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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.01.1963, Az.: Ib ZR 167/61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.01.1963
Aktenzeichen
Ib ZR 167/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 14316
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 08.06.1961
LG Stuttgart

Fundstellen

  • MDR 1963, 474-475 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1963, 956-957 (Volltext mit amtl. LS) "Kodak II"

Verfahrensgegenstand

Kodak II

Prozessführer

der Firma K., Aktiengesellschaft, St.-W., He. Straße ...,

Prozessgegner

die Firma Kodak Aktiengesellschaft, Filmfabrik Berlin-Köpenick in Verwaltung, Berlin-Köpenick, F. Straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Beruht die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Berufungsurteils zugrunde gelegt ist, auf einer vom Revisionsgericht vorgenommenen Auslegung des Klageantrages, so ist auch diese Auslegung für die weitere Sachbehandlung bindend.

hat der I b-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. h. c. Wilde und der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Jungbluth, Pehle und Ebel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das den Parteien an Verkündungsstatt am 8. Juni 1961 mitgeteilte Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht, befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb fotografischer Artikel aller Art, die sie unter der Bezeichnung "K." in den Handel bringt. Ihre Aktien befinden sich in den Händen der E.-K.-C. in Ro. (USA). Sie ist Inhaberin des deutschen Warenzeichens "K.", das sowohl im Bereich des Deutschen Patentamts München als auch in dem des Amtes für Erfindungs- und Patentwesen der sowjetischen Besatzungszone für sie aufrecht erhalten worden ist.

2

In Berlin-Köpenick, das nach der Besetzung Berlins zum sowjetischen Sektor gehörte, unterhielt die Klägerin eine Filmfabrik. Der Betrieb dieser Fabrik wurde im Jahre 1945 beschlagnahmt und in der Folgezeit unter die Verwaltung wechselnder Treuhänder gestellt. Auf Grund der für Ost-Berlin erlassenen Vorschriften über die Verwaltung und den Schutz ausländischen (d.h. nichtdeutschen) Eigentums erlangte er, wie der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in dem in dieser Sache ergangenen früheren Revisionsurteil vom 18. Dezember 1959 - I ZR 62/58 - dargelegt hat, mit Rückwirkung vom 9. Mai 1945 die Rechtsform einer juristischen Person. Nach mehrfacher Änderung seiner Bezeichnung wurde für ihn am 3. Dezember 1953 im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Mitte (Ost-Berlin) die Firma "Kodak AG Filmfabrik Berlin-Köpenick in Verwaltung" eingetragen. Nach dem Vorbringen der Beklagten hat das so bezeichnete Unternehmen während des Rechtsstreits seine eigene Produktion eingestellt und die Fabrik in Köpenick an einen neu errichteten volkseigenen Betrieb, den "VEB fotochemische Werke" verpachtet.

3

Für das Werk Köpenick und die dort hergestellten Erzeugnisse ist die Bezeichnung "Kodak" auch im geschäftlichen Verkehr verwendet worden. Im Jahre 1953 wurde ferner namens der Firma "Kodak AG Filmfabrik Köpenick in Verwaltung" eine Reihe von Warenzeichen zur Eintragung in die Zeichenrolle des Deutschen Patentamts in München angemeldet.

4

Die Klägerin ist dem Gebrauch ihres Namens im geschäftlichen Verkehr und bei den Warenzeichenanmeldungen entgegengetreten. Sie hat gegen die Beklagte zunächst im Verfahren der einstweiligen Verfügung ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart erwirkt, durch das der Beklagten untersagt worden ist, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und von West-Berlin das Wort "Kodak" als Bestandteil ihres Firmennamens zu gebrauchen, insbesondere, den Namen "Kodak" bei Anmeldung gewerblicher Schutzrechte beim Deutschen Patentamt in München als Bestandteil ihres Firmennamens zu führen. Die Beschränkung der Verurteilung auf das Gebiet der Bundesrepublik (und von West-Berlin) hatte die Klägerin dabei ausdrücklich zum Gegenstand ihres damaligen zweitinstanzlichen Antrags gemacht.

5

In der vorliegenden Hauptsache hat die Klägerin folgenden Antrag gestellt, der diese Beschränkung nicht mehr enthielt:

Die Beklagte hat bei Vermeidung einer Geld- oder Haftstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung den Gebrauch des Wortes "Kodak" sowohl als Bestandteil ihres Firmennamens wie für die Kennzeichnung ihrer Erzeugnisse zu unterlassen, insbesondere hat sie es zu unterlassen, den Namen "Kodak" bei Anmeldung gewerblicher Schutzrechte beim Deutschen Patentamt in München als Bestandteil ihres Firmennamens zu führen.

6

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Auf die Revision der Beklagten hat der erkennende Senat durch das bereits erwähnte erste Revisionsurteil dahin erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 7. März 1958 wird hinsichtlich der Unterlassungsansprüche der Klägerin für das Gebiet der Bundesrepublik, von West-Berlin, der sowjetischen Besatzungszone und von Ost-Berlin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Stuttgart vom 29. Oktober 1955 insoweit folgende Fassung erhält:

die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik, von West-Berlin, der sowjetischen Besatzungszone und von Ost-Berlin im geschäftlichen Verkehr das Wort "Kodak" als Bestandteil ihrer Firma und/oder zur Kennzeichnung ihrer Erzeugnisse zu gebrauchen, insbesondere den Namen "Kodak" bei der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte beim Deutschen Patentamt in München als Bestandteil ihrer Firma zu führen.

Hinsichtlich der Unterlassungsansprüche der Klägerin für andere als die vorgenannten Gebiete und im Kostenpunkt wird das angefochtene Urteil aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

7

In der neuen Berufungsverhandlung hat die Klägerin die Ansicht vertreten, sie habe von vorneherein ein Verbot nur für das Gebiet der Bundesrepublik, von West-Berlin, der sowjetischen Besatzungszone und von Ost-Berlin erstrebt; auf Verletzungshandlungen der Beklagten in anderen Ländern habe sie sich nur zur Erläuterung und Veranschaulichung berufen. Sie hat beantragt:

8

den von der Aufhebung betroffenen Teil der Klage für gegenstandslos, hilfsweise, ihn wegen Wegfalls der Wiederholungsgefahr für erledigt zu erklären und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

9

Die Beklagte hat beantragt:

10

den von der Aufhebung betroffenen Teil der Klage abzuweisen und der Klägerin 3/4 der Kosten aufzuerlegen.

11

Sie hat geltend gemacht, die Klägerin habe nach dem Inhalt ihrer früheren Schriftsätze abweichend von ihrem Antrage im Verfahren der einstweiligen Verfügung die vorliegende Hauptklage auf ein räumlich unbeschränktes Verbot gerichtet. Dem entspreche die Auslegung des Klagebegehrens in der ersten Revisionsinstanz, die für das weitere Verfahren bindend sei.

12

Das Oberlandesgericht hat durch das neue Berufungsurteil auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin weitergehende Ansprüche erhoben hat als die, welche ihr durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 1959 zugesprochen worden sind. Von den Kosten des Rechtsstreits hat es 1/5 der Klägerin, 4/5 der Beklagten auferlegt.

13

Hiergegen hat die Klägerin Revision eingelegt. In der schriftlichen Revisionsbegründung hat sie dabei folgenden Hauptantrag gestellt:

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils der Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits (Schriftsatz der Klägerin vom 7. Juni 1960 - Bl. 279 GA - mit Sitzungsprotokoll vom 8. November 1960 - Bl. 292 GA -) einschließlich der jetzt angerufenen Revisionsinstanz aufzuerlegen.

14

In der mündlichen Revisionsverhandlung hat sie diesem Antrag die nachstehende Fassung gegeben:

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach ihren zuletzt in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen zu erkennen.

15

Hilfsweise hat sie um Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht gebeten.

16

Die Beklagte hat beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, sie als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

17

I.

Die Revision der Klägerin ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei.

18

1.

Es bedeutet keine unzulässige Erweiterung des ursprünglichen Revisionsantrages, daß die Klägerin in ihrem Antrage in der mündlichen Revisionsverhandlung ausdrücklich auf die letzten Anträge in der Berufungsinstanz Bezug genommen hat. Diese Bezugnahme war bereits in dem ursprünglichen Revisionsantrage enthalten; denn in diesem Antrage war auf die Sitzungsniederschrift des Berufungsgerichts vom 8. November 1960 verwiesen, in der die letzten Berufungsanträge der Klägerin niedergelegt sind. Durch die Neufassung in der mündlichen Revisionsverhandlung ist daher der Revisionsantrag nur im Wortlaut verdeutlicht, nicht aber inhaltlich verändert worden.

19

2.

Die Klägerin greift mit der Revision nicht nur die Entscheidung über den Kostenpunkt an, deren Anfechtung nach §99 Abs. 1 ZPO unzulässig ist, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Vielmehr wendet sie sich gegen die Abweisung des Teils des Klageantrages, wegen dessen die Sache durch das erste Revisionsurteil an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden war. Entgegen der Meinung der Beklagten kommt dies auch im Revisionsantrage zum Ausdruck; denn die Klägerin begehrt in erster Linie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und damit die Beseitigung des in der Hauptsache ergangenen Ausspruchs, durch den der erwähnte Teil der Klage abgewiesen worden ist. Die Beklagte andererseits erstrebt mit dem Antrage auf Zurückweisung der Revision, daß dieser Ausspruch, also die vom Berufungsgericht erlassene Sachentscheidung, aufrechterhalten wird. Unter den Parteien ist daher auch in der Revisionsinstanz streitig, ob diese die Hauptsache betreffende Entscheidung zu Recht besteht. Da die Revision der Klägerin mithin ein Rechtsmittel in der Hauptsache darstellt, steht ihrer Zulässigkeit die Vorschrift des §99 Abs. 1 ZPO nicht entgegen (Entscheidung des Ersten Zivilsenats vom 22. Februar 1952 - I ZR 49/51; RGZ 114, 250, 232; BGH NJW 1962, 1210, 1211) [BGH 16.03.1962 - 4 StR 16/62].

20

3.

Gegen die Zulässigkeit der Revision lassen sich auch nicht deshalb Bedenken erheben, weil die Klägerin den abgewiesenen Teil der Klage nicht in sachlicher Beziehung weiterverfolgen will, sondern die Abweisung mit der Begründung angreift, so, wie ihr ursprünglicher Klageantrag zu verstehen sei, habe sie den abgewiesenen Anspruch überhaupt nicht erhoben, zumindest aber habe dieser Anspruch sich infolge des ersten Revisionsurteils wegen Wegfalls der Wiederholungsgefahr in der Hauptsache erledigt. Die Klägerin würde durch eine Auslegung ihres Klageantrags, die über den erhobenen prozessualen Anspruch hinausging und aus diesem Grunde zu einer klagabweisenden Sachentscheidung geführt hat, nicht nur hinsichtlich der Kosten, sondern in dem Umfange, in dem die Klage abgewiesen worden ist, auch in der Hauptsache beschwert sein; denn die Abweisung besagt, daß das Berufungsgericht sachlich-rechtliche Ansprüche, nämlich die Unterlassungsansprüche für die Gebiete außerhalb Deutschlands, mangels ausreichender Darlegungen der Klägerin nicht als gerechtfertigt angesehen hat. Deshalb ist der Klägerin auch ein Rechtsschutzbedürfnis dafür zuzubilligen, mittels eines in der Hauptsache eingelegten Rechtsmittels im nächsthöheren Rechtszuge nachprüfen zu lassen, welche Tragweite ihrem Sachantrage zukam, und ob danach die zu ihren Ungunsten ausgefallene Sachentscheidung gerechtfertigt war. Die Prozeßlage unterscheidet sich insofern von derjenigen in den Fällen, in denen bei Erledigung der Hauptsache die Zulässigkeit eines Rechtsmittels wegen Fehlens der Beschwer oder des Rechtsschutzbedürfnisses verneint worden ist (vgl. dazu BGH vom 23. April 1958 - V ZR 229/56 = LM §511 ZPO Nr. 11 m.w.Nachw.). Was die - zudem nur hilfsweise abgegebene - Erledigungserklärung anbetrifft, so erstreckt der Streit der Parteien sich in der vorliegenden Sache ferner im Gegensatz zu jenen Fällen auch auf die Frage, ob überhaupt ein Ereignis eingetreten ist, durch das der vom Berufungsgericht abgewiesene Teil der Klage sich hätte erledigen können. Bei einem solchen Sachverhalt bildet dieser Teil der Klage und nicht nur der darauf entfallende Teil der Kosten den Streitgegenstand in der Rechtsmittelinstanz.

21

4.

Daß der Wert des abgewiesenen Teils der Klage die Revisionssumme (§546 Abs. 1 ZPO) übersteigt, bedarf keiner Erörterung und wird auch von der Beklagten nicht bezweifelt.

22

II.

In sachlicher Hinsicht kann die Revision keinen Erfolg haben.

23

1.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der in dem ersten Revisionsurteil ausgesprochenen Zurückverweisung, liege die Annahme des Bundesgerichtshofs zugrunde, die Klägerin wolle mit dem Klageantrage eine Verurteilung nicht nur für das Gebiet der Bundesrepublik, von West-Berlin, der sowjetischen Besatzungszone und von Ost-Berlin, sondern für alle Länder der Welt erreichen. An diese Auslegung des Antrags sei das Berufungsgericht gebunden, auch wenn es selbst ebenso wie das Landgericht der Auffassung gewesen sei, daß die Klägerin als Klagegrund nur den Namensmißbrauch der Beklagten in Deutschland geltend gemacht, nicht dagegen so viele Ansprüche verfolgt habe, als Länder in Betracht kommen, und daß die Klägerin auf Verstöße der Beklagten in Holland, Belgien, Frankreich und Österreich nur beiläufig und zur Erläuterung der Ernstlichkeit der Namensverletzung habe hinweisen wollen. Der Bindung an die Beurteilung durch das Revisionsgericht könne die Klägerin nicht dadurch begegnen, daß sie den von der Zurückverweisung betroffenen Teil der Klage einfach für gegenstandslos erkläre.

24

Die in zweiter Linie abgegebene Erledigungserklärung der Klägerin, in der weder ein Klageverzicht noch eine Klagerücknahme liege, enthalte die Behauptung, die zunächst zulässige und begründete Klage sei durch ein nachträgliches Ereignis unbegründet oder unzulässig geworden. Wenn der angegebene Erledigungsgrund, wie hier, bestritten sei, müsse er dahin geprüft werden, ob der Rechtsstreit wirklich erledigt oder ob die Klage abzuweisen sei. Die Erledigungserklärung wegen Wegfalls der Wiederholungsgefahr sei indessen im vorliegenden Falle keine Beschränkung des Klageantrags, die durch ein späteres Ereignis verursacht sei. Wenn die Klägerin vortrage, sie habe mit der Klage Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte wegen des Gebrauchs des Namens "Kodak" im Ausland nicht erhoben, so habe sie insoweit auch eine Wiederholungsgefahr nicht behauptet. Zum anderen habe die Beklagte durch ihre Anträge und durch das ausdrückliche Bestreiten des unbefugten Namensgebrauchs im Ausland "dem (durch die Auslegung erweiterten) Unterlassungsanspruch" als von vorneherein unbegründet widersprochen. Der von der Klägerin als Wegfall der Wiederholungsgefahr bezeichnete Erledigungsgrund sei deshalb in Wirklichkeit als Abstandnahme von der Weiterverfolgung des von der Aufhebung betroffenen Teils der Klage oder als "Erledigungserklärung dieses Teils auf jeden Fall" aufzufassen. Eine solche unschlüssige und unbegründete Erledigungserklärung ziehe die Abweisung des betreffenden Teils der Klage nach sich. Die Beklagte habe an dieser Abweisung ein schutzwürdiges Interesse. Die abgewiesene Zuvielforderung mache indessen höchstens 1/5 des Streitgegenstandes aus, da das Hauptinteresse der deutschen Klägerin auf dem deutschen Markt liege.

25

2.

a)

Die Revision der Klägerin wendet sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, es sei gemäß §565 Abs. 2 ZPO an die Auslegung des Klageantrags im ersten Revisionsurteil gebunden. Dieser Revisionsangriff kann keinen Erfolg haben.

26

Nach §565 Abs. 2. ZPO hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung - nicht, wie es in dem angefochtenen Urteil irrtümlich heißt, der Zurückverweisung - zugrunde gelegt ist, auch seiner (erneuten) Entscheidung zugrunde zu legen.

27

Das frühere Berufungsurteil ist nicht etwa, wie die Revision meint, deshalb teilweise aufgehoben worden, weil die Tragweite des Klageantrages ungeklärt gewesen wäre. Die Begründung der ersten Revisionsentscheidung ergibt, daß die Aufhebung auf folgender rechtlicher Beurteilung beruhte: Das Berufungsgericht habe zu Unrecht auf den Unterlassungsanspruch der Klägerin auch insoweit, als er über das Gebiet der Bundesrepublik hinausgreife, das Recht der Bundesrepublik angewendet; es seien vielmehr so viele Ansprüche zu erörtern, als Länder vorhanden seien, in denen die Beklagte Erzeugnisse der Filmfabrik Köpenick unter Verwendung des Namens "Kodak" in der Firma, der Werbung oder als Warenzeichen in den Verkehr gebracht habe; für die danach erforderliche Prüfung des Rechtszustandes in den Gebieten außerhalb der Bundesrepublik und von West-Berlin habe das Berufungsgericht zwar hinsichtlich der sowjetischen Besatzungszone und von Ost-Berlin Feststellungen getroffen, die für eine abschließende Entscheidung durch das Revisionsgericht ausreichend seien; für die Ausdehnung des Unterlassungsanspruchs auf das Gebiet ausländischer Staaten fehle dagegen bislang jede tatsächliche und rechtliche Grundlage.

28

Die vorstehende Beurteilung war untrennbar mit einer Auslegung des Klageantrags verknüpft, nach der dieser Antrag sich nicht auf die Gebiete der Bundesrepublik, von West-Berlin, der sowjetischen Besatzungszone und von Ost-Berlin beschränkte, sondern sich auf alle Länder erstreckte, in denen die Beklagte unter dem Namen "Kodak" im geschäftlichen Verkehr aufgetreten war. Der Fehler, der die Aufhebung veranlaßt hat, bestand gerade darin, daß nach der Ansicht des Revisionsgerichts die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen für den Teil des Klageantrags verkannt waren, der sich auf andere Länder als die genannten deutschen Gebiete bezog. Die Auslegung des im Klageantrage zum Ausdruck gelangten prozessualen Anspruchs dahin, daß damit ein Unterlassungsgebot auch für solche Länder begehrt wurde, bildete mithin die verfahrensrechtliche Grundlage, auf der die der Aufhebung zugrunde gelegten sachlich-rechtlichen Erwägungen des Revisionsgerichts überhaupt erst möglich wurden. Von der verfahrensrechtlichen Grundlage, ohne die sie von vorneherein gegenstandslos gewesen wären, können jedoch diese Erwägung nicht gelöst werden. Sie ist vielmehr als Bestandteil der auf ihr beruhenden sachlich-rechtlichen Beurteilung anzusehen und folglich mit dieser für die weitere Sachbehandlung bindend (vgl. dazu auch RGZ 136, 206).

29

b)

Entgegen der Meinung, die von der nunmehr gegen das zweite Berufungsurteil eingelegten Revision der Klägerin vertreten wird, ist die Bindung nicht dadurch entfallen, daß in der neuen Berufungsverhandlung die Klägerin selbst ihrem Klageantrage eine abweichende Auslegung gegeben hat, nach der von vornherein nur die Bundesrepublik, West-Berlin, die sowjetische Besatzungszone und Ost-Berlin von ihm erfaßt worden sein sollen. Prozeßerklärungen wie der Klageantrag unterliegen nicht der Anfechtung wegen Willensmängeln (Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 8. Aufl. §61, V, S. 287 ff m.w.Nachw.). Sie können daher nicht mit der Begründung rückwirkend beseitigt oder in ihrem Inhalt verändert werden, sie hätten so, wie sie abgegeben und verstanden worden waren, dem wirklichen Willen der Prozeßpartei nicht entsprochen. Auch soweit die Prozeßordnung eine Änderung von Prozeßerklärungen zuläßt, kann dadurch nicht einer auf der ursprünglichen Erklärung beruhenden gerichtlichen Entscheidung wie hier der des ersten Revisionsurteils nachträglich die Grundlage entzogen werden. Die Änderung erlangt vielmehr Bedeutung nur für das zukünftige Verfahren.

30

c)

Da das Berufungsgericht nach alledem ohne Rechtsirrtum seine Bindung an die im ersten Revisionsurteil vorgenommene Auslegung des Klageantrages bejaht hat, erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die Ausführungen, mit denen es sich ebenso wie anschließend auch die Revision ungeachtet dieser Bindung gleichwohl noch mit der Frage befaßt hat, für welchen räumlichen Bereich der Klageantrag ursprünglich gestellt gewesen sei. Von der bindenden Auslegung des Antrages durch das Revisionsgericht abgesehen, stehen diese Ausführungen überdies mit dem Verlauf des ersten Revisionsverfahrens im Widerspruch. Die Beklagte hatte seinerzeit als Revisionsklägerin unter anderem beanstandet, daß das Berufungsgericht zu Unrecht ein räumlich unbegrenztes und damit für alle Länder der Welt geltendes Verbot erlassen habe. Die Klägerin hat dem nicht etwa entgegengehalten, sie habe Ansprüche nur für Deutschland erhoben, die Verurteilung der Beklagten sei daher auch nur in diesem Sinne aufzufassen und der weitergehende Revisionsangriff stoße deshalb ins Leere. Vielmehr hat sie das Berufungsurteil in dem gesamten Umfange verteidigt, in dem es von der Beklagten damals angegriffen wurde. Dadurch hat sie die Auslegung ihres Antrags, die sich aus dessen Verhältnis zum Antrag im summarischen Verfahren, aus dem Antragswortlaut und aus den Schriftsätzen ergab, in der Revisionsinstanz nochmals bestätigt.

31

3.

Was die hilfsweise von der Klägerin abgegebene Erledigungserklärung anbetrifft, so hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen, daß darin weder ein Verzicht noch eine Klagerücknahme zu erblicken sei. Dem Berufungsgericht ist ferner entgegen der Ansicht der Revision auch in der Auffassung beizutreten, daß die Hauptsache sich hinsichtlich des in dem ersten Revisionsurteil nicht abschließend entschiedenen Teils des Rechtsstreits nicht erledigt habe. Die Klägerin hat ihre Erledigungserklärung damit begründet, infolge des ersten Revisionsurteils sei für jenen Teil die Wiederholungsgefahr entfallen. Diese Begründung ist allerdings nicht deshalb unzutreffend, weil die Klägerin, wie das Berufungsgericht meint, hinsichtlich des nach ihrer heutigen Auffassung überhaupt nicht gestellten Unterlassungsantrags für Gebiete außerhalb Deutschlands auch keine Wiederholungsgefahr behauptet habe und - wie zu ergänzen ist - eine solche Gefahr daher auch nicht nachträglich habe wegfallen können. Die Klägerin hat sich vielmehr gerade für die Wiederholungsgefahr vornehmlich auf Verletzungshandlungen im Auslande berufen (vgl. Schriftsatz vom 28. Juni 1956) und nicht zuletzt hierdurch Anlaß zu der Auslegung des Klageantrages gegeben, die sie heute als zu weitgehend bezeichnet. Indessen liegt auf der Hand, daß sich der Teil der Klage, der sich auf Gebiete außerhalb Deutschlands bezog, nicht durch eine Verurteilung der Beklagten erledigen konnte, die wie diejenige nach dem ersten Revisionsurteil auf Deutschland, d.h. hier die Bundesrepublik, West-Berlin, die sowjetische Besatzungszone und Ost-Berlin, beschränkt war. Der Revision kann nicht beigepflichtet werden, wenn sie vorträgt, die Klägerin habe für Gebiete außerhalb Deutschlands ihr Rechtsschutzbedürfnis für erledigt erklären können, weil die Beklagte nach jenem Revisionsurteil aus ihrem Ursprungsland nicht mehr mit dem Namen "Kodak" in irgend ein Land liefern könne; denn der Gebrauch des Namens "Kodak" durch die Beklagte im Ausland wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß er der Beklagten für Deutschland untersagt worden ist.

32

Da mithin kein Fall der Erledigung vorliegt, hat das Berufungsgericht zutreffend auf den Antrag der Beklagten den von der Klägerin zu Unrecht für erledigt erklärten Teil der Klage abgewiesen, weil dafür die erforderliche Substantiierung fehlte.

33

4.

Die vom Berufungsgericht vorgenommene Kostenverteilung wird als solche von der Revision im einzelnen nicht angegriffen. Sie begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken. Selbst wenn berücksichtigt wird, daß das Hauptinteresse der Klägerin als einer inländischen Aktiengesellschaft auf dem deutschen Markt liegt und daß eine Verurteilung der Beklagten für Gebiete außerhalb Deutschlands wegen der begrenzten Vollstreckungsmöglichkeiten in erster Linie feststellenden Charakter getragen hätte, erscheint die Bewertung des abgewiesenen Teils der Klage mit einem Fünftel des gesamten Streitgegenstandes angemessen.

34

III.

Nach dem Vorhergehenden war die Revision auf Kosten der Klägerin (§97 ZPO) zurückzuweisen.

Wilde Krüger-Nieland Jungbluth Pehle Ebel