Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.05.1962, Az.: V ZR 172/60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.05.1962
- Aktenzeichen
- V ZR 172/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14504
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 05.07.1960
- LG Lüneburg
Rechtsgrundlage
- § 3 WährG
Fundstellen
- DB 1962, 1042-1043 (Volltext)
- DNotZ 1963, 39-41
- MDR 1962, 810 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 1568 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Ehefrau Elisabeth S. geb. W. in G.,
Prozessgegner
1. den Kaufmann Kurt S. in G.,
2. die Ehefrau Sieglinde W. geb. St. in T.,
Sonstige Beteiligte
Rechtsanwalt und Notar Dr. KM. von K. in L.,
Amtlicher Leitsatz
Eine Vertragaklausel des Inahlts, daß der Verkäufer statt der Zahlung des Kaufpreises die Lieferung einer genau bestimmten Menge Roggen verlangen könne, wird von §3 WährG nicht erfaßt.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Dr. Augustin, Dr. Rothe, Dr. Freitag und Offterdinger
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 5. Juli 1960 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens, einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten, zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte, die in G. ein Gemischtwaren-Einzelhandelsgeschäft betreibt, kaufte mit notariellem Vertrag vom 6. Mai 1958 von dem Kaufmann Oskar St., dem Vater der Kläger, dessen in Gorleben gelegenes Geschäftshaus. In Anrechnung auf den Kaufpreis übernahm sie mit Wirkung vom 1. Januar 1959 an die durch Grundschulden gesicherten Schuldverpflichtungen des Verkäufers gegenüber der Kreissparkasse in L.-D., und zwar in Höhe von 26.500 DM als Allein- und Selbst-Schuldnerin, und verpflichtete sich, den Verkäufer von jeder Inanspruchnahme freizustellen. Die Käuferin versprach ferner, ab 1. Januar 1959 an den Verkäufer monatlich 200 DM, ab 1. Januar 1961 bis 31. Dezember 1967 monatlich 400 DM zu bezahlen. In §2 a des Vertrages wurde folgendes bestimmt:
"Der Verkäufer ist berechtigt, anstelle der monatlichen Leistung von 200 DM die Lieferung von 10 Zentner Roggen zu begehren, anstelle der monatlichen Zahlung von 400 DM die Lieferung von 20 Zentner Roggen, Will die Käuferin die Vorausleistung mehrerer monatlicher Leistungen anbieten, muß der Verkäufer sich innerhalb einer Woche entscheiden, ob er monatliche Leistungen in Geld oder in Roggen haben will.
Der Käuferin ist es gestattet, auch sonst vor Fälligkeit vereinbarte Teilleistungen auf den Kaufpreis nicht unter drei Monatsleistungen (1.200 DM oder 60 Zentner Roggen) zu erbringen. Vorwegzahlungen dürfen jedoch gegen den Willen des Verkäufers im Kalenderjahr 10.000 DM oder die Lieferungen von 500 Zentner Roggen nicht übersteigen."
In einem weiteren notariellen Vertrag vom selben Tage verkaufte St. zum Preise von 15.000 DM das Inventar und das Warenlager seines in dem Geschäftshaus betriebenen Einzelhandelsgeschäfts für Gemischtwaren.
Die Beklagte zahlte Teilbeträge bis Mai 1959 und tilgte die Verpflichtung des Verkäufers gegenüber der Kreissparkasse in Höhe von 16.500 DM durch Zahlung. In Höhe der restlichen 10.000 DM hat die Gläubigerin die Schuldübernahme durch die Beklagte nicht genehmigt.
Der Vater der jetzigen Kläger hat Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn von allen Ansprüchen freizustellen, die die Kreissparkasse in Höhe von 10.000 DM nebst Zinsen seit dem 1. Januar 1959 gegen ihn geltend macht.
Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten und im Wege der Widerklage die Feststellung begehrt, daß der notarielle Kaufvertrag vom 6. Mai 1958 nichtig (hilfsweise unwirksam) sei. Sie macht unter anderem geltend: §2 a des Vertrages verstoße gegen §3 WährG; diese Vertragsbestimmung habe die Bedeutung, daß ein Wertmaßstab für die Geldleistungen der Beklagten festgelegt werden sollte. An eine Leistung der Sachwerte habe niemand gedacht. Der Kaufpreis sei auch nicht bestimmbar. Die Parteien hätten sich mündlich auf einen Preis von 65.000 DM geeinigt, der notarielle Vertrag weise aber nur einen Gesamtpreis von 64.900 DM aus. Der Verkäufer habe der Beklagten verschwiegen, daß der Preis für einen Zentner Roggen am Tage des Kaufvertrages 24,50 DM und nicht 20 DM betragen habe. Insoweit sei die Beklagte arglistig getäuscht worden und fechte deshalb den Vertrag an.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre bisherigen Anträge weiter. Im Revisionsverfahren ist der Verkäufer und bisherige Kläger gestorben und von seinen Kindern, den jetzigen Klägern, beerbt worden. Diese haben den Rechtsstreit aufgenommen und beantragen Zurückweisung der Revision.
Im Berufungsverfahren ist dem Notar Dr. von Kriegelstein, der den Vertrag vom 6. Mai 1958 beurkundet hat 9 der Streit verkündet worden. Er ist der klagenden Partei beigetreten und beantragt im Revisionsverfahren die Zurückweisung des Rechtsmittels der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht führt aus:
Soweit die Beklagte behaupte, die Kaufvertragsurkunde vom 6. Mai 1958 enthalte nicht das von den Parteien Vereinbarte, sei sie beweispflichtig. Einen Beweis habe sie in dieser Richtung nicht zu führen vermocht. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß sich die Parteien vor der notariellen Beurkundung auf einen Gesamtkaufpreis von 80.000 DM (Grundstück und Warenlager) einig geworden seien. Wenn die Beklagte bei der Beurkundung des Vertrages mit einem Kaufpreis (für das Grundstück) von 65.000 DM nicht mehr einverstanden gewesen sein und sie den eindeutigen Wortlaut des Vertrages mißverstanden haben sollte, liege noch kein Dissens vor. Vielmehr hätte die Beklagte den Vertrag wegen Irrtums anfechten können; das sei aber nicht geschehen.
Die Wirksamkeit des Vertrages werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß eine besondere Bestimmung über die Möglichkeit der vorzeitigen Zahlung von Teilzahlungen auf den Kaufpreis für die Zeit vom 1. Januar 1959 bis 31. Dezember 1960 in ihm nicht enthalten sei. Es könne nicht zweifelhaft sein, daß auch für diesen Zeitraum Vorauszahlungen zulässig gewesen seien, und zwar mindestens drei Monatsraten. Es fehle hier nicht an einer Einigung der Parteien und diese Einigung sei auch nicht etwa unvollständig wiedergegeben worden.
Auch die Fassung des §2 a Abs. 1 (Roggenklausel) sei von den Willen der Parteien getragen worden. Die Behauptung der Beklagten, die Parteien seien sich darüber einig gewesen, daß sie auf jeden fall Geld zu zahlen habe, sei durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Der Preis von 20 DM pro Zentner Roggen sei kein Höchstpreis gewesen, sondern nur der Maßstab, nach dem die von der Beklagten etwa zu liefernde Roggenmenge sich errechnen sollte. In der Klausel werde dem Verkäufer eine Ersetzungsbefugnis dahin zugestanden, anstelle der Teilleistungen in Geld Roggen zu verlangen. Die Klausel habe nicht die Bedeutung, daß sich lediglich die Höhe der von der Beklagten zu leistenden Geldzahlung nach dem jeweiligen Roggenpreis zu richten habe. Es sei nichts dafür hervorgetreten, daß die Parteien die von dem Notar schließlich vorgeschlagene jetzige Fassung mißverstanden hätten.
Eine Unwirksamkeit des Vertrages sei schließlich auch nicht dadurch eingetreten, daß die Kreissparkasse sich mit dem Schuldnerwechsel in Höhe von 10.000 DM nicht einverstanden erklärt habe. Für einen solchen Fall sei eine Erfüllungsübernahme als von den Parteien gewollt anzunehmen. Der Verkäufer könne daher verlangen, daß die Beklagte ihn von dieser Forderung freistelle.
Die vorstehenden Ausführungen des Berufungsgerichts werden von der Revision nicht angegriffen, sie lassen auch keinen Rechtsirrtum hervortreten.
II.
Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Vertragsklausel des §2 a Abs. 1 verstoße nicht gegen §3 WährG. Die Rechtsanwendung des Berufungsgerichtes ist jedoch zu billigen.
1.
Aufgabe der bezeichneten gesetzlichen Vorschrift ist es, zu verhindern, daß durch Verabredung von Geldschulden, deren Höhe vom Wert einer anderen Leistung oder eines anderen wirtschaftlichen Gutes abhängig gemacht wird, das Vertrauen in die Stabilität der DM-Währung untergraben wird. Es besteht sonst die Gefahr, daß Schuldner solcher Geldforderungen das Risiko einer Geldentwertung anderweitig auszugleichen suchen und so in den Ablauf des Wirtschaftsgeschehens Unruhe hineintragen. Entscheidend ist bei der Anwendung der gesetzlichen Bestimmung, daß eine Geldleistung hinsichtlich ihrer Höhe von einer Bezugsgröße abhängig gemacht wird. Von §3 WährG wird nach der in Rechtsprechung und im Schrifttum überwiegenden Auffassung aber weder die Vereinbarung einer Sachleistung schlechthin erfaßt (mag dies auch zur Sicherung vor Währungsschwankungen geschehen sein) noch die Eingehung einer Wahlschuld, sei es, daß mehrere Sachleistungen wahlweise nebeneinander vereinbart oder Geldleistung neben Sachleistung verabredet werden. Dabei sei es nicht von wesentlicher Bedeutung, wer die Wahl ausüben dürfe. Nach Ausübung der Wahl sei nämlich, so wird diese Auffassung begründet, nur die eine der möglichen Leistungen als von vornherein geschuldet anzusehen. Wähle der Berechtigte die Sachleistung, so habe eine Geldschuld nicht bestanden; schon aus diesem Grund müsse die Anwendung des §3 WährG ausscheiden. Die etwa gewählte Geldleistung sei von einer bestimmten dritten Größe nicht abhängig. (Palandt, BGB 21. Aufl. §245 Anm. 5 a; Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. §245 Anm. 2; Dürkes, Wertsicherungsklauseln, 5. Aufl. B Nr. 59, 60 mit Nachweisen in Fußnote 93; G Nr. 38; OLG Schleswig MDR 1951, 679; OLG Celle DNotZ 1952, 126 [OLG Celle 11.12.1951 - 7 Wlw 363/51]; Fögen, NJW 1953, 1322 (4), 1958, 1260 II 1 a; Böttcher, Blattei-Handbuch II D V Nr. 5; Raniger, DNotZ 1951, 396, 399). Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 22. Oktober 1958, V ZR 154/57 (WM 1959, 206 = BB 1959, 207) zu dieser Auffassung nicht abschließend Stellung genommen. Er braucht das auch hier nicht zu tun, weil das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum nicht von einer Wahlschuld, sondern von einer Ersetzungsbefugnis des Gläubigers (facultas alternativa) ausgegangen ist. Hier liegt nur eine Verpflichtung des Schuldners vor, nämlich die Verpflichtung zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrages. Die Verpflichtung wird, wenn der Gläubiger die Ersatzleistung verlangt, durch diese getilgt (vgl. RGT 132, 9, 14). Der Schuldner hat dann statt der Geldleistung eine Sachleistung zu erbringen. Sie steht im vorliegenden Falle nach dem Wortlaut der Klausel nicht in Abhängigkeit von einer dritten Bezugsgröße, sie ist vielmehr von vornherein und ein für alle Mal der Höhe nach festgelegt und lautet auf eine gleichbleibende Anzahl von Zentnern Roggen. Eine so gestaltete Klausel wird von §3 WährG nicht erfaßt (OLG Celle DNotZ 1955, 315; Dürkes a.a.O. E Nr. 59; a.A. OLG München BB 1958, 876 Nr. 1424). Die Entscheidung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 1959 VII ZR 175/58 (WM 1959, 1198 = BB 1959, 1006; vergl. auch LG München DNotZ 1952, 220) steht nicht entgegen. Der diesem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt war so gestaltet, daß den Gläubiger nach dem Wortlaut der Klausel die Befugnis eingeräumt war, statt der Geldzahlung die Lieferung von Sachwerten (Stoffen) zu verlangen. In Wahrheit wollten damals aber die Parteien dem Gläubiger das Recht zubilligen, am Tage der Fälligkeit der Geldschuld den Betrag zu verlangen, der dem inzwischen geänderten Preis bestimmter Warenmengen entsprach. Die Geldleistung des Schuldners war somit von dem Steigen des Preises für bestimmte Waren (Textilrohstoffe) abhängig gemacht. Die Urteilsgründe bringen übrigens zum Ausdruck, daß, wenn der Gläubiger von seiner Ersetzungsbefugnis Gebrauch mache und der Schuldner alsdann zu einer Sachleistung verpflichtet sei, die Anwendung des §3 WährG nicht in Frage komme.
Im vorliegenden Falle sollte nach den Urteilsausführungen die Ersatzleistung (Lieferung von Roggen) effektiv erbracht werden, wenn der Verkäufer sie verlangte. Sie war nicht lediglich zum Schein vereinbart. Es sollte also anders als im Falle des angeführten Urteils des VII. Zivilsenats nicht etwa der Marktpreis des Roggens die Bezugsgröße bilden, nach der sich die Geldleistung der Beklagten auszurichten hatte. Der Sinn der Klausel war auch nicht der, daß stets nur eine Geldleistung geschuldet, die Lieferung von Roggen von keiner Partei ernstlich gewollt sei.
2.
Was die Revision im einzelnen noch für eine Genehmigungsbedürftigkeit der Klausel ins Feld führt, greift nicht durch. Daß keine Seite an einer Leistung von Roggen interessiert war, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Es weist nur gelegentlich darauf hin, daß der Verkäufer an Roggen nicht unmittelbar interessiert gewesen sei. Es ist auch ohne Bedeutung, ob die Lieferung von Roggen erwünscht war und ob die Parteien sachliche Beziehungen zu derartigen Geschäften besaßen. Schließlich kommt es nicht darauf an, ob der Verkäufer den Roggen behalten und für den eigener Gebrauch verwerten wollte oder ob es ihm darum ging, den Roggen zu verkaufen und so im Ergebnis einen günstigeren Kaufpreis zu erzielen. Überdies ist es in Krisenzeiten, wie die Revisionserwiderung des Nebenintervenienten zutreffend bemerkt, keineswegs unwirtschaftlich, Roggen oder andere Getreidemengen zu lagern.
Wenn die Revision noch meint, die vorstehend vom Senat vertretene Auffassung öffne der Umgehung des Gesetzes Tür und Tor, so übersieht sie, daß §3 WährG als Verbotsvorschrift eng auszulegen ist (BGHZ 14, 306, 308) [BGH 17.09.1954 - V ZR 79/53]. Nach ihrem Wortlaut ist den Parteien nicht jede Vorsorge vor befürchteten Währungsschwankungen und dadurch bedingten Verlusten verboten. So ist es, wie schon bemerkt wurde, nicht verwehrt, von vornherein als Entgelt für den Verkauf eines Grundstücks nur eine Sachleistung zu vereinbaren. Auch die Einräumung einer Ersetzungsbefugnis mit dem hier vorliegenden Inhalt bedarf nicht der in §3 WährG vorgesehenen Genehmigung, vorausgesetzt, daß die Vertragsteile ernstlich die Leistung der Sachwerte gewollt haben, falls der Gläubiger sie verlangt. Daß, wie die Revision ausführt, es zu einer Realisierung der Sachleistung im vorliegenden Falle nur unter extremen Bedingungen kommen werde, mag zutreffen. Das zwingt jedoch nicht schon zu einer anderen rechtlichen Beurteilung der Klausel.
3.
Hat das Berufungsgericht somit ohne Rechtsirrtum die Genehmigungsfreiheit der Klausel bejaht, so bedarf es nicht mehr des Eingehens auf seine hilfsweise dargelegte, von der Revision bekämpfte Auffassung, der Verkäufer habe im Laufe des Rechtsstreits auf seine Ersetzungsbefugnis, statt Geld Roggen zu verlangen, verzichtet und dies auch einseitig und ohne Zustimmung der Beklagten tun können.
III.
Die von der Beklagten erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung hält das Berufungsgericht für unbegründet, weil kein Nachweis dafür erbracht sei, daß der Verkäufer am Tage der Beurkundung den Marktpreis für Roggen gekannt habe.
Die Revision greift diese Ausführungen nicht an, macht aber dem Berufungsgericht zum Vorwurf 9 daß es die Anfechtung nicht als Anfechtung wegen Irrtums habe durchgreifen lassen. Auch dieser Angriff hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
In einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung kann auch die Anfechtung wegen Irrtums liegen (RGZ 100, 207); es ist daher eine Frage der Willensauslegung, ob im einzelnen Falle in der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zugleich eine solche wegen Irrtums zu erblicken ist (BGHZ 34, 32, 38 ff) [BGH 14.12.1960 - V ZR 40/60]. Dies ist im vorliegenden Falle zu verneinen. Im Schriftsatz vom 29. Februar 1960 (GA 154) hat die Beklagte unter Bezugnahme darauf, daß sie am 21. April 1959 Kenntnis von den Marktpreisen erhalten habe, den Vertrag ausdrücklich wegen arglistiger Täuschung angefochten. Nur durch diese Täuschung, so wird dort ausgeführt, sei die Beklagte bestimmt worden, den §2 a des Vertrages gutzuheißen. Daraus ist zu entnehmen, daß die Beklagte nicht zugleich wegen Irrtums hat anfechten wollen; denn sie hätte sonst dazu Stellung nehmen müssen, warum sie erst jetzt, nach Ablauf von 10 Monaten und nicht unverzüglich (§121 BGB), den Vertrag anfechte. Die Beklagte hat in den Tatsacheninstanzen selbst nicht behauptet, daß diese Anfechtung auch die Anfechtung wegen Irrtums enthalte. Das Berufungsgericht hatte auch keinen Anlaß (§139 ZPO), der anwaltschaftlich vertretenen Beklagten die Frage vorzulegen, ob sie etwa mit dem Schriftsatz vom 29. Februar 1960 Anfechtung wegen Irrtums hat erklären wollen, obwohl dort ausdrücklich nur von einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gesprochen wird.
IV.
Die Revision meint schließlich, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Beklagte den Kläger von seiner restlichen Schuld gegenüber der Kreissparkasse bereits am 27. Januar 1959 befreit habe. Auch dieser Angriff geht fehl.
Im Schriftsatz vom 10. März 1960 (GA 170) hatte die Beklagte zwar eine dahingehende Behauptung aufgestellt. Aus diesem Schriftsatz ergibt sich aber, daß die Beklagte am 27. Januar 1959 lediglich eine Schuldurkunde über ein Darlehen der Kreissparkasse in Höhe von 10.000 DM unterzeichnet hat (s.a. Bl. 180, 195 GA). Die Sparkasse erachtete dies nicht für genügend, um den Verkäufer von seiner Verpflichtung gegenüber der Sparkasse zu befreien und die Schuldübernahme der Beklagten zu genehmigen. Sie forderte vielmehr Mitunterzeichnung der Darlehensschuldurkunde durch den Ehemann der Beklagten. Da dieser dem nicht nachkam, hat die Gläubiger in (Sparkasse) die Schuldübernahme bisher nicht genehmigt. Die Beklagte ist daher gemäß §§329, 415 Abs. 3 BGB verpflichten, den Verkäufer durch rechtzeitige Befriedigung der Gläubigerin (Sparkasse) von seiner Schuld zu befreien. Demgemäß ist die Beklagte verurteilt worden; die Urteilsformel lautet nicht auf Zahlung eines bestimmten Betrages, sondern auf Befreiung von der Verpflichtung. Es wird Sache der Kläger sein, bei der Vollstreckung des Urteils (§887 ZPO) darzutun, daß die Forderung der Kreissparkasse fällig und zu tilgen ist.
Da auch die Nachprüfung im übrigen einen Rechtsirrtum des Berufungsgerichts zum Nachteil der Beklagten nicht hat erkennen lassen, muß das Rechtsmittel der Beklagten zurückgewiesen werden.