Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.03.1961, Az.: III ZR 44/60
Auszahlung eines Guthabenbetrags vom Konto eines Kriegsgefangenen; Rechtsweg bei Anspruch auf Nachzahlung von Offiziersgehalt; Einzelmenschen als Völkerrechtssubjekte; Qualifizierung einer Streitigkeit als bürgerlich-rechtliche oder öffentlich-rechtliche Streitigkeit; Begriff der öffentlich-rechtlichen Streitigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.03.1961
- Aktenzeichen
- III ZR 44/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 11910
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 14.12.1959
- LG Bonn - 14.07.1958
Rechtsgrundlagen
- § 13 GVG
- § 40 VwGO
- Art. 19 Abs. 4 GG
- § 688 BGB
- Art. 17 HLKO
- Art. 23 GKGA
Fundstellen
- BGHZ 34, 349 - 355
- DVBl 1961, 795
- DVBl 1961, 450-451 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1961, 715-716 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1961, 502-503 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1961, 759 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1961, 581-582 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1961, 1622 (amtl. Leitsatz mit Anm.) "öffentl.-rechtl. Verwahrungsverhältnis"
- NJW 1961, 1164-1165 (Volltext mit amtl. LS) "öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis"
Amtlicher Leitsatz
Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die ein im zweiten Weltkrieg in deutscher Kriegsgefangenschaft gewesener Offizier der früheren polnischen Armee gegen die Bundesrepublik auf Nachzahlung von Offiziersgehalt, auf Auszahlung von ihm für das bei der Gefangennahme abgelieferte Bargeld wie an Kantinen- und Lagergeld gutgeschriebenen Beträgen erhebt, gehören als öffentlich-rechtliche Streitigkeiten vor die Verwaltungsgerichte, und zwar auch dann, wenn das Rechtsverhältnis zwischen dem Gefangenen und dem Gewahrsamsstaat rein völkerrechtlich zu sehen wäre.
Ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis liegt nicht vor, wenn nicht bestimmte Geldscheine aufbewahrt, sondern entsprechende Geldbeträge gutgeschrieben und später ausgezahlt werden sollen.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 1961
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. K. E. Meyer, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Schäfer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 14. Dezember 1959 und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Bonn vom 14. Juli 1958 aufgehoben.
Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht in Köln verwiesen.
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger hat sich nach seiner Darstellung als ehemaliger aktiver Offizier der polnischen Armee in der Zeit vom 19. September 1939 bis April 1945 in deutscher Kriegsgefangenschaft befunden. Weil die Kriegsgefangenen nur geringe Beträge an Bargeld behalten durften, hatten die Lagerleiter Konten eingerichtet, auf denen den Gefangenen von ihnen abgelieferte oder erworbene Gelder zwecks Auszahlung nach Ende der Kriegsgefangenschaft gutgeschrieben wurden. Nach der Behauptung des Klägers waren ihm auf einem Konto 550 RM als Gegenwert des abgelieferten Privatgeldes, auf einem anderen sog. Kantinengeldkonto bei Kriegsende ein Betrag von 58 RM gutgeschrieben, ferner war dem Kläger nach seiner Darstellung ab November 1944 nicht mehr wie vorher ein monatliches Lagergeld von 106 RM ausgezahlt, sondern ebenfalls auf einem Konto zur Auszahlung bei Entlassung gutgeschrieben worden. Auf die Auszahlung dieser gutgeschriebenen Beträge, die der Kläger bei Ende der Kriegsgefangenschaft nicht ausgezahlt bekommen haben will, nämlich 58 RM, 550 RM und 6 mal 108 RM Lagergeld (November 1944 bis April 1945) sowie auf Nachzahlung des ihm seiner Meinung nach für die Dauer der Kriegsgefangenschaft zustehenden Majorsgehalts von monatlich 641,57 RM, sämtliche Beträge im Verhältnis 10 zu 1 auf insgesamt 4.424,79 DM umgestellt, sowie Zinsen hieraus, nimmt der Kläger die beklagte Bundesrepublik in Anspruch. Er beruft sich dabei zur Begründung seiner Ansprüche auf folgendes:
Ihre materielle Grundlage bildeten das Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges vom 18. Oktober 1907 (Haager Landkriegsordnung = HLKO) und das Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 27. Juli 1929 (GKGA). Nach Art. 17 HLKO und Art. 23 GKGA müsse kriegsgefangenen Offizieren monatlich dieselbe Besoldung gewährt werden, die der Gewahrsamsstaat seinen eigenen Offizieren entsprechenden Ranges auszahle. Unter Besoldung sei auch das Gehalt zu verstehen; dies sei in Art. 23 GKGA ausdrücklich bestimmt. Mithin habe er sowohl Anspruch auf Sold als auch auf Behalt gehabt. Da ihm ein Teil des Soldes nicht ausgezahlt worden sei und eine Gehaltsauszahlung nie stattgefunden habe, stehe ihm ein Anspruch gegen die Beklagte auf Nachzahlung der entsprechenden Geldbeträge zu.
Soweit der Kläger die Auszahlung der angeblichen Guthabenbeträge begehrt, stützt er sich auf Art. 24 GKGA, der in seinem Abs. 2 vorschreibt, daß bei Beendigung der Gefangenschaft den Kriegsgefangenen die Guthabenbeträge ihrer Rechnungen auszuzahlen seien.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei berechtigt, persönlich die erwähnten Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen. Nach neuerer Auffassung könne auch das Völkerrecht Ansprüche eines Einzelnen auslösen; zudem seien die HLKO und das GKGA im Reichsgesetzblatt veröffentlicht und als völkerrechtliche Abmachungen durch Art. 4 WeimRVerf und Art. 25 GG zu innerstaatlichem Recht erhoben worden; folglich könne auch eine Einzelperson Ansprüche aus Kriegsgefangenenrecht gegen den ehemaligen Gewahrsamsstaat geltend machen. Außerdem ergebe sich seine Berechtigung, die Ansprüche persönlich geltend zu machen, aus Art. 3 des GKGA, der bestimme, daß Kriegsgefangene ihre volle bürgerliche Rechtsfähigkeit behielten. In diesem Sinne müsse auch Art. 24 des GKGA verstanden werden, wonach die einem Kriegsgefangenen verbleibenden Guthaben ihm nach Beendigung der Kriegsgefangenschaft auszuzahlen oder im Falle seines Todes an seine Erben auf diplomatischem Wege zu übermitteln seien. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß zur Entscheidung über seine Ansprüche die ordentlichen Gerichte berufen seien. Es liege insbesondere keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor, weil sich das vorliegende Rechtsverhältnis auf Völkerrecht gründe und nicht auf ein innerstaatliches Unterordnungsverhältnis. Der Verwaltungsrechtsweg könne auch nicht aus den neueren Beamten- oder Soldatengesetzen hergeleitet werden. Eine analoge Anwendung der in diesen Gesetzen getroffenen Rechtswegbestimmungen scheitere daran, daß das Verhältnis der Beamten und Soldaten völlig verschieden von dem Verhältnis des Kriegsgefangenen zum Gewahrsamsstaat sei.
Nach Auffassung des Klägers stehen seinen Ansprüchen auch nicht die internationalen Abkommen entgegen, die nach Kriegsende mit oder ohne Mitwirkung der Bundesrepublik abgeschlossen worden sind.
Das Landgericht und das vom Kläger mit der Berufung angegangene Oberlandesgericht haben die Klage zum überwiegenden Teil wegen Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges abgewiesen, im übrigen in Ansehung der Hauptsache nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz für erledigt erklärt.
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter, die Beklagte zur Zahlung von 4.424,79 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Hilfsweise beantragt er, den Rechtsstreit an das Landesverwaltungsgericht in Köln zu verweisen. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
a)
Für den Anspruch auf Nachzahlung von Offiziersgehalt hält das Berufungsgericht nicht den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten, sondern den Verwaltungsrechtsweg für gegeben, weil es sich um einen innerstaatlichen öffentlich-rechtlichen Anspruch handele, über den bei dem Fehlen einer Zuweisung an die bürgerlichen Gerichte gemäß § 22 Brit.MilRegVO Nr. 165 die Verwaltungsgerichte zu befinden hätten. Hierbei erwägt das Berufungsgericht: HLKO und GKGA seien innerdeutsches Recht geworden. Ob eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit oder eine Streitigkeit des öffentlichen Rechts im Sinne von § 22 a.a.O. vorliege, richte sich danach, ob der Streitgegenstand Rechtsfolgen des einen oder des anderen Rechtskreises betreffe und dies wieder nach der Rechtsnatur des ihnen zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses. Letzteres sei öffentlich-rechtlich, wenn der Einzelne kraft seiner Unterwerfung unter die staatliche Gewalt in ein Unterordnungsverhältnis zu der öffentlichen Gewalt getreten sei. Da der Kriegsgefangene in besonderem Maße der Gewalt seines Gewahrsamsstaates unterworfen sei, seien als Streitgegenstand des Rechtsstreits, soweit der Kläger Ansprüche aus HLKO und GKGA geltend mache, Rechtsfolgen aus öffentlichem Recht gegeben. Entgegen der Auffassung des Klägers handele es sich auch nicht um Ansprüche, die lediglich aus einem vom Völkerrecht bestimmten Gewaltverhältnis herrührten. Grundsätzlich seien die Einzelmenschen keine Subjekte des Völkerrechts, das nur ihre Interessen, nicht sie selbst schütze, und könnten aus internationalen Abkommen erst Rechte ableiten, wenn der Vertrag entsprechend dem Recht des einzelnen Staates dessen staatliches Recht geworden sei; dann aber beruhe die Rechtsstellung des einzelnen Menschen nur auf dem innerstaatlichen Anwendungsbefehl, nicht unmittelbar auf dem völkerrechtlichen Vertrag. Von diesem Grundsatz möge es zwar Ausnahmen geben; dem Kriegsgefangenen seien jedoch weder durch die HLKO noch das GKGA unmittelbare völkerrechtliche Befugnisse eingeräumt worden. Das ergebe sich daraus, daß jene Verträge keinen Rechtsweg, auch nicht vor den Gerichten des Gewahrsamstaates, für etwaige Klagen der Kriegsgefangenen gegen diesen eröffnet hätten; das habe auch die Praxis der einzelnen Vertragsstaaten gezeigt. Im zweiten Weltkrieg hätten daher dem Kriegsgefangenen höchstens Rechte auf Grund innerstaatlicher Vorschriften zugestanden, die in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Staaten geschaffen worden seien. Wenn aber dergestalt das Verhältnis des einzelnen Gefangenen zu dem Gewahrsamstaat vom Landesrecht bestimmt gewesen sei, so sei auch das besondere Gewaltverhältnis zwischen beiden ein innerstaatliches gewesen. Streitigkeiten aus einem solchen unterfielen aber der Vorschrift des § 22 a.a.O., die auch Streitigkeiten zwischen dem Staat und Ausländern wie Staatenlosen betreffe. Es bestehe kein durchschlagender Grund, das Kriegsgefangenenverhältnis hinsichtlich des Rechtsweges anders als sonstige öffentlich-rechtliche Gewaltverhältnisse zu behandeln.
Den ihm verschlossenen Rechtsweg vor den bürgerlichen Gerichten könne sich der Kläger auch nicht damit erschließen, daß er sich auf eine Amtshaftung der Beklagten aus § 839 BGB, Art. 34 GG berufe. Denn insoweit kleide er in unzulässiger Weise sein Klagebegehren in das Gewand einer Amtshaftungsklage.
b)
Das Klagebegehren auf Auszahlung der einzelnen Guthaben, und zwar im Gegensatz zu dem Erstgericht auch insoweit, als nicht zur Auszahlung gelangtes Lagergeld (Sold) eingeklagt wird, erachtet dagegen das Berufungsgericht als einen Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung, für den der ordentliche Rechtsweg kraft Überlieferung gegeben sei.
II.
Was die Revision demgegenüber vorträgt, vermag die Annahme einer Zuständigkeit der bürgerlichen Gerichte nicht zu begründen. Im Gegenteil ist vielmehr noch über die Auffassung des Berufungsgerichts hinaus der ordentliche Rechtsweg für die Klage insgesamt nicht gegeben. Das folgt aus den nachstehenden Erwägungen; aus ihnen erhellt zugleich, daß es auf die von der Revision in den Vordergrund gerückte Frage überhaupt nicht ankommt, auf die Frage nämlich, ob der Kläger in seiner Eigenschaft als Kriegsgefangener Subjekt des Völkerrechts gewesen sei und eigene unmittelbare völkerrechtliche Ansprüche gegen das Deutsche Reich als Gewahrsamstaat erworben habe.
a)
Eine - unmittelbar verbindliche - völkerrechtliche Bestimmung darüber, welches Gericht in einem Streitfall wie dem vorliegenden zuständig sein soll, ist nicht vorhanden. Daher ist auf deutsches Recht zurückzugreifen. Nach § 13 GVG gehören vor die ordentlichen Gerichte grundsätzlich alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Nach der im Zeitpunkt der Klagerhebung in Kraft befindlichen Verordnung Nr. 165 der britischen Militärregierung (§ 22) ist ebenso wie jetzt nach der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (§ 40) der Verwaltungsrechtsweg grundsätzlich für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art eröffnet worden. Nach Art. 19 Abs. 4 GG steht demjenigen, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt ist, der ordentliche Rechtsweg insoweit offen, als eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist. Die Frage, ob eine bürgerlich-rechtliche oder eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, ist nach deutschem Recht in den Fällen, in denen es wie hier an einer ausdrücklichen Zuweisung an den einen oder anderen Gerichtszweig fehlt, nach der Rechtsnatur des Klagebegehrens zu beurteilen, wie sie sich aus dem dem Klagevortrag zugrundeliegenden Sachverhältnis ergibt (vgl. BGHZ 29, 187; Urt. v. 17. Oktober 1960 III ZR 161/59 in WM 1960, 1415 = VersR 1961, 34). Stellt sich das Klagebegehren nach der von der Klagepartei gegebenen Begründung als Folge eines Sachverhalts dar, der nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist, so ist für es grundsätzlich der Rechtsweg vor den bürgerlichen Berichten eröffnet. Dagegen ist dieser Rechtsweg im allgemeinen verschlossen, wenn der Streitgegenstand nach dem von der Klagepartei vorgetragenen Sachverhalt als ein öffentlich-rechtlicher Anspruch anzusehen ist. Auszugehen ist demnach von dem Sachvortrag der Klage, nicht von der rechtlichen Würdigung, die die Klagepartei ihrem Klagebegehren angedeihen läßt.
Der Begriff der öffentlich-rechtlichen Streitigkeit im Sinne der genannten Bestimmungen ist ganz allgemein zu fassen. Er umfaßt an sich (so mit Recht Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1960, zu § 40 VwGO Anm. II) alle Streitigkeiten über Rechtsbeziehungen, die dem öffentlichen Recht im engeren Sinn - mit Ausnahme des Strafrechts und des Prozeßrechts - angehören und damit auch Streitigkeiten über Rechtsbeziehungen, die sich nach dem dem Klagevortrag zugrundeliegenden Sachverhältnis aus dem Völkerrecht ergeben.
Gleichgültig also, ob das Verhältnis des kriegsgefangenen Klägers zu dem Deutschen Reich ausschließlich völkerrechtlich betrachtet oder als vom innerstaatlichen Recht (mit) bestimmt gesehen wird, ist daher für den Anspruch des Klägers auf Nachzahlung von Offiziersgehalt für die Zeit seiner Gefangenschaft die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit gegeben. Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß die Verwaltungsgerichtsbarkeit lediglich auf innerstaatliche Zwecke gerichtet sei und sich nur auf Streitigkeiten beziehe, die im Rahmen des ausschließlich durch deutsche Behörden kontrollierten, der deutschen Souveränität unterliegenden deutschen Rechts entständen. Die Ausführungen der Revision engen die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in einer nicht mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes zu vereinbarenden Weise ein und werden auch dem Umstand nicht gerecht, daß die Verwaltungsgerichte nicht nur zum Schütze der eigenen Staatsbürger berufen sind, sondern auch dazu, Ausländer vor Übergriffen der inländischen Hoheitsgewalt zu schützen.
Ist sonach der Verwaltungsrechtsweg für den Anspruch der Klage auf Nachzahlung von Offiziersgehalt eröffnet, so ist für eine Zuständigkeit eines bürgerlichen Gerichts, namentlich auch für die nur subsidiäre aus Art. 19 Abs. 4 GG kein Raum. Auf § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG stützt der Kläger nach der ausdrücklichen Erklärung der Revision die Klage nicht mehr.
Auf keinen Fall ist entgegen der Revision die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Anwendung des Art. 100 Abs. 2 GG einzuholen. Denn nach dieser mit Art. 25 GG korrespondierenden Verfassungsbestimmung ist eine Sache dem Bundesverfassungsgericht nur dann zu unterbreiten, wenn zweifelhaft ist, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und - zum Bestandteil des Bundesrechts geworden - unmittelbare Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt. Um einen solchen Zweifel geht es hier nicht.
b)
Entgegen der Revision und entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Verwaltungsrechtsweg aus den unter a) entwickelten Erwägungen auch für die weiteren Klagansprüche gegeben. Das angefochtene Urteil begründet die Zuständigkeit des bürgerlichen Gerichts damit, es handele sich bei diesen Ansprüchen um Forderungen aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis. Das trifft jedoch nicht zu. Was der Kläger will, ist Auszahlung eines dem abgelieferten Privatgeld entsprechenden Betrages und Auszahlung ihm an Kantinen- und Lagergeld gutgeschriebener Beträge. Ein Verwahrungsverhältnis aber ist auf die Verwahrung einer Sache gerichtet, der eine angemessene Unterbringung und eine gehörige Obhut gewährt werden soll. Auch das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis ist dadurch gekennzeichnet, daß eine Behörde durch Übergabe oder vermittels Übergabesurrogats an der zur verwahrenden Sache Besitz erlangt und ihr Aufbewahrung und Obhut zuteil werden lassen soll. Im Fall des Klägers geht es nicht darum, daß ihm abgenommene oder nicht ausgehändigte und zurückbehaltene Geldscheine für ihn aufbewahrt werden sollten, sondern allein darum, daß entsprechende Geldbeträge ihm gutgeschrieben wurden und bei dem Eintritt der dafür vorgesehenen Voraussetzungen erstattet oder ausgezahlt werden sollten. Ist dem aber so, dann fehlt es an dem Tatbestand eines Verwahrungsverhältnisses. So erklärt denn auch im bürgerlich-rechtlichen Bereich die Vorschrift des § 700 BGB grundsätzlich nur die Bestimmungen des Darlehensvertrages und lediglich in einigen Nebenpunkten die des Verwahrungsvertrages für anwendbar, wenn vertretbare Sachen derart hinterlegt werden, daß das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren.
Als Folge des zu a) und b) Gesagten ist die Entscheidung über sämtliche Klagansprüche dem hierzu berufenen Verwaltungsgericht, und zwar dem örtlich zuständigen Landesverwaltungsgericht in Köln zu überlassen. An dieses ist die Sache gemäß dem von dem Kläger im Revisionsrechtszug gestellten Verweisungsantrag zu verweisen (§ 17 GVG i.d.F. des § 178 VwGO vom 21. Januar 1960).
Die durch die Anrufung des Berufungs- und des Revisionsgerichts entstandenen (Mehr-)Kosten treffen den Kläger; die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges ist dem Verwaltungsgericht zu überlassen (vgl. § 276 ZPO; BGHZ 11, 43 ff; 12, 52 ff[BGH 19.12.1953 - II ZR 27/53]; 14, 222 ff [BGH 10.07.1954 - VI ZR 102/53]).
Dr. K. E. Meyer
Dr. Arndt
Dr. Hußla Schäfer