Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.11.1957, Az.: IV ZR 171/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.11.1957
- Aktenzeichen
- IV ZR 171/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14846
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Offenburg
- OLG Karlsruhe - 21.02.1957
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1957, 1265 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR (Beilage) 1958, B 7 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
1. der ledigen Anna Laura R., O., H.str. ...,
2. der ledigen Sofie Margarethe R., O., H.str. ...,
3. des Kaufmanns Georg Otto R., O., H.str. ...,
Prozessgegner
August R., Helfer in Steuersachen, O., H.,
Amtlicher Leitsatz
Der Erbe kann sich nicht darauf berufen, daß er berechtigt gewesen sei, den als Pflichtteil geschuldeten Betrag wegen Annahmeverzugs des Pflichtteilsberechtigten zu hinterlegen, wenn der Verzug dadurch eingetreten ist, daß der Pflichtteilsberechtigte einen ihm als Erfüllung angebotenen Betrag zu einer Zeit zurückgewiesen hat, als der Erbe dem Auskunftsverlangen des Pflichtteilsberechtigten nach §2314 BGB noch nicht entsprochen hatte.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Wilden
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 21. Februar 1957 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind Geschwister. Ihre am ... 1944 verstorbene Mutter hat in einem notariellen Testament vom 22. März 1944 die drei Beklagten, die unverheiratet sind und mit wenigen Unterbrechungen fast ständig im Geschäft und im Haushalt der seit 1913 verwitweten Mutter mitgearbeitet haben, als Alleinerben eingesetzt. Ihren beiden anderen, verheirateten Kindern, dem Kläger und seiner Schwester Maria M. geb. R., hat sie nur ein Vorkaufsrecht an den zum Nachlaß gehörenden Grundstücken eingeräumt.
Maria M. erhielt im Mai 1944 zur Abgeltung ihrer Pflichtteilsansprüche von den Beklagten 18.000,- RM. Der Kläger hat die Annahme des ihm angebotenen gleichen Betrages abgelehnt. Er hat zunächst, während der Reichsmarkzeit, eine Abfindung in Sachwerten, außerdem verschiedentlich Auskunft über die Höhe des Nachlasses gefordert. Die ihm von den Beklagten vorgelegten Aufstellungen vom 25. Mai 1944 und 17. Mai 1946 hat er als unzureichend bezeichnet. Nachdem der Kläger mit Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 22. Juni und 27. Juni 1946 gefordert hatte, daß der Nachlaß in seiner Gegenwart amtlich aufgenommen werde, haben die Beklagten die Verzeichnung des Nachlasses durch das Notariat beantragt. Ferner haben sie am 2. Juli 1946 13.000,- RM zugunsten des Klägers unter Verzicht auf das Rücknahmerecht beim Amtsgericht in Oberkirch hinterlegt, und zwar wegen seiner Pflichtteilsansprüche, wegen seiner Ansprüche auf Auszahlung seines Anteils an einem Sparguthaben, wegen des von den Hinterlegenden bestrittenen Anspruchs des Klägers auf Bezahlung von Dienstleistungen zugunsten der Erblasserin sowie wegen der von den Hinterlegenden bestrittenen Ansprüche des Klägers gegen die Erblasserin aus einer Aufwertungshypothekenforderung. Am 20. Juli 1946 wurde auf den Antrag der jetzigen Beklagten zu 2 vom 11. Juli 1946, ohne daß der Kläger hiervon Kenntnis erhalten hatte und ohne daß er dabei zugegen war, der Nachlaß von dem Ortsgericht in Oberkirch in einem Verzeichnis aufgenommen und der Wert der Nachlaßgegenstände geschätzt. Auf Grund dieser Schätzung ist der Nachlaß sodann am 25. September 1946 vom Notariat verzeichnet worden. Das Verzeichnis ist aber nur von den drei Beklagten unterschrieben. Der Anwalt des Klägers hat es nicht unterzeichnet. 1948 hat der Kläger gegen die Beklagten auf Leistung des Offenbarungseides nach §§2314, 260 BGB geklagt. Die Beklagten wurden seinem Antrag gemäß verurteilt und haben am 2. Februar 1950 den Eid geleistet.
Der Kläger erhebt gegen die Beklagten einen Anspruch von 11.000,- DM, und zwar 10.000,- DM als Teil seines Pflichtteilsanspruchs und 1.000,- DM als Bereicherungsanspruch wegen der von ihn im Geschäft der Erblasserin in den Jahren 1922 bis 1929 unstreitig geleisteten Dienste, für die er keine Entschädigung erhalten haben will. Hilfsweise hat er den Anspruch von 1.000,- DM weiter als Teil seines Pflichtteilsanspruchs geltend gemacht.
Der Kläger ist der Ansicht, daß er die Hinterlegung, von 13.000,- RM nicht als Erfüllung gelten zu lassen brauche. Er hat geltend gemacht, daß sein Pflichtteil wesentlich mehr als 13.000,- RM betrage.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben behauptet, der Pflichtteilsanspruch des Klägers habe weniger als 13.000,- RM betragen. Außerdem haben sie sich darauf berufen, daß der Kläger, wie es unter den Parteien unstreitig ist, dem Nachlaß einen Betrag von 114,- RM für gelieferte Kohlen schulde und daß er zu Lebzeiten der Erblasserin von dieser 70 l Schnaps erhalten habe.
Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist der Nachlaß zur Zeit des Erbfalls 131.518,46 RM wert gewesen. Das Landgericht hat angenommen, der Pflichtteilsanspruch des Klägers betrage unter Berücksichtigung eines Vorempfanges, den er, wie es unter den Parteien unstreitig ist, in Höhe von 3.000,- RM zu Lebzeiten der Erblasserin empfangen hatte, 10.151,84 RM. Dieser Anspruch sei dadurch erloschen, so nimmt das Landgericht an, daß die Beklagten am 2. Juli 1946 13.000,- RM hinterlegt hätten.
Das Oberlandesgericht hat, nachdem es weitere Beweise erhoben hatte, das Urteil des Landgerichts geändert und die Beklagten zur Zahlung von 11.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Juni 1950 verurteilt. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß der Nachlaß einschließlich der Vorempfänge der Abkömmlinge einen Wert von 158.105,36 RM gehabt habe und daß der Pflichtteilsanspruch des Klägers unter Berücksichtigung seines Vorempfangs 14.310,- RM betragen habe. Dieser Anspruch hat nach der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts nicht dadurch befriedigt werden können, daß die Beklagten 13.000,- RM hinterlegt haben.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren auf Klagabweisung gerichteten Antrag weiterverfolgen. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat ohne erkennbaren Rechtsfehler festgestellt, daß der Kläger gegen die Beklagten einen Anspruch auf seinen Pflichtteil in Höhe des eingeklagten Betrages von 11.000,- DM hat, da sein Pflichtteilsanspruch nicht dadurch getilgt worden ist, daß die Beklagten am 2. Juli 1946 einen Betrag von 13.000,- RM zugunsten des Klägers hinterlegt haben.
Der Pflichtteil des Klägers beträgt, da die Erblasserin außer dem Kläger noch vier weitere Kinder hinterlassen hat, 1/10 des Wertes des Nachlasses.
II.
Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revision bei der Bewertung des Nachlasses keine Rechtsvorschriften in solcher Weise verletzt, daß dadurch das Ergebnis des Rechtsstreits beeinträchtigt wird.
1.
Den Wert der zum Nachlaß gehörenden Fahrnisse hat das Berufungsgericht um etwa die Hälfte höher angenommen als die Schätzung des Ortsgerichts in Oberkirch, die das Landgericht seinem Urteil zugrunde gelegt hatte. Hierbei hat das Berufungsgericht nicht gegen §287 ZPO verstoßen. Das Ortsgericht hatte den Wert der gesamten Fahrnis auf über 11.400,- RM, nicht nur, wie die Revision vorträgt, auf nur 3.256,40 RM geschätzt. Das ergibt das in den Akten H 17944 des Notariats Oberkirch als Anlage zu der Ermittlungs- und Sicherungsniederschrift vom 20. Juli 1946 befindliche Verzeichnis. Der Betrag von 3.256,40 RM betraf nur die "private" Fahrnis. Das Berufungsgericht hat die vom Ortsgericht ermittelten Werte der einzelnen Fahrnisgegenstände überprüft. Es nimmt an, daß das Ortsgericht die Gegenstände unterbewertet habe. Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, daß die Erblasserin die private Habe und auch das Geschäftsinventar einige Jahre vor ihrem Ableben zu einem erheblich höheren Betrag gegen Feuer versichert hatte. Diese Umstände gaben dem Berufungsgericht genügend Anhaltspunkte, um den Wert der beweglichen Habe zu schätzen. Seine nach §287 ZPO vorgenommene Schätzung schwebt nicht in der Luft, sondern beruht auf greifbaren Unterlagen. Das Berufungsgericht hat bei der Schätzung auch nicht die Grenzen des ihm in §287 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten.
Es ist auch nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht bei der Schätzung der Grundstückswerte gegen Rechtsnormen verstoßen hat. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß es darauf ankam, den wahren inneren Wert des Grundstücks festzustellen, den dieses im Jahre 1944 hatte. Um diesen Wert zu ermitteln, hat das Berufungsgericht mit Recht auch die Verhältnisse nach der Währungsreform mit berücksichtigt. Es hat damit nicht entgegen §2311 BGB einen Wert festgestellt, den die Nachlaßgrundstücke erst nach dem Erbfall erlangt haben, sondern es hat aus dem sich für die spätere Zeit ergebenden gemeinen Verkaufswert Schlüsse auf den zur Zeit des Erbfalls gegebenen inneren Wert des Grundstücks gezogen. Das ist, wie der Senat bereits früher entschieden hat (LM Nr. 4 zu §2311 BGB), zulässig und oft geboten. Frei von einem erkennbaren Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht die Überzeugung erlangt, daß die Grundstücke im Jahre 1948 nach der Währungsreform einen Wert von über 80.000,- DM hatten. Das Berufungsgericht konnte dann auch annehmen, daß die Grundstücke im Jahre 1944 nicht weniger wert waren. Falls die Grundstücke im Jahre 1944 noch mehr wert gewesen sein sollten, da der gemeine Verkaufswert für Grundstücke im Jahre 1948 wegen der damals herrschenden Geldknappheit besonders niedrig war, wären dadurch die Beklagten nicht beschwert, weil das nur zur Folge hätte, daß der Pflichtteilsanspruch des Klägers noch höher wäre, als ihn das Berufungsgericht errechnet hat.
3.
Der Revision ist allerdings im Ergebnis zuzugeben, daß das Berufungsgericht aus den in dem Urteil angeführten Erwägungen den Firmenwert nicht mit 7.000,- DM annehmen konnte. Das Berufungsgericht hat irrig angenommen, der Sachverständige Stehlik habe in seinem Gutachten vom 30. April 1954 (Bl. 531 d.A. II O 67/50 des LG in Offenburg) einen Unternehmerlohn von 5.614,- RM angenommen. Dieser Betrag ist vielmehr der errechnete Durchschnittsgewinn. Als Unternehmerlohn hatte der Sachverständige ebenso wie der Sachverständige R. in seinem Gutachten vom 30. Juni 1952 (GA LG Bl. 311) einen Betrag von 4.800,- RM angenommen (vgl. Anlage 1 zu dem Gutachten). In seinem Nachtragsgutachten vom 9. Mai 1956 (GAOLG Bl. 277) hat der Sachverständige Stehlik dargelegt, daß ein Unternehmerlohn von 7.200,- RM angemessen sei (GA OLG Bl. 279). Das Berufungsgericht hat auch nicht beachtet, daß der Sachverständige S. in seinem Gutachten vom 30. April 1954 den Wert der Betriebsausstattung entsprechend der Schätzung des Ortsgerichts mit 7.694,- RM (GA LG Bl. 527) angenommen hat, während das Berufungsgericht bei der Bewertung der Fahrnisse die Überzeugung erlangt hat, die Werte müßten um 50 % höher angenommen werden. Dementsprechend hatte es dem Sachverständigen auch aufgegeben, in seinem Nachtragsgutachten davon auszugehen, daß die Betriebseinrichtung 11.500,- RM wert gewesen sei. Das Berufungsgericht hat auch nicht dargelegt, wie groß der Wert der für den Betrieb genutzten Gebäude und Grundstücke war. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht nicht ohne nähere Begründung davon ausgehen, daß eine Berechnung des Firmenwerts nach der direkten Methode einen Betrag von 7.000,- DM ergebe.
Hilfsweise hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß auf jeden Fall aus den von dem Sachverständigen S. in seinem Hauptgutachten angestellten Erwägungen (GA LG Bl. 531 f), unter denen er den verhältnismäßig großen Kundenstamm und die günstige Lage des Geschäfts hervorgehoben hat, ein Firmenwert von 5.000,- DM angenommen werden müsse. Diese Erwägungen können mit Rechtsrügen nicht angegriffen werden. Es muß daher bei der Ermittlung des Nachlaßwertes nur von einem 5.000,- DM betragenden Firmenwert ausgegangen werden. Dann ist aber der Pflichtteilsanspruch in der geltend gemachten Höhe auch noch begründet.
4.
Zutreffend hat das Berufungsgericht dargelegt, daß dem Kläger zur Zeit des Erbfalls keine Lohnansprüche gegen die Erblasserin mehr zustanden.
Die Erwägungen des Berufungsgerichts über die "Lohnansprüche" der Beklagten sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Rügen zu II 5 der Revisionsbegründung greifen nicht durch.
III.
Berücksichtigt man, daß der Firmenwert nur mit 5.000,- RM angesetzt werden kann, dann ergibt sich, daß der Pflichtteilsanspruch des Klägers 14.110,- RM betrug.
Diese Forderung des Klägers ist in Höhe von 116,- RM durch Aufrechnung mit einer Forderung für Kohlenlieferung befriedigt worden. Daß dem Nachlaß auch noch eine Forderung gegen den Kläger für die Lieferung von 70 l Schnaps zustand, ist, wie die Gründe des angefochtenen Urteils ergeben, nicht erwiesen. Denn das Berufungsgericht hat es als wahrscheinlich angesehen, daß die Erblasserin dem Kläger den Schnaps unentgeltlich zugewandt hat. Für das Bestehen dieser Forderung wären die Beklagten beweispflichtig gewesen.
Der Pflichtteilsanspruch des Klägers ist dadurch, daß die Beklagten im Jahre 1946 13.000,- RM unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme bei der Hinterlegungsstelle für den Kläger hinterlegt haben, nicht teilweise getilgt worden. Die Hinterlegung hätte nach §§378, 372 BGB nur schuldbefreiende Wirkung gehabt, wenn die Beklagten berechtigt gewesen wären, den Betrag zu hinterlegen. Dieses Recht stand ihnen nach §372 BGB nur zu, wenn der Gläubiger sich in Annahmeverzug befand. Es ist fraglich, braucht aber nicht entschieden zu werden, ob der Kläger bereits dadurch in Annahmeverzug geraten war, daß er sich im Jahre 1944 weigerte, den ihm angebotenen Betrag von 18.000,- RM anzunehmen. Falls ihm dieser Betrag nur als Abfindung für den ihm zustehenden Pflichtteilsanspruch und nicht als Erfüllung dieses Anspruchs selbst angeboten war, geriet er damit nicht in Annahmeverzug; denn er war nur verpflichtet, denjenigen Betrag anzunehmen, der als Erfüllung für den Pflichtteilsanspruch angeboten wurde und der auch in seiner Höhe diesem Anspruch entsprach. Lehnt der Gläubiger die Annahme einer fälligen Leistung ab, die er als gehörige Erfüllung hätte annehmen müssen, dann gerät er ohne Rücksicht darauf, ob er schuldhaft handelt, in Annahmeverzug. Es braucht ebenso nicht entschieden zu werden, ob der Kläger dadurch in Verzug geriet, daß er sich weigerte, die später hinterlegten 13.000,- RM als Erfüllung anzunehmen. Selbst wenn der Kläger durch eines der erwähnten Angebote in Annahmeverzug geraten sein sollte, könnten sich die Beklagten hierauf doch nicht berufen, da sie, bevor sie dem Kläger diese Angebote machten, ihm gegenüber ihre Pflicht aus §2314 BGB nicht erfüllt hatten. Da die Beklagten als Schuldner nach §266 BGB zu Teilleistungen nicht berechtigt waren, konnte der Kläger diejenigen Leistungen, durch die sein Pflichtteilsanspruch nicht voll erfüllt wurde, zurückweisen. Der Kläger, der nicht selbst Erbe war, konnte nicht wissen, wie hoch sein Pflichtteilsanspruch war. Er hatte deswegen gegen die Beklagten einen Auskunftsanspruch nach §2314 BGB, den er auch geltend gemacht hat. Der Kläger konnte nach dieser Vorschrift verlangen, daß das Verzeichnis der Nachlaßgegenstände in seiner Gegenwart durch die zuständige Behörde aufgenommen wurde. Dieses Verlangen hat er in seinen an die Beklagten gerichteten Schreiben vom 22. und 27. Juni 1946 (im Sonderheft Belege) gestellt. Die Beklagten haben aber, bevor sie diesem Verlangen entsprachen, den Betrag von 13.000,- RM hinterlegt. Das Verzeichnis wurde erst einige Wochen später aufgestellt, ohne daß der Kläger dabei, wie er es verlangt hatte, hinzugezogen wurde. Die Beklagten müssen dafür einstehen, daß sie dem Kläger gegenüber ihre Pflichten aus §2314 BGB nicht erfüllt haben. Da die Beklagten dem Kläger gegenüber ihre Pflichten aus. §2314 BGB nicht erfüllt haben, haben sie es ihm unmöglich gemacht zu prüfen, ob durch eine ihm etwa angebotene Leistung sein Pflichtteilsanspruch erfüllt würde oder ob er berechtigt sei, diese zurückzuweisen. Falls der Kläger eine Leistung zurückgewiesen haben sollte, die er als Erfüllung hätte annehmen müssen, so wäre dieser dadurch eingetretene Gläubigerverzug durch die schuldhafte Nichterfüllung der den Beklagten obliegenden Pflicht aus §2314 BGB eingetreten. Da die Beklagten hierfür einzustehen haben, können sie sich auf den durch die Verweigerung der Annahme eingetretenen Verzug nicht berufen. Sie können dem Kläger daher nicht entgegenhalten, daß sie nach §372 BGB berechtigt gewesen seien, den Betrag von 13.000,- RM zu hinterlegen, und daß der Anspruch des Klägers dadurch befriedigt worden sei.
Unerheblich ist es, ob der Kläger, wie es die Beklagten behaupten, ihnen, bevor sie den Betrag hinterlegten, erklärt hat, er nehme eine Reichsmarkzahlung nicht an. Trotz dieser Erklärung blieben die Beklagten verpflichtet, dem Verlangen des Klägers auf Auskunft zu entsprechen. Sie können nicht geltend machen, ihre Unterlassung sei nicht ursächlich dafür gewesen, daß der Kläger die angebotene Leistung zurückgewiesen habe, da er ohnehin entschlossen gewesen sei, keine Reichsmarkzahlung anzunehmen. Wenn ein Pflichtteilsberechtigter einen ihm als Erfüllung seines Pflichtteilsanspruchs angebotenen Betrag zurückweist, bevor seinem Verlangen auf Auskunft nach §2314 BGB entsprochen ist, muß regelmäßig davon ausgegangen werden, daß seine durch die unterbliebene Auskunft bedingte Unkenntnis über die Höhe seines Anspruchs mindestens mitursächlich für sein Verhalten gewesen ist. Das Gegenteil kann nicht allein daraus geschlossen werden, daß der Pflichtteilsberechtigte, obwohl er Auskunft verlangt hat, erklärt hat, er wolle sich nicht mit einer Reichsmarkzahlung zufrieden geben; denn es ist nicht abzusehen, wie der Gläubiger sich verhalten hätte, wenn seinem Verlangen auf Auskunft in gehöriger Form entsprochen worden wäre. Darauf, daß ein Pflichtteilsanspruch durch die Hinterlegung eines Reichsmarkbetrages im Jahre 1946 befriedigt worden ist; kann sich der Schuldner nur berufen, wenn er nach den Gesetz berechtigt war, die geschuldete Summe zu hinterlegen, und wenn er zuvor dem Verlangen des Gläubigers auf Auskunft in gehöriger Weise entsprochen hat.
Die Forderung des Klägers bestand daher noch am 21. Juni 1948. Sie ist nach §18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG im Verhältnis 1 : 1 auf Deutsche Mark umgestellt worden. Da das Berufungsgericht die Beklagten somit zu Recht zur Zahlung von 11.000,- DM an den Kläger verurteilt hat, mußte die Revision mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückgewiesen werden.