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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.07.1959, Az.: VII ZR 175/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.07.1959
Aktenzeichen
VII ZR 175/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 13998
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in München - 04.06.1958

Fundstelle

  • DB 1959, 1108 (Kurzinformation)

Prozessführer

der Frau Johanna t. H. in M., F. He.-Straße ...,

Prozessgegner

den Bürgermeister Ludwig Sa. in R. am Am., S.weg ...,

hat der VII Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Dr. Winkelmann und Erbel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 4. Juni 1958 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Frau Dorothea Sch., jetzt verehelichte K., gewährte der Firma A. Textilrohstoff-Handelsgesellschaft Rudolf t. H. & Co, in Au. gemäß dem schriftlichen Vertrage vom 1. August 1954 ein Darlehen von 23.000 DM, das mit 10 % zu verzinsen und auf das aus den mit der Darlehenssumme getätigten Umsätzen ein Bonus von 2 % zu zahlen war. Ziffer 7 des Darlehensvertrages hat folgenden Wortlaut:

"Die vertragschließenden Teile sind sich weiterhin darüber einig, daß folgende Ersetzungs- bzw. Kursschwankungsklausel ein integrierender Bestandteil dieses Vertrages bildet. Nach dieser Ersetzungs- bzw. Kursschwankungsklausel kann die Darlehensgeberin bei Rückzahlung der Darlehensvaluta statt Deutsche Mark den Gegenwert in Textilrohstoffen verlangen. Die Darlehensgeberin erhält dann so und soviel Ballen Textilrohstoffe. Die Kursschwankung soll der Treuhänder in Verbindung mit dem Verein der Textilfabrikanten fersetzen. Auch bei Kursschwankungen wird der Nennbetrag des Darlehens entsprechend den eingekauften Sachwerten neu festgelegt und bewertet."

2

Der in vorstehendem Absatz genannte Treuhänder ist der Ehemann der Darlehensgeberin. Gleichzeitig übernahm die Beklagte, die Mutter des persönlich haftenden Gesellschafters der A., für die Erfüllung der Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrage bis zum Höchstbetrage von 23.000 DM sowie wegen der Zinsen, Spesen und Provisionen schriftlich die selbstschuldnerische Bürgschaft.

3

Die Firma A. hat bis zum 1. April 1956 nur 800 DM als Umsatzbonus und Zinsen gezahlt, seitdem aber keine Zahlungen mehr geleistet.

4

Der Kläger, dem Frau K. ihre Forderung nebst Zinsen und allen Nebenansprüchen abgetreten hat, verlangt von der Beklagten als Bürgin die Zahlung von 23.000 DM und 10 % Zinsen seit dem 1. April 1956.

5

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, Ziffer 7 des Darlehensvertrages enthalte eine Wertsicherungsklausel. Diese sei mangels Genehmigung der Bank deutscher Länder unwirksam. Sie mache, da sie als "integrierender Bestandteil" des Vertrages bezeichnet worden sei, den ganzen Darlehensvertrag nichtig. Damit sei ihrer Inanspruchnahme aus der Bürgschaftserklärung der Boden entzogen.

6

Der Kläger hat die Unwirksamkeit der Klausel in Ziffer 7 des Darlehensvertrages in Abrede gestellt. Er hat ausgeführt, eine etwaige Nichtigkeit der Vereinbarung beschränke sich auf diesen Teil des Vertrages. Für den Fall, daß Ziffer 7 eine genehmigungsbedürftige Wertsicherungsklausel enthalte, habe Frau K. auf die ihr daraus erwachsenen Rechte verzichtet.

7

Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen.

8

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter, während die Klägerin um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet.

Entscheidungsgründe:

9

1.)

Durch den Darlehensvertrag vom 1. August 1954 ist eine Geldschuld der Firma A. begründet worden. Daneben ist der Frau K. in Ziffer 7 das Recht eingeräumt worden, bei der Rückzahlung des Darlehens anstatt einer Geldzahlung die Lieferung einer bestimmten Menge von Textilrohstoffen zu verlangen. Auch bei Kursschwankungen kann sie den zurückzuzahlenden Darlehensbetrag entsprechend dem veränderten Preis oder Wert der eingekauften Ware neu festlegen lassen. Der Sinn dieser Klausel ist der, daß die Darlehensgeberin anstatt der hingegebenen Darlehenssumme einen entsprechend höheren Betrag beanspruchen kann, wenn die Rohstoffpreise bis zum Rückzahlungstermin gestiegen sein sollten. Die Höhe der zurückzuerstattenden Summe ist mithin von den Preisschwankungen der Textilrohstoffe abhängig gemacht. Die Vereinbarung erweckt zwar ihrem Wortlaut nach den Anschein, als ob die Darlehensschuldnerin, wenn die Gläubigerin von ihrer Ersetzungsbefugnis Gebrauch macht, zu einer Sachleistung verpflichtet sei. Indessen ergibt sich aus den Umständen ohne weiteres, daß die Gläubigerin in Wirklichkeit nur berechtigt sein sollte, von der Schuldnerin die Zahlung eines dem geänderten Preis oder Wert der Textilrohstoffe entsprechenden Geldbetrages zu verlangen. Der Kläger ist der dahin gehenden Bekundung des Zeugen Rudolf t. H. jedenfalls nicht entgegengetreten.

10

Das Berufungsgericht erblickt in einer solchen Abrede ohne Rechtsirrtum eine Wertsicherungsklausel, die zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Bank deutscher Länder bedurft hätte (§ 3 Satz 2 WährG; vgl. auch Fögen BB 1958, 1260). Da die Beteiligten unstreitig eine solche Genehmigung nicht herbeigeführt haben, ist die Vereinbarung zu Ziffer 7 des Darlehensvertrages, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, schwebend unwirksam (BGB-RGRK 11. Aufl. Anm. 31 zu § 134).

11

2.)

Die Unwirksamkeit der Wertsicherungsklausel hat nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages nach sich gezogen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht gerechtfertigt.

12

a)

Das Berufungsgericht legt den Darlehensvertrag unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme im ersten Rechtszuge dahin aus, daß die Beteiligten den Vertrag auch ohne die Wertsicherungsklausel geschlossen hätten. Die Revision meint dagegen, durch die Klausel "integrierender Bestandteil" sei der Parteiwille unmißverständlich dahin festgelegt worden, daß der Vertrag ohne die Wertsicherungsabrede nicht geschlossen worden wäre. Die Wortfassung des Vertrages entspreche der Behandlung der Teilnichtigkeit im Gesetz (§ 139 BGB). Eine Auslegung, die den Wortsinn in sein Gegenteil verkehre, sei unzulässig.

13

Da es sich bei dem Darlehensvertrage vom 1. August 1954 um eine Individualabrede handelt, ist die Auslegung, die das Berufungsgericht der Ziffer 7 des Darlehensvertrages und ihrer Bedeutung für das ganze Abkommen gegeben hat, für das Revisionsgericht bindend, sofern sie nur möglich ist. Das aber muß im Gegensatz zur Revision bejaht werden, Entgegen deren Auffassung bekundet die Wendung, daß die Ersetzungs- und Kursschwankungsklausel einen integrierenden Bestandteil des Darlehensvertrages bilde, keinen durch Auslegung nicht widerlegbaren Parteiwillen in der Richtung, daß der Darlehensvertrag nicht ohne die Wertsicherungsklausel geschlossen werden sollte. Vielmehr sind die Worte "integrierender Bestandteil" nach allgemeinem Sprachgebrauch dahin zu verstehen, daß der von ihnen umfaßte Teil des Vertrages als zur ganzen Vereinbarung gehörig zu behandeln ist, mit anderen Worten, daß die Wertsicherungsklausel als Teil einer umfassenderen einheitlichen Vereinbarung zu gelten hat. Sie sagen aber nichts darüber aus, welche Bedeutung der Wertsicherungsklausel für den Bestand des ganzen Vertrages beizumessen ist, insbesondere darüber, ob mit der Rechtsbeständigkeit der Klausel der ganze Darlehensvertrag steht und fällt. Es ist daher nicht möglich und entspricht auch nicht ihrer sprachlichen Bedeutung, schon aus ihrer Verwendung auf den Willen der Beteiligten zu schließen, daß es ohne die Wertsicherungsklausel zu einer Darlehensgewährung an die Firma A. nicht gekommen wäre.

14

Vielmehr beantwortet sich dies nach dem im Vertrage allgemein zum Ausdruck gekommenen oder aus den Begleitumständen zu folgernden Willen der Vertragsparteien.

15

Es kann deshalb nicht von einer unzulässigen Vertragsauslegung gesprochen werden, wenn das Berufungsgericht durch die Beweisaufnahme zu ermitteln gesucht hat, welche Bedeutung die Beteiligten der in Ziffer 7 des Darlehensvertrages enthaltenen Wertsicherungsklausel beigelegt haben.

16

b)

Unter Berufung auf § 286 ZPO führt die Revision aus, das Berufungsgericht hätte bei Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nicht zu dem Ergebnis gelangen können, die Beteiligten hätten den Darlehensvertrag ohne dessen Ziffer 7 unverändert geschlossen, wenn ihnen die Nichtigkeit der Wertsicherungsklausel bekannt gewesen wäre. Nach der Aussage des Zeugen Rudolf t. H. habe Dr. K., der spätere Ehemann der Darlehensgeberin, die Aufnahme der Ziffer 7 in den Darlehensvertrag ausdrücklich verlangt, Dr. K. habe zwar erklärt, daß er die - aus einem Handbuch entnommene - Klausel nicht in den Vertrag gesetzt haben würde, wenn er gewußt hätte, daß eine solche Wertsicherungsabrede verboten sei. Das Berufungsgericht habe aber übersehen, daß dann die Frage einer anderweitigen Besicherung akut geworden wäre. Auch aus dem Vortrag des Klägers (Schriftsatz vom 19. September 1957, S. 3) hätte das Berufungsgericht entnehmen müssen, daß Frau K. eine wertbeständige Kapitalanlage gesucht habe.

17

Die Rüge ist nicht begründet. In der Würdigung des Beweisergebnisses ist das Tatgericht grundsätzlich frei. Daß der Berufungsrichter seine Überzeugung, die Beteiligten hätten den Darlehensvertrag auch ohne die Wertsicherungsklausel geschlossen, ohne Beachtung der von der Revision angeführten Bekundungen und Äußerungen gebildet habe, ist aus dem angefochtenen Urteil nicht ersichtlich. Auch wenn die Wertsicherungsklausel auf Wunsch Dr. Kr. in den Vertrag aufgenommen worden ist und die Darlehensgeberin nach ihrer Erklärung eine möglichst wertbeständige Kapitalanlage gesucht hat, so spricht das nicht zwingend dafür, daß ohne die Wertsicherungsabrede das Darlehen nicht gegeben worden wäre. Andere Sicherheiten als die im Darlehensvertrage und der gleichzeitig eingegangenen Bürgschaft der Beklagten enthaltenen konnte die Firma A. offenbar nicht stellen. Nach der Aussage des Zeugen Dr. K. hätten die Vertragsparteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit der Wertsicherungsklausel die Darlehensabrede auch ohne die Ziffer 7 getroffen.

18

Schon diese Erwägungen zeigen, daß der Berufungsrichter seine Überzeugung, die Beteiligten hätten den Darlehensvertrag auch ohne dessen Ziffer 7 geschlossen, ohne einen Verstoß gegen § 286 ZPO begründet hat. Unter diesen Umständen braucht auf die einen ähnlichen Fall behandelnde, die Anwendung der Auslegungsregel des § 139 BGB ebenfalls verneinende Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 86, 323, 324 f) nicht weiter eingegangen zu werden.

19

c)

Eine Verletzung des § 286 ZPO liegt endlich nicht darin, daß der Berufungsrichter dem Beweisantritt der Beklagten in der Berufungsbegründung (S. 4) nicht stattgegeben hat. Eine Vernehmung des Zeugen t. H. darüber, daß Dr. K. ihm vor Abschluß des Darlehensvertrages erklärt habe, seine Frau würde das Geld nur geben, wenn der Darlehensvertrag mit allen seinen Bedingungen akzeptiert würde und die Beklagte sich für die Verpflichtungen aus dem Vertrage verbürgte, erübrigte sich schon deshalb, weil diese Behauptungen im wesentlichen unstreitig sind. Die von Dr. K. gestellten Bedingungen sind übrigens von der Firma A. eingehalten, und die Darlehenssumme ist daraufhin ausgezahlt worden. Dafür aber, daß bei einer Unwirksamkeit der Wertsicherungsklausel der ganze Vertrag hinfällig sein sollte, besagt der Beweisantritt, wie bereits ausgeführt worden ist, nichts.

20

Hat somit das Berufungsgericht die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages mit Recht verneint, so ist es der Beklagten auch verwehrt, sich auf die Vorschrift des § 139 BGB zu berufen, um die Nichtigkeit ihrer Bürgschaftsverpflichtung darzutun. Auf die im angefochtenen Urteil in einer Hilfserwägung erörterte Frage, ob eine Berufung, der Beklagten auf die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages angesichts des Verzichts der Gegenseite auf etwaige Ansprüche aus der Wertsicherungsklausel gegen Treu und Glauben verstößt, braucht daher nicht eingegangen zu werden.

21

3.)

Der Einwand, daß der Darlehensvertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sei (§ 138 BGB), ist in den Tatsacheninstanzen nicht erhoben worden. Mit Rücksicht darauf, daß es sich bei dem Darlehen nach Lage der Umstände um einen - im wesentlichen nur durch die Bürgschaft der Beklagten gesicherten - Betriebsmittelkredit gehandelt hat, der für die Gläubigerin ein erhebliches Risiko mit sich brachte, kann ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht schon darin erblickt werden, daß die Darlehensgeberin sich eine Verzinsung von 10 % und einen Bonus von 2 % aus den Umsätzen mit der Darlehenssumme ausbedungen hat. Daß die Firma A. sich bei Aufnahme des Darlehens in einer wirtschaftlich schlechten Lage befunden und die Darlehensgeberin sich dieser Lage mindestens grobfahrlässig verschlossen habe, ist von der Revision neu vorgetragen worden, kann also in diesem Rechtszuge nicht berücksichtigt werden. Auch sonst läßt das Vorbringen der Parteien nichts erkennen, was auf eine Nichtigkeit des Darlehensvertrages nach § 138 BGB schließen läßt.

22

Es kann daher nicht beanstandet werden, daß der Berufungsrichter den Parteivortrag nicht auch unter dem Gesichtspunkt des Sittenverstoßes erörtert hat.

23

4.)

Neu ist ferner der Hinweis der Revision auf die Bestimmung der Bürgschaftserklärung, die Haftung der Beklagten erlösche nach Ablauf der Geschäftsverbindung, falls die Gläubigerin der Beklagten nicht binnen 4 Wochen anzeige, daß und in welcher Höhe sie diese in Anspruch nehme. Auf die in diesem Zusammenhang erhobene Beanstandung, Frau K. habe bei der Anzeige an die Beklagte, daß die Forderung an den Kläger abgetreten sei, eine Erklärung über die Inanspruchnahme der Beklagten unterlassen, kann deshalb in der Revisionsinstanz nicht eingegangen werden.

24

5.)

Nach alledem erweist sich die Revision in jeder Hinsicht als unbegründet. Sie ist mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Scheffler Rietschel Heimann-Trosien Dr. Winkelmann Erbel