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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.06.1962, Az.: V ZR 45/61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.06.1962
Aktenzeichen
V ZR 45/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14439
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 20.12.1960
LG Bielefeld - 13.05.1959

Fundstellen

  • DB 1962, 965 (Volltext)
  • MDR 1962, 809 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1962, 1499 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

des Ulrich Prinz von Sch.-W. in E.-M., F.weg ...,

Prozessgegner

den Generalmusikdirektor Karl Maria A. in B.-Wi., La.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Das Erfordernis, die Auskunft in Form eines Verzeichnisses zu erteilen, wird nicht nur durch die Vorlegung eines einzigen lückenlosen Gesamtverzeichnisses erfüllt; vielmehr genügt auch eine Mehrheit von Teilauskünften, vorausgesetzt, daß sie nach dem erklärten Willen des Auskunftsschuldners in ihrer Summierung die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Dies ist insbesondere in der Regel dann der Fall, wenn ein Auskunftspflichtiger ein bereits vorgelegtes Verzeichnis nachträglich in einzelnen Punkten ergänzt (Ergänzung zum Urteil vom 18. Oktober 1961 - V ZR 192/60 = FamRZ 1962, 21 = NJW 1962, 245 = MDR 1962, 39).

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Schuster, Dr. Piepenbrock, Dr. Freitag und Dr. Mattern

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westfalen) vom 20. Dezember 1960 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Revision. Die Kosten des ersten Rechtszuges werden in Abänderung des Urteils der Zivilkammer 7 a des Landgerichts in Bielefeld vom 13. Mai 1959 dem Kläger zu 1/10 und dem Beklagten zu 9/10 auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die am 7. November 1951 mit 80 Jahren in S. verstorbene verwitwete Fürstin Anna Luise zu Schw., geborene Prinzessin von Sch.-W. (Erblasserin) hat in ihrem privatschriftlichen Testament vom 23. März 1951 die beiden Parteien je zur Hälfte als ihre Erben eingesetzt. Der Beklagte ist der Adoptivenkel der Erblasserin. Der Kläger wurde mit der Erblasserin 1940 näher bekannt und allmählich eng befreundet; seit 6. März 1950 war er ihr Generalbevollmächtigter. Die Erblasserin hinterließ im Westen, größtenteils in Westberlin, eine Reihe von Bankguthaben und Wertpapierdepots sowie drei zum Teil kriegszerstörte Grundstücke, von denen das eine inzwischen durch Rückerstattung aus der Erbmasse ausschied. Ihr Vermögen in Mitteldeutschland wurde von den dortigen Behörden alsbald nach ihrem Tod beschlagnahmt, soweit es nicht schon vorher enteignet und ihrer Verfügungsmacht entzogen war; einzelne Gegenstände davon haben der Kläger oder seine Ehefrau bei ihrer Übersiedlung nach Westberlin im Anschluß an den Erbfall mitgenommen und entsprechend dem Wunsch der Erblasserin Verwandten von ihr zur Verfügung gestellt (Tischbein-Gemälde, Schmuck) oder für sie bei Bekannten in Mitteldeutschland untergestellt (Oranien-Porträt Madonnenbild, Schlafzimmereinrichtung, Teppich).

2

Der Kläger hat in den ersten Monaten nach dem Tode der Erblasserin den Nachlaß verwaltet, insbesondere auch die mit der Beisetzung zusammenhängenden Rechtsgeschäfte abgewickelt und die anfallenden Kosten aus dem Nachlaß bestritten. In den Jahren 1952 bis 1957 haben die Parteien über die Auseinandersetzung des Nachlasses verhandelt. Dabei sowie während des Prozesses hat der Kläger auf Verlangen des Beklagten mehrfach Aufschluß erteilt über den Nachlaß und den Verbleib von Nachlaßgegenständen, zuletzt auch über die Geschenke der Erblasserin in den letzten zehn Jahren. Am 21. Juni 1960 hat er freiwillig über die Richtigkeit der Auskünfte vor dem Amtsgericht den Offenbarungseid geleistet.

3

Die Parteien stritten über die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunftserteilung und Rechnungslegung, über Höhe und Verjährung des Pflichtteilsanspruchs des Bruders des Beklagten, sowie über Bestand und Umfang eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs des Beklagten selbst und seines Bruders wegen der Schenkungen der Erblasserin an den Kläger.

4

Mit der Klage begehrte der Kläger Auseinandersetzung des im Westen befindlichen Teiles des Nachlasses durch Halbierung der Bestände, und zwar in erster Linie in vollem Umfang, hilfsweise unter Zurückhaltung eines Betrags von zusammen 46.000 DM zur Begleichung des Pflichtteilsanspruchs des Bruders des Beklagten.

5

Der Beklagte hielt die Teilauseinandersetzung für unzulässig. Er bemängelte gegenüber dem Hauptantrag die Nichtberücksichtigung des Pflichtteilsanspruchs seines Bruders. Er machte wegen seines angeblich nicht gehörig erfüllten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Im Berufungsverfahren hat er auch die Nichtigkeit der Erbeinsetzung des Klägers nach §138 BGB eingewendet.

6

Landgericht und Oberlandesgericht haben den Beklagten entsprechend dem Hilfsantrag der Klage verurteilt zur Zustimmung zu dem vom Kläger vorgelegten Auseinandersetzungsplan (je hälftige Zuteilung der Bankwerte an beide Parteien, sowie Versteigerung der beiden verbliebenen Grundstücke und Halbierung ihres Erlöses), jedoch unter Zurückhaltung der genannten 46.000 DM, sowie zur Abgabe der zur Durchführung erforderlichen Willenserklärungen gegenüber den Banken.

7

Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

8

I.

Die Rechtswirksamkeit der Erbeinsetzung des Klägers wird vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum bejaht.

9

Der Beklagte hielt im Berufungsverfahren die Verfügung für sittenwidrig, weil die Beziehungen zwischen dem Kläger und der Erblasserin über das rein Freundschaftliche weit hinausgegangen seien und den Grund für die Erbeinsetzung gebildet hätten. Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob die Erbeinsetzung gegen §138 BGB verstoßen würde, wenn die verwitwet und ohne Leibeserben verstorbene Erblasserin ein Liebesverhältnis mit dem Kläger unterhalten hätte und die Erbeinsetzung eine Belohnung dafür darstellen würde. Es hält das Vorbringen des Beklagten in dieser Hinsicht nicht für ausreichend, um überhaupt das Bestehen derartiger über eine reine Altersfreundschaft hinausgehender Beziehungen darzulegen. Dies wird von der Revision nicht angegriffen.

10

Die Revision vermißt aber eine Prüfung, ob das Testament einen Verstoß gegen die Familienordnung darstelle. Jedoch auch bei Angehörigen des Hochadels verstößt nicht jede Verletzung der Familienordnung zugleich gegen die guten Sitten (§138 BGB); dazu wäre vielmehr ein besonders schwerwiegender Verstoß nötig. Zur Annahme eines solchen Verstoßes gibt der Parteivortrag in den Tatsacheninstanzen ebenfalls keinen hinreichenden Anlaß. Ohne Rechtsirrtum stellt das Berufungsurteil fest, daß der Kläger und die Erblasserin durch ihre gemeinsamen Interessen für alles Künstlerische verbunden waren und daß er außerdem in den völlig veränderten Verhältnissen der letzten Kriegsjahre und insbesondere der Nachkriegszeit in jeder Hinsicht die Erblasserin betreut hat, die bis zum Kriegsende nach Angabe des Klägers eine monatliche Apanage von 5.000 RM erhalten hatte und sich bei ihrem Alter und ihrer Geschäftsungewandtheit ab 1945 ihrer laufenden Bezüge und sonstigen Einnahmen beraubt sah, auch keinerlei materielle oder immaterielle Unterstützung durch Familienangehörige erhalten konnte. Es erklärt deshalb für durchaus überzeugend die Begründung, welche die Fürstin der Erbeinsetzung des Klägers im Testament gab, nämlich "als einen Beweis des Dankes für seine unermüdliche, aufopfernde Tätigkeit für mich in schwerer Zeit, sogar in Lebensgefahr".

11

An dieser Beurteilung wird entgegen der Meinung der Revision nichts geändert dadurch, daß die Erblasserin mit ihrer Familie eng verbunden gewesen sein mag; im Gegenteil spricht die testamentarische Aufteilung des Vermögens zwischen einem Familienangehörigen und dem Kläger gerade dafür, daß die Erblasserin in einer sittlich nicht zu beanstandenden Weise Standespflichten gegenüber der Familie und Dankespflichten gegenüber dem Kläger miteinander abgewogen hat und beiden gleichermaßen gerecht werden wollte. Daß die Erblasserin infolge ihrer Vermögensverwaltung durch den Kläger über ihr Vermögen im Westen überhaupt keine Vorstellung mehr gehabt habe, war in den Vorinstanzen nicht behauptet; daß ihr Brief vom 14. Mai 1950 an die Prinzessin zu L.-We. (Abschrift GA I 18) sich nur so erklären lasse, trifft nicht zu. Die Abänderung des früheren Testaments vom 8. April 1945, in welchem die Erblasserin den Beklagten als Alleinerben eingesetzt hatte, erklärt sich zwanglos aus der in der Zwischenzeit vom Kläger geleisteten Hilfe und brauchte deshalb vom Berufungsgericht nicht ausdrücklich gewürdigt zu werden. Das Letztere gilt auch von der Nichtbedenkung des 1943 geborenen Bruders des Beklagten, zumal dieser Bruder auch schon im vergangenen Testament der Erblasserin nicht bedacht worden war; worauf dies beruhte, insbesondere ob ihn die Erblasserin vergessen hatte, wie die Revision meint, ist nicht geklärt, ein Verfahrensverstoß ist insoweit nicht erkennbar. Daß der Kläger, abgesehen von seiner jahrelangen geschäftlichen Betreuung, auch persönlichen Einfluß auf die Erblasserin ausgeübt haben mag, begründet weder für sich allein noch zusammen mit anderen festgestellten Umständen einen Sittenverstoß des Testaments; das Berufungsgericht brauchte sich auch hiermit nicht ausdrücklich auseinanderzusetzen. Die von der Revision vermißte Klärung, wie sich die Verhältnisse der Fürstin zum Kläger in der Zeit bis zur Errichtung des Testaments entwickelten, hätte entsprechende Behauptungen und Beweisangebote des für Sittenwidrigkeit beweispflichtigen Beklagten (§286 ZPO) oder eine Verletzung der Hinweispflicht des Gerichts (§139 ZPO) vorausgesetzt; nach beiden Richtungen ist die Revisionsrüge nicht konkretisiert.

12

II.

Bestehen hiernach gegen die Gültigkeit des Testaments keine Bedenken, so kann der Kläger vom Beklagten die Auseinandersetzung entsprechend den gesetzlichen Teilungsregeln verlangen (§§2042 ff BGB). Die im Auseinandersetzungsplan des Klägers vorgesehene Halbierung der Nachlaßmasse entspricht der gesetzlichen Grundregel (§2047 Abs. 1, §752 BGB). Auch eine Verletzung sonstiger Teilungsregeln ist vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint.

13

1.

Die Zulässigkeit einer teilweisen Erbauseinandersetzung, nämlich beschränkt auf das Westvermögen der Erblasserin, wird vom Berufungsgericht für den vorliegenden Sonderfall im Hinblick auf die mangelnde tatsächliche Greifbarkeit des etwa in der Sowjetzone rechtlich noch vorhandenen Nachlaßvermögens ohne Rechtsverstoß bejaht (vgl. RGZ 95, 325). Die Revision greift dies nicht an.

14

2.

Daß der Teilungsplan des Klägers andererseits das im Westen befindliche Aktivvermögen vollständig erfaßt, stellt das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum fest, indem es den Beklagten als beweisfällig ansieht für die Behauptung, der Kläger habe noch eine Reihe wertvoller Nachlaßstücke aus Mitteldeutschland fortgeschafft und ihm verheimlicht.

15

Schon in diesem Zusammenhang gehört die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe den früheren Rechtsbeistand des Beklagten, Rechtsanwalt Dr. Se.-Eg., nicht wie beantragt als Zeugen vernommen (Revisionsbegründung II 9). Sie ist unbegründet. Unter Beweis gestellt war, daß der Beklagte von anderen Personen die Mitteilung erhalten habe, der Kläger habe Teppiche und Wertgegenstände aus dem Nachlaß im Wert von fast 100.000 DM der Enteignung entzogen und in die Bundesrepublik bzw. nach Westberlin verlagert. Da Beweisbehauptung hiernach nur eine mittelbar erhebliche Tatsache war (Mitteilung von - nicht näher bezeichneten - dritten Personen über unmittelbar beweiserhebliche Umstände), konnte die Beweiserhebung unterbleiben, wenn der Tatrichter aus der Beweisbehauptung den vom Beklagten gezogenen Schluß (Richtigkeit des Mitgeteilten) nicht ziehen zu können glaubte. So liegt der Fall hier: Der Berufungsrichter erklärt die unter Beweis gestellte Mitteilung ausdrücklich für nicht ausreichend, um das Vorhandensein von verheimlichten Nachlaßgegenständen darzutun (BU S. 21). Nicht zu verkennen ist zwar die Besonderheit der Sachlage, daß die Aufklärung derartiger in der Sowjetzone spielender Vorgänge mit besonderen Schwierigkeiten und für die daran beteiligten Sowjetzonenbewohner, wenn man sie näher bezeichnet, möglicherweise mit erheblichen Gefahren verbunden ist. Aber das zwingt den Tatrichter nicht zur Würdigung derartiger Indizien (hier: Mitteilung Dritter) in einem bestimmten Sinne (hier: Richtigkeit des Mitgeteilten) und infolgedessen auch nicht zur Beweiserhebung für die Indizien in jedem Fall. Infolgedessen liegt in der genannten Ablehnung der Beweiserhebung kein Rechtsfehler.

16

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Ablehnung des Antrags, dem Kläger die Vorlage der Listen über den Inhalt seiner Möbelwagen beim Umzug von S. nach Berlin aufzugeben und eine Auskunft der Stadt Berlin darüber einzuholen (Revisionsbegründung II 5). Das Berufungsgericht sieht hierin unzulässige Ausforschungsanträge. Dem ist zuzustimmen, da der Beklagte seine Behauptung über die Mitbeförderung von Nachlaßgegenständen nur in ganz allgemeiner Form aufgestellt und in keiner Weise konkretisiert hat (RG HRR 1940, 619) und keine Umstände dargetan sind, die es wahrscheinlich machen würden, daß das Behauptete aus den heranzuziehenden Schriftstücken erhellt (vgl. RG JW 1936, 2135). Daß der Beklagte zu näherer Konkretisierung nicht in der Lage ist, ändert am Charakter des Antrags als Ausforschungsantrag nichts (wegen des Auskunftsanspruchs s. unten III).

17

Was den behaupteten Verkauf antiker Gläser aus dem Nachlaß an den Antiquar P. in H. anlangt, so trägt die Revision vor (Begründung II 8), der Kläger habe die Aufklärung gegeben, daß seine Frau die Gläser ohne sein Wissen verkauft habe. Das trifft nicht zu; vielmehr hat der Kläger vorgetragen, seine Frau habe die Gläser mitsamt ihrem Schränkchen in die Obhut des Kammerdieners K. gegeben, bis vielleicht später über den Verwendungszweck entschieden werden könne; wie es dann zum Verkauf gekommen sei, wisse er nicht (GA I 371/2; vgl. auch die Beeidigungsniederschrift vom 21. Juni 1960 zu Frage 7). Der Beklagte hatte auch nur die Tatsache des Ankaufs durch P. unter Zeugenbeweis gestellt (GA I 322) und hieran die Vermutung geknüpft, nach Lage der Sache könne kaum jemand anders als Verkäufer in Betracht kommen als der Kläger; eine Verletzung der Beweiserhebungspflicht ist insoweit von der Revision nicht gerügt.

18

Soweit die Revision die Zugehörigkeit weiterer Gegenstände zum Nachlaß daraus herleiten will, daß sie dem Kläger nach der 1948 erfolgten sowjetzonalen Enteignung und daher möglicherweise rechtsunwirksam geschenkt worden seien (Revisionsbegründung II 12), fehlt es an jeder tatsächlichen Konkretisierung. Auf die Rechtslage braucht daher nicht eingegangen zu werden.

19

3.

Das Gesetz fordert als Inhalt des Teilungsplans auch, daß die Nachlaßverbindlichkeiten aufgeführt und zur Berichtigung vorgesehen sind (§§1967 Abs. 2, 2046/47 BGB). Aber auch in dieser Hinsicht ist kein Rechtsverstoß des Berufungsgerichts erkennbar. In dem von den Vorinstanzen allein zugesprochenen Hilfsklagantrag sind nicht nur die auf dem Grundbesitz ruhenden Belastungen, sondern auch der eigentliche Pflichtteilsanspruch (§2303 BGB) des Bruders des Beklagten berücksichtigt; die Revision erhebt auch gegen die Höhe der Berücksichtigung keine Einwendungen. Das Bestehen weiterer Nachlaßverbindlichkeiten verneint das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum:

20

Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch (§§2325 ff BGB) des Bruders des Beklagten wegen der Geschenke der Erblasserin an den Kläger zu ihren Lebzeiten wird deshalb verneint, weil die Geschenke zwar zahlreich und zum Teil recht wertvoll gewesen (insbesondere: Möbeleinrichtung und Tafelgeschirr), aber unter den gegebenen besonderen - "fürstlichen" - Umständen noch als Anstandsgeschenke im Sinn von §2330 BGB anzusehen seien. Daß damit der Begriff der Anstandsschenkung verkannt worden wäre, ist von der Revision weder näher begründet noch sonst ersichtlich. Auch die Rüge der Nichtausschöpfung des Prozeßstoffs ist ungerechtfertigt: Der früher erwähnte Brief der Erblasserin an die Prinzessin Dorothea vom 14. Mai 1950 legt nach seinem Inhalt keineswegs die Annahme nahe, daß die Erblasserin selbst die Grenze von Anstandsgeschenken als überschritten angesehen hätte; das Berufungsgericht brauchte sich daher in diesem Zusammenhang mit dem Brief nicht auseinanderzusetzen. Daß die Erblasserin im Zeitpunkt der Abfassung dieses Briefs (1950) und des maßgebenden Testaments (1951) bereits verarmt war, steht der Annahme von Anstandsschenkungen nicht entgegen; denn gerade die wertmäßig wichtigste Schenkung, nämlich der Möbeleinrichtung, erfolgte nach der unwidersprochenen Feststellung des Berufungsgerichts zu einem Zeitpunkt (10. April 1945), in welchem die Erblasserin noch über einen sehr reichhaltigen Fundus an derartigen Sachen verfügte; und für die Abgrenzung von Anstandsschenkung und sonstiger Schenkung kommt es nur auf die Vermögensverhältnisse des Schenkers im Zeitpunkt der Schenkung selbst, nicht aber auf diejenigen im Zeitpunkt einer späteren Äußerung darüber an.

21

Die Verneinung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs des Beklagten selbst ist aus dem gleichen Grunde nicht zu beanstanden. Auf die vom Berufungsgericht angeführten weiteren Gründe (Verjährung, mangelnde Anspruchshöhe) kommt es daher nicht mehr an.

22

III.

Das Berufungsgericht verneint schließlich auch ohne Rechtsverstoß ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten wegen nichterfüllter Auskunftsansprüche (§273 BGB).

23

Als Gegenstand einer Pflicht zur Auskunft oder Rechenschaftsablegung kommen im vorliegenden Fall in Betracht:

  1. 1.

    die Führung der Geschäfte der Erblasserin zu ihren Lebzeiten (kraft ihrer Generalvollmacht und entsprechenden Auftrags, §666 BGB),

  2. 2.

    die Führung der Geschäfte des Nachlasses in der ersten Zeit nach dem Erbfall (§666, vgl. §681 Satz 2 BGB),

  3. 3.

    der tatsächliche Bestand des Nachlasses am Todestag (§2027, §2314 BGB),

  4. 4.

    der Verbleib der Erbschaftsgegenstände (§2027, §2028 BGB),

  5. 5.

    die Schenkungen der Erblasserin innerhalb ihrer letzten zehn Lebensjahre (§2314 i.V.m. §2325 BGB).

24

Zu 1. Hinsichtlich der Auskunft und Rechenschaftsablegung für geführte Geschäfte zu Lebzeiten der Erblasserin stellt das Berufungsgericht einen Verzicht der Erblasserin auf diese Rechte (Erlaß, §397 BGB) fest. Die Beweislast, deren Verletzung die Revision rügt (Begründung II 17), spielt daher keine Rolle. Sonstige Revisionsangriffe sind nicht ersichtlich.

25

Zu 2. über seine Geschäftsführung nach dem Erbfall bis zu dem am 16. Mai 1952 erfolgten Widerruf der Generalvollmacht (und des entsprechenden Auftrags) der Erblasserin hat der Kläger nach der Feststellung des Berufungsgerichts seine Auskunftspflicht zwar zum Teil etwas summarisch, aber doch insgesamt ausreichend erfüllt und den Offenbarungseid darüber geleistet. Auch hiergegen sind Revisionsangriffe nicht erkennbar gerichtet.

26

Die Revision macht eine Rechtspflicht zur Auskunftserteilung auch über solche Geschäfte geltend, die der Kläger noch nach dem Vollmachtswiderruf für den Nachlaß getätigt habe (Revisionsbegründung II 14, 15). Soweit sie nähere Auskunft über die vom Kläger erklärtermaßen in Mitteldeutschland verwahrten Gegenstände verlangt, hat das Berufungsgericht eine solche Auskunftspflicht ohne Rechtsverstoß wegen Unzumutbarkeit verneint. Darüber hinaus enthält die Revisionsbegründung keinerlei konkrete Angaben tatsächlicher Art, inwiefern das Berufungsgericht den Prozeßstoff in dieser Richtung etwa nicht ausgeschöpft haben sollte.

27

Zu 3. und 4. Was den tatsächlichen Bestand des Nachlasses am Todestag und den Verbleib der Erbschaftsgegenstände anlangt, so läßt das Berufungsgericht dahingestellt, ob eine Rechtspflicht des Klägers zur Auskunftserteilung bestand, und hält durch die im Schreiben vom 14. Oktober 1957 (GA I 86 a) und im Anwaltsschriftsatz vom 25. Juni 1958 (GA I 154) enthaltenen und am 21. Juni 1960 freiwillig vor dem Amtsgericht beschworenen Auskünfte eine etwaige Auskunftspflicht jedenfalls für erfüllt. Hiergegen wendet sich der Schwerpunkt der Revisionsangriffe, jedoch ohne Erfolg.

28

Allerdings ist der Auskunftspflicht des Erben als möglichen Pflichtteilsschuldners große Bedeutung beizumessen (vgl. zu §2314 BGB die Senatsurteile BGHZ 28, 177;  33, 373, [BGH 27.10.1960 - II ZR 127/59]sowie vom 18. Oktober 1961, V ZR 192/60 = FamRZ 1962, 21 = NJW 1962, 245 = MDR 1962, 39 und vom 29. Dezember 1961, V ZR 229/60). Ihre Nichterfüllung kann sich für den Erben auch dann nachteilig auswirken, wenn sich nachträglich ergibt, daß ein pflichtteilsrechtlicher Zahlungsanspruch nicht besteht (vgl. Urteil vom 15. November 1957, IV ZR 171/57 = LM BGB §2314 Nr. 2 = FamRZ 1958, 23). Aber diese Erwägungen ergeben nichts für die Frage, ob und wann ein solcher Auskunftsanspruch erfüllt ist.

29

Eine solche Erfüllung ist hinsichtlich des Nachlaßbestandes nach §260 Abs. 1 BGB dann gegeben, wenn der Auskunftspflichtige (hier: Kläger) dem Berechtigten (hier: Beklagten) ein Verzeichnis des Bestandes vorlegt; das hat der Kläger nach der rechtsirrtumsfreien Feststellung des Berufungsgerichts mit seinem Schreiben vom 14. Oktober 1957 an die gesetzliche Vertreterin des damals noch minderjährigen Beklagten und zu einem Teil (dort Buchst. g) in seinem Anwaltsschriftsatz vom 25. Juni 1958 getan. Über den Verbleib von Erbschaftsgegenständen hat er insbesondere (Buchst. a bis f) in dem genannten Anwaltsschriftsatz vom 25. Juni 1958 und ergänzend durch sofortige mündliche Beantwortung der im Offenbarungseidstermin vom 21. Juni 1960 gestellten Fragen Auskunft erteilt, wie das Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechtsverstoß feststellt. Daß der Brief vom 14. Oktober 1957 - eine dreiseitige Urkunde mit 8 Anlagen, bestehend aus 7 Aufstellungen und einem Belegordner - ein Verzeichnis im Sinn des §260 BGB darstellt, wird auch von der Revision nicht angezweifelt. Für den Anwaltsschriftsatz vom 25. Juni 1958 kann nichts anderes gelten. Daß beide Verzeichnisse nachträglich in Einzelpunkten ergänzt worden sind, ändert daran nichts. Denn das Erfordernis der Auskunftserteilung in Verzeichnisform (§260 BGB) wird nicht nur durch die Vorlegung eines einzigen lückenlosen Gesamtverzeichnisses erfüllt; vielmehr genügt auch eine Mehrheit von Teilauskünften, vorausgesetzt, daß sie nicht zusammenhanglos nebeneinander stehen, sondern nach dem erklärten Willen des Auskunftsschuldners in ihrer Summierung die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen (vgl. das genannte Senatsurteil vom 18. Oktober 1961 unter III 1). Dies ist insbesondere dann in der Regel der Fall, wenn ein Auskunftspflichtiger ein bereits vorgelegtes Verzeichnis nachträglich in einzelnen Punkten ergänzt, wie es der Kläger vor allem durch seine Fragenbeantwortung im Offenbarungseidstermin getan hat.

30

Daß der Kläger die Auskünfte unter Bestreiten einer Verpflichtung dazu erteilte, ändert nichts daran, daß er eine Auskunftspflicht, falls sie bestand, dadurch erfüllt hat (vgl. das genannte Senatsurteil vom 15. Oktober 1961). Die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit einer erteilten Auskunft, wie sie die Revision geltend macht, ändert grundsätzlich nichts daran, daß sie erteilt und der Auskunftsanspruch damit durch Erfüllung erloschen ist (§362 BGB). Nur ausnahmsweise besteht eine Pflicht zur Ergänzung einer unvollständigen Auskunft, nämlich dann, wenn ein bestimmter Vermögensteil ganz ausgelassen ist (RG JW 1914, 348, 349/50), insbesondere eine ganze Gruppe von Auskunftsobjekten auf Grund eines Rechtsirrtums (vgl. BGH LM Nr. 1 zu §260 BGB sowie das genannte Urteil vom 18. Oktober 1961); daß ein solcher Fall vorläge, ergibt sich weder aus den Feststellungen des Berufungsgerichts noch aus dem Vortrag der Revision; das Berufungsgericht verneint im Gegenteil Anhaltspunkte für eine Unglaubwürdigkeit des Klägers und hält das Begehren des Beklagten nach Mitteilung des Aufbewahrungsorts der in Mitteldeutschland sichergestellten Nachlaßgegenstände ohne Rechtsirrtum für unzumutbar und daher unbegründet (BU S. 22). Im übrigen können Auskunftsmängel den Offenbarungseidsanspruch nach §260 Abs. 2 BGB auslösen und in diesem Eidesverfahren erörtert werden (BGH LM Nr. 1 zu §260 BGB). Auch diesen Eid hat der Beklagte geleistet; daß er das freiwillig tat, steht der Erfüllungswirkung hier ebenso wenig entgegen wie bei der Auskunftserteilung.

31

Sind hiernach etwaige Auskunfts- und Eidesansprüche des Beklagten erfüllt, so können sie auch kein Zurückbehaltungsrecht mehr begründen. Unrichtig ist daher die Meinung der Revision (Begründung II 10), das Zurückbehaltungsrecht sei so lange vorhanden, als noch Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft bestünden. Daß ein Auskunftsgläubiger nach erfolgter Auskunft und Eidesleistung seine Zweifel an deren Richtigkeit, abgesehen von Beweisanträgen einschließlich des Antrags auf Parteivernehmung über von ihm aufzustellende konkrete Behauptungen in demselben oder einem neuen Prozeß, nur noch im Weg eines etwaigen Strafverfahrens gegen den Auskunftsschuldner wegen Eidesverletzung verfolgen kann, mag für ihn unbefriedigend sein; auf der anderen Seite weist die Revisionsantwort mit Recht darauf hin, daß ein Auskunftsschuldner nicht mehr tun kann, als Auskunft zu erteilen und ihre Richtigkeit zu beschwören, was der Kläger getan hat.

32

Zu 5. Hinsichtlich der Geschenke der Erblasserin in den letzten zehn Lebensjahren hat der Beklagte nach der Feststellung des Berufungsgerichts (BU S. 24/25) ebenfalls Auskunft erteilt, nämlich durch den Anwaltsschriftsatz vom 22. Juli 1960, der einen dahingehenden gerichtlichen Aufklärungsbeschluß beantwortet (GA I 362 ff, 373/75 mit Anlage). Auf die weitere Feststellung, daß die Auskunft vollständig sei und der Beklagte keine einschlägigen Einwendungen erhoben habe, kommt es nach dem oben (zu 3 und 4) Gesagten nicht mehr an. Infolgedessen sind auch die Revisionsangriffe gegen diese letztere Feststellung (Begründung II 7) gegenstandslos. Es kann dahingestellt bleiben, ob auch auf die Auskunftspflicht über Geschenke die Vorschrift des §260 BGB anzuwenden ist, die einen Inbegriff von Gegenständen voraussetzt; denn auch wenn man das bejaht, hat der Kläger die dann gebotene Auskunftserteilung in Form eines Verzeichnisses erfüllt, eine etwaige spätere Auskunftsergänzung im Eidestermin steht der Bejahung eines Verzeichnisses nicht entgegen (vgl. oben zu 3 und 4).

33

IV.

Da auch sonst kein Rechtsirrtum zum Nachteil des Revisionsklägers ersichtlich ist, war seine Revision mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.

34

Die Kostenentscheidung des ersten Rechtszuges war entsprechend der Anregung des Revisionsbeklagten von Amts wegen zu seinen Gunsten zu ändern (§308 Abs. 2 ZPO). Dem Grunde nach verbleibt es bei der Kostenverteilung auf beide Parteien (§92 Abs. 1 ZPO), weil der Kläger mit seinem Hauptantrag unterlegen ist, indem der zugesprochene Teilungsplan einen Passivposten von 46.000 DM (Pflichtteil des Bruders des Beklagten) enthält. Der Höhe nach entsprach die vom Landgericht getroffene Aufteilung (Kläger 1/5, Beklagter 4/5) seiner ursprünglichen Streitwertfestsetzung entsprechend der Hälfte des damals angenommenen Nachlaßwerts auf 115.000 DM (GA I 239), weil der Umfang des Unterliegens des Klägers (in Höhe der Hälfte von 46.000 DM) etwa 1/5 jenes Wertes ausmachte. Das Landgericht hat jedoch neuerdings auf Grund berichtigter Nachlaßbewertung (vgl. Streitwertantrag des Klägers GA II 606) bei gleichem rechtlichem Ausgangspunkt seine Streitwertfestsetzung auf 266.648,92 DM abgeändert (GA II 615). Hiernach ist der Umfang des dortigen Unterliegens des Klägers nur mit (266.000 : 23.000 =) rund 1/10 zu bemessen. Zu demselben Ergebnis kommt man aber auch, wenn man der Streitwertbemessung nicht den anteiligen, sondern den vollen Nachlaßwert zugrunde legt, wie es der Senat für richtig hält (Beschluß vom 16. Februar 1962, V ZR 6/61 = MDR 1962, 390); denn dann ist der Kläger bei einem Streitwert von über 500.000 DM in Höhe der vollen 46.000 DM = wieder rund 1/10 unterlegen. Demgemäß war das Landgerichtsurteil im Kostenpunkt abzuändern.

Dr. Tasche Schuster Dr. Piepenbrock Dr. Freitag Dr. Mattern