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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.02.1961, Az.: VI ZR 107/60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.02.1961
Aktenzeichen
VI ZR 107/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 13958
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 25.02.1960

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 25. Februar 1960 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand

1

Der Beklagte Dr. Ar. fuhr am 27. Oktober 1956 gegen 11.55 Uhr mit dem Opel-Kapitän der beklagten Aktiengesellschaft, deren Vorstand er angehört, über die Autobahn bei O. in Richtung K.. Er befuhr die Überholfahrbahn und geriet in Höhe des Kilometersteins ..., 1 über den Mittelstreifen auf die Gegenbahn. Dort stieß er mit dem Mercedes 300 b des Klägers zusammen, der von O. kommend in Richtung Do. fuhr und ebenfalls die Überholfahrbahn benutzte. Beide Fahrzeuge wurden erheblich beschädigt; ihre Insassen wurden verletzt.

2

Der Kläger hat vorgetragen: Der Wagen der Beklagten sei mehrere 100 m in Schlangenlinie gefahren und plötzlich über den Mittelstreifen direkt auf ihn zugerast. Er, der Kläger, habe sofort scharf gebremst. Da auf der rechten Fahrbahn eine Fahrzeugkolonne gefahren sei, habe er nicht ausweichen können.

3

Mit der Klage hat der Kläger von den Beklagten 51.889,16 DM Schadensersatz (Verdienstausfall, Kosten der Heilbehandlung, Sachschaden) und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Ferner hat er die Feststellung begehrt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm den noch entstehenden weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen.

4

Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht: Der Unfall sei für sie ein unabwendbares Ereignis gewesen, Dr. Ar. habe eine Kolonne von mehreren Fahrzeugen vorsichtig mit einer Geschwindigkeit von 90 km/st überholt. Als er sich mit der Spitze seines Wagens neben dem Anhänger eines in dieser Kolonne fahrenden Lastzuges befunden habe, sei dieser Lastzug plötzlich zum Überholen nach links ausgeschert. Dr. Ar. habe sofort gebremst. Der Anhänger dies Lastzuges sei nach links geschleudert und habe den Opelwagen gestreift. Dadurch sei dieser ins Schleudern und dann auf die Gegenfahrbahn geraten.

5

Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat den Anspruch des Klägers auf Zahlung von 51.889,16 DM Schadensersatz nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 19. Dezember 1952 dem Grunde nach bejaht und auch in dem feststellenden Teil seines Urteils die Schadensersatzpflicht der Beklagten auf die Haftungsgrenzen des Straßenverkehrsgesetzes in seiner früheren Fassung beschränkt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

6

Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht hält nicht für bewiesen, daß den Beklagten Dr. Ar. ein Verschulden an dem Unfall trifft. Da er mit seinem Wagen über den Grünstreifen der Autobahn hinweg bis in die Gegenfahrbahn hinein geraten sei, spreche zwar der erste Anschein gegen ihn (Urteil des BGH vom 19. November 1957 - VI ZR 122/57 - VRS 14, 92 Nr. 31 - VersR 1958, 91). Diesem Anscheinsbeweis sei jedoch der Boden entzogen, denn es seien Umstände bewiesen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergebe, daß der Opelwagen ohne ein schuldhaftes Verhalten seines Fahrers über den Grünstreifen geraten sei. Das Berufungsgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß der Opelwagen der Beklagten, bevor er auf den Grünstreifen geriet, mit einem Lastzug in Berührung gekommen ist, der kurz vor ihm aus der rechten Fahrbahn auf die Überholbahn herüberwechselte. Ferner hat es ebenso wie der Sachverständige Dipl. Ing. Sp. aus den festgestellten Spuren, im besonderen aus dem geradlinigen Verlauf der Bremsspur des Opelwagens gefolgert, daß die Schleuderbewegung dieses Wagens erst durch die Berührung mit dem Lastzuganhänger ausgelöst worden ist. Geht man hiervon aus, so besteht die ernsthafte Möglichkeit, daß eine andere Ursache als ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten Dr. Ar. zu dem Unfall geführt hat. Daher ist die Ansicht des Berufungsgerichts zu billigen, daß der Anseheinsbeweis ausgeräumt und es somit Aufgabe des Klägers ist, ein Verschulden des Dr. Ar. zu beweisen.

8

Die Revision versucht vergeblich, diesen die Beweislast klärenden Ausgangspunkt des Berufungsurteils zu erschüttern.

9

1.)

Zu Unrecht macht sie geltend, das Berufungsgericht habe zur Entkräftung des Anscheinsbeweises die eigene Darstellung der Beklagten genügen lassen. Aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt sich, daß das Berufungsgericht seine Feststellungen in erster Linie auf Grund der Beschädigungen getroffen hat, die an der rechten oberen Dachseite des Opelwagens festgestellt worden sind. Die dort befindliche Zierleiste zeigt eine Reihe von Kratzern und deutliche Spuren grüner Farbe. Ferner hat das Berufungsgericht den Aussagen der Polizeibeamten Pa. und B. entnommen, daß der Lastzug, den Dr. Ar. überholen wollte, einen grünen Anstrich hatte. Die Polizeibeamten hatten mit ihrem Streifenwagen diesen Lastzug gerade überholt und wollten ihn anhalten, weil sein Anhänger nicht in der Spur des Maschinenwagens, sondern links von ihm lief. Polizeihauptwachtmeister Pa. hat beobachtet, daß der Lastzug nach links auf die Überholbahn zog, als der Opelwagen der Beklagten mit großer Geschwindigkeit herankam, und daß dieser Wagen beim Versuch, den Lastzug zu überholen, ins Schleudern und auf die Gegenbahn geriet. Schließlich hat das Berufungsgericht auch das Ergebnis der mikroskopischen Untersuchung der Zierleiste, aus der sich ergibt, daß der Opelwagen von hinten nach vorne gestreift worden ist, und die festgestellten Spuren bei seiner Beweiswürdigung verwertet. Wenn es nach all dem in den für die Ausräumung des Anseheinsbeweises wesentlichen Punkten den Angaben der Beklagten Glauben geschenkt hat, so hält es sich damit im Rahmen der ihm zustehenden freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 286 ZPO).

10

2.)

Daß Dr. Ar. bei dem Unfall eine schwere Gehirnerschütterung erlitten hat, schließt entgegen der Ansicht der Revision nicht aus, daß er sich noch an die Vorgänge erinnern kann, die zu dem Unfall geführt haben. Das Berufungsgericht hat Dr. Ar. als Partei vernommen und einen persönlichen Eindruck von ihm gewonnen. Es war nicht verpflichtet, einen Sachverständigen darüber zu hören, ob und wieweit das Erinnerungsvermögen des Dr. Ar. durch die schwere Gehirnerschütterung beeinträchtigt worden ist. Hierzu bestand umso weniger Anlaß, als die Angaben, die Dr. Ar. bei seiner Vernehmung gemacht hat, jedenfalls insoweit weitgehend durch andere Beweismittel bestätigt worden sind, als sie für die Ausräumung des Anscheinsbeweises von Bedeutung sind.

11

3.)

Die Aussage des Zeugen H., der Opelwagen sei auf einer Strecke von etwa 300 m in Schlangenlinie gefahren, hat das Berufungsgericht nicht übersehen. Es hat ihr keine Beweiskraft beigemessen, weil sie in Widerspruch zu den Spuren steht, die Polizeimeister T. festgestellt und in die polizeiliche Skizze eingezeichnet hat. Nach seiner Aussage verlief die Bremsspur des Opelwagens bis zu der Stelle, an der sie nach links zum Grünstreifen hin abbog, gradlinig und parallel zum Grünstreifen. Das Berufungsgericht hat auf Grund dieses gradlinigen Spurenverlaufs die Überzeugung gewonnen, daß die Schleuderbewegung des Opelwagens erst durch die Berührung mit dem Anhänger des Lastzuges ausgelöst worden ist. Diese Tatsachenwürdigung zeigt keinen rechtlichen Irrtum. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die von der Revision angegriffene weitere Erwägung, mit der das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen H. und die Angaben des Klägers über die Art und die Dauer der Schleuderbewegung würdigt; zu beanstanden ist.

12

4.)

Fehl geht auch der Angriff der Revision, mit dem sie geltend macht, der Anscheinsbeweis greife nach wie vor gegen die Beklagten ein, weil einige Umstände, aus denen sich ein Verschulden des Beklagten Dr. Ar. ergeben könne, nicht widerlegt, sondern ungeklärt geblieben seien. Mit dieser Rüge verkennt die Revision das Wesen des Anscheinsbeweises und die Anforderungen, die an seine Entkräftung zu stellen sind. Hierzu ist keineswegs erforderlich, daß die Partei, gegen die zunächst der Beweis des ersten Anscheins spricht, alle Behauptungen des Gegners widerlegt. Es genügt vielmehr, daß sie Tatsachen nachweist, die auf die ernste Möglichkeit eines anderen als des nach der Lebenserfahrung zunächst anzunehmenden Geschehensablaufs hinweisen. Daß der hier festgestellte Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt ausreicht, um den Anscheinsbeweis auszuräumen, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei angenommen. Es ist daher zutreffend davon ausgegangen, daß es Aufgabe des Klägers war, ein Verschulden des Beklagten Dr. Ar. zu beweise.

13

II.

Daß sich dieses Verschulden auch ohne Heranziehung der Regeln des Anscheinsbeweises aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe, kann der Revision nicht zugegeben werden.

14

1.)

Freilich war Dr. Ar. verpflichtet, die auf der rechten Fahrbahn fahrenden Kraftwagen sorgfältig darauf zu beobachten, ob einer von ihnen Anstalten machte, auf die Überholbahn herüberzuwechsein und ein anderes Fahrzeug zu überholen. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Nach seiner Meinung ist aber nicht bewiesen, daß Dr. Ar. diese Pflicht vernachlässigt hat. Es hält vor allem die Behauptung der Beklagten nicht für widerlegt, daß der Führer des grünen Lastzuges den Winker herausgestellt und gleichzeitig sein Fahrzeug nach links gelenkt habe. Dabei stützt es sich auf das Zeit-Weg-Diagramm des Sachverständigen Sp., das zu dem Ergebnis kommt, Dr. Ar. habe mit der Bremsreaktion begonnen, als er mit seinem Wagen noch etwa 50 m hinter dem Lastzug gewesen sei er habe auch erst in diesem Zeitpunkt das Ausscheren des Lastzuges erkennen können.

15

Diese Würdigung gehört dem tatsächlichen Gebiet an und zeigt keinen rechtlichen Irrtum. Die von der Revision hervorgehobenen Umstände hat das Berufungsgericht nicht übersehen. Es hat sie in einer Weise gewürdigt, die keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken gibt.

16

2.)

Die Revision irrt, wenn sie meint, Dr. Ar. habe auf der Überholbahn ganz links fahren müssen. Ihn träfe nur ein Verschulden, wenn er bei dem Versuch, den grünen Lastzug zu überholen, keinen genügenden Abstand zu diesem Fahrzeug eingehalten hätte. Dafür, daß er sich in dieser Weise verkehrswidrig verhalten hat, haben sich aber nach der nicht zu beanstandenden Ansicht des Berufungsgerichts keine ausreichenden Anhaltspunkte ergeben.

17

3.)

Schließlich hat das Berufungsgericht auch mit Recht angenommen, daß die Annäherungsgeschwindigkeit des Opelwagens, die Dr. Ar. mit 90 km/st angegeben, der Sachverständige Spange dagegen auf etwa 120 km/st errechnet hat, nicht zu beanstanden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs braucht ein Kraftfahrer nicht damit zu rechnen, daß ein auf der rechten Fahrbahn befindliches Fahrzeug so knapp vor ihm auf die Überholfahrbahn ausbiegen werde, daß er zu einer Gefahrbremsung oder auch nur zu einer raschen und erheblichen Herabsetzung seiner Geschwindigkeit gezwungen wird (Urteil des BGH vom 30. September 1959 - 4 StR 275/59 - VRS 18, 36 Nr. 12 und die dort angeführten weiteren Entscheidungen). Daß neben und vor Dr. Ar. mehrere Kraftwagen auf der rechten Fahrbahn fuhren, kann entgegen der Meinung der Revision keine andere Beurteilung rechtfertigen. Ein Kraftfahrer darf auch dann, wenn er sich in einer Gruppe von Fahrzeugen bewegt, erst auf die Überholbahn ausbiegen, nachdem er sich sorgsam vergewissert hat, daß er nicht ein von hinten nahendes schnelleres Fahrzeug gefährdet (BGH a.a.O.). Brauchte Dr. Ar. aber nicht damit zu rechnen, daß einer der in der Kolonne fahrenden Kraftwagen plötzlich vor ihm auf die Überholbahn ausscheren werde, ohne das rechtzeitig durch seine Fahrweise oder durch Winkzeichen anzuzeigen, so kann auch dann, wenn er die Überholbahn mit einer Geschwindigkeit von 120 km/st befahren hat, hieraus kein Vorwurf gegen ihn hergeleitet worden.

18

4.)

Auch im übrigen lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Frage, ob sich Dr. Ar. schuldhaft verkehrswidrig verhalten hat, keinen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht angenommen, daß die Beklagten nur nach dem Straßenverkehrsgesetz zur Verantwortung gezogen werden können.

19

III.

Mit ihrem letzten Angriff erstrebt die Revision, daß die Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht auf die Höchstbeträge beschränkt wird, die § 12 des Straßenverkehrsgesetzes in seiner Fassung vom 19. Dezember 1952 vorsah. Sie meint, dem Kläger seien die erhöhten Sätze des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Verkehrsrechts und des Verkehrshaftpflichtrechts vom 16. Juli 1957 (BGBl. I 710) zu gewähren. Da der Unfall sich am 27. Oktober 1956, also vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes - das ist nach Art. 10 der 19. Juli 1957 - ereignet hat, kann der Kläger nach Art. 7 des Gesetzes vom 16. Juli 1957 Schadensersatz bis zur Höhe der neuen Sätze nur verlangen, "soweit es nach seinen Verhältnissen aus Billigkeitsgründen erforderlich ist und dem Ersatzpflichtigen zugemutet werden kann." Nach der Ansicht des Berufungsgerichts sind diese Voraussetzungen wegen der günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nicht gegeben. Gegen diese Beurteilung ist rechtlich nichts einzuwenden.

20

Die Revision meint, die erhöhten Beträge seien dem Kläger zuzubilligen, weil die wirtschaftliche läge der Beklagten sehr günstig sei und dies bei der Anwendung des Art. 7 des Gesetzes vom 16. Juli 1957 ebenfalls berücksichtigt werden müsse. Hierin kann der Revision nicht gefolgt werden. Erfordern wie im vorliegenden Falle die Verhältnisse des Klägers nicht, daß er aus Billigkeitsgründen Schadensersatz bis zur Höhe der neuen Sätze erhält, so muß die Anwendung des Art. 7 schon hieran scheitern, ohne daß es noch darauf ankommt, ob dem Ersatzpflichtigen diese erhöhte Leistung zugemutet werden kann.

21

IV.

Nach alledem erweist sich die Revision des Klägers als unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen.

22

Die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels hat nach § 97 ZPO der Kläger zu tragen.

Engels
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Hauß
Dr. Pfretzschner