Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.03.1960, Az.: III ZR 159/58
Schadensersatzanspruch gegen einen Notar wegen Amtspflichtverletzung bei Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages; Anforderungen an das Vorliegen einer Verjährungshemmung im Sinne des § 202 Abs. 1 BGB; Rechtliche Bewertung einer fahrlässigen Amtspflichtsverletzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.03.1960
- Aktenzeichen
- III ZR 159/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 11578
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 26.06.1958
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1960, 650-651 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wenn und solange im Einverständnis zwischen Schädiger und Geschädigtem der Versuch gemacht wird, durch Inanspruchnahme eines Dritten die eingetretenen Schäden zu beseitigen oder den Eintritt drohender Schäden zu verhindern, muß im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem als beiderseits gewollt auch angesehen werden, daß der Geschädigte während dieser Zeit den Schädiger auf Schadensersatz nicht in Anspruch nehmen wolle und solle (pactum de non petendo). Es tritt insoweit eine Hemmung der Verjährung gemäß § 202 Abs. 1 BGB ein.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 1960
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Beyer und Gähtgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 1958 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von dem Beklagten als Notar Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung bei Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages. Im einzelnen handelt es sich um folgenden Sachverhalt: Anfang 1953 kam es zwischen dem Kläger und dem Beklagten als Vertreter des Bankangestellten Wilhelm Ri. jun. zwecks Anmietung oder Ankaufs eines dem Ri. jun. gehörenden Grundstücks in M.-S. zu Verhandlungen, Ri. jun. hatte das Grundstück im Februar 1951 in einer Zwangsversteigerung erworben, die die Vereinsbank in D. aus zwei Sicherungshypotheken von, 12.684, 72 DM und 55.000 DM betrieben hatte. Da er jedoch im Verteilungstermin das Bargebot nur zu einem geringen Teil begleichen konnte, war im Teilungsplan die restliche gegen ihn bestehende Forderung in Höhe von 67.582,40 DM auf die Vereinsbank übertragen, zunächst auch die Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe dieses Betrages zugunsten der Vereinsbank angeordnet, dann aber verfügt worden, daß die Eintragungsanordnung vorerst nicht auszuführen sei. Zur Eintragung der Sicherungshypotek kam es erst am 2. März 1954.
Bei den Verhandlungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten als Vertreter des Ri. jun. wegen des Grundstücks im Februar und März 1953 brachte der Kläger zum Ausdruck, daß er an einem Kauf nur Interesse habe, wenn er das Grundstück lastenfrei erhalte. Der Beklagte wußte zwar, daß die Vereinsbank gegen den Grundstückseigentümer Ri. jun. die obenerwähnte Forderung aus dem Teilungsplan hatte; ferner wußte er, daß die Nationalbank A.G. in Essen von der Vereinsbank die Abtretung jener Forderung verlangte. Er war jedoch der Ansicht, die Nationalbank verlange die Abtretung zu unrecht und die Vereinsbank sei gehalten, die "löschungsfähige Quittung" für jene Forderung zu erteilen. Der Beklagte sagte bei den Verhandlungen mit dem Kläger diesem die lastenfreie Übertragung des Grundstücks zu und erklärte ihm insbesondere, er habe von dem Vorstandsmitglied Ri. der Vereinsbank die feste Zusage, daß die Vereinsbank die "löschungsfähige Quittung" erteilen werde für die auf dem Grundstück lastenden Grundpfandrechte (gemeint war die oben genannte Teilungsplanforderung, für die eine Sicherungshypothek eingetragen werden sollte).
Am 16. März 1953 beurkundete der Beklagte als Notar einen Kaufvertrag über einen noch zu vermessenden Teil des Grundstücks - den Betriebsteil, im Gegensatz zu dem Wohnteil - zwischen Ri. jun. und dem Kläger, wobei er dem Kläger mündlich nochmals die oben genannten Zusicherungen geb. In § 6 des Vertrages wurde bestimmt:
Aus dem Gesamtgrundstück, also auch auf dem verkauften Betriebsteil lasten zwei Hypotheken zugunsten der Vereinsbank e. GmbH. D. in Höhe von 12.684,72 DM und 55.000 DM. Der dieser Hypothek zugrunde liegende Schuldbetrag ist getilgt. Der Verkäufer übernimmt es, die Löschung dieser Hypothek herbei zuführen.
Als Kaufpreis hatte der Kläger gemäß § 3 des Vertrages 130.000 DM zu zahlen, und zwar 30.000 DM Zug um Zug gegen Vorlage der löschungsfähigen Quittungen für die in § 6 genannten "Hypotheken", 100.000 DM in bestimmten monatlichen Raten ab 1. Juli 1953. Gemäß § 8 des Vertrages sollte das Grundstück am Tag der Vertragsschließung dem Kläger übergeben werden - so geschah es auch - und sollte die Auflassung erfolgen, sobald die Vermessungsunterlagen vorlagen.
Die Parteien sind darüber einig, daß es in § 6 statt "zwei Hypotheken ... von 12.684,72 DM und 55.000 DM" richtig hätte heißen müssen: "eine noch einzutragende Hypothek von 67.502,40 DM", und daß § 6 so verstanden werden muß, als stunde dies in ihm.
Bereits wenige Tage nach dem Vertragsschluß stellte sich heraus, daß Ri. jun. und der Beklagte nicht in der Lage waren, die "löschungsfähige Quittung" von der Vereinsbank zu erhalten ... Diese verweigerte deren Erteilung mit Rücksicht auf den von der Nationalbank A.G. in E. gegen die Vereinsbank erhobenen Anspruch auf Abtretung jener Teilungsplanforderung. Der Vater des Ri. jun., Ri. sen., verklagte daraufhin, wie der Beklagte am 17. April 1953 dem Kläger schrieb, die Vereinsbank auf Abtretung der Forderung aus dem Teilungsplan an ihn (Ri. sen.), hatte damit aber keinen Erfolg.
Der Kläger zog Ende April/Mai 1953 mit seinem gesamten Fabrikationsbetrieb von D.-M. auf das gekaufte Grundstück in M,-S.
Auch in der Folgezeit verschaffte Ri. jun. dem Kläger weder die "löschungsfähige Quittung" noch das Eigentum an dem Grundstück.
Am 14. März 1954 vereinbarten Ri. jun. und der Kläger schriftlich die Aufhebung des Kaufvertrages und den Abschluß eines Mietvertrages über das ursprünglich verkaufte Grundstück, beides unter der aufschiebenden Bedingung, daß Ri. jun. das Grundstück an einen anderen verkaufe. Der - bedingte - Mietvertrag sollte als mit dem 16. März 1953 beginnend gelten und am 31. Dezember 1954 enden.
Schließlich wurde vereinbart, daß "die beiderseitigen Ansprüche aus dem aufzuhebenden Kaufvertrag" mit dem Abschluß des Mietvertrages erloschen seien.
Es kam jedoch nicht zu einem Verkauf, sondern zur Zwangsversteigerung des Grundstücks, Hierdurch wurde der Kläger gezwungen, das Grundstück im Oktober 1954 zu räumen. Er verlegte seinen Fabrikationsbetrieb nunmehr nach K.
Der Kläger hat vorgetragen: Er habe bei Kaufabschluß nichts davon gewußt, daß entgegen der Zusicherung des Beklagten und seiner Erklärung, daß er noch an demselben Tag die "löschungsfähige Quittung" der Vereinsbank erhalten werde, Schwierigkeiten in der Herbeiführung der Lastenfreiheit des Grundstücks bestanden. Hätte er davon gewußt, so würde er den Kaufvertrag nicht geschlossen haben, zumal für ihn keinerlei Notwendigkeit bestanden habe, eine Betriebsräume in D.-M. aufzugeben. Erst im Dezember 1953 seien ihm Zweifel in der Richtung gekommen, daß die Lastenfreiheit des Grundstücks noch erreicht werden könne. Er habe deshalb damals die Zahlung der weiteren Kaufpreisraten eingestellt. Der Beklagte habe ihn jedoch bis zur Versteigerung des Grundstücks im Juli 1954 hingehalten und ihm immer wieder erklärt, die Forderung sei getilgt, die "löschungsfähige Quittung" bringe er bei. - Er habe keine Möglichkeit, Ersatz seines Schadens von einem Dritten, insbesondere von Ri. jung., der zudem zahlungsunfähig sei, zu erhalten, und er habe niemals eine solche Möglichkeit gehabt.
Von dem Schaden, der ihm angeblich - u.a. durch höhere von ihm aufzubringende Mietzinsen, Umzugskosten, Gewinnausfall, Baukosten für das M. Grundstück, Kosten für Beschaffung neuer Mieträume und für Versicherung der Gebäude in ... - in Höhe von 37.000 DM entstanden ist, verlangt er 10.000 DM ersetzt. Er hat am 17. Oktober 1956 bei dem zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Erlaß eines Zahlungsbefehles über diesen Betrag eingereicht und später vor dem Landgericht, an das die Sache nach erfolgtem Widerspruch des Beklagten verwiesen wurde, beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 10.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Der Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht: Dem Kläger sei der ganze Sachverhalt bekannt gewesen und er, Beklagter, habe keine unrichtigen Erklärungen abgegeben. Zudem bestehe zwischen der behaupteten Amtspflichtverletzung (Unterlassen einer Belehrung über die Schwierigkeiten mit der Vereins- und der Nationalbank) und dem vom Kläger geltend gemachten Schaden kein ursächlicher Zusammenhang. Ferner habe der Kläger vor Herbst 1954 die Möglichkeit gehabt, sich auf andere Weise schadlos zu halten. Auch treffe den Kläger ein Mitverschulden, und schließlich sei der Klageanspruch verjährt.
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Vor dem Oberlandesgericht hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 1958 seinen Klageantrag dahin klargestellt, daß er jeden der einzelnen Schadensposten in der Reihenfolge der - dem Schriftsatz vom 4. Januar 1957 beigefügten - Schadensaufstellung bis zum Betrage der Klagesumme ganz geltend macht.
Das Oberlandesgericht hat unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen mit der Begründung, daß der Klageanspruch verjährt sei.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen mit folgenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen begründet:
Als rechtliche Klagegrundlage kämen nur die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 1 Satz 1-2 RNotO, 839 BGBüber die Schadensersatzpflicht des Beklagten wegen einer bei Vornahme eines Beurkundungsgeschäftes schuldhaft begangenen Amtspflicht Verletzung, nicht dagegen die Bestimmungen des § 26 RNotO i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 3 RNotO in Betracht. Es könne jedoch dahingestellt bleiben, ob der Beklagte sich dem Kläger gegenüber einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht und dadurch den vom Kläger behaupteten Schaden verursacht habe, ob - für den Fall einer lediglich fahrlässigen Amtspflichtverletzung - der Kläger einen Schadensersatzanspruch gegen Ri. jun. gehabt habe und diesen auch habe durchsetzen können, und ob den Kläger ein etwaige Schadensersatzansprüche minderndes Mitverschulden an dem behaupteten Schaden treffe. Denn jedenfalls seien etwa entstandene Schadenersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten verjährt.
Von den durch die angebliche Amtspflichtverletzung des Beklagten verursachten Schäden habe der Kläger spätestens im Zeitpunkt seines schreibens an den Beklagten vom 26. August 1953 Kenntnis gehabt.
Auch die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen im Sinne des § 852 BGB habe der Kläger im April 1953, spätestens bei Niederschrift seines Briefes an den Beklagten vom 16. Mai 1953 gehabt, in dem er den Beklagten als den zum Ersatz dieses Schadens Verpflichteten ausdrücklich bezeichnet habe.
Das "Vertrösten" und "Hinhalten" des Klägers durch den Beklagten sei insoweit unerheblich. Es habe nur zum Inhalt gehabt, daß der Beklagte eine böse Absicht geleugnet und in Aussicht gestellt habe, es werde - durch verschiedene, von ihm vorgeschlagene Manipulationen - alles noch gut werden, d.h. Folgeschäden wurden nicht eintreten. Das aber habe die Kenntnis des Klägers von der Person des Ersatzpflichtigen - wie auch von dem Schaden - nicht gemindert.
Sonach sei die Verjährungsfrist bereits vor der am 7. Oktober 1956 erfolgten Einreichung des Gesuchs um Erlaß eines Zahlungsbefehls abgelaufen gewesen.
Sollte diese Auffassung nicht zutreffen, wolle man insbesondere die Kenntnis des Klägers vom Schaden erst annehmen, als er im Oktober 1954 das zum zweiten Mal versteigerte Grundstück habe räumen müssen, oder wolle man seine Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen erst bejahen, nachdem Ri. sen. in dem Armenrechtsverfahren und in dem Verfahren der einstweiligen Verfügung gegen die Vereinsbank auf Abtretung der Ansprüche aus dem Teilungsplan endgültig unterlegen gewesen sei (Januar 1954), indem man in einer vorher noch vorhandenen Chance des Ri. sen. eine Möglichkeit anderweiter Ersatzerlangung sehe, so greife trotzdem die Einrede der Verjährung durch. Denn die Einreichung des Gesuches um Erlaß des Zahlungsbefehls in Verbindung mit dessen späterer Zustellung habe die Verjährung nicht unterbrochen. Vielmehr habe eine zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung erstmals in der Stellung des erläuterten Klageantrages im Termin vom 29. Mai 1958 gelegen, und zu diesem Zeitpunkt sei die Verjährung längst eingetreten gewesen. Vorher habe es nämlich an den Prozeßvoraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - Erfordernis der bestimmten Angaben des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie eines bestimmten Antrages - gefehlt. Denn die klage sei bis dahin lediglich auf Zahlung eines nur dem Betrage nach bestimmten Teiles aus der Summe mehrerer selbständiger Forderungen gerichtet gewesen, ohne eine Erläuterung dahin, welche Teile der mehreren selbständigen Forderungen oder in welcher Reihenfolge sie geltend gemacht würden. Die genannten Prozeßvoraussetzungen aber müßten vorliegen, damit die Wirkung der Unterbrechung eintrete. Die Heilung dieses prozessualen Mangels trete nicht mit rückwirkender Kraft (ex tunc) ein, sondern wirke nur ex nunc.
II.
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß nach dem Klagevortrag des Klägers die - angebliche - Amtspflichtverletzung nicht im Rahmen eines Amtsgeschäfts der in § 26 RNotO bezeichneten Art. bei der die Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 RNotO nicht zur Anwendung kommt, sondern im Rahmen der Beurkundungstätigkeit (§ 22 RNotO) begangen worden ist. Die Revision hat insoweit auch keine Bedenken erhoben.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist jedoch der Klageanspruch nicht verjährt. Dabei kann dahinstehen, ob dem Berufungsgericht in der Frage, wann der Kläger Kenntnis von dem Schaden und der Person des ersatzpflichtigen erlangt hat, gefolgt werden könnte oder nicht. Wesentlich ist folgendes:
1.)
Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Klägers, der Beklagte habe ihn lange Zeit hindurch "vertröstet" und "hingehalten", mit der Erwägung abgetan, daß dieses Verhalten des Beklagten die Kenntnis des Klägers von der Person des Ersatzpflichtigen und von dem schaden nicht gehindert habe und deswegen für die Frage der Verjährung unerheblich sei. Dieses Vorbringen des Klägers gewinnt jedoch unter nachstehenden Gesichtspunkten Bedeutung: Das Berufungsgericht hat den bereits im April 1953 als gegeben angesehenen Schaden des Klägers darin gesehen, daß die Löschung der Hypotheken nicht sofort erfolgt sei und auch völlige Ungewißheit darüber geherrscht habe, ob die Löschung schließlich überhaupt zu erreichen sei. Einen weiteren Schaden hat es in dem - Ende April/Anfang Mai 1953 erfolgten - Umzug des Klägers auf das Kaufgrundstück, dessen Belastung jederzeit zu einer Zwangsversteigerung habe führen können, erblickt. Wenn man dem Berufungsgericht auch darin folgen wollte, daß es sich insoweit um Schäden gehandelt habe, deren Kenntnis für den Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 852 BGB entscheidend war, so wären diese in der Unsicherheit der Situation begründeten Schäden doch praktisch wieder beseitigt worden, wenn die Vereinsbank später die löschungsfähige Quittung erteilt und den Verkäufer Ri. jun. damit in die Lage versetzt hätte, seiner Verpflichtung, die Lastenfreiheit des Grundstücks herbeizuführen, nachzukommen.
Den Versuch, auf diese weise die in Rede stehenden Schäden wieder zu beseitigen und dem Eintritt der dem Kläger aus der Weigerung der Vereinsbank, die löschungsfähige Quittung zu erteilen, drohenden Gefahren zu verhindern, haben der Grundstücksverkäufer Ri. jun. (und dessen Vater) mit Hilfe des Beklagten unternommene die haben es nicht bei der Weigerung der Vereinsbank bewenden lassen. Vielmehr hat Ri. sen. bereits im April 1953 ein Armenrechtsgesuch (mit Klageschrift) für eine Klage gegen die Vereinsbank auf Abtretung ihrer Ansprüche aus dem im Zwangsversteigerungsverfahren aufgestellten Teilungsplan eingereicht und gleichzeitig den Erlaß einer einstweiligen Verfügung dahin beantragt, der Vereinsbank zu untersagen, die Ansprüche aus dem Teilungsplan an einen anderen als den Antragssteller abzutreten. Der Beklagte hat dem Kläger davon Kenntnis gegeben und ihm mit Schreiben vom 17. April 1953 mitgeteilt, Ri. habe "inzwischen die Konsequenzen aus diesem Verhalten der Vereinsbank gezogen und sie auf Erteilung der Löschungsbewilligung verklagt und jetzt schon durch einstweilige Verfügung das Verbot gegen die Vereinsbank erwirkt, die Hypotheken an keinen anderen als ihn selbst abzutreten". Er hat in diesem Schreiben ferner den Kläger "nochmals um Verständnis für diese unverschuldet eingetretene Veränderung in der Sach- und Rechtslage" und darum gebeten, bei der Beseitigung der Schwierigkeiten "in fairer Weise" mitzuhelfen. Der Beklagte hat weiter durch Verhandlungen mit einem Kaufmann B. mit dem Ziel, daß dieser gegen Abtretung der Ansprüche des Verkäufers aus dem Kaufvertrag den Kaufpreis zahlte, die Schwierigkeiten zu bei reinigen versucht und zu einer solchen Regelung das Einverständnis des Klägers und seines Anwalts erbeten (Schreiben vom 30. April 1953 an den Kläger und an Rechtsanwalt J.). Mit Schreiben vom 16. Mai 1953 an den Beklagten hat der Kläger darauf hingewiesen, daß ihm, wenn ihm nicht ein lastenfreies Grundstück verschafft werde, vielleicht ein "entsetzlicher schaden" entstehe, daß er aber noch immer gewillt sei, das in seiner Macht Stehende zu tun, "daß der am 16. März 1953 errichtete Vertrag seine Erfüllung findet", worauf der Beklagte erwidert hat er stelle ... mit Befriedigung fest, daß der Kläger gewillt sei, alles zu tun, um die Vertragserfüllung zu gewährleisten (Schreiben vom 18. Mai 1953). Der Kläger hat dem Beklagten alsdann unter dem 30. Juni 1953 einen Scheck über 3.000 DM zur Begleichung der nach § 3 des Vertrages in Höhe von 2.000 DM am 1. Juli 1953 fällig gewordenen Zinsen und der ebenfalls fällig gewordenen Kaufpreisrate von 1.000 DM übersandt. Ebenso hat der Kläger die am 1. August 1953 fällig gewordene Kaufpreisrate von 1.000 DM wiederum fristgerecht beglichen. In der Zwischenzeit haben die Parteien auch noch weiter - insbesondere über die Bezahlung der Grunderwerbssteuer, den beim Städtischen Vermessungsamt gestellten Antrag auf Genehmigung der Grundstücksteilung, den Verkauf der auf dem Grundstück vorhandenen Trafo-Anlage usw - korrespondiert. Unter dem 26. August 1953 hat der Kläger dem Beklagten u.a. geschrieben, die durch die Nichterfüllung des Kaufvertrages entstandenen Schwierigkeiten vermöchten der Beklagte, und Ri. jun. scheinbar nicht zu überwinden, so daß er, Kläger, die sache wohl selbst in die Hand nehmen müsse; dazu bitte er u.a. um Mitteilung, wie hoch die Schuldenlast sei, die zur Tilgung bei der Vereinsbank kommen müßte, um die löschungsfähige Quittung zu erhalten. Darauf hat der Beklagte mit Schreiben vom 28. August 1953 u.a. erwidert, die Schuld des Ri. sen. gegenüber der Vereinsbank sei erloschen; die Vereinsbank habe die Sicherheit aber noch nicht freigegeben, und dieserhalb habe Ri. sen. die Vereinsbank verklagt. Dazu hat der Kläger - nachdem er unter dem. 31. August 1953 wiederum dem Beklagten zur Begleichung der am 1. September 1953 fällig werdenden Kaufpreisrate einen Verrechnungsscheck über rund 430 DM übersandt und im übrigen mitgeteilt hatte, er habe den restlichen Betrag nach Maßgabe eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses verrechnet - geschrieben, die Schuld des Ri. sen. sei ihm nicht so wichtig wie die des Ri. jun., der ihm sein Grundstück verkauft habe, und der die "Löschungsquittung" liefern müsse, und den Beklagten gefragt, ob Ri. jun. der Vereinsbank noch etwas schuldig sei und, wenn ja, wieviel (Schreiben vom 3. September 1953). In seinem Antwortschreiben vom 7. September 1953 hat der Beklagte dann noch einmal den Sachverhalt dargelegt und geschrieben, daß Ri. jun. überhaupt keine Verbindlichkeit gegenüber der Vereinsbank habe und damit lediglich insoweit belastet sei, als auf seinem Grundstück die Hypothek von 45.000 DM formell noch laste dazu erkläre er, Beklagter, nochmals, daß die Vereinsbank ihm persönlich erklärt habe, daß sie die Löschungsbewilligung erteilen werde, sobald er, Beklagter, die Schuld des Ri. sen. übernommen habe; das sei geschehen, aber die Vereinsbank habe ihr Versprechen nicht gehalten, so daß Ri. sen. die Klage gegen die Vereinsbank habe erheben müssen. Darauf hat der Kläger auch in der Folgezeit die fällig werdenden Kaufpreisraten (monatlich 1.000 DM) und die am 1. Oktober 1953 wiederum fällig werdenden Zinsen bezahlt oder verrechnet. Schließlich hat der Kläger dem Beklagten unter dem 15. Dezember 1953 folgendes geschrieben:
"Das Jahr 1953 neigt sich seinem Ende zu und veranlaßt mich, auch in der Angelegenheit des Notariatsaktes vom 15.3.1953 Rückschau zu halten.
Hier zeigt sich einmal eine völlig gerade Linie, nämlich meine Seite, in dem ich meine Zahlungen stets pünktlich und in voller Höhe geleistet habe und eine sehr unklare, fast möchte ich sagen, geheimnisvoll verworrene Linie, nämlich die von Ihnen vertretene Seite, indem Sie weder die restliche grundbuchliche Übertragung in den vielen vergangenen Monaten erreichen konnten noch das lastenfrei verkaufte Grundstück wirklich lastenfrei gemacht haben.
Sie werden einsehen, daß ich unter den jetzigen Umständen keine weiteren Zahlungen leisten kann, zumal nicht zu ersehen ist, wozu die von mir gezahlten Gelder verwandt werden. Es fehlt insbesondere jeder Nachweis, daß die von mir gezahlten Gelder z. B. für die Grunderwerbsteuer verwandt werden.
Es muß zu mindest eine Mitteilung darüber erfolgen, was nunmehr geschieht, damit ich endlich als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werde. Zu diesem Schritt bin ich gezwungen, zumal ich außer hohen Investitionskosten
noch bar rund 10.000,- DM an Sie bisher geleistet habe.
Ich bitte daher umgehend um Ihre Stellungnahme, wie Sie sich die Bereinigung dieser Angelegenheit denken. Ich betone ausdrücklich, daß ich nach wie vor bereit bin, die Zahlungen zu leisten, um eine gutliche Regelung der Angelegenheit zu erreichen.
Auf jeden Fall muß jedoch eine Regelung getroffen werden."
Daraufhin hat der Beklagte unter dem 4. Januar 1954 u.a. erwidert, der Kläger wisse, daß der Prozeß gegen die Vereinsbank auf Erteilung der Löschungsbewilligung schwebe; er brauche also hierüber kein weiteres Wort der Aufklärung zu sagen. Dieses Schreiben hat der Kläger mit der Mitteilung beantwortet, daß er sich veranlaßt sehe, sich "rechtsfreundlich" beraten zu lassen.
Dieser Gang der Verhandlungen zeigt, daß der Kläger auf die Erklärungen des Beklagten hinsichtlich der Beschaffung der löschungsfähigen Quittung vertraut, mit Rücksicht auf die gegen die Vereinsbank erhobene Klage zugewartet und aus dem Ausbleiben der löschungsfähigen Quittung zunächst keine Folgerungen gezogen hat, vielmehr seine eigenen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag zur Zahlung der Kaufpreisraten und der Zinsen erfüllt hat. Wie oben bereits gesagt, stellt das Vorgehen gegen die Vereinsbank, objektiv betrachtet, den - von dem Beklagten angeregten - Versuch dar, die durch die hier interessierende Pflichtverletzung des Beklagten (mangelnde Aufklärung über die Schwierigkeiten hinsichtlich der Löschung der Hypotheken bei der Vereinsbank) - möglicherweise - eingetretenen Schäden zu beseitigen oder den Eintritt der dadurch drohenden Schäden zu verhindern. Wenn sich der Kläger mit einem solchen Versuch einverstanden erklärte, dann muß auch im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten als beiderseits gewollt angesehen werden, daß der Kläger so lange, wie er mit Rücksicht auf das Vorgehen gegen die Vereinsbank zuwartete und seinerseits die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag erfüllte, auch den Beklagten auf Schadensersatz nicht in Anspruch nehmen wolle und solle (pactum de non petendo). Dann aber war während dieser Zeit - wie der Senat bereits bei einen insoweit ähnlich liegenden achverhalt in seinem Urteil vom 21. Dezember 1959 III ZR 33/59 entschieden hat (vgl. auch LM § 202 BGB Nr. 3) - die Verjährung gemäß § 202 Abs. 1 BGB gehemmt. Das bedeutet hier für den Lauf der Verjährungsfrist:
Selbst wenn man annimmt, die Verjährungsfrist habe bereits wenige Tage nach dem Abschluß des Kaufvertrages (16. März 1953) zu laufen begonnen, so war sie doch von dem Augenblick an gehemmt, als der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 17. April 1953 mitteilte, daß Ri. sen. die Vereinsbank auf Erteilung der Löschungsbewilligung verklagte habe, und der Kläger daraufhin zu erkennen gab, aus dem Ausbleiben der Löschungsbewilligung - vorerst - keine Folgerungen ziehen und zunächst zuwarten zu wollen. Dies war - spätestens - der Fall, als der Kläger dem Beklagten bei einer Unterredung am 30. April 1953 laut Aktenvermerk des Beklagten versicherte, jeden für ihn gangbaren Weg beschreiten zu wollen, "um eine anderweite Erfüllung des Kaufvertrages zu erreichen". Beendet war die Hemmung der Verjährung frühestens Anfang Januar 1954, als der Kläger dem Beklagten auf sein Schreiben vom 4. Januar 1954, mit dem er auf den Lauf des Prozesses gegen die Vereinsbank hingewiesen hatte, antwortete, daß er nunmehr Rechtsrat einholen wolle. Zwar hatte inzwischen das Oberlandesgericht die Beschwerde des Ri. sen. gegen den landgerichtlichen Beschluß, durch den ihn das Armenrecht für die Klage gegen die Vereinsbank mangels hinreichender Erfolgsaussichten versagt worden war, bereits am 14. Juli 1955 und die dagegen erhobenen Gegenvorstellungen mit Beschluß vom 26. November 1953 zurückgewiesen. Aber ganz abgesehen davon, daß kein Anhalt für eine Kenntnis des Klägers von diesen Vorgängen vorliegt, ist in dem Verfahren betreffend Erlaß einer einstweiligen Verfügung das die Berufung des Antragsstellers Ri. zurückweisende und die Erfolglosigkeit des Vorgehens gegen die Vereinsbank endgültig erweisende Urteil des Oberlandesgerichts erst am 21. Januar 1954 ergangen. Unter Berücksichtigung der Verjährungshemmung ergibt sich sonach, daß die Verjährungsfrist von drei Jahren bei der im vorliegenden Verfahren am 17. Oktober 1956 erfolgten Einreichung des Gesuchs um Erlaß des Zahlungsbefehls noch nicht verstrichen war.
2.)
Der Auffassung des Berufungsgerichts, die Einreichung des Antrages auf Erlaß des Zahlungsbefehls in Verbindung mit dessen "demnächst" am 23. Oktober 1956 erfolgten Zustellung habe die grundsätzlich gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 693 Abs. 2 ZPO eintretende Unterbrechungewirkung mangels bestimmter Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht gehabt, die Unterbrechungswirkung sei vielmehr erst mit der Stellung des erläuterten Klageantrages im Verhandlungstermin vom 29. Mai 1958 eingetreten, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Zu den in diesem Zusammenhang sich ergebenden Rechtsfragen hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 13. Juli 1959 III ZR 27/58 (= NJW 1959, 1819 = VersR 1959, 835 = MDR 1959, 919) im einzelnen Stellung genommen und ausgeführt, daß bei einem prozessualen Sachverhalt der hier in Rede stehenden Art - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 261 b Abs. 3 ZPO (d.h. beim Zahlungsbefehl des § 693 Abs. 2 ZPO) - durch die Einreichung der Klageschrift (des Zahlungsbefehls) bei Gericht alle Einzelansprüche bis zur Höhe der Klagesumme mit der Folge der Verjährungsunterbrechung rechtshängig werden, und es somit darauf, ob die Klarstellung des Klageantrages durch Aufgliederung der Klagesumme erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Verjährungsfrist ohne die Unterbrechung abgelaufen wäre, nicht ankommt. Auf diese Entscheidung, von der abzuweichen der Senat keinen Anlaß sieht, kann hier zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden (vgl. auch die Entscheidung des VI. Zivilsenats vom 27. November 1959 VI ZR 112/59 = VorsR 1960, 153, 155).
Dieser in jener Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverhalt, daß "die Einzelansprüche als solche nach Grund und Betrag eindeutig bestimmt sind" (vgl. dazu BGHZ 11, 193[BGH 03.12.1953 - III ZR 66/52]), ist hier dadurch erfüllt, daß bereits im Zahlungsbefehl auf die auch im Rechtsstreit wiederum vorgetragene Zusammensetzung der Gesamtforderung verwiesen worden ist, von der nur ein - allerdings nicht auf die Einzelposten aufgegliederter - Teilbetrag geltend gemacht worden ist.
Es ist deshalb davon auszugehen, daß die Einreichung des Gesuchs um Erlaß des Zahlungsbefehls am 17. Oktober 1956 die Verjährung der Klageforderung unterbrochen hat.
III.
Sonach ergibt sich, daß das angefochtene Urteil mit der ihm gegebenen Begründung nicht gehalten werden kann. Zwar müßte es trotzdem gemäß § 839 Abs: Satz 2 BGB bei der Abweisung der Klage sein Bewenden haben, wenn bereits jetzt feststünde, daß dem Beklagten - wenn überhaupt - allenfalls eine fahrlässige Amtspflichtverletzung zur Last zu legen sei und der Kläger eine Möglichkeit hätte, auf andere Weise Ersatz seines Schadens zu erlangen, oder er eine vorhanden gewesene Möglichkeit anderweiter Ersatzerlangung schuldhaft nicht wahrgenommen hätte (vgl. dazu BGB - RGRK Anm. 96 zu § 839). Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Beklagte sich überhaupt einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht habe und ob ihm gegebenenfalls Vorsatz oder nur Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei, offen gelassen und konnte dies von seinen Rechtsstandpunkt aus auch tun. Der bisher festgestellte Sachverhalt läßt eine abschließende Entscheidung dieser Fragen auch noch nicht zu, Vielmehr ist dazu weitere Sachaufklärung erforderlich. Das Berufungsurteil muß deshalb aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Da bisher noch nicht feststeht, ob dem Beklagten überhaupt eine Amtspflichtverletzung zur Last zu legen ist und ob ihm bejahendenfalls dabei nur Fahrlässigkeit oder sogar Vorsatz zur Last fällt, braucht auch der lediglich für den Fall einer fahrlässigen Amtspflichtverletzung erheblichen Frage der Möglichkeit anderweiter Ersatzerlangung nicht weiter nachgegangen und insbesondere nicht dazu Stellung genommen zu werden, ob den dazu vom Berufungsgericht gemachten Ausführungen gefolgt werden könnte. Hierzu besteht umso weniger Veranlassung, als einmal das Berufungsgericht lediglich unterstellt, der Kläger habe einen Ersatzanspruch gegen Ri. jun. gehabt, und zum anderen die Parteien Gelegenheit haben, im Rahmen der erneuten Verhandlung der Sache vor dem Oberlandesgericht ihr tatsächliches Vorbringen in der hier interessierenden Dichtung noch zu ergänzen.
Dr. Weber
Dr. Kreft
Dr. Beyer
Gähtgens