des Garantievorschusses nicht geeinigt hätten.

17

Die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

18

1.

Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen keine Bedenken. Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf den von dem geklagten erhobenen Anspruch auf Übertragung von Subverlagsrechten zu Recht ein Rechtsschutzbedürfnis für das allein noch im Streit befindliche Begehren der Klägerin als gegeben angesehen, festzustellen, daß die Klägerin nicht verpflichtet sei, dem Beklagten aus ihrem Repertoire auf Grund der Vereinbarung vom 11. Juni 1954 Subverlagsrechte einzuräumen. Insoweit werden von der Revision auch keine Bedenken geltendgemacht.

19

2.

Die Begründetheit dieses Feststellungsbegehrens hat das Berufungsgericht auf Grund folgender Erwägungen bejaht:

20

Der Vertrag vom 11. Juni 1954 stelle einen Vorvertrag dar, der die Übertragung von Subverlagsrechten auf den Beklagten zum Gegenstand habe. Dieser Vorvertrag sei auch rechtswirksam zustande gekommen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts fehle es nicht etwa an einer Einigung über den näheren Inhalt der abzuschließenden Subverlagsverträge. Die Vertragserklärungen beider Parteien seien vielmehr dahin zu deuten, daß die Subverlagsverträge zu den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden sollten, wie dies der aufgehobene Vertrag vom 4. Januar 1950 vorgesehen habe. Der von der Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 12. August 1954 übersandte Vertragsentwurf weiche in wesentlichen Punkten von diesen Bedingungen ab. Die Ablehnung des Beklagten, Subverlagsverträge gemäß diesem Vertragsentwurf abzuschließen, habe deshalb die Klägerin nicht berechtigt, sich von dem Vorvertrag loszusagen. Wohl aber habe die Weigerung des Beklagten, in den abzuschließenden Subverlagsverträgen die Zahlung eines Garantievorschusses zu übernehmen, wozu der Beklagte nach den im Vertrag vom 4. Januar 1950 niedergelegten Bedingungen verpflichtet gewesen sei, ein Rücktrittsrecht der Klägerin ausgelöst. Ein solches Rücktrittsrecht sei in dem Vorvertrag vom 11. Juni 1954 zwar nicht ausdrücklich, wohl aber stillschweigend vereinbart worden; denn es verstehe sich angesichts der für die Klägerin als Verlegerin bestehenden Vertriebsverpflichtungen gegenüber ihren Verlaggebern von selbst, daß die Klägerin, falls der Beklagte sein Recht auf Abschluß der vorgesehenen Subverlagsverträge nicht innerhalb angemessener Frist ausübe, nicht auf unbegrenzte Zeit an ihre Vorvertragsverpflichtung gebunden sein sollte. Da die Klägerin von diesem Rücktrittsrecht ordnungsgemäß Gebrauch gemacht habe, sei sie nicht mehr verpflichtet, mit dem Beklagten Subverlagsverträge abzuschließen. Das Landgericht habe deshalb zu Recht dem negativen Feststellungsbegehren der Klägerin stattgegeben.

21

3.

a)

Den Angriffen der Revision gegen diese Entscheidung muß im Ergebnis der Erfolg versagt bleiben. Hierbei kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht zu Recht den Vorvertrag vom 11. Juni 1954 als rechtswirksam zustandegekommen angesehen hat. Denn selbst wenn zugunsten des Beklagten unterstellt wird, daß dieser Vorvertrag eine ausreichende Festlegung der Bedingungen der abzuschließenden Subverlagsverträge enthält, weil insoweit die in dem Vertrag vom 4. Januar 1950 vorgesehenen Bestimmungen maßgebend sein sollten, ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß die Klägerin berechtigt war, von diesem Vorvertrag zurückzutreten.

22

b)

Zu unrecht meint die Revision, der Vertrag vom 4. Januar 1950 habe die Zahlung eines Garantievorschusses nur für die Übertragung der Generalvertretung, nicht dagegen für die Einräumung von Subverlagsrechten vorgesehen, die allein den Gegenstand des Vertrages vom 11. Juni 1954 gebildet haben. Nach dem eindeutigen Wortlaut von Ziff. 8 des Vertrages vom 4. Januar 1950 sollte der Garantievorschuß auch zur Sicherung der von den Beklagten zu leistenden "Tantiemezahlungen" dienen. Tantiemezahlungen kamen aber gemäß Ziff. 7 dieses Vertrages nur insoweit in Betracht, als der Beklagte die ihm im Subverlag überlassenen Werke selbst vervielfältigte. Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß der Beklagte seine Verpflichtungen aus dem Vorvertrag verletzt hat, indem er sich weigerte, in den abzuschließenden Subverlagsverträgen eine Verpflichtung zur Zahlung eines Garantievorschusses zu übernehmen.

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c)

Der weitere Angriff der Revision, der sich gegen die Annahme einer stillschweigenden Rücktrittsvereinbarung in dem Vertrag vom 11. Juni 1954 richtet, kann gleichfalls nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils führen. Hierbei kann offen bleiben, ob der Klägerin, wie das Berufungsgericht meint, ein vertragliches Rücktrittsrecht zustand. Denn selbst wenn dem Vertrag vom 11. Juni 1954 die vertragliche Vereinbarung eines Rücktrittsrechts nicht entnommen werden könnte, würde das Recht der Klägerin, sich von den Verpflichtungen aus dem Vorvertrag loszusagen, aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen folgen. Nach in Rechtsprechung und Schrifttum einhellig vertretener Auffassung kann auch eine positive Vertragsverletzung in entsprechender Anwendung des im §326 BGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedankens ein Rücktrittsrecht auslösen. Die ernstliche und ausdrückliche Weigerung einer der Parteien, Subverlagsverträge zu den in dem Vorvertrag vorgesehenen Bedingungen abzuschließen, stellt eine solche positive Vertragsverletzung dar (RGZ 67, 313, 317). Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 16. Dezember 1954 und 26. Januar 1955 aber hatte der Beklagte eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß er die Zahlung irgendwelcher Vorschüsse grundsätzlich ablehne. Dies aber stand, wie dargelegt, im Widerspruch zu den einschlägigen Bestimmungen des Vertrages vom 4. Januar 1950, die nach der Auslegung des Vorvertrages vom 11. Juni 1954 durch das Berufungsgericht für den Abschluß der Subverlagsverträge maßgebend sein sollten. Daß die hierin liegende Erfüllungsverweigerung des Beklagten ernstlich und endgültig gemeint war und der Beklagte einen Verzicht der Klägerin auf jedwede Vorschußzahlungen als eine entscheidende Voraussetzung für den Abschluß von Subverlagsverträgen ansah, ergibt sich nicht nur aus dem Gegenvorschlag des Beklagten vom 5. Mai 1955, der keine Zahlung eines Garantiebetrages vorsah, sondern auch aus der Einlassung des Beklagten im vorliegendem Rechtsstreit, in dem der Beklagte gleichfalls den Standpunkt vertreten hat, daß er nicht gehalten sei, eine Verpflichtung zu Vorschußzahlungen zu übernehmen. Angesichts dieser ernstlichen Erfüllungsverweigerung des Beklagten hinsichtlich der Leistung von Vorschüssen war das Rücktrittsrecht der Klägerin auch nicht von einer vorherigen Fristsetzung abhängig.

24

d)

Der Revision kann aber auch darin nicht gefolgt werden, daß der Klägerin ein Rücktrittsrecht schon deshalb versagt gewesen sei, weil sie selbst sich nicht vertragsgetreu verhalten habe, indem sie dem Beklagten einen Vertragsentwurf übersandt habe, der in mehreren Punkten von dem nach dem Vorvertrag vorgesehenen Inhalt abweiche. Es ist zwar richtig, daß bei einfachen Güterumsatzgeschäften in der Regel davon auszugehen ist, daß die positive Vertragsverletzung eines Vertragsbeteiligten nur den selbst vertragsgetreuen Vertragspartner berechtigt, sich von dem Vertrag loszusagen. Im Streitfall zielte aber der Vorvertrag auf den Abschluß von Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis zwischen den Parteien begründen sollten, das infolge der damit verbundenen engen Interessenverknüpfung der Parteien im besonderen Maße gegenseitiges Vertrauen voraussetzte. Bei dieser Sachlage kann aber die Frage, ob das Verhalten des Beklagten die Klägerin berechtigte, sich von ihren in dem Vorvertrag übernommenen Verpflichtungen zu lösen, nur nach den Grundsätzen entschieden werden, die von der Rechtsprechung im Anschluß an die Kündigung von Gesellschaftsverträgen aus wichtigem Grund (§723 BGB) für die fristlose Lösung anderer Dauerschuldverhältnisse entwickelt worden sind, die auf einem besonderen Vertrauensverhältnis beruhen Diese Grundsätze sind nach einhelliger Auffassung vor allem auch für das Recht zur Lösung von Verlagsverträgen bedeutsam (Bappert/Maunz, Verlagsrecht §35 Anm. 23 f). Hiernach kann ein wichtiger Grund zur Lösung der Vertragsbeziehungen auch gegeben sein, wenn es an einem Verschulden fehlt oder beiden Vertragsparteien ein Verschulden zur Last fällt (RG JW 1938, 1392). Maßgebend ist allein, ob das Vertrauensverhältnis derart erschüttert ist, daß ein gedeihliches Zusammenwirken der Parteien nach den Gesamtumständen des Falles nicht mehr zu erwarten steht. Nachdem nun aber im Streitfall die Parteien über einen längeren Zeitraum vergeblich darum gerungen hatten, zu einer abschließenden, von beiden Parteien gebilligten Vertragsregelung zu kommen, muß die dem Vorvertrag widersprechende ernstliche Weigerung der Beklagten, Garantievorschüsse zu zahlen, als ausreichend angesehen werden, das Vertrauen der Klägerin auf ein gutes und verständnisvolles Zusammenarbeiten mit dem Beklagten endgültig zu zerstören. Es konnte jedenfalls der Klägerin, die im Hinblick auf die sich hinziehenden Vertragsverhandlungen mit dem Beklagten gehindert war, die fraglichen Musikwerke einem anderen Verlag zur Auswertung in den skandinavischen Ländern anzuvertrauen, nicht zugemutet werden, etwa erst im Rahmen eines Rechtsstreits zu klären, ob die grundsätzliche Weigerung des Beklagten, Garantievorschüsse zu zahlen, berechtigt war und den Beklagten nach gerichtlicher Klärung dieser Streitfrage sodann unter Fristsetzung auf Erfüllung in Anspruch zu nehmen. Angesichts der Tatsache, daß die gedeihliche Abwicklung von Subverlagsverträgen in der Regel nur bei einem ungetrübten Vertrauensverhältnis zwischen Verlaggeber und Subverleger gesichert erscheint, war die Klägerin trotz ihres eigenen vertragswidrigen Vorgehens auf Grund der ernstlichen Erfüllungsverweigerung des Beklagten vielmehr berechtigt, sich einseitig von der Bindung an den Vorvertrag zu lösen.

25

Die Revision des Beklagten war hiernach mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.

Wilde Bundesrichter Dr. Birnbach ist infolge Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindert Wilde Krüger-Nieland Christoph Spreng