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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.06.1962, Az.: V ZR 226/60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.06.1962
Aktenzeichen
V ZR 226/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14453
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Kammergericht zu Berlin - 14.10.1960

Prozessführer

des Mechanikers Max F. in B.-Z., P. Straße ...,

Prozessgegner

Elise Sch. geb. R. in B.-Fr., W.straße ...,

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Hückinghaus, Dr. Augustin, Dr. Rothe, Dr. Freitag und Offterdinger

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts zu Berlin vom 14. Oktober 1960 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Hilfsantrag auf Verurteilung der Beklagten zur Einwilligung und Antragstellung dahin, daß die Vermögensabgabe im Verhältnis der steuerlichen Werte aufgeteilt werde, abgewiesen worden ist.

In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger und sein Bruder Georg F., die je zur Hälfte Erben ihres verstorbenen Vaters waren, teilten am 24. Januar 1952 den im wesentlichen aus zwei Grundstücken bestehenden Nachlaß in der Weise unter sich auf, daß jeder ein Grundstück erhielt und Georg F., weil das ihm zugeteilte Grundstück das wertvollere war, zum Ausgleich 6.000 DM an den Kläger zu zahlen hatte. Laut §1 des notariellen Auseinandersetzungsvertrages übernahm jeder der beiden Miterben sein Grundstück "mit allen darauf ruhenden öffentlichen und privaten Lasten und Hypotheken nebst Zinsen ab 1. Januar 1952 als Allein- und Selbstschuldner", und laut §3 (letzter Absatz) sollten durch die getroffenen Vereinbarungen alle gegenseitigen Ansprüche, soweit sie den elterlichen Nachlaß beträfen oder daraus abgeleitet würden, ausgeglichen sein.

2

In der Folgezeit starb Georg F. und wurde durch die Beklagte allein beerbt.

3

Die beiden Grundstücke unterliegen der Vermögensabgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG). Den Vierteljahresbetrag derselben (§34 LAG) setzte das Finanzamt am 23. November 1957 auf 379,50 DM fest und gab den Parteien anheim, Aufteilung nach §67 LAG zu beantragen. Durch weiteren Bescheid vom 6. Januar 1959 teilte es, da keine Einigung habe herbeigeführt werden können, von Amts wegen gemäß §67 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 3 LAG die Vermögensabgabe "im Verhältnis der Erbteile", d.h. zu je 1/2, unter den Parteien auf; jede Partei hat danach vierteljährlich 189,75 DM zu entrichten.

4

Der Kläger hat mit der Behauptung, das ihm seinerzeit zu Eigentum übertragene Grundstück habe nur ein Drittel des väterlichen Nachlasses ausgemacht, den Auseinandersetzungsvertrag vom 24. Januar 1952 wegen arglistiger Täuschung und wegen Irrtums angefochten. Im vorliegenden Rechtsstreit hat er - nach wiederholtem Wechsel in der Antragstellung - schließlich in erster Linie auf Feststellung geklagt, daß der Vertrag "unwirksam" sei, und hilfsweise um Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines angemessenen Ausgleichsbetrages gebeten. Mit einem weiteren Hilfsantrag (der allein in die Revisionsinstanz erwachsen ist) hat er von der Beklagten verlangt, sie möge dem zuständigen Finanzamt gegenüber ihr Einverständnis erklären und dementsprechend beantragen, daß die Vermögensabgabe im selben Verhältnis zwischen den Parteien aufgeteilt werde, wie sich die steuerlichen Werte der im Auseinandersetzungsvertrag beiderseits übernommenen Vermögenswerte zueinander verhielten; hilfsweise, sie möge bei dem Finanzamt Aufteilung dahin beantragen, daß auf sie selbst 2/3 und auf ihn, den Kläger, 1/3 der Abgabe entfielen.

5

Das Landgericht hat die Klage im vollen Umfange abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist vom Kammergericht zurückgewiesen worden. Mit seiner Revision verfolgt er den bisherigen Hilfsantrag weiter, der auf Verurteilung der Beklagten zur Einwilligung und Antragstellung dahin gerichtet ist, daß die Vermögensabgabe im Verhältnis der steuerlichen Werte aufgeteilt werde. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

6

1.

Für die Vermögensabgabe (§§3 Nr. 1, 16 ff LAG) haften an sich die Erben des ursprünglichen Abgabeverpflichteten nach §2058 BGB in Verbindung mit §120 AbgO, §8 StAnpG als Gesamtschuldner. Sie schulden daher, ungeachtet einer auf Grund Auseinandersetzungsvertrages inzwischen erfolgten Nachlaßteilung, jeder für sich den vollen Vierteljahresbetrag der Abgabe. Das Lastenausgleichsgesetz hat indessen für solche Fälle aus Zweckmäßigkeitsgründen (Harmening, LAG §67 Anm. 1) eine abweichende Regelung zugelassen: nach §67 können unter bestimmten Voraussetzungen (Abs. 2) die Vierteljahresbeträge auf die einzelnen Miterben aufgeteilt werden mit der Wirkung, daß jeder nur noch den auf ihn selbst entfallenden Teilbetrag zu entrichten braucht. Die Aufteilung findet auf Antrag der Erben oder eines von ihnen statt; das Finanzamt kann sie auch von Amts wegen vornehmen.

7

Letzteres ist hier geschehen, und zwar nach den Erbquoten der Parteien bzw. ihrer Rechtsvorgänger im Verhältnis 50 : 50; jede Partei muß also jetzt den halben Vierteljahresbetrag aufbringen. Eine solche den Erbteilen entsprechende Aufteilung sieht allerdings das Gesetz nicht in erster Linie vor, sie kommt vielmehr gemäß §67 Abs. 3 LAG erst dann in Betracht, wenn etwas Abweichendes weder von den Erben gemeinschaftlich beantragt noch durch eine gerichtliche Entscheidung angeordnet worden ist. Mit Rücksicht auf diese gesetzliche Rangordnung der Aufteilungsmaßstäbe hatte im vorliegenden Fall das Finanzamt, bevor es seine Entscheidung traf, den Parteien anheimgestellt, eine dem Wertverhältnis der beiden Grundstücke besser Rechnung tragende Aufteilung zu beantragen. Es hat sich dabei ersichtlich von der Erwägung leiten lassen, die Grundstückswerte wichen nicht unbeträchtlich voneinander ab und stünden daher schwerlich mit den hälftigen Erbquoten des Klägers und seines verstorbenen Bruders im Einklang (vgl. Kühne/Wolf, LAG §67 Anm. 7 b, dritter Absatz). In den "Erläuterungen", die dem Abgabebescheid vom 23. November 1957 als Anlage beigefügt waren, wurde darauf hingewiesen, daß der Einheitswert des dem Kläger gehörigen Grundstücks 80.500 DM beträgt, während der des anderen, das heute im Eigentum der Beklagten steht, sich auf 141.600 DM beläuft; für einen erheblichen Wertunterschied spricht auch die unstreitige Tatsache, daß der Bausachverständige Heising im Jahre 1951 die Verkehrswerte der beiden Grundstücke auf 79.100 DM und 136.300 DM geschätzt hat. Da jedoch die Anregung des Finanzamts, einen gemeinsamen Antrag nach §67 Abs. 3 Nr. 1 LAG zu stellen, von den Parteien nicht befolgt wurde, hat es schließlich doch die Vermögensabgabe entsprechend ihren Erbquoten, also hälftig aufgeteilt.

8

Der Kläger verlangt nunmehr die Zustimmung der Beklagten zu einer anderen Aufteilung nach Maßgabe der wirklichen Wertverhältnisse. Daß ein solches Verlangen noch gestellt werden kann, obgleich die Vermögensabgabe bereits gemäß §67 LAG aufgeteilt worden ist, unterliegt keinen Bedenken. Es ist nicht einzusehen, weshalb das Finanzamt gehindert sein sollte, die getroffene Entscheidung abzuändern, wenn ihm nachträglich ein hierauf gerichteter gemeinsamer Antrag der Erben zugeht oder ein entsprechendes Gerichtsurteil vorgelegt wird. Etwas Gegenteiliges hat ersichtlich auch der Berufungsrichter nicht angenommen. Er erachtet aber das Klagebegehren aus sachlichen Gründen für ungerechtfertigt. Der Kläger und sein Bruder, so wird im angefochtenen Urteil dargelegt, hätten den Nachlaß im Verhältnis 50 : 50 unter sich verteilt und ausdrücklich erklärt, mit dieser Regelung seien alle gegenseitigen Ansprüche abgegolten. Daß man damals Vereinbarungen über eine Verteilung der Vermögensabgabe in einem den heutigen Klageanträgen entsprechenden Verhältnis getroffen habe, sei nicht erwiesen. Das Zustandekommen einer solchen Vereinbarung lasse sich insbesondere nicht daraus folgern, daß in der Tat eine Zeit lang die Beklagte von den Vierteljahresbeträgen jeweils 2/3 und der Kläger 1/3 entrichtet hätten; denn diese Zahlungsweise gehe auf eine Anordnung des Finanzamts zurück und sei nur vorläufiger Natur gewesen.

9

2.

Hiergegen wendet sich die Revision. Ihr ist zuzugeben, daß die Ansicht des Berufungsgerichts einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhält.

10

Zutreffend geht freilich das angefochtene Urteil davon aus, als Grundlage für den Klageanspruch komme allein der Auseinandersetzungsvertrag vom 24. Januar 1952 in Betracht; denn nur aus den damals zwischen den Miterben begründeten vertraglichen Beziehungen könnte sich eine Verpflichtung der Beklagten als Gesamtrechtsnachfolgerin des Georg F. ergeben, gemeinsam mit dem Kläger darauf hinzuwirken, daß das Finanzamt die Vierteljahresbeträge gemäß §67 LAG nach einem bestimmten Schlüssel aufteilt. Der auf eine solche Mitwirkung gerichtete Anspruch setzt also Rechtswirksamkeit des Auseinandersetzungsvertrages voraus. In dieser Hinsicht bestehen indessen mindestens im jetzigen Verfahrensstande keine Bedenken mehr. Die Vorinstanzen haben den früheren Hauptantrag des Klägers, mit dem er die vermeintliche Nichtigkeit jenes Vertrages infolge Anfechtung (§142 Abs. 1 BGB) sowie hilfsweise einen Ausgleichsanspruch wegen Geschäftsgrundlage-Wegfalls (§242 BGB) geltend machte, als unbegründet abgewiesen, und insoweit ist gegen das Berufungsurteil kein Rechtsmittel eingelegt worden.

11

Mit Recht beanstandet jedoch die Revision die Auffassung, der Kläger könne von der Beklagten nicht verlangen, daß sie denjenigen Teil der Vermögensabgabe, der auf das seinerzeit von ihrem Erblasser Georg F. übernommene Grundstück entfällt, selbst bezahle. Das Berufungsgericht entnimmt das aus der von ihm auf Grund eingehender Beweiswürdigung festgestellten hälftigen Erbauseinandersetzung: gewiß habe es sich bei dem Grundstück, dessen Eigentum damals auf Georg F. überging, um das wertvollere gehandelt; allein darauf komme es nicht entscheidend an, maßgeblich sei vielmehr, daß die Vertragsschliessenden am 24. Januar 1952 darüber einig gewesen seien, durch die Zahlung von 6.000 DM seitens des einen Bruders an den anderen werde der Wertunterschied der beiden Grundstücke ausgeglichen.

12

Dem kann nicht beigepflichtet werden. Der Gedankengang des angefochtenen Urteils beruht auf einem Rechtsirrtum, der dadurch hervorgerufen worden sein mag, daß der Kläger selbst die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch nicht klar erkannt hat und infolgedessen bei seiner Begründung von falschen Überlegungen ausgegangen ist. Er hat nämlich seinen Standpunkt, wonach die Beklagte einen größeren Bruchteil der Vermögensabgabe tragen müsse als er, von Anfang an damit zu rechtfertigen versucht, die Erbauseinandersetzung im Jahre 1952 sei nicht entsprechend den wirklichen Erbquoten im Verhältnis 50 : 50 durchgeführt worden, sondern sein Bruder Georg habe damals den Löwenanteil bekommen; ihm selbst, dem Kläger, sei tatsächlich nur etwa ein Drittel des Gesamtnachlasses zugeflossen. Diese Sachdarstellung, der die Beklagte entgegengetreten ist, hat das Berufungsgericht nicht für erwiesen erachtet, und es hat darüber hinaus positiv festgestellt, daß diejenigen Nachlaßgegenstände, die laut Erbauseinandersetzungsvertrag der eine und der andere Bruder erhalten haben, mindestens nach den subjektiven Wertvorstellungen der Vertragschließenden und unter Berücksichtigung der von Georg F. übernommenen Ausgleichszahlung von 6.000 DM einander gleichwertig gewesen seien. Das Berufungsgericht hat ersichtlich geglaubt, mit dieser Widerlegung des Klagevorbringens sei dem geltend gemachten Anspruch die Grundlage entzogen.

13

In Wirklichkeit kam es hierauf für die Entscheidung aber nicht an. Die Frage, in welchem Verhältnis der Nachlaß tatsächlich zwischen den Brüdern geteilt worden sei, war lediglich von Bedeutung für den früheren Hauptantrag des Klägers, mit dem er in den Vorinstanzen die "Unwirksamkeit" des Auseinandersetzungsvertrages wegen Täuschungs- und Irrtumsanfechtung festgestellt wissen wollte, sowie für seinen damaligen Hilfsantrag auf Verurteilung der Beklagten zu einer zusätzlichen Ausgleichszahlung. Der Anspruch dagegen, der jetzt allein noch zur Erörterung steht und dessen Abweisung die Revision bekämpft, setzt keine ungleichmäßige, von den Erbquoten der Brüder F. abweichende Teilung des Nachlasses voraus, er kann vielmehr auch dann begründet sein, wenn genau im Verhältnis 50 : 50 geteilt wurde. Denn mit einer hälftigen Auseinandersetzung des Gesamtnachlasses wäre es sehr wohl vereinbar, daß man die Schuldenhaftung hinsichtlich einzelner Nachlaßgegenstände abweichend geregelt hat. Eine solche Regelung liegt insbesondere dann nahe, wenn der betreffende Gegenstand im Rahmen der Gesamtauseinandersetzung einem der Miterben entweder allein oder doch zu einem dessen Erbquote übersteigenden Teil zugewiesen wird. So verhielt es sich hier: die beiden Nachlaßgrundstücke, von denen das eine der Kläger und das andere sein Bruder Georg erhielt, waren einander weder objektiv gleichwertig, noch waren sie es, wie die Ausgleichszahlung des Georg F. von 6.000 DM beweist, nach den subjektiven Vorstellungen der Beteiligten.

14

Anstatt Feststellungen über die Aufteilung des Nachlasses im ganzen zu treffen, hätte also das Kammergericht ermitteln müssen, in welcher Weise die Partner des Auseinandersetzungsvertrages vom 24. Januar 1952 die Aufbringung einer demnächst wegen des Nachlaß-Grundbesitzes zu entrichtenden Vermögensabgabe regeln wollten (tatsächlicher Parteiwille) oder wie sie - falls sie sich darüber keine Gedanken gemacht haben sollten - diese Frage bei Voraussicht der späteren Entwicklung geregelt haben würden (hypothetischer Parteiwille). Da das angefochtene Urteil eine solche (unmittelbare oder ergänzende) Vertragsauslegung - von der beiläufigen Bemerkung abgesehen, es sei keine Vereinbarung über Verteilung der Vermögensabgabe in einem dem Klagebegehren entsprechenden Verhältnis nachgewiesen - nicht vorgenommen hat, steht es, sofern der Sachverhalt in dieser Hinsicht geklärt ist, dem Revisionsgericht frei, die vertraglichen Abmachungen selbständig auszulegen (BGHZ 15, 71, 74 [BGH 20.10.1954 - II ZR 280/53]; Urteil des erkennenden Senats vom 13. Juli 1960, V ZR 90/59 S. 9, LM BGB §133 C Nr. 17 mit weiteren Nachweisen; vgl. ferner BGHZ 35, 69, 72 f [BGH 27.03.1961 - III ZR 6/60]; BGH NJW 1960, 2043, 2047 [BGH 31.05.1960 - I ZR 64/58];  1961, 73, 74 [BGH 27.10.1960 - III ZR 157/59]; LM BGB §157 D Nr. 5; Urteile des Senats vom 7. Juni 1961, V ZR 18/60, S. 3, und vom 20. Juni 1961, V ZR 196/59, S. 16).

15

Diese revisionsgerichtliche Vertragsauslegung führt zu dem Ergebnis, daß der Kläger im Verhältnis der Parteien zueinander die Vermögensabgabe nur insoweit zu tragen verpflichtet ist, als die Abgabeschuld auf sein eigenes Grundstück entfällt; die restliche Zahlungsverpflichtung obliegt der Beklagten. Das ergibt bereits der Wortlaut der notariellen Urkunde vom 24. Januar 1952, in der die diesbezügliche Willensrichtung der Vertragsschließenden zum Ausdruck gekommen ist. Der Kläger und sein Bruder mögen freilich, wie das Berufungsgericht auf Grund der Bekundungen der Zeugin Erna Schwarz angenommen oder zum mindesten nicht für widerlegt erachtet hat, damals über Belastungen, die mit dem bevorstehenden Lastenausgleich zusammenhingen, weder gesprochen noch sich darüber irgendwelche näheren Vorstellungen gemacht haben. Gleichwohl wurde zwischen ihnen im §1 des Vertrages ausdrücklich vereinbart, jeder von beiden übernehme das ihm zugeteilte Grundstück "mit allen darauf ruhenden öffentlichen und privaten Lasten ... als Allein- und Selbstschuldner". Zu den öffentlichen Lasten im Sinne dieser Vereinbarung gehört hier auch die streitige Abgabeverbindlichkeit.

16

Das Lastenausgleichsgesetz hat zwar die Vermögensabgabe (§3 Nr. 1) nicht als dingliche Belastung an die einzelnen Vermögensgegenstände - hier etwa die beiden Grundstücke - geknüpft; die Abgabeverpflichtung stellt vielmehr eine persönliche Schuld dessen dar, der am Währungsstichtag Vermögensinhaber war (§§16, 21 LAG; vgl. Urteil des Senats vom 6. Dezember 1961, V ZR 158/60, S. 10, WM 1962, 488, 490; Palandt/Hoche, BGB 21. Aufl. Anhang zu §§1105-1203 Bem. 2 F). Das bedeutet aber keineswegs, daß ihr jegliche Beziehung zu bestimmten Vermögenswerten fehlt. Die Vermögensabgabe wird auf der Grundlage der tatsächlich vorhandenen Vermögensgegenstände berechnet und steht insofern mit dem einzelnen Gegenstand in ursächlichem Zusammenhang, als sie ohne sein Vorhandensein entweder überhaupt nicht oder nicht in dieser Höhe zur Entstehung gelangt wäre. In solchem Sinne ist die in der Rechtsprechung des erkennenden Senats wiederholt gebrauchte Ausdrucksweise zu verstehen, daß die Zahlungsverpflichtungen aus der Vermögensabgabe etwa zu einem verkauften Grundstück "Bezug haben" (Urteil vom 12. Februar 1958, V ZR 185/56, WM 1958, 432, 434) oder daß die Abgabe "allein durch das Eigentum am Grundstück ausgelöst worden" sei (Urteil vom 8. Januar 1958, V ZR 165/56, WM 1958, 297, 298); im Urteil vom 1. Oktober 1958 (V ZR 166/57, WM 1958, 1363) hat der Senat die tatrichterliche Auslegung einer Vertragsklausel, durch die der Grundstückskäufer "den Lastenausgleich" übernommen hatte, dahin gebilligt, sie habe den auf das verkaufte Grundstück entfallenden Teilbetrag der Vermögensabgabeschuld zum Gegenstande und der Käufer müsse deshalb von der Vermögensabgabe des Verkäufers denjenigen Teil tragen, der dem zahlenmäßigen Verhältnis des Grundstückswertes zu der Gesamtheit des abgabepflichtigen. Vermögens entspreche.

17

Im vorliegenden Fall bestehen gegen eine derartige Verknüpfung der Vermögensabgabe mit den beiden Grundstücken um so weniger Bedenken, als die Abgabeschuld hier, wie der Finanzamtsbescheid vom 23. November 1957 erkennen läßt, überhaupt nur wegen dieser Grundstücke entstanden ist; sie waren ersichtlich die einzigen feststellbaren oder für eine Veranlagung praktisch in Betracht kommenden Vermögenswerte des Erblassers am Währungsstichtag, und das Finanzamt hat deshalb die Vermögensabgabe allein an Hand der Grundstückswerte festgesetzt. Angesichts dieser Besonderheit des Falles bietet sich eine Auslegung der Übernahmeklausel in §1 des Auseinandersetzungsvertrages in dem Sinne, daß sie auch den jeweils auf das einzelne Grundstück entfallenden Teil der Vermögensabgabe mit umfaßt, geradezu an. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, weshalb die Vertragschließenden gewillt gewesen sein sollten, abweichend von der sonst vereinbarten Lastenübernahme (" ... das Grundstück ... mit allen darauf ruhenden ... Lasten") lediglich dieseöffentliche Belastung im Verhältnis ihrer Erbquoten, d.h. je zur Hälfte zu tragen. Dafür wäre höchstens dann Raum gewesen, wenn sie den Grundbesitz selbst ebenfalls hälftig unter sich verteilt hätten; das haben sie aber nicht getan, sondern dem Rechtsvorgänger der Beklagten, wie dessen Ausgleichszahlung von 6.000 DM zeigt, bewußt das wertvollere der beiden Grundstücke zugewiesen.

18

Entspricht somit die Aufteilung der Vermögensabgabe, wie sie der Kläger im gegenwärtigen Rechtsstreit begehrt, dem tatsächlichen, aus der Vertragsurkunde ersichtlichen Willen der Beteiligten, so bedarf es eines Zurückgreifens auf den "hypothetischen Parteiwillen" im Wege ergänzender Vertragsauslegung nur noch in einem Nebenpunkt: Die Beklagte hat sich (Schriftsatz vom 15. Oktober 1959) auf die sogenannte "Generalklausel" im Schlußabsatz des §3 berufen, wonach mit diesem Auseinandersetzungsvertrag "alle Ansprüche der Erschienenen gegeneinander, soweit sie den Nachlaß ihrer Eltern betreffen oder daraus abgeleitet werden, ausgeglichen" sein sollten; sie meint augenscheinlich, daß dem Kläger die Geltendmachung des eingeklagten Anspruchs - der gewiß den elterlichen Nachlaß "betrifft" - verwehrt sei. Das ist indessen nicht der Fall. Als der Auseinandersetzungsvertrag vom 24. Januar 1952 abgeschlossen wurde, war der genaue Inhalt des Lastenausgleichsgesetzes, das in Berlin erst am 18. Oktober 1952 in Kraft trat (Art. VII des Berliner Gesetzes vom 1. Oktober 1952, GVBl S. 785), noch nicht bekannt. Die Vertragschließenden und der beurkundende Notar konnten daher nicht wissen, daß das Gesetz in seinem §67 für die Aufteilung der Vierteljahresbeträge auf mehrere Miterben eine Regelung treffen würde, wonach auch dann, wenn die Erben den die Vermögensabgabeschuld auslösenden Einzelgegenstand abweichend von ihren Erbquoten verteilt haben, gleichwohl das Verhältnis der Erbteile zugrunde gelegt werden muß und das Finanzamt nur bei gemeinsamer Antragstellung sämtlicher Erben oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung einen anderen Aufteilungsmaßstab anwenden darf. Hätten die Beteiligten dies bei Vertragsabschluß vorausgesehen, dann hätten sie verständigerweise die "Generalklausel" entweder überhaupt nicht vereinbart, oder sie hätten sie so gefaßt, daß sie einer gegenseitigen Pflicht der Erben, auch nachträglich bei der Herbeiführung einer sachgerechten Aufteilung mitzuwirken, nicht im Wege stand. In diesem Sinne ist daher die Klausel auch jetzt nach Treu und Glauben auszulegen (§157 BGB).

19

3.

Da sich das Klagebegehren als grundsätzlich berechtigt erweist, war das Berufungsurteil aufzuheben, ohne daß noch auf die weiteren Rügen eingegangen zu werden brauchte, mit denen die Revision Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen angeblicher zwischenzeitlicher Herabsetzung der Hypothekengewinnabgabe und dadurch bedingter Erhöhung der Vermögensabgabe in Berlin sowie Verletzung des §139 ZPO geltend macht.

20

Eine abschließende Entscheidung in der Sache selbst gemäß §565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO vermag das Revisionsgericht nicht zu treffen, weil der bisherige Klageantrag, mit dem eine Aufteilung der Vermögensabgabe zwischen den Parteien im Verhältnis der "steuerlichen Werte der übernommenen Vermögenswerte" begehrt wird, nicht eindeutig ist und sich infolgedessen im Falle einer entsprechenden Verurteilung Schwierigkeiten bei der Zwangsvollstreckung oder neue Streitigkeiten ergeben könnten. Das Berufungsgericht, an das die Sache nach §565 Abs. 1 ZPO zurückzuverweisen ist, wird in der neuen mündlichen Verhandlung darauf hinwirken müssen, daß der Kläger einen zahlenmäßig bestimmten Antrag stellt (vgl. §42 Abs. 1 der 14. Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 13. Juni 1955, BGBl I 288); zu diesem Zweck wird - notfalls durch Einholung amtlicher Auskünfte - vorher zu klären sein, wie hoch die Abgabeschuld endgültig ist sowie welcher Teil der Vierteljahresbeträge auf das eine und welcher auf das andere Grundstück entfällt. Der Klarstellung bedarf es ferner, auf welchen Zeitraum sich die mit der Klage angestrebte Neuaufteilung der Vierteljahresbeträge erstrecken soll. Möglicherweise kommt auch zwecks Vermeidung eines neuen Prozesses eine Erweiterung der Klage dahin in Betracht, daß die Beklagte auf Erstattung der in der Vergangenheit vom Kläger zuviel bezahlten Beträge in Anspruch genommen wird.

21

Bei der Verteilung der Kosten, über die ebenfalls neu entschieden werden muß, wird zu berücksichtigen sein, daß der Kläger mit seinem bisherigen Hauptantrag in den Vorinstanzen rechtskräftig abgewiesen worden ist. Dem Berufungsgericht war zweckmäßigerweise auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen.

Dr. Hückinghaus Dr. Augustin Rothe Dr. Freitag Offterdinger