Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.06.1961, Az.: VI ZR 198/60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.06.1961
Aktenzeichen
VI ZR 198/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14123
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 20.07.1960

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. K. E. Meyer, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. Juli 1960 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Der Beklagte war persönlich haftender Gesellschafter der Firma Max D. KG in M. die mit der Klägerin in Geschäftsverbindung stand. Die Gesellschaft ist inzwischen liquidiert worden. Sie macht der Klägerin zum Vorwurf, die Liquidation verschuldet zu haben. In dem Rechtsstreit 9 O 8/57 des Landgerichts Mannheim = 1 U 193/58 des Oberlandesgerichts Karlsruhe haben die Firma D. und der Beklagte daher im Wege der Widerklage 500.000 DM Schadensersatz von der Klägerin gefordert. Durch Teil- und Zwischenurteil vom 11. September 1958 erklärte das Landgericht ihren Anspruch auf Ersatz eines Geschäftsverlustes in der Zeit zwischen dem 13. März und 30. Juni 1956 in Höhe von 189.120 DM dem Grunde nach für gerechtfertigt. Über den Prozeßverlauf erschien am 12. September 1958 in der Zeitung "Mannheimer Morgen" ein sachlicher Bericht. Am 10. Oktober 1958 verfaßte und versandte der Beklagte an seine Geschäftsfreunde ein Rundschreiben über die Vorgeschichte und den Verlauf des Rechtsstreits aus seiner Sicht. Darin heißt es:

"Unsere Geschäftsverbindung mit der St. Sp.-M. begann auf Betreiben derselben und der Stadtverwaltung M., Ref. ..., im Herbst 1955 aus Anlaß der von der Stadt M. geförderten Verlegung unserer Firma. Grundlagen unserer Geschäftsbeziehungen zur St. Sp. waren die mit dem Leiter der Sp., Herrn Direktor K., getroffenen schriftlichen und mündlichen Vereinbarungen. Die Tatsache, daß Herr Direktor K. mündliche und schriftliche Zusagen von seiner Aufsichtsbehörde lt. deren schriftlichem Bescheid vom 28.11.1955 teils überhaupt nicht, teils nur begrenzt genehmigt erhielt, verschwieg er uns hundert Tage lang in unverantwortlicher Weise, indem er uns erst am 8.3.1956 davon Kenntnis gab. Die ihm an diesem Tage zum Diskont bezw. zur Gutschrift angebotenen Schecks und erstklassigen Kundenpapiere in Höhe von DM 100.249,40 lehnte er unverständlicherweise ab und forderte uns auf, die vorgenannten Papiere unserer früheren Bankverbindung einzureichen. Gleichzeitig teilte Direktor K. uns mit Schreiben vom 9.3.1956 ausdrücklich mit, daß der uns bewilligte Gesamtkredit von 650.000 DM, der zu diesem Zeitpunkt nicht voll ausgeschöpft war, wohl aber nach seiner eigenen Bestätigung im gen. Schreiben voll gesichert war, uns bis zum 16.3.1956 zur Verfügung stehe, mit dem Hinweis, daß vom 1.4.1956 ab eine Reduzierung des Kredits um 100.000 DM erfolgen müsse.

Trotz dieser klaren schriftlichen Zusage eröffnete die Sp. ohne uns von diesem für uns so verhängnisvollen Schritt überhaupt verständigt zu haben und ohne uns vorher die Möglichkeit der Abwendung gegeben zu haben, bereits am 13. März 1956 die von uns gegebene stille Mantelzession, ohne daß sie die hierzu notwendig gewesenen Anzeigen von uns an die Drittschuldner vorlegen konnte.

Wohlgemerkt hatten wir am 13.3.1956 den fest vereinbarten Kredit weder überzogen noch voll in Anspruch genommen. ...

Die Folgen dieser plötzlichen Zessionseröffnung - es wurden Hunderte von Textil-Einzelfirmen, - Grossisten, als auch Kauf- und Warenhauskonzerne angeschrieben - waren begreiflicherweise für uns katastrophal. Unsere aufrichtigen Versuche, den entstandenen Schaden zu mindern, waren infolge weiteren, unseren Bestrebungen entgegenlaufenden Vorgehens der Sp. zum Scheitern verurteilt und führten schließlich zur außergerichtlichen Liquidation unseres Unternehmens. ...

Die Sp. klagte nunmehr den bestehenden Schuldsaldo trotz erheblicher Übersicherung und beschleunigter Abdeckung ein, worauf wir mit Widerklage auf Schadensersatz aus vertragswidrigem und rechtswidrigem Geschäftsgebaren, welches gegen Treu und Glauben verstieß, reagierten."

2

Nach einer Wiedergabe des Urteilsausspruchs des Landgerichts Mannheim vom 11. September 1958 fährt das Rundschreiben fort:

"Aus dem Geschäfts- und Prozeßverlauf sind folgende Feststellungen noch interessant:

  1. a)

    Das erwähnte Schreiben der Aufsichtsbehörde der Sp. vom 28.11.1955, welches wir selbst dort eingesehen und gelesen haben, ist bei der Sp. unauffindbar. Für sein Vorhandensein ist nach Ansicht des Gerichts "ausreichend Beweis erbracht".

  2. b)

    Auf eingereichten Kundenpapieren sind unsere Indossamente ohne unser Wissen von der Sp. geändert worden, u.E. um seitens der Sp. direktion den mit obigem Schreiben der Aufsichtsbehörde geänderten Auflagen nachträglich Rechnung zu tragen.

  3. c)

    Eine wichtige, dem Gericht in einer Verhandlung vorgelegte Aktennotiz der Sp. wurde dem Vertreter der Sp. zur Fotokopie wieder mitgegeben. Die sodann dem Gericht eingereichte Fotokopie weist zumindest in der Unterschrift (Handzeichen statt vollständige Unterschrift des Sp. leiters Direktor K.) eine verdächtige Änderung auf.

  4. d)

    Folgende aufschlußreiche Stellungnahme des ehem. Leiters der Rechtsabteilung der Sp., der nach seiner Erklärung aus "Gewissensgründen" seine Stellung dort aufgab, lag dem Gericht lt. Schreiben vom 6.9.1957 vor:

"Andererseits ist das Verhalten des Herrn K. nicht nur in den vorgenannten Fällen so empörend und eines Geschäftsleiters unwürdig, daß dringend zu wünschen wäre, man würde diesen Praktiken vielleicht eines Tages ein Ende bereiten.

Die Firma D. ist an sich schon auf der richtigen Fährte. Sie hat bereits die Vorlage des Antragsschreibens der Kasse auf Ausnahmegenehmigung des angeblich von D. beantragten Spitzenkredits über DM 650.000 (in Wirklichkeit DM 700.000 durch Herrn K. zugesagt) an die Aufsichtsbehörde sowie des aufsichtsbehördlichen Genehmigungsschreibens verlangt. Hierauf müßte unbedingt bestanden werden. Aber auch die Vorlage des Verwaltungsratsprotokolls über die von Herrn K. beantragte Genehmigung eines Spitzenkredits von DM 650.000 wäre höchst aufschlußreich. Aus allen diesen Unterlagen ergeben sich bereits die versch. Täuschungsmanöver des Herrn K., weshalb ja auch mit allen Mitteln versucht wird, die Vorlage dieser Schriftstücke an das Gericht zu umgehen. Das Antragsschreiben an die Aufsichtsbehörde hat Herr T. mit unterschrieben. Schon dieser Umstand könnte manches erklärlich machen.

Wie ich Ihnen schon andeutete, haben zweifellos sämtliche Verwaltungsratsmitglieder ihre Sorgfaltspflicht verletzt und würden im Falle des Prozeßverlustes regresspflichtig sein. Dessen scheint man sich offenbar inzwischen bewußt geworden zu sein. Ich habe den Eindruck, daß man sich nunmehr in einem Boot mit Herr K. befindlich fühlt und ihn im eigenen Interesse zu decken versucht. Nach meinen Feststellungen ist bei diesen Leuten Vorsicht geboten."

Bemerkung:D. =D.
K. =K.
T. =1. Bürgermeister u. Verwaltungsratversitzender T.

e) Zu Beginn unserer Geschäftsverbindung mit der Sp. hat uns deren Direktor K. seine Privatvilla in M., W.straße ..., zum Kauf oder zur Anmietung laufend angeboten, wovon wir keinen Gebrauch gemacht haben.

Hätte Herr Direktor K. uns Anfang 1955 - also nach Eingang des nicht mehr auffindbaren Schreibens seiner Aufsichtsbehörde - wissen lassen, daß er die Kredite in der vereinbarten Form und Höhe zufolge Auflage seiner Aufsichtsbehörde garnicht ausreichen kann, hätten wir eine Umsiedlung nach M. bis zur gesamten Klärung dieser Frage zurückgestellt. ...

Dann hätten wir selbstverständlich auf eine Geschäftsverbindung mit der St. sp M. verzichtet und wären wieder, zur Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank Mü., bzw. M. oder Nö., mit der wir bis zum Oktober 1955 glänzend zusammengearbeitet hatten, und von der wir nur auf Veranlassung der Stadtverwaltung M. und der Sp. M. - Direktor K. - weggegangen waren, zurückgekehrt.

Nach der Zessionseröffnung war uns diese Rückzugsmöglichkeit aber abgeschnitten.

Kurz vor dem obigen Gerichtsurteil in unserer Sache wurde die St. Sp. M. in einem anderen Prozeß dem Grunde nach zum Schadensersatz gegenüber der M. Firma Radio-Ka. verurteilt (Streitwert ca. 1/4-Million).

Wir haben es für richtig gehalten, unseren Geschäftsfreunden diese Darstellung zu geben, damit sie sich davon überzeugen können, daß wir durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, in die Liquidation gedrängt worden sind. Niemand wird uns abstreiten können, daß wir uns bis heute als korrekte Kaufleute verhalten haben."

3

Die Klägerin hat vorgetragen, der Gesamtinhalt des Schreibens erfülle den Tatbestand einer Beleidigung, die darin behaupteten Tatsachen seien unwahr, das Schreiben sei ein rechtswidriger Eingriff in den von ihr eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Sie hat gegen den Beklagten mit dem Ziele geklagt, die Versendung und Verbreitung solcher Mitteilungen zu unterlassen; mit einem Feststellungsbegehren hat sie ihn für seine Handlungsweise schadensersatzpflichtig gemacht; weiter hat sie Auskunft darüber verlangt, an welche Adressaten er das Rundschreiben versandt hat, und beansprucht, daß er näher bezeichnete Behauptungen den Empfängern des Schreibens gegenüber widerrufe.

4

Der Beklagte hat entgegnet, das Rundschreiben enthalte weder Unrichtigkeiten noch habe er die Klägerin herabsetzen wollen; er habe in Wahrung berechtigter Interessen gehandelt, da sein Ruf als Geschäftsmann durch die von der Klägerin vertragswidrig herbeigeführte Liquidation seines Unternehmens in weiten Kreisen beeinträchtigt worden sei.

5

Das Landgericht hat, ohne auch schon über den Widerrufsanspruch der Klägerin zu entscheiden, durch Teilurteil wie folgt erkannt:

  1. I.

    Dem Beklagten wird verboten, das Rundschreiben vom 10. Oktober 1958 weiterzuverbreiten und insbesondere folgende Behauptungen in Mitteilungen an Dritte aufzustellen:

    1. a)

      Die Geschäftsverbindung der Firma Max D. KG zur Klägerin habe auf Betreiben der Klägerin im Herbst 1955 begonnen.

    2. b)

      Das Regierungspräsidium Nordbaden habe als Aufsichtsbehörde am 28. November 1955 ein Schreiben an die Klägerin gerichtet, das der Beklagte selbst dort eingesehen und gelesen habe, aber bei der Klägerin unauffindbar sei.

    3. c)

      Der Inhalt des zu b) genannten Schreibens der Sparkassenaufsichtsbehörde vom 28. November 1955 sei seitens der Klägerin der Firma Max D. KG 100 Tage lang in unverantwortlicher Weise verschwiegen worden, um den Auflagen der Aufsichtsbehörde nachträglich Rechnung zu tragen.

    4. d)

      Eine von der Klägerin zu den Gerichtsakten in dem Rechtsstreit St. Sp. gegen D. - AZ 9 O 8/57 - in Fotokopie vorgelegte Urkunde weise zumindest in der Unterschrift eine verdächtige Änderung gegenüber dem Original auf.

  2. II.

    Dem Beklagten wird weiter verboten, von dem Schreiben des Herrn Assessor H. vom 6. September 1957 oder dem Inhalt dieses Schreibens Dritten gegenüber Gebrauch zu machen.

  3. III.

    Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer I und II dieses Urteils wird dem Beklagten eine Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder eine Haftstrafe bis zu sechs Monaten angedroht.

  4. IV.

    Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin all den Schaden zu ersetzen, der dieser aus den zu I und II genannten Handlungen des Beklagten entstanden ist.

  5. V.

    Der Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, an welche Adressaten er das Schreiben vom 10. Oktober 1958 zur Versendung gebracht hat. Zu diesem Zwecke hat er der Klägerin ein Verzeichnis der Empfänger dieses Schreibens mit vollen Anschriften vorzulegen.

6

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil zu Ziffer IV aufgehoben und den Rechtsstreit insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen ist die Berufung des Beklagten zurückgewiesen worden.

7

Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

8

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

I.

Das Berufungsgericht ist zu der Feststellung gelangt, daß der Beklagte in seinem Rundschreiben Tatsachen behauptet hat, die unwahr und geeignet sind, die Klägerin in der öffentlichen Meinung herabzusetzen. Es sei unrichtig, so hat es ausgeführt, daß die Geschäftsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Firma D. auf Betreiben der Klägerin im Herbst 1955 begonnen hätten; in Wahrheit habe die Geschäftsverbindung schon lange vorher damit begonnen, daß die Klägerin der Firma ein Hypothekendarlehen für ihren Fabrikneubau in M. (in Höhe von 200.000 DM, später 250.000 DM) gewährt habe. Unrichtig seien die Ausführungen des Rundschreibens, die sich auf das angebliche Schreiben der Aufsichtsbehörde der Klägerin vom 28. November 1955 bezögen; ein solches Schreiben existiere nicht und es könne keine Rede davon sein, daß die Klägerin es 100 Tage lang verschwiegen habe, um kreditbeschränkenden Auflagen der Aufsichtsbehörde nachträglich Rechnung zu tragen. Falsch sei ferner die Behauptung, daß die im Rechtsstreit vorgelegte Fotokopie der Aktennotiz gegenüber der Urschrift eine verdächtige Änderung aufweise; die Originalurkunde habe von Anfang an so ausgesehen, wie sie abgelichtet worden sei. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Beklagte durch diese unrichtigen Angaben in seinem Rundschreiben gegen § 186 StGB verstoßen habe, weil die Angaben einen für das Ansehen der Klägerin abträglichen Eindruck erweckten, dies namentlich dahin, daß die Klägerin den Beklagten zunächst veranlaßt habe, unter Auflösung seiner früheren Bankverbindung mit ihr in Geschäftsverbindung zu treten, um dann ihren vertraglichen Pflichten nicht nachzukommen, und daß sie im Verlaufe des Rechtsstreits schließlich nicht davor zurückgeschreckt sei, Urkunden zu verändern, die dem Gericht vorzulegen gewesen seien.

10

In weiterer Würdigung des Rundschreibens hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß es herabsetzende Werturteile enthält. Der Beklagte habe das Verhalten der Klägerin bei Eröffnung der Zessionen als vertrags- und rechtswidrig bezeichnet, obwohl gerade diese Frage noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei; er habe das. Schreiben des ehemaligen Leiters der Rechtsabteilung der Klägerin Assessor H. mit seinen abfälligen Äußerungen über das Verhalten des Direktors K. der Klägerin ("empörend, unwürdig, Täuschungsmanöver, Praktiken") wie auch der Verwaltungsratsmitglieder ("Sorgfaltspflicht verletzt, bei diesen Leuten Vorsicht geboten") mit dem Bemerken als "aufschlußreich" wiedergegeben, daß der Leiter der Rechtsabteilung "aus Gewissensgründen" seine Stellung bei der Klägerin aufgegeben habe. Um die Methoden der Klägerin anzuprangern, habe der Beklagte auch Ereignisse aufgegriffen, die außerhalb der Geschäftsbeziehungen der Klägerin mit der Firma D. gelegen hätten (Angebot der Privatvilla durch Direktor K., Verurteilung der Klägerin zu Schadensersatz gegenüber einer anderen Firma in einem Rechtsstreit mit hohem Streitwert). Daß der Beklagte schließlich betont habe, die Firma D. sei durch Umstände, die sie nicht zu vertreten habe, in die Liquidation gedrängt worden, sei besonders bezeichnend, weil das Landgericht in seinem Teil- und Zwischenurteil festgestellt habe, daß nicht die Klägerin die Liquidation verschuldet habe.

11

Zusammenfassend erblickt das Berufungsgericht in dem Rundschreiben des Beklagten mit seinen falschen Behauptungen und herabsetzenden Werturteilen einen rechtswidrigen und störenden Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin, der auch in seiner Ausübung und seinen Ausstrahlungen, insbesondere auf seinen Kundenkreis, rechtlich geschützt sei. Die Empfänger des Rundschreibens - nicht nur die Schuldner des Beklagten, sondern auch M. Firmen der Treibstoffbranche und solche Firmen, die an dem Fabrikneubau des Beklagten beteiligt gewesen seien - hätten den Inhalt des Bund Schreibens als Warnung auffassen müssen, mit der Klägerin in Geschäftsverbindung zu treten oder solche Beziehungen aufrecht zu erhalten oder zu erweitern.

12

Daß sich der Beklagte auf das Recht der freien Meinungsäußerung oder auf Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen könne, hat das Berufungsgericht verneint; das Recht der freien Meinungsäußerung finde seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG), gegen die der Beklagte verstoßen habe; daß der Beklagte in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt habe, scheide darum aus, weil die Versendung des den Rahmen sachlicher Kritik verlassenden und die Klägerin in Mißkredit bringenden Rundschreibens an mehrere 100 Personen nicht das gebotene und schonendste Mittel zur Wiederherstellung der Ehre als Geschäftsmann gewesen sei, in der sich der Beklagte durch die Liquidation als verletzt gefühlt habe. Hierüber hätte sich der Beklagte bei gewissenhafter Abwägung der beiderseitigen Interessen auch nicht im Zweifel befinden können.

13

Bei der von ihm bejahten Wiederholungsgefahr hat das Berufungsgericht hiernach den Unterlassungsanspruch der Klägerin für begründet gehalten.

14

II.

Dieser Beurteilung tritt die Revision entgegen. Ihre Angriffe können jedoch keinen Erfolg haben.

15

1.)

Die Revision hält es für einen Verstoß gegen § 133 BGB, wie das Berufungsgericht die Bemerkung des Beklagten in seinem Rundschreiben gewertet hat, daß die Geschäftsverbindung mit der Klägerin auf Betreiben der Klägerin und der Stadtverwaltung M. im Herbst 1955 begonnen habe; bei einer nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks haftenden, sondern den wirklichen Willen erforschenden Auslegung habe das Berufungsgericht im Hinblick auf die vom Beklagten beanstandete Offenlegung der Zessionen zu dem Ergebnis kommen müssen, daß mit dem Beginn der Geschäftsverbindung die Eröffnung des Kontokorrent- und Wechselkredits, nicht aber die Gewährung des hypothekarisch gesicherten Darlehens gemeint gewesen sei. Indessen kommt es nach § 133 BGB, der nur für die Auslegung von Willenserklärungen gilt und bei der hier vorliegenden berichtenden Mitteilung höchstens entsprechend anwendbar ist, darauf an, was als der erklärte Wille anzusehen ist, wie ihn der Erklärungsgegner verstehen konnte. Davon ist auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Es hat darauf abgestellt, wie ein mit den Verhältnissen der Firma D. nicht besonders vertrauter Leser das Rundschreiben auffassen konnte, und ist in tatrichterlicher Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, er habe nicht erkennen können, daß lediglich der Beginn der kreditvertraglichen Beziehungen gemeint gewesen sei. Die Urteilsausführungen bieten keinen Anhalt für die Annahme, daß diese Würdigung nicht den gesamten Inhalt des Rundschreibens betrachtet hat.

16

Konnte das Berufungsgericht aber davon ausgehen, daß unter Beginn der Geschäftsverbindung nicht lediglich die kreditvertraglichen Beziehungen zu verstehen waren, so liegt auch kein Verstoß gegen § 286 ZPO darin, daß es nicht auf das Beweismaterial eingegangen ist, das nur diese Art der Beziehungen und die Interessebekundungen der Klägerin an ihrer Eröffnung zum Gegenstand hatte.

17

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Angaben über den Beginn der Geschäftsverbindung mit Recht im Licht der weiteren Darstellung des Rundschreibens über das Verhalten der Klägerin gesehen, zu der sie die Einleitung bildeten. Abgesehen von dem zeitlichen Beginn der Geschäftsverbindung hat das Berufungsgericht die Unrichtigkeit in der Darstellung des Rundschreibens daher auch nicht eigentlich darin erblickt, daß sich die Klägerin um den Eintritt in geschäftliche Beziehungen zu der Firma D. bemüht hat, sondern daß ihr in dem Rundschreiben zur Last gelegt worden ist, sich in der geschilderten Weise gegen die Firma D. aufgeführt zu haben, nachdem sie diese selbst eben erst veranlaßt hatte, unter Auflösung ihrer früheren Bankverbindung mit ihr in Geschäftsverbindung zu treten. Wie das Berufungsgericht der eigenen Sachdarstellung des Beklagten in dem Vorprozeß entnommen hat, ist der Kontokorrentkreditvertrag der Klägerin nicht nur auf deren Betreiben, sondern auch auf das nicht nachlassende Drängen der Stadtverwaltung in M. zustande gekommen.

18

2.)

Die Revision bekämpft es mit verschiedenen Verfahrensrügen, daß das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt ist, ein Schreiben der Aufsichtsbehörde an die Klägerin vom 28. November 1955 existiere nicht. Die Rügen sind unbegründet.

19

Das Berufungsgericht hat sich seine Überzeugung auf Grund einer eingehenden Würdigung der hierüber erhobenen Beweise gebildet, insbesondere auf Grund der Bekundungen des Regierungsdirektors G., des zuständigen Sachbearbeiters der Aufsichtsbehörde, in Verbindung mit der vom Badischen Sparkassen- und Giroverband eingeholten Auskunft. Es spricht nichts dafür, daß es hierbei das in Abschrift mitgeteilte Schreiben der Klägerin an die Firma D. vom 9. März 1956 übersehen oder die Aussagen der Zeugen Kr. und Dr. He. nicht vollständig berücksichtigt habe. Mit jedem Einzelvorbringen und jeder Einzelheit der Zeugenbekundungen brauchte sich das Berufungsgericht nicht auseinander zu setzen (BGHZ. 3, 162, 175).

20

Da das Berufungsgericht als wahr unterstellt hat, daß der Direktor K. der Klägerin dem Beklagten bei der Besprechung vom 8. März 1957 ein Schreiben zu lesen gegeben hat, bedurfte es nicht der beantragten Beweiserhebung darüber, daß der Direktor K. in einem Termin des Vorprozesses bestätigt habe, den Beklagten "etwas lesen gelassen zu haben." Das Berufungsgericht hält dafür, daß es sich hierbei um das Antragsschreiben der Klägerin vom 2. November 1955 um Erhöhung des Kontokorrentkredites oder das Antwortschreiben der Aufsichtsbehörde vom 4. Januar 1956 gehandelt haben kann.

21

Soweit der Beklagte beantragt hatte, den Landgerichtsdirektor B., den Assessor H. und Joachim D. als Zeugen über das Vorhandensein des angeblichen Schreibens vom 28. November 1955 zu vernehmen, entbehrte der Beweisantritt der nach § 373 ZPO notwendigen Substantiierung. Der Beklagte hatte nicht behauptet, daß dem Landgerichtsdirektor B. und dem Assessor H. ein Schreiben der Aufsichtsbehörde an die Klägerin vom 28. November 1955 jemals zu Gesicht gekommen sei. Auf das Vorhandensein eines solchen Schreibens hätten die Zeugen daher nur aus irgend welchen konkreten Umständen schließen können. Besondere Tatsachen dieser Art hat der Beklagte aber nicht behauptet und in das Wissen der Zeugen gestellt. Das wäre aber erforderlich gewesen, weil andernfalls der Beweisantritt auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinauslief (vgl. Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18. Aufl. § 373 Anm. I; Wieczorek, ZPO § 373 Anm. D I f; RG HRR 1930, 1662). Ähnliches gilt auch hinsichtlich des Zeugen Dietz, von dem der Beklagte im Rechtsstreit behauptet hat, daß er lediglich in die zweite Seite eines von Direktor K. vorgewiesenen Schreibens habe Einblick nehmen können.

22

Sprachen sich die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils auch nicht darüber aus, ob das Berufungsgericht die Möglichkeit erwogen hat, den Beklagten selbst als Partei über die behauptete Existenz des Schreibens zu vernehmen, so ist mangels Darlegung entgegenstehender Tatsachen doch davon auszugehen, daß es das Ermessen hat walten lassen, das ihm durch § 448 ZPO eingeräumt war (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1957 - IV ZR 303/56 - LM Nr. 2 zu § 448 ZPO); die Parteivernehmung des Direktors K. der Klägerin zeigt, daß dem Berufungsgericht die mit § 448 ZPO gebotenen Verfahrensmöglichkeiten keineswegs unbekannt gewesen sind.

23

Die Revision stellt zur Nachprüfung, ob es nicht eine Anordnung im Sinne des § 427 ZPO dargestellt hat, daß der Einzelrichter beim Landgericht gemäß § 272 b ZPO der Klägerin aufgegeben hatte, sie möge ihr Antragsschreiben vom 2. Oktober 1950 an die Aufsichtsbehörde und das Antwortschreiben im Verhandlungstermin vom 2. Mai 1960 vorlegen (vgl. hierzu einerseits Wieczorek, ZPO § 272 b Anm. C I, andererseits Baumbach, ZPO 25. Aufl. § 272 b Anm. 3 A und Stein/Jonas/Schönke 18. Aufl. § 272 b Anm. III 1 b). Die Frage braucht nicht entschieden zu werden. Denn auch wenn eine Anordnung nach § 272 b ZPO genügte, um § 427 ZPO anwendbar sein zu lassen, kam es hier entscheidend doch nur darauf an, ob tatsächlich das angebliche Schreiben der Aufsichtsbehörde vom 28. November 1955 existierte. Das hat die Klägerin aber bestritten, ihr Direktor K. bei seiner Vernehmung als Partei verneint und das Berufungsgericht auf Grund des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme für widerlegt gehalten. Daß nach § 427 ZPO das Berufungsgericht die Behauptungen des Beklagten über Beschaffenheit und Inhalt des angeblichen Schreibens vom 28. November 1955 hätte als bewiesen annehmen können, kam hiernach nicht mehr in Betracht.

24

3.)

Was die Aktennotiz betrifft, die die Klägerin im Vorprozeß - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts am 11. November 1957 - vorgelegt und von der sie auf gerichtliche Auflage sodann eine Fotokopie zu den Gerichtsakten eingereicht hat, so ist das Berufungsgericht ebenso wie das Landgericht den Verdachtsmomenten nachgegangen, die der Beklagte dafür angeführt hat, daß die Fotokopie nicht von dem Original der Aktennotiz vom 8. März 1956, sondern von einer veränderten Urkunde genommen worden sei. Es hat diese Verdachtsmomente nicht als stichhaltig angesehen und auf Grund der Vernehmung des Verfassers der Aktennotiz Hö. und des Mitunterzeichners Direktor K. die Überzeugung gewonnen, daß die Urkunde von Anfang an so ausgesehen hat, wie sie für die Zwocke des Vorprozesses fotokopiert und im gegenwärtigen Rechtsstreit von der Klägerin im Original wieder vorgelegt worden ist.

25

Die Revision bemängelt, daß nicht nach dem Antrage des Beklagten das Gutachten eines technischen Schriftsachverständigen über das Alter der Unterschriften eingeholt worden ist. Daß diesem Antrag nicht stattgegeben worden ist, kann jedoch rechtlich nicht beanstandet werden. Nach dem Sinn des Beweisantrags sollte durch die technische Begutachtung des Schriftstücks festgestellt werden, ob die Unterschriften tatsächlich am 8. März 1956 oder erst Mitte November 1957 geleistet worden sind. Das Ziel, das der Beklagte mit seinem Beweisantrag verfolgte, ging also auf die Ermittlung eines Sachverhalts, über den er selbst bloß Zweifel hatte andeuten können, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haltlos waren. Daß die Urkunde mit den Unterschriften wirklich erst nach dem 11. November 1957 errichtet worden sei, hatte der Beklagte selbst nicht behauptet. Sein Antrag bezweckte also nicht den Beweis einer tatsächlichen Behauptung, sondern die Gewinnung neuen Materials zur Verwendung gegen die Klägerin. Ein solcher Ausforschungsbeweis war unzulässig.

26

4.)

Die Revision vertritt die Ansicht, wegen herabsetzender Werturteile in dem Rundschreiben könne dem Beklagten kein Vorwurf gemacht werden, weil es nach Auffassung eines Kollegialgerichts - des Landgerichts Mannheim im Vorprozeß - rechtswidrig gewesen sei, daß die Klägerin die Zessionen am 13. März 1956 offengelegt habe. Das Rundschreiben hat sich indessen nicht darauf beschränkt, die Offenlegung der Zessionen als Vertrags- und rechtswidrig zu bezeichnen, sondern hat weiter insbesondere das Schreiben des Assessors H. mit seinen für das Ansehen der Klägerin abträglichen Bemerkungen wörtlich wiedergegeben, ihm mit dem Hinweis darauf, daß der Verfasser seine Stellung als Leiter der Rechtsabteilung bei der Klägerin "aus Gewissensgründen" aufgegeben habe, besonderen Nachdruck verliehen und sich mit dem Inhalt des Schreibens dadurch identifiziert, daß er es als "aufschlußreich" bezeichnet hat. Die Würdigung, die das Berufungsgericht dem Inhalt des Rundschreibens hat zuteil werden lassen, ist hiernach frei von Rechtsirrtum.

27

5.)

Es steht im Einklang mit anerkannter Rechtsprechung, daß das Berufungsgericht in der Versendung des Rundschreibens an eine große Zahl von Empfängern, darunter auch M. Firmen, einen rechtswidrigen störenden Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin erblickt hat (vgl. BGB RGRK 11. Aufl. § 823 Anm. 27). Die Unmittelbarkeit des Eingriffs in den Betrieb, seine sogenannte Betriebsbezogenheit (BGHZ 29, 65, 74) [BGH 09.12.1958 - VI ZR 199/57] kann von der Revision nicht damit in Zweifel gezogen werden, daß der Beklagte in seinem Rundschreiben im wesentlichen nur das Verhalten eines leitenden Angestellten der Klägerin beanstandet habe. Die Angriffe richteten sich gegen die geschäftliche Tätigkeit der für die Klägerin handelnden Organe und damit gegen die Klägerin selbst.

28

6.)

Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Auffassung des Beklagten abgelehnt hat, daß er auf Grund des Rechts zu freier Meinungsäusserung oder wegen Wahrnehmung berechtigter Interessen das Rundschreiben habe versenden dürfen, lassen keinen Rechtsirrtum ersehen. Soweit die Revision der Beurteilung des Berufungsgerichts entgegentritt, geht sie von einer anderen inhaltlichen Wertung des Rundschreibens aus, als sie das Berufungsgericht - nach den vorstehenden Darlegungen unanfechtbar - vorgenommen hat.

29

7.)

Ob Wiederholungsgefahr besteht, ist als Voraussetzung für die Unterlassungsklage tatsächlicher Natur. Die Entscheidung des Tatrichters hierüber ist in der Revisionsinstanz nur dann nachprüfbar, wenn die Urteilsgründe ergeben, daß in dem angefochtenen Urteil von unrichtigen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen worden ist (BGHZ 14, 163, 167) [BGH 06.07.1954 - I ZR 38/53]. Solches ist vorliegend nicht der Fall, Zutreffend hat sich das Berufungsgericht von der Erwägung leiten lassen, daß an die Beseitigung der Wiederholungsgefahr strengste Anforderungen zu stellen sind (BGH a.a.O.). Obwohl der Beklagte in der Berufungsbegründung vorgetragen hatte, daß er keinen Anlaß mehr habe, die angeblich rechtswidrigen Behauptungen und Meinungsäußerungen weiter zu verbreiten, da er durch die Versendung des Rundschreibens den Zweck, sein geschäftliches Ansehen zu rehabilitieren, weitgehend erreicht habe und der Sachverhalt nunmehr für die Öffentlichkeit ohne großes Interesse sei, hat er, wie das Berufungsgericht hervorgehoben hat, in dem gleichen Schriftsatz doch betont, auch heute noch bestehe für ihn die Notwendigkeit, seine Ehre als Geschäftsmann unter seinen früheren Geschäftsfreunden wieder herzustellen. Er hat daran festgehalten, daß sein Vorgehen gerechtfertigt gewesen sei, und darauf beharrt, daß die Klage daher abgewiesen werden müsse. Daß bei dieser Sachlage das Berufungsgericht die Wiederholungsgefahr bejaht hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

30

Mit Recht hat das Berufungsgericht hiernach dem Leistungsbegehren der Klägerin entsprochen.

31

III.

Auch dem Auskunftsbegehren der Klägerin ist mit Recht stattgegeben worden.

32

Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, kann die Klägerin verlangen, daß der Beklagte seine ehrverletzenden unrichtigen Behauptungen widerruft, weil der Widerruf erforderlich ist, um das geschädigte Ansehen der Klägerin wieder herzustellen (§ 249 BGB) und um zu verhindern, daß weitere Beeinträchtigungen der Ehre und des guten Rufes der Klägerin durch die Fortwirkung der in dem Rundschreiben enthaltenen kränkenden Behauptungen eintreten (§ 1004 BGB). Den Anspruch auf Widerruf gegenüber den Empfängern kann die Klägerin aber nur verwirklichen, wenn ihr der Beklagte darüber Auskunft gibt, an wen er den Rundbrief versandt hat. Weiter hat das Berufungsgericht erwogen, daß die Handlungen des Beklagten geeignet waren, wegen schuldhaften Eingriffs in den Gewerbebetrieb der Klägerin die mit ihrem Feststellungsverlangen geltend gemachte Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 1 BGB zu begründen, und daß die Klägerin auch zur Beseitigung ihrer entschuldbaren Ungewißheit über den Umfang der diesbezüglichen Ansprüche auf die Auskunft des Beklagten angewiesen ist. Das Berufungsgericht hat den Beklagten daher nach allgemeinen Grundsätzen (§ 242 BGB) für verpflichtet erachtet, der Klägerin diese Auskunft zu erteilen.

33

In dieser Beurteilung tritt kein Rechtsfehler zutage. Daß der Klägerin bei der gegebenen Sachlage ein Recht auf Auskunftserteilung zuerkannt worden ist, entspricht ständiger Rechtsprechung (RG JW 1932, 3054; BGH, Urteil vom 22. März 1954 IV ZR 137/53 JR 1954, 460; BGH, Urteil vom 2. April 1957 VIII ZR 60/56 NJW 1957, 1026; Urteil des erkennenden Senats vom 12. November 1957 VI ZR 314/55 - insoweit in BGHZ 26, 42 nicht abgedruckt; BGH, Urteil vom 1. Oktober 1958 V ZR 53/58 NJW 1958, 1964). Allerdings hat es das Berufungsgericht nicht schon für zulässig gehalten, die Schadensersatzpflicht des Beklagten urteilsmässig festzustellen, bevor nicht der Beklagte die Auskunft erteilt und die Klägerin daraufhin nicht wenigstens die hohe Wahrscheinlichkeit einer Schadensentstehung dargetan hat; es hat das landgerichtliche Urteil daher hinsichtlich des Feststellungsanspruchs geändert und die Sache an das landgericht zurückverwiesen, um der Klägerin nach § 139 ZPO die Möglichkeit eines entsprechenden Beweisantritts zu geben. Damit hat es aber nicht etwa die grundsätzliche Schadensersatzpflicht des Beklagten verneint, die der Auskunftsanspruch als Nebenanspruch voraussetzt; es hat vielmehr nur die Frage des Schadenseintritts für offen gehalten. Der Auskunftsanspruch ist aber gerade auch dann gegeben, wenn der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung der Ungewißheit erforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. die vorangeführten Entscheidungen).

34

Die Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil erweisen sich hiernach als unbegründet. Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keinen sachlich-rechtlichen Mangel zum Nachteil des Beklagten erkennen.

35

Nach § 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

Engels
Dr. K. E. Meyer
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Hauß