Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.03.1960, Az.: 1 StR 606/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.03.1960
- Aktenzeichen
- 1 StR 606/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14068
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Weiden - 19.06.1959
Verfahrensgegenstand
Untreue u.a.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Grund der Verhandlung vom 22. März 1960 in der Sitzung vom 25. März 1960,
woran teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner und Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen des Angeklagten B. und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Weiden/Opf. vom 19. Juni 1959 werden verworfen.
Der Angeklagte B. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft trägt die Staatskasse.
Auf die Revision des Angeklagten N. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte B. war seit 1921 bei der Kreissparkasse (damals Bezirkssparkasse) in Ke. tätig, und zwar von 1951 bis Frühjahr 1945 als deren Leiter. Nach Internierung als ehemaliger politischer Funktionär kam er Ende 1949 zu dieser Sparkasse zurück. Seit November 1951 war er wieder Sparkassenleiter (Sparkassendirektor), bis er im Sommer 1956 vom Dienst suspendiert wurde.
Der Angeklagte N. war von Herbst 1949 bis Februar 1957 Landrat des Landkreises Ke. N. war der unmittelbare Dienstvorgesetzte B. und Vorsitzender des Verwaltungsrats der Sparkasse.
B. ist verurteilt worden wegen fortgesetzter Untreue, schwerer Bestechlichkeit in vier fällen und wegen Beihilfe zu einem fortgesetzten Vergehen gegen das Kreditwesen-Ges. zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren zwei Monaten Gefängnis und 1.000,- DM Geldstrafe. Ferner wurden ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt. Eine Bettumrandung, ein Kristallservice und 6.850,- DM wurden für verfallen erklärt.
N. wurde wegen fortgesetzter Untreue zu acht Monaten Gefängnis - unter Strafaussetzung - und 1.000,- DM Geldstrafe verurteilt.
Hiergegen richten sich die Rechtsmittel der Angeklagten B. und N. Ferner hat die Staatsanwaltschaft bezüglich des Angeklagten B. wegen Nichtannahme eines besonders schweren Falles der Untreue (§ 266 Abs. 2 StGB) Revision eingelegt, die jedoch vom Generalbundesanwalt nicht vertreten worden ist. Nur das Rechtsmittel des Angeklagten N. hat Erfolg.
I.
B.
A.
- Untreue:
Bereits die frühere Tätigkeit B. als Sparkassendirektor in der Zeit vor 1945 hatte zu erheblichen Beanstandungen geführt (S. 9-12 UA). Er war unter anderm durch beispiellos leichtfertige Kreditgewährung und seine bedenkenlose Mißachtung der bestehenden Vorschriften aufgefallen. Diese Einstellung behielt er auch nach seiner Wiederbeschäftigung bei. Er wollte für die Sparkasse möglichst hohe Gewinne erzielen. Die Rentabilität ging ihm über die Liquidität (S. 54 UA). Er ließ sich dabei gegenüber Großkreditnehmern - wie H. und K. denen er sich aus Freundschaft, durch Geschenke und Zuwendungen verpflichtet fühlte -, auf sehr umfangreiche und für die Sparkasse riskante Geschäfte ein. Anfangs glaubte er noch, es werde alles gut gehen. Später erkannte er, daß die Betriebe H. und K. keine gesunde Grundlage hatten. Dennoch gewährte er ihnen weiter erhebliche Kredite, weil er verhindern wollte, daß diese Firmen alsbald zusammenbrachen, was schwerste Vorwürfe gegen ihn zur Folge gehabt hätte. Den Verwaltungsrat stellte er fast regelmäßig vor vollendete Tatsachen, um dessen Weisungen kümmerte er sich nicht, sondern tat, mindestens in den Fällen H. und K., was er wollte (S. 13-16, 34 UA). ober die zahlreichen, schwerwiegenden Beanstandungen des Prüfers setzte er sich hinweg (S. 36-43 UA).
1.
Fall H. (S. 49-79; 131 ff UA): Der Bauingenieur Horst H. besaß bei der Kreissparkasse ein Konto. Der bis Ende 1949 amtierende Sparkassenleiter G. war bei Kreditgewährungen an Hammer äußerst vorsichtig. Er ließ nie eine nennenswerte Überschreitung der in der Satzung für den Sparkassenleiter festgelegten Kredithöchstgrenze von 3.000,- DM zu. Ganz andere der Angeklagte B. Auf seinen Vorschlag genehmigte der Verwaltungsrat am 10. März 1950 einen von H. beantragten Kredit in Höhe von 20.000,- DM. Jedoch hatte der Angeklagte bereits vor der Genehmigung diesen Kredit eigenmächtig und satzungswidrig zum größten Teil gewährt. So ging er auch in der Folgezeit vor, indem er mehrfach Kredite über die Grenze von 20.000,- DM hinaus selbstherrlich an H. ausgab. Im September 1950 genehmigte der Verwaltungsrat der Firma H. einen bis 1. Dezember 1950 befristeten Baukredit bis zu 50.000,- DM (S. 51 UA). Der Angeklagte unternahm jedoch nach dem 1. Dezember 1950 nichts, um den Kredit wieder auf 20.000,- DM (Beschl. vom 10. März 1950) zurückzuführen. Er reichte H. vielmehr weitere Kredite aus, sodaß dessen Konto am 10. Juli 1951 ein Schuldsaldo von über 69.000,- DM auswies.
Dazu kam noch ein Darlehen von 20.000,- DM, das der "Münchner Verein" H. gewährt hatte, weil die Sparkasse dafür haftete. Diese Darlehnsschuld H. verschleierte der Angeklagte durch Buchungs-Manipulationen in den Konten, sodaß es so aussah, als habe H. eine Einlage von 20.000,- DM gemacht.
Am 11. Juli 1951 genehmigte der Verwaltungsrat, auf Vorschlag B. der Firma H. einen Kredit von 50.000,- DM, gegen Sicherheiten. Der Angeklagte aber bewilligte H. in ständig steigendem Umfang vom Verwaltungsrat nicht genehmigte Kredite, obwohl H. Schulden zunehmend anstiegen und seine Bilanz für 1952 eine Überschuldung von über 91.000,- DM auswies, was dem Angeklagten am 15. September 1953 bekannt wurde (S. 53-57, 60/61, 66 UA).
Am 19. Februar 1954 bewilligte der Verwaltungsrat auf Vorschlag B. der Firma H. einen bis zum 1. Juli 1954 befristeten Kredit von 150.000,- DM gegen Sicherheiten. (S. 62 UA). Die hierfür von Brunner nachgesuchte Ausnahmegenehmigung wurde von der Regierung der Oberpfalz abgelehnt, weil der tatsächlich beanspruchte Kredit H. ständig ansteige (S. 69 UA). Der Angeklagte kümmerte sich um die Bonität und Erfassung der Sicherheiten wenig oder garnicht. Außerdem bewilligte er, statt den Kredit gemäß Anordnung des Verwaltungsrats zurückzuführen, H. weitere ungenehmigte Kredite (S. 63 UA).
Im April 1954 legte der "Münchner Verein" bei der Sparkasse 40.000,- DM Festgeld für H. an, wofür die Sparkasse die volle Haftung übernahm. Der Angeklagte holte weder die hierfür erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde noch des Verwaltungsrats ein. Er ließ die 40.000,- DM in den Büchern der Sparkasse nicht als Verbindlichkeit erscheinen, sondern dem Konto H. unmittelbar zuschreiben. Durch diese Manipulationen wollte der Angeklagte die von ihm zugelassenen Kreditüberschreitungen und die zu befürchtenden Verluste zunächst verdecken (S. 64 UA).
Im März 1954 hatte die Firma H. ihren Sitz endgültig außerhalb des Landkreises verlegt. Statt nun den Kredit abzuwickeln, gewährte B. der Firma H. weitere Kredite. Um die Überwachung der Sicherheiten kümmerte er sich nicht (S. 75 UA).
Etwa am 25. November 1954 wurde dem Angeklagten B. der Prüfungsbericht des Revisors L. bekannt. Dieser ging darin von einem Gesamtkredit H. in Höhe von rund 188.000,- DM aus (die hinzukommenden 40.000,- DM Festgeld waren L. von B. verheimlicht worden). L. wies im Bericht unter andern darauf hin, daß die Firma H. völlig illiquid und nicht kreditwürdig sei. Er schlug Sofortmaßnahmen vor. B. aber unterließ diese nicht nur, sondern gab H. weitere und noch ausgedehntere Kredite (S. 67/68 UA).
Im Jahre 1955 verschlechterte sich die Lage der Firma H. weiter. Im April konnten die Löhne nicht mehr rechtzeitig gezahlt werden. Auch gingen Schecks zu Protest.
Im Sommer 1956 brach die Firma H. endgültig zusammen. Ein Konkursverfahren wurde mangels Masse nicht eröffnet. Die Schulden der Firma H. bei der Sparkasse beliefen sich auf fast 300.000,- DM, der tatsächliche Verlust der Sparkasse betrug etwa 243.000,- DM (S. 78/79 UA).
Die Strafkammer legt dar, durch die Kreditgewährungen an H. und die mangelnde Absicherung der Kredite habe der Angeklagte B. von Anfang an pflichtwidrig seine Verfügungsbefugnis mißbraucht und seine Treupflichten gegenüber der Sparkasse verletzt. Mit der Möglichkeit einer Benachteiligung der Sparkasse habe er spätestens ab Anfang des Jahres 1954 gerechnet und diese Folge gebilligt (S. 49, 77/78, 114, 115, 131, 133 UA).
2.
Fall Kastner (S. 80-97, 131-134 UA):
Mit dem Kaufmann Albert K. war B. seit Jahren befreundet. K. durch Beschlüsse des Verwaltungsrats vom 11. März 1950 und 3. Oktober 1952 ein Kontokorrent-Kredit von 30.000,- DM und ein Wechselobligo (Diskont-Kredit) bis zu 250.000,- DM eingeräumt. Der Angeklagte ließ jedoch durch Kreditbewilligungen bis 30. September 1953 den Schuldsaldo auf dem Kontokorrent-Konto auf über 100.000,- DM und den Diskontkredit auf 430.000,- DM ansteigen, zum Teil mit wissen des Verwaltungsrats. Am 19. November 1953 beschloß der Verwaltungsrat, der DiskontKredit sei auf 250.000,- DM, der Geschäftskredit entsprechend zurückzuführen. B. beachtete jedoch diese Weisung nicht, sondern weitete die Kredite eigenmächtig aus (S. 83 UA).
Am 19. Februar 1954 genehmigte der Verwaltungsrat einen Kredit von 150.000,- DM und ein Wechselobligo mit 300.000,- DM. Als Sicherungen waren vorgesehen: eine Grundschuld in Höhe von 30.000,- DM; 95.000,- DM abgetretene Lebensversicherungen und 100.000,- DM Rohware. Ferner wurden Reduzierungen der Kredite bis 50.000,- DM und 100.000,- DM (Wechselobligo) beschlossen. - Die Lebensversicherungen hätten nur mit 2.700,- DM angesetzt werden dürfen. Um die Rohware kümmerte sich B. nicht (S. 84 UA). Auch erhöhte er die Kredite laufend, statt sie zurückzuführen.
Am 22. Juli 1954 genehmigte der Verwaltungsrat einen Geschäftskredit bis zu 250.000,- DM bis vorerst zum 1. August 1955, gegen Sicherungen, die mit 370.000,- DM angesetzt wurden, deren Beleihungswert aber wesentlich geringer war (S. 85, 87 UA). Ferner wurde ein Wechselobligo bis 500.000,- DM bewilligt. - Eine weitere Kredit- oder Obligoerhöhung sollte jedoch keinesfalls erfolgen.
Der Angeklagte beachtete eine Warnung der Regierung nicht (S. 86/87 UA). Vielmehr ließ er, entgegen dem Beschluß vom 22. Juli 1954, eine nochmalige Überschreitung des Kontokorrentkredite um rund 62.000,- DM zu. In einem Prüfungsbericht des Revisors L. wurde auf verschiedene Mißstände (die erwähnte Kreditausweitung, unrichtige Gutschriften und die völlig unzureichende Kreditsicherung u.a.) hingewiesen. B., der von diesem Bericht um den 25. November 1954 Kenntnis erhielt, beachtete ihn und die darin erteilten Abhilferatschläge nicht, sondern ließ den Geschäftskredit weiter ansteigen. Das Wechselobligo belief sich im Juni 1955 auf 800.000,- DM.
In einem weiteren Prüfungsbericht des Jahres 1955 wies der Revisor unter anderem darauf hin, daß - infolge der vom Angeklagten entgegen dem Willen des Verwaltungsrats und ohne die erforderliche Ausnahmegenehmigung des Bayer. Staatsministeriums des Innern immer mehr ausgeweiteten Kreditgewährung - K. in die Lage versetzt worden sei, der Sparkasse die Höhe der Kredite zu diktieren; die wirtschaftlichen Verhältnisse der Firma K. seien nicht genügend gefestigt; die Kundenakzepte zum größten Teil nicht ausreichend gesichert (S. 90/91 UA).
Am 17. August 1955 erwirkte B. einen Beschluß des Verwaltungsrats dahin, daß für K. das Wechselobligo auf 900.000,- DM festgelegt und ein Geschäftskredit bis zu 150.000,- DM eingeräumt wurde.
Am 11. Oktober 1955 bewilligte der Verwaltungsrat auf Vorschlag B. der Fa. K. "infolge der guten Entwicklung des Betriebes" ein Handelswechsel-Obligo bis 1.300.000,- DM.
Die Verpflichtungen K. gegenüber der Sparkasse betrugen im Oktober 1956 (S. 96 UA) über 1, 1 Millionen DM. Nennenswerte Sicherungen waren damals - mit Ausnahme der Grundschulden - nicht vorhanden. - Anfang Januar 1957 stellte die Firma K. ihre Zahlungen ein; anschließend kam es zur Konkurseröffnung (S. 95, 96 UA). Durch die energischen Schritte des neuen Sparkassenleiters wurde der Schaden der Sparkasse größtenteils wieder gutgemacht (S. 96/97 UA).
Die Strafkammer macht im übrigen zu diesem Fall ähnliche Ausführungen wie beim Fall H., mit der Maßgabe, daß sie hier nur von einer Vermögensgefährdung ausgeht (S. 131 UA). Spätestens ab 25. November 1954 (Zeitpunkt der Kenntnis vom Prüfungsbericht: S. 87, 95 UA) habe B. einen erheblichen Vermögensverlust der Sparkasse ernstlich in Erwägung gezogen und dieses Risiko in Kauf genommen, d.h. die schädlichen Folgen seines Verhaltens gebilligt. Er wollte seinen Freund K. nicht in Schwierigkeiten bringen und sein eigenes pflichtwidriges Verhalten auf Kosten der Sparkasse verschleiern (S. 95, 134 UA).
3.
Die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe (spätestens) ab Anfang 1954 - Fall H. - oder (spätestens) Ende November 1954 - Fall K. - fortgesetzt Untreue zum Nachteil der Sparkasse begangen (§ 266 Abs. 1 StGB), ist rechtlich nicht angreifbar. Er gewährte, unbekümmert um alle Warnungen und Beanstandungen, an H. und K. aus dem ihm anvertrauten Vermögen der Sparkasse weiterhin erhebliche und nicht ausreichend gesicherte Kredite. Darin lag, wie das Landgericht zutreffend ausführt, sowohl ein Mißbrauch der Verfügungsbefugnis wie auch eine Treupflichtverletzung. In letzterer Hinsicht bedarf das keiner weiteren Ausführung. Aber auch der Mißbrauchstatbestand war hier erfüllt. Der Angeklagte hatte als Sparkassenleiter die laufenden Geschäfte der Sparkasse verantwortlich zu führen (S. 14 SpkO; § 6 Abs. 1 der Satzung). Er konnte, mit rechtlicher Wirkung nach aussen, Kredite gewähren (§ 6 Abs. 3 der Satzung). Er war also rechtlich, nicht nur tatsächlich, in der Lage, über das Vermögen der Sparkasse zu verfügen. Daran ändert naturgemäß nichts, daß ihm durch interne Vorschriften Beschränkungen auferlegt waren (vgl. schon RGSt 61 S. 1 ff zu § 266 alter Fassung; BGH 1 StR 451/53 v. 22. Juni 1954, S. 10; vgl. auch § 13 Abs. 2 der Sparkassenordnung; § 6 Abs. 5 der Satzung und § 12 Abs. 2 KWG: "unbeschadet der Rechtswirksamkeit des Kreditgeschäfts"). Denn der Zweck des Mißbrauchstatbestandes besteht gerade in dem Schutz von Rechtsbeziehungen, durch die einem Beteiligten ein rechtliches Können gewährt wird, das über das rechtliche Dürfen hinausgeht (BGHSt 5, 61, 63) [BGH 16.06.1953 - 1 StR 67/53].
Die eigenmächtige Gewährung ungenügend gesicherter Kredite war jeweils eine die Sparkasse benachteiligende Untreuehandlung, die sowohl den Mißbrauchs- wie den Treubruchstatbestand erfüllte.
Für den Schuldspruch ohne Bedeutung war, daß der Angeklagte von Zeit zu Zeit Kredite durch den Verwaltungsrat genehmigen ließ. Zudem wurde der Verwaltungsrat meist vor vollendete Tatsachen gestellt und zum Teil von B. unzureichend informiert. Wie das Landgericht weiter zutreffend darlegt (S. 127, 128 UA), vermochte es den Angeklagten nicht zu entlasten, daß andere Kreditgeschäfte gewinnbringend waren.
Die innere Tatseite ist rechtlich einwandfrei dargetan. Die Angriffe der Revision gehen in allen Punkten fehl. Die gerügten Widersprüche bestehen in Wirklichkeit nicht. Erst B. Nachfolger gelang es im Fall K., die Sicherheiten wirksam zu machen und zusätzliche zu beschaffen (S. 94, 96 UA). - Daß die früheren Beanstandungen (vor 1945) berechtigt waren, hat die Strafkammer auf Grund der Aussage des Prüfers L. festgestellt, deren Richtigkeit der Angeklagte nicht angezweifelt hat (S. 111 zu II 1 UA). - Daß die vorgesetzten Dienststellen erst sehr spät energisch eingriffen, ist dem Angeklagten bei der Strafzumessung zugute gehalten worden (S. 143 zu III 1 b UA). Anderseits ist - wie schon dargelegt - festgestellt, daß B. sich über für ihn geltende Vorschriften ständig hinwegsetzte, daß er alle Warnungen in den Wind schlug und tat, was er wollte.
B.
- Schwere Bestechlichkeit in vier fällen -:
Auch insofern bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Tatrichter hat die von der Revision aufgeworfene Frage geprüft, ob es sich etwa, jedenfalls teilweise, nur um unbedeutende, der Verkehrseitte entsprechende Zuwendungen gehandelt hat (vgl. insbesondere S. 134/135 UA). Das Landgericht hat dies beispielsweise bei den Spenden aus Anlaß von Hausschlachtungen (S. 128 UA) bejaht, es jedoch in den Verurteilungsfällen verneint. Daß die Vorteile ihrem Wert nach verschieden waren, ist bei der Strafzumessung berücksichtigt worden (S. 145 oben UA). Mit Rechtsgründen läßt sich der Auffassung der Strafkammer nicht entgegentreten. - Im Fall Schraml (S. 100 ff UA) ergeben die Feststellungen, daß die 500,- DM dem Angeklagten für dessen pflichtwidrige Kreditgewährungen gegeben und vor ihm dafür entgegengenommen wurden (S. 126 UA), nicht aber für sonstige Gefälligkeiten (S. 100 UA), die B. Sch. erwiesen hatte. - Die Urteilswendung S. 107 oben UA: "Seine vertragsmäßige Willensübereinstimmung [mit Markgraf]" geht offenbar auf entsprechende Formulierungen in der Rechtsprechung (RGSt 65, 52, 53) und im Schrifttum (Schönke/Schröder, 9. Aufl., Anm. II 2 zu § 331 StGB) zurück. Ein ausdrücklicher Bestechungsvertrag ist hier natürlich nicht abgeschlossen worden, kommt ja auch wohl niemals vor. Gemeint war, wie aus S. 135 oben UA hervorgeht, ein stillschweigendes, aus schlüssigem Verhalten gefolgertes Übereinkommen zwischen dem Bestechenden und B. dahin, daß diesem die Zuwendungen als Gegenleistung für seine pflichwidrigen Kreditgewährungen zufließen sollten (vgl. auch BGHSt 10, 237, 241) [BGH 30.04.1957 - 1 StR 287/56].
C.
- Beihilfe zu einem Vergehen gegen das Kreditwesengesetz:
Auch hier ist der Schuldspruch rechtlich einwandfrei. Die Revision erhebt insoweit keine besonderen Einwendungen.
D.
Der Strafausspruch läßt gleichfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten B. erkennen. Die Verteidigung rügt hier im einzelnen nur, des Landgericht habe bei ihrer Zumessungserwägung zu F 12 a (S. 141 UA) "das geistige und charakterliche Niveau eines Sparkassenleiters in der Oberpfalz erheblich überschätzt". Dergleichen zu beurteilen, war jedoch allein der Tatrichter berufen (§§ 261, 337 Abs. 1 StPO).
E.
- Revision der Staatsanwaltschaft betr. B. (Strafausspruch):
Die Staatsanwaltschaft macht geltend, daß der Tatrichter zu Unrecht keinen besonders schweren Fall der Untreue (§ 266 Abs. 2 StGB) angenommen habe. Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Ein besonders schwerer Fall ist dann gegeben, wenn die Tat unter Berücksichtigung aller Umstände die erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden und deshalb vom Gesetzgeber für den ordentlichen Strafrahmen schon bedachten Fälle an Strafwürdigkeit so übertrifft, daß der ordentliche Strafrahmen zur Sühne nicht ausreicht (Entscheidung des Senats in LM Nr. 9 zu § 263 StGB). Ob das der Fall ist, hat der Tatrichter unter eingehender Würdigung der Tat und der Täterpersönlichkeit zu entscheiden. Dies hat die Strafkammer im Rahmen ihrer sehr ausführlichen Zumessungserwägungen getan (S. 141-144, 146 UA). Das Landgericht hat dabei alle von der Revision der Staatsanwaltschaft angeführten erschwerenden Gesichtspunkte gesehen und erörtert und, wie es die Rechtsprechung (BGHSt 2, 181, 182) [BGH 28.02.1952 - 4 StR 936/51] erfordert, die äußeren gegen die inneren Umstände abgewogen (S. 146 UA). Die Strafkammer hat dabei unter anderm berücksichtigt, daß der Angeklagte anfänglich aus uneigennützigen Beweggründen Gutes tun wollte und an eine Schädigung der Sparkasse nicht dachte, daß sein späteres Verhalten menschlich immerhin noch verständlich war; daß er von den "cleveren" Geschäftsleuten K. und H. getäuscht und überspielt wurde; daß seine Geschäftslast groß und die Beibringung zuverlässiger Kreditunterlagen erschwert war und daß bei den anderen Großkreditfällen, in denen B. Ähnliches wagte, die Sparkasse keine Nachteile, sondern Vorteile hatte (S. 15, 141/142 UA). Die Buchungsmanipulationen (S. 52, 64/65, 74 UA), die der Tatrichter auch bei der Strafzumessung als Zeichen für "Raffinesse" wertet, fielen zum Teil in eine Zeit, zu der B. unwiderlegt noch gutgläubig war.
Sicher handelt es sich um einen schweren Fall der Untreue. Die Grenze zwischen "schwer" und "besonders schwer" zu ziehen, ist aber Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann hier nicht eingreifen, weil ein Rechtsfehler der Strafkammer insoweit nicht ersichtlich ist (§ 357 Abs. 1. StPO).
Es darf schließlich nicht Übersehen werden, daß es trotz des erheblichen Versagens B. in früheren Zeiten (S. 9-12 UA) zu seiner Wiederanstellung deshalb kam, weil er für diesen Posten sowohl vom Bayer. Sparkassen- und Giroverband als auch von der Regierung der Oberpfalz und von verschiedenen Kreistags-Mitgliedern "wärmstens empfohlen" worden war, und daß gegen seine mehrfach nachdrücklichst beanstandete spätere Tätigkeit von den verantwortlichen Stellen nicht rechtzeitig energisch eingeschritten worden ist.
II.
N.
A.
Die verfahrensrechtliche Rüge einer Verletzung des § 244 StPO (S. 35 der Revisionsbegründung) geht offensichtlich fehl.
B.
Dagegen muß die Sachbeschwerde im Ergebnis Erfolg haben, weil das Landgericht bei diesem Angeklagten möglicherweise den Schuldumfang zu weit bemessen hat (vgl. Nr. 2 nachstehend).
1.
Die Strafkammer hat in dem Verhalten des Angeklagten N. eine fortgesetzte Untreue im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB, begangen durch Mißbrauch und Treupflichtverletzung, erblickt (S. 136 UA). Die Annahme des Landgerichts, daß N. als Landrat und damit als Vorsitzender des Verwaltungsrats der Kreissparkasse deren Vermögensinteressen wahrzunehmen hatte, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH 1 StR 682/59 vom 12. Februar 1960 in einem ebenfalls einen Landrat und eine Kreissparkasse betreffenden Fall). Zwar wurde bezüglich der bayerischen Sparkassen durch § 1 II 8 der Bekanntm. vom 13. April 1954 (GVBl. S. 95, 96) die als problematisch empfundene allgemeine Prüfungspflicht des Vorsitzenden des Verwaltungsrats (§ 16 Abs. 1 SpkO alter Fassung) beseitigt (Weidinger: "Die Sparkasse", 1954 S. 264, 265). Bestehen blieb aber die Verwaltungs- und Aufsichtspflicht des Verwaltungsrats (§§ 8 ff SpkO) und das diesem auferlegte Gebot, jederzeit die Belange der Sparkasse zu wahren und zu fördern (§ 10 Abs. 1 SpkO). Diese Verpflichtungen hatte in erster Linie der Vorsitzende des Verwaltungsrats, hier also der Angeklagte N. Das wird durch § 9 SpkO noch besonders hervorgehoben. Danach konnte z.B. der Verwaltungsrats-Vorsitzende jederzeit vom Sparkassenleiter Bericht verlangen und Bücher und Verhandlungen der Sparkasse einsehen (§ 9 Abs. 6). Beschlüssen des Verwaltungsrats, soweit er sie für gesetz- und satzungswidrig hielt, hatte er die Ausführung zu versagen (§ 9 Abs. 4 SpkO). Diese vermögensrechtliche Fürsorgepflicht wurde durch das Vorhandensein besonderer Aufsichtsorgane (Art. 13 SparkGes) und die vorgeschriebenen Prüfungen der Geschäfte und Jahresabschlüsse der Sparkasse (§ 16 Abs. 2, 3 SpkO) nicht berührt. Der Angeklagte als Landrat und Vorsitzender des Verwaltungsrats stand der Kreissparkasse naturgemäß näher als die auswärtigen Aufsichtsbehörden und der gelegentlich tätig werdende Revisor.
Der Angeklagte N. war zwar von K. und H. getäuscht worden (S. 142 UA), desgleichen seitens des Angeklagten B. durch dessen Buchungsmanipulationen. Im übrigen aber war er, wie er ausweislich S. 126 UA zugegeben hat, über die Kreditgewährungen an K. und H. zu jeder Zeit voll informiert. Da das Urteil gegen N. mit den Feststellungen aufgehoben werden muß, mag der Tatrichter auf Grund der neuen Verhandlung die vorstehend angeführten, nicht ohne weiteres miteinander zu vereinbarenden Darlegungen Überprüfen. Immerhin ist festgestellt, daß der Angeklagte N. die schwerwiegenden Beanstandungen der Prüfungsberichte kannte und daß er am 11. Januar 1955 (S. 38 UA) eindringlich aufgeklärt und an Einhaltung seiner Pflichten gemahnt worden war.
Daß er trotzdem gegen B. weitere Kreditgewährungen nicht einschritt, sondern diese guthieß, konnte das Landgericht als Treupflichtverletzung N. gegenüber der Kreissparkasse ansehen. Es kann ihn nicht entlasten, daß die nachfolgenden Entschließungen des Verwaltungsrats einstimmig ergingen (S. 34 UA). Er, der Vorsitzende, dessen Stimme besonderes Gewicht hatte (S. 108 UA), war kraft seiner Treupflicht gehalten, weitere Kreditgewährungen B. zu unterbinden (vgl. auch BGH NJW 1960, 434 Nr. 8). Notfalls mußte er B. sofortige Abberufung durchsetzen, anstatt zunächst für seine Beibehaltung einzutreten (S. 39 UA). Hin gleichzeitiger Mißbrauch im Sinne des § 266 StGB würde darin allerdings nicht liegen. Indes ist die insofern bestehende Unstimmigkeit der Rechtsauffassung des Landgerichts unwesentlich. Denn der Treubruch ist gegenüber dem des Mißbrauchs der umfassendere Tatbestand (vgl. auch BGH 1 StR 451/53 vom 22. Juni 1954, S. 11).
2.
Dem Angeklagten N. wird nun nicht nur vorgeworfen, die eigenmächtigen Kreditgewährungen B. an K. und H. auch nach dem 11. Januar 1955 ständig gutgeheißen zu haben. Es wird ihm außerdem zum Vorwurf gemacht, daß er in den Sitzungen des Verwaltungsrats von dem genannten Zeitpunkt ab weiteren Kreditbewilligungen an K. und H. pflichtwidrig seine Stimme lieh (S. 17, 110 oben, 127 unten UA). Darin könnte, außer einem Treubruch, zugleich ein Mißbrauch liegen. Überdies vertrat der Angeklagte N. die Sparkasse bei Vollziehung von Verwaltungsratsbeschlüssen (§ 9 Abs. 3, 4; S 13 Abs. 1 SpkO).
Im Fall K. erwähnt denn auch das Urteil solche Beschlüsse; nämlich die vom 17. August und 11. Oktober 1955 (S. 91/92 UA). Durch die letztgenannte Entschließung wurde das Handelswechselobligo sogar bis zu einem Betrag von 1.300.000,- DM ausgedehnt, obwohl am 22. Juli 1954 das Obligo endgültig auf 500.000,- DM begrenzt worden war (S. 85 UA). Wenn im Protokoll vom 11. Oktober 1955 (S. 92 UA) die gute Entwicklung des Betriebes der Firma H. hervorgehoben wird, so ging diese beschöhigende Formulierung ersichtlich auf B. zurück (S. 33, 36 UA). Der Angeklagte N. aber wußte, wie der Urteilszusammenhang erkennen läßt, daß diese Beurteilung keinesfalls zutraf.
Im Fall Ha. dagegen ergibt sich folgendes Bedenken: Ausweislich der Feststellungen des Landgerichts ist der Verwaltungsrat insoweit nach dem 11. Januar 1955 nur zweimal tätig geworden, nämlich am 8. Juni und am 17. August 1955 (S. 72-74 UA). Was am 8. Juni 1955 beschlossen worden ist, wird aus den Urteilsgründen nicht deutlich. Insofern wird nur mitgeteilt, daß B. in dieser Sitzung über den Kontostand der Firma H. falsche Angaben gemacht habe (S. 74 UA). Aus S. 72 unten UA geht lediglich hervor, daß B. mit einem Schreiben vom selben Tag der Industrie-Kreditbank, für den Fall der Bewilligung eines Darlehens von 60.000,- DM, die Primärhaftung und Durchleitung des Darlehens seitens der Sparkasse in Aussicht gestellt hatte.
Am 17. August 1955 genehmigte nun der Verwaltungsrat der Sparkasse die Durchleitung dieses Kredits der Industriebank von 60.000,- DM. Hierdurch sollte der von der Sparkasse der Firma H. gewährte kurzfristige Kredit in einen langfristigen umgewandelt werden (S. 72 UA). Daß der Verwaltungsrat, insbesondere der Angeklagte N., die Haftungsübernahme gegenüber der Industrie-Kreditbank in Höhe von 60.000,- DM genehmigt oder davon gewußt hat, ergeben die Feststellungen nicht (vgl. auch die Darlegungen S. 64 UA bezüglich der 40.000,- DM Festgeld). Es wird dann noch erwähnt, daß die 60.000,- DM am 1. September 1955 - offenbar auf Veranlassung B. - dem laufenden Konto Nr. 1717 der Firma H. gutgeschrieben wurden, ohne daß zugleich auf dem Stamm-Konto eine Belastung eingetragen worden wäre (vgl. S. 34 oben UA). Mochte nun N. von der Haftungsübernahme gegenüber der Industriebank gewußt haben oder nicht: Auf keinen Fall ist ersichtlich, inwiefern er durch seine Mitwirkung an den Beschlüssen des Verwaltungsrats vom 8. Juni und 17. August 1955 Untreue zum Nachteil der Sparkasse begangen haben sollte. Dies hat das Landgericht dem Beschwerdeführer N. offenbar auch nicht zum Vorwurf machen wollen. Denn die Strafkammer legt schon bei B. dar, daß der Sparkasse aus diesem Kreditgeschäft kein ersichtlicher zusätzlicher Schaden, sondern allenfalls ein Vorteil entstehen konnte (S. 136 oben UA). Bei der Strafzumessung wird denn auch B. zugute gehalten, daß insoweit niemandem ein Schaden erwachsen ist (VI 1 b, S. 145 UA). Hierauf hat die Revision N. mit Recht hingewiesen.
Der im Urteil an verschiedenen Stellen (S. 17, 110, 127) erhobene Vorwurf der Untreue N. durch weitere Kreditbewilligungen - nach dem 11. Januar 1955 - entbehrt daher für den Fall H. der tatsächlichen Grundlage.
Hierdurch wird der Schuldumfang bezüglich des Beschwerdeführers N. nicht unwesentlich beeinträchtigt. Dies hat die Aufhebung des Urteil ihm gegenüber zur Folge.
3.
Der Tatrichter erhält dadurch Gelegenheit, das weitere Revisionsvorbringen dieses Angeklagten mit zu würdigen und die Feststellungen gegenüber N. straffer, eindeutiger und übersichtlicher zu fassen (vgl. auch schon die Hinweise zu II B 1 dieses Urteils). Dies gilt auch von den Kreditgewährungen der Sparkasse durch Br. und den in dieser Hinsicht vom Landgericht verwendeten, wechselnden Ausdrucken (ausreichen, gewähren, ausbezahlen u.a.). Daß S. 141 unten UA auch bei N. von "strafbaren weiteren Kreditgewährungen" gesprochen wird, ist offenbar eine sprachliche Ungenauigkeit. - Es wird weiterhin deutlicher herauszustellen sein, ob, inwieweit und in welcher Weise B. den Angeklagten N., insbesondere seit dem 11. Januar 1955, über seine - B. - Kreditgewährungen an H. und B. laufend oder von Zeit zu Zeit unterrichtete; ferner, wie sich der Schuldenstand dieser beiden Firmen gegenüber der Sparkasse ab 11. Januar 1955 bis zum Ausscheiden B. entwickelt hat. Die im Urteil (u.a. S. 70-79, 88-96) mitgeteilten Zahlen und Kontostände vermitteln, was N. strafrechtliche Verantwortlichkeit betrifft, kein sehr deutliches Bild. Dies gilt insbesondere von dem S. 110 oben UA erhobenen Vorwurf, N. habe es zugelassen, "daß im Dezember 1955 die Summe der vom Angeklagten B. ohne Genehmigung des Verwaltungsrats ausgereichten Kredite auf insgesamt 929.702,- DM angewachsen war." S. 43 oben UA wird eine ähnliche Summe (927.802,- DM) genannt, aber dazu bemerkt, daß "in diesem Betrag die größten Überschreitungen der Konten H. und K. noch nicht einmal enthalten waren". Soweit anderen Kunden unzulässige Kredite gewährt wurden, ist aber beiden Angeklagten zugutegehalten worden, daß die Sparkasse dadurch Vorteile hatte (S. 32/33, 128, 139, 142 zu II 1 f UA). - Anderseits kann auch eine Vermögensgefährdung des Treunehmers einen Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB darstellen (RG JW 1930, 1311 Nr. 13; RG JW 1935, 2963 Nr. 25). Bei der hier gegebenen verwickelten Sachlage wird es kaum möglich sei, das Ausmaß der dem Angeklagten N. anzulastenden Benachteiligung der Sparkasse (vgl. dazu: S. 131, 142 UA) zahlenmäßig genau zu errechnen (vgl. RGSt 49, 21, 29; 51, 204, 210zu dem gleichliegenden Fall des Betruges; BGH 1 StR 451/53 vom 22. Juni 1954, S. 11, 12). Was die Revision zur Frage des Risikos ausführt, geht fehl. Gewiß trägt jede Kreditbewilligung eine Gefahr in sich. Auch soll die Strafdrohung des § 266 StGB an sich kein Hemmnis sein für gesundes Gewinnstreben und wagemutige Unternehmerinitiative. Hier handelte es sich jedoch um eine Sparkasse, die dem gemeinen Nutzen zu dienen und sich nicht auf gewagte Geschäfte einzulassen hatte (§ 2 Abs. 1; § 27 Abs. 2 SpkO; Hoffmann: "Die Sparkasse", 1956 S. 215).
Daß die Sparkasse anfangs erhebliche Zinsen in Rechnung stellte, wird im Urteil erwähnt (S. 32 UA); S. 79 UA werden bezüglich H. allein 6.472,49,- DM Zinsschulden genannt. In der letzten Zeit waren H. und K. keine Zinsen mehr berechnet worden (S. 79, 97 UA). Doch hat der Tatrichter Gelegenheit, auch zu diesem Punkt, unter Heranziehung von Sachverständigen, genauere Einzelangaben zu machen.
Die Strafkammer wird auch zweckmäßigerweise Ausführungen dazu machen, wie sich die Lage der Sparkasse im Verhältnis zu H. und K. gestaltet haben würde, wenn der Angeklagte N. alsbald nach dem 11. Januar 1955 im Rahmen seiner Pflichten und Machtbefugnisse energisch eingeschritten wäre. Im Fall Ka. gelang es allerdings sogar noch dem Nachfolger Br., nachteilige Folgen für die Sparkasse im wesentlichen zu beseitigen, obwohl dieser neue Sparkassenleiter erst von einem sehr späten Zeitpunkt ab (Oktober 1956) eingreifen konnte (S. 96/97 UA). Für den Fall H. macht das Landgericht aber nur Ausführungen betreffend B. (S. 67 unten, 79 unten UA). Dabei ist zu beachten, daß bei diesem der Beginn der Straftat auf frühere Zeitpunkte angesetzt worden ist (S. 1\34 UA) als bei N.
4.
Das Landgericht hat auch den Angeklagten N. als Täter der Untreue angesehen, aber Mittäterschaft verneint (S. 137/138 UA). Hiergegen ließe sich rechtlich nichts einwenden (vgl. BGHSt 4, 20/21 betr. Nebentäterschaft). Bei eigener Täterschaft des Vorgesetzten kommt § 357 StGB nicht in Betracht.
5.
Desgleichen begegnen die bisherigen Darlegungen zur inneren Tatseite keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dies gilt sowohl von der Annahme bewußt pflichtwidrigen Handelns wie auch bezüglich des bedingten Vorsatzes der Nachteilszufügung (S. 136; 131-133 UA). Das Landgericht war sich bewußt, daß insofern strenge Anforderungen zu stellen sind (S. 132 UA; RG JW 1935, 2963, 2964 Nr. 26). Die Strafkammer hat dem Angeklagten N. zwar zugutegehalten, daß er kein Unrecht tun wollte (S. 16 UA). Dies gilt aber nur für die erste Zeit, als er noch nicht gewarnt und aufgeklärt war (S. 17 UA). Die von der Revision vermißten Beweggründe des Angeklagten N. hat die Strafkammer deutlich herausgestellt (S. 17, 110 UA). Daß er "alles auf eine Karte setzen" wollte und ein "Vabanquespiel" trieb (S. 17, 110 UA), sind allerdings Formulierungen, die offenbar dem bereits erwähnten Urteil des Senats vom 22. Juni 1954 - 1 StR 451/53 - (S. 13 dortselbst) entnommen sind. Die Strafkammer hat Gelegenheit, auch diese - wohl mehr beiläufigen - Wertungen zu überprüfen. Die an anderen Stellen des Urteils vorgenommene Schilderung der Wesensart N. spricht jedenfalls nicht gerade dafür, daß er ein Hasardeur war.
C.
Der Generalbundesanwalt hatte auch bezüglich der Revision N. Verwerfung des Rechtsmittels beantragt.
Seibert
Willms
Bundesrichter Dr. Hübner ist durch Krankheit verhindert, zu unterzeichnen. Dr. Peetz
Fischer