Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.09.1957, Az.: BVerwG V C 106.55
Beschränkung der Haftung einer Besatzungsmacht durch § 898 Reichsversicherungsordnung (RVO) bei Arbeitsunfällen und Dienstunfällen durch § 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Abgeltung von Besatzungsschäden
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.09.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 106.55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 15003
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 898 Reichsversicherungsordnung
- § 899 Reichsversicherungsordnung
- § 900 Reichsversicherungsordnung
- § 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Abgeltung von Besatzungsschäden
Fundstellen
- BVerwGE 5, 248 - 254
- DVBl 1958, 206-208 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1958, 960 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1958, 121 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1958, 762-763 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ist eine Besatzungsmacht Unternehmerin im Sinne des § 898 RVO, so wird die auf § 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Abgeltung von Besatzungsschäden beruhende Haftung der Bundesrepublik für Besatzungsschäden, die ein Angehöriger dieser Besatzungsmacht, der nicht Vertreter, Repräsentant, Betriebs- oder Arbeitsaufseher im Sinne des § 899 RVO ist, einem Versicherten verursacht hat, auch dann nicht durch § 898 RVO beschränkt, wenn es sich um einen Arbeits- oder Dienstunfall handelt.
- 2.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zinser, Dr. Meyer - Westphalen und Rapp
auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1957 in Oldenburg
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 16. März 1955 samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Kläger, der bei der britischen Besatzungsmacht als Koch beschäftigt ist, wurde im Herbst 1953 in dieser Eigenschaft bei den Manövern der Besatzungsmacht eingesetzt. Das von einem britischen Soldaten gesteuerte Kraftfahrzeug, in dem sich der Kläger befand, fuhr gegen einen Baum, und der Kläger erlitt dabei eine leichte Gehirnerschütterung sowie Prellungen des rechten Oberschenkels und des linken Sprunggelenkes.
Als der Kläger Entschädigungsansprüche für den erlittenen Verdienstausfall geltend machte und Schmerzensgeld verlangte, erkannte das britische Entschädigungsamt den Schaden dem Grunde nach an und bestimmte, daß eine Entschädigung nur soweit gezahlt werden könne, als der Schaden nicht von der Sozialversicherung gedeckt sei. Die Kreisfeststellungsbehörde bewilligte dem Kläger durch Bescheid vom 10. Mai 1954 eine Entschädigung von 692,47 DM für Verdienstausfall und Schmerzensgeld.
Auf die von dem Vertreter des Bundesinteresses eingelegte Beschwerde hob der Beklagte den angeführten Bescheid auf und wies den Antrag des Klägers als unbegründet zurück, weil eine Haftung der Besatzungsmacht als Unternehmer gemäß §§ 898 ff. RVO ausgeschlossen und der Unfall auch nicht vorsätzlich herbeigeführt worden sei.
Auf die von dem Kläger erhobene Klage hat das Landesverwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten aufgehoben.
Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Landesverwaltungsgerichts aufgehoben, die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen.
Mit der Revision beantragt der Kläger, das angefochtene Urteil und den Bescheid des Beklagten vom 13. Juni 1954 aufzuheben.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren und vertritt die Auffassung, daß das Oberverwaltungsgericht die Klage mit Recht abgewiesen habe.
Der Kläger begehrt mit der Klage die Aufhebung des Beschwerdebescheides des Beklagten vom 13. Juni 1954 und damit die Wiederherstellung des Bescheides der Kreisfeststellungsbehörde vom 10. Mai 1954, durch den ihm eine Entschädigung von 692,47 DM für Verdienstausfall und Schmerzensgeld bewilligt worden war. Es handelt sich also nicht um eine Anfechtungs-, sondern um eine versteckte Vornahmeklage, so daß der Entscheidung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das z.Z. der letzten mündlichen Verhandlung geltende Recht, d.h. hier das Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (BGBl. I S. 734) zugrunde zu legen ist.
Das Abgeltungsgesetz bestimmt in § 1, daß die Bundesrepublik zum Ausgleich von Besatzungsschäden Entschädigung gewährt. Nach § 2 sind Besatzungsschäden im Sinne dieses Gesetzes Schäden, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes in der Zeit vom 1. August 1945 bis zum 5. Mai 1955, 12 Uhr mittags, u.a. durch Besatzungsstreitkräfte oder durch deren Mitglieder verursacht worden sind. Das Abgeltungsgesetz schreibt in § 4 weiter vor, daß eine Entschädigung für Besatzungsschäden gewährt wird, die u.a. dadurch entstanden sind, daß durch eine widerrechtliche und schuldhafte Handlung oder Unterlassung der Körper oder die Gesundheit verletzt ist.
Der Kraftfahrzeugführer, der den Unfall, bei dem der Kläger eine Körperverletzung erlitten hat, widerrechtlich und schuldhaft herbeigeführt hat, war ein Mitglied der britischen Besatzungsstreitkräfte. Es liegt also ein Besatzungsschaden im Sinne des Abgeltungsgesetzes vor, für den die Bundesrepublik grundsätzlich einzutreten hat.
Der Beklagte wendet ein, daß für ihn im vorliegenden Falle eine Entschädigungspflicht nicht bestehe, weil der Haftungsausschluß der §§ 898 ff. RVO Platz greife.
Einer Prüfung dieser Einwendungen würde es allerdings nicht bedürfen, wenn - wie der Kläger meint - die deutsche Feststellungsbehörde durch die Grundentscheidung des britischen Entschädigungsamtes dem Kläger gegenüber gebunden wäre. Diese Annahme entbehrt jedoch der rechtlichen Grundlage. Die Anerkennung einer Haftung dem Grunde nach hatte lediglich eine verfahrensrechtliche, nicht aber eine materiellrechtliche Bedeutung. Sie bildete die Voraussetzung für die Nachprüfung des Entschädigungsantrages durch die deutsche Feststellungsbehörde, hatte also Bedeutung nur für das Innenverhältnis zwischen der Besatzungsmacht und der zuständigen deutschen Stelle. Die deutsche Feststellungsbehörde war dadurch nicht gehindert, alle rechtlichen Gesichtspunkte nachzuprüfen.
Der Anwendung des § 898 RVO steht im vorliegenden Falle nicht etwa entgegen, daß nach § 1 des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (RGBl. I S. 674) der Versicherte Schadensersatzansprüche gegen den Unternehmer ungeachtet der§§ 898 ff. RVO geltend machen kann, wenn ein Arbeitsunfall sich bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr ereignet hat. Wie in dem Berufungsurteil zutreffend ausgeführt ist, hebt das Gesetz vom 7. Dezember 1943 die Haftungsbeschränkungen der §§ 898 ff. RVO nur bei solchen Arbeitsunfällen auf, die lediglich in einem losen Zusammenhang mit der dienstlichen Betätigung stehen, d.h. also wenn der Unfall nicht bei einem innerbetrieblichen Vorgang eingetreten ist, sondern es sich um einen Arbeitsunfall außerhalb der eigentlichen Berufsaufgaben des Geschädigten handelt. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht festgestellt, daß die Fahrt des Klägers in das Manövergelände auf einem Militärfahrzeug der Besatzungsmacht zwecks Ausübung der Dienstaufgaben als Kasinokoch einen innerbetrieblichen Vorgang darstellte.
Die Voraussetzungen für die Anwendung des§ 898 RVO sind auch insoweit gegeben, als die Besatzungsmacht in bezug auf die bei ihr beschäftigen Arbeitnehmer als Unternehmer im Sinne des § 898 RVO anzusehen ist. Der erkennende Senat schließt sich hierin der Entscheidung des II. Senats vom 27. Januar 1954 - BVerwG. II C 76.53 - an (Juristische Rundschau 1954, S. 313).
Ebenso ist der Kläger nach der in dem Berufungsurteil getroffenen Feststellung als Arbeitnehmer bei der Besatzungsmacht gemäß den Vorschriften der RVO bei dem Gemeindeunfallversicherungsverband Oldenburg ordnungsgemäß gegen Unfall versichert.
Gegen die Anwendbarkeit des § 898 RVO auf eine Besatzungsmacht als Unternehmer läßt sich auch nicht einwenden, daß diese Vorschrift normale Arbeitsbedingungen voraussetze, wie sie bei einer Besatzungsmacht nicht gegeben seien, weil der Arbeitnehmer hier auf die Art und das Maß des Unfallrisikos keinen hinreichenden Einfluß habe. In dem Berufungsurteil ist diesem Einwand mit Recht entgegengehalten worden, daß der deutsche Arbeitnehmer sich beim Abschluß des Arbeitsvertrages den durch das Wesen einer Besatzungsmacht bedingten, für ihn erkennbaren besonderen Arbeitsbedingungen freiwillig unterwerfe und sich schon deshalb nicht auf ihr Abweichen von entsprechenden deutschen Arbeitsverhältnissen zu berufen vermöge.
Die Anwendbarkeit des § 898 RVO auf eine Besatzungsmacht läßt sich auch nicht mit der Begründung verneinen, daß sonst der Geschädigte mangels der Durchführbarkeit eines Strafverfahrens vor deutschen Gerichten schlechter gestellt würde als gegenüber einem deutschen Unternehmer. Ist der einer Besatzungsmacht angehörende Unternehmer eine natürliche Person, so liegen die Gründe für die Unmöglichkeit eines Strafverfahrens gegen ihn vor deutschen Gerichten in der Person des Besatzungsangehörigen. In diesem Fall können die Ansprüche nach § 900 RVO auch geltend gemacht werden, wenn ein strafgerichtliches Urteil nicht ergeht. Der Geschädigte ist dann also nicht schlechter gestellt als gegenüber einem deutschen Unternehmer.
Ist der Unternehmer aber eine juristische Person, so kann gegen diese ein Strafverfahren mit dem Ziele der Feststellung einer vorsätzlichen Herbeiführung des Unfalls weder dann durchgeführt werden, wenn der Unternehmer ein Deutscher noch wenn er Mitglied einer Besatzungsmacht ist. Auch hier führt also die Anwendung des§ 898 RVO auf Besatzungsmächte nicht zu einer Schlechterstellung des Geschädigten.
Aus der Unmöglichkeit einer strafgerichtlichen Feststellung gegenüber einer juristischen Person folgt nun aber nicht etwa, daß hier § 900 RVO Anwendung fände und es eines strafgerichtlichen Urteils nicht bedürfe. Daß eine juristische Person als solche - und ebenso eine Besatzungsmacht - nicht strafrechtlich verfolgt werden kann, beruht nicht auf Gründen, die "in einer Person" liegen, sondern auf der rechtlichen Natur dieser Rechtssubjekte (vgl. RGZ 71,3). Es gilt demnach hier die Regel des § 898 RVO, daß der Unternehmer mangels einer strafgerichtlichen Feststellung vorsätzlichen Handelns nicht haftet. Die Frage, ob eine juristische Person als Unternehmer nach § 898 RVO dann zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, wenn durch strafgerichtliches Urteil festgestellt wird, daß ihr verfassungsmäßiger Vertreter den Unfall in Ausübung der ihm übertragenen Obliegenheiten vorsätzlich herbeigeführt hat, bedarf in dem hier vorliegenden Falle keiner Erörterung.
Die Bundesrepublik haftet aber nach § 2 Abgeltungsgesetz - wie oben angeführt - nicht nur für Besatzungsschäden, die die Besatzungsstreitkräfte als solche, sondern auch für Besatzungsschäden, die die Mitglieder der Besatzungsstreitkräfte verursacht haben. Die Haftung für derartige Schäden wird von der Haftungsbeschränkung des§ 898 RVO nicht berührt. Es kann hier der Auffassung, daß jeder Besatzungsangehörige Unternehmer im Sinne des§ 898 RVO sei, weil die Gesamtheit der Besatzungsangehörigen die Besatzungsmacht bilde, nicht beigetreten werden. Sonst müßte auch jeder Bedienstete eines anderen Unternehmens Unternehmer sein.
Der Beklagte kann sich gegenüber einer Inanspruchnahme für Besatzungsschäden, die durch Mitglieder der Besatzungsstreitkräfte verursacht worden sind, auch nicht darauf berufen, daß der Unternehmer nach § 898 RVO dem Geschädigten auch "nach anderen gesetzlichen Vorschriften" nur dann zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn durch strafgerichtliches Urteil festgestellt wird, daß er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Zwar hat das Reichsgericht z.B. die Haftung des Deutschen Reiches für Amtspflichtverletzungen seiner Beamten nach Art. 131 Weimarer Verfassung mit Rücksicht auf § 898 RVO verneint, weil in dem betreffenden Falle die Haftung des Reiches zwar nicht auf seiner Eigenschaft als Unternehmer beruht habe, das Reich aber doch zugleich Unternehmer gewesen sei, und als solcher die Lasten der Unfallversicherung zu tragen gehabt habe (RGZ 167, 385). Die ganz allgemeine Ausschließung jeder Haftung des Unternehmers nach anderen gesetzlichen Vorschriften in § 898 RVO lasse eine Unterscheidung zwischen unmittelbarer Haftung des Unternehmers und dem Haftungseintritt des Reiches für den Beamten nicht zu.
Im vorliegenden Falle ist nun aber die Bundesrepublik anders als das Deutsche Reich in dem vom Reichsgericht entschiedenen Falle nicht zugleich Unternehmer, vielmehr ist Unternehmer die Besatzungsmacht, Dann kann aber die in § 2 Nr. 2 Abgeltungsgesetz von der Bundesrepublikübernommene Haftung für Besatzungsschäden, die durch Mitglieder der Besatzungsstreitkräfte verursacht worden sind, nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil die Bundesrepublik in § 2 Nr. 1 Abgeltungsgesetz auch die Haftung für Besatzungsschädenübernommen hat, die durch Besatzungsbehörden oder Besatzungsstreitkräfte - gegebenenfalls also Unternehmer im Sinne des§ 898 RVO - verursacht worden sind. Denn § 898 RVO schützt nur den Unternehmer und den in§ 899 RVO ihm gleichgestellten Personenkreis, nicht aber auch andere Personen, die im Betriebe tätig sind (Lauterbach, Unfallversicherung, Anm, 2 zu § 898 RVO).
Nach dieser Vorschrift sind Bevollmächtigte oder Repräsentanten eines Unternehmers und Betriebs- und Arbeitsaufseher dem Versicherten zum Ersatz des Schadens - ebenso wie die Unternehmer selbst - nur dann verpflichtet, wenn strafgerichtlich festgestellt ist, daß sie den Unfall vorsätzlich herbeigeführt haben. Es kommt also zunächst darauf an, ob der britische Soldat, der das Fahrzeug, in dem der Kläger verunglückte, gesteuert hat, zu dem in § 899 RVO umschriebenen Personenkreis gehört.
Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, daß jedes Mitglied der Besatzungsstreitkräfte ihr Repräsentant sei. Es hat diese Meinung allerdings nicht begründet, sondern sich lediglich auf seine Entscheidung vom 14. Januar 1953 - IV OVG A 801/51 - und die Erläuterungen des Bundesministers der Finanzen zur Durchführungsverordnung Nr. 1 zum Gesetz Nr. 47 der AHK vom 4. Februar 1954 (Min.Bl.d.BMdF 1954 S. 77 ff.) I 3 Buchst. b berufen. Die Gründe des Urteils vom 14. Januar 1953 enthalten jedochüber diese Frage nichts, und die Erläuterungen des Bundesministers der Finanzen beziehen sich zur Begründung dafür, daß die einzelnen Besatzungsangehörigen im Sinne von § 899 RVO als Repräsentanten des Unternehmers aufträten, lediglich auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 14. Januar 1953,
Der erkennende Senat vermag sich dem nicht anzuschließen. In § 899 RVO ist die Haftungsbeschränkung des§ 898 nicht auf alle Angehörigen eines Unternehmens erstreckt, sondern nur auf solche Personen ausgedehnt, die als Vertreter oder Repräsentanten des Unternehmers oder als Betriebs- und Arbeitsaufseher in dem Unternehmen besondere gehobene Funktionen ausüben. Sie müssen in dem Betriebe eine mit einem gewissen Pflichtenkreise verbundene Stellung einnehmen (Lauterbach, Unfallversicherung Anm. 3 zu § 899 RVO). Wie für die Frage, ob die Besatzungsmacht als Unternehmer im Sinne der RVO anzusehen ist, lediglich betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte entscheidend sind. (vgl. die angeführte Entscheidung vom 27. Januar 1954 - BVerwG II C 76.53 -), so kommt es auch für die Frage, wer als Repräsentant einer Besatzungsmacht im Sinne des § 899 RVO zu gelten hat, nicht auf die weitere Auslegung des Begriffes "Repräsentant" in Völkerrecht an.
Das Berufungsgericht hat, weil nach seiner Auffassung alle Angehörigen der Besatzungsmacht als deren Repräsentanten zu betrachten sind, keine Feststellungen getroffen, die eine Beurteilung der Frage ermöglichen, ob der Führer des Kraftfahrzeugs zu dem Personenkreis des § 899 RVO gehört hat. Da hiervon aber die Entscheidung der Verwaltungsstreitsache abhängt, mußte. die Sache gemäß § 63 Abs. 1 Buchst. b BVerwGG unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und der ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.