Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.02.1961, Az.: VI ZR 114/60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.02.1961
- Aktenzeichen
- VI ZR 114/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 13971
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 31.03.1960
In dem Rechtsstreitverfahren hat
der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Februar 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. K. E. Meyer,
Hanebeck,
Dr. Bode und
Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 31. März 1960 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Am 15. August 1954 wurde der Postbetriebsassistent Me. von dem Angestellten Peter Ka. mit einem Kabinenroller angefahren und so schwer verletzt, daß er wegen Dienstunfähigkeit am 1. Dezember 1955 in den Ruhestand versetzt wurde. Die Klägerin zahlt ihm Versorgungsbezüge, die Beklagte eine Invalidenrente.
Der Haftpflichtversicherer des Ka., die F. Al., ist sich für diesen mit der Klägerin und der Beklagten darüber einig geworden, daß zwei Drittel des Schadens zu ersetzen sind. Bei der Abrechnung, die für die Zeit vom 1. Dezember 1955 bis zum 31. August 1967, - dem Zeitpunkt, an dem Me. das 65. Lebensjahr vollendet haben wird, - vorgenommen wurde, ergab sich, daß die von dem Versicherer zu zahlenden Beträge nicht ausreichen, um die Ansprüche voll zu decken, die für Me. entstanden und in Höhe ihrer Leistungen nach § 168 (jetzt § 87 a) BBG auf die Klägerin und nach § 1542 RVO auf die Beklagte übergegangen sind. Die Beklagte hat den Standpunkt eingenommen, daß sie auf Grund des ihr zustehenden Quotenvorrechts vor der Klägerin zu berücksichtigen sei; die Klägerin ist der Ansicht, sie habe mit der Beklagten gleichen Rang. Im Einvernehmen mit den Parteien, die sich die gerichtliche Austragung ihrer Meinungsverschiedenheit vorbehalten haben, hat der Versicherer seine Zahlungen so geleistet, wie es dem Standpunkt der Beklagten entsprach. Mit dem Verlangen nach Zahlung von 1.906,50 DM nebst 4 % Prozeßzinsen fordert die Klägerin von der Beklagten Herausgabe des Betrages, der ihr unstreitig gebührt hätte, wenn sie zu gleichem Rang mit der Beklagten zu befriedigen gewesen wäre.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist zurückgewiesen worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht der Beklagten den Vorrang vor der Klägerin zuerkannt. Es hat ausgeführt, die - auf zwei Drittel des früheren Diensteinkommens begrenzte - Schadensersatzforderung, die der Verletzte Me. gegenüber Ka. erlangt habe, sei nach § 1542 RVO auf die Beklagte in Höhe ihrer Rentenleistungen für den Verletzten in der Weise übergegangen, daß der übergeleitete Anspruch dem verbliebenen Rechtsanspruch des Verletzten vorgegangen sei. Im Verhältnis zur Klägerin habe dagegen der Verletzte das Vorrecht gehabt, da nach § 168 BBG (jetzt § 87 a BBG) der Rechtsübergang auf den Dienstherrn dem Beamten nicht zum Nachteil gereichen dürfe und auf den Dienstherrn daher nur der Teil des Schadensersatzanspruchs übergehe, der nach DReplace_all des dem Beamten entstandenen Schadens verbleibe. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, das Quotenvorrecht des Trägers der Sozialversicherung sei nicht lediglich im Verhältnis der Beklagten zum Verletzten und das Quotenvorrecht des Beamten nicht lediglich im Verhältnis des Verletzten zur Klägerin von Bedeutung, vielmehr wirkten sich die Quotenvorrechte bei der Gläubigerkonkurrenz zwischen Klägerin und Beklagter auch auf ihr Verhältnis zueinander aus. Da die Beklagte vor dem Verletzten den stärkeren Anspruch habe, dieser aber den stärkeren Anspruch vor der Klägerin, sei der Anspruch der Beklagten auch stärker als der der Klägerin. Eine andere Lösung würde, so hat das Berufungsgericht anhand eines von den Parteien erörterten Musterbeispiels verdeutlicht, das Quotenvorrecht des Versicherungsträgers gegenüber dem Verletzten illusorisch machen und beseitigen.
2.
Die Revision zieht die Berechtigung der Grundlagen in Zweifel, von denen das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung des Meinungsstreites der Parteien ausgegangen ist.
Zwar stellt die Revision nicht in Abrede, daß nach § 168 (jetzt § 87 a) BBG der Dienstherr gegenüber dem Beamten zurückstehen muß, wenn der Schädiger nur für einen Teil des durch die Verletzung des Beamten entstandenen Schadens (hier zwei Drittel des früheren Diensteinkommens) aufzukommen braucht und der Schadensersatzanspruch nicht ausreicht, um einerseits den Dienstherrn wegen seiner Versorgungsaufwendungen für den Beamten und andererseits den Beamten selbst wegen seines durch die Versorgungsbezüge nicht gedeckten Schadens zu befriedigen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 9. November 1956 VI ZR 196/55 BGHZ 22, 136 = LM Nr. 5 zu § 139 DBG = NJW 1957, 182 = VersR 1957, 26). Die Revision wendet sich aber dagegen, daß bei entsprechender Konfliktslage der Träger der Sozialversicherung mit dem Schadensersatzanspruch, den er infolge des Forderungsübergangs nach § 1542 RVO gegenüber dem nur beschränkt haftenden Schädiger erlangt, dem geschädigten Versicherten vorgeht. Die Revision verkennt nicht, daß dem Träger der Sozialversicherung ein derartiges Quotenvorrecht in ständiger Rechtsprechung mit Billigung der Rechtslehre zuerkannt worden ist. Sie hält dies aber nicht für hinreichend fundiert und meint, wie in allen sonstigen Fällen des Bestehens einer Versicherung das Interesse des Versicherers hinter das des Versicherten zurücktreten müsse, weil der Versicherte durch seine Leistungen den Anspruch auf Versicherungsschutz erworben habe, so müsse dies auch bei der Sozialversicherung gelten; es sei nicht richtig, daß der Versicherte neben seinen Beiträgen bei Eintritt des Versicherungsfalles auch einen ungedeckt bleibenden Schaden trage.
Mit diesen Erwägungen macht sich die Revision zum Fürsprecher kritischer Meinungsäusserungen, die in den letzten Jahren zunehmend laut geworden sind (vgl. Reinicke, NJW 1954, 1103, 1104; - gegen ihn Fischer, NJW 1954, 1716; weiter Schmidt, VersR 1958, 278; Clauß, VersR 1958, 75, 76 f; - gegen ihn Hofmann, VersR 1959, 241 und Hoff, Das Quotenvorrecht in Haftpflichtprozessen bei mitwirkendem Verschulden des Verletzten (1958) S. 23; Wieder: Clauß, VersR 1959, 589; Breithaupt, NJW 1961, 203,204) [BGH 21.12.1960 - VIII ZR 214/59].
Die Revision kann hiermit keinen Erfolg haben.
Nach § 1542 RVO geht, soweit die nach diesem Gesetz Versicherten oder ihre Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften Ersatz eines Schadens beanspruchen können, der ihnen durch Krankheit, Unfall, Invalidität oder durch den Tod des Ernährers erwachsen ist, deren Anspruch auf die Träger der Versicherung insoweit über, als sie den Entschädigungsberechtigten nach diesem Gesetze Leistungen zu gewähren haben. Aus dieser Vorschrift, so hat das Reichsgericht betont, ergibt sich deutlich, daß der Schadensersatzanspruch des Versicherten gegen dritte Personen insoweit übergeht, als er gesetzlich begründet ist. Steht dem Verletzten infolge eigenen mitwirkenden Verschuldens nur der Anspruch auf teilweisen Schadensersatz zu, so ergreift der Rechtsübergang eben diesen Teilanspruch, und zwar mit dem Vorrang vor dem etwa dem Verletzten verbliebenen Restanspruch (RGZ 148, 19, 20/21). Eine unbefangene Betrachtung des Gesetzes muß dieser Auffassung zustimmen. Schon bevor die Reichsversicherungsordnung geschaffen wurde, hat das Reichsgericht entsprechende Bestimmungen der vorher in Geltung gewesenen Versicherungsgesetze (so Krankenversicherungsgesetz von 1892 § 57 Abs. 4; Invalidenversicherungsgesetz von 1899 § 54; Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz von 1900 § 140; Unfallversicherungsgesetz für Land- und Forstwirtschaft von 1900 § 151) in gleichem Sinne verstanden (vgl. BGZ 62, 145, 148; 62, 337, 338). Es spricht nichts dafür, daß der Gesetzgeber des § 1542 RVO diese Vorschrift nicht ebenso hätte verstanden wissen wollen. Der Auffassung des Reichsgerichts ist der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone (OGHZ 4, 16, 19) und der Bundesgerichtshof (Urteil vom 6. Februar 1954 VI ZR 132/52 LM Nr. 1 zu § 11 StVO - VersR 1954, 176 und oft) gefolgt. Sie entspricht herrschender Meinung und bestimmt seit Jahrzehnten die Rechtspraxis. Auch die Gegner eines Quotenvorrechts der Sozialversicherungsträger räumen ein, daß der Wortlaut des Gesetzes für das Quotenvorrecht spricht.
Zur Begründung ihrer das Quotenvorrecht ablehnenden Ansicht weisen sie - wie vorliegend auch die Revision - auf die Rechtsähnlichkeit des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 67 VVG und § 139 DBG, § 168 BBG a.F. und § 87 a BBG n.F. hin. Allerdings hat der Versicherer bei dem Forderungsübergang nach § 67 VVG kein Quotenvorrecht vor dem Versicherten und der Dienstherr bei dem Forderungsübergang nach den genannten beamtenrechtlichen Vorschriften kein Quotenvorrecht vor dem geschädigten Beamten. Hier ist aber auch ausdrücklich bestimmt, daß der Übergang nicht zum Nachteil des Versicherten bzw. des Versorgungsberechtigten geltend gemacht werden kann. Abgesehen davon verbot sich die Annahme, daß dem Dienstherrn mit der im Jahre 1937 eingeführten beamtenrechtlichen Regelung eines Forderungsübergangs ein Quotenvorrecht habe gegeben werden sollen, schon darum, weil dies eine Schlechterstellung des Beamten gegenüber dem früheren Recht bedeutet hätte, die offenbar nicht gewollt gewesen ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 9. November 1956 VI ZR 196/55 a.a.O.). Daß der Versicherer nach § 67 VVG kein Quotenvorrecht vor dem Versicherten haben kann, ergibt sich aus dem Sinn des Vertrages über die Schadensversicherung, daß dem Versicherungsnehmer auf jeden Fall bis zur Höhe der Versicherungssumme sein etwaiger Schaden ohne Rücksicht auf andere Ersatzmöglichkeiten zu ersetzen ist. Die Interessenlage ist hier anders als bei der Öffentlich-rechtlichen Sozialversicherung (Urteil des erkennenden Senats vom 17. März 1954 VI ZR 162/52 BGHZ 13, 28, 31/32 = LM Nr. 3 zu § 67 VVG (mit Anmerkung von Benkard) = VersR 1954, 211). Es wäre auch nicht unbedenklich, dem schon auf frühere Regelungen zurückgehenden und aus ihnen übernommenen Rechtsgrundsatz des § 1542 RVO mit Rücksicht auf die erwähnten späteren Bestimmungen des Versicherungsvertrags- und Beamtenrechts einen gewandelten Sinn beizulegen.
Überdies dürfte bei einer vergleichenden Betrachtung nicht ausser Acht gelassen werden, daß nach § 21 a der Verordnung über die Fürsorgepflicht die Rechtsansprüche des Hilfsbedürftigen gegen einen Dritten auf Leistungen zur DReplace_all des Lebensbedarfs auf den Fürsorgeverband, der den Hilfsbedürftigen unterstützt hat, insoweit übergehen, als es der Fürsorgeverband vermittels schriftlicher Anzeige an den Dritten bewirkt. Den Umfang des Übergangs zu bestimmen, liegt in der Hand des Fürsorgeverbandes; nur soll dieser den Übergang nicht in grösserem Umfang bewirken, als zum Ersatz seiner Aufwendungen erforderlich ist. Der Fürsorgeverband geht den Hilfsbedürftigen also unzweifelhaft vor und kann sich hinsichtlich der Ansprüche des Hilfsbedürftigen bis zur Höhe seiner Aufwendungen völlig an dessen Stelle setzen.
Von Gegnern des Quotenvorrechts der Sozialversicherungsträger wird darauf hingewiesen, daß das Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 167, 207, 210 ausgeführt hat, der Versicherungsträger erhalte mit seinem DReplace_allsanspruch den Vorrang vor dem Versicherten als Träger eines Vermögens der öffentlichen Hand; dem Vorteil des unbedingten Versicherungsschutzes gegenüber müsse der Versicherte den Nachteil in Kauf nehmen, daß er seinen Schaden teilweise einbüße. Dies sei, so wird gesagt, die eigentliche Begründung für die Bevorzugung des öffentlichen Versicherungsträgers (so Schmidt a.a.O.).
Diese Begründung sei heute aber nicht mehr tragbar; denn für den Sozialversicherten sei der Versicherungsschutz - jedenfalls nach heutiger Auffassung - kein aussergewöhnlicher Vorteil, sondern die Gegenleistung für die bezahlten Beiträge (Breithaupt a.a.O.; Schmidt a.a.O. S. 279; Clauß, VersR 1959, 591).
In der angezogenen Entscheidung hat das Reichsgericht darüber zu befinden gehabt, wie es um den Rechtsübergang nach § 1542 RVO zugunsten eines Trägers der Krankenversicherung bestellt ist, wenn sich die Schadensersatzforderung des Versicherten aus fährlässiger Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB) ergibt. Es ging nicht um ein Quotenvorrecht in dem hier in Rede stehenden Sinne, sondern um die Frage, ob und inwieweit trotz der Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB Ersatzansprüche des Verletzten verblieben und auf den Träger der Krankenversicherung übergegangen waren. Jene Erwägung des Reichsgerichts schloß sich auch nur zusätzlich an Darlegungen an, in denen wie in der Entscheidung RGZ 148, 19 aus § 1542 RVO schlechthin gefolgert wurde, daß der Rückgriffsanspruch die ganze Ersatzforderung des Verletzten ergreife und der Übergang der Ersatzforderung auf den Versicherungsträger nicht etwa dahin begrenzt sei, daß er nur stattfinde, wenn der Verletzte volle SchadensdReplace_all erhalten habe. Eine andere Begründung hat das Reichsgericht auch in späteren Entscheidungen für das Quotenvorrecht nach § 1542 RVO nicht gegeben (vgl. RGZ 171, 209). Übrigens hat es die in der Entscheidung RGZ 167, 207 entwickelten Grundsätze über das Verhältnis von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB zu § 1542 RVO in der Entscheidung vom 24. Mai 1943 III 85/42 DR 1943, 1068 ausdrücklich aufgegeben und dabei eingeräumt, daß die früher angestellte Erwägung über den inneren Grund für den Vorrang des Versicherungsträgers vor dem Versicherten in § 1542 RVO keinen unmittelbaren Anhaltspunkt finde. Auch die Gesetzesmaterialien zu § 1542 RVO und seinen Vorläufern sagen, so kann hinzugefügt werden, hierüber nichts.
Damit ist allerdings nicht gesagt, daß nicht Vorstellungen der in der Entscheidung RGZ 167, 207, 210 angedeuteten Art bei Erlaß des Gesetzes mit im Spiele gewesen sein mögen. Sicherlich nimmt der Schutz der Sozialversicherung im Denken und Werten der Gegenwärt auch einen anderen Platz ein als bei seiner Einführung. Die Idee einer staatlich gewährten Fürsorge ist in nicht geringem Maße zurückgetreten hinter die einer Vorsorge, die sich der - freilich kraft gesetzlicher Verpflichtung - Versicherte durch eigene Leistungen erwirkt. Trotzdem läßt sich das System der Sozialversicherung nicht schon der Privatversicherung gleichstellen. Die Lasten der Versicherung tragen nicht die Versicherten allein; auch die Arbeitgeber und die öffentliche Hand sind an der Aufbringung der Mittel beteiligt; den Schutz der Unfallversicherung genießt der Versicherte sogar ohne eigene Beitragsleistungen. Die Auffassungen darüber, ob es gerechtfertigt ist, an dem Quotenvorrecht der Träger der Sozialversicherung festzuhalten, sind nicht ungeteilt; wird seiner Beseitigung de lege ferenda auch mit beachtlichen Gründen das Wort geredet (vgl. Clauß, VersR 1959, 589, 591; Wussow, System des Haftpflichtrechts 1958, 73), so kann doch nicht gesagt werden, daß allgemeiner Wandel der Rechtsanschauung die Rechtsprechung nötige, der Bestimmung des § 1542 RVO nunmehr einen anderen Sinn beizulegen, als es bisher immer geschehen ist.
3.
Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß bei dem Quotenvorrecht des Trägers der Sozialversicherung vor dem Versicherten und dem des Beamten vor seinem Dienstherrn der Träger der Sozialversicherung im Konfliktsfalle auch dem Dienstherrn vorgeht (so auch schon Urteil des erkennenden Senats vom 25. Oktober 1960 VI ZR 191/59 VersR 1960, 1100), Das Berufungsgericht hat dies anhand des Musterbeispiels, das die Parteien erörtert haben, zutreffend begründet:
"Betrugen die Bezüge des Verletzten 486 DM und erhält er eine Invalidenrente von 124 DM und Versorgungsbezüge von 267 DM, so hat der Schädiger bei einem angenommenen Mitverschulden von 1/3 324 DM zu zahlen. Geht man zunächst von der Gleichrangigkeit der nach § 1542 RVO und § 168 (§ 87 a) BBGübergegangenen Ansprüche aus, so verteilt sich der vom Schädiger zu zahlende Betrag von 324 DM anteilmässig entsprechend den Leistungen. Der Versicherungsträger erhält 103 DM und der öffentliche Dienstherr 221 DM. Hinsichtlich dieser 221 DM hat nunmehr der Verletzte ein Quotenvorrecht. Sein Schaden, der sich aus der Differenz der ursprünglichen Bezüge (486 DM) und der Summe der nunmehr gezahlten Versicherungs- und Versorgungsbezüge (124 DM plus 267 DM) ergibt, beträgt 95 DM. In dieser Höhe hat der öffentliche Dienstherr zurückzustehen, so daß sich der ihm zustehende Betrag von 221 DM auf 126 DM verringert. Da andererseits der Versicherungsträger gegenüber dem Verletzten ein Vorrecht hat, zu seiner vollen Befriedigung aber noch 21 DM fehlen (124 DM minus 103 DM), hat in dieser Höhe wiederum der Verletzte zurückzutreten, dessen Anspruch von 95 DM sich somit um 21 DM verringert. Diesen Verlust braucht er jedoch nicht zu tragen, da er gegenüber dem öffentlichen Dienstherrn das Quotenvorrecht hat und insoweit sich dessen Anspruch erneut um 21 DM verringert. Die endgültige Verteilung des Schadensbetrages von 324 DM stellt sich demnach wie folgt dar:
1. Sozialversicherungsträger 124 DM 2. Verletzter 95 " 3. öffentlicher Dienstherr 105 " = 324 DM."
Die Revision ist hiernach unbegründet.
Nach § 97 ZPO hat die Klägerin ihre Kosten zu tragen.
Dr. K. E. Meyer
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Pfretzschner