Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.09.1956, Az.: 5 StR 236/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.09.1956
- Aktenzeichen
- 5 StR 236/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 12685
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 03.03.1956
Verfahrensgegenstand
Gemeinschaftlicher Diebstahl
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 28. September 1956,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten D., G. und S. gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 3. März 1956 werden verworfen.
Das Urteil wird jedoch, wie folgt, berichtigt:
Die Angeklagten sind von der weitergehenden Anklage freigesprochen und tragen nur insoweit, als sie verurteilt worden sind, die Kosten des Verfahrens. Diese fallen im übrigen der Staatskasse zur Last.
Jedem Beschwerdeführer werden die Kosten seines Rechtsmittels auferlegt.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls von Geldmünzen aus einem Spielautomaten, begangen durch regelwidrige Eingriffe in sein Gangwerk, verurteilt, und zwar den Angeklagten D. wegen Rückfalldiebstahls in einem Falle, die Angeklagten G. und S. wegen einfachen Diebstahls in zwei Fällen. Beim Angeklagten D. ist Tateinheit mit einem Vergehen des Besitzes von Diebeswerkzeug angenommen worden, weil er einen kurzen Stahldraht bei sich gehabt habe, der dazu bestimmt gewesen sei, den Lauf der Spielautomatenwalzen zu bremsen. Die Strafe des Angeklagten D. von neun Monaten Gefängnis und die Gesamtstrafen der Angeklagten G. von fünf und S. von vier Monaten Gefängnis sind nach dem Ausspruch des Urteils durch die Untersuchungshaft verbüßt.
Die Revision des Angeklagten D. beanstandet das Verfahren und erhebt sachlichrechtliche Einwendungen. Die Revisionen der Angeklagten G. und S. rügen nur "Verletzung formellen und materiellen Rechts" und machen keine näheren Ausführungen.
Die Rechtsmittel sind unbegründet.
I.
1.)
Die Verfahrensbeschwerden der Angeklagten G. und S. sind unzulässig, weil sie nicht die Tatsachen angeben, die einen Mangel des Verfahrens bilden sollen (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).
2.)
Auch die Verfahrensrügen des Angeklagten D. dringen nicht durch.
a)
Das Landgericht hat den Zeugen P., der in verschiedenen Berliner Gaststätten Spielautomaten aufgestellt hatte, als Verletzten nach § 61 Nr 2 StPO nicht vereidigt. Das ist nicht zu beanstanden. An dem Strafverfahren, dessen Umfang der Inhalt des Eröffnungsbeschlusses bestimmte, war P. als Verletzter beteiligt. Daß die Strafkammer Gelddiebstähle der Angeklagten aus seinen Spielapparaten im Urteil nicht feststellen kann, ist unerheblich.
b)
Das Landgericht hat den Zeugen F. "wegen Verdachts der Begünstigung im weitesten Sinne" unvereidigt gelassen. Wie diese Fassung des Beschlusses und Ausführungen im Urteil (UA S 14) erkennen lassen, hegt die Strafkammer den Argwohn, daß der Zeuge in der Hauptverhandlung "nicht alles ausgesagt hat, was er wußte". Das allein wäre, wie der Revision zuzugeben ist, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Begünstigung im Sinne des § 60 Nr 3 StPO (BGHSt 1, 360). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß das Landgericht etwa für möglich hält, der Zeuge F. habe schon vor seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung einem der Angeklagten zugesagt, zu seinen Gunsten etwas zu verschweigen, und ihn durch dieses Versprechen begünstigt (BGH LM Nr 6 zu § 60 Nr 3 StPO).
Durch den Verstoß ist der Angeklagte D. jedoch nicht beschwert. Denn auf Grund der uneidlichen Aussage des Zeugen F. stellt das Landgericht nur fest, daß die Angeklagten G. und S. im Januar 1955 in der Gaststätte "G." Geld aus einem Spielautomaten der Marke "Rotamint" gestohlen haben (UA S 4, 13). An dieser Tat ist der Beschwerdeführer nicht beteiligt. Er ist nur wegen eines gemeinschaftlichen Diebstahls vom 6. Mai 1955 in der Gastwirtschaft "R." verurteilt worden. Auf diesen Fall bezog sich die Aussage des Zeugen F. nicht. Das geht aus den Urteilsgründen deutlich hervor. Nach ihrem Inhalt ist es auch ausgeschlossen, daß die Bekundungen des Zeugen F. etwa mittelbar die Beurteilung des Falles "R." beeinflußt haben.
c)
Die Revision trägt vor, das Protokoll lasse nicht erkennen, aus welchen Gründen das Landgericht die Öffentlichkeit in der Verhandlung am 25. Februar 1956 ausgeschlossen habe. Nach § 272 Nr 5 StPO müsse die Sitzungsniederschrift angeben, daß öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden sei. Das ist eine unzulässige "Protokollrüge" (BGHSt 7, 162).
Im übrigen enthält die Niederschrift (Bd I Bl 231 Rücks d.A.) den behaupteten Mangel nicht, nennt vielmehr als Grund die "Gefährdung eines wichtigen Betriebsgeheimnisses".
d)
Um das Gedächtnis und damit die Glaubwürdigkeit des Zeugen A. zu prüfen, fragte ihn der Verteidiger des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung, wann der zweite Weltkrieg ausgebrochen sei. Auf den Einspruch des Staatsanwalts beschloß das Gericht, die Frage nicht zuzulassen. Dabei gab es keine Gründe an.
Sodann fragte der Verteidiger den Zeugen A., wann Deutschland sich bedingungslos ergeben habe, wann die Währungsreform stattgefunden und wann die Blockade Westberlins geendet habe. Als der Zeuge, der die beiden vorhergehenden Fragen ungenau beantwortet hatte, nunmehr schwieg, ordnete der Vorsitzende an, falls der Verteidiger noch mehr solche Fragen an diesen Zeugen richten wolle, möge er sie niederschreiben. Der Verteidiger stellte jedoch keine weiteren Fragen.
Wie der Revision zuzugeben ist, muß ein Gerichtsbeschluß, durch den eine Frage nach § 242 StPO zurückgewiesen wird, die Gründe erkennen lassen (BGHSt 2, 284). Im vorliegenden Falle lagen sie jedoch klar zutage. Die Strafkammer betrachtete die Frage, wann der zweite Weltkrieg ausgebrochen sei, als nicht zur Sache gehörig, insbesondere nicht geeignet, das Gedächtnis und die Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen. Diese Auffassung des Gerichts war auch dem Verteidiger ohne weiteres erkennbar.
Anscheinend will die Revision nicht nur das Fehlen einer ausdrücklichen Begründung, sondern auch die Zurückweisung selbst beanstanden. Diese läßt jedoch keinen Rechtsirrtum erkennen. Gegen die Bewertung der Frage durch die Strafkammer ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Der Zeuge A. hatte die Angeklagten mit seiner Taxe nach der Gaststätte "R." gefahren. Sie hatten sich unterwegs darüber unterhalten, in welchen Gastwirtschaften noch Spielautomaten stehen könnten, und hatten den Fahrpreis in Zehnpfennigstücken entrichtet. Wegen dieses verdächtigen Verhaltens hatte A. die Polizei benachrichtigt (UA S 7).
Solche Vorgänge zu beobachten, sie sich zu merken und vor Gericht wiederzugeben, genügt das natürliche Auffassungs-, Erinnerungs- und Darstellungsvermögen eines einfachen, im praktischen Leben stehenden Mannes. Ob jemand diese Eigenschaften hat, die übrigens gerade bei einem großstädtischen Taxenfahrer im allgemeinen vorausgesetzt werden dürfen, kann nicht dadurch geprüft werden, daß man ihn fragt, wann sich ein bestimmtes geschichtliches Ereignis abgespielt habe. Das gilt auch dann, wenn es, wie der Ausbruch des zweiten Weltkrieges, der jüngeren Vergangenheit angehört. Ein solches Wissen gibt nicht über den praktischen Sinn, sondern hauptsächlich über die allgemeine Bildung des Zeugen Aufschluß, auf die es hier nicht ankam.
Auf die Erklärung des Vorsitzenden, der Verteidiger möge etwaige weitere Fragen dieser Art schriftlich vorlegen, kann die Revision nicht gestützt werden, weil der Verteidiger keine Entscheidung der Strafkammer nach § 238 Abs 2 StPO herbeigeführt hat. § 338 Nr 8 StPO setzt einen Beschluß des Gerichts voraus. Eine Anordnung des Vorsitzenden allein genügt nicht.
e)
Auf einen Beweisantrag des Verteidigers unterstellte das Landgericht als wahr, daß der Spielautomat "Novomat" während eines Spiels von sieben bis zehn Minuten einen übermäßigen, d.h. über den errechneten Hundertsatz hinausgehenden Gewinn auswerfen könne.
Das Urteil enthält nichts, was mit dieser Unterstellung unvereinbar ist.
Daß die Angeklagten den Ablauf des Spielautomaten durch Einführen von Drähten beeinflußt haben, folgert das Urteil allerdings nicht nur daraus, daß sie sich solcher Drähte kurz vor ihrer Festnahme entledigt haben (UA S 14-16) und durch einen Kassiber des Angeklagten G. belastet werden (UA S 10, 11, 17). Es stützt sich vielmehr auch darauf, "daß der Automat zur Tatzeit übermäßig oft das Geräusch des Auszählens ertönen ließ" (UA S 16, ähnlich UA S 15). Es unterstellt als wahr, "daß es theoretisch möglich ist, daß der Apparat in einem Zeitraum von ca 10 Minuten einmal über die normale Gewinnchance von 12 % hinaus Gewinnspiele macht". Diese theoretische Möglichkeit scheide jedoch im vorliegenden Falle aus. Denn, wie das Wegwerfen der Drähte erkennen lasse, hätten die Angeklagten die Tätigkeit des Spielgerätes mit Draht beeinflußt (UA S 16). Nur darauf beruhten ihre übermäßig häufigen Gewinne (UA S 17).
Diese Erwägungen widersprechen nicht, wie die Revision meint, der zugesagten Wahrunterstellung.
Sie täten es zwar dann, wenn das Landgericht sagte, es sei schon wegen der Bauart und Arbeitsweise des Spielautomaten unmöglich, daß die vielen Gewinne in kurzer Zeit regelrecht zustande gekommen seien; sie müßten daher unredlich erzielt worden sein. So geht die Strafkammer aber nicht vor. Vielmehr hält sie sich an die zugesicherte Unterstellung, daß der Spielapparat zeitweilig auch einen übermäßigen, d.h. höheren als den vom Sachverständigen errechneten Durchschnittsgewinn auszahlen könne. Diese Möglichkeit hinderte das Landgericht nicht, aus der auffälligen Häufigkeit der Gewinne in Verbindung mit weiteren, übrigens sehr schwerwiegenden Beweisanzeichen zu folgern, das der große Spielerfolg der Angeklagten eine andere Ursache hatte, die in regelwidrigen Eingriffen lag.
f)
Des Zusammenhanges wegen seien die Rügen der Verteidigung, diese Beweisführung enthalte einen Kreisschluß, also einen dankgesetzlichen Fehler, und mache außerdem aus lauter Zweifeln eine Gewißheit, an dieser Stelle behandelt, obwohl sie sachlichrechtlicher Art sind.
Sie gehen fehl.
Die Revision meint, die Strafkammer lehne an der oben wiedergegebenen Stelle (UA S 16) ein Eintreten "der theoretischen Möglichkeit, daß der Apparat in einem Zeitraum von ca 10 Minuten über die normale Gewinnchance Gewinnspiele gemacht habe, mit der ungewiß gesetzten Prämisse, nämlich deshalb ab, weil die Angeklagten den Automaten mit Hilfe der sichergestellten Drähte beeinflußt hätten, was ja an sich noch ungewiß" sei. Gerade dies trifft aber nicht zu. Im Urteil ist vorher bereits auf Grund der aufgefundenen Drähte und der auffälligen Spielgewinne der Angeklagten festgestellt, daß sie diese durch unzulässige Eingriffe erzielt haben (UA S 14 bis 16 Mitte). Der dann folgende Teil des Urteils, mit dem sich die Rüge beschäftigt, legt nur dar, die großen Spielerfolge der Angeklagten hätten nichts mit der grundsätzlich vorhandenen Möglichkeit zu tun, daß der Apparat auch bei ordnungsmäßiger Bedienung einmal die gleiche kurze Zeit hindurch so viel Geld auswirft.
Es kann auch keine Rede davon sein, daß das Landgericht Tatsachen, die es nicht feststelle, als Beweisanzeichen verwerte, also den Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel zugunsten des Angeklagten) verletze. Das Urteil läßt vielmehr deutlich erkennen, daß die Strafkammer von jedem einzelnen belastenden Umstand, auf den sie den Beweis stützt, überzeugt ist.
g)
Wie die Revision richtig vorträgt, hat der Verteidiger des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung ferner beantragt,
eine Ortsbesichtigung in der Gaststätte "R."
zum Beweise dafür vorzunehmen,
- (a)
"daß es bei der räumlichen Enge nicht möglich ist, 5-10 Minuten unbeobachtet an dem Spielautomaten zu manipulieren,
und
- (b)
daß der in der Gaststätte R. aufgestellte Automat Novomat keine Beschädigungen aufweist, die durch die bei den Gerichtsakten befindlichen Drähte verursacht sein können", und hierüber auch einen Sachverständigen zu hören.
Das Landgericht hat den Antrag auf Einnahme des richterlichen Augenscheins "abgelehnt, weil es durch die Beweisaufnahme bereits erwiesen ist, daß dort in einem Zeitraum von fünf bis zehn Minuten ein unbeobachtetes Spielen möglich ist, und weil die Feststellung, ob der im Lokal R. am 6. Mai 1955 und jetzt dort noch befindliche Novomat Beschädigungen aufweist, die durch die bei den Gerichtsakten befindlichen Drähte verursacht worden sind, jetzt nicht mehr möglich ist".
Die Revision rügt, die Strafkammer übersehe, "daß mit der im Beweisthema behaupteten Tatsache eine Handhabe zur Widerlegung der bisher unwiderlegbar erscheinenden Tatsachen geboten werden sollte". Sie habe die Beweiswürdigung in unzulässiger Weise vorweggenommen. Denn es sei der Zweck des angebotenen Beweismittels gewesen, die Aussagen der vernommenen Zeugen zu widerlegen. Auf diesem Verstoß beruhe das Urteil, weil es sich mehrfach auf die im Lokal R. getroffenen Beobachtungen berufe.
Die Revision wendet sich also nur gegen die Ablehnung des Beweisantrages zu (a). Denn was sie vorträgt, hat mit der Zurückweisung des Antrages zu (b) keinen erkennbaren Zusammenhang. Mit dieser hat sich der Senat daher nicht zu beschäftigen.
Die Begründung, mit der das Landgericht den Beweisantrag zu (a) abgelehnt hat, hält dem Angriff der Revision stand.
Das Gericht braucht einen Augenschein, der zum Beweise für eine bestimmte Behauptung beantragt wird, nicht einzunehmen, wenn dies nach seinem pflichtgemäßen Ermessen nicht erforderlich ist, um die Wahrheit zu erforschen (§ 244 Abs 5 StPO). Das Gesetz räumt ihm also eine verhältnismäßig freie Stellung ein. Die Befugnis, die daraus folgt, hat das Landgericht ohne erkennbaren Rechtsirrtum ausgeübt.
Dem Tatrichter ist es nicht, wie die Revision glaubt, aus Rechtsgründen schlechthin verwehrt, von einem beantragten richterlichen Augenschein deshalb abzusehen, weil die Beweisbehauptung schon widerlegt sei. Eine solche Vorwegnahme des Augenscheinsergebnisses ist nicht ohne weiteres unzulässig. Der Richter muß allerdings auch dabei im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens bleiben, darf also insbesondere nicht gegen seine Pflicht, die Wahrheit zu erforschen (vgl § 244 Abs 2 StPO), verstoßen. Er macht von seiner Ermessengfreiheit z.B. einen pflichtwidrigen, also rechtlich fehlerhaften Gebrauch, wenn er den Antrag unter Berufung auf die Glaubwürdigkeit des einzigen Tatzeugen ablehnt, obwohl durch den Augenschein bewiesen werden soll, daß sich der Vorfall wegen der örtlichen Verhältnisse nicht so abgespielt haben könne, wie der Zeuge bekundet (BGHSt 8, 177).
So liegt es hier aber nicht. Die Revision sagt selbst, der Verteidiger habe mit dem beantragten richterlichen Augenschein die Aussage der vernommenen, also mehrerer Zeugen widerlegen wollen. Ob die Ablehnung auch in einem solchen Falle unter besonderen Voraussetzungen pflichtwidrig sein kann, braucht der Senat nicht zu untersuchen. Denn die Revision behauptet keine Tatsachen, aus denen sich das hier ergeben könnte. Sie sieht vielmehr zu Unrecht den Verstoß schon allein in der vorweggenommenen Beweiswürdigung.
h)
Der Verteidiger hat schließlich in der Hauptverhandlung beantragt, den Sachverständigen zehn Minuten lang versuchen zu lassen, aus dem Spielapparat mit Hilfe eines Drahtes regelwidrige Gewinne zu erzielen. Dadurch sollte bewiesen werden, daß es unmöglich sei, die Rolle in zehn Minuten zu leeren.
Mit der Begründung, dies lasse sich mit einem solchen Versuch nicht beweisen, das Beweismittel sei also ungeeignet, hat das Landgericht den Antrag abgelehnt.
Die Revision vermißt eine nähere Darlegung, wieso der Versuch die Behauptung des Verteidigers nicht beweisen könne, zumal es nach dem Gesetz darauf ankomme, ob das Beweismittel völlig ungeeignet sei. Sie macht geltend, es handele sich darum, einen physikalisch-technischen Vorgang zu beurteilen. Dazu fehle der Strafkammer die erforderliche Sachkunde. Sie habe daher mit der Ablehnung des Antrages auch den § 261 StPO verletzt.
Diese Einwendungen sind unbegründet.
Ein Versuch, den der Sachverständige vornehmen soll, gehört nicht zu den Beweismitteln, auf deren Benutzung die Prozeßbeteiligten unter den Voraussetzungen, die sich aus § 244 Abs 3, 4 StPO ergeben, einen Anspruch haben. Ob er durchgeführt werden soll, kann das Gericht daher nach seinem pflichtgemäßen Ermessen entscheiden. Es ist dabei nur an seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO gebunden (vgl das unveröffentlichte Urteil des Senatevom 12. Juni 1956 - 5 StR 126/56 - und Alsberg-Nüse S 398, 399). Die Strafkammer brauchte sich von dem angeregten Versuch keinen Erfolg zu versprechen. Denn sein Ergebnis hing von der Handfertigkeit des Ausführenden ab. Sie wird hauptsächlich durch Übung erworben. Handwerker, wie es der Beschwerdeführer und seine Mittäter sind, können und werden auf diesem Gebiete oft geschickter sein als ein Sachverständiger, dessen Aufgabe es ist, physikalische und technische Vorgänge zu beurteilen und dem Gericht zu erläutern.
i)
Die Urteilsgründe geben die Tatsachen an, die die Strafkammer als erwiesen ansieht und in denen sie die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des Diebstahls findet. Die verfahrensrechtliche Vorschrift des § 267 Abs 1 StPO ist damit erfüllt. Was die Revision in diesem Zusammenhange ausführt, betrifft in Wahrheit die Anwendung des sachlichen Rechts.
II.
Die Sachbeschwerden der drei Angeklagten sind ebenfalls unbegründet.
1.)
Die Revision des Angeklagten D. erhebt im einzelnen zwei Einwendungen.
a)
Das Landgericht macht Ausführungen darüber, daß die regelwidrigen Machenschaften der Angeklagten den Erfolg, d.h. das Auswerfen der Münzen, verursacht haben (UA S 19, 20).
Was die Revision hiergegen vorbringt, ist so haltlos, daß der Senat darauf nicht ausführlich einzugehen braucht. Obwohl die beiden in Betracht kommenden Spielgeräte ("Rotamint" und "Novomat") auf verschiedene Weise in Gang gesetzt werden und arbeiten, und obwohl sich die regelwidrigen Handlungen der Angeklagten dem anpaßten, darf das Landgericht sagen, bei beiden Apparaten gelte für den ursächlichen Zusammenhang "sinngemäß das gleiche". Im übrigen legt es die Ursächlichkeit der Eingriffe für jedes Gerät besonders dar. Dabei unterläuft ihm kein Rechtsirrtum. Daß bei einem regelrechten Spiel eine Gewinnaussicht von 72 % des Einsatzes oder darüber besteht, ändert entgegen der Auffassung der Revision nichts daran, daß die Angeklagten das Geld durch ihre unredlichen Machenschaften erzielt haben.
Von der erlaubten "Ausnutzung einer echten Gesetzeslücke" kann ebenfalls keine Rede sein.
b)
Daß auch in dem zweiten Falle kein versuchter, sondern ein vollendeter Diebstahl vorliegt, stützt das Landgericht darauf, daß "die Angeklagten in dem Augenblick eigenen Gewahrsam begründeten, als sie die gestohlenen Münzen in ihre Taschen zu dem dort bereits befindlichen anderen Geld steckten. In diesem Augenblick konnte nämlich", so fährt das Urteil fort, "der alte Gewahrsamsinhaber ohne Beseitigung der tatsächlichen Verfügungsgewalt der Angeklagten nicht mehr über die Geldmünzen verfügen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ändert hieran auch nichts die Anwesenheit der Kriminalbeamten, da die Angeklagten durch sie nicht an der Herstellung eigenen Gewahrsams gehindert wurden" (UA S 20).
Diese Darlegungen sind jedenfalls im Ergebnis frei von Rechtsirrtum.
Es kann dahinstehen, ob das Urteil, wie die Revision bemängelt, den Bruch des fremden mit der Herstellung des neuen Gewahrsams teilweise vermengt. Daß es auch diese bejaht, ist bei dem festgestellten Sachverhalt rechtlich nicht zu beanstanden.
Auch wenn ein Diebstahl vom Eigentümer oder von anderen, die zu seinen Gunsten einzuschreiten gewillt sind, beobachtet wird, ist es nicht ohne weiteres ausgeschlossen, daß der Dieb zunächst eigenen Gewahrsam begründet (RGSt 52, 75; 53, 144[145]). Ob es der Fall ist, hängt von den Einzelheiten ab. Wesentlich sind z.B. die mehr oder weniger große räumliche Nähe des Eigentümers oder seiner Beauftragten und die Schnelligkeit ihres Eingreifens sowie Umfang und Gewicht des Diebesgutes (vgl RG Goltd Arch 69, 102), alles dies unter Umständen in Verbindung mit besonderen Alarmeinrichtungen (RG JW 1934, 135819). Fordert die Polizei die Tat in der Weise heraus, daß eine Kriminalbeamtin eine Geldbörse auf ihre gefüllte Einkauftasche legt und mit anderen Kriminalbeamten auf den Markt geht, so bricht der Täter, der die Geldbörse an sich nimmt, in aller Regel den fremden Gewahrsam nicht, stellt jedenfalls keinen eigenen her (BGHSt 4, 199)
Alle diese Gesichtspunkte hindern jedoch im vorliegenden Falle nicht die Verurteilung wegen vollendeten Diebstahls. Es handelte sich nicht um eine Diebesfalle, sondern die Polizeibeamten trafen erst ein, als die drei Angeklagten schon eine Weile am Werke waren. Diese steckten die Zehnpfennigstücke jeweils sofort zu den übrigen gleichartigen Münzen in ihre Taschen. Die Kriminalbeamten beobachteten zwar ihre Tätigkeit, konnten aber allein dadurch noch nicht mit Sicherheit erkennen, ob eine strafbare Handlung vorlag. Ihr dringender Verdacht bestätigte sich erst, als sie die Angeklagten stellten und dabei die Drähte fanden. Bei dieser Sachlage stehen keine rechtlichen Gründe der Annahme der Strafkammer entgegen, daß die Angeklagten eigenen Gewahrsam schon dadurch begründet hatten, daß sie die Zehnpfennigmünzen in ihre Taschen taten.
2.)
Die Sachrügen nötigen dazu, das Urteil auch insoweit rechtlich nachzuprüfen, als die drei Beschwerdeführer keine Beanstandungen im einzelnen vortragen. Dabei stellt sich nur der folgende rechtliche Fehler heraus.
Das Hauptverfahren war wegen fortgesetzten Diebstahls eröffnet worden. Das Urteil sieht von mehreren Einzelhandlungen nur zwei, z.B. nicht den Fall "Z." (UA S 6, 22), als erwiesen an und verneint den Fortsetzungszusammenhang. Die Angeklagten müssen daher insoweit freigesprochen werden, als sie nicht verurteilt worden sind (BGH NJW 1951, 411 [412]; 1952, 432 [433]). Der Senat kann dies nachholen und dabei den Ausspruch über die Kosten des Verfahrens berichtigen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Schmidt
Siemer
Schmitt
Dr. Börker