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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.10.1960, Az.: III ZR 142/59

Vorliegen eines Schadensersatzanspruchs eines Deutschen gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Erleidens eines Arbeitsunfalls als Angestellter der US-Streitkräfte ; Geltung der Arbeitshandlungen eines Deutschen für amerikanische Streitkräfte als Handlung der Streitkräfte; Voraussetzungen einer Klage auf Entschädigung gegen die Deutsche Bundesrepublik; Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs gegen das Amt für Verteidigungslasten; Exterritoriale Militärmacht als Unternehmer im Sinne von § 898 Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (RGBl I 674) ; Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs im Sinne des § 898 Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (RGBl I 674)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.10.1960
Aktenzeichen
III ZR 142/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 11641
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 33, 339 - 353
  • MDR 1961, 210-212 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 457-460 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein Deutscher, der als Angehöriger einer zivilen Dienstgruppe der US-Stationierungs-Streitkräfte auf einem Fahrzeug dieser Dienstgruppe zu seiner Dienststelle fahrend, dadurch einen Arbeitsunfall erleidet, daß sein Fahrzeug von einem Dienstfahrzeug einer anderen militärischen Einheit der US-Streitkräfte angefahren wird, kann über die ihm gewährten Leistungen aus der Unfallversicherung hinaus keine Schadensersatzansprüche gegen die Bundesrepublik geltend machen.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1960
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie
der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Arndt, Gähtgens und Keßler
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 4. Juni 1959 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 20. Februar 1958 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten beider Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein Deutscher, war als Werkmeister bei der 4018th Labor Service Company, einer zivilen Dienstgruppe der in der Bundesrepublik stationierten USA-Streitkräfte tätig. Er ließ sich - neben dem Fahrer sitzend - am 29. Oktober 1956 von einem mit Sitzbänken ausgestatteten Lastkraftwagen seiner Dienststelle zu seinem Arbeitsplatz in Eschborn mitnehmen. Ein auf Dienstfahrt befindlicher Soldat B. des 13th Armored Infantry Battalion der USA-Streitkräfte fuhr auf der Rheingau-Allee in Frankfurt am Main bei einer Verkehrsstockung mit seinem Lastkraftwagen auf den vor ihm fahrenden Lastkraftwagen auf, auf dem der Kläger saß. Bei diesem Zusammenstoß, den B. fahrlässig verschuldet hat, erlitt der Kläger eine Gehirnerschütterung und mehrere Rippenbrüche. Die Hessische Ausführungsbehörde für Unfallversicherung hat den Unfall des Klägers als Arbeitsunfall im Bereich der Stationierungsmacht anerkannt und ihm Zahlungen geleistet.

2

Das Amt für Verteidigungslasten in Frankfurt a. Main hat den ihm am 3. Dezember 1956 eingereichten Antrag des Klägers, ihm 2.500 DM als Schmerzensgeld und 300 DM für Verdienstausfall zu zahlen, mit Bescheid vom 6. August 1957, dem Kläger zugestellt am 13. August 1957, mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe auf jener Fahrt seinem Unternehmer, der Stationierungsmacht, gegenüber nicht am allgemeinen Verkehr teilgenommen und habe deshalb, da vorsätzliche Herbeiführung des Unfalls durch die Stationierungsmacht oder deren Repräsentanten, den Soldaten Brosky, strafgerichtlich nicht festgestellt sei, nach §§ 898, 899 RVOüber die ihm nach den Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung zustehenden Ansprüche hinaus keinerlei Ansprüche, die er aus dem Straßenverkehrsgesetz oder aus Amtspflichtverletzung herleiten könnte.

3

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger innerhalb der in Art. 8 Abs. 10 des Finanzvertrages (FV) gesetzten Ausschlußfrist von zwei Monaten am 11. Oktober 1957 Klage erhoben mit dem Antrag, die beklagte Bundesrepublik zu verurteilen, ihm ein angemessenes Schmerzensgeld - etwa 1.000 DM - und 90 DM Ersatz für Auslagen zu zahlen, die ihm durch Fahrten zur ärztlichen Behandlung, zur Polizei und zum Amt für Verteidigungslasten entstanden seien.

4

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, daß der Anspruch des Klägers vom Amt für Verteidigungslasten mit zutreffender Begründung abgewiesen worden sei und bestreitet überdies den Anspruch auf Auslagenersatz nach Grund und Höhe. Auch hält sie ein Schmerzensgeld von 1.000 DM für übersetzt.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klagansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

I.

1)

Grundlage des geltend gemachten Schadensersatzanspruches ist der auf Grund des Gesetzes vom 24. März 1955 (BGBl 1955 II 213) nach der Bekanntmachung vom 5. Mai 1955 (BGBl 1955 II 628) an diesem Tage 12.00 Uhr in Kraft getretene Finanzvertrag vom 26. Mai 1952, in der gemäß Liste III zu dem am 23. Oktober 1924 in Paris unterzeichneten Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland geänderten Fassung (BGBl 1955 II 381). Denn der Schaden ist nach dem 5. Mai 1955 im Bundesgebiet infolge einer Handlung des Soldaten B. entstanden, der Mitglied der im Bundesgebiet stationierten US-Streitkräfte war und seinen Lastkraftwagen, ein US-Dienstfahrzeug in Erfüllung seiner dienstlichen Verpflichtungen fuhr. Das hat die zuständige Behörde der US-Streitkräfte gemäß § 3 Anh. B FV bescheinigt. B. Handlung gilt nach Art. 8 Abs. 2 a FV als Handlung der Streitkräfte. Infolge derartiger Handlungen entstandene Schäden sind gemäß den Vorschriften des Art. 8 FV zu behandeln und dürfen nur gemäß diesen Vorschriften geltend gemacht werden.

7

2)

Der Anspruch ist entsprechend Art. 8 Abs. 6 FV vom Kläger innerhalb von 90 Tagen nach Kenntnis vom Schaden geltend gemacht worden, und zwar gemäß Art. 8 Abs. 7 in Verbindung mit § 1 Anhang B FV bei dem zuständigen Amt für Verteidigungslasten (Verwaltungsabkommen des Bundesministers der Finanzen mit den Länderregierungen vom 23. März 1953, MinBl 1953, 763 und dem Erlaß des Hessischen Ministers der Finanzen vom 27. Januar 1956). Nach Mitteilung der den Entschädigungsanspruch #ablehnenden Entscheidung des Amtes für Verteidigungslasten ist die Klage innerhalb von zwei Monaten gegen die Deutsche Bundesrepublik erhoben worden, wie das in Art. 8 Abs. 10 FV vorgesehen ist. Die Vertretung der Bundesrepublik durch den Hessischen Minister der Finanzen und dessen Vertretung durch die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main entspricht dem Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 28. Juli 1955 (MinBlFin 1955, 739). Die Frage, ob nicht die Arbeitsgerichte zur Entscheidung zuständig seien, hat das Berufungsgericht im Hinblick auf § 528 ZPO mit Recht ungeprüft gelassen.

8

3)

Bei der Entscheidung, ob und inwieweit für Schäden, die durch Handlungen der Streitkräfte verursacht worden sind, Entschädigung zu zahlen ist, sind die Vorschriften des deutschen Rechtes zu berücksichtigen, nach denen sich die Haftung der Bundesrepublik unter sonst gleichen Umständen bestimmen würde (Art. 8 Abs. 4 FV). Das sind einmal die Bestimmungen über die Halterhaftung in § 7 StVG, zum anderen, da der Schaden durch Fahrlässigkeit des auf einer Dienstfahrt befindlichen Soldaten B. verursacht worden ist, die Bestimmungen in §§ 839, 847 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Denn es ist so anzusehen, als ob an dem Schadensfall bei sonst gleichem Geschehensablauf nicht ausländische Streitkräfte, sondern die eigenen Streitkräfte der Bundesrepublik beteiligt gewesen wären (Erläuterungen des Bundesministers der Finanzen zu dem Entschädigungsrecht bei Stationierungsschäden, Vorbem. Ziff. 3 (2) MinBlFin 1957, 694, 698; Palandt BGB 19. Aufl, S. 2015 Anm. 1 zu Art. 8 Abs. 4 FV; Wussow, Truppenvertrag und Finanzvertrag 1958 S. 68).

9

Wäre der Kläger im Verhältnis zum Schädiger und dem Ersatzpflichtigen ein betriebsfremder Dritter, dann wäre der Klaganspruch dem Grunde nach unbedenklich gerechtfertigt. Hierüber herrscht zwischen den Parteien kein Streit.

10

II.

Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht jedoch darin, daß der Kläger zur Zeit seines Unfalles im Dienst der US-Streitkräfte stand und daß ein nach der Reichsversicherungsordnung entschädigungspflichtiger und entschädigter Arbeitsunfall im Sinne der §§ 537, 546 RVO vorliegt, wie die zuständige Versicherungsbehörde, das Gericht nach § 901 RVO bindend, entschieden hat. Aus diesem Sachverhalt folgert die Beklagte unter Hinweis auf § 898 RVO, daß eine Verpflichtung zum Ersatz des hier in Rede stehenden, durch die Leistungen der Unfallversicherung nicht gedeckten Schadens nicht bestehe.

11

1)

Durch §§ 898, 899 RVO werden der Unternehmer und die ihm Gleichgestellten von allen Schadensersatzansprüchen des Versicherten einschließlich der Schmerzensgeldansprüche (BGHZ 3,298) befreit, von der hier nicht vorliegenden Ausnahme strafgerichtlicher Feststellung der vorsätzlichen Herbeiführung des Schadens abgesehen. Die Befreiung ist der Ausgleich für die gesetzliche Haftung des Unternehmers gegenüber dem Versicherungsträger, der dem Geschädigten eine zwar begrenzte, aber sichere Entschädigung gewährt. Diese Befreiung tritt aber nur dann ein, wenn der zum Schadensersatz "nach anderen gesetzlichen Vorschriften" Verpflichtete der Unternehmer des Betriebes ist, in dem der Versicherte den Arbeitsunfall erlitten hat. Es fragt sich hier also, wer der Unternehmer im Sinne von § 898 RVO ist, und wer der Rechtsträger ist, der nach dem Finanzvertrag für den entstandenen Schaden Entschädigung zu leisten hat. Nur wenn beide identisch sind, greift § 898 RVO Platz.

12

a)

Die Versicherungsbehörde hat den Unfall als Arbeitsunfall "im Bereich der Stationierungsmacht" anerkannt. Nach herrschender Auffassung wird mit der Entscheidung der Versicherungsbehörde darüber, ob ein entschädigungspflichtiger Unfall vorliegt, und von welchem Versicherungsträger die Entschädigung zu gewähren ist (§ 901 RVO), zugleich mit bindender Wirkung für die ordentlichen Gerichte entschieden, in welchem Betrieb sich der Unfall ereignet hat und wer demnach der Betfiebsunternehmer im Sinne von § 898 RVO ist,(BGHZ 8, 330, 332[BGH 16.01.1953 - VI ZR 161/52] mit weiteren Nachweisen; Lauterbach, Unfallversicherung 2. Aufl. § 901 Anm. 5). Das bedeutet im vorliegenden Falle, daß als Unternehmer des Betriebes, als dessen Arbeitnehmer der Kläger auf dem Weg zu seiner Arbeitsstelle verunglückt ist, die USA-Stationierungsmacht bezw. deren in der Bundesrepublik stationierten Streitkräfte anzusehen sind, nicht die beklagte Bundesrepublik, wieder Kläger meint.

13

b)

Das Ergebnis ist kein anderes, wenn man unter den besonderen, durch die Pariser Verträge geregelten Verhältnissen in der Entscheidung der Versicherungsbehörde, daß ein "Arbeitsunfall im Bereich der Stationierungsmacht" vorliege, noch nicht die bindende Entscheidung sehen will, daß die US-Streitkräfte der Unternehmer seien. Dazu ist zu bemerken:

14

Das Arbeitsverhältnis der im Dienst der Stationierungsstreitkräfte arbeitenden Deutschen ist in Art. 44 des sog. Truppenvertrages (BGBl 1955 II 321) geregelt. Die strittige Frage, ob die Bundesrepublik oder die Streitkräfte als Arbeitgeber zu gelten haben, ist dabei bewußt offen gelassen worden (Kutscher, Bonner Vertrag, 1952, Anm. zu Art. 44 Abs. IV bis VII TrV).

15

Das Bundesverwaltungsgericht hat in Urteilen vom 27. Januar 1954 (JR 1954, 313) und vom 27. September 1957 (NJW 1958, 762 [BVerwG 27.09.1957 - BVerwG V C 106.55]) die Besatzungsmacht in Bezug auf die bei ihr beschäftigten zivilen Arbeitskräfte als Unternehmer im Sinne von § 898 RVO angesehen, ebenso das Bundesarbeitsgericht in BAG 5, 130, 136. (Derselben Ansicht sind Pretzsch/Schalkhäuser/Rechenberg, Das Recht der Arbeitnehmer bei den Streitkräften, 1955 S. 26, 27; Beitzke, insbesondere in der Anmerkung zum Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts AP Nr. 11 zu Art. 44 TrV; Reichel, Bundesarbeitsblatt 1956, 217).

16

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in BGHZ 20, 301 die Auffassung vertreten, daß hinsichtlich der deutschen Arbeitskräfte bei der britischen Besatzungsmacht Unternehmer die Bundesrepublik sei. Daran hat er in bewußter Abweichung von dem erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Januar 1954 in seinem Urteil VI ZR 99/56 vom 18. Oktober 1957 (VersR 1957, 818 = NJW 1958, 182) festgehalten. Dabei war dem VI. Zivilsenat insbesondere die Erwägung wesentlich, daß eine exterritoriale Militärmacht, die einerseits am Arbeitsverhältnis finanziell uninteressiert sei und andererseits der deutschen Rechtsordnung und damit auch den in § 898 RVO vorausgesetzten Schadensersatzansprüchen nicht unterliege, nicht wohl als Unternehmerin im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden könne, und zwar umso weniger, als die Bundesrepublik die Pflicht zur Leistung der Sozialversicherungsbeiträge erfülle. Beide Entscheidungen des VI. Zivilsenates beziehen sich auf Unfälle aus der Zeit des Besatzungsregimes. Nach dessen Beendigung durch den Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten (sog. Deutschlandvertrag - BGBl 1955 II 305) und unter der Geltung des Truppen- und Finanzvertrages treffen die Erwägungen des VI. Zivilsenates nicht mehr zu.

17

Für die Richtigkeit der Auffassung, daß die Streitkräfte Arbeitgeber der bei ihnen beschäftigten zivilen Arbeitskräfte sind, spricht folgendes:

18

Die Tätigkeit der zivilen Arbeitskräfte und der zivilen Dienstgruppen bei den Streitkräften gilt nicht als Tätigkeit im deutschen öffentlichen Dienst (Art. 44 Abs. 4 Art. 45 Abs. 3 TrV). Zwar obliegt die Festsetzung der den einzelnen Arbeitsverhältnissen zugrundeliegenden Arbeitsbedingungen einschließlich der Löhne, sowie gegebenenfalls der Abschluß von Tarifverträgen und die Regelung des Entlohnungsverfahrens den deutschen Behörden jedoch nur im Einvernehmen mit den Behörden der Streitkräfte (Art. 44 Abs. 5 TrV). Auch haben die Behörden der Streitkräfte gegenüber den zivilen Arbeitskräften die Befugnis zur Einstellung, Zuweisung des Arbeitsplatzes, Ausbildung, Versetzung, Kündigung und Entgegennahme von Kündigungen. Damit liegen die wesentlichen Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers bei den Behörden der Streitkräfte, insbesondere das unter dem Gesichtspunkt der Betriebsunfallgefahr wesentliche Recht zur Zuweisung des Arbeitsplatzes (Art. 44 Abs. 6 TrV). Kennzeichnend, wenn auch nicht entscheidend, ist ferner, daß die Lohn- und Gehaltsbeträge für die zivilen Arbeitskräfte einschließlich des Arbeitgeberanteils der Sozialversicherung und der nach deutschem Recht zu zahlenden Prämien zur gesetzlichen Unfallversicherung nach Art. 12 Abs. 4 FV zu Lasten der Mittel für den Unterhalt der Streitkräfte gehen, die vertragsgemäß den Stationierungsstreitkräften zur Verfügung stehen. Daß es seit dem 6. Mai 1955 die ausländischen Streitkräfte sind, die für die bei ihnen beschäftigten deutschen Arbeitskräfte die Prämien zur gesetzlichen Unfallversicherung zahlen, wird in den Bundeshaushaltsplänen ausdrücklich hervorgehoben (Bundeshaushaltsplan 1959, Einzelplan 35, Teil C, Kap. 3511 a, Erläuterung zu Titel 63 - ebenso im Entwurf für 1960).

19

Die Bestimmung in Art. 44 Abs. 8 TrV, daß Ansprüche der Arbeitnehmer aus der Beschäftigung bei den Streitkräften sich gegen die Bundesrepublik richten und der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit unterliegen, hat nur die Bedeutung, daß die Bundesrepublik in Prozeßstandschaft für die Streitkräfte aufzutreten hat (vgl. Pretzsch/Schalkhäuser/Rechenberg, Das Recht der Arbeitnehmer bei den Streitkräften, 1955 S. 26, 27). Es gilt insoweit dasselbe, was unten hinsichtlich der Schadensersatzklage nach Art. 8 Abs. 10 FV auszuführen ist. Aus der Vorschrift in Art. 44 Abs. 8 TrV läßt sich also nicht herleiten, daß die Bundesrepublik der Arbeitgeber der zivilen Arbeitskräfte und der Unternehmer der "Betriebe" wäre, in denen sie arbeiten.

20

2)

Sind nach Vorstehendem die Streitkräfte hinsichtlich der zivilen Arbeitskräfte und Dienstgruppen Unternehmer im Sinne von § 898 RVO, so ist - wie eingangs bemerkt - weiterzufragen, ob sie auch die zur Leistung der Entschädigung gemäß Art. 8 FV Verpflichteten sind, wenn es sich um den Ersatz für Unrechtshandlungen handelt, ob also insoweit Unternehmereinheit besteht. Wenn die Bundesrepublik, also eine andere Rechtspersönlichkeit als der arbeitgebende Unternehmer, insoweit entschädigungspflichtig wäre, würde ihre Berufung auf § 898 RVO ausgeschlossen sein, denn sie ist sicher nicht "Unternehmer" der Truppe, der Brosky angehörte. Schuldner der Entschädigungsansprüche sind jedoch die Streitkräfte, gegen die sich die Ansprüche materiell richten:

21

a)

Dafür spricht zunächst schon, daß in der ursprünglichen Fassung des Finanzvertrages die Entscheidung darüber, ob und inwieweit Entschädigung zu zahlen sei, den Dienststellen der Streitkräfte obliegen sollte, denen die deutschen Behörden nur Ermittlungshilfe leisten und einen Vorschlag unterbreiten sollten (Art. 8 Abs. 4, 8, 9 FV). Daß die Wahrnehmung der in Art. 8 Abs. 9 FV vorgesehenen Aufgaben in § 1 Anh. B zum Finanzvertrag für die Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika auf die Bundesrepublik übertragen worden ist, ändert nichts daran, daß Schuldner der Entschädigungsansprüche die Streitkräfte sind.

22

Gegenteiliges ist auch nicht aus der Vorschrift des Art. 8 Abs. 10 FV zu folgen, wonach der Anspruchsberechtigte, der mit der Abweisung seines Anspruchs nicht einverstanden ist, bei den ordentlichen deutschen Gerichten Klage gegen die Bundesrepublik erheben kann. Es handelt sich auch hier um einen Fall der Prozeßstandschaft, bei welcher ein materiell nicht Beteiligter im Prozeßverfahren für den materiell Beteiligten auftritt. Daß die Streitkräfte Schuldner der Entschädigung sind, dafür spricht auch die Vorschrift in § 4 Anh. B zum Finanzvertrag, wonach den Streitkräften eine Abschrift der Klage zu übersenden ist, die sich am Prozeß nach Maßgabe des Art. 8 Abs. 12 FV beteiligen können. Einer solchen Vorschrift bedürfte es nicht, wenn die Entschädigungspflicht nicht zu Lasten der Streitkräfte ginge.

23

b)

Daß die Streitkräfte der Schuldner sind, ergibt sich insbesondere aus der auf Grund des Art. 8 Abs. 14 FV in § 7 Anh. B getroffenen Regelung, daß 75 v.H. des von der zuständigen deutschen Behörde oder vom deutschen Gericht zuerkannten Entschädigungsbetrages zu Lasten der im Rahmen des Finanzvertrages für den Unterhalt der Streitkräfte zur Verfügung gestellten Mittel gehend Wenn die übrigen 25 v.H. des Entschädigungsbetrages danach von der Bundesrepublik getragen werden, so kann das nur dahin verstanden werden, daß insoweit ein Beitrag geleistet wird, und es sich nur um eine Regelung im Innenverhältnis zwischen Streitkräften und Bundesrepublik handelt, die an der Schuldnerstellung der Streitkräfte dem Geschädigten gegenüber nichts ändert (vgl. dazu Bundeshaushaltsplan 1956, Einzelplan 35, Kap. 3505, Tit. 306 Stationierungsschäden betreffend und Erläuterung zu Kap. 3511 a Tit. 322, wo die Verbuchung des von den Streitkräften zu leistenden Anteils von 75 v.H. geregelt ist).

24

c)

Die Auffassung, daß sich der Entschädigungsanspruch gegen die Streitkräfte richtet und die Bundesrepublik lediglich in Prozeßstandschaft für diese auftritt, wird nicht nur im Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 25. Juni 1957 Teil I Ziff. 6 (MinBlFin 1957, 694) vertreten, sie wird, auch von Wussow, Truppenvertrag und Finanzvertrag, 1958 S. 67, 83, und von Danckelmann in seiner Anmerkung zu einem die gleiche Auffassung vertretenden Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 24. Oktober 1957 in NJW 1958, 1305 [OLG Frankfurt am Main 24.10.1957 - 1 U 10/57] geteilt, zu ihr neigt auch Palandt, BGB 19. Aufl. Stationierungsschäden, Einleitung Anm. 4 b. Beiläufig sei in diesem Zusammenhang bemerkt, daß es eines Hinweises auf die bloße Prozeßstandschaft der Bundesrepublik im Kopf und Antrag von Klagen der vorliegenden Art nicht bedarf.

25

Aus Vorstehendem ergibt sich, daß zwischen dem "Unternehmer" des "Betriebes", in dem der Kläger tätig war, und dem Rechtsträger der ihm nach Maßgabe des Art. 8 FV auf Grund deutschen Rechtes Schadensersatz zu leisten hat, Gleichheit der Rechtspersönlichkeit besteht, so daß der Haftungsausschluß nach § 898 RVO in Frage kommen kann.

26

III.

Ein Ausschluß der Schadensersatzansprüche des Klägers aus seinem Arbeitsunfall nach § 898 RVO tritt jedoch nicht ein, wenn dieser Arbeitsunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 - RGBl 1943, 674).

27

1)

Das Berufungsgericht, das die Frage, ob der Unfall des Klägers ein Arbeitsanfall ist und ob die Streitkräfte als Unternehmer anzusehen sind, offenläßt, hält diese Gesetzesbestimmung im vorliegenden Falle für anwendbar. Es begründet seine Auffassung wie folgt:

28

Eine Teilnahme am allgemeinen Verkehr liege immer dann vor, wenn zwischen dem Unfall und der Berufstätigkeit des Betroffenen lediglich ein loser Zusammenhang bestehe, und der grundsätzliche Ausschluß der Haftung des Unternehmers und der ihm in § 899 RVO Gleichgestellten daher unbillig wäre. Nach dem Grundgedanken des Erweiterungsgesetzes müsse der Verletzte die Gefahren und Schäden innerhalb seines ihm zugewiesenen Tätigkeitebereiches in gewissem Umfang entschädigungslos in Kauf nehmen, er könne aber vollen Ersatz beanspruchen, wenn er in einen anderen Gefahrenkreis gerate und dort einen Unfall erleide. Der Kläger sei hier durch die Beschäftigungsbehörde kraft der ihr in Art. 44 Abs. 6 des Truppenvertrages verliehenen Weisungsbefugnis in einen Tätigkeitsbereich hineingestellt worden, der nur innerhalb des Gefahrenkreises der Beschäftigungsbehörde, der Labor Service Company, liegen könne. Aus der völkerrechtlich anerkannten Sonderstellung der einzelnen Beschäftigungsbehörden der Streitkräfte folge zwangsläufig, daß diese Behörden auch zueinander als voneinander verschiedene "Betriebe" bezw. "Verwaltungen" in Erscheinung träten. Sei die "Behörde" der Streitkräfte, welcher B. angehörte, dem Kläger gegenüber eine fremde, dann sei der Unfall des Klägers im Verhältnis zum Schädiger bezw. dessen Behörde als außerhalb des "Betriebes" liegend und deshalb als bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr geschehen anzusehen. Damit stehe fest, daß der Kläger unbeschadet der Vorschrift des § 898 RVO auch dann Schadensersatzansprüche aus seinem Arbeitsunfall geltend machen könne, wenn sich der Unfall gegenüber seiner eigenen Behörde nicht bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr ereignet habe, was dahingestellt bleiben könne.

29

2)

Die Revision der beklagten Bundesrepublik wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die "Behörde" des Klägers und die "Behörde" B. verschiedene Behörden seien. Wenn in BGHZ 17, 65 zu § 1 Abs. 1 ErweiterungsG die Abgrenzung verschiedener "öffentlicher Verwaltungen" nach dem organisatorischen Aufbau der Verwaltung vorgenommen worden sei und nach den Gefahrenkreisen der verschiedenen Verwaltungszweige auch bei ein und demselben Verwaltungs-Rechtsträger, so könne daraus für den vorliegenden Fall nichts gewonnen werden. Denn die verschiedenen Einheiten einer Armee könnten nicht als "verschiedene Verwaltungen" bezeichnet werden.

30

3)

Das Berufungsgericht konnte von seinem Standpunkt aus, daß der Unfall des Klägers bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten sei, mit Recht offenlassen, ob es sich um einen Arbeitsunfall handele und ob die Stationierungsmacht Unternehmer sei, weil auch bei Bejahung dieser Fragen eine Haftungsbeschränkung nach § 898 RVO gemäß § 1 Abs. 2 des Erweiterungsgesetzes ausschiede. Der Standpunkt des Berufungsgerichtes kann jedoch nicht geteilt werden:

31

a)

Im Verhältnis zur Labor Company stellte die Fahrt des Klägers auf dem Lastwagen dieser Kompanie einen innerbetrieblichen Vorgang dar. Gerade als Angehöriger dieser Kompanie nahm der Kläger an der Fahrt des dieser gehörenden Dienstfahrzeuges teil und das mit dem Ziel, zu seiner Arbeitsstätte zu gelangen. In Fällen dieser Art wird allgemein angenommen, daß im Verhältnis zum eigenen Betrieb des Verunglückten Teilnahme am allgemeinen Verkehr auch dann nicht vorliegt, wenn der Verkehr sich auf öffentlicher Straße abspielt (vgl. amtliche Begründung zu § 1 des Erweiterungsgesetzes, DJ 1944, 21; Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 8. Aufl. S. 503 ff und Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht, 6. Aufl. 1957 TZ 1225 ff, beide mit zahlreichen Nachweisen; hier vergleichbar insbesondere BGHZ 8, 331, 337) [BGH 16.01.1953 - VI ZR 161/52].

32

b)

Es ist jedoch anerkannten Rechtes, daß der Begriff der Teilnahme am allgemeinen Verkehr ein relativer ist (vgl. Pagendarm, Zeitschrift für Beamtenrecht, 1959, 382 Abschn. 4).

33

In BGHZ 17, 65 hatte der Senat über Schmerzensgeldansprüche eines Gendarmeriebeamten gegen ein Land zu befinden, der auf einer Dienstfahrt beim Zusammenstoß mit einem Fahrzeug einer Fahrbereitschaft desselben Landes auf öffentlicher Straße einen Unfall erlitten hatte. Er hat dort ausgeführt, daß die Polizeiverwaltung und die Verkehrsverwaltung, obwohl demselben Rechtsträger, dem Land, zugehörig, verschiedene "öffentliche Verwaltungen" im Sinne des § 1 Abs. 1 ErweiterungsG seien. Ob der Gendarmeriebeamte im Verhältnis zu seiner eigenen Verwaltung am allgemeinen Verkehr teilgenommen hatte, hat der Senat offengelassene Im Verhältnis zur Verkehrsverwaltung handele es sich, so wird ausgeführt, um Teilnahme am allgemeinen Verkehr. Die Frage, ob der Schadensersatzanspruch gegen eine andere als die eigene Verwaltung des verletzten Beamten gerichtet sei, müsse danach entschieden werden, ob es sich um eine Stelle handele, die demselben Gefahrenkreis zuzurechnen sei, in dem der Beamte stehe. Auch innerhalb derselben öffentlich-rechtlichen Körperschaft seien verschiedene Gefahrenkreise und damit verschiedene öffentliche Verwaltungen zu unterscheiden. Für die Abgrenzung der einzelnen öffentlichen Verwaltungen könne in der Regel auf den organisatorischen Verwaltungsaufbau abgestellt werden. Unter öffentlichen Verwaltungen müßten die verschiedenen Verwaltungszweige der einzelnen öffentlich-rechtlichen Körperschaften verstanden werden, die nach dem Aufbau der Verwaltung ein bestimmtes Maß an Selbständigkeit besäßen und im Verhältnis zueinander als voneinander verschiedene Verwaltungen in Erscheinung träten.

34

c)

Was in dieser Entscheidung gesagt ist, bezieht sich auf § 1 Abs. 1 des Erweiterungsgesetzes. In der amtlichen Begründung zum Erweiterungsgesetz wird ausgeführt, daß in gleicher Weise wie hinsichtlich des Begriffes der öffentlichen Verwaltung in § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes, so auch im Bereich der reichsgesetzlichen Unfallversicherung hinsichtlich des Begriffes des Unternehmers zugunsten der Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst die verschiedenen öffentlichen Verwaltungen einzeln und gesondert zu behandeln seien. So könne z. B. ein Arbeiter der Wehrmachtsverwaltung, der als Fußgänger auf dem Heimweg von seiner Arbeitsstätte durch ein Kraftfahrzeug seiner eigenen oder einer anderen Reichsverwaltung angefahren werde, künftig in beiden Fällen Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen.

35

Mit diesem Beispiel, das das Berufungsgericht anführt, ist hier nichts gewonnen. Denn es ist dort der eigenen Verwaltung - Wehrmachtsverwaltung - eine andere Reichsverwaltung gegenübergestellt. Überdies war der Heimweg des Fußgängers von der Arbeitssätte zwar Arbeitsunfall, aber auch der eigenen Wehrmachtsverwaltung gegenüber bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr erlitten. Hier aber handelt es sich um eine einzige Verwaltung, die der Streitkräfte, und es fragt sich, ob innerhalb dieser einheitlichen Verwaltung mehrere "Verwaltungszweige" als verschiedene öffentliche Verwaltungen anzusehen sind.

36

4)

Wendet man - damit den Ausführungen in der Begründung zum Erweiterungsgesetz folgend - die in BGHZ 17, 65 zu § 1 Abs. 1 ErweiterungsG entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, in dem die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 2 des Erweiterungsgesetzes zu prüfen ist, so stellt sich die Frage, ob die Einheit B. einer anderen "Verwaltung" oder einem anderen "Unternehmen" angehörte, als die Labor Company des Klägers, obwohl Rechtsträger beider Einheiten die US-Besatzungsmacht ist.

37

a)

Organisatorisch gesehen handelt es sich bei der Beschäftigungsbehörde des Klägers, der Labor Company, die dem Headquarter Northern Area untersteht, ebenso um einen Teil der US-Stationierungsstreitkräfte, wie bei dem Battalion B. das der 7th US-Army untersteht, Beide Gliederungen unterliegen der Kontrolle des Commander-in-Chief, USAREUR. Wenn auch beide "Organisationen" unabhängig - independently - voneinander handelten - acted -, wie das Berufungsgericht der Mitteilung der Army Claims Office vom 14. Mai 1959 entnimmt, so dienen sie doch beide der Erfüllung der Aufgabe, die den USA-Streitkräften in Deutschland im ganzen obliegt. Die Annahme des Berufungsgerichtes, daß die beiderseitigen Aufgaben dieser Einheiten in keinem Zusammenhang miteinander stünden, widerspricht der Mitteilung vom 14. Mai 1959, wo es heißt: "The missions of these two organizations are not related, other than the overall mission of the US Army in Germany,"

38

Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang die Vorschrift in Art. 8 Abs. 2 a FV, wonach Handlungen von Personen, die bei den Streitkräften gemäß Art. 44 oder 45 des Truppenvertrages beschäftigt sind, bei der Erfüllung ihrer dienstlichen Verpflichtungen als Handlungen der Streitkräfte anzusehen sind. Das ist kennzeichnend für ihre Eingliederung in die Streitkräfte. Der Zusammenhang zwischen den Aufgaben der zivilen Dienstgruppen und den Aufgaben der Streitkräfte im ganzen wird insbesondere deutlich durch Art. 45 (2 a) des Truppenvertrages. Dort werden Maßnahmen für erforderlich erklärt, die gewährleisten sollen, daß bei der in Aussicht genommenen Auflösung der aus Deutschen bestehenden zivilen Dienstgruppen die Stärke und Schlagkraft der Streitkräfte infolge der Auflösung nicht beeinträchtigt werde. Das läßt erkennen, wie die Aufgaben der Dienstgruppen und der Streitkräfte verzahnt sind.

39

b)

Stellt man - worauf in BGHZ 17, 65 entscheidendes Gewicht gelegt ist - auf den Gefahrenkreis ab, in den die zivilen Dienstgruppen und deren einzelnen Arbeitskräfte durch die Behörden der Streitkräfte nach Art. 44 Abs. 6 TrV hineingestellt sind, so kann nicht übersehen werden, daß die Dienstgruppen, deren Haupttätigkeit auf dem Gebiet des Transportwesens, des Bauwesens und des Wachtdienstes liegt (Reichel, BArbBl 1956, 648) notwendig in häufige Berührung mit anderen Teilen der Streitkräfte kommen müssen. So beispielsweise bei der Abholung von Material durch die Truppe aus bewachten Lagern, beim Transport von Gütern zur Truppe und bei Bewachung der Truppenunterkünfte. Gefährdung von Seiten der Streitkräfte her, denen die Dienstgruppen mit ihrer Arbeitskraft dienen, gehört gerade zur Eigenart ihrer Tätigkeit. Eine Aufspaltung der Streitkräfte in verschiedene "Verwaltungen" oder "Unternehmungen" mit verschiedenen Gefahrenkreisen wird den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht (vgl. auch MinBlFin 1957, 694 Erläuterungen vom 25. Juni 1957 Vorbem. Ziffer 5(3): Die Streitkräfte jeder beteiligten Macht gelten mit allen ihren Dienststellen und Einheiten als ein Unternehmer).

40

5)

Sind die Labor Company des Klägers und die Truppe Broskys auf demselben sachlichen Arbeitsgebiet tätig, dem der Verteidigung, gehören sie ein- und derselben Organisation, den Streitkräften, an, und treten sie im Verhältnis zueinander nicht als voneinander verschiedene Verwaltungen auf, dann kann nicht die Rede davon sein, daß der Unfall des Klägers zwar im Verhältnis zu seiner Dienststelle, nicht bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten sei, wohl aber im Verhältnis zur Truppe B..

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Es kann in dieser Beziehung keinen Unterschied machen, ob eine den Angehörigen einer Dienstgruppe schädigende, in Erfüllung dienstlicher Verpflichtung erfolgte Handlung gerade von einem Mitglied einer solchen Einheit der Streitkräfte ausgegangen ist, welcher die Arbeitsleistung der Dienstgruppen im besonderen dient oder von einem Mitglied der Streitkräfte, mit dem der Verletzte, wie hier, nur zufällig im Straßenverkehr zusammengeraten ist.

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IV.

Aus vorstehenden Ausführungen in Abschnitt III ergibt sich, daß die Bestimmung in § 1 Abs. 2 des Erweiterungsgesetzes hier nicht anwendbar ist. Dann hat es sein Bewenden dabei, daß § 898 RVO der Geltendmachung des Klaganspruches entgegensteht, wie oben in Abschnitt II dargelegt worden ist. Demnach ist der Revision stattzugeben, das angefochtene Berufungsurteil aufzuheben und unter Zurückweisung der Berufung des Klägers das klagabweisende Urteil des Landgerichtes wiederherzustellen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Dr. Geiger
Dr. Weber
Dr. Arndt
Gähtgens
Keßler