Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.10.1960, Az.: I ZR 87/59
Verbot einer Verbreitung von Szenenphotos aus Fernsehspielfilmen ohne Zustimmung der abgebildeten Schauspieler; Abgrenzungsmaßstab für den Schutz gegen eine Verbreitung von Abbildungen; Verschuldensfrage im Hinblick auf die Paul-Dahlke-Entscheidung ; Heranziehung der Werbewirkung von Bildveröffentlichungen zur Berechnung des Schadens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.10.1960
- Aktenzeichen
- I ZR 87/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 11655
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg
- OLG Hamburg - 04.06.1959
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW 1961, 558-559 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Szenenfotos aus Fernsehspielfilmen dürfen auch dann nicht ohne Einwilligung der abgebildeten Schauspieler in Werbeprospekten für Fernsehgeräte verbreitet werden, wenn die Schauspieler zu Personen aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG zu rechnen sind.
Der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Oktober 1960
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. h.c. Wilde und
der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Dr. Spreng, Jungbluth und Pehle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 4. Juni 1959 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Kläger sind Schauspieler. Sie treten seit mehreren Jahren in der Fernsehsendsreihe des NWRV "Familie Schölermann" auf. Die Beklagte ist eine Fabrik für Rundfunk- und Fernsehgeräte. Sie hat im Frühjahr 1958 zwei Werbeprospekte "Metz Bildschirm" und "Metz Fernsehgeräte" herausgegeben, in denen sie ihre Erzeugnisse anbietet und beschreibt. In die Bildschirme der in diesen Werbedrucksachen abgebildeten Fernsehgeräte hat sie Szenen aus dem Fernsehprogramm, darunter eine Szene aus der Sendereihe "Familie Schölermann" mit den Klägern einkopiert. Der Fernsehapparat mit dieser einkopierten Szene aus der "Familie Schölermann" ist in jedem der beiden Prospekte einmal abgebildet.
Dieselbe Abbildung findet sich in dem Neuheitenbericht der Funktechnik "Fernsehempfänger 1958/59", herausgegeben vom Verlag für Radio-Foto-Kinotechnika GmbH in B., auf Seite 14.
Das Einverständnis der Kläger zur Herstellung oder Verbreitung dieser Abbildungen ist nicht eingeholt worden.
Die Kläger sind der Ansicht, daß ihr Recht am eigenen Bild verletzt sei. Die nach § 23 des Gesetzes betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotografie (KunstUrhGr) für Personen der Zeitgeschichte vorgesehene Abbildungsfreiheit könne die Beklagte nicht für sich in Anspruch nehmen. Die Kläger hätten ein berechtigtes Interesse daran, daß gewerbliche Unternehmen nur mit ihrer Einwilligung und nur gegen Entgelt ihre Abbildungen zu Zwecken der Werbung für ihre Waren benutzten. Die Abbildungen der Kläger hätten auch außerordentliche Werbewirkung. Fernsehinteressenten, die schon Fernsehsendungen, insbesondere die bekannte Sendereihe "Familie Schölermann" gelegentlich gesehen hätten, würden sich eher zum Kauf eines Gerätes entschließen, wenn sie in einem Fernsehgeräte-Prospekt durch eine derartige Abbildung an diese beliebte Sendung erinnert würden, zumal da "Familie Schölermann", wie der NWRV erst kürzlich bestätigt habe, die weitaus beliebteste Sendung des Deutschen Fernsehens sei. Es sei in der Rundfunk- und Fernseh-Geräte-Industrie üblich, daß Abbildungsrechte für Reklamezwecke von den interessierten Firmen entgeltlich erworben würden.
Die Kläger selbst hätten kein Interesse daran, ihre Abbildungen in größerem Umfange für Werbezwecke zur Verfügung zu stellen, um die Zugkraft ihrer Fernsehnummer und ihren Ruf beim Publikum nicht zu beeinträchtigen. Aus diesen Gründen seien sie auf mehrere hochhonorierte Angebote namhafter Firmen wie BV-ARAL, Warenhaus-Konzern Hertie, Elbeo-Strümpfe und Weinbrand-Chantré, die die Verwendung ihrer Bilder in Warenprospekten und Werbekurzfilmen gewünscht hätten, nicht eingegangen.
Unstreitig haben die Kläger lediglich eine auf das Kalenderjahr 1958 begrenzte Vereinbarung mit der Firma P.-GmbH getroffen, wonach diese Firma Abbildungen der Kläger und zweier weiterer in der Sendung "Familie Schölermann" mitwirkender Schauspieler in ihrer Werbung verwenden durften, und zwar für einen Sammelprospekt, einen Spezial-Fernsehprospekt, einen Spezial-Rundfunkprospekt sowie für ein Dia. Die Gegenleistung der Firma P. war für jeden der fünf Schauspieler auf DM 2.400,- vertraglich festgesetzt.
Die Höhe des von der Beklagten zu ersetzenden Schadens und ihrer ungerechtfertigten Bereicherung haben die Kläger gemäß § 287 ZPO in das Ermessen des Gerichts gestellt.
Die Kläger haben zunächst beantragt, folgendes Urteil zu erlassen:
Die Beklagte wird verurteilt,
- 1.
die Verbreitung von Bildern der Kläger zu unterlassen;
- 2.
die mit Bildern der Kläger von ihr oder an in ihrem Auftrage oder mit ihrer Einwilligung hergestellten Werkstücke, insbesondere in den Werbedrucksachen "Metz-Bildschirm", "Metz-Fernsehgeräte", "Neuhaitenbericht der Funktechnik", "Fernsehempfänger 1958/59", soweit sie Metz-Fernsehgeräte mit dem Bild der Kläger betreffen, zu vernichten, soweit noch nicht geschehen;
- 3.
Auskunft zu erteilen, ob, wo, wann und in welchem Umfange sie Bilder der Kläger zu Zwecken einer Apparatewerbung benutzt und verbreitet hat;
- 4.
den Klägern den ihnen aus den unzulässigen Veröffentlichungen erwachsenen Schaden zu ersetzen.
In der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz haben die Kläger den Antrag zu 3 für erledigt erklärt und den Klagantrag zu 4 in folgender Form gestellt:
- 4.
die Beklagte wird verurteilt, den Klägern den ihnen aus den unzulässigen Veröffentlichungen erwachsenen Schaden zu ersetzen, der nach dem Ermessen des Gerichts festzusetzen ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Erledigungserklärung des Klagantrages zu 3 hat sie sich nicht angeschlossen.
Bezüglich des Unterlassungsanspruches hat die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag auch auf mangelnde Wiederholungsgefahr gestützt. Sie hat dazu ausgeführt, daß sie bereits mit ihrem Schreiben vom 13. Juni 1958 eine eindeutige Unterlassungsverpflichtung abgegeben habe, die durch das Antwortschreiben der Kläger vom 19. Juni 1958 vorbehaltlos angenommen worden sei. Das Scheitern der Vergleichsverhandlungen über die Höhe der Entschädigung und die von ihr im Prozeß vertretene Rechtsauffassung rechtfertige nicht die Annahme, daß eine Wiederholungsgefahr gegeben sei. Da die Beklagte zudem die beanstandeten Drucksachen aus dem Verkehr gezogen habe, sei auch der Beseitigungsanspruch der Kläger gegenstandslos.
Die Beklagte hat weiter gemeint, daß ein Entschädigungsanspruch nicht auf die Entscheidung des Senats in dem Paul-Dahlke-Fall (BGHZ 20, 345) gestützt werden könne. Von eine unmittelbaren Nebeneinanderstellen der Ware und der abgebildeten Personen zu dem Zweck, deren Beliebtheit auf die Ware zu übertragen, sei hier keine Rede. Szenen aus Fernsehsendungen seien in die Bildschirme der Fernsehgeräte lediglich einkopiert worden, um dem Betrachter einen Eindruck zu vermitteln, in welchem Größenverhältnis die in einer Sendung auftretenden Personen auf dem Bildschirm wiedergegeben würden.
Die Bilder der Kläger erschienen auch nur als Beiwerk im Rahmen der Gesamtabbildung des Fernsehgerätes (§ 23 Abs. 1 Ziff. 2 KunstUrhG).
Das Landgericht hat dem Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch stattgegeben, wobei es einen Schadensbetrag von DM 1.500,- für jeden der Kläger festgesetzt hat. Dem Beseitigungsanspruch hat das Landgericht nicht in dem von den Klägern begehrten Umfang entsprochen; es hat insoweit, wie folgt, erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt,
- a)
die Bilder der Kläger in den in ihrem Eigentum befindlichen Werbedrucksachen "Metz-Bildschirm" und "Metz-Fernsehgeräte" dauerhaft unkenntlich zu machen oder, falls dies nicht möglich ist, diese Werbedrucksachen zu vernichten,
- b)
dem Verlag für Radio-Foto-Kinotechnik-GmbH in B. mitzuteilen, daß ihr die Verbreitung von Bildern der Kläger verboten ist und auf diesen Verlag einzuwirken, die Bilder der Kläger in dem Neuheitenbericht der Funktechnik "Fernsehempfänger 1958/59" dauerhaft unkenntlich zu machen oder, falls dies nicht möglich ist, den Vertrieb dieser Werbedrucksachen einzustellen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen - das Urteil des Landgerichts dahin abgeändert, daß die Beklagte zur Zahlung von 1.000,- DM an jeden Kläger verurteilt wird. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung des Streitfalls zugelassen worden. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Berufungsgericht hat die Klage dem Grunde nach wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Kläger an ihrem eigenen Bild gemäß § 22 KunstUrhG, Art. 1 und 2 GG für gerechtfertigt erachtet. Zu Unrecht meint die Revision unter Hinweis auf seine Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahre 1929 (RGZ 103, 319 - Rausch), ein Verstoß gegen § 22 KunstUrhG käme schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Gesetzesbestimmung nur die unbefugte Abbildung einer Person in ihrer dem Leben entsprechenden äußeren Erscheinung, nicht dagegen die Abbildung eines Schauspielers im Rahmen einer Bühnenhandlung bei der Darstellung einer von einem Schriftsteller erdachten Person untersage. Einer grundsätzlichen Abgrenzung eines etwaigen urheberrechtlichen Schutzes der künstlerisch-bildnerischen Elemente der Maske eines Schauspielers von dem persönlichkeitsrechtlichen Bildnisschutz (vgl. hierzu Voigtländer/Elster/Kleine, Urheberrecht 4. Aufl. S. 26) bedarf es im Streitfall nicht, weil nichts dafür dargetan ist, daß etwa die Kläger bei der darstellerischen Gestaltung der von ihnen in der fraglichen Fernsehsendung gespielten Personenrollen ihr äußeres Erscheinungsbild, wie es im Leben bekannt ist, derart verändert hätten, daß sie hinter der "Maske" nicht mehr "eigenpersönlich" in Erscheinung getreten seien. Nur bei solcher Fallgestaltung aber könnte das Vorhandensein eines "Bildnisses" im Sinne des § 22 KunstUrhGüberhaupt in Zweifel gezogen werden. Soweit der angezogenen Entscheidung des Reichsgerichts ein anderer Abgrenzungsmaßstab für den Schutz gegen eine Verbreitung von Abbildungen vor. Schauspielern bei Rollendarstellungen zu entnehmen sein sollte, kann dem nicht gefolgt werden.
2.
Das Berufungsgericht hat auch rechtsirrtumsfrei verneint, daß im Streitfall einer der gesetzlichen Ausnahmetatbestände (§§ 23, 24 KunstUrhG) vorliege, bei denen eine Einwilligung des Abgebildeten zur Verbreitung seines Bildnisses nicht eingeholt zu werden braucht.
a)
Hierbei hat das Berufungsgericht zugunsten der Beklagten unterstellt, daß es sich bei den beanstandeten Abbildungen um Bildnisse von Personen aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG handele. Da aber die Verbreitung des Bildnisses der Kläger in einer Werbedruckschrift für Fernsehapparate nicht einem schutzwürdigen Informationsbedürfnis der Allgemeinheit, sondern allein eigennützigen gewerblichen Interessen der Beklagten diene, eine solche Veröffentlichung aber durch die fragliche Ausnahmebestimmung nicht gedeckt sei, könne auf Grund des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG eine Abbildungsfreiheit nicht in Anspruch genommen werden. Hilfsweise hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß durch die angegriffene Bildnisverbreitung berechtigte Interessen der Abgebildeten verletzt würden, damit aber eine Anwendung der Ausnahmebestimmung auch nach dem 2. Absatz des § 23 KunstUrhG ausscheide. Diese rechtliche Beurteilung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senates, wonach es der freien Entschließung des Abgebildeten ... vorbehalten bleiben muß, ob er sein Bild, zu Werbungszwecken für Waren oder gewerbliche Leistungen zur Verfügung stellen will und diese Entscheidungsbefugnis auch Personen der Zeitgeschichte zuzubilligen ist (BGHZ 20, 345 - Paul Dahlke). Dieser Bildnisschutz aber greift grundsätzlich auch dann ein, wenn das fragliche Bild den Abgebildeten im Rahmen einer Rollendarstellung wiedergibt.
Abzulehnen ist die von der Revision vertretene Ansicht, wonach die in der Paul-Dahlke-Entscheidung dargelegten Rechtsgrundsätze im Streitfall auch des halb nicht anwendbar sein sollen, weil die Beklagte das Szenenbild aus der Fernsehsendereihe "Familie Schölermann" in ihren Werbeprospekten nur veröffentlicht hätte, um den Gebrauchszweck eines Fernsehgerätes aufzuzeigen, nicht dagegen, um Kauf Interessenten auf diese Weise zu beeinflussen, den von ihr angepriesenen Apparaten vor Fernsehgeräten anderer Firmen den Vorzug zu geben. Auch wenn zugunsten der Beklagten als richtig unterstellt wird, daß durch die beanstandete Abbildung allein der Gebrauchszweck eines Fernsehapparates, insbesondere die Größe der auf dem Bildschirm erscheinenden Bilder verdeutlicht werden sollte, ändert dies nichts daran, daß sie das Bildnis der Kläger unbefugterweise im eigenen Geschäft interesse für eine "Warenreklame" ausgewertet hat. Denn auch der Hinweis auf den Gebrauchszweck einer Ware in Werbeprospekten soll der Steigerung ihres Absatzes, also Werbezwecken dienen.
Zu einer solchen Verbreitung des Bildes der Kläger in einem druckschriftlichen Werbeprospekt für Fernsehapparate bedurfte aber die Beklagte, wie das Beruf und gericht zu Recht hervorhebt, selbst dann einer Einverständniserklärung der Kläger, wenn es, wie die Beklagte geltend macht, den Einzelhändlern auf Grund ihres, Lizenzvertrages mit den Sendegesellschaften erlaubt sein sollte, bei Vorführung der Apparate diese einzuschalten und auf diese Weise Kauf Interessenten Bilder aus dem laufenden Fernsehprogramm zu zeigen. Denn bei derartigen drucksohriftlichen Veröffentlichungen steht eine ganz andere und weitreichendere Art der Verwertung der Fernsehsendung in Frage als bei der vergänglichen Sichtbarmachung der laufenden Fernsehsendung auf einem Fernsehbildschirm, für die die Kläger sich durch ihre Mitwirkung bei dem fraglichen Fernsehspiel bewußt zur Verfügung gestellt haben.
Soweit die Revision aber eine Rechtfertigung des Vorgehens der Beklagten daraus herleiten will, daß Szenenaufnahmen aus Fernsehstücken in Rundfunk- und Fernsehbildzeitschriften veröffentlicht zu werden pflegen, verkennt sie, daß es insoweit schon deshalb an vergleichbaren Tatbeständen fehlt, weil diese Veröffentlichungen im Gegensatz zu den Abbildungen in den Prospekten der Beklagten nicht einer außerhalb des Interessenbereichs der Kläger liegenden Warenreklame, sondern der Werbung für das Fernsehspiel und damit zugleich für die darstellerischen Leistungen der Kläger dienen. Es bedarf deshalb keiner Erörterung, ob es zu den Vertragspflichten der Kläger den Sendegesellschaften gegenüber gehört, derartige Veröffentlichungen in Bildzeitschriften zur Werbung für die Fernsehsendung zu dulden (vgl. hierzu RGZ 103, 319, 321 - Rausch), oder ob insoweit etwa eine Abbildungsfreiheit nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhC eingreift.
b)
Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht die beanstandete Bildnisverbreitung auch nicht auf Grund der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG für gerechtfertigt angesehen. Nach dieser Vorschrift bedarf es keiner Erlaubnis des Abgebildeten zur Verbreitung von Bildnissen, auf denen die Person nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten erscheint. Dieser Ausnahmetatbestand ist bei fotografischen Abbildungen nur gegeben, wenn die dargestellte Person sich zufällig in einer Umgebung befindet, die den eigentlichen Gegenstand der Abbildung bildet (vgl. Osterieth, Kunstschutzgesetz 1907 S. 172). Von einem solchen Sachverhalt kann bei dem Einkopieren des Fotos der fraglichen Fernsehspielszene auf den Bildschirm des in den Werbeprospekten der Beklagten abgebildeten Fernsehapparates keine Rede sein. Es ist nach alledem rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die angegriffene Bildnisveröffentlichung als unzulässig angesehen hat,
3.
Auch die Wiederholungsgefahr ist vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht worden. Es führt hierzu aus, die vorprozessuale Korrespondenz habe nicht zweifelsfrei erkennen lassen, daß die Beklagte endgültig darauf verzichtet hätte, Szenenfotos aus der Sendung "Familie Schölermann" für Werbezwecke zu verwerten. Ihre in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht abgegebene Verpflichtungserklärung, Veröffentlichungen der beanstandeten Art künftig zu unterlassen, reiche aber nicht aus, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, da die Beklagte es abgelehnt hat sich gleichzeitig für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung einer Vertragsstrafe zu unterwerfen. Diese Beurteilung der Rechtslage stimmt mit der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Frage der Wiederholungsgefahr überein (vgl. u.a. BGHZ 1, 241, 248 [BGH 06.03.1951 - I ZR 40/50] - Piekfein; BGHZ H, 163, ..., 167 - Constanze II). Die Rüge der Revision ist unbegründet, das Berufungsgericht habe bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr unter Verstoß gegen § 286 ZPO das unter Beweis gestellte Vorbringen der Beklagten unberücksichtigt gelassen, wonach das angegriffene Werbematerial aus den Jahren 1957/58 sachlich und technisch längst überholt sei und nur noch Makulatur darstelle, auch Wiederholungen tatsächlich nicht vorgekommen seien. Denn selbst wenn dies als richtig unterstellt wird, ist angesichts des von der Beklagten aufrechterhaltenen Rechtsstandpunktes, zur Verbreitung von Szenenfotos aus Fernsehspielen in ihren Werbeprospekten ohne Erlaubniseinholung seitens der abgebildeten Personen berechtigt zu sein, die Gefahr einer erneuten unzulässigen Veröffentlichung von Bildern der Kläger - sei es aus einer etwaigen Fortsetzung der Fernsehspielreihe "Familie Schölermann", sei es im Fall ihrer Mitwirkung bei anderen Fernsehsendungen - nicht ausgeräumt. Es steht somit nicht nur, wie die Revision unter Hinweis auf ein Urteil des Senats vom 4. Dezember 1956 (LM Nr. 20 zu § 3 UWG) geltend macht, die bloß "theoretische" Möglichkeit einer Wiederholung in Frage.
4.
Auch die Verurteilung der Beklagten zur Unkenntlichmachung der Bilder der Kläger in den in ihrem Eigentum stehenden Werbedrucksachen oder zur Vernichtung dieser Werbedrucksachen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision müssen schon deshalb erfolglos bleiben, weil der auf § 37 KunstUrhG gestützte Vernichtungsanspruch eine Wiederholungsgefahr nicht voraussetzt.
II.
1.
Den geltend gemachten Schadensersatzanspruch hat das Berufungsgericht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 22 KunstUrhG sowie in entsprechender Anwendung des § 31 KunstUrhG für begründet erachtet. Zur Verschuldensfrage hebt das Berufungsgericht hervor, daß die Beklagte im Hinblick auf die Paul-Dahlke-Entscheidung (BGHZ 20, 374 [BGH 17.05.1956 - II ZR 96/55]) bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht habe annehmen können, daß sie die Kläger ohne ihre Einwilligung in ihren Prospekten zeigen dürfe. Auch dies ist rechtlich bedenkenfrei.
2.
Die Revision macht insoweit auch keine Beanstandungen geltend, sie wendet sich jedoch gegen die Höhe des den Klägern zuerkannten Schadensersatzes. Das Berufungsgericht hat den Schaden gemäß § 287 ZPO nach freier Überzeugung auf 1.000,- DM für jeden Kläger geschätzt. Die für seine Schadensschätzung maßgebenden Erwägungen sind in der Revisionsinstanz nur in der Richtung nachprüfbar, ob das Berufungsgericht die Grenze seines freien Ermessens überschritten, insbesondere schätzungsbegründende Tatsachen nicht oder rechtsfehlerhaft gewürdigt hat. Die in dieser Richtung von der Revision erhobenen Angriffe greifen nicht durch. Das Berufungsgericht hat das von der Firma P. gezahlte Honorar von 2.400,- je Schauspieler bei einer Bildveröffentlichung von 5 in der Sendereihe "Familie Schölermann" mitwirke den Schauspielern nur herangezogen, um die Herabse des vom Landgericht auf 1.500,- DM geschätzten Schadensersatzes auf 1.000,- DM je Schauspieler zu begründen und in diesem Zusammenhang hervorgehoben, daß die Werbung in den Prospekten der Firma P. in wirksamerer Weise erfolgt sei als durch die Wiedergabe des Szenenbildes in den Prospekten der Beklagten. Für die von der Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe hierbei übersehen, daß die Kläger der Firma P. das Recht eingeräumt hätte während der Dauer eines Jahres die fragliche Abbildung auf den verschiedensten Werbeträgern zu verwenden (Dia. Sammelproßpekt, Spezialfernsehprospekt und Spezialrundfunkprospekt), ergeben die Gründe des Berufungsurteils keinerlei Anhalt. Der Hinweis des Berufungsgerichts darauf, daß nur in zwei Prospekten der Beklagten die beanstandeten Abbildungen erschienen seien, läßt vielmehr erkennen, daß das Berufungericht auch den weitergehenden Umfang der Auswertungsrechte der Firma P. an den Bildern der Kläger, die es in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils genau umrissen hat, durchaus in den Kreis seiner die Schätzung begründenden Erwägungen einbezogen hat.
Es ist ferner entgegen der Ansicht der Revision rechtlich nicht zu bemängeln, daß das Berufungsgericht bei der Schadens Schätzung auch die Werbewirkung der beanstandeten Bildveröffentlichungen herangezogen hat. Es konnte diese Werbewirkung nach eigener Lebenserfahrung würdigen und war nicht gehalten, dem Antrag der Beklagten auf Vernehmung eines Sachverständigen zu dieser Frage zu entsprechen. Abgesehen hiervon kommt es bei einer Schadensberechnung nach der entgangenen Lizenzgebühr, die das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei seiner Schadensschätzung zugrunde gelegt hat (BGHZ 20, 345, 353 [BGH 08.05.1956 - I ZR 62/54] - Paul Dahlke), nicht darauf an, ob die Beklagte tatsächlich durch die Verbreitung der Bilder der Kläger in ihren Prospekten einen Werbevorteil für ihre Fernsehgeräte erzielt hat.
Schließlich greift auch die Rüge der Revision nicht durch, das Berufungsgericht habe unter Verletzung von § 286 ZPO unberücksichtigt gelassen, daß der und Kläger zu 3, Harald M., noch minderjährig sei nach allgemeiner Lebenserfahrung - davon auszugehen sei, - daß Firmen, die sein Bild zu Werbezwecken verwenden wollten, ihm hierfür einen geringeren Betrag als den übrigen Mitwirkenden der fraglichen Ensembledarstellung zahlen würden. Abgesehen davon, daß es durchaus fraglich sein kann, ob bei jugendlichen Schauspielern schlechthin von einer solchen Erfahrungstatsache ausgegangen werden kann, steht dieser Erwägung hier die unstreitige Tatsache entgegen daß alle drei Kläger von der Firma P. als Gegenleistung für die Veröffentlichung ihres Bildes iö Werbeprospekten für Fernsehapparate unterschiedslos jeder einen Betrag von 2.400,- DM erhalten haben. Wenn die Beklagte gleichwohl der Meinung war, daß dem Kläger zu 3 infolge seines jugendlichen Alters in anderen Fällen für Bildveröffentlichungen Lizenzgebühren nicht in gleicher Höhe wie den Klägern zu 1 und 2 geboten würden, hätte dies in den Tatsacheninstanzen, gegebenenfalls unter Beweisengebot, geltend gemacht werden müssen. In der Revisionsinstanz kann die Beklagte mit diesem auf tatsächlichem Gebiet liegenden Sachvortrag nicht mehr gehört werden.
Die Revision war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Krüger-Nieland
Spreng
Jungbluth
Pehle