Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.10.1960, Az.: 2 StR 342/60
Subjektive Tatbestandsvoraussetzungen der Amtspflichtsverletzung im Rahmen der passiven Bestechlichkeit ; Voraussetzungen an die Pflichtwidrigkeit einer Handlung im Sinne einer Amtspflichtsverletzung oder Dienstpflichtsverletzung; Anforderungen an das Vorliegen einer Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit des Verfahrens ; Anforderungen an die Bildung einer Ferienstrafkammer
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.10.1960
- Aktenzeichen
- 2 StR 342/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 11649
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bonn - 29.07.1959
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 15, 217 - 224
- DB 1961, 196 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1961, 431-432 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1961, 472-474 (Volltext mit amtl. LS) "Bildung von Ferienkammern"
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Amtlicher Leitsatz
Ob und wieviele Ferienkammern gebildet werden sollen, hat nicht der Landgerichtspräsident, sondern das Präsidium zu bestimmen.
Bei den Bestechungstatbeständen muß über die Amtshandlung, für die der Vorteil ein Entgelt sein soll, unter den Beteiligten eine so bestimmte Vorstellung bestehen, daß sich daraus ersehen läßt, ob die Handlung eine Amts- oder Dienstpflicht verletzt oder an sich nicht pflichtwidrig ist. Es genügt also nicht, wenn sich der Vorteilgeber mit dem Geschenk lediglich allgemeines Wohlwollen und Geneigtheit des Beamten sichern will.
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Grund der Verhandlung vom 26. Oktober 1960
in der Sitzung vom 27. Oktober 1960,
an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Dr. Dotterweich, Scharpenseel, Kirchhof als beisitzende
Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 29. Juli 1959 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen einfacher passiver Bestechung verurteilt und der Betrag von 13,50 DM für verfallen erklärt worden ist.
Von dem Vorwurf der Bestechung wird der Angeklagte freigesprochen; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens zu tragen und dem Angeklagten die ausscheidbaren notwendigen Auslagen seiner Verteidigung zu erstatten.
Im übrigen wird die Revision verworfen; insoweit hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten, unter Freisprechung von der Anklage der schweren passiven Bestechung in einem Falle, wegen Betruges und wegen einfacher passiver Bestechung zu zwei Geldstrafen von je 300 DM, ersatzweise für je 30 DM zu einem Tag Gefängnis, verurteilt und den Betrag von 13,50 DM für verfallen erklärt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts. Die Sachrüge hat teilweise Erfolg.
I.
Die Verfahrensrügen
a)
Für die Vernehmung des Sachverständigen Sch. hat das Landgericht keineswegs - wie der Beschwerdeführer meint -, ohne vorher darüber zu verhandeln, die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Das Hauptverhandlungsprotokoll enthält allerdings keinen ausdrücklichen Vermerk über diese Verhandlung, Indessen ist beurkundet:
"Dann erging folgender Beschluß:
Die Öffentlichkeit wird vorübergehend zwecks Erörterung der Frage, ob die Öffentlichkeit bei der weiteren Vernehmung des Sachverständigen zugelassen werden kann, ausgeschlossen.
Im Einvernehmen mit dem Staatsanwalt, Verteidiger und Angeklagten wurde dem Ersten Staatsanwalt Dr. St. und dem Gerichtsassessor Z. von der Staatsanwaltschaft Bonn die Anwesenheit aus dienstlichen Gründen gestattet.
Das Gericht zog sich zur Beratung zurück.
Nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit erging folgender Beschluß: Für die weitere Beweisaufnahme wird gemäß § 172 GVG die Öffentlichkeit vorübergehend wegen Gefährdung eines Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisses des Bundesverteidigungsministeriums ausgeschlossen."
Mit der Verkündung des Beschlusses, es werde die Öffentlichkeit "zwecks Erörterung der Frage des Ausschlusses" ausgeschlossen, waren die Verfahrensbeteiligten unmißverständlich aufgefordert, sich, wenn sie es wünschten, hierzu zu äußern. Daß sie diese Gelegenheit gehabt und auch genutzt haben, ergibt sich daraus, daß sie für die Zeit des Ausschlusses mit der Anwesenheit einiger Personen in der Hauptverhandlung sich einverstanden erklärten. Jeder Beteiligte konnte sich demnach zum Worte melden. Einer weiteren, etwa wortwörtlichen Aufforderung zur Erklärung bedurfte es nicht. Dem Gesetz ist entsprochen, wenn die zur Erklärung berechtigten Prozeßbeteiligten erkennbar Gelegenheit erhalten haben, sich zu äußern (RGSt 37, 437; 47, 342; BGH LM StPO § 338 Ziff. 6 Nr. 1).
Zur Vernehmung des Zeugen H. lautet das Protokoll:
"Der Zeuge bekundete zur Sache.
Dann erging folgender Beschluß:
Die Öffentlichkeit wird für die weitere Beweisaufnahme gemäß § 172 GVG vorübergehend ausgeschlossen, wegen Gefährdung eines Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisses des BVM.
Im Einvernehmen mit dem Angeklagten, Verteidiger und Staatsanwalt wurde dem Gerichtsassessor Z., dem Oberst S., Oberst W., Major Schi., Reg. Ass. F. und dem Ersten Staatsanwalt St. aus dienstlichen Gründen die Anwesenheit gestattet."
Danach ist in diesem Falle, ehe der den Ausschluß der Öffentlichkeit aussprechende Beschluß erging, nicht über die Frage des Ausschlusses verhandelt worden. Die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und der richterlichen Beisitzer haben hierbei außer Betracht zu bleiben; denn die Beobachtung der Förmlichkeiten des Verfahrens, zu denen auch die Verhandlung gemäß § 174 Abs. 1 GVG gehört, kann nur durch das Hauptverhandlungsprotokoll bewiesen werden. Der Verfahrensfehler ist jedoch dadurch geheilt worden, daß der Beschwerdeführer und sein Verteidiger ebenso wie der Staatsanwalt sich nach verkündetem Ausschluß der Öffentlichkeit mit der Anwesenheit einiger Personen im Sitzungssaal einverstanden erklärten und dadurch auch ihr Einverständnis zum Ausschluß der Öffentlichkeit kundtaten.
Für die Vernehmung des Zeugen Bu. war die Öffentlichkeit durch den vor der Vernehmung des Zeugen H. ergangenen Beschluß ausgeschlossen worden; denn er lautete auf Ausschluß der Öffentlichkeit "für die weitere Beweisaufnahme". Es erübrigte sich daher ein nochmaliger Beschluß und eine Verhandlung darüber.
Laut Sitzungsprotokoll wurde vor der Vernehmung des Zeugen Bu. zur Sache "festgestellt, daß die Gründe für den Ausschluß der Öffentlichkeit weiter fortbestehen". Diese Feststellung war durch Verfahrensvorschriften nicht geboten und ihre Beurkundung im Protokoll überflüssig. Sie zeigt aber, daß der Vorsitzende die Beteiligten auf die Fortdauer des Ausschlusses der Öffentlichkeit nach dem anläßlich der Vernehmung des Zeugen H. ergangenen Beschlüsse hingewiesen und ihnen damit erneut Gelegenheit gegeben hat, sich dazu zu erklären.
b)
Die Strafkammer hat den Ausschluß der Öffentlichkeit jeweils damit begründet, daß ein "Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnis des Bundesverteidigungsministeriums" (BVM) gefährdet sei. Diese Begründung unterliegt - entgegen der Ansicht der Revision - keinen Bedenken. Zwar ist richtig, daß es sich bei dem BVM um eine Behörde handelt, die eine amtliche und damit öffentlich-rechtliche Tätigkeit ausübt. Aber auch eine solche Behörde hat einen Geschäftsbetrieb; denn sie "betreibt" die ihr von Rechts wegen zugewiesenen Geschäfte. Im Interesse der sachlichen Abwicklung ihrer Amtsgeschäfte kann es erforderlich sein, die inneren Einrichtungen und den inneren Geschäftsgang vor Außenstehenden geheim zu halten, damit unsachgemäße Einwirkungen von außen her - etwa Bestechungsversuche - wenigstens erschwert werden. Insbesondere, wenn eine Behörde Aufträge auf Lieferung von Waren oder Werkleistungen auszuschreiben hat, kann sie auch ein wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung ihres inneren Geschäftsganges haben. Der Revision kann deshalb nicht darin beigepflichtet werden, der Begriff des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses in § 172 GVG setze einen Wirtschaftsbetrieb voraus, der selbst im Wirtschaftsleben Leistungen erbringt, womit wohl gemeint ist, daß er fabrikatorisch oder kaufmännisch tätig ist.
2.
Die Revision rügt ferner Verletzung des § 64 Abs. 1 GVG; die erkennende 7. Große Ferienstrafkammer sei auf Anordnung des Landgerichtspräsidenten "gebildet" worden; es sei jedoch eine Anordnung des Präsidiums erforderlich gewesen.
Der Landgerichtspräsident hat hierzu dienstlich erklärt:
"Für die Gerichtsferien 1959 wurde folgende Regelung getroffen:
Der Landgerichtspräsident bildete die Ferienstrafkammern, das Direktorium des Landgerichts verteilte den Vorsitz in den Kammern, soweit Direktoren den Vorsitz übernahmen, und das Präsidium des Landgerichts in Bonn besetzte die Kammern im übrigen und verteilte die Geschäfte unter die Kammern derselben Art."
Vorsitz, Besetzung und Geschäftsverteilung sind demnach entsprechend den §§ 62 Abs. 2 Satz 2 und 63 Abs. 1 Satz 1 GVG vom Direktorium und vom Präsidium bestimmt worden. Das verkennt die Revision nicht. Sie sieht jedoch einen Verfahrensverstoß darin, daß der Landgerichtspräsident die Bildung der Ferienkammern angeordnet und damit auch ihre Zahl festgelegt hat.
Das Gesetz sagt nicht ausdrücklich, wer die Bildung von Ferienkammern anzuordnen hat. Es beschränkt sich in § 201 GVG darauf, die Bildung für zulässig zu erklären, schreibt sie jedoch nicht vor. Das Reichsgericht hat in RGSt 37, 59, 61 ausgesprochen, die anderweite Bildung und Besetzung der für die Dauer der Ferien zu errichtenden Kammern und Senate habe gemäß §§ 62 Abs. 2, 63 GVG (jetzt §§ 63 Abs. 2, 64 GVG) durch Beschluß des Präsidiums zu erfolgen. In dem Urteil findet sich sodann der Satz: "Vorliegendenfalls kann daher die, lediglich auf einer Anordnung des Landgerichtspräsidenten beruhende, Ferienstrafkammer, die als erstinstanzliches Gericht geurteilt hat, nicht als ein vorschriftsmäßig besetztes Gericht im Sinne des § 377 (jetzt 338) Nr. 1 GVG angesehen werden." Der veröffentlichte Teil der Entscheidung läßt nicht erkennen, ob in jenem Falle der Landgerichtspräsident nur die Bildung der Ferienstrafkammer angeordnet oder auch durch Auswahl der Richter deren Zusammensetzung bestimmt hatte. Es läßt sich ihr deshalb nicht mit Sicherheit entnehmen, ob das Reichsgericht der Ansicht war, dem Landgerichtspräsidenten stehe weder die Anordnung der Bildung noch die Bestimmung der Zusammensetzung zu oder ob es meinte, er sei nur für die Zusammensetzung nicht zuständig, während er die Bildung anzuordnen, also zu entscheiden habe, ob und wieviele Ferienstrafkammern zu bilden seien. Der Wortlaut der Entscheidung spricht zwar für die erste Auffassung; eindeutig ist er jedoch nicht. In dem Urteil RGSt 40, 84 ging es nur um die Besetzung der Ferienstrafkammern, und zwar darum, ob das Präsidium befugt sei, anzuordnen, daß ein Amtsrichter eines Amtsgerichts zur Auffüllung der Ferienstrafkammer herangezogen werden solle. Das bejahte das Reichsgericht. Der Wortlaut seiner Ausführungen deutet wiederum auf die Ansicht, daß auch die Anordnung, ob und in welcher Zahl Ferienkammern zu bilden sind, Sache des Präsidiums und nicht des Landgerichtspräsidenten sei. Zweifelsfrei ist dies aber auch hier nicht.
Der Bundesgerichtshof hat die Frage bisher nicht entschieden. Im Beschluß BGHZ 9, 30, 33 f [BGH 10.02.1953 - IV ZB 87/52]indet sich nur beiläufig die Bemerkung, daß die Einrichtung von Ferienkammern und Feriensenaten zu den Aufgaben des Präsidiums gehöre, das die erforderlichen Bestimmungen im Geschäftsverteilungsplan zu treffen habe. Es handelte sich in dem Beschluß um die Frage, ob Ferienkammern und Feriensenate zur Bearbeitung von Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig seien. Der angeführte Satz der Entscheidungsgründe legt zwar die Deutung nahe, mit "Einrichtung" habe der 4. Zivilsenat "Anordnung" und "Besetzung" gemeint. Das ist indessen nicht sicher, weil diese beiden Funktionen nicht ausdrücklich unterschieden werden.
Im Schrifttum gehen die Meinungen auseinander.
Der Umstand, daß die Zahl der ordentlichen Kammern und Senate von der Justizverwaltung bestimmt wird (vgl. § 130 Abs. 1 Satz 2 GVG für den Bundesgerichtshof; §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935, RGBl I, 403, i.d.F. des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950, BGBl 455 für die Landgerichte und Oberlandesgerichte), besagt nichts für die Frage, wer die Bildung von Ferienkammern und Feriensenaten anordnet. Die Bestimmung der Zahl der ordentlichen Kammern und Senate hat den Aufbau der einzelnen Gerichtsbehörde, deren Organisation, zum Gegenstand und berührt zugleich den Staatshaushalt. Eine ordentliche Kammer oder ein ordentlicher Senat können nur eingerichtet werden, wenn die Planstellen für die zur Besetzung erforderlichen Richter (und für die Geschäftsstellenbeamten) geschaffen werden. Damit dies geschehen kann, müssen Regierung und Parlament zusammenwirken. Für die Einrichtung der Ferienkammern und Feriensenate scheidet dieser Gesichtspunkt von vornherein aus. Sie ist - nicht erst hinsichtlich der Besetzung, sondern schon hinsichtlich der Anordnung, daß und wieviele Ferienkammern und Feriensenate zu bilden seien - ganz überwiegend ein Akt der Geschäftsverteilung; wesentliche Aufgaben der Justizverwaltung sind dabei nicht im Spiel. Wohl enthält der Wortlaut des § 201 GVG nichts über die Zuständigkeit. Keineswegs ergibt sich aber daraus von selbst die Zuständigkeit der Präsidenten der Gerichte. Denn es ist nicht so, daß alle Aufgaben und Befugnisse, die im Gerichtsverfassungsgesetz nicht ausdrücklich dem Präsidium zugewiesen sind, den Präsidenten zustünden; denn das Gerichtsverfassungsrecht spricht ihnen keine allgemeine Zuständigkeit zu, sondern regelt auch ihre Befugnisse als Organ der Rechtspflege nur für bestimmte Einzelfälle. Maßgebend für die Abgrenzung der Zuständigkeiten ist deshalb der sachliche Inhalt der betreffenden Entscheidung. Nun wird durch die Einrichtung der Ferienkammern und Feriensenate die Besetzung der Spruchkörper und die Verteilung der Geschäfte für die Dauer der Gerichtsferien - also immerhin für zwei Monate des Jahres - wesentlich geändert. Solche Änderungen sind gemäß den §§ 63 Abs. 2, 117, 131 GVG alleinige Aufgabe des Präsidiums. Daß in § 63 Abs. 2 GVG die Einrichtung der Ferienkammern nicht ausdrücklich erwähnt wird, ist wiederum unerheblich, weil es sich der Sache nach um eine Entscheidung nach dieser Vorschrift handelt. Eine sinngemäße Auslegung führt deshalb zu dem Ergebnis, daß die Einrichtung der Ferienkammern und Feriensenate als einheitlicher Akt der Geschäftsverteilung zu beurteilen ist, und daß die Entscheidung hierüber nicht in Einzelbefugnisse - Anordnung, Besetzung, Geschäftsverteilung - aufgelöst werden darf. Eine solche Auflösung und Zuweisung der Einzelbefugnisse an verschiedene Organe könnte nicht nur leicht zu Unzuträglichkeiten führen, sondern wäre auch geeignet, die Freiheit des Präsidiums nicht unwesentlich auf einem Gebiet einzuschränken, für das ihm das Gesetz die ausschließliche Zuständigkeit zuweist. Noch weniger aber könnte der Gegenmeinung zugestimmt werden, wenn sie von der Auffassung ausgehen sollte, daß die Anordnung den Präsidenten der Gerichte als Organen der Justizverwaltung zustehe. Denn dann wäre im Widerspruch zu dem die Gerichtsverfassung tragenden Grundgedanken des gesetzlichen Richters der Justizverwaltung und damit der Regierung die Möglichkeit eingeräumt, für den Zeitraum der Gerichtsferien mittelbar Einfluß auf die Zusammensetzung der Spruchkörper auszuüben. Das stünde mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gewaltenteilung und der Unabhängigkeit der Gerichte nicht mehr im Einklang. Auch die Entscheidung darüber, ob und wieviele Ferienkammern und Feriensenate gebildet werden, steht daher allein dem Präsidium zu.
Dadurch, daß der Landgerichtspräsident die Bildung der Ferienkammern angeordnet hat, ist somit das Gesetz verletzt. Indessen hat das Präsidium, die Ferienkammern mit Richtern besetzt und unter sie die Geschäfte verteilt. Es hat sich damit die Anordnung des Landgerichtspräsidenten zu eigen gemacht, so daß der Rechtsfehler geheilt ist.
II.
Die Sachrügen
1.
Die Verurteilung wegen Betruges begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
a)
Soweit die Revision die Feststellungen über die Irrtumserregung für nicht ausreichend hält, ist ihr Vorbringen offensichtlich unbegründet.
b)
Daß der Angeklagte durch die Liquidierung von ihm nicht erwachsenen Kosten einer Eisenbahnfahrt nach Paris in Höhe von 121,- DM dem Bundesfiskus einen Schaden zugefügt hat, ist zwar nicht genau ziffernmäßig, aber gleichwohl hinreichend klar dargetan. Im Urteil wird ausgeführt, das Landgericht verbuche einige der Aufwendungen, die der Angeklagte in Paris für das Ehepaar K. gemacht habe, zu seinen Gunsten auf das Konto "notwendige Ausgaben" im Sinne von Ziff. III Nr. 20 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen des Reichsministers der Finanzen vom 16. Dezember 1933 zum Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten (Reichshaushalts- und Besoldungsblatt S. 192); es sei aber nicht möglich gewesen, die Aufwendungen des Angeklagten bis zur Höhe des Eisenbahnfahrpreises hier in Ansatz zu bringen, da er sich nach seiner eigenen Einlassung mit den in Paris gemachten Aufwendungen in erster Linie für die Einladungen des Dr. K. in Gaststätten - also nicht für die unentgeltliche Mitnahme im Kraftwagen - habe revanchieren wollen.
Dieser Ansicht ist ersichtlich auch die Revision. Sie räumt ein, daß von den Aufwendungen, die der Angeklagte für Einladungen des Ehepaares K. in Paris gemacht hat, nur etwa 50,- DM als erstattungsfähige "notwendige Ausgaben" im Sinne der angezogenen Bestimmungen angesehen werden könnten. Jedoch will sie weiter den Webrahmen im Werte von 120,- DM, den der Angeklagte im Herbst 1957 Frau K. geschenkt hat, als Gegenleistung für die unentgeltliche Mitnahme im Wagen nach Paris und zurück betrachtet wissen. Sie meint, der dafür aufgewendete Betrag gehöre ebenfalls zu den dem Angeklagten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Beförderung entstandenen notwendigen Ausgaben; zuzüglich der bereits erwähnten 50,- DM für Einladungen in Paris hätten somit die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen den für Kosten der Eisenbahnfahrt liquidierten Betrag von 121,- DM weit überschritten; er habe deshalb einen Rechtsanspruch auf Auszahlung dieses Betrages gehabt. Bei diesem Vorbringen übersieht die Revision jedoch, daß der Angeklagte die Reisekosten bereits am 27. Juni 1957 abgerechnet, den Webrahmen aber erst im "Herbst" 1957, also viel später, geschenkt hat.
Die Folgerung des Landgerichts, der Angeklagte habe auf den weitaus größeren Teil der ihm erstatteten Eisenbahnfahrtkosten keinen Anspruch gehabt, trifft demnach zu. Damit ist hinreichend dargetan, daß er dem Bundesfiskus durch die Liquidierung der Fahrtkosten einen Schaden zugefügt hat.
c)
Die Revision macht weiter geltend, dem Angeklagten habe auf jeden Fall die zum inneren Tatbestand des Betruges gehörige Bereicherungsabsicht gefehlt; denn er habe die Fahrtkosten nicht liquidiert, um sich den Betrag von 121,- DM zu verschaffen; der "eigentliche" Grund hierfür sei vielmehr der Wunsch gewesen, seiner Behörde nicht seine persönliche Bekanntschaft mit Dr. K., dem Vertreter einer Lieferfirma seiner Behörde, bekannt zu geben und sich der Gefahr auszusetzen, aufgefordert zu werden, den freundschaftlichen Verkehr einzuschränken.
Nach den Feststellungen des Urteils hat sich der Angeklagte im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung anders eingelassen. Bei der Vernehmung durch den Staatsanwalt hat er gesagt, er habe sich lediglich einem im Verteidigungsministerium geübten Brauche angeschlossen. In der Hauptverhandlung hat er geltend gemacht, er habe geglaubt, die Fahrtkosten stünden ihm wie die Tage- und Übernachtungsgelder auch dann zu, wenn ihm keine solche Kosten entstanden seien. Das Landgericht hat ihm dies nicht geglaubt, ist vielmehr davon überzeugt, daß er sich bewußt einem in seiner Vorstellung bestehenden und als solchen auch erkannten allgemeinen Mißbrauch angeschlossen hat. Der Beweggrund, den der Beschwerdeführer jetzt für die Liquidierung der nicht entstandenen Eisenbahnfahrtkosten vorbringt, ist demnach eine neue Tatsache. Die Revision meint nun zwar, die Strafkammer hätte erkennen müssen, daß dieser jetzt vorgebrachte Beweggrund der "eigentliche" Beweggrund für den Angeklagten gewesen sei, die Eisenbahnfahrtkosten in der Reisekostenrechnung zu fordern. Dem kann jedoch angesichts seiner ganz anderen, mit diesem Beweggrund nicht zu vereinbarenden bisherigen Einlassungen nicht beigepflichtet werden. Neue Tatsachen kann das Revisionsgericht nicht beachten (§ 337 StPO).
Unter diesen Umständen braucht zu der vom Verteidiger aufgeworfenen Rechtsfrage, ob das Merkmal der Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, nicht vorläge, wenn der Angeklagte aus dem jetzt vorgebrachten Beweggrunde die Eisenbahnfahrtkosten liquidiert hätte, nicht Stellung genommen zu werden.
2.
Dagegen findet die Verurteilung wegen einfacher Bestechlichkeit in den tatrichterlichen Feststellungen keine Grundlage.
Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, der Angeklagte habe von seiner Abreise in Konstanz an die Absicht gehabt, die Bezahlung seiner Hotelrechnung in Höhe von 13,50 DM der Firma P. zu überlassen, und diese habe die Rechnung nur deshalb bezahlt, weil sie dem Angeklagten als hohem Offizier der Bundeswehr einige Bedeutung für das Ansehen des Unternehmens im Verteidigungsministerium beimaß; die Vertreter der Firma P. hätten befürchtet - davon müsse nach allgemeiner Lebenserfahrung ausgegangen werden -, L. werde sich gelegentlich einer etwaigen dienstlichen Beurteilung ihrer Geräte mit Unwillen an sie erinnern und ihr Unternehmen möglicherweise benachteiligen, falls sie sich so kleinlich zeigen sollten, ihm die Hotelrechnung nachzuschicken, die sie beglichen hatten, weil der Angeklagte vor seiner Abreise mit der Eisenbahn aus Zeitmangel nicht in sein Hotel zurückkehren und sie selbst bezahlen konnte. Das Landgericht schließt daraus, die Vertreter der Firma P. hätten die Hotelrechnung "für eine in Zukunft möglicherweise zu erwartende nicht pflichtwidrige Amtshandlung" des Angeklagten bezahlt, und es ist davon überzeugt, daß der Angeklagte dies auch durchschaut habe, als er nichts unternahm, um der Firma P. den ausgelegten Betrag zu erstatten.
Ersichtlich haben die Vertreter der Firma P. selbst nicht bekundet, sie hätten die Hotelrechnung aus Besorgnis einer Benachteiligung durch den Angeklagten bei einer sich in Zukunft vielleicht einmal ergebenden Gelegenheit bezahlt; denn wenn dies der Fall wäre, so hätte sich das Landgericht zum Beweise hierfür nicht auf die angebliche allgemeine Lebenserfahrung zu berufen brauchen. Daß es eine Lebenserfahrung dieses Inhalts nicht gibt, bedarf keiner Ausführung. Angesichts der Geringfügigkeit des Betrages hat übrigens die Strafkammer den Beweis nicht für erbracht angesehen, daß die Vertreter der Firma P. den Angeklagten durch die Bezahlung der Hotelrechnung zu einer unsachgemäßen Bevorzugung ihrer Erzeugnisse bei einer möglicherweise einmal später zu treffenden Geräteauswahl hätten veranlassen wollen, weil für die Annahme einer solchen Absicht bei Berücksichtigung der Stellung und des Einkommens des Angeklagten der gewährte Vorteil zu gering sei. Warum aber die Firmenvertreter von demselben Beamten angenommen haben sollten, daß er sich durch die Anforderung eben dieses geringfügigen Betrages zu der Pflichtwidrigkeit einer unsachlichen Benachteiligung veranlaßt sehen werde, ist schwer einzusehen. Der Sachverhalt spricht viel eher dafür, daß gerade wegen der Geringfügigkeit des Betrages den Vertretern der Firma P. Erwägungen, die ihnen das Landgericht unter Berufung auf eine angebliche Lebenserfahrung unterlegt, völlig fern gelegen haben, und daß sie sich lediglich geniert haben, den Angeklagten um die Erstattung des Betrages zu bitten. Die Folgerung, die Vertreter der Firma P. hätten die Hotelrechnung bezahlt, um nicht bei irgendeiner künftigen Gelegenheit vom Angeklagten benachteiligt zu werden, beruht demnach auf fehlerhaften Erwägungen. Eine Zurückverweisung der Sache aus diesem Grund entfällt jedoch, weil der Angeklagte von dem Vorwurf der Bestechlichkeit aus Rechtsgründen freigesprochen werden muß.
Denn auch wenn man die Feststellungen des Landgerichts zugrunde legt, ist der Tatbestand der einfachen Bestechlichkeit (§ 331 StGB) weder nach der äußeren noch nach der inneren Seite erfüllt. Weil die Bestechungstatbestände voraussetzen, daß nach der Übereinkunft der Beteiligten der Vorteil als Gegenleistung "für" die Amtshandlung gedacht ist - bei den Merkmalen des Forderns und Anbietens entscheidet das auf eine solche Übereinkunft abzielende Angebot -, muß diese Unrechtsvereinbarung notwendigerweise eine bestimmte Amtshandlung oder eine Mehrheit bestimmter Amtshandlungen zum Gegenstand haben, wenn auch über die Einzelheiten keine genauen Vorstellungen zu bestehen brauchen. Anderenfalls wäre eine sichere Unterscheidung zwischen den Tatbeständen der einfachen und schweren Bestechlichkeit nicht möglich. Über die Amtshandlung, für die das Geschenk ein Entgelt sein soll, muß daher eine so bestimmte Vorstellung bestehen, daß sich daraus ersehen läßt, ob die Handlung eine Amts- oder Dienstpflicht verletzt oder an sich nicht pflichtwidrig ist. Deshalb ist in der Rechtsprechung stets anerkannt worden, daß es für die Anwendung der Bestechungstatbestände nicht genügt, wenn sich der Vorteilgeber mit dem Geschenk lediglich allgemeines Wohlwollen und Geneigtheit des Beamten sichern will.
Hiernach rechtfertigen die Feststellungen der Strafkammer nicht die Verurteilung wegen Bestechlichkeit. Allerdings kam die Firma P. auch als Lieferant von Fernmeldegeräten für die Bundeswehr in Frage. Als der Angeklagte sie besuchte, standen jedoch keine Aufträge zur Erörterung. Er besuchte sie, um sich über ihre Werksanlagen und ihr Produktionsprogramm zu unterrichten. Es war völlig ungewiß, ob die Firma jemals ihre Geräte der Bundeswehr anbieten und ob die Bundeswehr sich mit einem solchen Angebot befassen würde. Offenbar deshalb hat denn auch die Strafkammer - wenn man von der unzutreffenden Berufung auf die allgemeine Lebenserfahrung absieht - nur feststellen können, daß die Firma P. die Hotelrechnung bezahlt habe, weil sie dem Angeklagten einige Bedeutung für das Ansehen des Unternehmens im Verteidigungsministerium beimaß, und daß der Angeklagte sich bewußt gewesen sei, das Entgegenkommen seiner einflußreichen Stellung zu verdanken. Das ist aber nichts anderes als die Feststellung, daß sich die Vertreter der Firma P., indem sie die Hotelrechnung bezahlten, nur des allgemeinen Wohlwollens des Angeklagten versichern wollten. Wie gesagt genügt das für den Tatbestand der Bestechlichkeit nicht. Es kann dabei auf sich beruhen, ob dem Angeklagten der Vorteil bereits durch die Bezahlung der Hotelrechnung zugeflossen ist, wie die Revision meint, oder erst durch den Verzicht der Firma P. auf die Erstattung des verauslagten Betrages.
Zusätzliche Feststellungen können ersichtlich nicht mehr getroffen werden. Es ist deswegen gemäß § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst zu entscheiden und der Angeklagte von dem Vorwurf der Bestechlichkeit aus Rechtsgründen freizusprechen.
3.
Der teilweise Wegfall des Schuld- und Strafausspruchs berührt die wegen Betruges verhängte Strafe nicht; denn es ist angesichts der getrennt erörterten Strafzumessung ausgeschlossene, daß die Höhe der einen Strafe die der anderen beeinflußt hat.
Der Freispruch führt aber zur Aufhebung der Verfallerklärung und zu einer Änderung der Kostenentscheidung (§ 467 bezw. §§ 465, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Busch
Dotterweich
Scharpenseel
Kirchhof