Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.06.1961, Az.: 1 StR 150/61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.06.1961
- Aktenzeichen
- 1 StR 150/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14119
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgegenstand
Mord u.a.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 6. Juni 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert,
Bundesrichter Dr. Willms,
Bundesrichter Dr. Hübner,
Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 4. Oktober 1960 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte war am 17. Juli 1959 vom Schwurgericht wegen Mordes in Tateinheit mit Abtreibung verurteilt worden. Der Senat hatte jenes Urteil wegen eines Verfahrensverstoßes durch Entscheidung vom 9. Februar 1960 - 1 StR 690/59 - aufgehoben. Nunmehr hat ihn das Schwurgericht erneut wegen Mordes in Tateinheit mit Abtreibung zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.
Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Revision bleibt erfolglos.
I.
Die Verfahrensrügen:
1.)
Die Revision bringt vor:
Das Schwurgericht sei in der Person der beteiligten Geschworenen nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen.
a)
Die Geschworenen seien nicht, wie das Gesetz es vorschreibe, vom Landgerichtspräsidenten ausgelost worden, sondern von einem Kollegialgericht bestehend aus dem Landgerichtspräsidenten als Vorsitzenden, ferner zwei Landgerichtsräten und zwei Schöffen. Es habe also ein unzuständiges Organ die Auslosung vorgenommen, was zur Nichtigkeit der Auslosung und der Einberufung der Geschworenen führen müsse.
Der Landgerichtspräsident hat hierzu dienstlich erklärt, die Auslosung sei durch ihn "in der Besetzung einer Strafkammer öffentlich durchgeführt worden." Er habe allein die Lose gezogen und das Ergebnis der Ziehung dem Urkundsbeamten mitgeteilt.
Hiernach kann die Rüge keinen Erfolg haben. Die Auslosung "in der Besetzung einer Strafkammer" findet zwar im Gesetz keine Stütze. Die Auslosung der Geschworenen ist vielmehr allein Sache des Landgerichtspräsidenten (§§ 45 Abs. 2 und 3, 77 Abs. 3, 84, 86 GVG). Selbst wenn der Landgerichtspräsident Vorsitzender einer Strafkammer wäre, hätte diese mit der Auslosung nichts zu tun. Die Vorschrift, daß die Auslosung in öffentlicher Sitzung stattfindet (§§ 45 Abs. 2, 77 Abs. 3, 84 StPO) bedeutet nicht, daß sie in der Sitzung eines Rechtsprechungskörpers des Landgerichts (Zivil- oder Strafkammer) und in der Besetzung einer solchen Kammer vorzunehmen sei. Die Auslosung ist kein Akt der Rechtsprechung, sondern eine Tätigkeit der Justizverwaltung, die als solche ausschließlich dem Landgerichtspräsidenten zugewiesen worden ist. Die Teilnahme weiterer Richter entspricht also nicht dem Gesetz. Da aber hier auf Grund der Äußerung des Landgerichtspräsidenten feststeht, daß er allein die Auslosung vorgenommen hat, ist die Teilnahme weiterer Gerichtspersonen außer dem Landgerichtspräsidenten und dem Urkundsbeamten, wenn auch überflüssig, so doch unschädlich. Denn es kommt allein darauf an, daß der Landgerichtspräsident die Geschworenen ausgelost hat. Das ist hier geschehen.
b)
Die nachträgliche Anordnung des Landgerichtspräsidenten, daß A. und B. von der Liste der Hilfsgeschworenen zu streichen seien, weil sie an der Stelle von dauernd weggefallenen Geschworenen Hauptgeschworene geworden waren, entspricht, wie der Senat schon in seinem ersten Urteil vom 9. Februar 1960 dargelegt hat, dem Gesetz (vgl. hierzu auch BGHSt 6, 117). Als nunmehrige Hauptgeschworene sind sie zu Recht für die Tagungen des Schwurgerichts im Jahre 1960 mit ausgelost worden.
c)
Die Behauptung der Revision, daß der Geschworene Be. von vornherein als Hauptgeschworener für die sechste Tagung des Schwurgerichts ausgelost worden sei, ist unrichtig, wie die Liste der Hauptgeschworenen der sechsten Tagung und die Äußerung des Landgerichtspräsidenten hierzu beweisen. Er ist daher für die im Dezember 1959 gestorbene Hauptgeschworene St. zu Recht als nunmehriger Hauptgeschworener in die Geschworenenliste der sechsten Tagung übertragen worden. Die an die unzutreffende Behauptung geknüpften rechtlichen Erwägungen der Revision gehen schon deshalb fehl.
d)
Haupt- und Hilfsgeschworene werden für zwei Geschäftsjahre gewählt (§§ 42, 84 GVG). Die Hauptgeschworenen werden zwar für jedes Geschäftsjahr besonders ausgelost, die Liste der Hilfsgeschworenen bleibt aber im zweiten Geschäftsjahr - abgesehen von den inzwischen eingetretenen Änderungen - dieselbe. Die Rüge, daß neue Hilfsgeschworene weder aufgestellt noch ausgelost (!) worden seien, liegt daher völlig neben der Sache.
e)
Unrichtig war es allerdings, daß, wie die Revision ebenfalls rügt, bei der Heranziehung von Hillsgeschworenen im zweiten Geschäftsjahr der Wahlperiode in der Hilfsgeschworenenliste von vorne begonnen wurde. Wie der Senat in BGHSt 12, 243 ausgeführt hat, ist in diesem Falle nicht der an erster Stelle in der Hilfsgeschworenenliste stehende, sondern derjenige Hilfsgeschworene einzuberufen, der in der Hilfsgeschworenenliste auf den im ersten Geschäftsjahr zuletzt zugezogenen Hilfsgeschworenen folgt.
Zum Erfolg könnte diese Rüge aber nur führen, wenn im Verfahren des Angeklagten erstmals im neuen Geschäftsjahr die Einberufung eines Hilfsgeschworenen erforderlich gewesen und hierbei die Reihenfolge nicht eingehalten worden wäre. Das behauptet aber die Revision nicht. Vielmehr ergibt sich aus ihr, daß am 3. Juni 1960, also zu einer früheren Tagung des Schwurgerichts, für die Hauptgeschworene Ei. die Hilfsgeschworene E. einberufen wurde. Diese stand in der Liste der Hilfsgeschworenen vor den Hilfsgeschworenen Eh. und G., die zur vierten Tagung des Schwurgerichts als Ersatzleute für die von der Teilnahme entbundenen Hauptgeschworenen Er. und Re. einberufen wurden. Eh. und G. sind also zu Recht als Hilfsgeschworene herangezogen worden. Denn die Frage, welcher Hilfsgeschworene als Ersatzmann eines verhinderten oder befreiten Hauptgeschworenen einzuberufen ist, entscheidet sich nur danach, welcher Hilfsgeschworene zuletzt als Ersatzmann einberufen wurde. Es ist also derjenige Hilfsgeschworene heranzuziehen, dessen Käme in der Liste auf denjenigen folgt, der zuletzt als Hilfsgeschworener einberufen worden ist. Ob bei der Einberufung früherer Hilfsgeschworener, insbesondere auch des zuletzt einberufenen, Fehler unterlaufen sind, ist nicht mehr zu prüfen. Es war also nicht fehlerhaft, daß bei der vierten Tagung des Schwurgerichts die Hilfsgeschworenen Ehr. und G. einberufen wurden (vgl. BGHSt 9, 203).
f)
Der Rüge, daß auch die Hilfsgeschworenen E., B., Eh., G. und H. in der Liste der Hilfsgeschworenen hätten gestrichen werden müssen, steht der eigene Vortrag der Revision entgegen. Denn hiernach sind diejenigen Hauptgeschworenen, für die die genannten Hilfsgeschworenen eintraten, durch den Schwurgerichtsvorsitzenden befreit worden waren, also offenbar nur für eine Sitzung oder Tagung des Schwurgerichts. Daß sie für die ganze fernere Dauer der Wahlperiode wegfielen und daher dauernd durch an ihre Stelle tretende Hilfsgeschworene zu ersetzen waren, geht jedenfalls aus der Revisionsbegründung nicht hervor.
g)
Der Beschwerdeführer bittet um Überprüfung, ob der Schwurgerichtsvorsitzende Dr. T. oder der Landgerichtspräsident zur Befreiung der Hauptgeschworenen und zur Einberufung der Hilfsgeschworenen zuständig gewesen sei. Vorsorglich stützt er seine Revision auf die jeweilige sachliche Unzuständigkeit. Eine Verfahrensrüge muß jedoch die Gesetzesverletzung bestimmt behaupten. Sie muß außerdem die Tatsachen anführen, aus denen sich die Gesetzesverletzung ergibt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Da dies nicht geschehen ist, ist die Rüge unzulässig.
2.)
Ablehnung von Beweisanträgen auf Vernehmung von Sachverständigen:
Das Schwurgericht hat die Anträge auf Vernehmung von weiteren Sachverständigen als "überflüssig" oder "nicht erforderlich" abgelehnt. Der weiteren Begründung der Ablehnungsbeschlüsse läßt sich - wenn es auch nicht immer ausdrücklich erklärt wird - entnehmen, daß das Schwurgericht die Anhörung der weiteren Sachverständigen nur deshalb abgelehnt hat, weil es durch die bereits vernommenen Sachverständigen das Gegenteil der von der Verteidigung behaupteten Tatsache für erwiesen hielt und sich von einem weiteren Sachverständigen auch sonst keine zusätzliche Aufklärung erwartete. Mit dieser Begründung durften die Beweisanträge abgelehnt weisen, sofern nicht die in § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO aufgeführten Voraussetzungen gegeben waren. Hierzu hat die Revision nur behauptet, daß die Sachverständigen, deren Vernehmung beantragt wurde, über Forschungsmittel verfügten, die denen der früheren Gutachter überlegen erschienen. Insoweit ist vorgetragen, daß die Sachverständigen des Bundeskriminalamtes über ein Elektronenmikroskop verfügten, das eine weit stärkere Vergrößerung der aufgefundenen Faserspuren zulasse, als das von den vernommenen Sachverständigen verwendete optische Mikroskop. Das Schwurgericht hat in seinem ablehnenden Beschluß auch hierzu Stellung genommen. Es führt aus, daß eine stärkere Vergrößerung keine weiteren verwertbaren Einzelheiten erkennen lassen würde. Es hat sich hierzu auf die vernommenen vier Sachverständigen berufen.
Ein Verfahrensfehler ist hierin nicht zu sehen. Das Schwurgericht konnte davon ausgehen, daß die vernommenen Sachverständigen die nötige Sachkunde besitzen, um auch diese Frage zu klären. Da der gleiche Beweisantrag schon in der früheren Hauptverhandlung gestellt worden war, können die Sachverständigen dazu Stellung genommen haben, bevor die Verteidigung erneut ihren Antrag stellte. Die Revision kann sich auch nicht auf die Entscheidung BGHSt 10, 116 berufen, die einen anderen Fall betraf. Dort handelte es sich um den Antrag, neben einem privaten Schriftsachverständigen: noch einen Sachverständigen des Bundeskriminalamtes zu hören. Im vorliegenden Fall sind Sachverständige vernommen worden, die im öffentlichen Dienst stehen, und zwar Mitglieder des Instituts für gerichtliche Medizin und Kriminalistik der Universität Erlangen und des Bayerischen Landeskriminalamtes. Daß die Sachverständigen des Bundeskriminalamtes auf dem hier in Betracht kommenden Gebiet eine größere Sachkunde und Erfahrung besitzen und über überlegene Forschungsmittel verfügen, die gerade in den im vorliegenden Fall auftretenden Beweisfragen von Bedeutung sein könnten, ist nicht dargetan (vgl. BGH NJW 1951, 412; BGH 4 StE 181/55 v. 16. Juni 1955). Das gilt auch für die Frage, ob die festgestellte Fußspur vom Angeklagten stammen kann.
Im einzelnen ist noch zu bemerken:
Das Schwurgericht durfte nach den gegebenen Umständen ohne Verfahrensverstoß die vernommenen Sachverständigen für hinreichend sachkundig ansehen, um die Frage zu klären, wielange sich der durch die Sektion festgestellte Mageninhalt seit Aufnahme der Speisen bis zum Todeszeitpunkt im Magen der Frieda F. befunden hat.
Den Antrag, durch einen Sachverständigen einen Versuch mit dem Zeugen Hi. vornehmen zu lassen, ob dieser unter räumlich und optisch gleichen Verhältnissen wie am Tattag in der Lage sei, Typ und Kennzeichen eines Kraftwagens zu erkennen, hat das Schwurgericht als Antrag auf Vornahme eines Augenscheins angesehen und ihn nach § 244 Abs. 5 StPO abgelehnt, weil ein solcher Augenschein zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei, zumal es nicht mehr möglich sei, die genauen optischen Verhältnisse zu schaffen, wie sie an der fraglichen Stelle am 1. Januar 1958 bestanden. Zudem sei der Zeuge H. nach augenärztlichem Gutachten befähigt, wie ein normalsichtiger das beleuchtete hintere Kennzeichen eines mit ca. 50 km/st Geschwindigkeit vorüberfahrenden Kraftfahrzeugs bei Dunkelheit abzulesen. Das Gericht sei selbst in der Lage, festzustellen, ob das Kennzeichen eines solchen Kraftwagens von einem Normalsichtigen bei Dunkelheit erkannt werden könne oder nicht.
Gleichviel ob das Schwurgericht den Beweisantrag richtig oder unzutreffend auch als Antrag auf Einnahme eines Augenscheins angesehen hat, liegt in der Ablehnung kein Rechtsverstoß, da es sich bei der aufgeworfenen Frage um einen Vorgang des täglichen Lebens handelt, den zu beurteilen das Gericht sich selbst auch ohne nochmalige Augenscheinseinnahme die erforderliche Sachkunde zutrauen durfte (zu den Anträgen, durch einen Sachverständigen einen Versuch vornehmen zu lassen vgl. im übrigen: BGH, Urt. v. 28. September 1956, 5 StR 236/56 und Alsberg-Nüse, Der Beweisantrag S. 398, 399).
Auf den bereits früher gestellten Antrag der Verteidigung auf Vernehmung eines Sachverständigen für Optik und Astronomie zum Zwecke der Feststellung, daß es den Zeugen Hi. unmöglich gewesen sei, das Kennzeichen des P. schen Wagens zu erkennen, der mit dem Hinweis abgelehnt wurde, daß der mit der Untersuchung Hi. beauftragte Augenarzt zu der Frage Stellung nehmen solle, braucht nicht eingegangen zu werden. Er sollte offenbar nach Erstattung des augenärztlichen Gutachtens nicht mehr in dieser Form aufrechterhalten werden, sondern wurde durch den vorhin angeführten Beweisantrag ersetzt.
Dem Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen für organische Chemie zum Beweis der Behauptung, daß das am Tatort vorgefundene Präservativ nur wenige Tage dort gelegen sein könne, brauchte das Schwurgericht auch deshalb nicht stattzugeben, weil der Sachverständige Professor Dr. Weinig, der das Gutachten Dr. Schmidts bestätigt hat, selbst Diplomchemiker ist, wie die Revision an anderer Stelle hervorhebt.
Ob mit Frieda F. vor ihrem Tode ein Geschlechtsverkehr ausgeübt wurde, war im übrigen, wie das Urteil ergibt (S. 33 UA), im wesentlichen nur für die Frage von Bedeutung, ob an ihr ein Sexualverbrechen verübt wurde. Anhaltspunkte hierfür hat das Schwurgericht nicht gefunden, wobei es zutreffend auch den Zustand ihrer Unterkleider in Betracht zog. Unter den gegebenen Umständen ist der Antrag auf Vernehmung eines Gynäkologen ohne Rechtsverstoß abgelehnt worden.
3.)
Ablehnung sonstiger Beweisanträge:
a)
Die Verteidigung hatte den Antrag gestellt, den Ermittlungsrichter Landgerichtsrat Dr. Ro. darüber zu vernehmen, daß der Zeuge Hi. bei seiner Vernehmung keinen Zweifel darüber gelassen habe, daß er am 1. Januar 1958 den Wagen des Angeklagten erkannt habe mit der Kummer ... Erst auf Vorhalt des Richters, der wagen habe die Nummer ..., habe Hi. erklärt, er könne sich getäuscht haben, die Nummer könne auch ... gewesen sein. Das Schwurgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Vernehmung sei überflüssig, da im Protokoll vom 18. April 1958 die Aussage des Zeugen Hi. eindeutig niedergelegt sei.
Die Ablehnung mit dieser Begründung beanstandet die Revision an sich mit Recht. Es handelte sich bei dem Beweisantrag ersichtlich nicht darum, in welchem Wortlaut die Aussage des Zeugen Hi. im Protokoll vom 18. April 1958 niedergelegt worden ist, sondern darum, wie es zu dieser schriftlich niedergelegten Aussage gekommen ist. Das Schwurgericht hat also das Beweisthema in seinem ablehnenden Beschluß nicht erschöpft, den Beweisantrag zudem mit einer unzulässigen Begründung abgelehnt. Indessen beruht das Urteil nicht hierauf. Denn auch aus der Niederschrift vom 18. April 1958 läßt sich der Gang der Vernehmung Hi. im wesentlichen erkennen. Es ist insbesondere daraus zu ersehen, daß Hi. von Anfang an behauptete, den Wagen P. erkannt zu haben, daß er aber gleichzeitig eine unrichtige Kennzeichennummer angab. Das hat das Schwurgericht auch bei seiner Würdigung der Aussage Hi. berücksichtigt (S. 51 UA).
Es wäre übrigens Sache des Verteidigers gewesen, das Schwurgericht darauf hinzuweisen, daß es in seinem Ablehnungsbeschluß das Beweisthema nicht richtig erfaßt hatte.
b)
Die Verteidigung hatte beantragt, den Bürgermeister von W. darüber zu vernehmen, daß infolge einer eingeleiteten Suchaktion bereits vor Auffindung der Leiche am Tatort und in seiner Nähe eine nicht mehr feststellbare Mehrzahl von Personen das Gelände überquert habe, von denen die vorgefundenen Fußspuren herrühren könnten.
Das Schwurgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß nach der Auskunft des Wetteramtes Nürnberg vom 2. bis 4. Januar 1958 Frostwetter herrschte, so daß sich keine Fußspuren am Tatort gebildet haben könnten und daß auch von den eingesetzten Polizeibeamten keine anderen Spuren festgestellt worden seien. Der Antrag (soll heißen: die zu beweisende Tatsache) sei bedeutungslos.
Die Revision meint, das stehe im Widerspruch zu den Feststellungen im Urteil, daß am 2. Januar vormittags vorübergehend eine Temperaturerhöhung eingetreten sei. Ein Widerspruch besteht jedoch nicht. Denn noch am 2. Januar ist, auch nach den Urteilsfeststellungen, erneut Frostwetter eingetreten. Das Schwurgericht konnte auch davon ausgehen, daß die Suchaktion nicht früher einsetzte, zumal da im Beweisantrag hierüber keine Angaben gemacht worden waren. Die Verteidigung, der die Auskunft des Wetteramtes bekannt war, hat nicht behauptet, daß die Suchaktion im Wald schon am 2. Januar eingesetzt habe. Das ging auch aus dem Akteninhalt nicht hervor. Im übrigen war die behauptete Tatsache bedeutungslos. Daß die gefundene Fußspur nicht von dem Angeklagten herrühre, konnte damit nicht bewiesen werden.
c)
Den Antrag auf Vornahme eines Augenscheins in der P.schen Wohnung in H. durfte das Schwurgericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen ablehnen, wenn es ihn zur Erforschung der Wahrheit nicht für erforderlich hielt (§ 244 Abs. 5 StPO). Das hat das Schwurgericht getan. Laß es bei seinem Ermessen von unrichtigen rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen ausging, ist nicht ersichtlich.
d)
Den Antrag der Verteidigung, eine Stelle aus dem aufgehobenen ersten Urteil des Schwurgerichts zu verlesen, hat das Gericht zu Unrecht als unzulässig abgelehnt. Auch ein durch das Revisionsgericht aufgehobenes Urteil kann als Beweismittel dafür verwertet werden, daß ein Zeuge in der früheren Hauptverhandlung in bestimmtem Sinne ausgesagt hat (vgl. BGHSt 6, 141). Trotzdem kann die auf die fehlerhafte Ablehnung gestützte Rüge nicht zum Erfolg führen. Die Stelle des aufgehobenen Urteils, die zu verlesen beantragt war, betraf die Aussage der Zeugen Fritz und Margarete Kn.. Hierüber wurde auf Antrag der Verteidigung am 8. Verhandlungstag Landgerichtsrat Dr. Fl. vernommen, der in der ersten Hauptverhandlung Berichterstatter war. Es fehlt daher jeder Anhalt dafür, daß auf der Nichtverlesung der Urteilsstelle das angefochtene Urteil beruhen könnte. Die Revision macht hierzu auch keine Ausführungen.
4.)
Weitere Verfahrensrügen:
a)
Der Angeklagte rügt, daß der Inhalt des polizeilichen Protokolls über die Vernehmung der Zeugen Eheleute M. verwertet worden sei. Das sei unzulässig, weil der Zeuge Kriminalobermeister N. sich an die Bekundungen der Zeugen nicht mehr habe erinnern können, sondern nur erklärt habe, er habe die Aussagen richtig protokolliert. Aus den Urteilsgründen geht dies jedoch nicht hervor. Die Eheleute M. wurden in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommen. Wie die Revision selbst angibt, wurde ihnen ihre frühere Aussage aus der polizeilichen Niederschrift vorgehalten. Sie hätte nach § 253 Abs. 1 StPO auch verlesen werden dürfen. Daß die Zeugen bestritten haben, früher so ausgesagt zu haben, wie es im Protokoll niedergelegt ist, geht weder aus den Urteilsgründen hervor, noch behauptet dies die Revision. Die frühere Aussage war also in zulässiger Weise zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht worden. Was die Bemerkung des Urteils über den Beweis durch den Zeugen N. betrifft, so liegt hier der Nachdruck offensichtlich darauf, daß die Eheleute M. ihre Angaben seinerzeit unbeeinflußt gemacht haben. Ein Verfahrensverstoß ist daher nicht bewiesen. Die Entscheidungen BGHSt 14, 310 [BGH 31.05.1960 - 5 StR 168/60] und BGH NJW; 1952, 556 Nr. 30 betreffen andere Fälle (Beweis über ein Geständnis des Angeklagten und Verlesung des polizeilichen Protokolls über die Aussage eines Zeugen, der die Aussage verweigert hatte).
b)
Die Rüge, daß der Zeuge Hi. nicht hätte vereidigt werden dürfen, weil er der Begünstigung verdächtig sei (§ 60 Nr. 3 StPO), ist unbegründet. Ob ein Zeuge der Beteiligung oder Begünstigung verdächtig ist, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das Revisionsgericht hat nur zu prüfen, ob er hierbei von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist. Einen Rechtsirrtum in dieser Hinsicht läßt die Nachprüfung nicht ersehen.
Nach den Urteilsfeststellungen hat Hi. im Vorverfahren nicht deshalb wissentlich unklare Angaben gemacht, um den Angeklagten der Bestrafung zu entziehen (§ 257 StGB), sondern um nicht als Zeuge zur Hauptverhandlung geladen zu werden. Nach dem eigenen Vorbringen der Revision wurde Hi. vom Jugendschöffengericht auch nicht wegen Begünstigung, sondern nur wegen wissentlich falscher uneidlicher Aussage verurteilte.
c)
§ 80 Abs. 2 StPO ist eine Kann-Vorschrift. Warum die Sachverständigen über den Gang der Hauptverhandlung, soweit sie nicht selbst daran teilnahmen, hätten unterrichtet werden müssen, hat die Revision nicht dargetan. Ein Revisionsgrund könnte in der Nichtunterrichtung allenfalls dann gesehen werden, wenn die Sachverständigen infolgedessen bei ihren Gutachten von unrichtigen tatsächlichen Erwägungen ausgegangen wären. Hierfür gibt weder die Revision noch das Urteil einen Anhalt.
II.
Die Sachrüge:
Auch sie ist unbegründet.
Soweit sich die Revision im einzelnen gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer richtet, können ihre Ausführungen nicht berücksichtigt werden (§ 337 StPO). Entgegen der Meinung der Revision vermag der Senat in den Gründen des angefochtenen Urteils keine Widersprüche oder sonstigen Verstöße gegen die Denkgesetze zu finden, die den Bestand des Urteils gefährden würden. Das Schwurgericht hat auch nicht gegen den Satz "im Zweifel für den Angeklagten" verstoßen. Die Tatsachen, die das Schwurgericht als Anzeichen für die Täterschaft des Angeklagten gewertet hat, hat es nicht als bloße Möglichkeit angesehen, sondern als bewiesen festgestellt. Es hat seinen Schlußfolgerungen also keine "zweifelhaften Tatsachen" zugrunde gelegt.
Im einzelnen besteht nur Veranlassung zu folgenden Bemerkungen:
1.)
Es kann keine Rede davon sein, daß der Tötungsvorgang, wie ihn das Schwurgericht darstellt, denkgesetzlich unmöglich ist. Wenn auf S. 20 des Urteils ausgeführt wird, daß der Angeklagte mit einer Hand das freie Seilende des 2,20 m langen Hanfseils nach hinten und links seitwärts gezogen habe, ist das nicht dahin auszulegen, daß der Angeklagte beim Zuziehen das äußerste Ende des Seiles in seiner Hand hielt.
2.)
Bei der Erdrosselung tritt die Bewußtlosigkeit meist nicht durch die Absperrung der Luftzufuhr, sondern dadurch ein, daß die Blutzufuhr zum Gehirn unterbrochen wird. Sie kann daher sehr rasch eintreten (vgl. Ponsold, Lehrbuch der Gerichtlichen Medizin S. 209 ff).
3.)
Daß zwischen dem Angeklagten und Frieda F. eine Verabredung auf den 1. Januar 1958 bestand, hat das Schwurgericht nicht einfach "bedenkenlos" unterstellt, sondern in denkgesetzlich nicht zu beanstandender Weise aus anderen Umständen geschlossen. Ein Beisammensein, das zu enger Berührung führte, setzt die Verabredung übrigens nicht voraus.
4.)
Wenn die Revision bemängelt, daß das Schwurgericht bei dem Vergleich der Spurweite des P.schen Kraftwagens mit den am Tatort gesicherten Reifenspuren von einer Belastung des Wagens am Tatort mit zwei Personen ausgegangen sei, während beim Zurückfahren doch nur eine Person, nämlich der Täter, im Wagen gewesen sein könne, so übersieht sie, daß nach den Urteilsfeststellungen (S. 57 UA) die Spurweite am Endpunkt der Spur gemessen wurde. Hier war der Wagen noch mit zwei Personen besetzt.
5.)
Das Schwurgericht hat nicht übersehen, daß gegen den Zeugen Hi. wegen seiner Aussage im Vorverfahren ein Strafverfahren eingeleitet worden ist. Es geht auf S. 51 des Urteils ausdrücklich darauf ein.
6.)
Das Schwurgericht ist weder in der Frage der Kennzeichenbeleuchtung noch beim Alibi des Angeklagten davon ausgegangen, daß der Angeklagte die Beweispflicht für seine Behauptung habe. Sie hat seine Behauptungen zum Alibi nachgeprüft und für widerlegt erachtet.
7.)
Wenn sich das Schwurgericht auch in vielen Punkten den gutachtlichen Äußerungen der Sachverständigen angeschlossen hat, so geht doch aus den Urteilsgründen hervor, daß es seine eigene Prüfungspflicht nicht verkannt hat.
8.)
Wenn die Revision meint, die Beweisführung des Schwurgerichts sei unzulässig, weil keines der von ihm als Indiz gewerteten Anzeichen ein "echtes Indiz" sei und keines dieser Indizien unwiderlegbar und damit für einen sicheren Schluß auf die Täterschaft des Angeklagten verwertbar sei, so verkennt sie die Vorschrift des § 261 StPO, die dem Tatrichter die Möglichkeit gibt, sich frei von Beweisregeln die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten zu bilden. Das Schwurgericht konnte sehr wohl ohne Verstoß gegen diese Vorschrift zu der Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf Grund einer Reihe von Einzeltatsachen gelangen, auch wenn jede dieser Tatsachen für sich allein nicht geeignet gewesen wäre, einen sicheren Nachweis für die Täterschaft zu führen.
Da auch im übrigen die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler hat erkennen lassen, insbesondere auch die rechtliche Würdigung der festgestellten Tat keinen Rechtsirrtum ersehen läßt, muß die Revision als unbegründet verworfen werden.
Seibert
Willms
Hübner
Fischer