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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.02.1952, Az.: I ZR 49/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.02.1952
Aktenzeichen
I ZR 49/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 12513
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg - 08.02.1951

Prozessführer

der P. Film GmbH, H., M.str. ..., vertreten durch den Geschäftsführer Willy G. S.,

Prozessgegner

die N. B. in H., H., A. W.,

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Schmidt, Wilde, Dr. Krüger-Nieland und Dr. Benkard

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats, des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 8. Februar 1951 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die O.-Film Produktion Heinz L. schloß mit der Beklagten am 7. Dezember 1948 einen Vertrag über die Auswertung des Films "Blockierte Signale". Auf Grund dieses Vertrages erhielt die Beklagte die Aufführungs- und Verwertungsrechte an diesem Film gegen eine anteilmäßige Beteiligung der O.-Film an den durch die Vermietung des Films eingehenden Beträgen.

2

§4 des Vertrages lautet:

"P.-Film leistet auf die somit an O.-Film zu zahlenden Leihmietanteile einen Vorschuß von 250.000 DM, der bei Beginn der Uraufführung fällig ist. Im übrigen garantiert P. Film der O.-Film auf deren Anteil einschl. des zu leistenden Vorschusses insgesamt 750.000 DM. Der an O.-Film zu leistende Vorschuß wird mit den ersten der O.-Film zustehenden Leihmietenanteilen fällig, so daß weitere Zahlungen erst fällig werden, sobald die gesamten Weihmietenanteile der O.-Film den Betrag von 250.000 DM überschreiten."

3

O.-Film hat ihre Rechte aus diesem Vertrage an die Klägerin abgetreten.

4

Mit Schreiben vom 28. Januar 1950 wandte sich die Klägerin an die Beklagte u.a. mit der Bitte um Auskunft darüber, welchen Termin die Beklagte für die Erfüllung der Garantie ins Auge gefaßt habe; der Film laufe bereits über 13 Monate, so daß die Garantiesumme bereits eingespielt sein müßte.

5

In ihrem Antwortschreiben vom 3. Februar 1950 ging die Beklagte auf diese Anfrage der Klägerin nicht näher ein. Sie schloß den Brief mit dem Satze:

"Auch den übrigen Ausführungen Ihres Schreibens können wir nicht beipflichten."

6

Darauf bat die Klägerin mit einem Brief vom 7. Februar 1950 die Beklagte um Aufklärung, ob sie mit den Worten, sie könne den Ausführungen der Klägerin nicht beipflichten, das Bestehen der Garantie an sich bestreiten wolle. Für diesen Fall stellte die Klägerin "zur Herbeiführung einer im beiderseitigen Interesse liegenden Klarstellung" die Erhebung einer Feststellungsklage in Aussicht.

7

Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 20. Februar 1950, daß sie nunmehr eine rechtliche Überprüfung des gesamten O.-Komplexes mit Einschluß der von der Klägerin aufgeworfenen Fragen veranlaßt habe und zum Schreiben der Klägerin vom 7. Februar 1950 Stellung nehmen werde, sobald ihr das Ergebnis vorliege. Gleichzeitig erbat die Beklagte die Übersendung von Abschriften des gesamten bis zum 14. Dezember 1948 geführten Briefwechsels.

8

Die Klägerin übersandte der Beklagten darauf mit Schreiben vom 23. Februar 1950 u.a. eine Photokopie des Auswertungsvertrages und wiederholte nochmals ihr Verlangen mit folgenden Worten:

"Wir müssen nun einmal Wert darauf legen, von Ihnen eine klare Darstellung Ihres Standpunktes zu der in dem Auswertungsvertrag vom 7. Dezember 1948 ausgesprochenen Garantie zu erhalten, und zwar

  1. 1.

    wird das Bestehen der Garantie an sich von Ihnen angezweifelt oder nicht;

  2. 2.

    falls Sie das Bestehen der Garantie an sich nicht anzweifeln, bis wann von Ihnen eine Erfüllung der Garantieverpflichtung in Aussicht genommen ist.

Was die Frage zu Ziffer 1 anbetrifft, so liegen die Dinge rechtlich auf Grund der im Vorstehenden erwähnten Unterlagen völlig klar. Sollten wir deshalb bis zum 8. März ds. Js. von Ihnen noch keine Nachricht des Inhalts vorliegen haben, daß Sie mit unserer Auffassung übereinstimmen und das Bestehen der Garantie an sich vorbehaltlos anerkennen, würden wir Feststellungsklage erheben. Wir machen Sie darauf aufmerksam, daß die dadurch entstehenden Kosten zu Ihren Lasten gehen würden."

9

Mit Schreiben vom 7. März 1950 antwortete die Beklagte, daß sie "zur Frage der Garantie" erst Stellung nehmen werde, wenn die Klägerin ihr den gesamten Schriftwechsel abschriftlich übersende. Darauf übersandte die Klägerin mit Schreiben vom 8. März 1950 auch den nach ihrer Ansicht für die Frage des Bestehens der Garantieverpflichtung unerheblichen Schriftwechsel und setzte der Beklagten zur Beantwortung ihrer Fragen eine erneute Frist bis zum 13. März 1950 mit Androhung der Klage. Mit Schreiben vom 11. März 1950 teilte die Klägerin mit, daß sie diese Frist nicht einhalten könne, da ihr Rechtssachbearbeiter verreist sei; die Klägerin könne aber bestimmt mit einer Stellungnahme bis zum 17. März 1950 rechnen. Die Klägerin lehnte mit Schreiben vom 14. März 1950 eine Fristverlängerung ab und wies darauf hin, daß sie ihren Anwalt mit der Einleitung der Klage beauftragt habe; auch wenn vor Anberaumung eines Gerichtstermins noch eine Verständigung herbeigeführt werde, müsse die Beklagte die durch die Auftragserteilung an den Anwalt entstehenden Kosten tragen.

10

Die Beklagte hat auch bis zu dem von ihr angegebenen Termin vom 17. März 1950 die in Aussicht gestellte Erklärung nicht abgegeben.

11

Die Klägerin hat durch ihren Anwalt am 31. März 1950 die Klagschrift vom 24. März 1950 einreichen lassen, die der Beklagten am 11. April 1950 zugestellt worden ist.

12

Die Klagschrift enthält den Antrag, festzustellen, daß die Beklagte in dem mit der O.-Film-Produktion Heinz L. über den Film "Blockierte Signale" abgeschlossenen Auswertungsvertrag vom 7. Dezember 1950 eine Garantie über 750.000 DM übernommen habe. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie gibt die Übernahme einer Garantie in Höhe von 750.000 DM zu. Sie hält die Feststellungsklage jedoch für unzulässig, weil das Feststellungsinteresse fehle; denn sie habe niemals den Standpunkt eingenommen, daß der Vertrag ganz oder teilweise aufgehoben sei. Die Klägerin hat unter Hinweis darauf, daß die Beklagte nunmehr positiv zu dem Garantieversprechen Stellung genommen habe, die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, über die Kosten zu entscheiden. Die Beklagte hat bestritten, daß eine Erledigung der Hauptsache eingetreten sei und ihren Antrag auf Klagabweisung aufrecht erhalten.

13

Das Landgericht hat die Hauptsache für erledigt erklärt und die Beklagte mit den Kosten des Rechtsstreits belastet. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

14

Die Revision ist zulässig, weil das angefochtene Urteil die Hauptsache nicht auf Grund übereinstimmender Parteierklärungen, sondern gegen den Widerspruch der Beklagten für erledigt erklärt hat. Da die Beklagte, die auf ihrem Klagabweisungsantrag beharrt, auch in der Revisionsinstanz eine Sachentscheidung über die strittige Erledigung der Hauptsache begehrt, handelt es sich nicht um die Anfechtung einer Entscheidung über den Kostenpunkt, sondern um ein Rechtsmittel gegen eine in der Hauptsache ergangene Entscheidung im Sinne von §99 ZPO (RGZ 114, 230 [232]). Dem steht nicht entgegen, daß der Streitwertberechnung die bis zur Einlegung der Revision erwachsene Kostensumme zu Grunde zu legen ist, weil die Beschwer der Beklagten sich auf diese Kosten beschränkt (RG in JW 1910, 151). Wird eine Entscheidung in der Hauptsache beantragt, so sind die ordentlichen Rechtsmittel im Regelfall auch dann gegeben, wenn sich das wirkliche Interesse des Rechtsmittelklägers darin erschöpft, eine andere Kostenentscheidung zu erzielen (RG in HRR 1932, 1239). Die von der Revision gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels erhobenen Bedenken sind hiernach nicht gerechtfertigt.

15

Unbegründet ist auch die von der Revision geltend gemachte Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe §164 ZPO verletzt, weil sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 8. Februar 1951, wonach das "anliegende Urteil verkündet wird", nicht ergebe, ob die Urteilsformel vorgelesen worden sei. §160 Ziff 6 ZPO schreibt für Entscheidungen, die dem Protokoll schriftlich beigefügt werden, lediglich vor, daß die "Verkündung" im Protokoll festzuhalten sei. Es bedarf dagegen keiner Niederlegung im Sitzungsprotokoll, ob hierbei die nach §311 ZPO für die Verkündung vorgeschriebene Form eingehalten worden ist (RGZ 17, 420).

16

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß dem Antrag der Klägerin, die Hauptsache für erledigt zu erklären, mit Rücksicht auf den Widerspruch der Beklagten nur stattgegeben werden durfte, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Feststellungsbegehren der Klägerin bei der Klagerhebung vorlagen und erst später entfallen sind. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Feststellungsklage aus folgenden Erwägungen bejaht: Der Klagantrag sei nach dem gesamten Klagvorbringen dahin auszulegen, daß nicht die Feststellung der unstreitigen Tatsache der Aufnahme der Garantieverpflichtung in dem Filmverwertungsvertrag, sondern das Fortbestehen des sich aus dieser Garantieübernahme ergebenden Rechtsverhältnisses begehrt werde. An dieser Feststellung habe für die Klägerin bei Klagerhebung ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinn von §256 ZPO bestanden, das erst durch das im Verlauf des Rechtsstreits von der Beklagten abgegebenen Geständnis der Fortdauer der Garantieverpflichtung weggefallen sei. Wenn die Beklagte das Bestehen einer Garantieverpflichtung vor Klagerhebung auch nicht ausdrücklich bestritten habe, so habe sie doch durch ihr gesamtes Verhalten ernste Zweifel hervorgerufen, ob sie zu der vertraglich übernommenen Garantieverpflichtung stehen werde. Da die Beklagte gewußt habe, daß das Verhalten der Klägerin, die nach einer Vertragsdauer von 14 Monaten ein erhebliches Interesse an der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Garantieübernahme gehabt habe; von der Feststellung des Bestandes der Garantie wesentlich habe beeinflußt werden müssen, sei sie nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, so schnell wie möglich durch die Abgabe der mehrfach von der Klägerin angeforderten Erklärung die durch ihre Haltung entstandene tatsächliche Unsicherheit über den Bestand der Garantie zu beseitigen. Der Umstand, daß der Fälligkeitszeitpunkt der Garantieverpflichtung bei der Klagerhebung noch ungewiß gewesen sei, stehe der Annahme eines Interesses der Klägerin an einer alsbaldigen Feststellung nicht entgegen, da die begehrte Feststellung über den Bestand der Garantie die Voraussetzung für die Bestimmung eines Fälligkeitstermins gewesen sei. Ob bereits bei Erhebung der Feststellungsklage die Möglichkeit bestanden habe, den künftigen Fälligkeitszeitpunkt der Garantie zu bestimmen, könne dahingestellt bleiben, da die Zulässigkeit einer Klage auf künftige Leistung gemäß §259 ZPO das Rechtsschutzinteresse für eine Feststellungsklage nicht ausschließe.

17

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe die Voraussetzungen für das Vorliegen eines rechtlichen Interesses im Sinn von §256 ZPO verkannt, ist unbegründet. Wenn die Revision geltend macht, die Zweifel der Klägerin, ob die Beklagte "zu der vertraglich übernommenen Verpflichtung stehen werde", hätten sich nicht auf den rechtlichen Bestand der Garantie, sondern lediglich auf die Erfüllungsbereitschaft der Beklagten beziehen können, derartige Zweifel seien aber nur durch eine Leistungs-, nicht durch eine Feststellungsklage behebbar gewesen, so läßt die Revision unberücksichtigt, daß die Klägerin in ihrem Schriftwechsel mit der Beklagten die Frage nach dem Bestand der Garantie und ihrer Erfüllung eindeutig auseinandergehalten und nur zu der ersten Frage die Erhebung einer Feststellungsklage für den Fall angedroht hat, daß die Beklagte eine vorbehaltlose Erklärung verweigere. Hiernach konnte sich die Beklagte nicht im Unklaren darüber sein, daß sie durch ihr Verhalten in der Klägerin eine tatsächliche Ungewißheit auch in der Richtung hervorgerufen hatte, ob sie den rechtlichen Bestand der Garantieverpflichtung anerkenne.

18

Zu Unrecht beanstandet die Revision auch, das Berufungsgericht habe eine derartige tatsächliche Ungewißheit unter Verletzung der Denkgesetze festgestellt, weil das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang ausführe, daß "die Klägerin offenbar keinen Anlaß hatte, die Rechtsbeständigkeit der vertraglich übernommenen Garantie in Zweifel zu ziehen". Die Revision übersieht, daß das Berufungsgericht mit diesen Worten die Einstellung der Klägerin wiedergibt, die diese zu der Garantieverpflichtung einnahm, bevor die Beklagte sich auf die eindeutige Frage, ob sie den Bestand der Garantie in Zweifel ziehe, eine Prüfung der Sach- und Rechtslage vorbehielt, und hiermit lediglich dem Vorbringen der Beklagten entgegengetreten werden sollte, die Anfrage der Klägerin habe in ihr den Verdacht erwecken müssen, daß sich die Klägerin auch hinsichtlich des Bestandes der Garantie im Unklaren sei. Es kann der Revision auch nicht gefolgt werden, wenn sie eine Gefährdung der Rechtsstellung der Klägerin deshalb nicht für gegeben erachtet, weil für die Klägerin nach ihrem Schreiben vom 23. Februar 1950, soweit der Bestand der Garantie in Frage stand, "die Dinge rechtlich ... völlig klar" lagen. Wenn sich auch die Klägerin in ihrer Überzeugung von dem rechtlichen Bestand der Garantie durch das undurchsichtige Verhalten der Beklagten nicht beirren ließ, so mußte sie doch damit rechnen, nachdem die Beklagte die ihr nach Treu und Glauben obliegende klare Antwort auf ihre Anfrage nicht erteilte, daß sie ihr Recht gegen die Beklagte ohne Klage nicht werde durchsetzen können. Auch ein rechtlich offenkundig unbegründetes Verhalten kann eine Gefährdung der Rechtslage hervorrufen, die ein Rechtsschutzinteresse für eine Feststellungsklage begründet (RGZ 118, 261 [264]).

19

Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsverstoß ein Bedürfnis an einer alsbaldigen Klarstellung bejaht. Es ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß nicht angenommen werden kann, die Fälligkeit der Garantie sei schlechthin unbestimmbar, weil in dem Vertrag ein bestimmter Fälligkeitstermin nicht vorgesehen ist. Besteht aber die Möglichkeit, daß nach Sinn und Zweck der Garantie nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen die Fälligkeit binnen einer angemessener Frist eintreten sollte, so kann der Klägerin ein rechtliches Interesse nicht abgesprochen werden, nachdem die Garantieverpflichtung dem Grunde nach in Zweifel gezogen war, zunächst die Vorfrage nach dem Bestand der Garantie zu klären. Es untersteht auch keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht die Möglichkeit, gemäß §259 ZPO auf künftige Leistung zu klagen, nicht als Hindernis für die Feststellungsklage angesehen hat (RGZ 113, 410). Der Angriff der Revision schließlich, ein Feststellungsurteil sei nicht geeignet gewesen, das Interesse der Klägerin wirklich zu befriedigen, da es ihr in Wahrheit nur auf den Fälligkeitszeitpunkt angekommen sei, verkennt, daß ein Feststellungsinteresse auch an der Klärung eines Rechtsverhältnisses bestehen kann, dessen Erfüllungszeitpunkt noch ungewiß ist.

20

Das Berufungsgericht hat hiernach rechtlich bedenkenfrei die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Feststellungsklage bei Klagerhebung für gegeben erachtet. Die weitere Folgerung des Berufungsgerichts, daß für die Kostentragungspflicht weder §91 a ZPO noch §93 ZPO, sondern §91 ZPO maßgebend sei, läßt gleichfalls einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die Anwendung von §91 a ZPO setzt eine übereinstimmende Erledigungserklärung beider Parteien voraus, die im vorliegenden Fall gerade nicht gegeben ist. Ein Anerkenntnis im Sinn von §93 ZPO aber liegt nur vor, wenn der geltend gemachte Anspruch in der erhobenen prozessualen Form anerkannt wird. Der prozessuale Anspruch aber ist von der Beklagten nicht anerkannt worden. Sie hat vielmehr nur zugestanden, daß das Rechtsverhältnis, dessen Feststellung begehrt wurde, bestehe, ist aber im übrigen dem Prozeßbegehren der Klägerin mit der Erklärung entgegengetreten, daß sie das Rechtsschutzinteresse bestreite. Der Einwand der Revision, daß eine "begründete Prozeßrüge" die Anwendung von §93 ZPO nicht hindere, kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil nach den rechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichtes diese Prozeßrüge der Beklagten gerade der rechtlichen Grundlage entbehrt. Legte die Beklagte auf die Klärung der für eine Sachentscheidung vorgreiflichen Frage nach der Zulässigkeit der Feststellungsklage Gewicht, so muß sie gemäß §91 ZPO das Kostenrisiko für ihren zu Unrecht aufrecht erhaltenen Klagabweisungsantrag treffen.

21

Die Revision war nach alledem mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.

Lindenmaier Schmidt Wilde Krüger-Nieland Bundesrichter Dr. Benkard ist wegen Beurlaubung an der Unterschrift verhindert Lindenmaier