Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.04.1961, Az.: 1 StR 602/60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.04.1961
- Aktenzeichen
- 1 StR 602/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14033
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgegenstand
Untreue u.a.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 18. April 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch,
Bundesrichter Dr. Seibert,
Bundesrichter Dr. Willms,
Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 7. Januar 1960 wird mit den Feststellungen aufgehoben
- 1.
auf die Revision des Angeklagten M., soweit es ihn betrifft, jedoch ausgenommen den Schuldspruch im Falle II B 2 der Urteilsgründe (Glaswarenrechnung H.);
- 2.
auf die Revision des Angeklagten Dr. T. im Falle II B 5 der Urteilsgründe (Forschungsbeihilfen), soweit dieser ihn betrifft;
- 3.
auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit der Angeklagte Dr. T. im Falle II B 4 Nr. 20 der Urteilsgründe (Reisekosten Dr. A.) verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen werden die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten M. verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten M. wegen versuchter Unzucht mit einer Abhängigen und wegen fünf Untreuevergehen, tateinheitlich begangen teile mit Betrug, teils mit Urkundenfälschung, teils mit schwerer Unterschlagung, zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen, den Angeklagten Dr. T. wegen Untreue in zwei Fällen zu Geldstrafen verurteilt. M. ficht das Urteil in vollem Umfange an. Dr. T. wendet sich nur gegen seine Verurteilung im Falle der Forschungsbeihilfen (II B 5 der Urteilsgründe). Die Staatsanwaltschaft erstrebt seine Verurteilung in beiden Fällen außer wegen Untreue zugleich wegen Betruges. Die Rechtsmittel haben den aus dem Urteilssatz ersichtlichen Erfolg.
A.
Die Revision des Angeklagten M.
I.
Verfahrensrügen
1.
Auf Antrag des Verteidigers des Angeklagten wurde die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung während der Vernehmung der Zeugin Frau B. wegen Gefährdung der Sittlichkeit ausgeschlossen. Sodann beschloß das Gericht in nichtöffentlicher Sitzung auf einen weiteren Antrag der Verteidigung, die Öffentlichkeit aus dem gleichen Grunde auch für die Vernehmung drei weiterer Zeugen auszuschließen. Diesen Beschluß hat die Strafkammer, wie die Sitzungsniederschrift erweist (§ 274 StPO), nicht öffentlich verkündet. Das verstößt gegen § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG. Die Revision rügt diesen Rechtsfehler. Das führt, da die Verletzung der zwingenden Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens einen unbedingten Revisionsgrund enthält (§ 538 Nr. 6 StPO; zu § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG: BGSt 70, 109, 111; BGHSt 2, 56, 58 [BGH 21.12.1951 - 2 StR 480/51]; 7, 218, 220 [BGH 24.02.1955 - 3 StR 543/54]; vgl. BGH 1 StR 278/55 vom 18. August 1955 bei Herlau MDR 1955, 653), ohne weiteres zur Aufhebung des Urteils, soweit der Verfahrensfehler es berührt, demnach zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Verbrechens nach § 174 Nr. 2 StGB (Fall II B 1 der Urteilsgründe).
2.
Das Landgericht verhörte im Anschluß an die Vernehmung der drei Zeugen, für die es die Öffentlichkeit ausgeschlossen hatte, in nichtöffentlicher Sitzung noch einen vierten Zeugen, den Angestellten O., ohne auch insoweit die Öffentlichkeit eigens auszuschließen. Ob auch dies gegen §§ 169, 172 GVG verstößt, wie die Revision rügt, kann dahinstehen. Zwar deckt der Beschluß, die Öffentlichkeit während der Vernehmung der drei Zeugen auszuschließen, auch wenn er entgegen der Meinung der Revision nicht wörtlich zu nehmen ist, sondern sinnvoll für alle mit diesen Vernehmungen sachlich zusammenhängenden und miteinander verflochtenen Beweiserhebungen gelten sollte (dazu RGSt 43, 367; 70, 109, 110; BGH 1 StB 309/56 vom 23. November 1956 bei Dallinger MDB 1957, 142), nicht die Vernehmung O.s. Denn dieser kam nicht bloß zu dem Unzuchtsfall (II B 1 der Urteilsgründe), sondern auch zum Fall II B 4 Nr. 15 (Reisekostenrechnungen) als Zeuge in Betracht. Das trägt die Revision jedoch nicht vor. Der Senat geht nicht näher auf die Frage ein, ob er die Rüge dennoch unter diesem Gesichtspunkt prüfen dürfte (§ 344 Abs. 2 Satz 2, § 352 Abs. 1 StPO), weil der Verfahrensverstoß nur den Fall II B 4 betrifft, in dem das Urteil ohnehin auf die folgende Verfahrensrüge hin aufgehoben wird.
3.
Bei der Vernehmung des Sachverständigen, des Assistenzarztes Dr. Engel, beschloß das Landgericht auf Antrag der Verteidigung des Angeklagten wiederum, die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit "für die weiteren sachverstandlichen Ausführungen" auszuschließen. In nichtöffentlicher Sitzung vernahm und vereidigte es Dr. Engel, nachdem er sein Gutachten erstattet hatte, noch als Zeugen, verhandelte im Anschluß daran mit den Beteiligten darüber, ob es notwendig sei, die damaligen Angestellten der BFA Kä. und Frau Rö. geb. D. als Zeugen zu hören, und sah davon durch einen Beschluß "im allseitigen Einverständnis" ab. Erst dann stellte es die Öffentlichkeit wieder her.
An diesem Verfahren beanstandet die Revision mit Recht, daß die Verhandlung über die Notwendigkeit weiterer Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugen Kä. und Frau Rö. unter Ausschluß der Öffentlichkeit stattfand und der darauf erlassene Gerichtsbeschluß in nichtöffentlicher Sitzung verkündet wurde. Denn diese Verfahrensvorgänge betreffen - allein nach der Verschiedenheit des Beweisgegenstandes - einen anderen Verhandlungsabschnitt, als er dem Beschluß über den Ausschluß der Öffentlichkeit wahrend der Vernehmung des Sachverständigen bei auch noch so weiter Auslegung unterlegt werden kann (vgl. BGHSt 7, 218). Kä. kam zum Fall II B 4 der Urteilsgründe (Reisekosten) als Zeuge in Betracht, Frau Rö. zum Fall II B 5 der Urteilsgründe (Forschungsbeihilfen Dr. T.). Demgemäß führt der Verfahrensverstoß in diesen beiden Fällen zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten (§ 338 Nr. 6 StPO).
Dagegen deckt der Beschluß über den Ausschluß der Öffentlichkeit während der Vernehmung Dr. Engels als Sachverständigen auch sein Verhör als Zeuge in nichtöffentlicher Sitzung. Beides stand im untrennbaren Zusammenhang, da es sich um ein sachverständiges Zeugnis über denselben Beweisgegenstand - die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten - handelte, wie der eigene Vortrag der Revision ergibt. Mithin beschränkt sich der Verfahrensverstoß und ihm zufolge die Aufhebung des Urteils auf die beiden vorerwähnten Fälle II B 4 und 5 der Urteilsgründe.
4.
Die Rüge einer Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO, die den Fall II B 3 der Urteilsgründe betrifft, bleibt ohne Erfolg. Zwar hat die Strafkammer Prof. Dr. H. auf sein Zeugnis zunächst vereidigt und erst bei seiner nochmaligen Vernehmung an einem anderen Verhandlungswege gemäß jener Vorschrift unvereidigt gelassen. Sie hat jedoch seine Aussage in dem Urteil als uneidlich gewürdigt. Die Revision rügt deshalb auch nur, daß ein Hinweis darauf in der Art. wie ihn die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs für erforderlich hält (RGSt 72, 219, 220; BGHSt 4, 130), unterblieben und der Angeklagte dadurch außerstand gesetzt worden sei, der veränderten Beweislage angepaßte neue Beweisanträge zustellen. Allerdings ist in der Sitzungsniederschrift kein solcher ausdrücklicher Hinweis beurkundet. Ihn enthält aber der Beschluß über die Nichtvereidigung des Prof. H., den die Strafkammer in der Hauptverhandlung verkündete. Danach hielt der Tatrichter den Zeugen nach seiner wiederholten Vernehmung der Teilnahme an dem strafbaren Verhalten des Angeklagten im Falle III des Eröffnungsbeschlusses = II B 3 der Urteilsgründe für verdächtig. Da die Aussage des Prof. Dr. H. allein diese Tat betrifft, blieb kein Zweifel übrig, daß sie nur insgesamt als uneidlich gewertet werden durfte (siehe das von der Revision angeführte Urteil BGH NJW 1954, 1655 Nr. 19).
Übrigens entsprach das Landgericht mit der Nichtvereidigung des Zeugen einem ausdrücklichen Antrag der Verteidigung des Angeklagten. Beide, der Angeklagte und sein Verteidiger, wurden somit durch den entsprechenden Beschluß nicht überrascht. Sie stellten auch in der Folge keine neuen Beweisanträge, obwohl die Verhandlung noch an zwei weiteren Tagen fortgeführt wurde. Auch in der Revisionsbegründung führen sie die Beweisanträge nicht an, die zu stellen sie das Unterbleiben des erwähnten Hinweises angeblich hinderte. Bei dieser Sachlage muß der Senat annehmen, daß es gar nicht in ihrer Absicht lag, weitere Beweise zu beantragen, der Angeklagte vielmehr durch die Nichtvereidigung des Prof. Dr. H. und die Behandlung seiner Aussage als uneidlich beschwerdelos gestellt ist und das schon in der Hauptverhandlung war.
II.
Sachrüge
Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils fördert folgende rechtliche Bedenken zu Tage, die im Falle II B 3 zur Aufhebung des Urteils führen, in den übrigen Fällen jedoch nur als Hinweise für die neue Verhandlung zu verstehen sind.
1.
Zum Fall Prof. Dr. H. (II B 3 der Urteilsgründe).
Prof. Dr. H., der bei der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere (BFA) gastweise Forschungen betrieb, erhielt hierfür von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG), einem eingetragenen Verein, sog. Sachbeihilfen. Sie wurden in Geld ausbezahlt und durften nur für den angegebenen Forschungszweck verwendet werden. Darüber hatte der Empfänger Rechnung zu legen. Der Angeklagte, Haushaltssachbearbeiter der BFA, berechnete Prof. Dr. H. für Verbrauchsmaterial, das dieser für seine Forschungen von der BFA bezog, - ob ohne sein Wissen oder mit seinem Einverständnis, ist ungeklärt - das Mehrfache des tatsächlichen Wertes. Dann veranlagte er ihn pflichtwidrig, die überhöhten Rechnungsbeträge - statt an die für die BFA als unselbständige Anstalt des Bundes allein zuständige Oberfinanzkasse - auf ein Konto bei der Kreissparkasse Tübingen einzuzahlen. Diesem hatte er, obwohl es an sich Forschungsbeihilfen des Mitangeklagten Dr. T. aufnehmen sollte und daher für diesen persönlich bestimmt war, durch eine irreführende Bezeichnung den Anschein gegeben, als sei es für die BFA eingerichtet. Bei alle dem verfolgte er die Absicht, sich kraft seiner Verfügungsbefugnis über das Konto in den Besitz des Geldes zu setzen, sobald es dort einging, Dementsprechend verfuhr er dann auch.
Die Strafkammer beurteilt dieses Verhalten des Angeklagten als insgesamt betrügerisch zum Nachteil des Prof. Dr. H. und zugleich als ungetreu zum Nachteil des Bundes, dies jedoch nur insoweit, als es sich um die Beträge handelt, die Prof. Dr. H. tatsächlich für das entnommene Material schuldete. Beidem kann der Senat nicht folgen.
a)
Das Landgericht konnte nicht feststellen, daß der Beschwerdeführer den Prof. Dr. H. über die Höhe der Beträge täuschte, die dieser der BFA schuldete. Zu Gunsten des Angeklagten mußte es daher davon ausgehen, daß Prof. Dr. H. die Rechnungsüberhöhungen kannte und, wie es ihn in Verdacht hat, die Mehrbeträge als bei seiner Forschungsarbeit erspart der BFA für andere, kostspieligere Forschungen zuwenden wollte. Dann entstand ihm zwar insofern ein Nachteil, als er sich durch eine solche Handlungsweise der DFG gegenüber ersatzpflichtig machte. Diesen Schaden hatte er dann aber seinem eigenen - wie die Strafkammer für diesen Fall mit Recht annimmt - ungetreuen Verhalten zuzuschreiben, nicht jedoch einer Täuschung des Angeklagten über die Inhaberschaft oder die Bestimmung des Kontos bei der Kreissparkasse. Die Täuschungshandlung des Angeklagten war mithin für den Schaden nicht ursächlich.
Gleiches gilt für die Überweisung selbst, sei es daß Prof. Dr. H. dadurch die DFG als Geldgeberin oder sich als den Verwalter des Geldes schädigte. Denn er führte diesen Schadenserfolg, da er sich des Geldes zugunsten der BFA entledigen wollte, bewußt herbei, nicht infolge einer Täuschung durch den Beschwerdeführer. Daß er den Zweck verfehlte, den er mit der Überweisung an die Kreissparkasse verfolgte, nämlich die Mittel der BFA zuzuführen, begründet keinen Vermögensverlust für ihn; denn jener Zweck hatte, von seiner Rechtswidrigkeit abgesehen, für ihn keinen eigenen Vermögenswert.
Auch soweit er mit der Überweisung an die Kreissparkasse echte Schulden an die DFA beglich oder doch gutgläubig zu begleichen vermeinte, entstand ihm kein Schaden; denn da die forderungsberechtigte Stelle der Gläubigeren diese Art der Erfüllung verlangt hatte - für die ersten drei Überweisungen ausdrücklich, für die späteren kraft dieser Übung - wurde er von seiner Verbindlichkeit ihr gegenüber ohne weiteres frei (§ 562 Abs. 2 BGB; BGHZ 6, 121; BGH NJW 1953, 897 [BGH 13.03.1953 - V ZR 92/51] Nr. 1).
Sonach ist die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs in diesem Falle nicht zu halten.
b)
Dagegen hat die Strafkammer den Umfang seiner Untreue zum Nachteil der BFA zu eng bemessen. Ungetreu im Sinne des § 266 StGB verfuhr er mit der gesamten Geldsumme, die er von Prof. Pr. H. auf dem Konto bei der Kreissparkasse vereinnahmte, nicht bloß mit dem Teilbetrag, der der BFA als Entgelt für die Sachlieferungen wirklich geführte. Denn nicht diesen allein, sondern den ganzen jeweiligen Rechnungsbetrag hatte er nach den Grundsätzen ordentlicher Haushaltsführung zu buchen, zu vereinnahmen und an die zuständige Oberfinanzkasse abzuführen, nachdem er einmal (sei es auch überhöhte) Forderungen für die BFA erhoben, durch Rechnungen belegt und so mit dem Anschein vollen Rechtsbestandes umgeben hatte. Keineswegs durfte er das Entgelt, bloß weil es zu einem Teil übersetzt war und daher der BFA insoweit von Rechts wegen nicht zustand, ihr vorenthalten und vorschriftswidrig auf ein (schwarzes.) Konto bringen, das der ordentlichen haushaltsrechtlichen Überwachung entzogen war, zudem auch nach seiner zwielichtigen Bezeichnung im Zweifel ließ, wer überhaupt der berechtigte Inhaber war. Aber auch schon dadurch, daß er die Forderung der BFA rechtswidrig überhöhte und falsche Belege dafür ausstellte, handelte er treuwidrig den ihm anvertrauten Vermögensinteressen des Bundes zuwider, Denn er belastete ihn damit nicht allein unnötig mit dem Anspruch auf Rückgewähr, sondern brachte ihn obendrein in die Gefahr der Haftpflicht gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG. Durch all diese Maßnahmen fügte er dem Bund Nachteil zu, da er dadurch die Übersicht über die Vermögenslage der BFA erschwerte, ihren Haushalt in Unordnung brachte und das sachgerechte Wirtschaften mit den ihr zugewiesenen öffentlichen Mitteln gefährdete. Nicht allein das Veruntreuen fremder Vermögenswerte oder die pflichtwidrige Verpflichtung des Geschäftsherrn zu einer Leistung fällt unter § 266 StGB; auch wer bewußt unbegründete Forderungen für ihn stellt, kann tatbestandsmäßig im Sinne des § 266 StGB handeln.
Die Strafkammer muß den Vorwurf der Untreue gegen den Angeklagten unter diesen Gesichtspunkten neu prüfen. § 358 Abs. 2 StPO hindert sie nicht zu erkennen, daß der Umfang seiner Schuld weiter reicht als nach der bisherigen Urteilsannahme. Die Vorschrift verbietet es nur, die Einzel- und die Gesamtstrafe zu verschärfen.
2.
Zum Fall Reisekostenrechnungen (II B 4 der Urteilsgründe).
Der Beschwerdeführer erstellte falsche Reisekostenrechnungen (über erdichtete Dienstreisen) teils für sich, teils für andere Bedienstete der BFA im Zusammenwirken mit ihnen, ließ diese auch selbst solche Reisekostenrechnungen ausstellen. Dann unterschrieb er die Kassenanweisung entweder selbst oder erschlich die Unterschrift durch unrichtige Angaben von dem Präsidenten der BFA. Auf diese Weise erwirkte er die Auszahlung der berechneten Reisekosten "bzw. entnahm sie sich aus dem Handgeldvorschuß", den er als Haushaltssachbearbeiter der BFA bar verwaltete.
Soweit die Strafkammer hierin ein Vergehen der Untreue findet, ist das rechtlich einwandfrei Bedenken begegnet jedoch der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen Betrugs.
a)
Das Landgericht sieht diesen Tatbestand nur in den Fällen als erfüllt an, in denen der Angeklagte den Präsidenten der BFA oder seinen Vertreter durch unrichtige Angaben zur Anweisung der Rechnung veranlaßte. Er kann jedoch den Betrugstatbestand auch in den Fällen verwirklicht haben, in denen er die Kassenanweisung selbst unterschrieb, sofern der auszahlende Beamte den Rechnungsbetrag aus der Kasse in dem irrigen Glauben erstattete, eine ordnungsmäßige Anweisung vor sich zu haben. Ein Kassenbeamter kann durch Vorlage eines äußerlich richtigen, sachlich aber falschen Auszahlungsbelegs getäuscht werden, wenn dieser mit dem Vermerk der Feststellung seiner Richtigkeit durch den dafür zuständigen Beamten versehen ist. Er führt nämlich die Zahlung nur darum aus, weil er auf die sachliche Richtigkeit des Vermerks vertraut. Würde er dessen Unrichtigkeit erkennen, so dürfte er den Betrag nicht auszahlen, obwohl er die sachliche Richtigkeit der Kassenanweisung im allgemeinen nicht nachzuprüfen hat.
b)
Andererseits handelte der Beschwerdeführer in den Fällen nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 263 StGB, in denen er die Rechnungsbeträge auf Grund einer erschlichenen Kassenanweisung dem von ihm verwalteten Handgeldvorschuß selbst entnahm. Der Tatbestand des Betruges setzt voraus, daß der Getäuschte die schädigende Vermögensverfügung trifft. Als diese hat das Landgericht jeweils die Kassenanweisung angesehen. Die Anweisung verursachte jedoch für sich allein noch keinen Vermögensschaden. Erst ihr Vollzug durch Ausbezahlung des Betrages führte den. Vermögensschaden für den Bund herbei. Demnach fehlt es, soweit der Angeklagte die Reisekostenbeträge seiner Handkasse selbst entnahm, an dem Tatbestandsmerkmal der Schadensverursachung durch die Verfügung eines Getäuschten; denn der Angeklagte kannte den Sachverhalt. Dagegen kann er insoweit der schweren Amtsunterschlagung schuldig sein (§§ 350, 351 StGB; beachte dabei § 358 Abs. 2 StPO).
c)
Zum Einzelstrafausspruch ist die Ersatzzuchthausstrafe zu beanstanden. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist nur dann Zuchthaus, wenn die Einzelfreiheitsstrafe neben der Geldstrafe ursprünglich Zuchthaus ist. Ist sie Gefängnis und muß sie bloß in Zuchthaus umgewandelt werden, weil eine Gesamtzuchthausstrafe zu bilden ist, so ist das für die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedeutung. Sie ist in Gefängnis festzusetzen (BGH 3 StB 372/51 vom 5. Juli 1951 und 5 StR 434/52 vom 10. Juli 1952 bei Dallinger MDR 1952, 657).
3.
Zum Fall Forschungsbeihilfen Dr. T. (II B 5 der Urteilsgründe).
Der Beschwerdeführer verwaltete Forschungsbeihilfen des Mitangeklagten Dr. T. in dessen Auftrag in einer Handkasse und auf dem bereits erwähnten Girokonto bei der Kreissparkasse Tübingen. Den weitaus größten Teil des Geldes brachte er an sich. Um seine Unterschleife zu verdecken, fertigte er falsche Belege an.
Der Mitangeklagte Dr. T. rechnete bei der DFG über die Forschungsbeihilfen unrichtig ab. Er wollte die Mittel, soweit er sie für den bestimmten Forschungszweck nicht benötigte, für andere Forschungsaufgaben der BFA bereithalten und deren Haushaltslage auf diese Weise verbessern. Um ihn in diesem Vorhaben zu unterstützen, fügte der Angeklagte M. den Abrechnungen die oben erwähnten gefälschten Belege (und andere teils gefälschte, teils richtige Unterlagen) zum Nachweis der Verausgabung bei.
a)
Diesen Sachverhalt hat das Landgericht an sich zutreffend als Untreue des Angeklagten M. zum Nachteil Dr. T.s (teilweise) in Tateinheit mit schwerer Unterschlagung sowie ferner als Beihilfe zur Untreue Dr. T.s in Tateinheit mit Urkundenfälschung gewürdigt. Rechtlich bedenklich ist jedoch die Urteilsannahme, zwischen den beiden Vergehensgruppen bestehe das Verhältnis der Tatmehrheit. Das ungetreue Verhalten des Angeklagten M. gegenüber Dr. T. erschöpfte sich nicht in der widerrechtlichen Aneignung des Geldes, sondern setzte sich in der Fälschung der Belege und in ihrer Vorlage zur Verschleierung der Unterschleife fort. So lag es von vornherein im Plane des Beschwerdeführers. Demnach war seine Untreuehandlung zwar schon mit der widerrechtlichen Verfügung über das ihm anvertraute Geld vollendet, aber erst mit der Fälschung der Belege und ihrem Gebrauch beendete Dann besteht indes Tateinheit sowohl zwischen der Untreue und der schweren Unterschlagung als auch zwischen der Untreue und der Urkundenfälschung. Diese wiederum verbindet durch ihr tateinheitliches Verhältnis mit der Beihilfe zur Untreue alle Vergehen zur Tateinheit.
b)
Im Ausspruch über die Einzelstrafe für die Beihilfe zur Untreue ist der Strafkammer der gleiche Rechtsfehler bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe unterlaufen wie zum Fall II B 4 (Reisekostenrechnungen). Siehe dazu A II 2 c.
4.
Hiernach ist das Urteil gegen M. in den Fällen II B 1, 4 und 5 aus verfahrensrechtlichen Gründen und im Falle II B 3 wegen sachlichrechtlicher Bedenken aufzuheben. Bei Bestand bleibt somit allein der Schuldspruch zum Fall II B 2. Den Strafausspruch hierzu hat der Senat aufgehoben, weil er möglicherweise von Strafzumessungserwägungen zu den übrigen, aufgehobenen Fällen beeinflußt ist.
B.
Die Revision des Angeklagten Dr. T.
I.
Verfahrensrügen
1.
Der Beschwerdeführer erhebt die gleichen Rügen der Verletzung von Vorschriften über die Öffentlichkeit wie der Angeklagte M.. Er beanstandet es außerdem als einen solchen Verfahrensverstoß, daß über den Ausschluß der Öffentlichkeit während der Vernehmung der zu A I 1 erwähnten drei Zeugen nicht verhandelt worden sei.
Nur mit der zu A I 3 bezeichneten Verfahrensrüge hat er - aus dem dort erörterten Grunde - Erfolg. Sie betrifft den Fall II B 5 der Urteilsgründe (Forschungsbeihilfen), der Gegenstand seiner Revision ist. Da sein Rechtsmittel sich auf diesen Fall beschränkt, fehlt ihm im übrigen die Rügebefugnis. Durch Verfahrensfehler, die sich auf Fälle außerhalb seines Rechtsmittels beziehen oder gar nur den Mitangeklagten M. betreffen, kann er nicht beschwert sein.
2.
Soweit die Revision das Nichtverlesen von Urkunden rügt und eine genügende Aufklärung des Sachverhalts vermißt, könnte sie keinen Erfolg haben, weil sie die Beanstandungen teils nicht in der vorgeschriebenen Form erhebt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), teils von einem anderen Sachverhalt ausgeht als das Urteil. Letztlich kann das auf sich beruhen, da schon die oben erwähnte Verfahrensrüge zu A I 3 zur Aufhebung des Urteils im Umfange der Revision nötigt.
II.
Sachrüge
Hierzu bemerkt der Senat für die neue tatrichterliche Verhandlung:
1.
Die sachlich rechtliche Beurteilung des Sachverhalts als Untreue des Angeklagten Dr. T. ist rechtlich nicht zu beanstanden, was den äußeren Tatbestand angeht. Insbesondere liegt unbedenklich schon darin, daß zweckgebundene öffentliche Mittel der ihnen bestimmten Verwendung entfremdet, ordnungsmäßiger haushaltsrechtlicher Überwachung entzogen werden und ihre Rückforderung durch verschleiernde Maßnahmen vereitelt wird, ein Vermögensnachteil für den Träger der öffentlichen Mittel. Es entlastet den Beschwerdeführer daher nicht, daß Melz später den größten Teil der Mittel veruntreute. Denn das vergrößerte nur den Schaden, den der Beschwerdeführer durch Beiseiteschaffen der Forschungsbeihilfen bereits selbst verursacht hatte.
2.
Zur inneren Tatseite besteht folgende Unstimmigkeit: Dr. T. erhielt die Forschungsbeihilfen zwar von der DFG, jedoch aus Mitteln des Bundes. Unwiderlegt hielt er deshalb diesen für den Geldgeber und die Beihilfemittel für dem Bundesvermögen zugehörig. Die Strafkammer hat festgestellt, daß er die Vorstellung hatte, durch die Zweckentfremdung der Mittel den Bund (als vermeintlichen Geldgeber) zu schädigen. Da es jedoch zum äußeren Tatbestand des § 266 StGB gehört, daß der Täter durch eine Treuwidrigkeit gerade demjenigen einen Nachteil zufügt, dessen Vermögensinteressen ihm anvertraut sind, ist für den inneren Tatbestand eine entsprechende Vorstellung des Täters erforderlich. Es genügt nicht, daß er sich bewußt ist, dem einen gegenüber treuwidrig zu handeln, aber glaubt, einen anderen zu schädigen.
Die rechtliche Unstimmigkeit nützt dem Beschwerdeführer gleichwohl nichts, weil der Tatrichter zum Fall II B 4 Nr. 20 der Urteilsgründe festgestellt hat, daß Dr. T. - kraft behördlichen Auftrags - Vermögensinteressen des Bundes wahrzunehmen hatte und diese Verpflichtung kannte. Die Strafkammer wird die Ungenauigkeit in dem neuen Urteil vermeiden.
C.
Die Revision der Staatsanwaltschaft
I.
Zum Fall II B 4 Nr. 20 (Reisekosten Dr. A.).
Um die Kosten für einen Betriebsausflug der BFA zu bestreiten, wies Dr. T. eine falsche Reisekostenrechnung seines Stellvertreters, die der Angeklagte M. rechnerisch festgestellt hatte, zur Zahlung an. Die Strafkammer hat ihn wegen Untreue verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft vermißt mit Recht die Prüfung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt des Betrugs. Hierzu wird auf die näheren Ausführungen unter A II 2 a verwiesene.
II.
Zum Fall II B 5 (Forschungsbeihilfen Dr. T.).
Das Landgericht hat den Tatbestand des Betrugs mit der Begründung als nicht verwirklicht angesehen, daß Dr. T. die betrügerische Absicht fehlte. Er wollte dem Urteil zufolge die Beihilfemittel, die er durch vorsätzlich unrichtige Abrechnungen der ordnungsmäßigen haushaltsrechtlichen Bewirtschaftung entzog, - wie schon erwähnt - für Forschungsaufgaben der BFA verfügbar halten. Er fürchtete, die ordentlichen Haushaltsmittel der BFA könnten für kostspielige Forschungsaufgaben nicht ausreichen, wollte für diesen Fall Vorsorgen und deshalb die aus den Sachbeihilfen freigemachten Beträge, da sie aus Bundesmitteln stammten und er den Bund für den Geldgeber hielt, diesem wieder auf seine Weise zuführen. Daß er für sich selbst einen Vermögensvorteil erstrebte oder einen Dritten bereichern wollte, hat das Landgericht nicht feststellen können. Nicht einmal daß er sich die Möglichkeit zur freien Verfügung über die Mittel verschaffen wollte, ließ sich als ein (auch nur mitwirkender) Beweggrund seines Handelns erweisen.
Bei dieser Sachlage wendet sich die Staatsanwaltschaft vergeblich dagegen, daß die Strafkammer den Angeklagten Dr. T. nicht des Betrugs schuldig gesprochen hat. Was sie im einzelnen anführt, sind nur unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.
III.
Zur Strafzumessung
Hier will die Revision nur ihre eigenen Erwägungen an die Stelle der Urteilsgründe setzen. Das ist unzulässig. Der Strafausspruch wird jedoch insgesamt aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft hat daher Gelegenheit, den Inhalt der Revisionsbegründung dem Tatrichter vor zutragen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalt.
Busch
Seibert
Willms
Hübner