Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.04.1961, Az.: III ZR 69/60
Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen ein Land wegen eines Unfalls bei Weinbergsarbeiten im Rahmen der Reblausbekämpfung; Zweck der Behandlung der Weinbergflächen mit Schwefelkohlenstoff ; Pflichten des Reblauskommissars und der Bezirkssachverständigen; Notwendigkeit einer Belehrung über die besondere Gefährlichkeit der Anwendung des Schwefelkohlenstoffs ; Mitverschulden des Geschädigten am Unfall; Möglichkeit der anderweitigen Ersatzerlangung; Anwendbarkeit des § 899 Reichsversicherungsordnung (RVO) auf die Bezirkssachverständigen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.04.1961
- Aktenzeichen
- III ZR 69/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 11851
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 03.02.1960
- LG Mainz - 26.03.1959
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1962, 231 (Kurzinformation)
- DÖV 1962, 153 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1961, 834 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Wahrnehmung der Aufgaben, die mit der technischen Leitung des Wiederaufbaues reblausverseuchter Weinbaugebiete gemäß § 13 der 1. LandesVO zur Durchführung des Rheinland-pfälzischen Weinbergsaufbaugesetzes vom 5. November 1953 verbunden sind, stellt Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 GG dar.
Die Kommissare für Reblausbekämpfung und Wiederaufbau (und ihre Hilfskräfte) genießen im Rahmen der technischen Leitung des Wiederaufbaues reblausverseuchter Weinbaugebiete (§ 13 der 1. LandesVO zur Durchführung des Rheinland-pfälzischen Weinbergsaufbaugesetzes v. 5. November 1953) nicht den Schutz des § 899 RVO.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Gähtgens und Schäfer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 3. Februar 1960 wird zurückgewiesen. Jedoch wird die Formel des Urteils der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Mainz vom 26. März 1959 hinsichtlich der Feststellung dahin klargestellt, daß das beklagte Land zum Ersatz sämtlichen weiteren noch entstehenden Schadens der Klägerin aus dem Unfall vom 26. November 1955 einschließlich eines Pflegegeldes nur insoweit verpflichtet ist, als die Klägerin nicht Ersatz aus der gesetzlichen Unfallversicherung erlangt.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem beklagten Land auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt das beklagte Land wegen eines Unfalls, den sie bei Weinbergsarbeiten in der Gemarkung H. (Krs. Bingen) erlitten und bei dem sie schwere Verbrennungen davongetragen hat, aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung auf Schadensersatz in Anspruch. Im einzelnen handelt es sich um folgenden Sachverhalt:
Die von den Winzern der Gemeinde H. im Jahre 1954 zur Bekämpfung der Reblausseuche und zum Wiederaufbau der durch die Reblaus zerstörten Weinberge mit reblausfestem Pfropfreben gegründete "Aufbaugemeinschaft" ließ in den Jahren 1954/55 durch ihre Mitglieder und von diesen gestellte Arbeitskräfte in Zusammenarbeit mit dem staatlichen Kommissar für Reblausbekämpfung und Wiederaufbau die notwendigen Arbeiten durchführen. Im Zuge dieser Arbeiten wurde nach der Weinlese im November 1955 auch eine erforderlich gewordene Behandlung des Weinbergbodens mit Schwefelkohlenstoff durchgeführt. Auf Ansuchen der Aufbaugemeinschaft vermittelte der Reblauskommissar für Rheinhessen (Landwirtschaftsrat Dürkes) die Lieferung der erforderlichen Mengen Schwefelkohlenstoff und veranlaßte er die Teilnahme der Sachverständigen für Reblausbekämpfung S. und Ba. an den Arbeiten. Die Sachverständigen hatten die Aufgabe, die sachgerechte Anwendung des giftigen und leicht entflammbaren Schwefelkohlenstoffs zu beaufsichtigen und zu leiten.
Am 26. November 1955 nahm auch die damals 15-jährige Klägerin, wie schon an den Vortagen, an den Arbeiten teil. Sie hatte die Aufgabe, mit einem Zinkeimer flüssigen Schwefelkohlenstoff von der Abfüllstelle an einem Weinbergsweg in den Weinberg zu tragen und dort neben den Weinstöcken mit einem Abfüllgefäß in von anderen Arbeitern vorbereitete Löcher zu gießen.
Der Schwefelkohlenstoff wurde von dem Leiter der Aufbaugemeinschaft, dem Landwirt E., aus am Wege lagernden Fässern in Eimer gefüllt. Die Sachverständigen S. und Ba. hielten sich in dem ca. 200 m von der Abfüllstelle entfernten Weinberg auf, der an diesem Tage behandelt wurde.
Im Laufe des Vormittags wurde eine Frühstückspause eingelegt. Ba. entzündete im Einvernehmen mit seinem älteren Kollegen Scholl etwa 50 m von der Abfüllstelle entfernt ein Wärmefeuer. Als die Pause beendet war, glimmte das Feuer noch. Es wurde nicht gelöscht und auch nicht mehr überwacht. Als die Klägerin nach dem Wiederbeginn der Arbeiten gerade einen mit Schwefelkohlenstoff gefüllten Eimer in den Weinberg tragen wollte, rutschte sie in einer Weinbergzeile aus und fiel hin. Hierbei ergoß sich der Inhalt ihres Eimers über ihre Kleider. Sie wurde von den Beinen bis zum Unterleib durchnäßt. Der Schwefelkohlenstoff verflüchtigte sich sofort unter Entwicklung großer Verdunstungskälte, die ihre Kleider nahezu erstarren ließ. Wegen des sie überkommenden Kältegefühls lief sie an das noch glimmende Feuer, um sich dort aufzuwärmen. Als sie in die Nähe des Feuers kam, entzündete sich der Schwefelkohlenstoff und die Klägerin stand sogleich in Flammen. Erst den auf ihre Hilferufe herbeieilenden Arbeitern gelang es, mit Decken und Kleidungsstücken den Brand zu ersticken.
Die Klägerin wurde mit lebensgefährlichen Verbrennungen ins Krankenhaus eingeliefert, aus dem sie erst am 19. September 1957 wieder entlassen wurde. Auch später war sie noch wiederholt in stationärer Krankenhausbehandlung. Die Landwirtschaftliche Berufungsgenossenschaft in Speyer, die auch die Kosten der Krankenhausbehandlung getragen hat, bewilligte der Klägerin im Juni 1958 eine vorläufige Unfallrente von monatlich 93,30 DM.
Die Sachverständigen S. und Ba. wurden vom Schöffengericht in Alzey wegen fahrlässiger Körperverletzung zu sechs Wochen bzw. einem Monat Gefängnis verurteilt, auf ihre Berufung jedoch durch rechtskräftig gewordenes Urteil einer Strafkammer des Landgerichts Mainz freigesprochen.
Die Klägerin wirft den Sachverständigen S. und Ba., aber auch dem Reblauskommissar Dürkes schuldhaft pflichtwidriges Verhalten vor und macht dazu im einzelnen geltend: Die Sachverständigen hätten angesichts der ihnen bekannten Feuergefährlichkeit des Schwefelkohlenstoffes in der Nähe der Arbeitsstelle ein Feuer nicht entfachen dürfen, hätten es zumindest bei Wiederaufnahme der Arbeiten löschen müssen. In ihrem Verhalten liege die Verletzung einer Amtspflicht, die ihnen im Rahmen ihrer Leitungs- und Aufsichtspflichten bei der Anwendung von Schwefelkohlenstoff auch den mit den Arbeiten betrauten Personen und damit auch ihr, der Klägerin, gegenüber obgelegen habe. Die Amtspflichtverletzung des Reblauskommissars sei darin zu sehen, daß er es unterlassen habe, die Sachverständigen über die Gefährlichkeit des Umganges mit Schwefelkohlenstoff in der gehörigen Weise aufzuklären, sie zu überwachen und darauf hinzuwirken, daß der Umgang mit Feuer in der Nähe von Schwefelkohlenstoffbehältern unterbleibe. Für die Amtspflichtverletzungen der Sachverständigen und des Reblauskommissars habe das beklagte Land gemäß Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB einzustehen.
Ferner hat die Klägerin vorgetragen: Sie habe infolge des Unfalls lange Zeit fürchterliche Schmerzen erdulden müssen, angesichts der durch die starken Verbrennungen hervorgerufenen Verstümmelungen seien ihre Heiratsaussichten sehr vermindert, ihre Berufsaussichten für einen kaufmännischen Beruf seien völlig zunichte gemacht. Sie werde auch immer auf die Hilfe Dritter angewiesen sein.
Vor dem Landgericht hat die Klägerin beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie 1.500 DM nebst Zinsen für rückständiges Pflegegeld sowie ab 1. Juni 1958 bis zur Vollendung ihres 75. Lebensjahres ein monatliches Pflegegeld von 50 DM und ferner ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. Sie hat außerdem die Feststellung begehrt, daß das beklagte Land verpflichtet sei, ihr sämtlichen weiteren Schaden aus dem Unfall vom 26. November 1955 zu ersetzen.
Demgegenüber hat das beklagte Land geltend gemacht:
Den Sachverständigen und auch dem Reblauskommissar könne pflichtwidriges. Verhalten nicht vorgeworfen werden. Für die Sachverständigen sei das Anzünden des Feuers wegen der herrschen den Kälte zu vertreten gewesen. Bei Weinbergarbeiten sei es ständiger Brauch, zur Frühstückspause ein Feuer zu entzünden, damit sich die Arbeitskräfte wärmen könnten. Sie hätten auch den notwendigen Abstand von den am Wege lagernden Schwefelkohlenstoff-Fässern eingehalten, der bei der Verwendung dieses Stoffes erforderlich und vorgeschrieben sei. Der Reblauskommissar habe sich auf die Sachverständigen S. und Ba. verlassen können, die seit Jahren in der Reblausbekämpfung eingesetzt gewesen seien, mehrfach an Kursen über Reblausbekämpfung mit Schwefelkohlenstoff teilgenommen hätten und in Kurzlehrgängen jährlich von dem Reblauskommissar über die Gefährlichkeit des Schwefelskohlenstoffs und seine außergewöhnlichen chemischen Eigenschaften belehrt worden seien. Zudem sei die Tätigkeit der Sachverständigen und des Reblauskommissars im Rahmen der Wiederaufbauarbeiten der Aufbaugemeinschaft Hackenheim lediglich beratender Natur gewesen. Damit entfalle ihre Haftung aus Amtspflichtverletzung. Es habe sich nicht um die Bekämpfung der Reblaus, sondern um den Wiederaufbau von verseuchten Weinbergen gehandelt. Bei dieser Arbeit der Aufbaugemeinschaft hätten diese Personen nur unterstützend mitgewirkt. Davon abgesehen treffe die Klägerin auch ein erhebliches eigenes Verschulden.
Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 30.000 DM zu zahlen und hat ferner festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen weiteren noch entstehenden Schaden aus dem Unfall vom 26. November 1955 einschließlich eines etwaigen Pflegegeldes zu ersetzen. Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
In der Berufungsinstanz hat das beklagte Land sich insbesondere noch darauf berufen, daß eine Haftung des Reblauskommissars und der Sachverständigen gemäß § 899 der Reichsversicherungsordnung (RVO) entfalle und außerdem ein Amtshaftungsanspruch wegen der für die Klägerin bestehenden Möglichkeit anderweiter Ersatzerlangung gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gegeben sei. Abgesehen von den Ansprüchen der Klägerin gegen die Berufsgenossenschaft habe sich der Leiter der Aufbaugemeinschaft Enders ersatzpflichtig gemacht, weil er es schuldhaft unterlassen habe, die Klägerin vom Feuer fernzuhalten. Schließlich habe die Klägerin auch Ansprüche gegen die Aufbaugemeinschaft, da diese für das Verschulden ihres - inzwischen verstorbenen - Leiters Enders einzustehen habe.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Dieses verfolgt mit seiner Revision seinen Antrag auf völlige Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
1.)
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß das beklagte Land für schuldhafte Amtspflicht Verletzungen des Reblauskommissars und der Bezirkssachverständigen im Rahmen ihrer hier interessierenden Tätigkeit gemäß Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB einzustehen hat. Die Aufgaben, die den zuständigen staatlichen Stellen auf Grund des Reblausbekämpfungsgesetzes vom 6. Juli 1904/13. November 1935 und der AusführungsVO zu diesem Gesetz vom 23. Dezember 1935 sowie der dazu ergangenen weiteren Anordnungen im Rahmen der Reblausbekämpfung und des Wiederaufbaus verseuchter Weinberge obliegen, liegen außerhalb der rein bürgerlichrechtlichen (fiskalischen) staatlichen Belange, ihre Wahrnehmung stellt Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 GG dar (vgl. dazu BGB-RGRK 11. Aufl. § 839 Anm. 17). Den obersten Landesbehörden wird durch § 2 der genannten Verordnung vom 23. Dezember 1935 zur - öffentlich-rechtlichen - Pflicht gemacht, "durch geeignete Maßnahmen ... den Wiederaufbau der verseuchten Weinberge mit reblausfesten Pfropfreben sicherzustellen", und alle Reblauspflanzungen sind zu diesem Zweck "der ständigen amtlichen Beaufsichtigung" unterstellt. Danach kann kein Zweifel daran sein, daß auch die Wahrnehmung der im Weinbergsaufbaugesetz des beklagten Landes vom 12. Mai 1953 (GVBl S. 54) und in der zu dessen Durchführung ergangenen Ersten LandesVO vom 5. November 1953 (GVBl S. 142) normierter staatlichen Aufgaben als "Ausübung eines öffentlichen Amtes" zu werten ist. In den von Art. 34 GG umfaßten Aufgabenbereich fallen mithin nicht nur, wie das beklagte Land meint (vgl. u.a. Schriftsatz vom 9. September 1958 S. 2), die der Reblausbekämpfung unmittelbar dienenden seuchenpolizeilichen Maßnahmen, sondern auch die dem Wiederaufbau der Weinberge durch die Aufbaugemeinschaften dienenden unterstützenden, fördernden und beratenden Tätigkeiten des Reblauskommissars (und seiner Hilfskräfte), dem gemäß ausdrücklicher Bestimmung des § 13 der Ersten LandesVO die "technische Leitung" der Wiederaufbauarbeiten obliegt. Es kommt deshalb nicht entscheidend darauf an, ob die Behandlung der Weinbergflächen mit Schwefelkohlenstoff Entseuchungszwecken diente (so die Klägerin im Schriftsatz vom 24. Juli 1958 S. 2), oder ob diese Behandlung lediglich den Zweck hatte, "der Rebemüdigkeit des Bodens entgegenzuwirken und damit den Pfropfreben ein besseres Wachstum in den ersten Jahren zu sichern" (so das beklagte Land im Schriftsatz vom 23. Juni 1958). Jedenfalls diente die Schwefelkohlenstoffbehandlung dem ordnungsmäßigen Wiederaufbau der Weinberge, und deshalb sind auch die im Rahmen dieser Bodenbehandlung vorgenommenen beratenden und sonst fördernden Tätigkeiten des Reblauskommissars und seiner Gehilfen nach dem zuvor Gesagten dem Bereich der sog. schlichten Hoheitsverwaltung und der Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 GG zuzurechnen. Im Rahmen dieser Tätigkeiten etwa vorgekommene Amtspflichtverletzungen begründen mithin - bei Vorliegen der sonstigen Haftungsvoraussetzungen - die Schadensersatzpflicht des beklagten Landes. Dabei ist es ohne entscheidende Bedeutung, ob die Bezirkssachverständigen in einem "Dienstverhältnis" zu dem beklagten Land stehen (BGHZ 11, 192, 198) [BGH 03.12.1953 - III ZR 66/52]. Es genügt für die Auslösung der Amtshaftung, daß ihnen die Wahrnehmung der hier in Rede stehenden Aufgaben vom beklagten Land übertragen worden war. Daß dies der Fall war, steht außer Streit (vgl. Schriftsatz des beklagten Landes vom 9. September 1958).
2.)
Das Berufungsgericht hat auch mit Recht eine Amtspflichtverletzung angenommen. Die Revision vertritt die Auffassung, zu den Pflichten des Reblauskommissars und der Bezirkssachverständigen habe lediglich gehört, den Aufbaugemeinschaften die Anwendung aufbaufördernder Mittel und damit auch die Anwendung von Schwefelkohlenstoff anzuraten und zu empfehlen. Den Umgang mit diesem Mittel durch Unfallverhütungsvorschriften zu regeln, sei aber allein Sache der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften gewesen. Das ist nicht richtig. Dem Reblauskommissar (und seinen. Gehilfen) obliegt gemäß § 13 Abs. 1 der Ersten LVO die "technische Leitung" der Wiederaufbauarbeiten. Welche Aufgaben und Maßnahmen dazu zu rechnen sind, braucht hier nicht im einzelnen abgegrenzt zu werden. Jedenfalls erschöpften sich die aus dieser Aufgabe sich ergebenden Pflichten, soweit sie hier interessieren, nicht darin, die Verwendung von Schwefelkohlenstoff zu empfehlen und anzuraten. Vielmehr gehörte dazu auch die Belehrung und gegebenenfalls Beaufsichtigung über die sachgerechte Anwendung und Verarbeitung dieses Mittels. Es kann danach keinem Zweifel unterliegen, daß im Rahmen der technischen Leitung des Wiederaufbaus die Wiederaufbaugemeinschaften auch über die Anwendung des Schwefelkohlenstoffs und seine besondere Gefährlichkeit ausreichend zu belehren waren und daß die bei den Arbeiten im Weinberg anwesenden Bezirssachverständigen - deren Teilnahme nach dem Tatbestand des Berufungsurteils von dem Reblauskommissar veranlaßt worden war - für eine sach- und zweckgerechte Verarbeitung des Schwefelkohlenstoffs und auch dafür Sorge zu tragen hatten, daß alles unterblieb, was wegen der besonderen Eigenschaften des Schwefelkohlenstoffs als einer stark giftigen, leicht entflammbaren und hochexplosiven Flüssigkeit eine Gefahr für die mit den Weinbergsarbeiten Beschäftigten mit sich bringen konnte. Angesichts dieser gefährlichen Eigenschaften des Schefelkohlenstoffs durfte es auch nicht geschehen, daß in einem Weinberg, in dem mit diesem Stoff gearbeitet wurde, ein offenes Feuer unterhalten wurde, zumindest mußte das Feuer, bevor die Feuerstelle verlassen wurde, wieder gelöscht werden. Die dahingehende Verpflichtung bestand, wenn nicht ausschließlich, so doch auch den im Weinberg Beschäftigten gegenüber, denen die Unterhaltung und Nichtbeseitigung der offenen Feuerstelle gefährlich werden konnte. Darin, daß am Unfalltage die Feuerstelle nach Beendigung der Frühstückspause nicht beseitigt und das Feuer nicht gelöscht wurde, lag mithin die Verletzung einer auch der Klägerin gegenüber bestehenden Amtspflicht.
3.)
Ob wegen dieser Amtspflichtverletzung allein den Bezirkssachverständigen oder allein dem Reblauskommissar oder sowohl den Sachverständigen als auch dem Reblauskommissar ein Schuldvorwurf zu machen ist, ist für die Haftung des beklagten Landes ohne entscheidende Bedeutung. Wenn die Sachverständigen über die besonderen Eigenschaften des Schwefelkohlenstoffs und die bei seiner Verwendung zu beobachtenden Vorsichtsmaßnahmen durch den Reblauskommissar hinreichend belehrt worden waren, dann trifft sie ein Verschulden, wenn sie trotzdem nach Beendigung der Frühstückspause nicht dafür Sorge trugen, daß das Feuer sorgfältig gelöscht wurde. Fehlte es an einer ausreichenden Belehrung, dann ist wegen dieser Unterlassung gegen den Reblauskommissar, dem die Sachverständigen unterstanden und der für ihre ordnungsmäßige Anleitung verantwortlich war, ein Schuldvorwurf zu erheben. Aus den Erwägungen, mit denen die Strafkammer den Freispruch der Bezirkssachverständigen begründet hat, kann hier nichts Entscheidendes gegen einen Schuldvorwurf hergeleitet werden. Die Strafkammer hat selbst ausgeführt, daß den Angeklagten (d.h. den Bezirkssachverständigen) wenigstens die Pflicht obgelegen habe, das Feuer nach Beendigung der Pause, bevor es sich selbst überlassen wurde, zu löschen. Ein Schuldvorwurf im Sinne einer fahrlässigen Körperverletzung aber könne den Angeklagten, so heißt es in den Gründen des Strafkammerurteils weiter, deshalb nicht gemacht werden, weil sie die Folgen der Vernachlässigung ihrer Pflicht zum Handeln - nämlich das Feuer zu löschen - nicht vorausgesehen hätten und diese Folgen nach den in ihrer Person liegenden Umständen auch nicht hätten voraussehen können. Dieser Erwägung kommt jedoch für die Frage des Verschuldens im Rahmen des § 839 BGB entscheidende Bedeutung nicht zu. Vielmehr bezieht sich das Verschulden im Rahmen dieser Vorschrift lediglich auf die Verletzung der Amtspflicht, so daß eine fahrlässige Amtspflichtverletzung bereits dann anzunehmen ist, wenn der Amtsträger bei gehöriger Aufmerksamkeit und Beachtung der für ihn im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in der Lage war, seine Handlungsweise als einen Verstoß gegen seine Amtspflicht zu erkennen; daß er den aus der Pflichtverletzung entstehenden Schaden voraussah oder voraussehen konnte, ist nicht erforderlich (vgl. BGB-RGRK 11. Aufl. § 839 Anm. 45). Daß aber in einem Weinberg, in dem mit Schwefelkohlenstoff gearbeitet wurde, ein offenes Feuer, sei es auch in einer Entfernung von etwa 50 m von der Abfüllstelle entfernt, nicht unbeaufsichtigt gelassen werden darf, mußte den Bezirkssachverständigen - falls sie ordnungsmäßig über die gefährlichen Eigenschaften des Schwefelkohlenstoffs belehrt waren - bei Anlegung des Maßstabes, der an die Sorgfaltspflichten eines pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten ihrer Stellung gestellt werden muß, klar sein. Daß für den Fall einer unzureichenden Belehrung und Unterweisung der Sachverständigen den Reblauskommissar der Vorwurf fahrlässiger Amtspflichtverletzung trifft, bedarf keiner Begründung.
4.)
Weiter muß auch vom Vorliegen eines adäquaten Ursachenzusammenhangs zwischen den erörterten schuldhaften Amtspflichtverletzungen und der Körperverletzung der Klägerin ausgegangen werden. Daß ohne das Weiterglimmen des Feuers nach der Frühstückspause die Verletzungen der Klägerin nicht eingetreten wären (conditio sine qua non), steht außer Frage. Der Ablauf des Geschehens, wie er hier vor sich gegangen ist, war aber auch nicht so ungewönlich und außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegend, daß das - entweder auf der eigenen Nachlässigkeit der Bezirkssachverständigen oder auf deren unzureichender Unterweisung durch den Reblauskommissar beruhende - Nichtlöschen des Feuers nicht mehr als adäquat ursächlich, d.h. im Rechtssinne ursächlich für die Verbrennungen der Klägerin angesehen werden könnte. Auch wenn man die Frage der Adäquanz zwischen Bedingung und Erfolg von einer wertenden Beurteilung aus beantwortet (vgl. BGHZ 18, 286, 288) [BGH 17.10.1955 - III ZR 84/54], muß hier der adäquate Ursachenzusammenhang bejaht werden.
II.
1.)
Ein Mitverschulden der Klägerin hat das Berufungsgericht auf Grund des hier gegebenen Sachverhalts mit Recht verneint. Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils hat die Klägerin durch die auf sie einwirkende Verdunstungskälte sowie durch die Einatmung und Hautabsorption des giftigen Schwefelkohlenstoffs einen starken Schock erlitten, der sie derart benommen machte, daß sie nicht mehr wußte, was sie tat. Daraus, daß sie in diesem - vernünftige Erwägungen und ihre freie Willensbestimmung ausschließenden - Zustand an das noch glimmende Feuer lief, um sich aufzuwärmen, kann ihr deshalb, selbst wenn sie eingehend über die Feuergefährlichkeit des Schefelkohlenstoffs belehrt gewesen sein sollte, ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden. Für die Annahme, daß bereits ihr Ausrutschen in dem Weinberg, das dadurch verursachte Ausgießen des mit Schwefelkohlenstoff gefüllten Eimers und Durchnässen ihrer Kleider auf eine Nachlässigkeit der Klägerin zurückzuführen sei, gibt der festgestellte Sachverhalt keinen Anhalt.
Der Frage, ob überhaupt die Vorschrift des § 829 BGB bei eigener mitwirkender Verursachung des Schadens durch den Verletzten entsprechende Anwendung finden kann (vgl. dazu BGB-RGRK § 829 Anm. 1), braucht nicht weiter nachgegangen zu werden. Das Berufungsgericht hat die Anwendung der Bestimmung schon aus der Erwägung verneint, unter Abwägung der besonderen Umstände des Vorfalles und der Verhältnisse der Beteiligten entspreche es der Billigkeit, die Haftung für den Schaden allein dem beklagten Land und nicht teilweise der Klägerin selbst aufzuerlegen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
2.)
Das Berufungsgericht hat es ferner auch abgelehnt, der Klägerin ein Verschulden ihrer Eltern zuzurechnen, und hat dazu ausgeführt: Die oberflächliche Kenntnis, die die Eltern von der Gefährlichkeit des Schwefelkohlenstoffs durch ihre Teilnahme an den Bekämpfungsarbeiten im Jahre 1954 erlangt haben könnten, reiche nicht aus, um ihnen die Möglichkeit zu geben, einen derartigen Unfall vorauszusehen. Dies müsse umso mehr angenommen werden, als ein Verschulden der Sachverständigen vom beklagten Land selbst in Zweifel gezogen werde. Der Senat sei der Auffassung, daß die Gefahren des Schwefelkohlenstoffs zwar durch mehrjährigen Umgang mit diesem Stoff, nicht aber durch einmalige Arbeit und oberflächliche Belehrung erkannt werden können, wie sie den Arbeitern von den Sachverständigen im allgemeinen erteilt worden sei.
In diesen Ausführungen tritt ein Rechtsfehler nicht zutage; sie werden auch von der Revision nicht angegriffen.
III.
Das Berufungsgericht hat mit Recht eine Möglichkeit für die Klägerin, auf andere Weise Ersatz für den hier geltend gemachten Schaden zu erlangen (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB), als nicht gegeben angesehen. Die Ansprüche der Klägerin gegen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zutreffend mit der Begründung ausgeschieden, daß die Klägerin in dem vorliegenden Prozeß lediglich Ansprüche geltend macht, die von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht gedeckt werden. Im übrigen hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß weder die Aufbaugemeinschaft noch der damalige Leiter der Aufbaugemeinschaft (bzw. dessen Erben) von der Klägerin in Anspruch genommen werden könnten, da für diese der gesetzliche Schutz der §§ 898, 899 RVO durchgreife. Das ist richtig. Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils ließ die Aufbaugemeinschaft die hier in Rede stehenden Wiederaufbauarbeiten durchführen; sie war mithin Unternehmer im Sinne des § 633 RVO. Demzufolge sind auf Grund der genannten Bestimmungen Ansprüche der Klägerin außerhalb der Reichsversicherungsordnung gegen die Aufbaugemeinschaft und deren damaligen Leiter, d.h. Repräsentanten im Sinne des § 899 Abs. 1 RVO ausgeschlossen. Dabei kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Aufbaugemeinschaft durch einen freiwilligen Zusammenschluß der Beteiligten gemäß § 11 des Weinbergaufbaugesetzes oder - wie die Revision vorträgt - durch Anordnung des Landrats gemäß §§ 12, 13 a.a.O. als Körperschaft des öffentlichen Rechts gebildet worden ist.
IV.
Die Revision macht schließlich geltend, im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts komme die Vorschrift des § 899 RVO auch den Bezirkssachverständigen zugute, so daß deren Haftung und damit auch eine aus Art. 34 GG herzuleitende Haftung des beklagten Landes ausgeschlossen sei. Das ist jedoch nicht richtig. Das Berufungsgericht hat die Anwendung des § 899 RVO zugunsten der Bezirkssachverständigen mit der Begründung abgelehnt, daß diese nicht als Betriebsaufseher im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden könnten, da dieser Begriff ein Abhängigkeitsverhältnis zum Unternehmer voraussetze, das bei den Bezirkssachverständigen im Verhältnis zu der Aufbaugemeinschaft nicht gegeben gewesen sei.
Demgegenüber trägt die Revision vor: Die Annahme des Berufungsgerichts, daß als Betriebs- und Arbeitsaufseher nur behandelt werden könne, wer in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Unternehmer stehe, beruhe auf Rechtsirrtum. Der Haftungsausschluß setze lediglich voraus, daß der Aufseher diese seine Stellung in demselben Betrieb einnehme, dem auch der Versicherte angehöre. Betriebe seien hier nur die Landwirtschaften der Beteiligten der Aufbaugemeinschaft; die Gemeinschaftsarbeit gehe die Betriebe der Beteiligten an, sie werde in ihnen abgeleistet. Insoweit liege eine besondere Organisationsform landwirtschaftlicher Arbeit vor, die der Erbringung von Hand- und Spanndiensten in etwa ähnele. Vollziehe letztere sich unter der Leitung des örtlichen Bürgermeisters oder eines anderen von der Gemeinde angestellten Beamten und komme dabei jemand durch das Verschulden der Aufsichtsperson zu Schaden, so könne es fraglich erscheinen, ob der Leiter nicht als Aufseher im Sinne von § 899 RVO anzusehen wäre.
Diese Ausführungen gehen fehl. Es mag dahinstehen, ob nicht bereits, wie das Berufungsgericht meint, die Anwendbarkeit des § 899 RVO auf die Bezirkssachverständigen daran scheitern muß, daß diese nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu dem "Unternehmer" standen. Jedenfalls kommt die Bestimmung hier deswegen nicht zum Zuge, weil die Bezirkssachverständigen nicht in dem Betrieb, dem die Klägerin zur Zeit des Unfalls angehörte und aus dem sich die Leistungspflicht der Berufsgenossenschaft ergibt, die Stellung von Betriebs- oder Arbeitsaufsehern inne hatten (vgl. dazu im einzelnen die auch von der Revision angezogene Entscheidung des VI. Zivilsenats in LM § 899 RVO Nr. 11). Ob hier der Versicherungsaufwand der Berufsgenossenschaft aus dem landwirtschaftlichen Betrieb des - an der Aufbaugemeinschaft beteiligten und inzwischen verstorbenen - Vaters der Klägerin oder etwa aus dem die Einzelbetriebe der Beteiligten zusammenfassenden eigenen "Betrieb" der Aufbaugemeinschaft erwachsen ist, kann dahinstehen. Jedenfalls waren die Bezirkssachverständigen in diese Betriebe nicht eingeordnet in einer Weise, wie es für die Anwendbarkeit des § 899 RVO Voraussetzung ist. Der Sinn dieser Bestimmung ist der, in gleicher Weise wie den Unternehmer selbst gemäß § 898 RVO auch diejenigen von einer persönlichen Haftung für Arbeitsunfälle freizustellen, die als Bevollmächtigte, Repräsentanten oder Betriebs- und Arbeitsaufseher die Stellung des Unternehmers in dessen Betrieb eingenommen und einen Teil der Unternehmeraufgaben für ihn in demselben Betrieb wahrgenommen haben, dem auch der Versicherte angehörte. Die Bezirkssachverständigen aber nahmen hier nicht Unternehmeraufgaben war, sondern erfüllten die den staatlichen Stellen im öffentlichen Interesse der Förderung des Weinbaus obliegenden Förderungs- und Aufsichtspflichten. Sie nahmen ihre - öffentlichen - Leitungs- und Überwachungsaufgaben gerade gegenüber dem Weinbaubetrieb wahr, erfüllten aber nicht anstelle des "Unternehmers" Aufsichtsaufgaben innerhalb der Betriebe. Insoweit können sie deshalb auch nicht mit dem gemeindlichen Leiter von Arbeiten, die im Rahmen von Hand- und Spanndiensten geleistet werden, verglichen werden. Der Haftungsausschluß des § 899 RVO greift sonach für die Bezirkssachverständigen nicht Platz. Auch hierbei ist es gleichgültig, ob die Aufbaugemeinschaft auf Grund eines freiwilligen Zusammenschlusses der Beteiligten oder durch Anordnung des Landrats als öffentlich-rechtliche Körperschaft gebildet worden ist.
V.
Gegen die Höhe des der Klägerin zugebilligten Schmerzensgeldes hat die Revision Bedenken nicht erhoben. Die Erwägungen des Berufungsgerichts, die dieser Festsetzung zugrundeliegen, lassen auch einen in der Revisionsinstanz beachtlichen Rechtsirrtum nicht erkennen.
Da sich noch nicht absehen läßt, welche Schäden der Klägerin in Zukunft aus ihrem schweren Unfall noch entstehen werden, haben die Vorinstanzen ferner mit Recht die Verpflichtung des beklagten Landes zum Ersatz dieser etwa noch eintretenden weiteren Schäden der Klägerin ausgesprochen. Nach der Formel der vorinstanzlichen Urteile ist das beklagte Land verpflichtet, der Klägerin sämtliche weiteren noch entstehenden Schaden aus dem Unfall vom 26. November 1955 einschließlich eines etwaigen Pflegegeldes zu ersetzen. Aus den Gründen der Urteile, insbesondere denen des Berufungsurteils, ergibt sich jedoch eindeutig, daß die etwa noch eintretenden Schäden (einschließlich Pflegegeld) nur in dem Umfang zu ersetzen sind, in dem Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht erfolgen. Es ist zweckmäßig, dies auch in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen und diese entsprechend klarzustellen und zu ergänzen.
Die Kosten der erfolglos gebliebenen Revision hat das beklagte Land gemäß § 97 ZPO zu tragen.
Dr. Kreft
Dr. Arndt
Gähtgens
Schäfer