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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.10.1960, Az.: II ZR 127/59

Freizeichnung des Verfrachters von der Haftung für unrichtige Gewichtsangaben ; Haftung wegen schuldhaft unrichtiger Ausstellung des Konnossements gem. § 662 Handelsgesetzbuch (HGB); Befreiung des Verfrachters von der Haftung durch Unbekanntklauseln; Haftung für schuldhaft unrichtige Gewichtsangaben im Konnossement durch den Zusatz "Gewicht unbekannt, da nicht zugewogen"

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.10.1960
Aktenzeichen
II ZR 127/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 11653
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 23.12.1958
LG Hamburg

Fundstellen

  • BGHZ 33, 364 - 373
  • BGHWarn 1960, 578-579
  • DB 1960, 1496 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1961, 116-117 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1961, 299 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1961, 665-666 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    § 662 HGB schließt die Freizeichnung des Verfrachters von der Haftung wegen schuldhafter Unrichtigkeit des Konnossements nicht aus.

  2. b)

    Zur Freizeichnung des Verfrachters von der Haftung für schuldhaft unrichtige Gewichtsangaben im Konnossement durch den Zusatz: "Gewicht unbekannt, da nicht zugewogen" oder einen gleichbedeutenden Vermerk.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1960
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und
der Bundesrichter Dr. Nörr, Dr. Haager, Liesecke und Hill
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 23. Dezember 1958 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Im Herbst 1955 kaufte die Klägerin von der Firma E. T. in Limassol (Zypern) etwa 1.000 t Chromerz zum Preise von 13 £ per Tonne cif Rotterdam. Sie stellte der Verkäuferin ein Bankakkreditiv über 3.000 £, auszahlbar in Höhe von 90 % gegen Bordkonnossement, voller Satz an Order, blanko giriert. Die Verkäuferin verschiffte die Partie Chromerz mit dem MS "G." (5.110 t Tragfähigkeit) der Beklagten von Limassol aus nach Rotterdam in der Zeit vom 20. bis 23. November 1955.

2

Das MS "G." übernahm die Ladung in Tonnen und Fässern verschiedener Größe auf der offenen Reede von Limassol aus Leichtern verschiedener Größe. Das Erz wurde bei der Übernahme aus den Leichtern in das Schiff nicht verwogen. Nach Angabe der Firma E. T. war das Erz bei seiner bereits einige Zeit zurückliegenden Anlieferung in Limassol auf der Stadtwaage verwogen und sein Gewicht mit 1050 t festgestellt worden. Nach Übernahme der Ladung stellte der Agent der Beklagten in Limassol, L., der Firma E. T. das Bordkonnossement vom 23. November 1955 an Order aus. In dem Konnossement wurde der Empfang von 1050 t Chromerz unter Beifügung folgender, durch Stempelaufdruck auf das Konnossement gesetzten Klausel bescheinigt:

"Particulars as declared by shippers owners not to be responsible for quality same not having been examined nor for weight cargo having been received unweighed."

3

Am 24. November 1955 zahlte die Bank gegen Aushändigung des von der Verkäuferin in blanco indossierten Konnossements auf das von der Klägerin gestellte Akkreditiv den sich für 1050 t Erz ergebenden Betrag von 12.286 £ aus. Die Klägerin erhielt das Konnossement.

4

Bei Ankunft des MS "G." in Rotterdam stellte sich heraus, daß nur 605 t Erz verladen worden waren.

5

Die Klägerin hat geltend gemacht, durch die Minderauslieferung von 445 t Chromerz sei ihr ein Schaden von 5.206.10 £ entstanden, weil die Bank eine Menge von 1050 t für die Auszahlung des Akkreditivs zugrunde gelegt habe. Ferner habe sie für die Weiterverschiffung der Partie eine höhere Frachtrate zahlen müssen als sie bei Verladung von 1050 t zu zahlen gewesen wäre. Die Beklagte habe das Konnossement schuldhaft unrichtig ausgestellt, indem sie weder die Verwiegung an Land überwacht, noch die Vorlage der Wiegezettel verlangt noch die Transportgefäße und Leichter gezählt und ihren Inhalt geschätzt noch am Tiefgang des Schiffes die übernommene Ladung kontrolliert habe. Bei Anwendung der nötigen Sorgfalt habe sie die Fehlmenge von 2/5 der Ladung und 1/10 der gesamten Ladefähigkeit des MS "G." ohne weiteres bemerken müssen. Die Klägerin hat von der Beklagten die Zahlung von 5.206.10 £ und von 3.105 hfl nebst Zinsen verlangt und sich zur Abtretung ihrer Ansprüche gegen die Verkäuferin bereit erklärt.

6

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Sie hat sich darauf berufen, sie habe dem Konnossement den Zusatz beigefügt, daß ihr das Gewicht der Ladung unbekannt geblieben sei, weil sie ihr nicht zugewogen worden sei. Es habe auch keine Möglichkeit der Kontrolle des Gewichts für ihren Agenten oder die Schiffsleitung angesichts der Verhältnisse in Limassol bei der Verladung bestanden. Die Klägerin habe selbst für ihre Sicherung gegen Minderverladungen sorgen und von der Verkäuferin Nachlieferung verlangen müssen. Das Verschulden der Abladerin, die das Mindergewicht gekannt habe, sei der Klägerin anzurechnen.

8

Das Landgericht und das Oberlandesgericht, dessen Urteil in Hansa 1959, 2166 abgedruckt ist, haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter. Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

I.

Das Berufungsgericht meint, die schuldhafte Ausstellung eines unrichtigen Konnossements gewähre dem Berechtigten einen Schadensersatzanspruch gegen den Verfrachter. Jedoch könne von einer Unrichtigkeit des Konnossements keine Rede sein, wenn das Gewicht der verladenen Güter zwar nicht zutreffend angegeben sei, aber das Konnossement einen Zusatz nach §§ 645 Abs. 2 Nr. 2, 646 darüber enthalte, daß der Verfrachter keine ausreichende Gelegenheit gehabt habe, die Angaben des Abladers nachzuprüfen, und dies der Wahrheit entspreche. Das sei hier der Fall. Der Stempelaufdruck "not responsible for weight cargo having been received unweighed" stelle einen den Erfordernissen des § 646 HGB entsprechenden Vermerk dar. Auch hätten die Schiffsführung des MS "G." und der Agent der Beklagten tatsächlich keine ausreichende Gelegenheit zur Nachprüfung der Gewichtsangabe gehabt. Wenn allerdings das Mindergewicht so erheblich sei, daß der Verfrachter hätte merken müssen, die Gewichtsangabe des Abladers sei keinesfalls richtig und es seien wesentlich weniger Güter als angegeben verschifft, so könne trotzdem von einer unrichtigen Konnossementsausstellung gesprochen werden. Das Mindergewicht sei im Streitfalle mit 42 % der zu verladenden Menge zwar erheblich gewesen, aber auch bei Anwendung gehöriger Sorgfalt hätten weder der Kapitän noch der Agent merken müssen, es sei erheblich weniger Erz als 1050 t verladen worden.

10

Die Revision hält die Klausel des Konnossements für nicht geeignet, den Verfrachter von der Haftung wegen unrichtiger Ausstellung des Konnossements zu befreien. Der Verfrachter sei gehalten, wenn er erkenne oder erkennen müsse, daß die Angaben des Abladers nicht stimmten, die Gewichtsangabe wegzulassen oder auf ihre Fehlerhaftigkeit im Konnossement hinzuweisen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, es fehle an einem Verschulden des Kapitäns und des Linienagenten, verstoße gegen § 286 ZPO.

11

Die Rügen können keinen Erfolg haben. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt zwar Bedenken, doch stellt sich die getroffene Entscheidung im Ergebnis als zutreffend dar.

12

II.

Das Berufungsgericht geht davon aus, das Konnossement sei bezüglich der Gewichtsangabe nicht falsch, weil der Aussteller bei dieser einen nach §§ 645 Abs. 2 Nr. 2, 646 HGB zulässigen und auch nach den tatsächlichen Verhältnissen begründeten Zusatz gemacht habe. Damit wird die Bedeutung des Zusatzes nach § 646 HGB verkannt. Für die Gewichtsangabe entfällt zwar die Beweisvermutung des § 656 Abs. 2 Nr. 1 HGB, wenn das Konnossement einen Zusatz nach § 646 HGB enthält und die Voraussetzungen hierfür nach § 645 Abs. 2 vorliegen. Aber damit wird die Gewichtsangabe nicht richtig. Denn das Konnossement enthält die ausdrückliche Erklärung, daß 1050 t Erz verladen worden seien, während unstreitig nur 605 t verschifft worden sind. Der Zusatz beseitigt diese Erklärung nicht; seine Bedeutung liegt in anderer Richtung.

13

III.

Der Verfrachter haftet nach den Regeln des bürgerlichen Rechts dem Empfänger (Konnossementsinhaber) wegen schuldhaft unrichtiger Ausstellung des Konnossements. Der Befrachter, den das Berufungsgericht auch als anspruchsberechtigt erwähnt, könnte sich allerdings selbst dann, wenn er zugleich Empfänger ist, nicht auf die Haftung für unrichtige Ausstellung das Konnossements, sondern nur auf ein Verschulden des Verfrachters bei der Erfüllung des Frachtvertrages berufen (vgl. Gramm, Das neue deutsche Seefrachtrecht, § 656 III). Befrachterin ist aber hier die Abladerin gewesen. Das ergibt sich bereits daraus, daß sie einen Kaufvertrag "cif Rotterdam" zu erfüllen und daher den Vertrag über die Beförderung der Ware bis zum vereinbarten Bestimmungshafen abzuschließen und die Fracht zu tragen hatte (vgl. Incoterms Nr. 6 A 2). Die Haftung wegen unrichtiger Ausstellung des Konnossements gegenüber dem Empfänger, die früher weitgehend von der durch das Gesetz vom 10. August 1937 beseitigten sogenannten schriftrechtlichen Haftung aus dem Konnossement verdeckt war, ist als eine solche aus dem Verschulden des Verfrachters bei dem Abschluß des Konnossementsvertrages mit dem Ablader, der sich als ein Vertrag zu Gunsten des Empfängers im Sinne des § 328 BGB darstellt, seit jeher allgemein anerkannt (Pappenheim, Handbuch des Seerechts, Band III, S. 289; Deloukas, Die Haftung des Verfrachters aus schuldhafter Unrichtigkeit des Konnossements nach deutschem, englischem und amerikanischem Recht, Überseestudien, Heft 16, 1940). Aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt könnte auch grundsätzlich Ersatz des von der Klägerin geltend gemachten Schadens verlangt werden. Der Ersatzanspruch wegen Verschuldens beim Vertragsschluß richtet sich zwar nur auf Ersatz des Vertrauensschadens (RGZ 159, 33, 56). Dazu gehört aber auch der Schaden, der dem Empfänger entstanden ist, weil er infolge unrichtiger Angaben im Konnossement den Kaufpreis aus dem Akkreditiv bezahlt hat, ohne Rechte wegen der Minderlieferung geltend machen zu können (vgl. Deloukas a.a.O. S. 29).

14

IV.

Die Haftung wegen schuldhaft unrichtiger Ausstellung des Konnossements kann durch Rechtsgeschäft im voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden.

15

Zwar würde auf die hier erörterte Verschiffung § 662 HGB nach Art. 2 der Durchführungs-Verordnung vom 5. Dezember 1939 (RGBl I 2501) zum Gesetz vom 10. August 1937 anwendbar sein, weil das Konnossement in Zypern, einem Vertragsstaat des Brüsseler Abkommens zur einheitlichen Feststellung von Regeln über Konnossemente vom 25. August 1924 (RGBl 1939 II 1049), ausgestellt worden ist und deutsches Recht gilt (XXIV des Konnossements). Ob aber § 662 HGB auch die Haftung wegen schuldhaft unrichtiger Ausstellung des Konnossements betrifft, ist streitig. Während Wüstendörfer, Neuzeitliches Seehandelsrecht, 2. Aufl, S. 321, das Verschulden bei der Konnossementsausstellung als ein solches "bei der Beförderung der Ladung" (§§ 606, 607 HGB) ansieht und deshalb § 662 HGB anwendet, verneinen Gramm a.a.O. S. 172, Deloukas a.a.O. S. 21, Capelle, HansRGZ 1943 A Sp. 38, Abraham, Das Seerecht, 2. Aufl. S. 147 und Schlegelberger/Liesecke § 656 Anm. 18 den zwingenden Charakter. Dieser Auffassung, tritt der Senat grundsätzlich bei. Die Haftung für schuldhaft unrichtige Konnossementsausstellung ist ebenso wie die durch das Gesetz vom 10. August 1937 beseitigte schriftrechtliche Haftung (vgl. Schaps, Das deutsche Seerecht, § 651 Anm. 4, 6) stets als eine von der Haftung für den Verlust oder die Beschädigung der Güter gemäß §§ 606 ff HGB verschiedene behandelt worden. Wenn das Gesetz vom 10. August 1937 die aus allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts (§ 276 BGB) über ein Verschulden beim Vertragsschluß abgeleitete Haftung für unrichtige Angaben im Konnossement entgegen der bisherigen Rechtslage zu einer zwingenden hätte machen wollen, so war hierfür die blose Anführung der Vorschriften über die spezielle Ladungsbehandlung (§§ 606 bis 608 HGB) im § 662 HGB nicht geeignet. Die Fassung der §§ 606 Satz 1, 607 Abs. 1, 662 HGB ist nicht "etwas undurchsichtig", wie Wüstendörfer a.a.O. S. 323 meint, sondern ergibt überhaupt keinen Anhalt dafür, daß nicht nur die Verpflichtungen des Verfrachters bei Ausführung der Beförderung, sondern auch die bei den Vertragsverhandlungen über die Konnossementsausstellung gemeint sein sollten. Auch die Amtliche Begründung des Gesetzes (RAnz 1937 Nr. 186 II 3 a - III) läßt deutlich erkennen, daß in den §§ 606 ff, 662 HGB nur an die Ausführung der Beförderung, nicht an die Erklärungen des Verfrachters im Konnossement gedacht ist. Die vom Gesetz überhaupt nicht behandelte Haftung nach allgemeinem Vertragsrecht wird daher auch von dem Verbot des. Ausschlusses oder der Beschränkung der Haftung im § 662 HGB grundsätzlich nicht betroffen.

16

V.

Der Befreiung des Verfrachters von der Haftung für die Richtigkeit der in das Konnossement aufgenommenen Angaben über Zahl, Maß und Gewicht der Güter sowie über den Inhalt von Verpackungen dienen seit jeher die sogenannten Unbekanntklauseln ("Inhalt, Zahl, Maß, Gewicht und Merkzeichen unbekannt") oder ein gleichbedeutender Zusatz (wie hier: "particulars as declared by shippers" und "not to be responsible for weight"). Nach früherem Recht beseitigten diese Klauseln die sogenannte schriftrechtliche Haftung (§§ 652, 654, 655 HGB a.F.) und zugleich die Haftung aus einem Verschulden hinsichtlich der Unrichtigkeit der Angaben (Schaps, § 655 Anm. 4; Deloukas a.a.O. S. 49). Nachdem die schriftrechtliche Haftung durch das Gesetz vom 10. August 1937 abgeschafft worden ist, haben die Klauseln neben ihrer Wirkung für die Beweisvermutung des Konnossements nach Maßgabe der §§ 645, 646 HGB ihre Bedeutung als Freizeichnung von der Haftung für schuldhaft unrichtige Angaben über Zahl, Maß, Gewicht usw. im Konnossement beibehalten (vgl. Capelle a.a.O. Sp. 38).

17

Die Frage, ob die Klauseln, um diese Freizeichnung zu bewirken, nunmehr denselben Erfordernissen entsprechen müssen, wie sie das Gesetz ausdrücklich verlangt, wenn sie die Vermutung beseitigen sollen, der Verfrachter habe die Güter so übernommen, wie sie im Konnossement bezeichnet worden sind (§§ 645, 646, 656 Abs. 2 HGB; BGHZ 25, 250), ist streitig (bejahend Deloukas a.a.O. S. 49 ff; verneinend Capelle a.a.O. Sp. 39). Der enge Zusammenhang der Beweisvermutung für die Richtigkeit der Angaben des Konnossements mit der Haftung für deren schuldhafte Unrichtigkeit könnte möglicherweise dahin führen, den Ausschluß der Haftung nur durch begründete Unbekanntklauseln zuzulassen. Einer abschließenden Entscheidung dieser Frage bedarf es jedoch hier nicht. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß die Klausel in jedem Falle den Anforderungen des § 646 HGB genügt ("nicht zugewogen"; vgl. Gramm a.a.O. S. 164). Der Revision, die darüber hinaus einen ausdrücklichen Hinweis darauf verlangen will, daß die Überprüfung des Gewichts nach den örtlichen Verhältnissen nicht möglich gewesen sei, ist nicht zu folgen.

18

Das Berufungsgericht hat nach dem Verlauf der Beladung angenommen, daß der Verfrachter keine genügende Gelegenheit gehabt habe, das Gewicht der Ladung zu kontrollieren. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision, die § 286 ZPO für verletzt hält, sind nicht gerechtfertigt.

19

Das Berufungsgericht hält für erwiesen, daß dem Kapitän und dem Ersten Offizier, die als Zeugen vernommen worden sind, eine Tiefgangskontrolle nach Beendigung der Ladungsarbeiten am Nachmittag des 23. November 1955 wegen des Seeganges nicht möglich gewesen ist. Die Auskunft der Meteorologischen Station Limassol, nach der am Vormittag des 23. November 1955 eine steife Brise und harter Wind (Beaufort Stärke 6-7) geherrscht hatten, dann aber der Wind abgeflaut war, ist dabei berücksichtigt worden. Die Revision läßt bei ihrem Hinweis auf diese Auskunft außer Betracht, daß die Dünung trotz des nachlassenden Windes noch fortdauern kann. Am Vormittag hatte aber stürmisches Wetter geherrscht. Der Sachverständige hat ausgeführt, daß bei stärkerem Seegang und höherer Dünung, in der das Schiff stampft und schlingert, der Tiefgang auch nicht mit annähernder Genauigkeit abgelesen werden kann. Auch der Umstand, daß am Nachmittag des 23. November 1955 noch Leichter zum Schiffe kamen, zwingt nicht zu der Annahme, daß der Tiefgang hätte abgelesen werden können. Der Sachverständige hat hervorgehoben, daß Leichter auch bei bewegter See verkehren, aber weniger Ladung mitnehmen. Ein seemännischer Erfahrungssatz ist nicht verletzt. Da das Berufungsgericht ohne Verfahrensverstoß zu einer bestimmten Überzeugung gelangt ist, kommt es auch auf die Beweislast nicht an.

20

Das Berufungsgericht hielt sich auch im Rahmen der ihm zustehenden Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse, wenn es die Schätzung der verladenen Menge durch Besichtigung im Schiffsraum und die Zählung der Gefäße und ihres Durchschnittsgewichts als keine ausreichende Gelegenheit zur Gewichtskontrolle bezeichnet hat. Die Gefäße hatten unterschiedliche Größe (Erzkübel und alte Fässer) und wurden nicht gleichmäßig gefüllt. Auch wenn am ersten Beladungstag die Angabe des Agenten, es seien 250 t angeliefert, und das Ergebnis der Kontrolle durch die Zahl der Gefäße und ihres angenommenen Durchschnittsgewichts nur um etwa 10 % (etwa 35 bis 40 t) voneinander abwichen, konnte das Berufungsgericht eine solche Kontrolle in Übereinstimmung mit den beiden Sachverständigen als unzulänglich ansehen. Die Annahme eines Durchschnittsgewichts je Gefäß konnte als derart unsicher und willkürlich betrachtet werden, daß ein einigermaßen zuverlässiges Ergebnis nicht zu erwarten war. Wiegekarten für die verladene Menge waren nicht vorhanden und sind der Schiffsführung und dem Agenten von der Abladerin nicht vorgelegt worden. Für die Zulässigkeit des Vermerkes nach § 646 HGB im Konnossement ist entscheidend, ob der Verfrachter keine verständigerweise zu benutzende Gelegenheit zur Nachprüfung des Gewichts hatte. Der Verfrachter kann vom Ablader nicht den Nachweis des Gewichts verlangen, sondern ist verpflichtet, die einseitigen Angaben des Abladers zu übernehmen, die er nur bei dem Verdacht der Unzuverlässigkeit oder der mangelnden Gelegenheit zur Nachprüfung weglassen oder mit dem Vermerk nach § 646 HGB versehen kann. Da Unterlagen für die Verwiegung der zum Schiff gebrachten Menge nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dem Agenten nicht zur Verfügung standen, fehlte auch ihm die ausreichende Gelegenheit zur Gewichtskontrolle.

21

Die Beklagte ist daher auch dann wirksam von der Haftung für ein Verschulden durch unrichtige Angabe des Gewichts im Konnossement freigezeichnet, wenn an diese Freizeichnung dieselben Anforderungen gestellt werden wie an die Beseitigung der Beweisvermutung des Konnossements (§ 656 Abs. 2 Nr. 1 HGB).

22

VI.

Die Revision erblickt ein Verschulden der Beklagten hinsichtlich der unrichtigen Gewichtsangabe insbesondere darin, daß die Schiffsleitung nicht einmal eine rohe Schätzung des verladenen Erzes auf Grund der angelieferten Gefäße und der Schätzung ihres Durchschnittsgewichts während der ganzen Dauer der Verladung durchgeführt hat. Eine solche Kontrolle würde nach Ansicht der Revision, wie das Ergebnis der in dieser Art am ersten Tage vorgenommenen Schätzung zeige, das erhebliche Mindergewicht deutlich gemacht und die Ausstellung eines Konnossements mit der zu hohen Angabe ohne Hinweis, daß sie nicht richtig sein könne, ausgeschlossen und dadurch die Auszahlung des Akkreditivs an den Verkäufer in voller Höhe verhindert haben. Von dieser Schuld habe sich der Verfrachter durch die Unbekannt-Klausel nicht entlastet. Dem ist nicht zu folgen.

23

1.

Die dem Konnossement deutlich aufgestempelte Klausel "owners not to be responsible for weight" bringt eine# allgemeine Freizeichnung von jedem Verschulden des Verfrachters, soweit es sich nicht um seinen eigenen Vorsatz handelt (§ 276 Abs. 2 BGB), hinsichtlich der Gewichtsangabe zum Ausdruck. Der Verfrachter erklärt mit dieser Klausel, für die Gewichtsangabe nicht verantwortlich zu sein. Da er nach der Aufhebung des § 652 HGB a.F. überhaupt nur für Schäden durch schuldhaft unrichtige Gewichtsangaben haftet, ergibt die Erklärung, daß er für keinen Schaden, der durch Fehler der Gewichtsangabe schuldhaft hervorgerufen wird, einstehen wolle. Der Zusatz "cargo having been received unweighed" enthält keine Einschränkung der Freizeichnung etwa dahin, daß nur für solche Fehler oder Ungenauigkeiten nicht gehaftet werden solle, die damit zusammenhängen, daß keine Zuwiegung der Güter stattgefunden hat. Der Verfrachter macht mit dem Zusatz nur den Grund erkennbar, der zu der Aufnahme der Unbekanntklausel in das Konnossement geführt hat. Diese Angabe ist für die wirksame Beseitigung der Beweisvermutung nach § 656 Abs. 2 HGB Nr. 1 unentbehrlich. Sie begrenzt aber nicht den Umfang der Freizeichnung. Die Beklagte hat daneben noch ausdrücklich die Gewichtsangabe als solche des Abladers und von ihr nicht kontrolliert bezeichnet ("particulars as declared by shippers") und auch dadurch allgemein erkennbar gemacht, daß sie für die Richtigkeit des Gewichtes keine Verantwortung übernehmen wolle.

24

Von der Haftung für ein etwaiges Verschulden gegenüber dem Konnossementsinhaber, das daraus entnommen werden könnte, daß die Schiffsleitung vor der Ausstellung des Schiffszettels über 1050 t, der dem Konnossement zugrundegelegt worden ist, nicht wenigstens die Möglichkeit einer rohen Schätzung der ungefähren an Bord genommenen Menge geschaffen hat, ist die Beklagte daher durch die Klausel befreit. Eine solche umfassende Freizeichnung kann auch nicht nach allgemeinen Grundsätzen als ein gegen Treu und Glauben verstoßender Mißbrauch der Vertragsfreiheit (vgl. BGHZ 22, 90, 97, 98)  [BGH 29.10.1956 - II ZR 78/55]aufgefaßt werden. Die Ladungsinteressenten werden nicht übermäßig und unbillig durch die Klausel beeinträchtigt, weil sie sich gegen derartige, im Schiffsbetrieb nicht immer vermeidliche Fehler durch zweckmäßige und auch weitgehend übliche Akkreditivbedingungen (Vorlegung von Gewichtszertifikaten neben dem Konnossement; vgl. Art. 34 der Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche über Dokumentenakkreditive; Zahn, Zahlung und Zahlungssicherung im Ausland, S. 102) sichern können.

25

2.

Ob die Freizeichnung im Hinblick auf § 242 BGB nicht anzuerkennen wäre, wenn für den Kapitän oder den Agenten des Verfrachters ohne weiteres zutage gelegen hätte, daß die Gewichtsangabe des Abladers grob unrichtig war, insbesondere Vorsatz oder Arglist der Hilfspersonen bei der Konnossementsausstellung in Betracht zu ziehen wären, bedarf keiner Erörterung. Derartige Feststellungen sind vom Berufungsgericht nicht getroffen worden. Die Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben vielmehr, daß die übernommene Erzmenge nicht offensichtlich für die Schiffsleitung erheblich hinter den angegebenen 1050 t zurückblieb.

26

Auch das Verhalten des Agenten schließt die Berufung auf die Freizeichnung von einem Verschulden bei der Gewichtsangabe im Konnossement nicht aus. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß der Agent Kenntnis vom Mindergewicht der angelieferten Erze hatte. Er hat allerdings gegenüber der Schiffsführung die unrichtige Behauptung aufgestellt, er habe Wiegezettel über 1050 t in Händen und werde sie vor Abgang des Schiffes vorlegen, während er nur Zahlungsquittungen über Transporte bestimmter Erzmengen zum Hafen besaß. Von der Haftung für einen in diesem Verhalten liegenden Verstoß gegen seine Sorgfaltspflicht bei der Ausstellung des Konnossements und die etwa dadurch verursachte Verladung einer zu geringen Erzmenge ist die Beklagte jedoch wirksam freigezeichnet. Es mag sein, daß er der Schiffsführung hätte sagen müssen, er habe keine Wiegezettel, sie solle selbst dafür sorgen, daß die richtige Menge an Bord komme, aber auch für solche Fehler seiner Agenten bei der Gewichtsfeststellung will der Verfrachter nach seiner Erklärung, nicht für das Gewicht verantwortlich zu sein, nicht haften. Besondere Umstände, die die Berufung auf die Freizeichnung als unzulässig erscheinen lassen könnten (z.B. Kenntnis des Verfrachters von der Unzuverlässigkeit des Agenten in anderen Fällen), sind nicht behauptet.

27

VII.

Die Revision erweist sich hiernach in vollem Umfange als unbegründet und war daher zurückzuweisen. Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels nach § 97 ZPO zu tragen.

Dr. Nastelski
Dr. Nörr
Dr. Haager
Liesecke
Hill