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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.12.1962, Az.: 1 StR 466/62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.12.1962
Aktenzeichen
1 StR 466/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 13938
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Baden-Baden - 19.07.1962

Verfahrensgegenstand

Unzucht mit einer Abhängigen u.a.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung
vom 11. Dezember 1962,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 19. Juli 1962

  1. a)

    im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen einfacher passiver Bestechung entfällt,

  2. b)

    im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit einfacher passiver Bestechung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.

2

I.

Die Verfahrensrügen gehen fehl.

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Soweit die Revision in der Vereidigung der Zeugin S., des Opfers der Tat, einen Verstoß gegen § 60 Nr. 3 StPO und gegen § 61 Nr. 2 StPO sieht, ist sie offensichtlich unbegründet. Soweit sie die Aufklärungspflicht als verletzt ansieht, läßt sie es an der Bezeichnung der Tatsachen fehlen, in denen der rechtliche Hang erblickt wird und ist deshalb unzulässig. Durch Verweisung auf Aktenstellen wird der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt.

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II.

Zur Sachrüge.

5

1.

Das Landgericht hat im wesentlichen folgendes festgestellt: Die 19jährige Buchhalterin Herta S. kam am Abend des 25. Februar 1962 hilfesuchend auf das Polizeirevier II in Beiden-Oos, wo der Angeklagte als einziger Beamter Dienst tat. Sie hatte die Fahrt von Offenburg nach ihrem Wohnort Stuttgart auf der Autobahn in der Nähe der Ausfahrt nach Baden-Baden unterbrechen müssen, weil der Betriebsstoff ausgegangen war, und ihren PKW nicht mehr ganz auf dem Randstreifen der Autobahn abstellen können. Dieser ragte mit der linken Hinterseite noch in die Fahrbahn hinein. Zum Tanken, verfügte sie nicht mehr über das nötige Bargeld. Die Annahme eines Schecks hatte die Tankstelle verweigert. Dem Angeklagten war klar, daß eine Hilfe in diesem Fall im Rahmen seiner Dienstpflicht lag. Nachdem er seiner vorgesetzten Stelle telefonisch von dem Vorfall und der beabsichtigten Hilfeleistung Meldung erstattet hatte, beschaffte er Benzin und fuhr mit Herta S. in seinem PKW zur Autobahn. Dort stellte er einen Reifenschaden am PKW des Mädchens fest. Er montierte deshalb das Rad ab und sorgte für die Instandsetzung. Sodann kehrte er zunächst mit dem Mädchen auf die Polizeiwache zurück, wo er seiner vorgesetzten Stelle erneut fernmündlich Bericht erstattete. Nachdem er Herta S. schon alsbald nach dem Zusammentreffen mit Du angeredet und sie auf der Fahrt zur Autobahn trotz ihres Widerstrebens geküßt hatte, entschloß er sich nun, mit ihr den Geschlechtsverkehr auszuüben. Als sie von der Toilette kommend den Nebenraum der Wache, in dem ein Bett stand, betrat, kam der Angeklagte auf sie zu, drückte sie auf das Bett, küßte sie und griff ihr an den Geschlechtsteil. Sie stemmte sich gegen den Angeklagten und bat ihn, von ihr abzulassen. Doch gelang es ihm, ihr den. Schlüpfer herunterzuziehen und sich auf sie zu legen, wobei er einige Minuten lang zur Vereinigung zu kommen versuchte. Ehe ihm dies gelang, kam es zum Samenerguß. Er ließ darauf von dem Mädchen ab. Herta S. hätte sich energischer gewehrt, wenn sie sich nicht angesichts der Autorität des Angeklagten als Polizeibeamten, auf dessen Hilfe sie immer noch angewiesen war, gehemmt gefühlt hätte. Das wußte der Angeklagte und nutzte es bewußt aus.

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2.

Das Landgericht hat diese Tat des Angeklagten zutreffend als Unzucht unter Mißbrauch einer Amtsstellung nach § 174 Nr. 2 StGB beurteilt. Wenn die Revision dagegen anführt, daß die Hilfeleistung und die Annäherung des Angeklagten für die Verletzte erkennbar Privathandlungen des Angeklagten gewesen seien, so geht sie einerseits an den Feststellungen des Landgerichts vorbei und verkennt andererseits den gesetzlichen Tatbestand. Denn der Mißbrauch zur Unzucht als solcher ist selbstverständlich niemals eine Amtshandlung.

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Dagegen kann die Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 331 StGB nicht bestehen bleiben, da es schon am äußeren Tatbestände fehlt. Die Feststellungen des Landgerichts erfüllen keine der Begehungsformen dieses Tatbestandes - Annehmen, Fordern, Versprechenlassen. Annehmen und Sich-Versprechen-Lassen erfordern eine vertragsähnliche Willensübereinstimmung in dem Sinne, daß der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine Amsthandlung erhalten soll (BGHSt 10, 237, 241) [BGH 30.04.1957 - 1 StR 287/56]. Für die Tatbeteiligten stehen Amtshandlung und Vorteil in einem Austauschverhältnis, dem beiderseits ein Entschluß zugrunde liegt. Das kommt nicht in Betracht, wenn sich der Beamte, wie hier, den Vorteil eigenmächtig nimmt, ohne daß eine solche Unrechtsvereinbarung vor ausging. Die dritte Begehungsform das Forderns ist bei einem solchen Sachverhalt gleichsam übersprungen. Für sie ist zwar die Herbeiführung einer Willensübereinstimmung nicht erforderlich (BGHSt 10, 237, 241 [BGH 30.04.1957 - 1 StR 287/56];  15 [BGH 18.10.1956 - 4 StR 278/56]/88, 102). Es ist ihr jedoch wesentlich, daß sie vom Täter aus auf die Herbeiführung einer solchen Übereinstimmung angelegt ist (BGHSt 15, 217, 222, 223) [BGH 27.10.1960 - 2 StR 342/60]. Der Angeklagte könnte mit anderen Worten nur dann den Tatbestand des § 331 StGB durch Fordern eines Vorteils erfüllt haben, wenn er von dem Mädchen ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten verlangt hätte, daß sie sich ihm zum Lohn für die ihr geleistete Hilfe hingebe. Davon kann, da er es ersichtlich ganz auf den Angriff und die Überrumpelung anlegte, nicht die Rede sein. Das Fordern eines Vorteils hat auch das Landgericht selbst nicht angenommen (S. 8 UA unten).

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3.

Da eine neue Verhandlung kein anderes Ergebnis erwarten läßt, konnte der Senat die tateinheitliche Verurteilung aus § 331 StGB streichen und den Schuldspruch im übrigen bestehen lassen. Dagegen muß der Strafausspruch aufgehoben worden, da nicht völlig auszuschließen ist, daß das Landgericht ohne den Schuldspruch aus § 331 StGB auf eine geringere Strafe erkannt hätte.

9

III.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Seibert
Willms
Fischer
Mai
Sanders