Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.03.1961, Az.: I ZR 140/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.03.1961
- Aktenzeichen
- I ZR 140/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 13998
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 22.09.1959
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 1961
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Spreng, Dr. Löscher und Pehle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22. September 1959 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin stellt seit 1926 Offsetdruck- und Vervielfältigungsmaschinen her und vertreibt diese. Sie gehört zu den führenden Herstellerfirmen auf diesem Gebiet und ist unter dem Namen "R." weithin bekannt. Seit 1935 bringt sie u.a. eine Maschine mit der Typenbezeichnung "E 30" bzw. "R 30 S" in den Verkehr. Die Bezeichnung "R 30" ist durch eine im Jahre 1936 aufgrund nachgewiesener Verkehrsgeltung erfolgte Eintragung als Warenzeichen (Nr. 484909) geschützt. Seit 1951 vertreibt sie diese sowie weitere Maschinen mit einer besonderen, in grauer Farbe gehaltenen Verkleidung, die etwa in der Mitte als Abschluß zwischen Ober- und Unterteil zwei doppelte waagerechte Chromstreifen aufweist, welche durch einen breiten orangefarbenen Farbstreifen unterbrochen sind. An der auf einem abgesetzten Sockel stehenden Verkleidung befinden sich u.a. zwei tellerförmig ausgebildete Kurbeln.
Vor Beginn des Vertriebs dieser Maschinen hat die Klägerin zwei Abbildungen der so gestalteten Modelle beim Musterregister des Amtsgerichts Charlottenburg zur Eintragung als Geschmacksmuster niedergelegt mit einer inzwischen verlängerten Schutzfrist bis zum Jahre 1961.
Die Beklagte befaßt sich mit dem Vertrieb von Büromaschinen und unterhält in B. die Generalvertretung der Firma S. & M. OHG, F.. Diese steht in einem Vertragsverhältnis zu der tschechischen Vertriebsfirma K. AG in P., die u.a. nach Deutschland Offsetdruck- und Vervielfältigungsmaschinen liefert, welche von der Firma A. Z. in A. bei Br. hergestellt werden. Die tschechische Herstellerfirma hat mit Hilfe der nach Ausbombung des Berliner Betriebes der Klägerin im Jahre 1943 nach der CSR verlagerten Konstruktionsunterlagen nach dem Zusammenbruch den Bau solcher Vervielfältigungsmaschinen aufgenommen, welche zunächst das gleiche Aussehen wie die Maschine der Klägerin aufwiesen, insbesondere keine Außenverkleidung hatten. Nachdem die Klägerin im Jahre 1951 ihre Maschinen mit einer Außenverkleidung versah, tat dies auch seit 1953 die tschechische Herstellerfirma.
Im Dezember 1956 hat die Beklagte einem Interessenten den in deutscher Sprache gehaltenen Prospekt der K. AG ausgehändigt. Darin ist eine Maschine abgebildet, die eine in beigem Farbton gehaltene Verkleidung aufweist, welche etwa in der Mitte mit zwei Chromleisten und einem dazwischen liegenden dunklen Farbstreifen versehen ist. Die Verkleidung steht auf einem abgesetzten Sockel; an ihr befinden sich u.a. zwei tellerartig ausgebildete Kurbeln.
Die in diesem Prospekt abgebildete Maschine trägt die Bezeichnung "ZETA-Printon 30". Der Anfangsbuchstabe "Z" ist in der Weise abgebildet, daß der untere Balken das Wort einschließlich der Zahl unterstreicht.
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin zunächst die vorbeschriebene, besonders ausgestaltete Verkleidung der in dem Prospekt abgebildeten Maschine und weiterhin sowohl die Bezeichnung "Zetaprinton" als auch die Zahl "30" beanstandet und hat die Beklagte wegen Anbietens und angeblichen Vertreibens solcher Maschinen auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzverpflichtung in Anspruch genommen.
Die Beklagte hat eingewendet, sie habe Maschinen der in dem Prospekt abgebildeten Art bisher nicht in den Verkehr gebracht. Möglicherweise seien im Bundesgebiet von einer anderen Vertreterfirma zunächst einige wenige Maschinen in dieser Aufmachung vertrieben worden. Auf Abmahnung der Klägerin sei man jedoch dazu übergegangen, diese Maschinen im Gebiet der Bundesrepublik und Westberlin mit einer Verkleidung auf den Markt zu bringen, die lediglich einen breiten Chromstreifen ohne Farbstreifen auf weist. Auch seien die Kurbeln nicht mehr tellerförmig, sondern als Spoichenräder ausgebildet. Als sie, die Beklagte, den beanstandeten Prospekt im Dezember 1956 in einem einzigen Falle ausgegeben habe, seien die Maschinen nur noch in dieser neuen Aufmachung lieferbar gewesen.
Die Bezeichnung "Zetaprinton 30" werde auf eine Abmahnung der Klägerin hin ebenfalls nicht mehr verwendet. Bereits im Dezember 1956 sei die Maschine unter der Bezeichnung "Omnipol" vertrieben worden. Inzwischen werde jedoch auch diese Bezeichnung nicht mehr benutzt, denn im Gebiet der Bundesrepublik und in Westberlin würde nunmehr ausschließlich die Typenbezeichnung "Romayor" verwendet.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 21.9.1957 erklärt, sie verpflichte sich, Prospekte betreffend die Maschine "Zetaprinton 30" nicht mehr im geschäftlichen Verkehr zu verwenden; weiterhin verpflichte sie sich, auch die Zahl "30" und die Bezeichnung "Zetaprinton" nicht mehr zu benutzen.
Die Klägerin hat daraufhin ihr Unterlassungsverlangen auch auf die äußere Gestaltung der Maschinen mit der Typenbezeichnung "Romayor" erstreckt, jedoch ihr ursprüngliches Unterlassungsbegehren wegen der Benutzung der Bezeichnung "Zetaprinton" und der Zahl "30" in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Bei den von der Beklagten unter den Bezeichnungen "Zetaprinton 30", "Omnipol" oder "Romayor" angebotenen Offsetdruck-Maschinen handele es sich um eine in der technischen Gestaltung bis in alle Einzelheiten gehende millimetergetreue Nachbildung ihres Fabrikats "R 30", wie bereits die Prospektabbildungen erkennen ließen. Das folge auch daraus, daß die Beklagte Interessenten gegenüber geäußert habe, Ersatzteile für die angebotenen Offsetdruckmaschinen würden jederzeit von der Klägerin besorgt werden. Wenn sie auch infolge des Ablaufs ihrer technischen Schutzreehte den Nachbau und den Vertrieb solcher Maschinen nicht schlechthin untersagen könne, so sei die Beklagte jedoch nicht befugt, nunmehr die nachgebauten Maschinen auch noch in einer äußeren Ausgestaltung auf den Markt zu bringen, die mit der ihrer Fabrikate dem Gesamteindruck nach verwechslungsfähig sei. Ihre seit Jahrzehnten im großen umfange im In- und Ausland vertriebenen Fabrikate sowie die von ihr seit 1951 benutzte besondere Ausgestaltung der Verkleidung hätten sich seit längerer Zeit im Verkehr durchgesetzt. Seit Einführung der neuen Verkleidung seien über 2.000 Maschinen dieser Art vertrieben worden, was einem Umsatz von über 40 Millionen Mark entspreche. Außerdem habe sie diese Maschinen auf allen einschlägigen Messen vorgeführt und für diese auch durch Inserate in Fachzeitschriften und durch Versendung von Prospekten laufend eine großzügige Werbung betrieben, für die sie seit 1951 rund 1 Million DM aufgewendet habe. Den Umständen nach seien nicht nur die von der Beklagten vertriebenen Konkurrenzerzeugnisse in ihrer technischen Gestaltung sklavisch nachgebaut, sondern die Konkurrenz sei auch bemüht, sich in der äußeren Ausgestaltung ihrer Erzeugnisse an die Maschine der Klägerin anzulehnen, um durch eine Irreführung des Verkehrs von dem Ruf und der Gutevorstellung zu profitieren, die das Publikum von den ihm bekannten "Rotaprint-Maschinen" habe. Ferner werde ein von der Beklagten verwendeter Werbeprospekt beanstandet, in dem hinsichtlich des Typs "Romayor" sowie bezüglich der als "kleiner Bruder" von "Romayor" bezeichneten Maschine "Rominor" gesagt werde, diese Typen besäßen eine ausgereifte bzw. solide Konstruktion, die zum Welterfolg geführt habe. Dieser Hinweis sei in doppelter Hinsicht irreführend. Einmal würden diese beiden Bezeichnungen nur für in Deutschland vertriebene Maschinen dieser Art verwendet, während im Ausland weiterhin die Bezeichnung "Zetaprinton 30" sowie die Ausgestaltung der Verkleidung mit doppelten Chromleisten und dazwischen liegenden dunklen Farbstreifen benutzt werde. Zum anderen handele es sich bei der angeblich "ausgereiften Konstruktion" nicht um eine eigene Arbeitsleistung der Konkurrenzfirma, sondern um einen glatten sklavischen Nachbau.
Die Beklagte verletze demnach die Ausstattungs- und Geschmacksmusterrechte der Klägerin und verstoße gegen die Vorschriften der §§ 1 UWG und 823 ff BGB.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Teilurteil vom 30.11.1957 die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, Vervielfältigungsmaschinen anzubieten, zu verkaufen, zu vermieten oder sonst in Verkehr zu bringen,
- a)
die mit einer in grauem oder grau-beigem Ton gehaltenen Verkleidung versehen sind, die waagerechte Chromstreifen etwa in der Mitte tragen, zwischen denen ein Farbstreifen angeordnet ist, die außerdem mit tellerförmigen Kurbeln versehen sind und die auf abgesetzten Sockeln stehen;
- b)
die mit einer in grauem oder grau-beigem Ton gehaltenen Verkleidung versehen sind, die einen breiten Chromstreifen etwa in der Mitte tragen, die außerdem mit nur wenigen Durchbrechungen versehenen Kurbeln ausgestattet sind und die auf abgesetzten Sockeln stehen,
sowie Auskunft über die unter b gekennzeichneten Handlungen zu erteilen. Ferner hat es die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, der Klägerin den durch die unter b gekennzeichneten Handlungen entstandenen Schaden zu ersetzen. Im Übrigen hat es die Klage hinsichtlich des Auskunftsanspruchs und der Schadenersatzansprüche in bezug auf die unter a gekennzeichneten Ausführungen sowie der Veröffentlichungeansprüche abgewiesen.
Durch Schlußurteil vom 11.6.1958 ist die Beklagte nach weiterer Beweisaufnahme verurteilt worden,
- 1.
es zu unterlassen,
- a)
beim Vertrieb von Vervielfältigungsmaschinen zu erklären, Ersatzteile für die Maschinen tschechischer Herkunft würden von der Klägerin besorgt werden;
- b)
in der Werbung für die von ihr vertretenen Vervielfältigungsmaschinen Typen "Rontayor" und/oder "Rominor" zu behaupten, es handele sich um ausgereifte Konstruktionen;
- 2.
der Klägerin Auskunft zu erteilen, an wen sie
- a)
Rundschreiben entsprechend dem Schreiben an die Firma ... V., B. vom 9.9.1957,
- b)
Prospekte der Generalvertretung P. S. & M. OHG, F., betreffend "Romayor" und "Rominor", "2 Klein-Offset-Maschinen von überragend hoher Leistung", welche die unter 1 b genannte Behauptung "ausgereifte Konstruktion" enthalten, versandt hat.
Weiter ist die Beklagte verurteilt worden, in dem in ihren Besitz befindlichen Rundschreiben gemäß 2 a und Prospekten gemäß 2 b jeweils die Worte "ausgereifte Konstruktionen" unkenntlich zu machen. Schließlich ist festgestellt worden, daß die Beklagte zum Ersatz des der Klägerin durch die unter Ziff. 1 b in Verbindung mit 2 gekennzeichneten Handlungen entstandenen Schadens verpflichtet ist. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden.
Gegen beide Urteile hat die Beklagte getrennte Berufungen eingelegt mit dem Antrag, die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin hat beantragt, die Berufungen der Beklagten zurückzuweisen.
Während des zweiten Rechtszuges ist die Beklagte, nachdem die Eröffnung des Konkursverfahrens wegen Mangels an Masse abgelehnt worden war, im Handelsregister gelöscht worden. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten erklärte in der mündlichen Verhandlung vom 22. September 1959, daß er die bisherigen Anträge nach wie vor für die Beklagte stelle, daß er jedoch weder eine Liquidationsgesellschaft noch die persönlich haftenden Vertreter der bisherigen Beklagten vertrete.
Die Klägerin hat ihre bisherigen Anträge hilfsweise gegen die Liquidationsgesellschaft und ferner gegen den Kaufmann E. G. und den Kaufmann K. G. mit der Maßgabe gestellt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat die Liquidationsgesellschaft als verklagt angesehen. Es hat die Berufungen mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Urteilsformel zu Ziff. I 1 a des Schlußurteils des Landgerichts vom 11. Juni 1958 folgende Fassung erhält:
"a)
beim Vertrieb der in Ziff. I 1 des Teilurteils vom 30. November 1957 bezeichneten Vervielfältigungsmaschinen zu erklären, Ersatzteile für die Maschinen tschechischer Herkunft würden von der Klägerin besorgt werden."
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, die ihren Klagabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß durch die Löschung der verklagten offenen Handelsgesellschaft im Handelsregister keine Beendigung des Rechtsstreites eingetreten sei, da eine Partei sich nicht einseitig dem Rechtsstreit entziehen könne. Die Löschung als solche habe nur rechtsbekundende, aber nicht rechtserzeugende Wirkung. Die Gesellschaft als solche erlösche erst durch die Beendigung der Abwicklung. Bis dahin bleibe sie als Liquidationsgesellschaft Prozeßpartei. Da der anhängige Rechtsstreit, insbesondere die zu erteilenden Auskünfte zu den laufenden Geschäften gehörten, vor deren Beendigung das Gesellschaftsvermögen nicht verteilt und die Abwicklung nicht als beendet angesehen worden könne, weil dessen Ausgang für die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern bzw. Liquidatoren von Bedeutung sei, seien anstelle der bisherigen Gesellschaft auch nicht die bis dahin durch die gesellschaftsrechtlichen Bande verbunden gewesenen Gesellschafter nunmehr als Einzelpersonen, sondern die Liquidationsgesellschaft getreten.
Diese Ausführungen sind rechtlich bedenkenfrei. Zu Unrecht rügt die Revision eine Verletzung der §§ 50, 551 Ziff. 5 ZPO, indem sie geltend macht, die Annahme, daß eine Liquidationsgesellschaft bestehe, sei unrichtig, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts irgendwelches Vermögen der Gesellschaft nicht mehr vorhanden sei; jedenfalls bestehe keine Parteifähigkeit der Beklagten mehr. Dieser Angriff muß schon daran scheitern, daß das Berufungsgericht eine Feststellung, es könne kein Gesellschaftsvermögen mehr zur Verteilung kommen, gerade nicht getroffen hat, im Gegenteil hervorhebt, daß die endgültige Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern erst nach Durchführung des anhängigen Prozesses stattfinden könne. Daraus allein aber, daß nach den Tatbestand des Berufungsurteils die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Gesellschaftsvermögen mangels Masse abgelehnt worden ist, kann nicht geschlossen worden, daß überhaupt kein Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist. Es wäre vielmehr Sache der beklagten Liquidationsgesellschaft gewesen, substantiiert darzutun und notfalls unter Beweis zu stellen, daß überhaupt kein verteilungsfähiges Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist. Da dies nicht geschehen ist, bedarf es keiner Stellungnahme zu der Frage, ob auch bei völliger Verteilung des Gesellschaftsvermögens die Parteifähigkeit der Liquidationsgesellschaft notwendig bis zur Beendigung eines gegen die Gesellschaft anhängigen Prozesses fortdauert (so u.a. Jaerger, Die offene Handelsgesellschaft im Zivilprozeß, Festgabe der Leipziger Juristenfakultät für Sohm S. 56 ff; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts 8. Aufl. § 42 III 2 b; Baumbach/Lauterbach. Zivilprozeßordnung 25. Aufl. § 50 Anm. 2 G) oder ob in einem solchen Fall ohne weiteres die Gesellschafter an die Stelle der Gesellschaft treten (so RGZ 124, 146, 150). Abgesehen hiervon geht das Berufungsgericht zu Recht davon aus, daß die Auskünfte, die Gegenstand des Klagbegehrens bilden, zu den Liquidationsgeschäften gehören, die Liquidation also schon aus diesem Grunde noch nicht voll beendigt sein kann. Hieraus aber folgt, daß der Prozeß ohne weiteres gegen die Liquidationsgesellschaft fortgesetzt werden kann.
II.
Aber auch der Angriff der Revision greift nicht durch, das Berufungsgericht habe die Verurteilung zur Unterlassung schon deshalb nicht bestätigen dürfen, weil dadurch, daß die beklagte Gesellschaft nicht mehr tätig sei, jegliche Wiederholungsgefahr entfallen sei. Denn wenn ein auf Unterlassung in Anspruch genommenes Unternehmen im Laufe des Rechtsstreits in Liquidation tritt, wird eine bis dahin gegebene Wiederholungsgefahr durch den Eintritt des Liquidationsstadiums jedenfalls dann nicht ausgeräumt, wenn, wie dies im Streitfall zutrifft, des, Abweisungsantrag nach wie vor mit der Begründung aufrechterhalten wird, die als verletzend beanstandeten Handlungen seien berechtigt (BGHZ 14, 163 - Constanze II).
III.
Soweit das Berufungsgericht die Verurteilung des Landgerichts zur Auskunftserteilung bestätigt hat, beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe aus der Behauptung der Beklagten, sie habe bereits im Verlaufe des Prozesses schriftsätzlich Auskunft erteilt, falsche rechtlicher Folgerungen gezogen.
Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, der Anspruch auf Auskunfterteilung habe sich durch die schriftsätzliche Stellungnahme der Beklagten im Prozeß deshalb nicht erledigt, weil die Klägerin die Richtigkeit der fraglichen Angaben bestritten habe, diese daher nach wie vor streitig seien, soweit es sich um die Maschinen mit einem Chromstreifen handele. Die Klägerin habe deshalb bezüglich dieser Ausführungsform einen Anspruch auf Auskunfterteilung, um gegebenenfalls ihre Rechte aus § 260 Abs. 2 BGB geltend machen zu können.
Es ist der Revision zuzugeben, daß diese Begründung rechtlichen Bedenken unterliegt. Grundsätzlich kann eine Auskunft auch durch Schriftsätze im Prozeß erfolgen. Ist die Auskunfterteilung äußerlich ordnungsmäßig und ergibt sie eine übersichtliche verständliche Darstellung der Umstände, über die Auskunft verlangt werden kann, so ist der Auskunftspflicht vorbehaltlich der Sacheinwendungen auch dann genügt, wenn einzelne Posten unrichtig oder gar nicht aufgeführt sind (RGZ 100, 150). Hat aber der Verpflichtete einmal Auskunft erteilt, so ist eine Verurteilung zur weiteren Auskunfterteilung jedenfalls dann in der Kegel ausgeschlossen, wenn es sich um einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Vorgang handelt. Nur unter besonderen Umständen kann bei solcher Sachlage auf Vervollständigung der Auskunfterteilung geklagt werden (RGZ 84, 43). In der Regel dagegen ist der Berechtigte auf den Anspruch auf eidliche Bekräftigung der Auskunft beschränkt, wenn er den Verdacht hat, daß diese unrichtig sei (BGH GRUR 1958, 150 - Bleicherde; BGH GRUR 1960, 247 - Krankenwagen II).
Im Streitfall kann jedoch der fragliche Angriff der Revision gleichwohl nicht zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils führen. Zunächst ist klarzustellen, daß die Behauptung der Beklagten, bereits im Laufe des Prozesses schriftsätzlich Auskunft erteilt zu haben, sich nur auf den Verkauf von Offsetdruckmaschinen mit einem breiten Chromstreifen bezieht, sich somit nur gegen die Verurteilung zur Auskunfterteilung unter I 1 b des Teilurteils des Landgerichts vom 30. November 1957 richtet und insoweit auch nicht die Verurteilung zur Auskunft hinsichtlich des Feilhaltens, Vermietens oder sonstigen Inverkehrbringens von Offsetdruckmaschinen der fraglichen Gestaltungsform betrifft. Abgesehen hiervon hat die Beklagte das Bestehen eines Auskunftanspruches bestritten. Wenn sie unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten geltend gemacht hat, sie habe nur eine einzige Maschine mit der beanstandeten Verkleidung vertrieben, so kann hiervon eine Auskunft im Sinn von § 260 BGB nicht erblickt werden (KG Seuff.Arch. 92 Nr. 75; BGH Lindenmaier/Möhring BGB § 260 Nr. 7). Es kommt hinzu, daß die Beklagte die fragliche Auskunft bereits in erster Instanz erteilt haben will, indem sie behauptet hat, daß sie bis Februar 1957 nur eine Maschine der angegriffenen Art vertrieben habe. Da aber die Beklagte auch gegenwärtig noch das Recht für sich in Anspruch nimmt, Maschinen der fraglichen Gestaltungsform anzubieten und zu vertreiben, maßgebend aber für die Begründetheit des Auskunftsverlangens der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist, ist dem Landgericht beizupflichten, daß die Klägerin sich mit dieser Erklärung nicht zufrieden zu geben braucht, sondern ein Recht darauf hat zu erfahren, welche Verletzungshandlungen die Beklagte etwa nach Februar 1957 begangen hat.
IV.
Das Verbot des Inverkehrbringens von Vervielfältigungsmaschinen in den beiden in dem Teilurteil des Landgerichts vom 30. November 1957 näher beschriebenen Ausführungsformen (Ziff. I 1 a und b des Teilurteils) hat das Berufungsgericht gemäß § 1 UWG für begründet erachtet.
1.
In tatsächlicher Beziehung beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht berücksichtigt, daß die Beklagte bestritten habe, Maschinen feilgehalten zu haben, die etwa in der Mitte waagerechte Chromstreifen tragen, zwischen denen ein Farbstreifen angeordnet sei (Ziff. I 1 a des Teilurteils). Diese Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat aufgrund der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt, daß die Beklagte im Dezember 1946 einen Prospekt an den Zeugen Dau ausgegeben hat, der eine solche Maschine darstellt, diesem Zeugen auch eine Maschine der streitigen Ausführung in ihren Räumen gezeigt hat. Diese dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung läßt einen Rechtsverstoß nicht erkennen.
Zu Unrecht meint die Revision in diesem Zusammenhang, es stelle eine Verletzung von § 139 ZPO dar, daß das Berufungsgericht in dem Beweistermin vom 3. April 1959, in dem die fragliche Ausführungsform dem Gericht vorgeführt werden sollte, aber von der Beklagten nicht in der strittigen Verkleidung bereitgestellt worden ist, nicht zum Ausdruck gebracht habe, daß es hieraus ungünstige Folgerungen für die Beklagte in der Beweisfrage ziehen werde. Die Beklagte hätte bei einem entsprechenden Hinweis unter Beweis gestellt, daß eine Montage der Maschine mit der fraglichen Seitenverkleidung nur wegen des von ihr unverschuldeten Ausbleibens eines auswärtigen Monteurs unterblieben sei, die Augenscheinseinnahme also, falls sie das Gericht für geboten erachtete, jederzeit zu einem späteren Zeitpunkt hätte nachgeholt werden können. Für einen solchen Hinweis jedoch bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung. Das Berufungsgericht hat der Beklagten die Beibringung der Maschine in der streitigen Verkleidung ausdrücklich auferlegt. Wenn die Beklagte hierzu in dem Beweistermin ohne ihr Verschulden nicht in der Lage war, wäre es ihre Sache gewesen, das Gericht über die Hinderungsgründe und die Möglichkeit ihrer späteren Behebung aufzuklären. Unterließ sie dies, so hat sie es sich selbst zuzuschreiben, wenn das Berufungsgericht sich gezwungen gesehen hat, bei seiner Beweiswürdigung auf die beim Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme zurückzugreifen.
2.
Das Berufungsgericht hat einen Schutz der beiden strittigen Ausführungsformen aufgrund des Geschmacksmustergesetzes verneint und dahingestellt gelassen, ob der Klägerin an dieser besonderen Ausgestaltung der Verkleidung ihrer Maschinen ein Ausstattungsschutz im Sinne des § 25 WZG zusteht. Die Begründetheit der geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus dem Gesichtspunkt des sklavischen Nachbaues hat das Berufungsgericht dagegen gemäß § 1 UWG aufgrund folgender Erwägung bejaht:
Es sei davon auszugehen, daß selbst der maßstäblich genaue Nachbau eines technischen Erzeugnisses, für das weder Patentnoch Gebrauchsmusterschutz besteht, als solcher nicht gegen die genannten Bestimmungen verstößt. Unzulässig sei er jedoch dann, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ihn als unlauter oder sittenwidrig erscheinen lassen. Wenn es sich um den Nachbau eines eigenartigen überdurchschnittlichen Erzeugnisses handele, liege ein solcher Umstand darin, daß der Nachbauer das nachgebaute Erzeugnis in den Verkehr bringe, ohne sich um die Gefahr von Verwechslungen mit dem Vorbild zu kümmern oder die ihm zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Verwechslungsgefahr zu treffen (BGHZ 21, 266 [BGH 13.07.1956 - I ZR 137/55] = GRUR 1957, 37 [38 zu II 1] Uhrenrohworke).
Bei den Offsetdruck- und Vervielfältigungsmaschinen "R 30" bzw. "R 30 S" der Klägerin, welche von der tschechischen Herstellerfirma nachgebaut und von der Beklagten angeboten werden, handele es sich um überdurchschnittliche Erzeugnisse und nicht etwa um eine bloße Massenware, bei der der Verkehr der Frage der Herkunft der Ware keine Beachtung zu schenken pflege. Diese Maschinen seien vielmehr erprobte Erzeugnisse mechanischer Präzisionstechnik.
Auch die erforderliche Eigenart sei gegeben. Das äußere Gesamtbild dieser Maschine, welche durch das gleichzeitige Vorhandensein verschiedener Merkmale bestimmt werde, nämlich die in grauem Farbton gehaltene Verkleidung, welche etwa in der Mitte an der Verbindungslinie zwischen Ober- und Unterteil zwei doppelte waagerechte Chromleisten mit einem dazwischen liegenden breiten orangefarbenen Streifen enthalte, sowie zwei nicht senkrecht untereinanderliegende, sondern seitlich verschobene tellerförmige Kurbeln und einen abgesetzten Sockel, sei geeignet, im Verkehr als kennzeichnend für die Herkunft und Güte der Maschine gewartet zu werden. Offsetdruckmaschinen mit einer solchen äußeren Aufmachung seien aber mit Ausnahme der von der Beklagten angebotenen tschechischen Nachbaumaschine nicht im Handel. Die Kennzeichnungsfunktion insbesondere dieser Streifenanordnung sei auch nicht dadurch infrage gestellt, daß auch von anderen Herstellern solcher Maschinen derartige Streifen verwendet werden. Denn deren Form und Anordnung - etwa bei den Geha-Umdruckern 450 oder bei den Vervielfältigungsmaschinen Chief 24, Parisolith oder Lithotype, Geselith, Multilith und A. B. Dick - wichen völlig von der von der Klägerin gewählten Verwendungsart ab. Soweit es sich dabei um ausländische Erzeugnisse handele, habe die Beklagte zwar nicht ausdrücklich vorgetragen, daß diese auch in der Bundesrepublik und in Westberlin auf dem Markt seien, das ergebe sich jedoch aus dem Gesamtinhalt ihres Vorbringens.
Diese für die äußere Gestaltung der Maschinen der Klägerin gewählten Merkmale seien auch nicht etwa technisch bedingt. Das gelte sowohl für den Farbton als auch für den abgesetzten Sockel, die tellerartige Ausgestaltung der Kurbeln und insbesondere für die Streifenanordnung. Alle diese Merkmale könnten ohne Schwierigkeiten geändert werden, ohne daß hierdurch der Gebrauchszweck der Maschine im ganzen oder der dem Arbeits- und Staubschutz dienenden Verkleidung eine Einbuße erleiden würde. Die Streifenanordnung stelle lediglich, wie die Beklagte in der Berufungsbegründung vom 8.4.1958 vorgetragen habe, eine Zierleiste dar, die zur Verdeckung der aufeinander sitzenden Schnittflächen von Ober- und Unterteil bestimmt sei.
Für diesen Zweck sei die besondere von der Klägerin gewählte Form der Streifenanordnung unerheblich.
Die "Romayor"-Maschine stelle einen Nachbau der Maschine "R 30" bzw. "R 30 S" dar. Unstreitig habe die tschechische Herstellerfirma bei der Produktionsaufnahme nach dem Zusammenbruch die Maschinen zunächst, getreu den vorhandenen Unterlagen der Klägerin nachgebaut. Wenn die tschechische Firma naturgemäß im Laufe der folgenden Jahre eine Reihe von technischen Änderungen durchgeführt haben möge, so stelle die "Romayor"-Maschine im gegenwärtigen Zeitpunkt dennoch ein Erzeugnis dar, welches auf den jahrzehntelangen Konstruktionsarbeiten der Klägerin und deren jahrelangen Erfahrungen beruhe. Hierfür sei von wesentlicher Bedeutung, daß nach der eigenen Behauptung der Beklagten Ersatzteile für die "Romayor"-Maschine von der Klägerin bezogen werden könnten. Daraus folge aber, daß die "Romayor"-Maschine gegenwärtig noch soweit mit der Maschine der Klägerin übereinstimme, daß deren Ersatzteile verwendet werden könnten. Daß die Beklagte diese Behauptung aufgestellt habe, ergebe die an anderer Stelle vorgenommene Würdigung der Beweisaufnahme.
Die weitgehende Übereinstimmung der tschechischen Maschine mit der Rotaprint-Maschine im Unterschied zu anderen Fabrikaten zeige sich insbesondere im gleichen Grundaufbau, so in der Lage der Zylindermitten, der Farbwalzen und des An- und Ablegers, worauf in dem Gutachten des Professors Lindenmaier unter Ziff. II 2 zutreffend hingewiesen sei. Das gleiche gelte für die Konstruktion der Metallblatt- oder Folienaufspannung, die Anordnung des Farbkastens mit den numerierten Regulierschrauben für die Farbmesser, die gegenseitige Anordnung des Farbwerks und des Feuchtwerks derart, daß der Auftrag von Feuchtigkeit und Farbe durch getrennte Walzen auf das Metallblatt erfolge, sowie eine Reihe weiterer Übereinstimmungen.
Die Verwechslungsgefahr sei vom Landgericht aufgrund der Beweis- und Augenscheinseinnahme zutreffend bejaht worden. Das Berufungsgericht könne die gemäß Beschluß vom 3.4.1959 angeordnete Augenscheinseinnahme nicht durchführen, da die Beklagte ausweislich der Verhandlungsniederschrift vom 16.6.1959 ihre Maschine Type "Romayor" ohne jede Außenverkleidung und ihre Maschine Type "Rominor" nicht in der streitigen Ausführungsform angeliefert habe. Das Berufungsgericht sei jedoch in der Lage, aufgrund des vorhandenen Prospektmaterials und der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme die Frage der Verwechslungsgefahr zu beurteilen.
Für die Frage der Verwechslungsgefahr sei nun entscheidend, daß die streitigen Maschinen in räumlicher Hinsicht etwa gleich groß seien. Die Rotaprint-Maschine weise äußere Abmessungen von 1.040 × 1.180 × 1.400 mm auf, die Romayor-Maschine solche von 1.360 × 1.040 × 1.170 mm. Die unterschiede in den räumlichen Abmessungen seien daher in Anbetracht der Gesamtgröße der Maschinen unwesentlich. Die Farbe der Verkleidung sei bei der Maschine der Klägerin grau, bei der Romayor-Maschine beige. Beide stünden auf abgesetzten Sockeln und wiesen auf der rechten Seitenfläche zwei untereinander seitlich verschobene tellerartige Kurbeln, und zwar je eine im Ober- und im Unterteil auf. Ober- und Unterteil seien durch zwei Chromleisten mit einer dazwischen liegenden Farbleiste abgesetzt, der bei der Maschine der Klägerin orange, bei der von der Beklagten vertriebenen Maschine in dunkler Farbe gehalten ist. Ein Unterschied bestehe dagegen in der Ausgestaltung der oberen Seitenteile. Während diese bei der Rotaprint-Maschine trapezartig geformt sind, verlaufe bei der Romayor-Maschine die hintere Kante senkrecht in einer glatten Linie mit der Hinterwand des Unterteils, während die Vorderkante bogenförmig nach hinten bis auf einen Abstand von etwa 350 mm zurückgeführt sei.
Ein Vergleich dieser Merkmale der äußeren Erscheinungsformen beider Maschinen führe zur Bejahung der Verwechslungsgefahr. Entscheidend sei hierfür einmal die Übereinstimmung in der Führung der von einer Farbleiste unterbrochenen Chromleiste an der Verbindungslinie zwischen Ober- und Unterteil, also etwa in gleicher Höhe, ferner die Anbringung der tellerförmigen Kurbeln, welche in gleicher Zahl und etwa an der gleichen Stelle in ähnlicher Anordnung zueinander angebracht seien. Nicht zu verkennen sei schließlich auch die Ähnlichkeit der abgesetzten Sockel. Demgegenüber traten die unterschiedliche Farbgebung sowohl der Verkleidung als auch des Farbstreifens und die verschiedene Ausgestaltung des Oberteils zurück. Dem farblichen Grundton der Verkleidung komme für sich allein, jedenfalls soweit es sich um die Farben grau und beige handele, angesichts der vielfältigen Verwendung dieser Farbtöne bei derartigen Maschinen keine besondere Bedeutung zu. Aber auch der Unterschied in der Formung des Oberteils sei nicht geeignet, die Verwechslungsgefahr auszuschließen. Hierfür sei die immer noch vorliegende Ähnlichkeit im Gesamteindruck des äußeren Erscheinungsbildes beider Maschinen ausschlaggebend, der durch deren geschlossene räumliche Form geprägt werde. Bei einem Vergleich zwischen den beiden streitigen Maschinen einerseits und den sonst auf dem Markt befindlichen Maschinen andererseits trete die Übereinstimmung der Raumformen der streitigen Maschinen deutlich zutage, insbesondere wenn man die auch in etwa übereinstimmenden Größenabmessungen berücksichtige. Auch bei Beachtung des Umstandes, daß der Verkaufspreis für die Maschine der Klägerin 24.000 DM und für die Romayor-Maschine 16.900 DM betrage und daher der Interessentenkreis bei der Auswahl derartiger Maschinen eine größere Sorgfalt an den Tag legen werde, sei doch nicht zu verkennen, daß angesichts des unsicheren Erinnerungsbildes die Gefahr bestehe, daß eine nicht unbeträchtliche Zahl der infrage kommenden Interessenten beim Anblick der Romayor-Maschine oder von deren Abbildung zu der Auffassung gelange, diese stamme aus den gleichen Unternehmen wie die Rotaprint-Maschine. Ein anderer nicht unbeträchtlicher Teil der Interessenten würde zu der Auffassung gelangen, daß es sich hierbei um eine andere Maschinentype desjenigen Unternehmens handele, welches die Rotaprint-Maschine herstelle. Mindestens sei jedenfalls die Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne zu bejahen (vgl. BGH GRUR 1957, 37 [39 re] Uhrenrohwerke).
Für das Vorliegen der Verwechslungsgefahr sprächen auch folgende Umstände:
Wenn zwar grundsätzlich für deren Annahme das Erfordernis einer Verwechslungsabsicht nicht notwendig sei, so könne diese doch im Einzelfalle einen wichtigen Anhaltspunkt für die Bejahung einer objektiven Verwechslungsgefahr bilden (BGH GRUR 1957, 281 [284 re] Karo-As; 489 [491 li] MHZ). In dieser Hinsicht ergebe aber das Gesamtverhalten der tschechischen Herstellerfirma, daß sie zielbewußt und planmäßig darauf ausgegangen sei, durch Anlehnung im äußeren Erscheinungsbild der Maschine, durch deren Bezeichnung und durch die Art und Weise der Werbung Verwechslungen hervorzurufen. So sei als Bezeichnung zunächst in eindeutiger Anlehnung an den bekannten Firmennamen "Rotaprint" der Klägerin die Bezeichnung "Zetaprinton" gewählt worden und in Anlehnung an die aufgrund nachgewiesener Verkehrsgeltung warenzeichenmäßig geschützte Typenbezeichnung "R 30" die Typenbezeichnung "30". Dabei sei weiter zu berücksichtigen, daß in Anlehnung an die Warenzeichen-Nr. 484909 und Nr. 486390, bei denen der Endstrich des Buchstabens "R" unter der Zahl 30 bzw. unter dem Wort Rotaprint in Form einer balkenartigen Unterstreichung weitergeführt sei, die Bezeichnung Zetaprinton 30 derart verwendet würde, daß der untere Balken des "Z" das Wort Zetaprinton einschließlich der Zahl 30 unterstreicht. Nach Verwarnung durch die Klägerin sei dann anstelle dieser Bezeichnung das Wort "Romayor" gewählt worden, das wieder in den beiden ersten Buchstaben an den Firmennamen der Klägerin anklinge. Wenn auch dahingestellt bleiben könne, ob allein hierin eine Verletzung des Namens und Zeichenrechts der Klägerin liege, so werde doch das Bestreben erkennbar, sich auf jede mögliche Weise an diese anzulehnen. Dieses Bestreben zeige sich insbesondere darin, daß - nachdem für den Nachbau zunächst die gleiche unverkleidete Form verwendet worden sei wie bei der Klägerin - kurze Zeit später, nachdem die Klägerin ihre Maschine in der neuen verkleideten Ausführung herausgebracht habe, für den Nachbau eine ähnliche Verkleidung gewählt worden sei. Diese subjektiven Unlauterkeitsmerkmale seien nicht nur geeignet, die Annahme der Verwechslungsgefahr unterstützend zu bestätigen, sondern auch das Verhalten der Herstellerfirma als wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG anzusehen, wenn die Eigenart des äußeren Erscheinungsbildes der klägerischen Maschine verneint werden solle (vgl. BGH GRUR 1958, 351-353 1. Sp. - Deutschlanddecke).
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Sie stehen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 5, 1 [BGH 22.01.1952 - I ZR 68/51] - Hummel; 27, 360 - Candida; BGHZ 18, 183 [BGH 20.09.1955 - I ZR 194/53] - Werbeidee; BGHZ 28, 395 [BGH 21.11.1958 - I ZR 61/57] - Nelkenstecklinge; GRUR 1958, 503 - Mecki; GRUR 1959, 291 - Rosenthal-Vase). Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben.
a)
Die Revision macht in erster Linie geltend, das Berufungsgericht habe nicht ohne Heranziehung eines Sachverständigen beurteilen dürfen, ob es sich bei den von der Beklagten nachgebauten Maschinen um "überdurchschnittliche" Erzeugnisse handele, da es insoweit keine eigene Erfahrung haben könnte. Dieser Angriff geht anscheinend von der unzutreffenden Auffassung aus, daß es bei dieser Frage auf eine Fortschrittlichkeit im patentrechtlichen Sinne ankomme oder das Erzeugnis die Produkte anderer Hersteller qualitativ überragen müsse, was nicht zutrifft (BGH GRUR 1954, 337 - Radschutz; BGHZ 21, 266, 271 [BGH 13.07.1956 - I ZR 137/55] - Uhrenrohwerk). Es geht hierbei vielmehr allein um eine Abgrenzung gegenüber solchen bloßen Alltags-(Dutzend-)waren, bei denen der Verkehr der Frage der Herkunft der Ware keine Beachtung zu schenken pflegt. Dies aber ist eine Frage, die der Richter aus eigener Sachkunde entscheiden kann. Bei Präzisionsmaschinen der fraglichen Art liegt auf der Hand und bedarf keines besonderen Nachweises, daß sie keine Massenwaren in dem oben bezeichneten Sinne darstellen.
b)
Der weitere Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe nicht allein aufgrund der Verkleidung und des Farbtones der Verkleidung der Vervielfältigungsmaschine der Klägerin Schlüsse in der Richtung ziehen dürfen, daß diese äußere Aufmachung im Verkehr als Kennzeichen für Herkunft und Güte der Maschine angesehen werde, ist schon deshalb verfehlt, weil eine solche Feststellung vom Berufungsgericht nicht getroffen worden ist. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich offengelassen, ob der Klägerin infolge einer etwaigen Verkehrsdurchsetzung der fraglichen Ausgestaltung und der Verkleidung ihrer Maschinen ein Ausstattungsschutzrecht zur Seite steht. Es hat lediglich bei der Prüfung, ob dem Gegenstand der Nachahmung wettbewerbliche Eigenart zukomme, festgestellt, daß das äußere Gesamtbild der fraglichen Maschine der Klägerin geeignet sei, im Verkehr als Kennzeichen für die Herkunft und Gute der Maschine gewertet zu werben. Diese Eignung zur Kennzeichnung im Sinne eines Herkunftsgegenbeweises aber hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei bejaht, wobei es nicht nur auf den Farbton der Verkleidung und die Chromleisten, sondern auf die übrige Gestaltung der Maschine (seitlich verschobene, tellerförmige Kurbeln, abgesetzte Sockel) abgestellt hat. Eine solche Eignung der äußeren Gestaltungsform eines technischen Erzeugnisses, Kennzeichnungsfunktion auszuüben, genügt aber, dem Gegenstand der Nachahmung eine Eigenart im Sinne der zum sklavischen Nachbau entwickelten Rechtsgrundsätze zuzubilligen (BGHZ 21, 266, 272 [BGH 13.07.1956 - I ZR 137/55] - Uhrenrohwerk).
c)
Zu Unrecht beanstandet die Revision weiterhin, das Berufungsgericht habe bei seiner Feststellung, daß ein Nachbau vorliege und eine Verwechslungsgefahr gegeben sei, unter Verletzung von § 286 ZPO die Abweichungen in der Gestaltungsform der Maschine, deren Inverkehrbringen der Beklagten vorgeworfen werde, nicht hinreichend berücksichtigt. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Unterschieden in der Gestaltungsform der in Vergleich zu setzenden Maschine eingehend auseinandergesetzt. Wenn es gleichwohl den objektiven Tatbestand des Nachbaus bejaht und feststellt, die Romayor-Maschine stelle im gegenwärtigen Zeitpunkt trotz der technischen Änderungen, die im Laufe der Jahre an den ursprünglich getreu den Unterlagen der Klägerin nachgebauten Maschinen vorgenommen sein mögen, ein Erzeugnis dar, das auf den jahrzehntelangen Konstruktionserfahrungen der Klägerin beruhe, so handelt es sich um eine auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung, die mangels der begründeten Hugo eines Verfahrensverstoßes der Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogen ist.
Das gleiche gilt für die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Verwechslungsgefahr. Zu Recht ist das Berufungsgericht auch bei Erörterung dieser Frage davon ausgegangen, daß maßgebend sei, ob eine wesentliche Übereinstimmung im Gesamteindruck bestehe, wobei es, um, diesen Gesamteindruck richtig bestimmen zu können, auf die Übereinstimmungen in der Formgestaltung der in Vergleich zu setzenden Maschinen ankomme und nicht etwa von den unterscheidenden Merkmalen auszugehen sei. Es läßt keinen Rechtsirrtum erkennen, wenn das Berufungsgericht von diesem Ausgangspunkt aus zu dem Ergebnis gelangt, daß trotz der von ihm nicht verkannten Unterschiede in der Farb- und Formgebung die noch vorhandenen Ähnlichkeiten im Gesamteindruck des äußeren Erscheinungsbildes, die durch die Übereinstimmung in der Führung der Chromleisten, der Anbringung der Kurbeln und der abgesetzten Sockel entscheidend bestimmt werde, groß genug sei, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen.
Insbesondere ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht für die Bejahung der Verwechslungsgefahr auch Umstände herangezogen hat, die auf eine Verwechslungsabsicht der tschechischen Herstellerfirma der beanstandeten Maschine schließen lassen, die nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts bestrebt gewesen ist, sich auf jede nur mögliche Weise an die Gestaltungsformen der Maschinen der Klägerin anzulehnen (BGH GRUR 1957, 281, 284 - Karo-As; 489, 491 MHZ). Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß diese subjektiven Unlauterkeitsmerkmale ausreichten, das Verhalten der Herstellerfirma selbst dann als wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG anzusehen, wenn die Eigenart des äußeren Erscheinungsbildes der Maschine der Klägerin verneint werden sollte, lassen einen Rechtsirrtum nicht zutage treten (BGH GRUR 1958, 351, 353 - Deutschlanddecke).
Wenn die Revision in diesem Zusammenhang rügt, das Berufungsgericht habe aus den ersten beiden Buchstaben "Ro" des Namens der Maschine der tschechischen Herstellerfirma nicht auf eine unzulässige Übereinstimmung mit dem Firmennamen Rotaprint der Klägerin schließen dürfen, verkennt sie, daß das Berufungsgericht ausdrücklich dahingestellt gelassen hat, ob allein hierin eine Verletzung der Namens- und Zeichenrechte der Klägerin liege und diesen Umstand nur als einen unter zahlreichen anderen als Anzeichen dafür gewertet hat, daß die tschechische Herstellerfirma bestrebt gewesen sei, auf jede mögliche Weise sich an die Klägerin anzulehnen.
d)
Aber auch soweit die Revision sich dagegen wendet, daß in der Verbotsformel der Begriff "Vervielfältigungsmaschine" statt des engeren Begriffes "Offset-Druckmaschine" verwendet worden ist, kann sie keinen Erfolg haben, unstreitig stellen auch Offsetdruckmaschinen der von der Beklagten vertriebenen Art Vervielfältigungsmaschinen dar. Zu Recht geht deshalb das Berufungsgericht davon aus, daß die Verwendung dieses Begriffes in der Urteilsformel des Landgerichts nicht zu beanstanden ist.
V.
Schließlich ist auch der Angriff der Revision unbegründet, das Berufungsgericht habe bei der Bestätigung des Unterlassungsgebotes, das sich gegen die Behauptung richte, es handele sich bei den Typen Romayor und/oder Rominor um "ausgereifte Konstruktionen" (Schlußurteil des Landgerichts vom 11. Juni 1958 unter I 1 b), unter Verstoß gegen § 286 ZPO die Behauptung der Beklagten unberücksichtigt gelassen, daß die Fabrikation unter Aufsicht und Mitarbeit des ehemaligen Direktors der Klägerin fortgesetzt worden sei. Es ist zwar richtig, daß das Berufungsgericht zu dieser Behauptung nicht ausdrücklich Stellung genommen hat. Sie war aber auch nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht führt rechtsirrtumsfrei aus, daß der unbefangene Durchschnittsleser die strittige Behauptung dahin auffasse, daß die vorteilhafte Eigenschaft einer ausgereiften Konstruktion ein Erfolg der Tätigkeit des Herstellerunternehmens dieser Vervielfältigungsmaschinen sei. Dies aber treffe nicht zu, da es sich, wie der Beklagten auch bekannt gewesen sei, um einen Nachbau handele. Der wesentliche Teil der Leistung der tschechischen Herstellerfirma beruhe bezüglich der Romayor-Maschine auf der Arbeit der Klägerin. In diesem Zusammenhang sei unerheblich, ob die Herstellerfirma aus Eigenem Verbesserungen hinzugefügt haben sollte. Diese hielten sich nämlich in so geringem Rahmen, daß die Ersatzteile der Rotaprint-Maschine noch für den Nachbau verwendbar seien. Die Verurteilung zur Unterlassung aus § 3 UWG sei deshalb zu Recht erfolgt.
An diesem rechtlichen Ergebnis aber ändert sich nichts, wenn als richtig unterstellt wird, daß die seit 1943 von der tschechischen Herstellerfirma im Wege des Nachbaus hergestellten Maschinen später unter Aufsicht und Mitarbeit eines ehemaligen leitenden Angestellten der Klägerin auf den Markt kamen. Auch bei solcher Sachlage blieben die Vorteile dieser Konstruktion in ihrem vom Verkehr als wesentlich angesehenen Gehalt unabhängig von etwaigen Vorbesserungen, die die tschechische Herstellerfirma auf Anregung eines ehemaligen Direktors der Klägerin vorgenommen haben mag, ein Verdienst der Klägerin. Der Eindruck, den die beanstandete Werbebehauptung hervorruft, würde also auch dann unrichtig sein. Wenn der von der Beklagten behauptete Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Dieser Eindruck aber erweckt den Anschein eines besonders günstigen Angebots im Sinne von § 3 UWG; denn für die beteiligten Verkehrskreise ist, schon im Hinblick auf Reparaturen und Ersatzteile, nicht gleichgültig, ob die Konstruktion der angepriesenen Maschine auf der ausgereiften Entwicklungsarbeit derjenigen Firma beruht, die die fragliche Maschine hergestellt hat und die für etwaige Mängel haftet, oder ob es sich insoweit nur um die Auswertung der Konstruktionserfahrungen einer anderen Firma im Wege des Nachbaus handelt.
VI.
Die Darlegungen des Berufungsgerichts zum Beseitigungsanspruch sind gleichfalls rechtlich bedenkenfrei. Insoweit werden auch Angriffe von der Revision nicht erhoben.
Die Revision war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Krüger-Nieland
Spreng
Löscher
Pehle