Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.07.1962, Az.: 4 StR 516/61
Rücksichtsloses Verhalten eines Kraftfahrers im Straßenverkehr; Entkräften des Vorwurfs der Rücksichtslosigkeit auf Grund einer nicht auszuschließenden Aufgeregtheit und Abgelenktheit; Annahme eines rücksichtslosen Verhaltens schon bei bloß fahrlässiger Herbeiführung einer Gemeingefahr
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.07.1962
- Aktenzeichen
- 4 StR 516/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 11608
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Deggendorf - 20.10.1961
Rechtsgrundlagen
- § 315 a Abs. 1 StGB
- § 1 StVO
Fundstellen
- MDR 1962, 917-918 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 2165-2166 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung
Amtlicher Leitsatz
Der Vorwurf der Rücksichtslosigkeit entfällt, wenn der Täter in einem Zustand hochgradiger, das Bewußtsein einengender Erregung gehandelt hat und deshalb - bei voller Zurechnungsfähigkeit - nicht die gebotene verantwortungsbewußte Verkehrsgesinnung aufbringen und sich demgemäß verhalten konnte.
In der Strafsache wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung hat
der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 6. Juli 1962,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Deggendorf vom 20. Oktober 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer des Landgerichts in Passau zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist - unter Freisprechung von dem Anklagevorwurf des Meineids, den er in einem Ermittlungsverfahren wegen Abtreibung gegen den Bürgermeister seines Heimatortes geleistet haben sollte - wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis wurde ihm mit einer Sperrfrist von vier Jahren entzogen.
I.
Das Schwurgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Nachdem das Verfahren gegen den Bürgermeister W. im Dezember 1960 mangels ausreichenden Tatverdachts eingestellt worden war, wurde gegen den Angeklagten ein Ermittlungsverfahren wegen Meineids eingeleitet, in dem am 22. Februar 1961 Haftbefehl gegen ihn erging. Als an diesem Tage gegen 18 Uhr zwei Polizeibeamte in seiner Wohnung, allerdings ohne den Haftbefehl, erschienen, um ihn festzunehmen, gelang es ihm, während einer der Beamten sich auf sein Verlangen telefonisch nach dem Grunde der Verhaftung erkundigte, das Haus unbeobachtet zu verlassen und in der Dunkelheit zu entkommen. Er lief zu seiner Garage und fuhr mit seinem Ford-Personenwagen davon, weil er unter keinen Umständen in seinem Wohnort Bodenmais festgenommen werden, sondern sich lieber der Staatsanwaltschaft in Deggendorf selbst stellen wollte. Die Polizei in Bodenmais leitete sofort die Fahndung nach ihm ein. Gegen 19 Uhr 25 wurde sein Fahrzeug in Zwiesel von einem Polizeibeamten erkannt, der sofort die Verfolgung mit dem Polizeiwagen aufnahm und das Blaulicht sowie das Martinshorn einschaltete, als der Angeklagte das Stopzeichen an der Einmündung in die Bundesstraße 11 nicht beachtete. Der Angeklagte bemerkte diese Maßnahmen, fuhr aber trotzdem weiter. Mit erhöhter Geschwindigkeit raste er durch Zwiesel der Stadt Regen zu.
Die inzwischen durch Funk verständigte Landpolizei in Hegen unterstützte die Verfolgung des Angeklagten sogleich. Die Polizeibeamten S. und K. fuhren ihm mit einem Polizei-Volkswagen auf der Bundesstraße 11 zum Regener Stausee entgegen. Dort stellten sie das Fahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht quer zur Straße auf, wodurch die rechte Fahrbahnseite für die aus Zwiesel kommenden Fahrzeuge auf ungefähr 2 m verengt wurde. Die Scheinwerfer waren aufgeblendet und strahlten im Winkel von fast 90 Grad zur Fahrtrichtung des Angeklagten über den See. Polizeimeister S. stellte sich in die Mitte der etwa 2,40 m breiten Lücke zwischen der vorderen Stoßstange des Volkswagens und dem dort auf dem rechten Randstreifen stehenden Straßenbaum so auf, daß er von dem Suchscheinwerfer von hinten angestrahlt wurde.
Der Angeklagte näherte sich dieser Stelle mit 70-100 km/std. Bei dem trockenen und klaren Wetter sah er das Blaulicht auf 210 m und die Querstellung des Polizeiwagens auf mindestens 150 m. Den hinter dem Fahrzeug liegenden Straßenteil konnte er infolge der Sperre und der Beleuchtungsverhältnisse nicht überblicken. Gleichwohl fuhr er mit unverminderter Geschwindigkeit auf die Sperre zu. Es gelang ihm, ohne Schaden anzurichten, mit seinem Fahrzeug durch die schmale Lücke zu entkommen. S., der dem Angeklagten mit beiden Armen Zeichen zum Anhalten gegeben hatte, war nämlich im letzten Augenblick zur Seite gesprungen. Möglicherweise hatte ihn der Angeklagte, der sehr stark sehbehindert ist, überhaupt nicht gesehen. S. und der am Steuer des Polizeiwagens sitzende Polizeibeamte K. sowie das Fahrzeug wurden aufs höchste gefährdet.
Ohne Aufenthalt fuhr der Angeklagte mit überhöhter Geschwindigkeit weiter durch die Stadt Regen bis zu einer Reparaturwerkstätte in Ruhmannsfelden, wo er sein Fahrzeug zur Beendigung einer Reparatur stehen ließ. Im Wagen des Werkstätteninhabers kehrte er nach Bodenmais zurück. Am nächsten Tage begab er sich nach Deggendorf und ließ sich dort festnehmen.
II.
Das Urteil muß wegen sachlich-rechtlicher Mängel aufgehoben werden.
1.)
Soweit die Revision die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen bestreitet, ist ihr Vorbringen unbeachtlich, weil die tatrichterlichen Feststellungen, die hier weder Denkfehler noch Verstöße gegen die Lebenserfahrung enthalten, für das Revisionsgericht bindend sind.
2.)
Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte sei an einer durch die Straßensperre geschaffenen unübersichtlichen Stelle, besonders bei seinem stark verminderten Sehvermögen, in grob verkehrswidriger Weise zu schnell gefahren und habe dadurch die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet (UA 19, 26).
3.)
Anschließend führt das Urteil - ebenfalls rechtlich unangreifbar - aus, der Angeklagte sei sich darüber klar gewesen, daß er das Polizeifahrzeug, dessen Insassen und sonstige Personen, die sich etwa hinter diesem aufhielten, erheblich gefährdete, wenn er seine Geschwindigkeit nicht beträchtlich ermäßigte.
Rechtliche Bedenken gegen die hieraus schon gefolgerte Begründung einer Gemeingefahr werden unter III erörtert werden.
4.)
Den Vorwurf der Rücksichtslosigkeit begründet der Tatrichter ohne nähere Darlegungen damit, daß der Angeklagte aus Gleichgültigkeit von vornherein keine Bedenken gegen seine Fahrweise habe aufkommen lassen (UA 20, 26, 27). Im Rahmen der Strafzumessungserwägungen hebt er sodann nochmals hervor (UA 27): "Wer trotz Sehschwäche und Sichtbehinderung bei Nacht mit so hoher Geschwindigkeit fährt, wer sich nicht einmal durch das eingeschaltete Blaulicht eines schräg auf der Straße stehenden Polizeifahrzeugs veranlaßt sieht, sein Tempo herabzumindern, sondern unbekümmert geradezu mit Frevelmut ins Ungewisse hineinrast, zeigt ein so hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr, daß er mit einer empfindlichen Strafe belegt werden muß." Dem stehen die Darlegungen zu dem nicht für erwiesen erachteten Anklagevorwurf der versuchten Tötung des Polizeimeisters S. gegenüber. Das Schwurgericht meint, daß die Aufmerksamkeit des Angeklagten in diesem Zeitpunkt ganz allgemein nicht so konzentriert war, wie man das sonst von einem Kraftfahrer, der mit hoher Geschwindigkeit fährt, erwartet. Die Aufregung des Angeklagten wegen der bevorstehenden Festnahme dränge die Vermutung auf, daß er mit seinen Gedanken zeitweise wo anders gewesen sei (UA 23). Für eine verzweifelte Stimmung (Panik), in welcher ihm alles gleich gewesen sei, habe das Gericht indes keinen Beweis führen können. Dazu führt das Urteil aus: "Der Angeklagte mag zwar aufgeregt gewesen sein. Er mag sich verfolgt gefühlt haben, obwohl er das Polizeifahrzeug schon kurz nach Zwiesel weit hinter sich gelassen hatte. Er mag sich auf der Fahrt von Zwiesel nach Regen noch nicht ganz über die weiter zu unternehmenden Schritte klar gewesen sein (sollte er gleich nach Deggendorf fahren oder erst am nächsten Tag?). Das alles beweist aber nicht, daß er seine Lage als desperat empfand, daß er seine Situation für ausweglos hielt und deswegen auf der rasenden Fahrt alles, auch den Tod eines Menschen in Kauf nahm und innerlich billigte." (UA 25) Hiernach hat der Tatrichter keine bestimmte Feststellung getroffen, daß der Angeklagte nicht in einem solchen seelischen Ausnahmezustand gehandelt hat. Zugunsten des Angeklagten bleibt diese Möglichkeit also noch offen, ebenso die nach den bisherigen Feststellungen nicht auszuschließende Aufgeregtheit und Abgelenktheit des Angeklagten durch seine unangenehme persönliche Lage, in die er sich durch die drohende Festnahme durch Polizeibeamte seines Heimatortes versetzt sah. Wie sich das mit dem Vorwurf der Rücksichtslosigkeit verträgt, hat der Tatrichter dagegen nicht erörtert. Das nötigt zur Aufhebung des Urteils.
a)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats handelt ein Kraftfahrer rücksichtslos, wenn er sich bei seiner Verfehlung seiner Verkehrspflichten bewußt ist, aber sich aus eigensüchtigen Gründen, etwa seines ungehinderten Fortkommens wegen, über sie hinwegsetzt, mag er auch darauf vertraut haben, daß es zu einer Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer nicht kommen werde. Rücksichtslos handelt ferner, wer sich aus Gleichgültigkeit nicht auf seine Pflichten als Fahrer besinnt, Hemmungen gegen seine Fahrweise in sich gar nicht aufkommen läßt und unbekümmert um die Folgen seines Verhaltens drauflosfährt (BGHSt 5, 392). Daraus hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Folgerung gezogen, daß Rücksichtslosigkeit auch mit fahrlässiger - bewußter oder unbewußter - Verkehrsgefährdung, auch bei bloß fahrlässiger Herbeiführung einer Gemeingefahr, verbunden sein kann (BGHSt 5, 392, 396[BGH 25.02.1954 - 4 StR 796/53]; VRS 7, 98, 99; 13, 28, 29; 14, 304, 305; 15, 346, 348, 349; 16, 132, 134, 354, 356; 17, 43, 46). In den beiden zuletzt angeführten Entscheidungen hat er die Anwendbarkeit des Begriffs der Rücksichtslosigkeit bei bloß unbewußt fahrlässigem Verhalten nochmals ausdrücklich bestätigt. Er hat auch wiederholt deutlich zum Ausdruck gebracht, daß es sich um einen besonders schweren Verstoß gegen die im § 1 StVO geforderte Verkehrsgesinnung, eine geradezu unverständliche Nachlässigkeit (VRS 7, 98) handeln müsse, während eine nur augenblickliche Unaufmerksamkeit (BGHSt 5, 392, 396[BGH 25.02.1954 - 4 StR 796/53]; VRS 7, 98, 99; 16, 354, 356, 357),eine auf menschlichem Versagen beruhende irrige Beurteilung der Verkehrslage (VRS 13, 28; BGHSt 5, 297, 301) [BGH 04.02.1954 - 4 StR 551/53], ein Fehlverhalten aus Bestürzung und Schrecken im Augenblick der Gefahr (VRS 14, 304, 305) einen solchen Vorwurf nicht verdienen.
Diese Auslegung stimmt mit der Amtlichen Begründung des Entwurfs der Bundesregierung insofern überein, als dort zu § 315 a Abs. 1 Nr. 2 - der rücksichtsloses Fahren schlechthin als Straßenverkehrsgefährdung unter Strafe stellen wollte - hervorgehoben ist, "wer sich über die Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 1 StVO) gröblich hinwegsetze und dadurch vorsätzlich eine Gemeingefahr herbeiführe, müsse als rücksichtsloser Fahrer unter die schwere Strafdrohung des § 315 a fallen" (abgedruckt bei Arndt/Guelde, Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs, S. 112). Zu § 316 führt die Amtliche Begründung (a.a.O. S. 131) aus, bei rücksichtslosem Fahren sei auch die fahrlässige Begehung von Bedeutung. Als solche bezeichnet sie den Fall, in dem der Täter zwar vorsätzlich handelt, ihm aber bezüglich der Gemeingefährdung nur Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Fälle, in denen auch die Störungshandlung fahrlässig begangen worden ist, sieht sie allgemein als Untergruppe der Fahrlässigkeitstaten des § 316 an, woraus zu entnehmen ist, daß der Vorwurf der Rücksichtslosigkeit für sie ebenfalls in Betracht kommt. Von der in der Amtlichen Begründung niedergelegten Auffassung ging der Gesetzgeber ersichtlich auch bei der Ersetzung der im § 315 a Abs. 1 Nr. 2 des Entwurfs vorgesehenen Generalklausel durch die nunmehr unter Nr. 4 der Gesetzesvorschrift aufgeführten Einzeltatbestände aus. Denn der Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen Nr. 5, der diese Änderung erläutert, enthält keinen Anhaltspunkt für eine abweichende Auslegung des Merkmals der Rücksichtslosigkeit (Arndt/Guelde a.a.O. S. 113).
Die vom Senat aufgestellte Begriffsbestimmung hat sich im Schrifttum und in der übrigen höchstrichterlichen Rechtsprechung gegenüber anfänglich vertretenen abweichenden Ansichten durchgesetzt (vgl. Floegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht 13. Aufl. § 315 a StGB, Anm. 6 a, aa, Rdz. 33, 34; Anm. 6 a, cc, Rdz. 37 und die dort angeführten Entscheidungen und Schriften).
Eine grundsätzlich andere Begriffsbestimmung fordert neuerdings Schweling, Der Begriff "rücksichtslos" im Verkehrsrecht in ZStW 72, 467, 527. Er meint, rücksichtslos handele, "wer vorsätzlich oder fahrlässig sittlich anerkannte und erheblich vorrangige Interessen anderer Verkehrsteilnehmer oder der Verkehrsgemeinschaft, die deutlich hervortreten, mißachtet".
Von der nunmehr seit Jahren aufrechterhaltenen und allgemein anerkannten Auslegung des Begriffs der Rücksichtslosigkeit abzuweichen, sieht der Senat keine Veranlassung.
b)
Die im § 315 a Abs. 1 Nr. 4 StGB vor ausgesetzte rücksichtslose Fahrweise wird überwiegend als schuldsteigerndes Gesinnungsmerkmal aufgefaßt. Dem Gesetzgeber kam es darauf an, eine "extrem" verwerfliche Verkehrsgesinnung des Täters im Augenblick seiner Verfehlung zu treffen (Schmidthäuser, Gesinnungsmerkmal im Strafrecht 1958, 250, 251; Hardwig, ZStW 68, 26, Fußnote; Kohlrausch/Lange, Strafgesetzbuch 42. Aufl. § 315 a Anm. II 4; LK 8 a Anm. VII 3; Maurach, Deutsches Strafrecht BT 3. Aufl. § 478; Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch 10. Aufl. § 315 a Anm. II 4; Welzel, Das deutsche Strafrecht 7. Aufl. S. 394; Floegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht 13. Aufl. § 315 a StVO Anm. 1 und 6, Rdz. 33 und 34; BGH in VRS 14, 304, 305; OLG Karlsruhe in NJW 1957, 1567 Nr. 24; OLG Köln in NJW 1954, 732 f [OLG Köln 23.03.1954 - Ss 443/53]; vgl. auch Amtliche Begründung zum Abschnitt "Verkehrsstraftaten" des Entwurfs eines Strafgesetzbuchs 1960 S. 483).
Ein so schwerer Schuldvorwurf entfiele - außer in den oben zu II 4 a aufgeführten Fällen - möglicherweise auch dann, wenn der Angeklagte in hochgradiger, das Bewußtsein einengender Erregung gehandelt hätte. Denn der Täter muß sich aller Umstände, die den Vorwurf der Rücksichtslosigkeit begründen, bewußt oder wenigstens - bei Fahrlässigkeitstaten - aus Leichtfertigkeit nicht bewußt sein. Dazu gehört vor allem das Gefühl der Verantwortung, das er als Kraftfahrer in einer bestimmten Verkehrslage aufzubringen hat. In dem vom Landgericht zugunsten des Angeklagten unterstellten Zustand der Aufgeregtheit über die ihm drohende, als unberechtigt und ehrenkränkend empfundene polizeiliche Festnahme war der Angeklagte - trotz Zurechnungsfähigkeit - möglicherweise ohne sein Verschulden nicht fähig, das durch § 1 StVO gebotene Verantwortungsgefühl aufzubringen und sich danach zu verhalten. Dann wäre lediglich die Erregung, nicht aber der Mangel an der notwendigen Verkehrsgesinnung der Grund seines Handelns (vgl. BGH in VRS 14, 304, 305; BGHSt 3, 105, 109[BGH 06.06.1952 - 1 StR 708/51]; 6, 120, 329, 331 f für ähnliche schuldsteigernde Gesinnungsmerkmale; RG in DR 1944, 330 Nr. 4; Schmidthäuser a.a.O. S. 7, 255). In dieser Hinsicht hat die Strafkammer den Sachverhalt noch nicht erforscht. Läßt sich die innere Tatseite insoweit nicht klären, muß der Tatrichter von der dem Angeklagten günstigeren Möglichkeit ausgehen.
III.
Falls das Landgericht einen so hochgradigen Erregungszustand des Angeklagten verneinen sollte, wird es in der neuen Verhandlung den Sachverhalt auch hinsichtlich der Herbeiführung einer Gemeingefahr nochmals zu prüfen haben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist dieses Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt, wenn der Täter bloß einem bestimmten Menschen eine Gefahr bereitet, auf den er es gerade abgesehen hat, sofern er nicht zugleich zufällig anwesende andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Das gilt namentlich dann, wenn er, um seiner Festnahme zu entgehen, ihn verfolgende oder sich ihm in den Weg stellende Polizeibeamte daran hindern will und sie dadurch gefährdet (vgl. BGHSt 14, 395; 15, 138), [BGH 23.09.1960 - 3 StR 32/60]und auch ohne Rücksicht darauf, ob er seine Verfolger vorsätzlich, also mindestens mit bedingtem Vorsatz, gefährdet oder ob er sich lediglich der Möglichkeit der Gefährdung bewußt ist, aber dennoch darauf vertraut, daß sie nicht eintreten werde (BGHSt 15, 138, 146) [BGH 28.09.1960 - 4 StR 312/60]. Der Schutz des § 315 a StGB entfällt unter den gleichen Voraussetzungen auch für das zur Verfolgung oder in sonstiger Weise zur Verhinderung der Flucht benutzte Polizeifahrzeug.
Daß dieses, was die Revision bezweifelt, sonst unter den Schutz des § 315 a StGB fallen wurde, weil es einen bedeutenden Sachwert darstellt oder wenigstens deshalb, weil seine Vernichtung gegen das Gemeinwohl verstößt, bedarf keiner weiteren Darlegung.
Das Landgericht hat bisher nur festgestellt, daß der Angeklagte sich von Zwiesel ab durch einen Polizeiwagen verfolgt sah und deshalb mit hoher Geschwindigkeit davonfuhr, weil er nicht von der Polizei festgenommen werden wollte (UA 24). Er mag sich, wie die Strafkammer für möglich hält, noch in diesem Zeitpunkt verfolgt gefühlt haben und aufgeregt gewesen sein (UA 25). Bei dieser Sachlage ist nicht ohne weiteres auszuschließen, daß er annahm, das die Straße sperrende Polizeifahrzeug sei dort aufgestellt worden, um ihm die weitere Flucht abzuschneiden, und daß er sich gerade deshalb veranlaßt sah, durch den Engpaß zwischen Polizeiwagen und Straßenbaum hindurchzurasen (UA 23, 27). In diesem Fall hätte der Angeklagte, der sich nach den bisherigen Feststellungen der Gefährdung dieses Fahrzeugs und dessen Insassen bewußt war (UA 20), keine Gemeingefahr herbeigeführt, sondern sich lediglich einer gezielten Sondergefährdung schuldig gemacht, die zu einer Verurteilung wegen eines Vergehens der Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 a Nr. 1 oder 4 StGB nicht ausreicht, Dabei wäre es unerheblich, ob sich die Besatzung des Polizeiwagens in oder außerhalb des Fahrzeugs aufhielt, ob der Angeklagte die Beamten im einzelnen gesehen hat oder nur mit ihrer unmittelbaren Nähe rechnete.
Diese Möglichkeit hat die Strafkammer nicht mit hinreichender Deutlichkeit ausgeschlossen. Vielmehr führt das Urteil nur aus, der Angeklagte habe damit rechnen müssen, daß das Polizeifahrzeug nicht von ungefähr quer auf der Straße stand, daß ein Unfall geschehen sein konnte und sich Menschen auf der von ihm nicht einzusehenden Strecke hinter dem Wagen aufhielten (UA 19, 20). Daß sich außer den Insassen des Polizeiwagens auf der dunklen Uferstraße des Regener Stausees in unmittelbarer Nähe der Straßensperre um 20 Uhr zufällig noch andere Verkehrsteilnehmer aufhielten und jedenfalls aus diesem Grunde eine Gemeingefahr gegeben war, hat die Strafkammer nicht festgestellt. Die im Urteil erwähnte bloße Möglichkeit der Anwesenheit solcher Straßenbenutzer genügt zur Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals nicht, vielmehr bedarf es der Feststellung eines bestimmten Verkehrsvorgangs, dessen reibungsloser Ablauf durch das Verhalten des Täters gefährdet worden ist. Dazu muß die Anwesenheit anderer beliebiger Verkehrsteilnehmer an der Unfallstelle zur Tatzeit festgestellt werden (BGHSt 8, 28, 32[BGH 30.06.1955 - 4 StR 127/55]; VRS 11, 61; 13, 204; 16, 126, 131).
Falls sich unter Berücksichtigung der oben erörterten Gesichtspunkte in der neuen Verhandlung ein Vergehen der Straßenverkehrsgefährdung nachweisen lassen sollte, wird das Landgericht prüfen müssen, ob der Angeklagte sich nicht einer vorsätzlichen Straftat schuldig gemacht hat, was nach der Sachverhaltsschilderung naheliegt.
Da das Schwurgericht infolge Wegfalls des Vorwurfs der vorsätzlichen Tötung zur weiteren Entscheidung nicht zuständig ist, muß die Sache an die Strafkammer zurückverwiesen werden. Der Senat hat aus Zweckmäßigkeitsgründen von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.
Martin
Lang-Hinrichsen
Flitner
Börtzler