Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.04.1962, Az.: 3 StR 11/62
Beihilfe zu in verfassungsfeindlicher Absicht begangener Geheimbündelei; Verfassungsfeindliche Absicht als strafbegründender bzw. straferhöhender Umstand; Anwendungsbereich des § 50 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.04.1962
- Aktenzeichen
- 3 StR 11/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 12045
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 07.12.1961
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 17, 215 - 218
- MDR 1962, 665-666 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 1355 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Staatsgefährdung
Amtlicher Leitsatz
Die verfassungsfeindliche Absicht im § 94 StGB fällt nicht unter die besonderen persönlichen Eigenschaften oder Verhältnisse i.S. des § 50 Abs. 2 StGB.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die Hauptverhandlung vom 11. und 13. April 1962,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hengsberger, Bundesrichter Dr. Faller, Bundesrichter Dr. Schumacher,
Bundesrichter Dr. Reinhold Weber als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
am 13. April 1962
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten K. gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 7. Dezember 1961 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Zuwiderhandlung gegen das KPD-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 in Tateinheit mit Beihilfe zu in verfassungsfeindlicher Absicht begangener Geheimbündelei verurteilt (§§ 42, 47 BVerfGG, §§ 128, 94, 49, 73 StGB). Mit seiner Revision rügt er, das Landgericht habe die verfassungsfeindliche Absicht nur bei dem Haupttäter, nicht dagegen bei ihm selbst festgestellt. Nach § 50 Abs. 2 StGB seien besondere persönliche Eigenschaften oder Verhältnisse, welche die Strafe schärfen, nur dem Täter oder Teilnehmer zuzurechnen, bei dem sie vorliegen. Die verfassungsfeindliche Absicht im § 94 StGB sei, wie in BGHSt 9, 145 [BGH 21.12.1955 - 6 StR 113/55] ausgeführt, kein strafbegründender, sondern ein straferhöhender Umstand und daher rechtlich nach § 50 Abs. 2 StGB zu behandeln.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Es ist richtig, dass die verfassungsfeindliche Absicht im § 94 StGB kein strafbegründendes, sondern ein straferhöhendes Merkmal ist. Die im § 94 StGB aufgezählten Straftaten bleiben dies auch dann, wenn keine verfassungsfeindliche Absicht hinzutritt. Es ist ferner richtig, dass § 50 Abs. 2 StGB auf strafbegründende Merkmale schon nach seinem Wortlaut keine Anwendung findet (BGHSt 2, 251, 255 [BGH 22.01.1952 - 1 StR 485/51]; 5, 75, 81 [BGH 10.11.1953 - 5 StR 445/53]; 6, 260 [BGH 13.07.1954 - 1 StR 464/53]; 8, 70, 72 [BGH 21.06.1955 - 2 StR 271/54]; 8, 205, 208) [BGH 06.10.1955 - 3 StR 279/55]. Daraus ergibt sich jedoch nicht umgekehrt, dass bei straferhöhenden Merkmalen stets der § 50 Abs. 2 StGB anzuwenden sei. Die Begriffe decken sich nicht. Es gibt strafbegründende gesetzliche Merkmale, auf weiche, obgleich sie im Kern besondere persönliche Eigenschaften oder Verhältnisse betreffen, die Vorschrift des § 50 Abs. 2 StGB schon nach ihrem Wortlaut gleichwohl nicht anwendbar ist (z.B. die Beamteneigenschaft beim eigentlichen Beamtendelikt, BGHSt 5, 75, 81) [BGH 10.11.1953 - 5 StR 445/53], und es gibt andererseits zahlreiche straferhöhende Merkmale, die nicht als besondere persönliche Eigenschaften oder Verhältnisse zu beurteilen sind und daher nicht unter § 50 Abs. 2 StGB fallen.
Auch der Umstand, dass die verfassungsfeindliche Absicht (§ 94 StGB) zusammen mit dem gesetzlich vorgesehene Grundtatbestand einen Sondertatbestand schafft (BGHSt 14, 101 [BGH 02.02.1960 - 3 StR 55/59] mit weiteren Angaben) und nicht nur einen Strafschärfungsgrund etwa nach Art eines "besonders schweren Falles" vorsieht, ist für die Anwendbarkeit des § 50 Abs. 2 StGB nicht entscheidend (Mezger 8. Aufl. LK Anm. 11 zu § 50 StGB). Der Grund, der zur rechtlichen Beurteilung einer Gesetzesvorschrift als Sonderstraftat führt, kann auch den besonderen persönlichen Eigenschaften oder Verhältnissen des Täters entnommen sein (so § 217 StGB, BGHSt 1, 235, 240 [BGH 19.06.1951 - 1 StR 189/51], und die uneigentlichen Beamtendelikte, BGH NJW 1955, 720 Nr. 18), ohne dass die Einordnung als Sonderstraftat der Anwendbarkeit des § 50 Abs. 2 StGB entgegensteht.
Nach Wortlaut und Sinn des § 50 Abs. 2 StGB ist in Grenzfällen für dessen Anwendbarkeit entscheidend, ob das gesetzliche Merkmal überwiegend die Tat oder ob es überwiegend den Täter kennzeichnet (BGHSt 8, 70, 72) [BGH 21.06.1955 - 2 StR 271/54]. So ist der Rückfall sicherlich ein in erster Linie den Täter kennzeichnendes Merkmal, ebenso die Eigenschaft als Gewohnheitsverbrecher, beides, obgleich diese persönlichen Eigenschaften oder Merkmale vielfach auch die Tat in objektiver Hinsicht und die Schuld desjenigen Teilnehmers, der ihr Vorhandensein beim Täter kennt, erschweren; bei diesen Beispielen überwiegt eindeutig die Täterbezogenheit des Merkmals. Dagegen charakterisieren blosse Beweggründe, Absichten und ähnliche innere Merkmale im Gesamtbild im allgemeinen weniger den Täter als die Tat; so fällt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs das in § 211 StGB aufgeführte Mordmerkmal des niedrigen Beweggrundes (BGHSt 1, 368) nicht unter § 50 Abs. 2 StGB, weil es in erster Linie die Tat als besonders schwer erscheinen lässt, mag es mitunter ausserdem auch den Charakter des Täters beleuchten. Entsprechendes gilt nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 62, 203, 206; 63, 31, 35) für die "gewinnsüchtige Absicht" des Täters in § 133 Abs. 2 StGB.
Das Merkmal der staatsgefährdenden Absicht im § 94 StGH betrifft in erster Linie die Tat. Absicht ist hier nicht im Sinne eines Beweggrundes, sondern im Sinne direkten Vorsatzes zu verstehen (BGHSt 9, 142), so dass sie keiner verfassungsfeindlichen Dauergesinnung zu entspringen braucht; es genügt z.B. auch Eigennutz, der dazu führt, dass jemand sich fremder verfassungsfeindlicher Betätigung bewusst dienstbar macht (BGHSt 9, 146 [BGH 21.12.1955 - 6 StR 113/55]). Diese Absicht verwandelt die im § 94 StGB aufgezählten verschiedenartigen Grundtatbestände durchweg in Staatsgefährdungsdelikte. Der Grund für die Strafschärfung im § 94 StGB ist die erhöhte Gefährlichkeit des Tuns im Lichte staatsfeindlicher Bestrebunden (BGHSt 9, 142, 145) [BGH 21.12.1955 - 6 StR 113/55]. Die verfassungsfeindliche Absicht in § 94 ist daher in erster Linie ein tatbezogenes und nicht tätereigentümliches Merkmal; § 50 Abs. 2 StGB ist darauf nicht anwendbar.
Das Landgericht brauchte also entgegen der Ansicht der Revision nicht zu prüfen, ob die verfassungsfeindliche Absicht auch bei dem wegen Beihilfe verurteilten Angeklagten vorhanden war; es genügte, dass sie bei dem Haupttäter festgestellt worden ist. Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen lässt und die Revision keine weiteren Einzelbeanstandungen erhoben hat, ist das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.
Dr. Hengsberger
Faller
Dr. Schumacher
Dr. Weber