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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.1959, Az.: 4 StR 275/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.09.1959
Aktenzeichen
4 StR 275/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 13270
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Darmstadt - 23.01.1959

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Tötung u.a.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 30. September 1959,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Martin
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 23. Januar 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht in Frankfurt/Main.

Gründe

1

I.

Am 3. Juli 1958 gegen 10,20 Uhr ereignete sich auf der Autobahn München-Frankfurt unweit Mannheim ein schwerer Verkehrsunfall, bei dem drei Menschen getötet und drei weitere Personen teils schwer verletzt wurden. Das Landgericht hat dazu folgendes festgestellt:

2

An dem genannten Tage befand sich der Angeklagte mit seinem Sportwagen Marke "Porsche 1600 Super" auf der Fahrt von München nach Braunschweig. Sr benutzte dazu die Autobahn München-Frankfurt. Nachdem er ursprünglich mit etwa 140 km/h gefahren war, steigerte er ab Bruchsal seine Geschwindigkeit auf 165-170 km/h. Da er wegen dieser hohen Geschwindigkeit dauernd andere Fahrzeuge überholen mußte, benutzte er fast ständig die Überholbahn. In mindestens fünf Fällen überholte er Fahrzeuge, die ihrerseits zum Überholen auf der linken Fahrbahn fuhren, "grob verkehrswidrig und rücksichtslos" rechts. Dieses Verhalten ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

3

Als sich der Angeklagte unweit Mannheim in der Gemarkung Lampertheim/Ried bewegte, fuhr vor ihm auf der Überholbahn ein Personenkraftwagen Mercedes 190 mit einer Geschwindigkeit von etwa 110 km/h. Dessen Fahrer wollte gerade einen Personenkraftwagen Marke Studebaker überholen, der seinerseits hinter einem Lastkraftwagen fuhr. Der Studebaker-Wagen hatte eine Geschwindigkeit von etwa 80 km/h, der voraus fahrende Lastkraftwagen eine solche von etwa 70-80 km/h. Infolge seiner hohen Geschwindigkeit hatte sich der Angeklagte sehr schnell dem Mercedes-Wagen genähert. Als er bis auf etwa 5 m an ihn herangekommen war und dieser eben den Studebaker-Wagen überholt hatte, riß er seinen Porsche-Wagen nach rechts in die Lücke zwischen Mercedes- und Studebaker-Wagen hinein, preschte rechts an dem Mercedes-Wagen vorbei und bog sodann zwischen Mercedes- und Lastkraftwagen wieder nach links auf die Überholbahn. Dabei streifte er den Mercedes-Wagen an der vorderen Stoßstange. Dessen Fahrer verlor die Herrschaft über den Wagen, geriet auf die Gegenfahrbahn Frankfurt-Stuttgart und prallte dort auf einen entgegenkommenden Personenkraftwagen Marke Chrysler. Durch den Zusammenstoß wurden beide Kraftwagen schwer beschädigt. Die drei Insassen des Mercedes-Wagens erlitten tödliche Verletzungen. Auch die drei Insassen des Chrysler-Wagens wurden teils schwer verletzt.

4

Das Landgericht glaubte - trotz erheblicher Verdachtsgründe für ein unzulässiges Rechtsüberholen auch in diesem Falle - dem Angeklagten nicht widerlegen zu können, daß er seinen Wagen nur deshalb nach rechts gesteuert habe, weil der Mercedes-Wagen unerwartet von der rechten Fahrbahn nach links auf die Überholbahn herausgefahren sei, als er - der Angeklagte - ein Auffahren durch Bremsen nicht mehr habe verhindern können. Diese Einlassung erwies sich nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Brömme in Verbindung mit der Aussage, der Fahrerin des Studebaker-Wagens (der Zeugin Sylvester) nur insofern als unrichtig, als die Entfernung des Porsche- von dem Mercedes-Wagen bei dessen Ausbiegen auf die Überholbahn nicht 30-60 m, wie der Angeklagte behauptet hat, sondern (unter Zugrundelegung der dem Angeklagten günstigsten Werte) mindestens 82 m betrug. Das Landgericht nahm jedoch an, daß sich der Angeklagte "viel zu schnell" und unvorsichtig den vor ihm fahrenden Kraftwagen genähert hat; denn er habe jederzeit mit der Möglichkeit rechnen müssen, daß einer dieser Wagen einen Vordermann überholen wolle und zu diesem Zweck auf die Überholbahn ausbiegen werde. Durch dieses "übermäßig rasche Überholen" habe er gegen § 1 StVO verstoßen und schuldhaft den Tod und die Körperverletzung der bei dem Unfall Verunglückten verursacht.

5

Die Strafkammer verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten, die sie zur Bewährung aussetzte. Außerdem entzog sie ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren. Die gleichzeitige Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährung (§§ 315 a Abs. 1 Nr. 4, 316 Abs. 2 StGB) lehnte sie ab, weil nicht feststellbar sei, daß der Angeklagte rücksichtslos gehandelt hat.

6

Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie beanstandet außerdem die Aussetzung der Strafe zur Bewährung.

7

Der Angeklagte hat kein Rechtsmittel eingelegt. Seinem Antrag, auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil zu seinen Gunsten aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Strafkammer zurückzuverweisen, kommt deshalb keine selbständige verfahrensrechtliche Bedeutung zu.

8

II.

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft wirkt auch zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO). Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung nicht rechtsfehlerfrei begründet ist.

9

1.)

Das Landgericht hat nicht für erwiesen erachtet, daß der Angeklagte auch in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall von vornherein rechts überholen wollte. Infolgedessen hing die rechtliche Beurteilung seines Fahrverhaltens entscheidend davon ab, ob er von dem Augenblick ab, in dem ihm der Mercedes-Wagen die Überholbahn versperrte, die Geschwindigkeit seines Kraftwagens noch auf die des vorausfahrenden (110 km/h) herabsetzen konnte. War ihm das möglich, dann mußte er diese Maßnahme ergreifen und mit dem überholen warten, bis ihm die Bahn freigegeben wurde; er durfte dann nicht in äußerst gewagter Weise nach rechts ausbiegen, den Mercedes-Wagen rechts überholen und sich wieder vor diesen setzen. Wich der Angeklagte dagegen auf die rechte Fahrbahn aus, weil er seinen Kraftwagen nicht mehr wirksam abbremsen konnte und ihm mithin kein anderer Ausweg als der des Rechtsüberholens blieb, so trifft ihn an dem Unfall ein Verschulden nur, wenn er entweder - wie vom Landgericht angenommen - unzulässig schnell an die vor ihm fahrende Wagengruppe heranfuhr oder wenn er das unvermeidliche Rechtsüberholen unsachgemäß ausführte. Die letzte Möglichkeit wäre dann verwirklicht, wenn er, statt nach dem überwechseln auf die rechte Fahrbahn bis zum Freiwerden der Überholbahn auf jener zu bleiben, ohne Not sofort und zu knapp vor dem überholten Wagen wieder nach links einbog. Zu diesem Punkt hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, daß er infolge seiner hohen Geschwindigkeit Gefahr gelaufen sei, auf den (auf der rechten Fahrbahn) vor ihm fahrenden Lastkraftwagen aufzufahren. Ob diese Einlassung glaubhaft ist, hat das Landgericht nicht erörtert, weil es das Verschulden des Angeklagten in seiner vorausgegangenen Fahrweise, nämlich darin gesehen hat, daß er sich den vor ihm fahrenden drei Kraftwagen (Mercedes,-Studebaker- und Lastkraftwagen) von vornherein mit zu hoher Geschwindigkeit genähert habe. Insoweit kann der Strafkammer indes nicht beigepflichtet werden.

10

Zur Tatzeit war die Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahnstrecks Heidelberg-Frankfurt nicht beschränkt. Die Geschwindigkeit von 165 km/h war daher nicht grundsätzlich zu hoch. Allerdings blieb der Angeklagte der allgemeinen Regel des § 9 Abs. 1 StVO unterworfen, wonach der Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit so einzurichten hat, daß er jederzeit seinen Verpflichtungen im Verkehr genügen kann. Zu diesen Verpflichtungen gehörte es, daß der Angeklagte auf ein vor ihm auf der Überholbahn befindliches Hindernis nicht auffuhr. Dabei scheiden jedoch Hindernisse aus, mit deren Auftreten der Angeklagte nicht zu rechnen brauchte; so etwa die Autobahn überquerende Fußgänger oder auf die Autobahn geratenes Vieh, aber auch Kraftfahrzeuge, die verbotenerweise auf der Autobahn wenden und vorübergehend die Überholbahn sperren. Auf das plötzliche Auftauchen unbeleuchteter Hindernisse brauchte sich der Angeklagte nicht einzustellen, weil heller Tag und die Sicht offenbar nicht durch Nebel, Niederschläge oder Besonderheiten der Fahrbahn (Krümmung, nichteinsehbares Gefälle) beeinträchtigt war. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats mußte der Angeklagte aber auch nicht damit rechnen, daß ein auf der rechten Fahrbahn befindliches Fahrzeug so knapp vor ihm auf die Überholbahn ausbiegen werde, daß er zu einer Gefahrbremsung oder auch nur zu einer raschen und erheblichen Herabsetzung seiner Geschwindigkeit gezwungen wurde (u.a. BGHSt 4, 271, 274 [BGH 03.07.1953 - 2 StR 452/52]; BGH VRS 7, 110;  10, 291, 292;  13, 281, 283; zuletzt BGH 4 StR 95/59 vom 5. Juni 1959, zum Abdruck in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs bestimmt). Daß vor dem Angeklagten mehrere Kraftwagen auf der rechten Fahrbahn fuhren, rechtfertigt entgegen der Meinung des Landgerichts (S. 5 UA) keine andere Beurteilung; auch der in einer kleineren oder größeren Fahrzeugruppe sich bewegende Fahrzeugführer darf erst auf die Überholbahn ausbiegen, nachdem er sich sorgsam vergewissert hat, daß er nicht ein von hinten nahendes schnelleres Fahrzeug gefährdet.

11

Danach verbot sich dem Angeklagten nur eine Fahrgeschwindigkeit, die so hoch war, daß er sich außerstande sah, der geringeren Geschwindigkeit eines die Überholbahn rechtmäßig benutzenden anderen Kraftfahrzeugführers Rechnung zu tragen, nämlich eines Fahrzeugführers, der sich auf die Überholbahn begab, als der Angeklagte noch außer Sicht oder doch noch so weit entfernt war, daß er seine Geschwindigkeit erforderlichenfalls - ohne übereiltes und übermäßiges Bremsen - auf die des Vorderfahrzeugs herabsetzen konnte.

12

Daß der Angeklagte diese Grenze überschritten hat, lassen die bisherigen Urteilsfeststellungen nicht erkennen. Die Beweisaufnahme hat zwar ergeben, daß der Mercedesfahrer nicht, wie vom Angeklagten behauptet, erst 30-60 m vor dem nahenden Porsche-Wagen, sondern etwas früher auf die Überholbahn "herausfuhr", nämlich, als dieser noch "mindestens 82 Meter" entfernt war. Auch diese Entfernung war indes - jedenfalls dann, wenn der Mercedesfahrer mit dem Ausbiegen auf die Überholbahn erst begonnen haben sollte - möglicherweise zu gering, als daß der Angeklagte bei der Wahl seiner Geschwindigkeit damit zu rechnen brauchte, ein Fahrzeugführer werde sich noch vor ihn auf die Überholbahn setzen.

13

Als unzulässig, weil mit dem Gebot des § 9 Abs. 1 StVO unvereinbar, wäre allerdings auch eine Geschwindigkeit anzusehen, die die geistig-seelische und körperliche Leistungsfähigkeit des Angeklagten dergestalt überschritt, daß er nicht mehr alle sich vor ihm auf der Fahrbahn abspielenden Verkehrsvorgänge zuverlässig wahrnehmen und bei plötzlich auf tretender Gefahr nicht mehr sachgemäß reagieren konnte (vgl. BGH VRS 10, 291). Daß das zutraf, ist jedoch ebenfalls nicht festgestellt. Der Angeklagte verwechselte zwar den an der Spitze der Fahrzeuggruppe fahrenden Lastkraftwagen mit einem Personenkraftwagen Marke Opel-Rekord; das allein rechtfertigt indes noch nicht den Schluß, die Geschwindigkeit von 165 km/h habe den Angeklagten an der ausreichenden Beobechtung der Fahrbahn gehindert. Zur Beurteilung dieser Frage bedürfte es im übrigen der Beiziehung eines Verkehrspsychologen als Sachverständigen.

14

Es kann auch nicht ohne weiteres gesagt werden, die Geschwindigkeit von 165 km/h sei so ungewöhnlich hoch und im Autobahnverkehr so selten, daß sie die naheliegende Gefahr mit sich bringe, vorausfahrende Kraftfahrzeugführer könnten sich trotz sorgfältiger Rückschau über sie täuschen und deshalb verspätet noch auf die Überholbahn ausbiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß vorausfahrende Kraftfahrzeugführer sich nicht damit begnügen dürfen, einen nur flüchtigen Blick nach hinten zu werfen und Abstand und Geschwindigkeit eines nachkommenden Fahrzeugs oberflächlich abzuschätzen, sondern daß sie sich - etwa durch längeres oder wiederholtes Zurückblicken durch die Rückspiegel - sorgfältig vergewissern müssen, ob sie im Hinblick auf die Entfernung und die höhere Geschwindigkeit eines bereits auf der Überholbahn Nahenden ihr eigenes Überholvorhaben beginnen und beenden können, ohne den Hintermann erheblich zu belästigen oder zu gefährden. Dafür, daß der Mercedesfahrer dieser Forderung nicht nachkommen konnte, fehlt es im angefochtenen Urteil an Anhaltspunkten. Dort ist (S. 5 UA) nur ausgeführt, der Angeklagte habe gewußt, daß die Führer vor ihm auf der rechten Fahrbahnseite fahrender Kraftwagen "seine Überholungsabsicht dann gar nicht erkennen können, wenn er noch 100-150 m zurück ist, da man in einem Rückspiegel nicht so weit zurücksehen kann, und daß er bei einer Geschwindigkeit von 170 stkm eine entsprechend lange Bremsspur benötigte". Der Sinn dieser Darlegung ist nicht klar. Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß man in einem Rückspiegel nicht auf 100- 150 m zurücksehen kann, vorausgesetzt, daß die rückwärtige Fahrbahn einigermaßen gerade und eben verläuft und die Sicht gut ist. Sollte der Mercedesfahrer tatsächlich die hinter ihm liegende Strecke nicht auf 100-150 m und weiter überschaut haben, so müßte dies ausdrücklich festgestellt, gleichzeitig aber auch der Grund hierfür angegeben und geprüft sein, ob der Fahrer diese Unzulänglichkeit nicht zu vertreten hat.

15

2.)

Ist demnach die Annäherungsgeschwindigkeit des Angeklagten auf Grund der bisherigen Feststellungen rechtlich nicht zu beanstanden, so träfe ihn gleichwohl ein Verschulden an dem Unfall, wenn er von dem Augenblick an, in dem er die Überholungsabsicht des Mercedesfahrers erkannte oder hätte erkennen können, nicht alles in seiner Macht Stehende getan hätte, um ein Auffahren auf den Vorausfahrenden ohne Überwechseln auf die rechte Fahrbahn zu vermeiden. Im angefochtenen Urteil fehlt eine Stellungnahme zu der Einlassung des Angeklagten, er habe sofort zu bremsen begonnen, es sei ihm aber nicht mehr gelungen, seine Geschwindigkeit auf die des Mercedes-Wagens zu ermäßigen, und es sei ihm daher nichts anderes übrig geblieben, als etwa 5 m hinter diesem erneut Gas zu geben und seinen Wagen nach rechts auf die rechte Fahrbahn zu "reißen". Das Landgericht hat auch diesen Einwand ersichtlich deshalb nicht erörtert, weil es das Verschulden des Angeklagten in einer zu hohen Annäherungsgeschwindigkeit sah (vgl. oben 1.). Entfällt dieser Vorwurf, dann kommt es nach dem unter II 1 am Eingang Ausgeführten entscheidend auf die Frage an, ob der Angeklagte bei sofortigem und wirksamem Bremsen die Geschwindigkeit seines Kraftwagens auf die des Vorausfahrenden (110 km/h) hätte herabsetzen können. Ihre Beantwortung wird im Zweifel die Anhörung eines Kraftfahrsachverständigen erfordern. Was die Zubilligung einer Reaktions- und gegebenenfalls auch einer Schreckzeit angeht, so wird zu beachten sein, daß der Angeklagte bei seiner hohen Geschwindigkeit zu einem Höchstmaß von Abwehrbereitschaft gegenüber plötzlich auftretenden Gefahren verpflichtet war und daß daher bei ihm diese Zeiten sehr kurz zu bemessen sind. Würde er den Ausweg des Rechtsüberholens gewählt haben, ohne zuvor alles versucht zu haben, seinen Kraftwagen schnell und nachhaltig abzubremsen, so hätte er nicht nur im Sinne des allgemeinen Fahrlässigkeitsbegriffes (§§ 222, 230 StGB) schuldhaft gehandelt, sondern auch das (äußere) Tatbestandsmerkmal des Falschüberholens nach § 315 a Abs. 1 Nr. 4 StGB verwirklicht. Insoweit wirkt das Rechtsmittel auch zum Nachteil des Angeklagten.

16

III.

Die auf die Revision der Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten auszusprechende Aufhebung des Urteils hindert das Landgericht nicht, bei der erneuten Prüfung der Schuldfrage alle den Angeklagten belastenden Gesichtspunkte auch insoweit zu erwägen, als sie im angefochtenen Urteil übergangen oder abgelehnt sind. Hierher gehört vor allem die Möglichkeit, daß der Angeklagte ein Rechtsüberholen von vornherein zwar vielleicht nicht beabsichtigt, aber doch leichtfertig ins Auge gefaßt hat. Bei der Neigung des Angeklagten zu Rennfahrten ist es nicht undenkbar, daß er bewußt Gefahrenlagen wie die hier zur Erörterung stehende in Kauf genommen und sich auf das Rechtsüberholen als letzten Ausweg eingestellt hat. Dafür könnte sprechen, daß er nach den bisherigen Feststellungen auf derselben Fahrt schon in mindestens fünf Fällen andere Personenkraftwagen "grob verkehrswidrig und rücksichtslos" rechts überholt hat. In einem solchen Falle könnte sich der Angeklagte nicht darauf berufen, im unverschuldeten Notstand gehandelt zu haben. Er hätte dann trotz der im letzten Augenblick für ihn eingetretenen Gefahrlage im Sinne des § 315 a Abs. 1 Nr. 4 StGB falsch überholt.

17

Entgegen der Meinung der Revision liegt ein Falschüberholen nicht schon allein um deswillen vor, weil der Angeklagte sehr rasch an dem eingeholten Fahrzeug vorbeigefahren ist; denn die Beschleunigung des Überholvorgangs dient der Verkehrssicherheit und ist sogar vorgeschrieben (BGH VRS 10, 291, 292). Auch das schnelle Heranfahren an die zu überholende Fahrzeuggruppe fällt nicht unter diesen Begriff, weil der Überholvorgang zu dieser Zeit noch gar nicht begonnen hatte. Wohl aber könnte das Vorbeifahren des Angeklagten an dem Mercedes-Wagen - unbeschadet der Nichtvorwerfbarkeit des Rechtsüberholens an sich (vgl. oben II) - deshalb ein falsches überholen im Sinne des § 315 a Abs. 1 Nr. 4 StGB gewesen sein, weil der Angeklagte wegen des geringen Abstands des Mercedes-Wagens von dem vorausfahrenden Lastkraftwagen möglicherweise von vornherein erkennen konnte, daß er sich dadurch der Gefahr des Auffahrens auf den Lastkraftwagen aussetzte und zum "Schneiden" der Fahrbahn des Mercedes-Wagens gezwungen würde (vgl. oben II 1 erster Absatz a.E.).

18

Für den Fall, daß das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung wieder die Schuldfrage bejahen und auf eine Strafe von nicht mehr als neun Monaten Gefängnis erkennen sollte, wird im Hinblick auf die Darlegungen der Revision zu § 23 StGB bemerkt, daß der Tatrichter ohne Verstoß gegen Denkgesetze die Überzeugung gewinnen kann, ein jugendlicher Angeklagter werde unter der Wirkung der Strafaussetzung künftig ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen, falls er bis zum Abschluß seiner inneren Reifung keine Gelegenheit mehr haben werde, ein Kraftfahrzeug zu fuhren.

19

Dagegen weist die Revision mit Recht darauf hin, daß bei Unfällen mit sehr schweren Folgen das öffentliche Interesse an der Vollstreckung der ausgesprochenen Strafe besonders sorgfältig zu prüfen ist. Hier sind neben dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat besonders auch die Wirkung einer dem Angeklagten bewilligten Strafaussetzung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung und die Belange der Hinterbliebenen und Verletzten zu bedenken. Auch ist die Bedeutung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 StGB als Riegel gegen zu weitgehende Aussetzungsbewilligungen zu berücksichtigen und nicht nur auf den Gedanken der Unerwünschtheit der Vollstreckung kurzfristiger Freiheitsstrafen abzustellen (vgl. BGHSt 11, 393, 396 [BGH 26.06.1958 - 4 StR 145/58]; BGH VRS 13, 24, 28).

20

Der Senat hat von der Verweisungsbefugnis des § 354 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht.

Krumme
Sauer
Martin
Lang-Hinrichsen
Flitner