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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.01.1963, Az.: II ZR 125/61

Verursachung eines Unfalls durch Lösen eines Anhängers vom Motorwagen; Ausreichendes Aufschrauben eines Austauschkupplungskopfes auf dem Kupplungskörper; Beachtliche Gefahrensteigerung durch Weiterbenutzung eines in seiner Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigten Kraftfahrzeugs; Freiwerden des Versicherers bei Gefahrerhöhung durch den Versicherungsnehmer; Fahrlässige Unkenntnis des Versicherungsnehmers von der Gefahrerhöhung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.01.1963
Aktenzeichen
II ZR 125/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 11860
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 07.03.1961
LG Frankfurt am Main

Fundstellen

  • DB 1963, 550 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1963, 476 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1963, 1053-1054 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1963, 349-350 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Benutzt der Versicherungsnehmer ein Kraftfahrzeug, dessen Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt ist (§ 31 StVZO), so nimmt er eine erhebliche Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 23, 29 VVG auch dann vor, wenn er keine Kenntnis vom mangelhaften Zustand des Fahrzeuges hat.

Diese Gefahrerhöhung führt nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn der Versicherungsnehmer die Mängel des Fahrzeugs auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen könnte.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 1963
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der
Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Liesecke und Dr. Bukow
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 7. März 1961 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.

Tatbestand

1

Der Kläger hat seinen Lastzug mit Anhänger bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Am 13. März 1957 erlitt der Lastzug einen Unfall. Der Anhänger löste sich vom Motorwagen, geriet auf die Gegenfahrbahn und stieß mit zwei entgegenkommenden Fahrzeugen zusammen. Der Fahrer des einen Fahrzeuges wurde getötet, der Fahrer des anderen verletzt. Zu dem Unfall kam es, weil sich der Kupplungskopf des Anhängers von dem Kupplungskörper gelöst hatte. Von den vier Schrauben, die ihn am Kupplungskörper halten sollten, waren drei herausgefallen, weil sie beim Einsetzen des Kupplungskopfes nicht fest genug mit einem Spezialschlüssel angezogen waren. Die vierte Schraube brach unmittelbar vor dem Unfall ab. Der Kläger ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung rechtskräftig zu Strafe verurteilt worden.

2

Die Beklagte hat die gegen den Kläger erhobenen Schadensersatzansprüche in Höhe von etwa 62.500 DM befriedigt. Sie hat dem Kläger den Versicherungsschutz versagt, den Versicherungsvertrag gekündigt und beabsichtigt, gegen den Kläger Rückgriff zu nehmen. Sie hat sich darauf berufen, daß der Kläger eine erhebliche Gefahrerhöhung vorgenommen habe.

3

Der Kläger hat mit der Klage die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ihm Versicherungsschutz zu gewähren habe. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und geltend gemacht, der Kläger habe die Wartung der Kupplung gröblich vernachlässigt. Eine Schraube des Kupplungskopfes habe schon vierzehn Tage vor dem Unfall gefehlt. Dadurch hätten sich die übrigen Schrauben gelockert. Zwei weitere seien schon vor der letzten Fahrt herausgefallen. Der Kläger habe dies gesehen, jedenfalls bei der nötigen Sorgfalt bemerken müssen. Er habe den Lastzug, obwohl er seine mangelnde Verkehrssicherheit gekannt oder fahrlässig nicht gekannt habe, weiterbenutzt.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weitere. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Berufungsgericht ist zu der Auffassung gelang daß objektiv vor dem Unfall am 13. Juli 1957 eine Gefahrerhöhung bezüglich des versicherten Lastzuges vorgelegen habe, weil der vom Kläger im Januar 1957 erworbene Austauschkupplungskopf nicht genügend fest auf dem Kupplungskörper aufgeschraubt gewesen sei. Nach dem Gutachten der im Strafverfahren gehörten Sachverständigen hätten die Schrauben - nötigenfalls mit einem Spezialschlüssel - so fest angezogen werden müssen, daß die widerhakenähnlichen Ausstanzungen der Sicherungsringe in das Metall der Schrauben eindrangen und eine Rückwärtsdrehung verhinderten. Da dies nicht geschehen sei, hätten sich die Schrauben beim Betrieb des Lastzuges lockern können. Mindestens eine der vier vorgesehenen Schrauben (nämlich die linke hintere) sei schon etwa zwei Wochen vor dem Unfall aus dem Bohrloch heraus gefallen. Die Beklagte habe aber keinen Beweis dafür angetreten, daß der Kläger die Betriebsunsicherheit seines Fahrzeuges gekannt habe. Er habe zwar nach seiner eigenen Darstellung zwei Tage vor dem Unfall die Kupplung selbst abgeschmiert, es sei aber kein Beweis dafür angetreten, daß der Kläger ihren mangelhaften Zustand bemerkt habe. Für den Eintritt der Leistungsfreiheit nach §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 VVG sei erforderlich, daß der Versicherungsnehmer den verkehrswidrigen Zustand seines Fahrzeuges bei der Weiterbenutzung kenne. Die "Vornahme" einer Gefahrerhöhung verlange ein bewußtes Handeln. Die Revision rügt diese Auffassung zutreffend als rechtsirrig.

6

Die Weiterbenutzung eines Kraftfahrzeuges, dessen Verkehrssicherheit so wesentlich beeinträchtigt ist, daß der Halter gegen § 31 StVZO verstösst (z.B. infolge von Mängeln der Bremsen oder Abnutzung der Reifen), stellt sich als eine beachtliche, vom Versicherer nicht mitübernommene Gefahrensteigerung dar. Sie ist, wenn die Fahrt nicht nur zum Zwecke der Überführung in eine Reparaturwerkstatt unternommen wird, als erhebliche, nicht nur vorübergehende Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 23, 29 VVG anzusehen (BGHZ 23, 142, 146) [BGH 24.01.1957 - II ZR 133/55]. Nach § 23 Abs. 1 VVG darf der Versicherungsnehmer keine solche Gefahrerhöhung vornehmen (sog. Gefahrstandspflicht). Gegen diese Verpflichtung verstößt der Versicherungsnehmer durch ein positives Tun, wenn er das verkehrsunsichere Fahrzeug im laufenden Betrieb benutzt. In diesem Verhalten liegt das vom Berufungsgericht vermißte bewußte Handeln des Versicherungsnehmers, das den Gefahrenzustand auf längere Sicht erheblich steigert. Auf die Kenntnis des Versicherungsnehmers vom mangelhaften Zustand des Fahrzeuges kommt es für die Beurteilung seines Handelns als "Vornahme einer Gefahrerhöhung" nicht an. Denn "Vornahme eine Gefahrerhöhung" ist jede objektive Zuwiderhandlung gegen die Gefahrstandspflicht. Die Frage, ob eine Gefahrerhöhung auch durch bloße Unterlassung der Beseitigung einer unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eingetretenen Gefahrensteigerung "vorgenommen" werden kann, stellt sich hier mithin nicht.

7

Die Verletzung der Gefahrstandspflicht führt nach § 25 Abs. 1 VVG zur Leistungsfreiheit des Versicherers. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt aber bestehen, wenn die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruht (§ 25 Abs. 2 Satz 1 VVG). Das Verschulden umfasst hier wie sonst Vorsatz und Fahrlässigkeit. Daher ist es nicht erforderlich, dass der Versicherungsnehmer die jenigen Umstände kennt, auf denen die Gefahrerhöhung beruht und dass er auch ihren Charakter als Gefahrerhöhung erfaßt hat. Vielmehr tritt die Leistungsfreiheit des Versicherers auch dann eins wenn dem Versicherungsnehmer diese Umstände und ihre gefahrerhöhende Natur infolge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind. Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen, daß der Versicherer leistungsfrei werde, wenn der Versicherungsnehmer, dem die gefahrerhöhenden Umstände (Verlust des Bolzens einer Anhängerverbindung) bekannt waren fahrlässig ihre Gefährlichkeit nicht erfasst hat (Urteil vom 8. März 1962 - II ZR 77/60 - VersR 1962, 368). Der Versicherer ist aber auch dann leistungsfrei, wenn die gefahrerhöhenden Umstände selbst dem Versicherungsnehmer infolge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind. Diese Auffassung ist bereits häufig in der Rechtsprechung vertreten worden (OLG Düsseldorf VersR 1953, 111, 113 für die Feuerversicherung; für die Kfz-Haftpflichtversicherung: OLG Düsseldorf VersR 1961, 991 VersR 1962, 1170; OLG Frankfurt, VersR 1959, 517, LG Bremen, VersR 1960, 16, LG Münster, VersR 1960, 627 vgl. aus dem Schrifttum: Proelss VVG § 23 A. 8, 24 A. 2; Raiser, Allg. Feuervers. Bed. § 6 A. 18; dagegen haben die Kenntnis des Versicherungsnehmers von den gefahrerhöhenden Umständen für erforderlich erachtet: OLG Celle, VersR 1955, 169; OLG Koblenz VersR 1957, 511; OLG Nürnberg, VersR 1958, 679). Sie entspricht dem Grundsatz, daß jede vom Versicherungsnehmer schuldhaft herbeigeführte erhebliche Änderung des beim Vertragsschluß bestehenden Gefahrenstandes, der zur Geschäftsgrundlage des Versicherungsvertrages gehört (BGHZ 7, 318 [BGH 18.10.1952 - II ZR 72/52]), zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt.

8

II.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts befand sich das Fahrzeug nicht im verkehrssicheren Zustand, weil die Halteschrauben des Kupplungskopfes nicht genügend fest auf der Kupplungskörper aufgeschraubt waren. Das Berufungsgericht hat, obwohl es die Vornahme einer Gefahrerhöhung durch den Kläger nicht für gegeben erachtet hat, erörtert, ob der Kläger den Beweis des mangelnden Verschuldens geführt hat. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist dieser Beweis nicht erbracht worden. Diese Auffassung ist aber verfahrensrechtlich nicht einwandfrei begründet worden. Der Kläger hatte behauptet, daß alle vier Schrauben noch kurz vor dem Unfall vorhanden gewesen seien, und er hatte sich hierfür auf die Vernehmung der Zeugen Gi., Gr. und Ge. bezogen. Das Berufungsgericht hat die Vernehmung dieser Zeugen für schlechthin ungeeignet gehalten, das bereits vorliegende klare Ergebnis der Beweisaufnahme des Strafverfahrens zu entkräften. Diese Auffassung mag bezüglich der Zeugen Gi. und Gr. unbedenklich sein, weil sie bereits im Strafverfahren vernommen worden sind und aus ihrer Aussage nicht zu entnehmen war, daß sie die Kupplung überhaupt näher in Augenschein genommen haben. Der Zeuge Ge. ist bisher nicht vernommen worden. Der Kläger hat ihn zwar erst in der Berufungsinstanz benannt, aber angegeben, er sei Maschinenmeister und habe als solcher besondere Fachkenntnisse und einen fachmännischen Blick. Der Zeuge könne sich noch genau erinnern, daß er bei wiederholtem Ab- und Ankuppeln des Anhängers auf einer Baustelle am 11. März 1957 (zwei Tage vor dem Unfall) festgestellt habe, die Anhängerkupplung sei im einwandfreien Zustand und sämtliche vier Halteschrauben vorhanden. Hiernach kann nicht von vornherein jede Möglichkeit ausgeschlossen werden, daß die beantragte Beweisaufnahme insoweit Sachdienliches ergeben werde. Der völlige Unwert des Beweismittels ist auch unter Berücksichtigung der Ansicht der Sachverständigen über den Zeitpunkt des Herausfallens der linken hinteren Schraube nicht offensichtlich, mag es auch unwahrscheinlich sein, daß nach so langer Zeit noch Bekundungen möglich sind, welche die Erwägungen der Sachverständigen entkräften können Angesichts der Tragweite der Feststellung über das Fehlen der Schraube ist es geboten, die angebotenen Beweise tunlichst zu erschöpfen, wenn sie nicht mit Sicherheit wertlos sind.

9

Der erkennende Senat ist daher im Hinblick auf diesen Verfahrensfehler, auf den auch der Kläger in der Revisionsverhandlung hingewiesen hat, nicht in der Lage, die der Annahme einer Fahrlässigkeit des Klägers zugrunde liegenden Feststellungen des Berufungsgerichts zu übernehmen. Das angefochtene Urteil kann daher nicht bestehen bleiben. Es bedarf vielmehr, ohne daß auf die weiteren Verfahrensrügen der Revision einzugehen wäre, noch tatsächlicher Erörterungen zur Prüfung des Verschuldens des Klägers bei Vornahme der Gefahrerhöhung. In der erneuten Verhandlung wird auch gegebenenfalls zu prüfen sein, ob der Kläger das Fehlen von Schrauben wegen der starken Verschmutzung der Kupplung nicht bemerkt hat und auch nicht bemerken konnte (vgl. die vorgelegten Lichtbilder der Kupplung).

10

III.

Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils war daher der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz zu überlassen war.

Dr. Fischer
Dr. Kuhn
Dr. Nörr
Liesecke
Dr. Bukow