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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.01.1961, Az.: 2 StR 388/60

Verwirklichung des Straftatbestandes der schweren Bestechlichkeit durch die Annahme von Darlehen und Geldgeschenken durch den Amtsträger; Einordnung der Auszahlung eines Darlehens als schwere Bestechlichkeit im Sinne des § 332 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB); Voraussetzungen einer Strafbarkeit wegen Vorteilsgewährung im Sinne des § 333 StGB durch Auszahlung von Darlehen an Amtsträger; Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Amnestietatbestände des Straffreiheitsgesetzes von 1954

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.01.1961
Aktenzeichen
2 StR 388/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 12211
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bonn - 27.08.1959

Verfahrensgegenstand

Schwere Bestechlichkeit u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Grund der Verhandlung vom 11. Januar 1961
in der Sitzung vom 20. Januar 1961,
an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Dr. Menges
Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.)

    Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 27. August 1959 mit den Feststellungen aufgehoben:

    1. a)

      im Strafausspruch in den Fällen des fortgesetzten Betruges zum Nachteil der Darlehensgläubiger (Fall VI) und des Betruges in Tateinheit mit Untreue zum Nachteil des Amtes L. (Fall VII), ferner im Gesamtstrafausspruch,

    2. b)

      soweit im Falle II der Angeklagte P. zu einer Geldstrafe von 19.400,- DM, der Angeklagte St. zu einer Geldstrafe von 1.900,- DM sowie die Angeklagten Wilhelm und Katharina Kn. zu Geldstrafen von je 8.500,- DM verurteilt worden sind.

  2. 2.)

    Auf die Revision des Angeklagten F. wird das Urteil im Strafausspruch, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

  3. 3.)

    Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Bestechung des Angeklagten B. verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.

    Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Zahlungen des Angeklagten an P. am 28. Januar 1950, 7. September 1950 und 7. Dezember 1950 betrifft; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens, einschließlich der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen, soweit sie ausscheidbar sind, zu tragen.

  4. 4.)

    Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

  5. 5.)

    Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, soweit darüber noch nicht entschieden ist, an das Landgericht zurückverwiesen.

  6. 6.)

    Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten P., F. und D. werden verworfen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten P. unter Freisprechung im übrigen wegen schwerer Bestechlichkeit in drei Fällen und wegen Betruges in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Untreue zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis und zu Geldstrafen von 19.400,- DM, 100,- DM und 1.900,- DM verurteilt. Ein Geldbetrag von 4.350,- DM ist für verfallen erklärt worden. Außerdem ist dem Angeklagten die Ausübung jeglicher beruflicher Tätigkeit im öffentlichen Dienst auf die Dauer von fünf Jahren untersagt worden. Den Angeklagten F. hat die Strafkammer unter Freisprechung im übrigen wegen gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten und zwei Wochen zu einer Geldstrafe von 1.500,- DM sowie zu einer weiteren Geldstrafe von 500,- DM verurteilt. Gegen den Angeklagten D. ist wegen Bestechung nach § 333 StGB in drei Fällen auf eine Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis erkannt worden, gegen den Angeklagten B. wegen schwerer Bestechlichkeit unter Strafaussetzung zur Bewährung auf eine Gefängnisstrafe von drei Monaten; ein Betrag von 200,- DM ist für verfallen erklärt worden. Allen Angeklagten hat die Strafkammer die erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.

2

Die Revisionen dieser Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Die Angeklagten P. und D. beanstanden auch das angewandte Verfahren; diese Verfahrensbeschwerden sind jedoch nicht näher ausgeführt und deshalb nach § 344 Abs. 2 StPO unzulässig. Der Angeklagte B. rügt Verletzung der §§ 244 Abs. 2 und 3 und 261 StPO.

3

I.

Die Sachbeschwerde des Angeklagten P.

4

Die Revision bringt Einzelausführungen nur zu der Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges (Erschleichung von Auszahlungen aus dem Baugeldsonderkonto, Fall VI) und wegen schwerer Bestechlichkeit in drei Fällen, ferner zur Strafzumessung. Im übrigen erhebt sie die allgemeine Sachrüge. Sie hat nur zum Teil Erfolg.

5

1.)

Die Annahme eines Darlehens und mehrerer Geldgeschenke von dem Fuhrunternehmer Kn. (Fall I) hat die Strafkammer im Ergebnis zu Recht als zwei Fälle der schweren Bestechlichkeit angesehen. Zu beanstanden sind allerdings die Ausführungen im Urteil, der Angeklagte habe als Ermessensbeamter schon durch die Annahme der Vorteile sich der schweren Bestechlichkeit schuldig gemacht, da er damit sein Ermessen mit den erhaltenen Vorteilen, belastet habe und von da ab außerstande gewesen sei, an künftige Entscheidungen noch völlig unbefangen und allein von sachlichen Gesichtspunkten getragen heranzugehen. Danach hat die Strafkammer jeweils schon in der Annahme der Gelder durch den Angeklagten dessen pflichtwidrige Amtshandlung gesehen, auf die sich § 332 StGB bezieht. Nicht die Vorteilsannahme selbst, sondern erst die durch den erhaltenen Vorteil beeinflußte Maßnahme bildet aber jene pflichtwidrige Amtshandlung (vgl. BGHSt 15, 88 und das weitere Urteil des erkennenden Senats vom 27. Oktober 1960 - 2 StR 177/60). Unabhängig von diesen unrichtigen Ausführungen hat das Landgericht jedoch festgestellt, die Eheleute Kn. hätten mit den Zuwendungen bezweckt, daß diese sich bei künftigen Auftragserteilungen durch den Angeklagten auswirkten, dieser sie also pflichtwidrig begünstigen sollte, und der Angeklagte habe die Gelder in Kenntnis dieser Erwartung seitens der Eheleute Kn. angenommen. Daß diese Feststellungen, wie die Revision meint, durch die erwähnte falsche Rechtsansicht des Landgerichts beeinflußt wurde, ist hier nach dem Sachzusammenhang ausgeschlossen. Bei dem im Urteil dargelegten Sachverhalt würde es nicht zu verstehen sein, weshalb - wenn nicht mit der erörterten Absicht - die Eheleute Kn. als Fuhrunternehmer, die sich in der fraglichen Zeit wirtschaftlich nicht besonders günstig standen, dem Amtsdirektor Geldgeschenke machten. Mit dieser Unrechtsvereinbarung, durch die sich der Angeklagte käuflich gezeigt hat, ist der äußere und innere Tatbestand der schweren Bestechlichkeit festgestellte Eines weiteren Einvernehmens zwischen Vorteilsgeber und -nehmer bedarf es entgegen der Ansicht der Revision nicht. Was die Revision hierzu sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

6

Allerdings läßt das Urteil die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte P. selbst um das von Kn. gewährte Darlehen gebeten und dabei noch keine unlauteren Amtshandlungen angeboten hatte. In diesem Falle haben Kn. und P. die Unrechtsvereinbarung spätestens bei der Annahme des Geldes getroffen, da dabei weder von einem Rückzahlungstermin noch von einer Verzinsung gesprochen wurde. Zu Unrecht meint die Revision, bei den einzelnen Beträgen im Gesamtwert von 600,- DM handele es sich nicht um einen Vorteil im Sinne des Gesetzes. Das Geld wurde dem Angeklagten gegeben, weil er erklärte, für das Amt Aufwendungen machen zu müssen, die durch seine Aufwandsentschädigung nicht gedeckt seien. Daraus ergibt sich gerade, daß die Geldbeträge ihm zugute kommen sollten, weil er sonst die Aufwendungen aus eigenen Mitteln hätte tragen müssen.

7

Für die Darlehensannahme im Jahre 1950 hat das Landgericht auf eine Gefängnisstrafe von zwei Monaten und auf Verfallerklärung erkannt. Obwohl diese Tat vor dem 1. Dezember 1953, dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 begangen worden ist, fällt sie nicht unter das Straffreiheitsgesetz. Die Grenze für die Straffreiheit beträgt nach § 11 drei Monate Gefängnis; andere Bestimmungen des Straffreiheitsgesetzes scheiden hier aus. Zwar liegt die Strafe für die Darlehensannahme unter der Straffreiheitsgrenze von drei Monaten. Der Angeklagte hatte vor dem Stichtag sich indessen noch weiterer schwerer Bestechlichkeiten in den Fällen I und IX schuldig gemacht, die die Strafkammer jeweils als fortgesetzte, noch über den Stichtag hinaus begangene Taten angesehen hat, Gegen die Annahme des Landgerichts, die Annahme der Goldgeschenke im Falle I sei eine einzige fortgesetzte Tat, bestehen keine Bedenken. Dagegen liegt im Falle IX nicht eine einzige fortgesetzte Tat vor. Der Mitangeklagte D. zahlte 1950 drei Einzelbeträge an P. Die nächste Zahlung erfolgte erst 1957. Bei diesem langen zeitlichen Zwischenraum ist es ausgeschlossen, daß der Angeklagte P. bereits 1950 den Entschluß gefaßt hat, von dem Mitangeklagten D. nach einer 6-jährigen Pause im Jahre 1957 wieder Geldgeschenke zu Bestechungszwecken entgegenzunehmen. Es fehlt daher insoweit am Gesamtvorsatz. Ob die drei Geschenke im Jahre 1950 auf einen Gesamtvorsatz zurückzuführen sind, kann auf sich beruhen. Für die Prüfung, ob das Straffreiheitsgesetz anwendbar ist, müßte eine fiktive Gesamtstrafe aus der Gefängnisstrafe von zwei Monaten im Falle der Darlehensannahme, aus der Strafe für die drei vor dem 1. Dezember 1953 liegenden Einzelfalle der Bestechung durch D. aus der für die vor diesem Tage begangenen Einzelfälle der fortgesetzten Geldannahme im Falle Knipp (Fall I) fiktiv festzusetzenden Strafe gebildet werden (BGH NJW 1956, 801). Diese zu bildende fiktive Gesamtstrafe würde nach dem Urteilszusammenhang zweifeisfrei höher als drei Monate sein. Da die Strafverfolgung auch nicht verjährt ist, kann der Angeklagte andererseits durch die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs im Falle IX nicht beschwert sein.

8

2.)

Der Schuldspruch wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue zum Nachteil des Amtes L., dadurch begangen, daß der Angeklagte und der Mitangeklagte Kn. willkürlich erhöhte oder nicht erbrachte Leistungen dem Amt in Rechnung stellten und die Auszahlungen der Rechnungen erwirkten (Fall II), ferner dadurch, daß der Angeklagte P. die Firma H., die Bruchsteine für seinen Neubau geliefert hatte, veranlaßte, die dafür geschuldeten 1.914,50 DM nicht ihm sondern dem Amt L. als diesem geliefert zu berechnen und 1.820,- DM auch einzuziehen (Fall VII), läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

9

3.)

Auch im Falle IV rechtfertigen die Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue zum Nachteil des Wasserwerkes des Amtes L. Der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte F. haben durch Vorlage einer fingierten Rechnung und der entsprechenden Zahlungsanweisung den Rendanten getäuscht und dadurch erreicht, daß dieser 2.303,50 DM aus der Kasse des Amtswasserwerks an die Ehefrau F. zahlte. F. hatte keine Forderung gegen das Amtswasserwerk, möglicherweise aber einen Anspruch in der genannten Höhe gegen das selbständige Wasserwerk der Gemeinde L. Dieser Umstand ist jedoch für die Strafbarkeit der Angeklagten ohne Belang, da das Amtswasserwerk geschädigt wurde und F. einen rechtswidrigen Vorteil vom Amtswasserwerk erhalten wollte. Daß der Angeklagte sich dadurch auch der Untreue schuldig gemacht hat, bedarf keiner weiteren Erörterung.

10

4.)

Ohne Erfolg bleiben die Angriffe der Revision gegen die Erwägungen, mit denen das Landgericht im Falle VI (Abhebungen vom Baugeldsonderkonto) einen fortgesetzten Betrug zum Nachteil der Darlehensgläubiger bejaht. Dem Angeklagten waren seitens der öffentlichen Hand mehrere Darlehen für den Bau eines Eigenheims bewilligt. Diese Darlehen flössen einem Baugeldsonderkonto zu, das zu dem Vermögen des Angeklagten gehörte, über das aber auf Grund eines Betreuungsvertrages nur die Gemeinde L. als Betreuerin verfügen durfte. Nach den Urteilsfeststellungen bestand der Zweck des Betreuungsvertrages im wesentlichen darin, den Darlehensgebern neben den dinglichen Rechten und der nur sukzessiven Auszahlung entsprechend dem Baufortschritt eine zusätzliche Sicherung zu geben. Soweit die Revision dies bezweifelt, wendet sie sich unzulässigerweise gegen die das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Landgerichts. Der Angeklagte bewirkte nun, daß ihm in zehn Einzelbeträgen Gelder von insgesamt 8.118,92 DM aus dem Baugeldsonderkonto ausbezahlt wurden, die er für sich zweckentfremdet verwandte. Dabei hatte er in acht Fällen den die Auszahlung anweisenden und in allen Fällen den auszahlenden Personen vorgetäuscht, daß er die einzelnen Beträge in der jeweiligen Höhe für den Bau ausgegeben habe oder zahlen müsse. Nur deshalb erfolgten Anweisung und Auszahlung. Bei dieser Sachlage kann die Verurteilung wegen Betruges rechtlich nicht beanstandet werden. Die Bedenken der Revision dagegen, daß überhaupt eine Verfügung im Sinne des § 263 StGB vorliege, gehen fehl. Verfügt auf Grund der Täuschung hat zum Teil schon der anweisende, außerdem der auszahlende Beamte, und zwar über das Guthaben auf dem Konto und damit zugleich über die den Darlehensgebern gewährte Sicherung. Selbst wenn der Getäuschte in erster Linie über das Vermögen des Täuschenden verfügte, lag in seinem Tun zugleich eine Verfügung über das Vermögen der Darlehensgeber, wesentlich für den Betrug ist, daß der vom Täter Getäuschte über sein Vermögen oder das eines anderen verfügt und dadurch das Vermögen einer anderen Person als des Täters schädigt. Zutreffend hat das Landgericht den Vermögensschaden schon darin gesehen, daß der Angeklagte durch seine Täuschungshandlung die Aufhebung der Sperre der auf dem Baugeldsonderkonto befindlichen Gelder bewirkte und dadurch ein Vermögensrecht der Darlehensgeber beeinträchtigte. Daß dieses Recht nur vertraglich vereinbart war, schließt nicht, wie die Revision geltend macht, die Zugehörigkeit zum Vermögen der Darlehensgeber im Sinne des § 263 StGB aus. Eine Beeinträchtigung dieses Vermögens ist schon dadurch gegeben, daß die Darlehensgeber in Höhe der zu Unrecht abgehobenen Beträge nicht mehr auf das leicht realisierbare Konto zurückgreifen konnten, ohne daß die abgehobenen Gelder ihrem Zweck entsprechend für den Bau verwandt wurden und insoweit die Bedingung für die Entlassung aus der Sicherheit gegeben war. Der Schaden besteht auch dann, wenn noch die übrigen Sicherheiten ausreichend gewesen sein sollten. Denn diese bestanden im wesentlichen in Grundpfandrechten und waren schwerer realisierbar als ein Zugriff auf das Konto. Außerdem war eine tatsächlich bestehende und vereinbarte Sicherheit weggefallen. Auf sie hatten die Darlehensgläubiger Gewicht gelegt, und sie bildete nach den besonderen Umständen des Falles einen Vermögenswert. Vertraglich sollte diese Sicherheit erst dann aufhören, wenn das Darlehen in vollem Umfange für den Bau verwendet worden war und im Neubau selbst, nicht etwa nur in dem Grundstück oder anderen Vermögensstücken, die entsprechenden Gegenwerte vorhanden waren. Daß der Angeklagte sich aller dieser Umstände bewußt war und auch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil, nämlich die vertragswidrige Möglichkeit erstrebte, frei und vorzeitig über die 8.118,92 DM zu verfügen, ergibt sich aus dem Urteil.

11

5.)

Die Feststellungen im Falle IX, in dem der Angeklagte Gelder vom Mitangeklagten D. angenommen hat, rechtfertigen seine Verurteilung wegen schwerer Bestechlichkeit, Allerdings führt das Landgericht aus, Ermessensbeamte machten sich schon dann einer Amtspflichtverletzung schuldig, wenn sie Geschenke annähmen und dadurch ihr Ermessen bei späteren Entscheidungen belasteten; es sei selbstverständlich, da in der menschlichen Natur begründet, daß bei künftigen Entscheidungen des Angeklagten nicht ausschließlich sachliche Erwägungen ausschlaggebend sein würden, sondern auch die erhaltenen Vorteile - sei es bewußt sei es unbewußt - mitschwingen würden; darin aber liege das Verschulden und damit das pflichtwidrige Handeln des Angeklagten. Auch diese Ausführungen sind nicht richtig. Es trifft nicht zu, daß ein Beamter, der Vorteile angenommen hat, von vornherein nicht mehr unbelastet an seine Entscheidungen herangehen könne. Im übrigen kommt es darauf für den Tatbestand nicht an. Das ist in den Entscheidungen BGHSt 15, 88 und 2 StR 177/60 vom 27. Oktober 1960 ausführlich dargelegt. Darauf kann verwiesen werden,

12

Erforderlich und ausreichend für die schwere Bestechlichkeit ist, daß der Beamte durch seine ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung kundgibt, daß er den Vorteil für die Begehung einer pflichtwidrigen Handlung fordert, annimmt oder sieh versprechen läßt. Entscheidend ist demnach die Unrechtsvereinbarung oder die auf ihren Abschluß zielende Erklärung, durch die sich der Beamte käuflich zeigt. Dazu hat nun das Landgericht festgestellt, D. habe beabsichtigt, die Empfänger sollten sich bei ihren künftigen Entscheidungen dieser Zuwendungen wohlwollend erinnern, ihnen einen Einfluß einräumen, ihn wegen der Geschenke bevorzugen, und dessen seien sich alle Beteiligten, also auch P., bewußt gewesen. Damit ist der Tatbestand der schweren Bestechlichkeit gegenüber P. dargetan. Zwar würde eine wohlwollende Prüfung der Angebote D. noch keine pflichtwidrige Handlung P. gewesen sein; denn es ist Pflicht jedes Beamten, ernstliche Anträge, Gesuche und Angebote von Firmen wohlwollend zu prüfen, d.h. er darf ihnen nicht von vornherein ablehnend gegenüberstehen, muß vielmehr über sie nach eingehender sachlicher Würdigung und Abwägung der für und gegen sprechenden Gesichtspunkte entscheiden. Es kommt darauf an, wie dieses Wohlwollen betätigt werden soll. Dem Urteilszusammenhang ist zu entnehmen, daß P. mit unsachlichen Erwägungen an seine Entscheidungen herangehen, nämlich dem Vorteil einen Einfluß dabei einräumen sollte. Dann aber war die angesonnene Amtshandlung, die Gegenstand der Vereinbarung war, eine pflichtwidrige.

13

Der Hinweis der Revision auf BGHSt 1, 182 geht fehl. Denn der Angeklagte hat nicht etwa nur einen durch das pflichtwidrige Handeln erzielten Gewinn, sondern schon vor der pflichtwidrigen Handlung 1.650,- DM unmittelbar von D. erhalten.

14

6.)

Nach dem Wortlaut der Urteilsgründe ist im Falle VII (fortgesetzter Betrug in Tateinheit mit Untreue, Fall H.) keine Einzelstrafe festgesetzt worden. Der Urteilszusammenhang schließt jedoch nicht aus, daß es sich bei der Angabe der Zahl VI (S. 173 UA) um ein Schreibversehen handelt, und daß die nach den Ausführungen der Strafkammer in dem Falle des fortgesetzten Betruges (Fall VI, Baugeldsonderkonto) ausgesprochenen Strafen von sieben Monaten Gefängnis und 1.900,- DM in Wirklichkeit im Falle VII verhängt worden sind. Für einen Irrtum bei der Angabe der Zahl VI sprechen insbesondere folgende Umstände: Das Landgericht begründet die Notwendigkeit einer Geldstrafe nicht. Im Falle VII ist diese zwingend vorgeschrieben, weil der Angeklagte sich zugleich der Untreue schuldig gemacht hat, während bei der Verurteilung wegen Betruges im Falle VI neben der Gefängnisstrafe eine Geldstrafe verhängt werden konnte, aber nicht ausgesprochen werden mußte. Außerdem entspricht die Höhe der Geldstrafe von 1.900,- DM dem vom Angeklagten im Falle VII erstrebten Vorteil von 1.914,50 M, von denen er tatsächlich 1.820,- DM erlangte. Das Landgericht wollte die Höhe der Strafe nach dem erstrebten Gewinn bemessen. Sind die genannten Strafen im Falle VII ausgesprochen, dann fehlt es an einem Straferkenntnis im Falle VI. Wegen dieser Unklarheit müssen der Strafausspruch in den Fällen VI und VII und der Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden.

15

7.)

Zu Recht wendet die Revision sich gegen die Bemessung der Geldstrafen von 19.400,- DM im Falle II und von 1.900,- DM im Falle VI oder VII. Letztere muß auch schon aus den zu 6) dargelegten Gründen aufgehoben werden. Zur Höhe der Geldstrafen führt das Landgericht nur aus, daß diese sich nach dem durch den Angeklagten erstrebten Gewinn richte. Ersichtlich ist dabei Abs. 1 des § 27 c StGB nicht berücksichtigt. Allerdings soll die Geldstrafe den vom Täter aus der Tat gezogenen Gewinn übersteigen (§ 27 c Abs. 2 StGB). Wie aber schon der Wortlaut sagt, handelt es sich dabei nur um eine Sollvorschrift, deren Voraussetzungen der Tatrichter nach seinem Ermessen zu prüfen hat, Zunächst hat er bei der Bemessung der Geldstrafe die Bestimmung des § 27 c Abs. 1 StGB zu beachten, wonach die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen sind. Diese Vorschrift ist zwingend. Nur innerhalb ihres Rahmens ist § 27 c Abs. 2 StGB anwendbar (RGSt 66, 91, 93; BGH NJW 1952, 34 [BGH 25.10.1951 - 3 StR 549/51]; MDR 1952, 530; MDR 1954, 529). Bei der Festsetzung der Geldstrafe durfte mithin der erzielte Gewinn nur insoweit zu Grunde gelegt werden, als die wirtschaftliche Lage des Angeklagten zur Zeit der Aburteilung die Höhe der Strafe zuließ. Hierzu enthält das Urteil keine näheren Ausführungen. Daß die Geldstrafe von 100,- DM im Falle IV nicht unangemessen ist, ergibt sich zwar aus dem Urteilszusammenhang. Für die beiden Geldstrafen von 19.400,- DM und 1.900,- DM fehlt es indessen an einer ausreichenden Grundlage. Deshalb müssen diese aufgehoben werden. Dadurch wird der Bestand der übrigen gegen den Angeklagten erkannten Strafen einschließlich der Verfallerklärungen nicht berührt.

16

Im Falle II hat das Landgericht gegen den Mitangeklagten St. auf eine Geldstrafe von 1.900,- DM und gegen die Eheleute Kn. auf Geldstrafen von je 8.500,- DM erkannt. Das ist ebenfalls nur unter Berücksichtigung des erzielten Gewinns ohne Beachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Angeklagten geschehen. Gemäß § 357 StPO war das Urteil daher insoweit auch hinsichtlich dieser Angeklagten aufzuheben.

17

In der neuen Verhandlung wird das Landgericht die wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Angeklagten sowie ihre Möglichkeiten zur Bezahlung einer Geldstrafe aufklären müssen. Bei der Bemessung der Geldstrafe wird zu beachten sein, daß der Angeklagte noch einen erheblichen Geldbetrag auf Grund der Verfallerklärung zu zahlen hat. Die Verfallerklärung kann sich so ungünstig auf die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Täters auswirken, daß die unter Außerachtlassung dieser Maßnahme bestimmte Geldstrafe nicht mehr der Schwere der Verfehlung entspricht. Die Höhe der Geldstrafe muß demnach unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten nach Herausgabe des erhaltenen Entgelts oder des Wertes des Empfangenen festgesetzt werden (vgl. BGH Urteil vom 12.6.1958 - 4 StR 92/58; RGSt 66, 91).

18

8.)

Obwohl die Begründung für die Verfallerklärung eines Teiles von 2.400,- DM im Falle I nicht der Bestimmung des § 335 StGB entspricht, wird das Urteil insoweit nicht gefährdet. Einen Betrag von 600,- DM hat das Landgericht für verfallen erklärt, weil der Angeklagte diese Summe geschenkt erhalten hat. Die weiteren 1.800,- DM hat die Strafkammer als ersparten Zins für ein dem Angeklagten gegebenes Darlehen berechnet. Richtig hätte sie 600,- DM sowie den Wert des Darlehens von 2.500,- DM für verfallen erklären müssen, da Beträge in dieser Höhe als Bestechungsmittel in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Angeklagten gelangt sind (BGHSt 13, 328). Dadurch, daß die Strafkammer dieses nicht getan und den für verfallen erklärten Betrag geringer angesetzt hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.

19

9.)

Ob ein Berufsverbot gemäß § 42 1 Abs. 1 StGB zum schütze der Allgemeinheit erforderlich ist, kann nur nach dem Zeitpunkt beurteilt werden, an dem die Strafe verbüßt sein wird. Nur dieser ist entscheidend dafür, ob die Allgemeinheit noch weiter gefährdet ist. Das Landgericht hat diese Prüfung unterlassen. Seine bisherigen Darlegungen in den Strafzumessungsgründen lassen ein Berufsverbot kaum zu. Denn danach hat das Verhalten des Angeklagten während des Ermittlungsverfahrens gezeigt, "daß er ernsthaft und rücksichtslos gegen sich selbst mit einem Leben des Verbrechens und der Unwahrhaftigkeit aufhören wollte ..." und "daß er nach der Sühne der vorliegenden Tat ein straffreies Leben führen wird". Trifft das zu, dürfte die Allgemeinheit durch den Angeklagten nach der Strafverbüssung nicht mehr gefährdet sein. Sollte das Landgericht bei der neuen Hauptverhandlung zu einer anderen Überzeugung kommen und wiederum ein Berufsverbot für erforderlich halten, wird dessen Umfang noch näher zu prüfen und zu begründen sein.

20

II.

Die Revision des Angeklagten F.

21

Die Ausführungen der Revision sind unbegründet. Wie bereits unter 13) dargelegt worden ist, tragen die Feststellungen die Verurteilung wegen Betruges. Auch die tateinheitlich begangene Beihilfe zur Untreue hat das Landgericht mit rechtlich einwandfreien Erwägungen bejaht.

22

Dagegen hält der Strafausspruch einer Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat den Angeklagten anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten und zwei Wochen zu einer Geldstrafe von 1.500,- DM und zu einer weiteren Geldstrafe von 500,- DM verurteilt. Eine Ersatzfreiheitsstrafe für die Geldstrafe von 500,- DM ist nicht ausgesprochen worden. Die Festsetzung dieser Ersatzfreiheitsstrafe durfte nicht unterbleiben; denn die Strafkammer hat nicht etwa die gesamte Geldstrafe durch die Untersuchungshaft für verbüßt erklärt. Die Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO steht einer nachträglichen Bildung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht entgegen (BGHSt 13, 399, 403) [BGH 25.11.1959 - 2 StR 646/59].

23

Ein weiterer Fehler führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Dem Urteil ist nämlich nicht zu entnehmen, wie die erlittene Untersuchungshaft angerechnet werden soll. Grundsätzlich bestimmt das Gericht nach seinem Ermessen, auf welche von mehreren erkannten Strafen die Untersuchungshaft angerechnet wird (vgl. OLG Tübingen HESt 2, 170; LK § 60 Anm. 5). Wie die Anrechnung zu erfolgen hat, ist im vorliegenden Fall nicht ohne Bedeutung, da nach dem Urteil die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, daß für die beiden Geldstrafen Ersatzstrafen in verschiedener Höhe in Betracht kommen. Die Strafkammer hat nicht ausgesprochen, durch wie viele Tage Untersuchungshaft die Geldstrafe als verbüßt gelten soll. Diese Unklarheiten lassen es geboten erscheinen, den gesamten Strafausspruch aufzuheben, damit die Strafkammer erneut einheitlich entscheiden kann. Bei der neuen Entscheidung wird sie die Bestimmung des § 358 Abs. 2 StPO beachten müssen.

24

III.

Die Revision des Angeklagten B.

25

Ob die Verfahrensrügen dieses Angeklagten der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO entsprechend erhoben und begründet worden sind, kann auf sich beruhen, da die Sachrüge durchdringt.

26

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Bestechlichkeit verurteilt, weil er vom Mitangeklagten D. 200,- DM angenommen hat, die dieser in der dem Angeklagten bekannten Absicht gegeben habe, daß er D. bei seinen Entscheidungen bevorzugen solle. Der Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, er habe die 200,- DM als Entlohnung für eine private Tätigkeit erhalten, die er für D. ausgeübt habe. Diese Einlassung sieht das Landgericht als reine Schutzbehauptung an, weil der Beschwerdeführer sie erst in der Hauptverhandlung vorgebracht habe. Mit dieser Erwägung setzt es sich in Widerspruch zu seinen Ausführungen über einen Hilfsbeweisantrag des Angeklagten. Danach sieht es nämlich für unerheblich an, ob der Angeklagte im Laufe des Ermittlungsverfahrens mehrfach angegeben habe, er habe die 200,- DM für private Dienstleistungen erhalten. Es meint, allein die Behauptung, er habe sich von vornherein dahin eingelassen, das Geld zu diesem Zwecke erhalten zu haben, wäre erheblich. Während es hier also Behauptungen im Ermittlungsverfahren nach der ersten Vernehmung als unerheblich ansieht, folgert es vorher zu Ungunsten des Angeklagten daraus, daß er erst in der Hauptverhandlung die Behauptung vorgetragen habe, diese sei eine reine Schutzbehauptung. In demselben Zusammenhang kann die Behauptung nicht einmal als erheblich und ein anderes Mal als unerheblich angesehen werden. Anlaß zu Bedenken gibt auch die Bemerkung, gerade die erste Aussage habe die stärkste Vermutung für sich, wahr zu sein; Behauptungen, die der Beschuldigte im weiteren Verlaufe zu seinen Gunsten aufstelle, seien als Schutzbehauptungen anzusehen. Einen allgemeinen Satz dieses Inhalts gibt es nicht. Es kann durchaus vorkommen, daß ein Beschuldigter, der unvorbereitet zu einem - möglicherweise Jahre zurückliegenden - Vorgang vernommen wird, sich nicht schon bei dieser Vernehmung, wohl aber später, an die Einzelheiten des Vorgangs erinnert, zumal da Verwirrung und Aufregung wegen des Vorwurfs ihm zunächst ein richtiges Nachdenken und Überlegen erschweren, ja sogar unmöglich machen können. Der Wahrheitswert einer Einlassung kann jeweils nur nach der Sachlage des einzelnen Falles beurteilt werden, Schließlich liegt eine Bestechlichkeit nur vor, wenn der Beamte für eine bestimmte Handlung oder für eine Mehrheit von näher gekennzeichneten Handlungen Geschenke oder Vorteile annimmt. In Urteil fehlt eine Feststellung, inwiefern B. amtlich mit D. zu tun hatte, und für welche Amtshandlungen er das Geld erhalten haben soll.

27

Da die Strafkammer auf eine Gefängnisstrafe von drei Monaten erkannt und auf diese Strafe die drei Monate und einen Tag betragende Untersuchungshaft angerechnet hat, gilt die Strafe als verbüßt. Eine Vollstreckung und deren Aussetzung zur Bewährung scheiden mithin aus. Daher kann der Angeklagte durch die bewilligte Aussetzung zur Bewährung beschwert sein; denn bei einer etwaigen zukünftigen Verurteilung dürfte möglicherweise eine Aussetzung nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB nicht mehr angeordnet werden.

28

IV.

Die Revision des Angeklagten D.

29

1.)

Der Fehler, der zur Aufhebung des Urteils im Falle B. führt, hat auch die Aufhebung zur Folge, soweit D. wegen Bestechung B. verurteilt worden ist. Die Beweiswürdigung betrifft auch den Beschwerdeführer, dessen Einlassung mit der des Angeklagten B. übereinstimmte, ohne daß die Strafkammer darauf eingeht, wann D. zuerst davon gesprochen hat, daß B. privat für ihn tätig geworden sei und dafür das Geld erhalten habe.

30

2.)

Außerdem hat die Strafkammer nicht mit ausreichender Deutlichkeit den Inhalt der angeblichen Unrechtsvereinbarung dargetan.

31

3.)

Auch bei diesem Beschwerdeführer bestehen gegen die Wendungen im Urteil über die Pflichtwidrigkeiten eines Ermessensbeamten, für sich gesehens Bedenken. Wie jedoch unter I 5) ausgeführt worden ist, sieht die Strafkammer den entscheidenden Vorwurf darin, daß der Beschwerdeführer die Mitangeklagten P. und St. als den Amtsleiter des Amtes L. und den zuständigen Sachbearbeiter durch Geschenke dazu hat bestimmen wollen, ihr Ermessen unsachlich zu seinen Gunsten mit Rücksicht auf die Geschenke auszuüben. Deshalb ist die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Bestechung des Angeklagten St. richtig.

32

Bei der Bestechung des Angeklagten P. liegt dagegen nicht eine einzige fortgesetzte Tat vor. Auch dieser Angeklagte kann 1950 noch nicht den Entschluß gefaßt haben, 1957 nach mehr als 6-jähriger Pause weitere Geldgeschenke zu Bestechungszwecken zu geben. Deshalb ist die Strafverfolgung, soweit die drei Geschenke im Jahre 1950 in Betracht kommen, verjährt, unabhängig davon, ob sie mehrere Taten oder eine einzige fortgesetzte Straftat bilden. Bei der ersten richterlichen Handlung gegen den Beschwerdeführer wegen dieser Taten, die in der Vernehmung vom 20. März 1958 bestand, war die 5-jährige Verjährungsfrist für die Strafverfolgung längst abgelaufen. Insoweit war daher das Verfahren wegen Verjährung einzustellen, und die Kosten einschließlich der ausscheidbaren notwendigen Auslagen mußten der Staatskasse auferlegt werden (BGHSt 13, 75). Durch eine etwaige unrichtige Annahme einer fortgesetzten Handlung im Jahre 1957, für die das Landgericht nunmehr eine neue Strafe festzusetzen hat, ist der Angeklagte nicht beschwert. Da nicht auszuschließen ist, daß sich die genannten Fehler auf den Strafausspruch im Falle St. ausgewirkt haben, war der gesamte Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten D. aufzuheben.

Baldus
Busch
Dr. Schalscha
Menges
Kirchhof