Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.05.1960, Az.: 4 StR 93/60
Strafbarkeit wegen gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit gemeinschaftlichem besonders schwerem Raub ; Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebensdauer ; Sachlich-rechtliche Fehler eines Strafurteils; Heranziehung der Jugendgerichtshilfe in einem Strafverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.05.1960
- Aktenzeichen
- 4 StR 93/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 12255
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Essen - 20.08.1959
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Mord u.a.
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 13. Mai 1960,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Martin
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Die Revision des Angeklagten L. gegen das Urteil des Schwurgerichts in Essen vom 20. August 1959 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- II.
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten M. wird das angeführte Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagten L. und M. des gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit gemeinschaftlichem besonders schwerem Raub für schuldig erachtet und L. zu lebenslangem Zuchthaus, M. zu elf Jahren Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. L. hat es die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebensdauer aberkannt.
Das Schwurgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Im Mai 1957 hatte der damals 21 Jahre alte L. die 82 Jahre alte Witwe K. kennengelernt und ihr eine Gefälligkeit erwiesen. Anfang Juni 1957 suchte er sie in ihrer Wohnung auf, um von ihr unter einem Verwand Geld zu erbitten. Er wagte es indes nicht, sein Anliegen vorzubringen, erfuhr aber, daß sie ihr Geld in einer Tasche ihres Unterrocks aufbewahrte. In der Nacht zum 6. Juni 1957 traf L. in einer Gastwirtschaft den damals 18 Jahre alten M., den er schon seit einiger Zeit kannte. Sie beschlossen, um ihrer beiderseitigen Geldverlegenheit abzuhelfen, am kommenden Tage miteinander Frau K. aufzusuchen, und zu bestehlen. Gegen Mittag des 6. Juni begaben sie sich in die Wohnung der Frau K. L. stellte ihr M. als seinen Freund vor. Beide wurden in der Wohnung der Frau K. freundlich aufgenommen und mit Speisen bewirtet. In einem unbewachten Augenblick entwendete LGU vom Küchenschrank einen 50 DM-Schein. Nach etwa einer Stunde erkannten beide, daß sie durch bloßen Diebstahl nicht zu mehr Geld kommen könnten. Sie verabredeten daher, Frau K. ihr Geld mit Gewalt abzunehmen. Sie wollten Frau L. fesseln und ausrauben. Unter dem Vorwand, nachher ein Paket verschnüren zu wollen, ließ sich L. von Frau K. einen starken Bindfaden geben, den er in zwei Teile zerschnitt, welche er vorerst in seine Hosentasche steckte. Alsdann lockte L. Frau K. unter dem Verwand, ihr etwas zu zeigen, ans Fenster. Abredegemäß trat in diesem Augenblick M. hinter die ahnungslose Frau, packte sie mit der linken Hand fest und hielt ihr mit der rechten Hand den Mund zu. L. nahm währenddessen ein wollenes Dreiecktuch, legte es Frau K. um den Kopf über den Mund und knotete es fest. Während darauf L. Frau K. rückwärts zu Boden gleiten ließ, durchsuchte M. den Küchenschrank nach Geld. Frau K. stieß nun durch das Wolltuch hindurch einen Schrei aus. Darauf sprang L. zur Tür, möglicherweise um die Flucht zu ergreifen, möglicherweise aber, um die Tür abzuschließen. M., der einen Fluchtversuch annahm, rief L. zu: "Bist Du verrückt?" Darauf verschloß L. die Tür und ging sofort zu der am Boden liegenden Frau K. Er verschob das um ihren Kopf gebundene Wolltuch so, daß der Knoten in ihrem Mund lag, zog das Tuch fest an, schürzte einen zweiten Knoten und schob eines der freien Knotenenden ebenfalls in ihre Mundhöhle. Die Zahnprothese, die Frau K. trug, war herausgefallen. Nunmehr legten beide Angeklagte Frau K. auf ihr Bett, L. band ihre Füße und ihre Hände mit je einem der beiden Teile der vorher erhaltenen Schnur zusammen. Währenddessen holte M. aus der Tasche ihres Unterrocks eine Geldbörse, in der sich vier 50 DM-Scheine befanden, die er einsteckte. Als die beiden Angeklagten nun weggehen wollten, hörten sie draußen ein Geräusch. Darauf warteten sie, bis es wieder ruhig wurde. Unterdessen hörten sie Frau K. schwer atmen. M. sagte darauf zu L.: "Die erstickt bestimmt, ich binde sie los". L. entgegnete jedoch: "Nein, wir müssen gehen", und fügte hinzu, sie werde wohl nicht ersticken, er habe nicht so fest gebunden. Er sowohl wie M. wußten jedoch, daß dies nicht zutraf. Nachdem es nun draußen wieder ruhig geworden war, verließen beide Angeklagte das Zimmer und das Haus. Sie hatten beide erkannt, daß die 82 Jahre alte, gebrechliche Frau K. durch die Knebelung infolge Erstickens zu Tode kommen könne. Obwohl ihnen dieser Erfolg an sich nicht erwünscht war, billigten sie ihn, weil sie Angst hatten, nicht ungehindert entkommen zu können, wenn sie Frau K. losbanden. Auf der Haustreppe und auf der Straße wiederholte M. noch mehrmals seine Bemerkung, Frau K. ersticke bestimmt. L. erwiderte darauf mit der, wie beide wußten, unwahren Bemerkung, er habe nicht so fest gebunden. Frau K. wurde am nächsten Tage gefesselt und geknebelt im Bette liegend tot aufgefunden. Infolge des Würgereizes hatte sie den Mageninhalt in die Mundhöhle erbochen. Hierdurch waren die Atmungswege verlegt worden. Sie war erstickt.
Beide Angeklagte rügen mit der Revision Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich nur gegen den Ausspruch über die Strafe des Angeklagten M. und zwar zu seinen Gunsten; sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts.
I.
1.
Der Angeklagte L. wendet sich mit der Aufklärungsrüge dagegen, daß keine näheren Feststellungen darüber getroffen worden sind, wann die Zahnprothese der Frau K. herausgefallen ist und wo sie verblieben ist, Ebenso rügt er, daß das Schwurgericht keine Feststellungen über den Zeitpunkt des Eintritts des Todes der Frau K. getroffen hat. Die Aufklärungsrüge ist aber nur dann zulässig erhoben, wenn der Revisionsführer darlegt, auf welche Weise der Tatrichter die vermißten Feststellungen hätte treffen sollen. Da die Revisionsbegründung hierüber keine Angaben macht, muß die Aufklärungsrüge unbeachtet bleiben (vgl. BGHSt 2, 168).
2.
Die Revision des Angeklagten M. macht geltend, das Schwurgericht habe die Vorschriften der §§ 67 Abs. 1, 104 Abs. 1 Nr. 9 JGG verletzt, die nach § 109 Abs. 1 Satz 1, § 112 JGG auch im Verfahren gegen einen Heranwachsenden vor einem Schwurgericht anzuwenden sind. Die Gesetzesverletzung erblickt die Revision darin, daß die Mutter M., Frau Kr., die am zweiten Tage der Haupt Verhandlung ebenso wie Hans W. und Jakob D. als Zeugin vernommen wurde, nach der Aussage- und Eidesbelehrung aus dem Sitzungssaal entlassen und erst nach der Vernehmung der beiden anderen Zeugen zu ihrer eigenen Vernehmung wieder in den Saal gerufen wurde. Der Bundesgerichtshof hat jedoch in einem ähnlich gelagerten Falle bereits entschieden, daß in einem derartigen Verfahren kein die Revision begründender Gesetzesverstoß gefunden zu werden braucht (1 StR 309/55 vom 1. November 1955 bei LM § 67 JGG Nr. 1).
3.
Die weitere Verfahrensrüge, die der Angeklagte M. und zugleich die Staatsanwaltschaft zu seinen Gunsten erhoben haben, greift jedoch durch.
Beide Rechtsmittelführer beanstanden, daß im gesamten Verlauf des Verfahrens die Jugendgerichtshilfe nicht herangezogen worden ist, daß ihrem Vertreter insbesondere auch Ort und Zeit der Hauptverhandlung nicht mitgeteilt worden sind und er infolgedessen an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen konnte. Die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe ist auch für ein vor dem Schwurgericht gegen einen Heranwachsenden stattfindendes Verfahren zwingend vorgeschrieben (§ 38, § 50 Abs. 3, § 104 Abs. 1 Nr. 2, §§ 107, 112 JGG). Nur bei Übertretungen oder vor einem für allgemeine Strafsachen zuständigen Gericht auf Anordnung des Richters in einem Fall, in dem es die Staatssicherheit gebietet, darf von der Heranziehung abgesehen werden (§ 38 Abs. 3 Satz 3, § 104 Abs. 3 JGG); um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Vertreter der Jugendgerichtshilfe in der Erfüllung der ihm durch § 38 Abs. 2 JGG zugewiesenen Aufgabe bisher unbekannt gebliebene Umstände, insbesondere zur Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Täters, hätte vorbringen können, die die Entscheidung des Schwurgerichts beeinflußt haben würden (vgl. BGHSt 6, 354; BGH 6 StR 89/55 vom 5. Oktober 1955 bei Dallinger MPR 1956, 12).
In einem Verfahren gegen einen Heranwachsenden kann aber davon, daß die Jugendgerichtshilfe nicht beteiligt worden ist, nur der Strafausspruch, nicht der Schuldspruch berührt worden sein (vgl. BGH 6 StR 87/55 vom 26. Oktober 1955 bei Dallinger MDR 1956, 146). Die Gesichtspunkte, die die Jugendgerichtshilfe vorzubringen hat, können sich nur auf das Maß der Verantwortung der vom Gericht als Täter festgestelltenen Person und auf die Maßnahmen, die wegen der Tat gegen den Täter zu ergreifen sind, erstrecken. Bei einem Jugendlichen kann zwar von der Mitwirkung der Jugendgerichtshilfe die nach § 3 JGG zu treffende Entscheidung, ob der Jugendliche überhaupt strafrechtlich verantwortlich ist, beeinflußt werden. Bei der Straftat eines Heranwachsenden findet aber § 3 JGG nach den §§ 105 ff JGG in keinem Falle Anwendung.
Im Strafausspruch kann somit das angefochtene Urteil, soweit es den Angeklagten M. betrifft, wegen dieses Verfahrensfehlers keinen Bestand haben.
II.
Die Sachrügen der beiden Angeklagten
1.
Die Einwendungen, die die Revision des Angeklagten L. gegen die Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand erhebt, greifen nicht durch. Die Revision verkennt, daß die Schlüsse, die der Tatrichter aus vorhandenen Beweistatsachen und Beweisanzeichen zieht, nicht zwingend zu sein brauchen. Es genügt, daß sie nur möglich sind. Der Tatrichter ist auch nicht gehindert, dem einen Angeklagten mehr zu glauben als dem anderen. Die Erwägungen, die das Schwurgericht zur Begründung seiner Überzeugung von der Schuld des Angeklagten im Urteil niedergelegt hat, verstoßen - ebenso wie die Feststellungen selbst entgegen der Meinung der Revision weder gegen Denkgesetze noch gegen Sätze der allgemeinen Erfahrung. Das Schwurgericht hat auch deutlich zum Ausdruck gebracht, daß es die feste Überzeugung von der Richtigkeit seiner Feststellungen gewonnen hat. Den Grundsatz, daß im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten entschieden werden müsse, hat es somit nicht verletzt; es hatte keine Zweifel mehr (s. RGSt 52, 319).
2.
Die Feststellungen tragen auch den Schuldspruch gegen beide Angeklagte.
Daß sie zu Recht wegen gemeinschaftlich begangenen besonders schweren Raubes verurteilt worden sind, wird von keiner der beiden Revisionen in Zweifel gezogen. Aber auch der Schuldspruch wegen gemeinschaftlich begangenen Mordes hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Aus den festgestellten Tatsachen hat das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum gefolgert, daß beide Angeklagte gemeinschaftlich durch ihre Handlungen den Tod der Frau K. mit bedingtem Vorsatz herbeigeführt haben (vgl. BGHSt 7, 363, 369) [BGH 22.04.1955 - 5 StR 35/55]
Bedenken bestehen auch nicht gegen die Annahme, daß beide Angeklagte aus Habgier (vgl. BGHSt 10, 399) und heimtückisch gehandelt haben (vgl. BGHSt 3, 183, 185 [BGH 30.09.1952 - 1 StR 296/52]; 6, 120, 121 [BGH 05.05.1954 - 1 StR 626/53]; 11, 139, 143) [BGH 02.12.1957 - GSSt - 3/57].
Die bisherigen Feststellungen tragen allerdings nicht die Annahme, daß beide Angeklagte Frau K. vorsätzlich getötet hätten, um eine andere Straftat, nämlich den Raub, zu ermöglichen. Den Feststellungen läßt sich nicht entnehmen, daß die Angeklagten, als sie mit der Gewaltanwendung begannen und als M. die Geldscheine aus der Rocktasche der Frau K. an sich nahm, schon den - bedingten - Vorsatz der Tötung hatten. Ersichtlich hat das Schwurgericht den Tötungsvorsatz, ohne daß dagegen Bedenken erhoben werden könnten, für beide Angeklagte von dem Augenblick an bejaht, als sie das schwere Atmen ihres geknebelten Opfers bemerkten und als M. sogar äußerte, die Frau ersticke bestimmt. In diesem Augenblick war der Raub vollendet, da beide Angeklagte ihrem Opfer das Geld bereits in der Absicht rechtswidriger Zueignung weggenommen hatten. Wenn, wie das Schwurgericht festgestellt hat, die Angeklagten Frau K. gefesselt und geknebelt liegen ließen, um unerkannt fortzukommen, liegt die Annahme näher, daß sie ihr Opfer deswegen vorsätzlich getötet haben, um eine andere Straftat - den Raub - zu verdecken (vgl. UA 15). Der Schuldspruch wird hierdurch nicht berührt. Für L. ist diese Frage auch ohne Einfluß auf den Strafausspruch, weil er zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt werden mußte (§ 211 StGB). Bezüglich M. wird das Schwurgericht die Frage im Rahmen der Strafzumessung erneut zu prüfen haben.
3.
Soweit das Urteil den Angeklagten L. betrifft, läßt es auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen.
4.
Dagegen hält das auf die allgemeine Sachrüge des Beschwerdeführers M. nachzuprüfende Urteil, soweit es den Ausspruch über die Strafe des Angeklagten M. betrifft, der Nachprüfung nicht stand.
Das Schwurgericht hat auf die Tat des Angeklagten M. das allgemeine Strafrecht angewendet und zwar im Anschluß an das für "überzeugend" und "richtig" befundene Gutachten eines Sachverständigen, dessen wesentlichen Inhalt es wie folgt wiedergegeben hat: "Es sei gegenwärtig allgemein zu beobachten, daß die Jugend sich körperlich früh und stark entwickle, während die geistige und seelische Reife damit nicht Schritt halte. Das sei aber bei einem normalen Jugendlichen" - richtig: Heranwachsenden - "der Fall und bei Matle nicht anders ... M. habe sich zur Zeit der Tat in einem Entwicklungszustand befunden, der sowohl körperlich als auch geistig-seelisch für sein Alter als in jeder Beziehung normal anzusehen gewesen sei."
Der Sachverständige und das Schwurgericht gehen also von einem den Zeiterscheinungen entsprechenden Normalbild eines Heranwachsenden aus, der körperlich ausgereift ist, die geistige und seelische Reife aber noch nicht besitzt. Sie meinen offensichtlich, daß derjenige Heranwachsende, der diesen in der Nachkriegszeit häufig beobachteten Stand der Entwicklung erreicht habe, der "normale" Heranwachsende sei, auf den allgemeines Strafrecht angewendet werden müsse, während nur auf denjenigen Heranwachsenden, der hinter dieser zeitbedingten "normalen" Entwicklung noch zurückgeblieben sei, ausnahmsweise nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht angewendet werden dürfe. Für einen solchen "normalen" Heranwachsenden halten sie den Angeklagten M.
Daß diese Betrachtungsweise des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG unrichtig ist und daß bei der Aburteilung eines Heranwachsenden die Vorschriften des Jugendstrafrechts zu denen des allgemeinen Strafrechts nicht in einem Ausnahmeverhältnis stehen, hat der erkennende Senat bereits im Urteil BGHSt 12, 116, 117 [BGH 23.10.1958 - 4 StR 327/58] ausgesprochen. Gerade denjenigen Heranwachsenden, dessen geistiges oder (vgl. hierzu BGH 1 StR 224/56 vom 19. Juli 1956 LM § 105 JGG Nr. 8 = NJW 1956, 1408) seelisches Reifen mit seinem körperlichen Reifwerden nicht Schritt gehalten hat, will das Jugendgerichtsgesetz noch mit den Mitteln des Jugendstrafrechts behandelt wissen, ganz gleich, auf welche Einwirkungen das zurückzuführen ist und ob das Persönlichkeitsbild des Heranwachsenden dem eines beachtlichen Teils seiner Altersgenossen entspricht oder nicht. Die das Lebensalter des Heranwachsenden nach § 1 Abs. 2 JGG umfassende Zeitspanne von drei Jahren soll es gerade ermöglichen, das in der Gegenwart häufig beobachtete Zurückbleiben der geistig-seelischen hinter der körperlichen Entwicklung zu Gunsten der Anwendung des Jugendstrafrechts auszugleichen (BGHSt 12, 116 ff [BGH 23.10.1958 - 4 StR 327/58]).
Auch der hiernach bestehende sachlich-rechtliche Fehler des angefochtenen Urteils betrifft nur den Strafausspruch.
Sauer
Martin
Lang-Hinrichsen
Börtzler