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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.11.1961, Az.: VI ZR 89/61

Unerwartet eintretende Gefahr; Kraftfahrer; Hineintreten in Fahrbahn; Schreckzeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.11.1961
Aktenzeichen
VI ZR 89/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 10296
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 24.01.1961

Fundstellen

  • VRS 22, 91
  • VersR 1962, 164-165 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Überrascht eine plötzlich und unerwartet eintretende Gefahr den den Führer eines Kfz ohne sein Verschulden (hier: unvorhersehbares plötzliches Hineintreten eines Fußgängers in die Fahrbahn des unmittelbar sich nähernden

Kfz), so kann dem Führer auch im Rahmen des § 7 Abs. 2 StVG eine Schreckzeit zugebilligt werden (siehe auch BGH vom 28. 4. 1964, VersR 1964, 753).

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. K.E. Meyer, Hanebeck, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 24. Januar 1961 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand

1

Der Beklagte, der sich mit seiner Ehefrau auf der Hochzeitsreise befand, befuhr am 31. August 1956 gegen 16.40 Uhr mit seinem Personenwagen Ford 12 M die Mo.straße in M. in Richtung Mo.. Die Fahrbahn war regennaß. Die Mombacherstraße wird in der Fahrtrichtung des Beklagten auf der rechten Seite von mehreren, in kurzen Abständen aneinandergereihten, etwa 30 m langen und 3 m breiten erhöhten Randstreifen begrenzt. Diese sind mit Bandsteinen eingefaßt und mit je 5 Ahornbäumen bepflanzt. Die Seitenstreifen trennen die hier 9 m breite Mo.straße von einer parallel verlaufenden Ladestraße, auf der kein fließender Verkehr herrscht. Als der Beklagte mit seinem Fahrzeug an den zweiten Randstreifen herangekommen war, trat der damals 44-jährige Bundesbahnobersekretär Horst K., der sich auf dem Heimweg von seiner Dienststelle befand, von diesem Randstreifen zwischen dem zweiten und dritten Baum auf die Fahrbahn, um diese zu überqueren. Als er etwa 2 Schritte auf der Fahrbahn zurückgelegt hatte, wurde er von dem Wagen des Beklagten erfaßt, auf den Kühler vor die Windschutzscheibe geschleudert und wieder abgeworfen. Er bleib kurz vor dem letzten Baum des Seitenstreifens tot liegen. Kurz vor dem Unfall hatte der Beklagte Hupzeichen gegeben und seinen Wagen abgebremst; er hinterließ eine Blockierspur von 15,40 m.

2

Die Klägerin, die der Witwe und den beiden Kindern des Getöteten Versorgungsleistungen gewährt, macht mit der Klage auf sie übergegangene Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes geltend. Sie hat vorgetragen, der Beklagte sei zu schnell gefahren, außerdem habe er den Unfall durch Ausweichen nach links vermeiden können.

3

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat entgegnet, der Unfall sei allein auf das grob fahrlässig verkehrswidrige Verhalten des Verunglückten zurückzuführen. Dieser sei völlig achtlos und für ihn, den Beklagten, unerwartet kurz vor seinem Fahrzeug in seine Fahrbahn getreten. Der Beklagte habe den Unfall weder durch sofortiges Bremsen noch durch Ausweichen nach links vermeiden können. Der Unfall sei für ihn ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG gewesen.

4

Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg.

5

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

6

Das Berufungsgericht vertritt ebenso wie das Landgericht die Auffassung, der Unfall stelle für den Beklagten ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG dar. Es geht zutreffend davon aus, daß diese Vorschrift von dem Fahrer über die gewöhnliche Sorgfaltspflicht hinaus eine überlegene Aufmerksamkeit, Geschicklichkeit und Umsicht sowie ein geistesgegenwärtiges und sachgemäßes Handeln im Augenblick der Gefahr verlangt. Diesen Anforderungen, so erwägt das Berufungsgericht weiter, sei der Beklagte gerecht geworden. Die von ihm gefahrene Geschwindigkeit von 42,5 km/st habe auf der 9 m breiten und übersichtlichen Mo.straße, auf der zur Unfallzeit nur mäßiger Verkehr geherrscht habe, auch von einem besonders sorgfältigen Fahrer eingehalten werden dürfen. Als Kreidner plötzlich und für den Beklagten unerwartet und unvorhersehbar den Seitenstreifen verlassen habe und in einer Entfernung von 8-10 m vor dem herannahenden Personenwagen in dessen Fahrbahn getreten sei, habe der Beklagte sofort ein Hupsignal gegeben und gebremst. Dies seien sachgemäße Maßnahmen gewesen, die auch ein geistesgegenwärtiger Fahrer unter den gegebenen Umständen getroffen haben würde, um den Unfall zu vermeiden oder zumindest in seinen Folgen herabzumindern. Allerdings hätte der Unfall auf die kurze Entfernung durch die getroffenen Maßnahmen nur vermieden werden können, wenn K. auf das Warnzeichen hin an den Fahrbahnramd zurückgewichen wäre. Wenn der Beklagte sich in der Erwartung, K. werde von der Fahrbahn zurücktreten, auf Hupen und Abbremsen beschränkt und sich nicht entschlossen habe, sein Fahrzeug nach links zu lenken, so könne ihm deswegen ein Mangel an Geistesgegenwart im Augenblick der Gefahr nicht vorgeworfen werden. Auch ein besonders sorgfältiger Fahrer habe bei dem plötzlichen und unerwarteten Hineintreten Kreidners in die Fahrbahn die vom Beklagten getroffenen Maßnahmen für sachgemäß halten und anwenden dürfen.

7

Diese Ausführungen tragen bereits das klageabweisende Erkenntnis des Berufungsgerichts. Unabwendbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG bedeutet nicht die absolute Unvermeidbarkeit des schadensstiftenden Ereignisses. Sie ist ein zwar hochgespannter, jedoch dem menschlichen Vermögen angepaßter Begriff und bedeutet, daß der Unfall für einen Kraftfahrer in der Lage des Betroffenen selbst bei äußerster Sorgfalt und Geistesgegenwart nicht zu vermeiden gewesen wäre. Es ist daher nicht rückschauend zu beurteilen, ob der Unfall bei anderem Verhalten des Beklagten möglicherweise vermieden worden wäre, sondern von der Sachlage vor dem Unfall aus zu fragen, ob er die äußerste, nach den Umständen zumutbare Sorgfalt beobachtet hat (Urteil des erkennenden Senats vom 9. Juni 1959 - VI ZR 137/58 - VRS 17, 102). Mit diesen Grundsätzen steht die Auffassung des Berufungsgerichts in Einklang, der Beklagte habe auch bei höchsten Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht die von ihm getroffenen Maßnahmen in dem ihm zur Fassung eines Entschlusses zur Verfügung stehenden geringen Bruchteil einer Sekunde für sachgerecht halten dürfen.

8

Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf die Äußerung des Sachverständigen Dipl-Ing. Bu., ein routinierter Fahrer hätte durch Linksausbiegen möglicherweise auch bei der nassen Fahrbahn den Unfall vermeiden können. Der Sachverständige weist zutreffend darauf hin, daß ein Ausbiegen bei gleichzeitigem Bremsen auf der nassen Fahrbahn sehr gefährlich gewesen wäre. Er hält im übrigen unter Berücksichtigung aller Umstände die Reaktion des Beklagten für sachgemäß. Er vertritt dabei die Auffassung, der das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum folgt, es sei für den Beklagten nicht zumutbar gewesen, nach links auszubiegen, ohne sich zuvor durch einen Blick in den Rückspiegel zu vergewissern, ob ihn kein anderes Fahrzeug überholte; denn er hätte, um den Unfall zu vermeiden, so weit nach links ausbiegen müssen, daß er, falls ihn ein anderes Fahrzeug überholte, sich selbst und dieses Fahrzeug gefährdet hätte. Ein Blick in den Rückspiegel hätte aber, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, so viel Zeit in Anspruch genommen, daß unter Berücksichtigung der dem Beklagten zuzubilligenden Schreck- und Reaktionszeit der Unfall auch durch einen Versuch, nach links auszubiegen, nicht hätte vermieden werden können. Der Meinung der Revision, dem Kraftfahrer könne im Rahmen des § 7 Abs. 2 StVG niemals eine Schreckzeit zugebilligt werden, kann nicht gefolgt werden. Die Schreckzeit ist dem Fahrer nur dann zu versagen, wenn er es verschuldet hat, daß er durch eine plötzlich und unerwartet eingetretene Gefahr überrascht worden ist (vgl. die Entscheidungen des erkennenden Senats vom 16. Dezember 1953 - VI ZR 87/52 - VRS 6, 87 mit Nachweisen und vom 24. Februar 1959 - VI ZR 41/58 - VersR 1959, 455, die dem Fahrer im Rahmen des § 7 Abs. 2 StVO eine Schreckzeit zubilligt).

9

Das Berufungsgericht hat danach rechtsirrtumsfrei ein unabwendbares Ereignis bejaht und die Klageabweisung des Landgerichts gebilligt.

10

Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Engels
Dr. K.E. Meyer
Hanebeck
Heinrich Meyer
Dr. Pfretzschner