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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.07.1960, Az.: IV ZB 23/60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.07.1960
Aktenzeichen
IV ZB 23/60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 14962
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 04.11.1959
LG Hamburg

Fundstelle

  • MDR 1960, 914 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

des Walter B. in H.-Bi., St.weg ...,

Prozessgegner

die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Sozialbehörde - Amt für Wiedergutmachung - in Hamburg 36, Drehbahn 54

Amtlicher Leitsatz

Hat das Berufungsgericht über mehrere selbständige Ansprüche entschieden, so kann die Zulassung der Revision auf die Entscheidung über einen oder einige der streitigen Ansprüche beschränkt werden, sofern der Grundsatz der Einheitlichkeit der Entscheidung nicht durchgreift.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 4. November 1959

in der Sitzung vom 14. Juli 1960

beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Dem Kläger wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist erteilt.

  2. 2.

    Die Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit das Berufungsgericht über die Ansprüche des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit entschieden hat.

  3. 3.

    Im übrigen wird die Revision zugelassen.

  4. 4.

    Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

Gründe:

1

Der Kläger hat mit der Behauptung, er sei als Gegner des Nationalsozialismus verfolgt und durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geschädigt worden, Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit, für Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen, für Verlust seiner ganzen im Stich gelassenen Habe, sowie Haftentschädigung für Leben in der Illegalität und die Zubilligung einer Soforthilfe beantragt. Die Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche abgelehnt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Klage ist in beiden Rechtszügen ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, sachlich jedoch nur teilweise begründet.

2

Das Berufungsurteil ist dem Kläger am 27. November 1959 zugestellt worden. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist erst am 4. Mai 1960, somit nicht binnen der Dreimonatsfrist des §223 BEG, beim Bundesgerichtshof eingegangen. Der Kläger hat jedoch rechtzeitig um das Armenrecht nachgesucht. Der das Armenrecht bewilligende Beschluß ist ihm am 20. April 1960 zugestellt worden. Dem Kläger ist daher auf seinen gleichzeitig mit der Beschwerdeschrift, also innerhalb der Zweiwochenfrist des §234 ZPO, eingegangenen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu erteilen (§233 ZPO).

3

Das Berufungsgericht hat die Ansprüche des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit abgelehnt, weil nach dem von ihm eingeholten fachärztlichen Gutachten ein Zusammenhang zwischen dem festgestellten Krankheitsbild und Verfolgungsereignissen zu verneinen sei. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht insoweit ausschließlich auf tatsächlichen Erwägungen und wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Auch die übrigen Voraussetzungen des §219 Abs. 2 BEG liegen insoweit nicht vor. Die Beschwerde ist daher unbegründet und muß zurückgewiesen werden, soweit das Berufungsgericht über die vorbezeichneten Ansprüche entschieden hat.

4

Die übrigen Ansprüche hat das Berufungsgericht wegen Verzichts des Klägers abgelehnt. Diesen Verzicht erblickt das Berufungsgericht in folgender vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit dessen nachträglicher Zustimmung in einem Einzelrichtertermin abgegebenen Erklärung: "Falls - bezüglich des geltend gemachten Gesundheitsschadens - die Kausalität und eine Erwerbsminderung von mindestens 25 % nicht erweislich sind, konnte möglicherweise die Berufung oder die Klage zurückgenommen werden." Hinsichtlich dieser Entscheidung sind die Voraussetzungen des §219 Abs. 2 Satz 1 BEG gegeben. Es ist über die Frage zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen in Entschädigungssachen die Ankündigung der Rücknahme der Klage oder der Berufung als sachlich-rechtliche Verzichtserklärung gewertet werden kann. Dieser Frage kommt grundsätzliche Bedeutung zu. Daher ist die Revision zuzulassen, soweit das Berufungsgericht über diese Ansprüche entschieden hat.

5

Die Entscheidung des Berufungsgerichts hat mehrere selbständige, in ihrem rechtlichen Bestände voneinander unabhängige Ansprüche des Klägers zum Gegenstand. Diese im Wege der objektiven Klagehäufung gemäß §260 ZPO geltend gemachten Ansprüche können gemäß §301 Abs. 1 ZPO Gegenstand eines Teilurteils sein. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, hier die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts nur in beschränktem Umfang, nämlich insoweit, als das Berufungsgericht über den einen oder anderen dieser Ansprüche entschieden hat, zuzulassen. Eine solche Beschränkung ist geboten, wenn, wie hier, nur die Entscheidung über einen oder einige der selbständigen Ansprüche eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und wenn der Grundsatz der Einheitlichkeit der Entscheidung nicht durchgreift. Denn die Beschränkung in der Zulassung der Revision hat den Zweck, von dem Revisionsgericht alle nicht unbedingt im Interesse der Rechtseinheit und der Rechtsfortbildung notwendige Arbeit fernzuhalten (BGHZ 2, 396, 397 [BGH 05.07.1951 - III ZR 75/50];  7, 62, 63) [BGH 11.07.1952 - III ZA 51/52]. Wie bei einer subjektiven Klagehäufung die Zulassung der Revision auf einen Streitgenossen beschränkt werden kann (BGH in LM Nr. 9 zu §546 ZPO), so ist eine Beschränkung auch bei einer objektiven Klagehäufung auf einen der streitigen Ansprüche, soweit diese Ansprüche selbständiger Art sind, zulässig (ebenso BSG 3, 135, 139 und BAG 2, 326; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 8. Aufl., §140 II 2 a, S. 697).

6

Aus diesen Gründen war zu entscheiden wie geschehen. Gebühren- und Auslagenfreiheit: §225 Abs. 1 BEG.

Ascher Bundesrichter Johannsen ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben Ascher Wüstenberg Maaß Dr. Graf