Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.12.1961, Az.: 3 StR 35/61
Einziehung der Schrift "Vernichtung der Freimaurerei durch Enthüllung ihrer Geheimnisse" ; Rüge der Mitwirkung von Freimaurern an der Urteilsfindung; Pflicht zur Benutzung von in der Hauptverhandlung vorgelegten Beweismitteln; Beurteilung der Verfassungsfeindlichkeit einer Schrift; Recht des in der mündlichen Verhandlung erschienenen Einziehungsbeteiligten auf das letzte Wort
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.12.1961
- Aktenzeichen
- 3 StR 35/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 11888
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 24.07.1961
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 17, 28 - 35
- JZ 1962, 254 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1962, 322-323 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 500-502 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Einziehung des Buches "Vernichtung der Freimaurerei durch Enthüllung ihrer Geheimnisse"
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Es ist unzulässig, Beweis zu erheben, wenn der Beweisantritt die Wahrheitsermittlung nicht beeinflussen kann und daher nicht zur Sache gehört.
Ist die Beweisbehauptung absurd und deshalb nach vernünftigem Denken keinem Beweise zugänglich, so ist der Beweisantritt nicht sachzugehörig.
- 2.
Wird im selbständigen Einziehungsverfahren auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden, so ist dem erschienenen Einziehungsbeteiligten ausdrücklich das letzte Wort zu erteilen.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die Hauptverhandlung vom 12. Dezember 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Kurt Weber,
Bundesrichter Dr. Wiefels,
Bundesrichter Dr. Faller,
Bundesrichter Dr. Schumacher als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Einziehungsbeteiligten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 24. Juli 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Schrift "Vernichtung der Freimaurerei durch Enthüllung ihrer Geheimnisse" von Erich L., 184.-186. Tausend, erschienen 1957 im Verlag "H. W., Franz von B., P./Obb." im selbständigen Verfahren als verfassungsfeindlich, volksverhetzend und beleidigend (§§ 93, 130, 185, 98, 86 StGB) eingezogen.
Die Revision des Einziehungsbeteiligten, der die erstmals 1927 veröffentlichte Schrift in 3000 Stücken neu aufgelegt hat, beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Auf eine der Verfahrensrügen hin muss das Urteil aufgehoben werden.
I.
1.
Die Revision rügt Verletzung der §§ 338 Nr. 2, 22 Nr. 1 StPO, weil "der oder die Richter", die am Urteil mitgewirkt haben, Freimaurer seien. Das schliesst sie aus der Urteilsbegründung.
a)
Diese Rüge ist unzulässig, denn sie genügt nicht dem Formerfordernis des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Ihre Begründung bezeichnet nicht, wie erforderlich, mit hinreichender Bestimmtheit (BGHSt 7, 162) den oder die Richter, die durch die Neuauflage der Schrift angeblich verletzt worden sein sollen.
b)
Ferner ist es nicht zulässig, eine solche Rüge mit blossen Vermutungen zu begründen. Mehr enthält die Revisionsbegründung aber nicht.
c)
Selbst wenn einer der beteiligten Richter Freimaurer sein sollte, so wäre er bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht schon deswegen vom Richteramte gesetzlich ausgeschlossen. Verletzter im Sinne des § 22 Nr. 1 StPO ist nur, wer durch die zur Aburteilung stehende Tat unmittelbar betroffen ist; die Tat muss einen Eingriff in seine Rechte enthalten oder sich in irgendeiner Weise gerade auch auf seine Person beziehen (BGHSt 1, 298; RGSt 24, 342; 67, 219, 220). In diesem Sinne muss eine unmittelbare Beteiligung des abgelehnten Richters an der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Sache geltend gemacht sein. Dafür hat die Revision keine Tatsachen vorgetragen.
2.
Fehl geht auch die Rüge, das Landgericht habe gegen die §§ 245 und 338 Nr. 8 StPO verstossen.
Das Landgericht hat die Verlesung mehrerer vom Verteidiger bezeichneter Stellen aus der Bibel (Altes Testament), aus jüdischen Kultgebeten und anderen, darauf bezüglichen Schriften abgelehnt. Der Verteidiger wollte dadurch folgende Behauptungen als richtig nachweisen:
- das jüdische Volk gründe die Behauptung seiner Auserwähltheit und religiösen Bindung auf List und Betrug;
- die Juden feierten im Purimfest noch heute List und Massenmord;
- der jüdische Gott befehle seinem Volke List und Ausrottung anderer Völker;
- die Juden beteten noch heute in den Synagogen um Vernichtung anderer Völker;
- sie hielten sich nicht an Gelübde, Versprechungen und Eide gebunden;
- sie legten Worte auf vielfache Weise nach ihren Bedürfnissen aus;
- dem orthodoxen Juden sei es erlaubt, unter Eid die Unwahrheit zu sagen;
- das orthodoxe Judentum verstehe unter "Gesetz" etwas anderes als der Deutsche und andere Völker;
- der orthodoxe Jude lebe in einer anderen Begriffswelt als der Deutsche.
Es kann offenbleiben, ob die angebotenen Beweismittel, wie die Revision behauptet, herbeigeschafft im Sinne des § 245 StPO waren. Sitzungsniederschrift und Beweisen träge ergeben hierfür nichts. Selbst wenn dies aber zutraf und daher nach § 245 StPO zu verfahren war, durfte das Landgericht diesen Beweisanträgen nicht stattgeben, weil sie zur Wahrheitsfindung nichts beitragen konnten und daher nicht sachzugehörig, sondern unzulässig waren.
Zwar ordnet § 245 StPO die Benutzung in der Hauptverhandlung vorgelegter Beweismittel an, auch wenn die Beweisthemen an sich unerheblich sein mögen. Diese Pflicht entfällt jedoch auch nach § 245 StPO, wenn die Beweiserhebung unzulässig ist. Schon das Reichsgericht hat mit Zustimmung des Schrifttums anerkannt, dass einem Beweisantrage nach § 245 StPO nicht stattgegeben werden dürfe, wenn er überhaupt nicht zur Sache gehört (RGSt 1, 241, 244; RsprRGSt 9, 322; RGSt 45, 138, 141; Eb. Schmidt StPO § 245 Erl. 2, 9; Alsberg/Nüse. Der Beweisantrag im Strafprozess, 2. Aufl. S. 64, 509; Löwe/Rosenberg, 20. Aufl. § 245 Anm. 6 a, 8 b). Daran ist festzuhalten. Die Beweisaufnahme dient keinem anderen Zweck als der Erforschung der Wahrheit. Kann ein Beweisangebot bei verständiger Beurteilung die Wahrheitsermittlung schlechterdings nicht beeinflussen, so ist dies ein Rechtsgrund, der es als unzulässig kennzeichnet. Das gilt für § 245 StPO wie übrigens auch für § 244 StPO (Eb. Schmidt StPO § 244 Erl. 32, 46; Löwe/Rosenberg, 20. Aufl. § 244 Anm. 21 c). Auch die Vorschrift des § 245 StPO dient nicht dazu, dem Gericht eine nach Art und Inhalt des Beweisthemas unsinnige und unverständige "Beweiserhebung" aufzunötigen, wie sie Bestrebungen nicht Vorschub leisten will, die nur auf Verfahrensverschleppung oder auf Fortsetzung der Straftat vor Gericht hinauslaufen. Ist eine Behauptung nach vernünftigem Denken keinerlei Beweis zugänglich, dann fehlt dem Beweisantritt die Sachzugehörigkeit; denn die Wahrheitsermittlung ist auf diesem Wege von vornherein ausgeschlossen.
Massgebend für die Sachzugehörigkeit eines Beweisantritts ist die durch den Eröffnungsbeschluss in tatsächlicher Hinsicht gekennzeichnete Tat. Im selbständigen Einziehungsverfahren, das mangels eines Angeklagten keinen Eröffnungsbeschluss erfordert, ist von der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft auszugehen.
Gegen die beanstandete Schrift wird vorgebracht, sie bezichtige mit dem heute in der Welt lebenden Judentum zugleich den jüdischen Bevölkerungsteil der Bundesrepublik einer nach allgemeinem Moralempfinden verwerflichen und verächtlichen sittlichen Haltung und Verhaltensweise und fordere dadurch zur Diffamierung dieser deutschen Bevölkerungsgruppe auf, Durch die bezeichneten Beweisantrage sollte die auf Seite 190 der Schrift aufgestellte allgemeine Behauptung bewiesen werden, "das Judentum" sehe List, Betrug, Ausplünderung, Mord und Kriegshetze gegen die Nichtjuden, wenn das der "Jahwe-Herrschaft" diene, als Gebot an. Die Beweisbehauptungen sind aber wegen ihres unsinnigen Inhalts und ihrer uferlosen, begrifflich kaum erfassbaren Verallgemeinerungen ("das jüdische Volk"; "die Juden"; "das orthodoxe Judentum"; "der orthodoxe Jude") widersinnig und unverständig und daher keinem Beweise zugänglich. Sie laufen hinaus auf ein der verständigen Betrachtung unzugängliches, verschwommenes ethisches Kollektivurteils das an der unverlierbaren Individualität und Selbstverantwortlichkeit der Einzelperson, die ihren Eigenwert als geistig-sittliches Wesen verkörpern, vorbeigeht. Diese uferlos verallgemeinernden Behauptungen sind typisch für primitives, kritikloses "Denken", das eine der Wurzeln des Antisemitismus und der Rassenideologie (des "Rassismus") überhaupt ist, und das schliesslich zu den Verbrechen des Nationalsozialismus gegen die Juden geführt hat.
Es kommt hinzu, dass zum Beweise dieser absurden Behauptungen auf Stellen des Alten Testamentes und anderer Jahrtausende alter jüdischer Schriften und Überlieferungen verwiesen worden ist. Mögen diese Schriftstellen aus Gründen religiöser Tradition teilweise auch heute noch zu Kulthandlungen dienen, so weies doch jeder Verständiges dass sie gänzlich anderen Kulturstufen entstammen und sich zum Ausdruck ihrer Gedanken der Form und der Sprechweise bedienen, wie sie bei Menschen längst vergangener Zeiten und auch anderer Länder und Zonen üblich waren. Sie sind daher untauglich, etwas über Moral und Sittlichkeit der in der Bundesrepublik lobenden jüdischen Mitbürger auszusagen, wie es beispielsweise eben so widersinnig wäre, durch die biblische Schöpfungsgeschichte "beweisen" zu wollen, dass heutiges Christentum auf naivem, vordergründigem Märchenglauben beruhe, oder Stellen aus der "Edda" oder dem "Nibelungenlied" zur Rechtfertigung der nationalsozialistischen Rassenverbrechen heranzuziehen. Auch jene Beweismittel waren daher nicht nur völlig ungeeignet im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO, sondern sie hatten mit dem Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sachlich ebenfalls überhaupt nichts zu tun. Solche "Beweismittel" sind auch nach § 245 StPO nicht zugelassen.
Nach allem hat das Landgericht diese Beweisanträge trotz etwa herbeigeschaffter Beweismittel mit Recht abgelehnt.
3.
Das gilt auch für den Antrag, eine andere Schrift des Verfassers L. zum Beweise dafür zu verlesen dass sich dieser in anderem Zusammenhange gegen Gewalt und Willkür gewandt habe. Eine Schrift ist im wesentlichen nach ihrem Inhalt zu beurteilen, wie er auf den Leser einwirkt (BGHSt 13, 32, 34) [BGH 28.02.1959 - 1 StE 1/59]. Die Beurteilung ihrer Verfassungsfeindlichkeit hängt deshalb nicht von der etwaigen verfassungsfeindlichen Absicht des Urhebers ab, sondern von ihrem Inhalt, wie er dem Leser bekannt wird, nötigenfalls ergänzt durch Gerichts- oder Allgemeinkundiges (BGHSt 14, 293, 294) [BGH 13.05.1960 - 3 StR 4/60].
4.
Begründet ist die auf die §§ 431 Abs. 3, 258 Abs. 3 StPO gestützte Verfahrensrüge.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift war in der mündlichen Verhandlung bei Aufruf der Sache der Einziehungsbeteiligte mit seinem Rechtsanwalt erschienen. Nach der Behauptung der Revision, durch die Niederschrift bestätigt, ist der Einziehungsbeteiligte nach den Schlussvorträgen des Staatsanwalts und des Verteidigers vom Vorsitzenden nicht befragt worden, ob er selbst noch etwas zur Verteidigung seiner Rechte anzuführen habe.
Im selbständigen Einziehungsvorfahren sind die Vorschriften über die Hauptverhandlung entsprechend anzuwenden, sofern auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden wird (§ 431 Abs. 1 Satz 2 StPO). Der Beteiligte kann alle Befugnisse ausüben, die einem Angeklagten zustehen (§ 431 Abs. 3 Satz 1 StPO). Diesem gebührt im ordentlichen Strafverfahren das letzte Wort (§ 258 Abs. 2 StPO); er hat nach § 258 Abs. 3 StPO ein höchstpersönliches Recht auf Befragung. Diesen Vorschriften ist nicht damit genügt, dass der Angeklagte sich hätte zu Wort melden können. Das letzte Wort ist ihm vielmehr ausdrücklich zu erteilen, auch wenn er es nicht verlangt hat (RGSt 42, 51, 52). Es soll sichergestellt werden, dass der Angeklagte noch Ausführungen machen kann, zu denen er erst dadurch veranlasst wird, dass er etwa meint, der Verteidiger habe die Verteidigung nicht in der vom Angeklagten gewünschten Richtung geführt, oder auf die er erst durch die Vorträge des Staatsanwalts oder des Verteidiger aufmerksam gemacht worden ist (RGSt 9, 69).
§ 431 Abs. 3 Satz 1 StPO ist nach Wortlaut, Sinn und Zweck dahin auszulegen, dass dieses Recht auf ausdrückliche Erteilung des letzten Wortes auch dem zur mündlichen Verhandlung erschienenen Einziehungsbeteiligten zusteht.
Zwar sprechen einige Gründe gegen diese Auslegung. Das selbständige Einziehungsverfahren ist im einzelnen nicht genau geregelt. Der Einziehungsbeteiligte hat nicht in jeder Beziehung die rechtliche Stellung eines Angeklagten. Anders als im Regelfalle des ordentlichen Strafverfahrens ist seine Mitwirkung nicht zwingend vorgeschrieben. Zu laden ist er nur, soweit dies "ausführbar erscheint" (§ 431 Abs. 2 StPO, vgl. aber hierzu BayObLGS 1955 a 140). Er kann sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen. Sein Nichterscheinen hemmt das Verfahren und die Urteilsfällung nicht (§ 431 Abs. 3 Satz 2 StPO). Auch richtet sich das selbständige Einziehungsverfahren nicht gegen eine bestimmte Person. Es betrifft nur Vermögenswerte, und die Strafprozessordnung hat die Stellung des Einziehungsbeteiligten im ordentlichen, gegen einen bestimmten Beschuldigten gerichteten Strafverfahren nicht näher geregelt.
Dem gehen aber folgende Überlegungen vor: Die Erteilung des letzten Wortes, wie das Gesetz es verstanden wissen will, gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten und Grundsätzen des Strafprozesses (BGHSt 9, 77, 79) [BGH 28.02.1956 - 5 StR 609/55]. § 258 Abs. 3 StPO enthält eine besonders weitgehende Ausgestaltung des allen rechtsstaatlichen Verfahren wesentlichen Rechtes auf Anhörung, letztlich eine Ausstrahlung der Würde des Menschen, der nicht blosses Objekt des Verfahrens sein darf. Legt das Gesetz die Auslegung nahe, dass diese erhöhte Verfahrensgarantie auch dem Einziehungsbeteiligten im selbständigen Verfahren zukommt, dann sollte nicht ohne zwingenden Grund davon abgegangen werden. Ein solcher Grund besteht nicht. Wo der Verfahrenszweck nicht gefährdet wird, hat in solchem Falle eine strenge Auslegung des Gesetzes den Vorrang. Es kann aber keine Rede davon sein, dass die Erteilung des letzten Wortes an den erschienenen Einziehungsbeteiligten den Zweck des selbständigen Einziehungsverfahrens beeinträchtigen könnte (im Ergebnis ebenso Eb. Schmidt, StPO § 431, Erl. 14 und Kleinknecht/Müller 4. Aufl. § 431 StPO Anm. 4 b).
Dabei spielt auch die Fürsorgepflicht des Gerichts für Einziehungsbeteiligte eine Rolle. Durch Einziehung und Unbrauchbarmachung wird vielfach bedeutsam in Eigentum oder andere dingliche Rechte Beteiligter eingegriffen. Das Grundgesetz stellt jedoch auch das Eigentum unter besonderen Schutz (Art. 14 GG). Auch das spricht für strenge Auslegung der §§ 431 Abs. 3, 258 Abs. 2, 3 StPO.
Der Vorsitzende hätte dem erschienenen Einziehungsbeteiligten also ausdrücklich das letzte Wort erteilen müssen.
Die Entscheidung beruht im Rechtssinne auf der Nichterteilung. Das Revisionsgericht kann nicht mit Gewissheit ausschliessen, dass der Einziehungsbeteiligte durch das letzte Wort, das er nach seiner vor dem Revisionsgericht abgegebenen Erklärung wahrgenomnen haben würde, auf das Verfahren zu seinen Gunsten hätte Einfluss nehmen können.
5.
Die übrigen Verfahrensrügen betreffen teils blosse Ordnungsvorschriften, teils sind sie offensichtlich unbegründet.
II.
1.
Auch die Sachrüge ist unbegründet. Die Schrift soll nach dem erklärten Willen ihres Verfassers die angebliche Abhängigkeit der Freimaurerei vom Judentum offenlegen. Sie schildert die angeblich "für einen deutschen Menschen entwürdigenden" Riten der Freimaurerlogen, die auf jüdische Lehren, Gebräuche und Überlieferungen zurückzuführen seien. Dabei wird an zahlreichen Stellen das angebliche jüdische Streben nach Weltherrschaft und Unterjochung aller anderen Völker behauptet. Diesem Streben würden die Freimaurer als "künstliche Juden" dienstbar gemacht. Die das ganze Buch beherrschende Tendenz, alles Jüdische als moralisch minderwertig, verwerflich und verächtlich zu kennzeichnen, wird besonders deutlich in den oben inhaltlich wiedergegebenen Ausführungen auf S. 190 über die "Jüdische Begriffswelt und Moral". Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht diese Ausführungen als Kennzeichnung der Juden insgesamt dahin auffasst, die Nichtjuden hätten von jedem ihnen begegnenden Juden zu gewärtigen, dass er nach der behaupteten Verbrechermoral handle. Was die Revision zur Begründung der Sachrüge vorgetragen hat, nämlich das angefochtene Urteil verletze die freie Meinungsäusserung und das Recht auf freie Berichterstattung über Vorgänge (Art. 5 GG), die Vorschrift des § 130 StGB verstosse gegen die Art. 3, 19 GG, ist offensichtlich unbegründet; es besteht kein Anlass, darauf näher einzugehen. Mit Recht hat das Landgericht die Schrift als antisemitische Hetzschrift beurteilt, die die äusseren Tatbestände der §§ 93, 130 und 185 StGB erfüllt (vgl. BGHSt 13, 32 [BGH 28.02.1959 - 1 StE 1/59]; 14, 293 [BGH 10.05.1960 - 5 StR 129/60]; 16, 49) [BGH 08.02.1961 - 2 StR 622/60]. Das braucht bei der gegebenen Verfahrenslage im einzelnen nicht erörtert zu werden.
2.
Für die weitere Sachbehandlung ist zu bemerken:
Das Landgericht hat die Einziehung fast ausschliesslich auf die Ausführungen im IV. Kapitel S. 190 des Buches gestützt. Zwar kennzeichnet gerade diese Stelle die strafbare Tendenz augenfällig. Die Schrift stellt jedoch eine Einheit dar und muss im ganzen beurteilt werden. Dieselbe Tendenz kommt auch an zahlreichen anderen Stellen deutlich zum Vorschein. Es wird insbesondere auf folgende Stellen hingewiesen: Seite 7 vorletzte Zeile bis Seite 9 einschliesslich, S. 11 Z. 13-21, S. 12. Z. 4-17, S. 15 Z. 7-20, S. 24 Z. 16-21, S. 37 Z. 20 bis S. 38 Z. 12, S. 48 Z. 1-11, S. 51 Z. 5 bis S. 52 Z. 17, S. 57 vorletzter Absatz bis S. 58 Z. 22, S. 62 letzter Absatz, S. 64 Z. 7-16, S. 74 Z. 7-13, S. 75 Z. 1-9, S. 77 Z. 3-11, S. 87 erster Absatz nach dem Kleindruck, S. 90 Z. 3-9, S. 93 Z. 18-21, S. 94 insbes. vorletzter Absatz, S. 112 Z. 6-12, S. 113 Z. 5-19, S. 120 letzter Absatz bis S. 121 Z. 89 S. 151 letzter Absatz bis S. 152 Z. 4, S. 167 letzter Absatz, S. 182 letzter Absatz bis S. 183 Z. 10, S. 196 letzter Absatz bis S. 197 einschliesslich, und S. 204 vorletzter Absatz. Der Einwand der Revision, das Landgericht habe die auf Seite 190 des Buches erwähnte Unterscheidung zwischen "eingeweihten" und "uneingeweihten" Juden zu Unrecht als Spiegelfechterei gewertet, die Schrift wende sich in Wirklichkeit nur gegen einen kleinen, "eingeweihten" Kreis des internationalen Judentums, trifft, wenn überhaupt, für den Gesamtinhalt des Buches nicht zu. Überall ist dort ohne erkennbare Einschränkung vom Judentum schlechthin die Rede. Ausserdem wird auf Seite 52 in Verbindung mit dem "Nachsatz des Verlages 1957" die Forderung nach diskriminierenden Massnahmen unverhüllt erhoben. Dort wird sogar, ähnlich wie bei der Einführung des Judensterns durch den Nationalsozialismus, die äussere Kennzeichnung der Freimaurer, der angeblich "künstlichen Juden", gefordert, damit das Volk seine "Vollkommensten" kennenlerne und von allen einflussreichen Stellen fernhalte.
Der Gerichtsbeschluß vom 28. März 1961 steht der erforderlichen Gesamtbeurteilung nicht im Wege; denn eines Eröffnungsbeschlusses bedarf es im selbständigen Einziehungsverfahren nicht. Es ist von der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft auszugehen.
Weber
Dr. Wiefels
Faller