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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.06.1954, Az.: 1 StR 451/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.06.1954
Aktenzeichen
1 StR 451/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 12361
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - 31.03.1953

Fundstellen

  • BGHSt 6, 243 - 246
  • NJW 1955, 393-394 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Betrugs

Untreue u.a.

Prozessgegner

1. den Kaufmann Willy B. aus G. (Post B., Kreis E.), geboren am ... 1906 in S.,

2. den Kaufmann Martin R. aus S., geboren am ... 1891 in O.,

3. den Sparkassendirektor Rudolf L. aus S., geboren am ... 1894 in K.,

4. den Kaufmann Franz P. aus D. (Kreis B.), geboren am ... 1897 in V.,

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob und unter welchen Umständen sich der vorbestrafte Geschäftsleiter eines Kreditinstituts (§ 4 KWG) auf Befragen durch das Kreditinstitut als unbestraft bezeichnen darf (§ 4 Abs. 4 StraftilgungsG).

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revisionen der Angeklagten L. und P. und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 31. März 1953 werden verworfen. Die Angeklagten L. und P. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft trägt die Staatskasse.

2. Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.

3. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der. Beschwerdeführer wegen unordentlicher Buchführung verurteilt worden ist. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Die Rechtsmittel greifen in erheblichem Umfang die Urteilsfeststellungen an und setzen häufig eine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der gerichtlichen. Insoweit kann sich das Revisionsgericht nicht mit ihnen befassen (§ 337 StPO). Zu den Rechtsausführungen der Revisionen ist zu bemerken:

2

A.

Zur Revision des Angeklagten L.

3

I.

Verfahrensrügen (in der Reihenfolge der Revisionsschrift).

4

Zu 2. Die Urteilsgründe enthalten die für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen das Gericht die gesetzlichen Merkmale der Tatbestände des § 266 StGB findet. Die Mitteilung und ausdrückliche Würdigung aller Zeugenaussagen in den Urteilsgründen ist nicht vorgeschrieben. Das Urteil enthält im übrigen eine umfangreiche Beweiswürdigung. § 267 StPO ist beachtet.

5

Zu 3. Der Beweggrund für die Untreuehandlungen gehört nicht zum Tatbestand des § 266 StGB, wenn er für die Beurteilung der inneren Tatseite auch häufig Bedeutung hat. Das Landgericht brauchte ihn daher im Urteil nicht mitzuteilen, hat sich auf den Seiten 77/78 übrigens bindend über ihn ausgesprochen. Ein Rechtsfehler ist nicht erkennbar.

6

Zu 4. Das Revisionsgericht kann nicht selbständig prüfen, wie der Angeklagte L. sein Amt erlangt hat; es ist an die Urteilsfeststellungen gebunden. Tür den Schuld- und Strafausspruch ist dies, wie das angefochtene Urteil zeigt, auch ohne rechtliche Bedeutung.

7

Zu 5. Das Landgericht legt dem Angeklagten nur die Bewilligung und Mitwirkung an der Einräumung bestimmter im Urteil einzeln bezeichneter "Großkredite" an den Angeklagten B. zur Last. Andere Kredite sind nicht Gegenstand des Verfahrens und des Urteils. Auch der Eröffnungsbeschluß erwähnt die satzungswidrige Bewilligung von Großkrediten nur im Zusammenhang mit dem Kreditfall B.; andere Fälle sind dem Angeklagten darin nicht zur Last gelegt. Der im Eröffnungsbeschluß enthaltene Sachverhalt ist daher erschöpfend abgeurteilt; nur über ihn hat das Landgericht im Urteil entschieden.

8

Soweit die Revision die wirtschaftlichen Verhältnisse darlegt, die nach Ansicht des Angeklagten zur satzungswidrigen Ausgabe von Krediten zwangen, und dabei nicht nur den bindenden Urteilsfeststellungen entgegentritt, ist sie bei der Sachbeschwerde zu behandeln.

9

Zu 6. Die Revision bekämpft hinsichtlich der Personalkredite (Blankokredite) in weitem Umfang nur die Urteilsfeststellungen, die sie nicht anerkennen will, und stützt sich auf neues Vorbringen, welches das Revisionsgericht nicht prüfen kann. Unerledigte Beweisanträge waren ausweislich der Sitzungsniederschrift am Schluß der Hauptverhandlung nicht mehr vorhanden. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht zur Frage der Verbindlichkeit der Satzung und der Geschäftsanweisung für den Angeklagten ist nicht erkennbar. Bei der Sachbeschwerde ist hierauf einzugehen.

10

Zu 7. Die Ausführungen zu 2 gelten entsprechend.

11

Zu 8. a) Bei Berücksichtigung des Zusammenhangs widersprechen die Feststellungen über die Vermögenslage B.s auf S 45 UA denen auf S 61 und an ändern Urteilsstellen nicht. Auf S 45 befaßt sich das Landgericht mit der Güte von Handelswechseln und bezeichnet B. in diesem Zusammenhang als "ab Dezember 48 nicht mehr sicher", d, h, als von diesem Zeitpunkt ab nicht mehr zweifellos fähig, Wechselverpflichtungen aus eigenen Mitteln zu erfüllen. Auf S 61 und an ändern Stellen erörtert es dagegen seine gesamte Vermögenslage zu verschiedenen Berichtszeitpunkten, vorbehaltlich richtiger Bewertung der Vermögensteile und Geschäftsaussichten, die nur in der Form vorläufiger, vorsichtiger Schätzung möglich war, und ohne Rücksicht auf das Barvermögen B.s. Von Unklarheit und Widersprüchen in den Urteilsgründen kann hier keine Rede sein.

12

b) Vergleiche zwischen dem Inhalt des Urteils und des Eröffnungsbeschlusses, die die Revision häufig anstellt, sind ohne rechtliche Bedeutung. Gegenstand der Revision ist allein das Urteil, das ausschließlich auf der Hauptverhandlung zu beruhen hat (§ 264 Abs. 1 StPO), nicht der Inhalt des Eröffnungsbeschlusses, der nur die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat so bezeichnet, wie sie sich nach den vorangegangenen Ermittlungen darstellt (§ 207 StPO). Das Gericht ist nicht verpflichtet, Abweichungen des Ergebnisses der Hauptverhandlung vom Inhalt des Eröffnungsbeschlusses im Urteil darzulegen.

13

c) Soweit die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gerügt wird, ist entgegen § 344 Abs. 2 StPO nicht ausgeführt, inwiefern und in welchen Punkten sich vom Rechtsstandpunkt das Landgerichts aus die Notwendigkeit weiterer Aufklärung des Sachverhalts in der Hauptverhandlung aufdrängte und was die Strafkammer zur Aufklärung noch hätte tun können. Sie hat zahlreiche sachkundige Personen als Zeugen und Sachverständige gehört. Der häufige allgemeine Hinweis der. Revision auf die Notwendigkeit der Vernehmung weiterer Sachverständiger reicht demgegenüber zur Begründung nicht aus, zumal es sich insoweit im wesentlichen um die Beurteilung der geschäftlichen Aussichten und der künftigen Vermögensentwicklung B.s handelt.

14

Zu 9. Das Vorbringen enthält nur einen unzulässige Angriff auf die Beweiswürdigung.

15

Zu 10. Die Ausführungen zu 8 b gelten sinngemäß, und zwar auch für einen Teil der zu 11 erhobenen Rüge.

16

Zu 11. Die Ausführungen zur Wechselbürgschaft der Girokasse (Vosswechsel) sind, soweit sie neue Tatsachen enthalten oder nur die tatrichterliche Beweiswürdigung angreifen, unzulässig. Worin der behauptete Verfahrensverstoß bestehen soll, ist nicht angegeben.

17

Zu 12. Das Vorbringen der Revision zum Schadensumfang verkennt die Feststellungen und rechtlichen Gesichtspunkte, auf welche sich der Schuldspruch wegen Untreue stützt. Es ist im Übrigen mit der Sachbeschwerde verknüpft und dort zu behandeln.

18

Zu 13. Das Landgericht brauchte im Urteil nicht darzulegen, ob sich außer dem Angeklagten noch andere Personen bei denselben Vorgängen strafbar gemacht haben. Das weitere Vorbringen hierzu gehört zur Sachrüge.

19

Zu 14. Sämtliche Ausführungen enthalten nur unzulässige Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung; sie können die Bindung des Revisionsgerichts an die Urteilsfeststellungen nicht beseitigen. Wie der Eingangssatz zu Ziffer 14 ergibt, erhebt die Revision hier keine bestimmten Verfahrensrügen im Sinne des § 344 Abs. 2 StPO.

20

Die im Schriftsatz vom 24. November 1953 vorgetragenen Verfahrensrügen sind verspätet erhoben (§ 345 StPO), soweit sie sich nicht mit den schon behandelten decken.

21

II.

Sachbeschwerde.

22

Der Schuldspruch wegen Untreue (§ 266 StGB) läßt keinen Rechtsirrtum erkennen.

23

1.

Als pflichtwidrig bezeichnet das Urteil alle Handlungen und Unterlassungen des Angeklagten L., die mit satzungswidriger Kreditgewährung an B. durch ihn und den Angeklagten R. und mit seiner Mitwirkung bei satzungswidrigen Bewilligungen durch den Kreditausschuß und den Verwaltungsrat der Girokasse zusammenhängen.

24

Tatbestandsmäßig nach § 266 StGB sind jedoch nach dem Urteil nur die Bewilligungen von dem am 17. Dezember 1948 eingeräumten Akzeptkredit ab (S 39 und 66 UA) und die sich anschließende Kreditmitwirkung des Angeklagten; nur insoweit ist ein voraussehbarer und vorausgesehener Schaden gewiß festgestellt. Dies geht aus den Feststellungen auf S 38 flg UA hinlänglich hervor. Auf frühere, wenngleich pflichtwidrige Bewilligungen stützt sich der Schuldspruch mangels sicherer Schadensfeststellung nicht. Damit sind die Kreditgeschäfte, bei denen sich der Angeklagte dem Urteil zufolge strafbar gemacht hat, zeitlich und sachlich ausreichend gekennzeichnet.

25

2.

Sachlichrechtlich führt das Landgericht die Vorschriften an, gegen die der Angeklagte bei der Behandlung Jener Kreditfälle verstoßen hat (S 42-52 UA). Dies sind die §§ 12, 13 des Gesetzes über das Kreditwesen idf vom 25. September 1939 in Verbindung mit Art. 14 Württ. SparkassenG vom 24. März 1932 (RGBl 1932 S 97) und außerdem die innerdienstlichen Bestimmungen der Satzung und der Geschäftsordnung der Girokasse, die wegen ihres Geltungsbereichs keine revisiblen Rechtsnormen enthalten.

26

a)

Hier ist der Einwand des Angeklagten zu prüfen, wegen der außergewöhnlichen Wirtschaftsverhältnisse nach der Währungsumstellung habe ihn die Satzung - zumindest vorübergehend und fallweise - bei der Kreditbewilligung nicht gebunden. Er ist unbegründet; in den Urteilsfeststellungen findet er keine Stütze. Die Satzung der Städt. Spar- und Girokasse Stuttgart vom 1. Juli 1932 ist ordnungsgemäß beschlossen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt. Die beruht auf Art. 28 Abs. 1 Württ. SparkassenG und war zur Tatzeit in Kraft. Der Angeklagte hat dem Urteil zufolge keine Änderung angeregt; die Satzung ist trotz angeblicher Unzulänglichkeit gegenüber den veränderten Kreditverhältnissen auch nicht geändert worden. Die Bestimmungen über die Kreditbefugnis der Direktoren, des Kreditausschusses und des Verwaltungsrats und über die Voraussetzungen und Durchführung der Kreditgewährung bestanden also unverändert fort. Umstürzende Änderungen der Wirtschaftsverhältnisse und des Kreditbedarfs anläßlich der Währungsumstellung mögen eine Anpassung, die diesen Umständen und der Aufgabe der Girokasse Rechnung trägt, vielleicht nahelegen. Das ist aber Sache der satzunggebenden Organe. Ob weiterhin unvorhersehbare Entwicklungen vorkommen, die allen Beteiligten - den in der Satzung vorgesehenen Organen wie der Aufsichtsbehörde - vorübergehend eine von der Satzung abweichende Handhabung gewisser Geschäfte aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls aufdrängen, so daß sie bei Einverständnis hierüber vielleicht nicht pflichtwidrig ist, kann dahinstehen. Dem Urteil zufolge bestand hier keine solche Sachlage. Sie hätte zumindest vorausgesetzt, daß der Angeklagte dem Verwaltungsrat und der Aufsichtsbehörde den Sachverhalt erschöpfend darlegte und daß es zu einer solchen übereinstimmenden Beurteilung kam. Davon kann hier keine Rede sein. Stets hätte eine solche Ausnahme, zieht man sie überhaupt in Erwägung, auch innerhalb der Grenzen der zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleiben müssen (§§ 12, 13 KWG, Art. 14 Württ. SparkassenG). Dieser Einwand des Angeklagten versagt also; die Satzung war uneingeschränkt für ihn verbindlich, so daß es bei seiner vorläufigen Bewilligungsbefugnis (§§ 4 Abs. 3 GKS, 12 Abs. 1 SpS) verblieb.

27

Das Landgericht stellt überdies fest, daß Birkle Kredit beanspruchte und sein Konto bei der Girokasse nicht nur ganz vorübergehend überzog. Der Angeklagte L. kann sich deshalb nicht darauf berufen, daß die Satzung für bloße Überziehungen keine Bewilligungsgrenze enthalte. Dieses Vorbringen ist schon aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung.

28

b)

Die Ausführungen des Landgerichts zur bewußten Überschreitung der gesetzlichen Personalkreditgrenze (§§ 12, 53 KWG, Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 Württ. SparkassenG) von 1 % der Gesamteinlagen der Girokasse geben keinen Anlaß zu rechtlicher Beanstandung.

29

3.

a)

Die festgestellten Handlungen des Angeklagten erfüllten den Mißbrauchstatbestand des § 266 StGB in äußerer Beziehung, soweit er, im Innenverhältnis unbefugt, die Girokasse verpflichtende Vermögensverfügungen vornahm, und zwar auch solche, die sich an satzungs- oder gesetzwidrige Bewilligungen des Kreditausschusses und des Verwaltungsrats anschlossen. Der für seinen Geschäftsbereich selbständig verantwortliche Angeklagte (RG HRR 1935 Nr. 1633) hätte auf Grund unzulässiger Beschlüsse keine nach außen hin wirksame Vermögensverfügung vornehmen dürfen, wenn seine Schuld insoweit auch gemindert ist.

30

Der Treubruchtatbestand des § 266 StGB ist nach der äußeren Tatseite erfüllt, soweit der Angeklagte es in anderer Weise als durch Mißbrauch einer Verfügungsbefugnis unterließ, seine rechtsgeschäftliche Pflicht zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen der Girokasse zu erfüllen (mangelhafte Prüfung der Kreditwürdigkeit, insbesondere der Sicherheiten und des Umsatzes des Schuldners, Nichtfestsetzung der persönlichen Kreditgrenze).

31

Zahlreiche Rechtsgeschäfte erfüllen beide Tatbestände zugleich, ohne daß das Urteil eine - nach der Gesetzesfassung nicht immer mögliche - Trennung vornimmt. Das Landgericht hätte auch, um Unklarheiten zu vermeiden, bei jeder tatbestandsmässigen Handlung das verletzte Strafgesetz bezeichnen sollen. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt jedoch hinreichend, daß die Unterlassung den Angeklagten nicht beschwert.

32

b)

Unter den verwickelten Umständen war es nahezu ausgeschlossen, für die Verurteilung aber auch entbehrlich, daß das Landgericht den zunächst entstandenen und den endgültig verbleibenden Schaden im Urteil schon jetzt genau bezifferte. Es durfte und mußte sich insoweit, zumal Bewertungsfragen und Verwertungsaussichten dabei eine wesentliche Rolle spielen, mit vorläufigen Angaben sachkundiger und vertrauenswürdiger Personen begnügen. Dieser Pflicht hat es ohne ersichtlichen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO genügt.

33

Im übrigen besteht der aus dem pflichtwidrigen Verhalten des Angeklagten erwachsene Schaden dem Urteil zufolge schon in der satzungswidrigen Hingabe von Bargeld gegen in erheblichem Umfang ungesicherte Kreditforderungen. Darin liegt eine Vermögensgefährdung der Girokasse. Auch diese Gefährdung, die mit jeder weiteren Kreditausgabe erneut eintrat, ist zahlenmässig nicht genau meßbar; sie läßt sich nur schätzen. Vom Standpunkt des Landgerichts aus war weder der Angeklagte noch der Kreditausschuß oder der Verwaltungsrat befugt, entgegen der Satzung und den bindenden Bestimmungen des Gesetzes über das Kreditwesen und des Landesrechts Stützungskredite dieses Umfangs zu bewilligen, um die B.-Betriebe fortzuführen und die gefährdeten Kredite zu retten. Da diese Rechtsansicht zutrifft, durfte das Landgericht dem Angeklagten L. allen Schaden zurechnen, den er im bewußten Verstoß gegen die angegebenen Vorschriften verursacht oder mitverursacht hat. Ein Verfahrensverstoß ist auch hier nicht erkennbar.

34

4.

Zur inneren Tatseite der Untreue, zu welcher bedingter Vorsatz genügt, sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie umfaßt die Kenntnis der Tatsachen, aus denen der Mißbrauch der Verfügungsmacht und die Verletzung der Pflicht zur Interessenwahrnehmung hervorgeht, sowie die Voraussicht und Billigung der Vermögensbeschädigung. Das Urteil läßt auch insoweit keinen Rechtsverstoß erkennen.

35

Die. Feststellungen auf den S 68 flg zur inneren Tatseite stehen bei Berücksichtigung des Zusammenhang der Urteilsgründe weder untereinander noch zu ändern Stellen im Widerspruch. Dem Urteil zufolge hat sich die Haltung des Angeklagten zu den B. krediten allmählich gewandelt: Bis einschließlich zu dem Warenwechselkredit vom 17. Dezember 1948 (Kreditausschußbewilligung) handelte er satzungswidrig, aber nicht in tatbestandsmässig sicher feststellbarer Kenntnis einer Vermögensgefährdung der Girokasse. Von da ab ist seine Erkenntnis der nachteiligen folgen seines Verhaltens und sein entsprechender Wille festgestellt. Im Laufe der weiteren Entwicklung erfuhr er dann, daß die Geschäftserträge B.s spätestens seit Jahre beginn 1949 rückläufig und Ansätze einer günstigen Entwicklung nirgends zu erkennen waren; diese Anzeichen mehrten sich, obwohl B. weiterhin Kredite von der Girokasse erhielt. Wenn das Landgericht unter diesen Umständen die Überzeugung erlangt hat, der Angeklagte habe immer mehr gewagt und schließlich "alles auf eine Karte gesetzt", ein "Vabanquespiel" getrieben und auf "ein Wunder" gehofft, so ist dies vom Rechtsstandpunkt aus nicht zu beanstanden (vgl. RGSt 61, 211). Die Grenze zwischen bloßer Fahrlässigkeit und dem Willen des Angeklagten, nachdem die Beziehung zu B. nun einmal diese Entwicklung genommen hatte, diesen selbst auf die Gefahr eines Gesamtverlusts hin weiter zu stützen (bedingter Vorsatz), ist zutreffend gezogen. Zum bedingten Vorsatz gehört nicht, daß der Angeklagte einen Verlust der Girokasse erstrebte, sondern nur, daß er ihm, da ihm die Stützung B.s nicht anders möglich erschien, für den Fall seines Eintritts hinnahm.

36

5.

Gesamtvorsatz. Das Landgericht nimmt bei allen pflichtwidrigen Handlungen des Angeklagten ohne nähere Begründung Gesamtvorsatz an. In Anbetracht des festgestellten Verlaufs reicht dies jedoch aus. Der Angeklagte bezweckte, B. weiterhin zu stützen, um die gefährdeten Kredite ohne Aufsehen zurückzuerlangen. Er hat also alle pflichtwidrigen Handlungen und Unterlassungen im Hinblick auf einen für möglich gehaltenen und für diesen Fall gleichwohl gebilligten Verlust begangen, dessen genaue Höhe nicht von vornherein feststand.

37

6.

Die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Die Feststellungen auf den S 37 und 130 UA zur Schadenshöhe stimmen überein; sie binden das Revisionsgericht und bieten keinen Anhalt dafür, daß dem Angeklagten Schadensbeträge straferhöhend zur Last gelegt worden sind, die er nicht pflichtwidrig verursacht hat.

38

B.

Zur Revision des Angeklagten R.

39

I.

Mit der Verfahrensrüge behauptet der Beschwerdeführer Verletzung der Vorschriften der StPO über die Ausschließung und Ablehnung der Richter. Sie ist unbegründet.

40

In der Verhandlung am 17. Februar 1953 verkündete der Vorsitzende der Strafkammer neue Terminbestimmungen zum 20. und 23. Februar 1953. Beide hob die Strafkammer außerhalb der Hauptverhandlung "aus dienstlichen Gründen" auf und bestimmte zur Fortsetzung der Hauptverhandlung den 27. Februar, den nach § 229 StPO letzten Tag. Die von der Revision als Grund hierfür angegebenen Vorgänge ergeben keinen Verfahrensverstoß.

41

Ein Ablehnungsgesuch gemäß § 24 StPO ist nicht gestellt worden; ob dies zu diesem Zeitpunkt nach § 25 StPO noch zulässig war, ist unerheblich. Auch hat kein Mitglied der Strafkammer dienstlich Tatsachen angezeigt, die auf das Vorhandensein eines gesetzlichen Ablehnungsgrundes oder auf die Besorgnis etwaiger Befangenheit hindeuten (§§ 22, 23, 24 StPO); solche Tatsachen sind auch sonst nicht hervorgetreten. Ein Verfahren nach den §§ 26 flg StPO kam deshalb nicht in Betracht. Ob und aus welchen Gründen sich ein Richter befangen fühlt, hat er nach pflichtgemäßem Ermessen innerhalb der durch § 336 StGB gezogenen äußersten Grenze selbst zu entscheiden. Angriffe, die er wegen richterlicher Handlungen erfährt, bilden nicht deshalb einen Grund zur Selbstablehnung, weil sie von Dienstvorgesetzten ausgehen, soweit ein solches Rechtsverhältnis überhaupt besteht. Anderseits hat der angegriffene Richter Grund, den Sachverhalt sorgfältig zu erwägen und seine Entschließung, deren Zweckmäßigkeit das Revisionsgericht nicht zu überwachen hat, ohne Übereilung zu fassen. Aus der Terminverlegung geht daher nicht hervor, daß die Mitglieder der Strafkammer Mißtrauen in ihre eigene Unparteilichkeit setzten und dies kundzutun wünschten. Schon deshalb ist kein Revisionsgrund vorhanden.

42

II.

Die Sachrüge ist nur zum Strafausspruch begründet.

43

1.

Zum Schuldspruch wegen Untreue gelten die Ausführungen zur Revision des Angeklagten L. (A II) entsprechend. Die Revision wendet sich vergeblich besonders gegen die Urteilsausführungen zur inneren Tatseite; sie weisen keinen Rechtsfehler auf. Das Landgericht war nicht verpflichtet, sämtliche Zeugenaussagen im Urteil ausdrücklich gegeneinander abzuwägen. Die Urteilsgründe entsprechen der Bestimmung des § 267 StPO. Soweit die Revision gegen die richterliche Beweiswürdigung ankämpft, kann das Revisionsgericht sie schon aus diesem Grunde nicht berücksichtigen (§ 337 StPO).

44

2.

Bestechlichkeit (§ 332 StGB).

45

Die Verurteilung entspricht den vom Reichsgericht für Ermessensbeamte, zu denen der Angeklagte bei seiner Dienststellung gehörte, aufgestellten Grundsätzen. B. hat dem Angeklagten dem Urteil zufolge 6.000 DM ohne Rechtsgrund zugewandt, um ihn zu wohlwollender Behandlung seiner Kreditwünsche zu bestimmen. Dies wußte der Angeklagte; gleichwohl hat er den Betrag angenommen. Der Tatbestand des § 332 StGB ist damit auch in innerer Beziehung erfüllt. Er liegt vor, wenn der Geschenkgeber in der Erwartung handelt, der Beamte werde der Rücksicht auf den Vorteil bei Ausübung des Ermessens Raum geben, und der Beamte dies erkennt und den Vorteil gleichwohl annimmt (RGSt 74, 251, BGH NJW 1953, 1401 [BGH 09.06.1953 - 5 StR 151/53]). Ein pflichtwidriges Handeln des Angeklagten für die Zeit nach der Vorteilsannahme ist überdies festgestellt.

46

3.

Strafzumessung.

47

a)

Neben der Begehung der Untreue hat sich der Angeklagte R. bestechlich gezeigt. Dies durfte bei der Strafzumessung wegen Untreue straferhöhend berücksichtigt werden. Daß das Landgericht die Strafzumessungsgründe zusammengefasst behandelt, ist kein Rechtsfehler; der Sinn der Ausführungen, soweit Straferhöhungsgründe in Betracht kommen, ist hinreichen deutlich.

48

b)

Im Falle L. ist der Angeklagte mangels Beweises von der Anklage nach § 332 StGB freigesprochen worden. Sein Verhalten war aber pflichtwidrig und kommt deshalb als allgemeiner Strafzumessungsgrund in Betracht.

49

c)

Zu rechtlichen Zweifeln gibt jedoch der Straferhöhungsgrund Anlaß, der Angeklagte habe die Stelle als zweiter Direktor der Girokasse entgegen § 4 KWG "erschlichen", bei pflichtgemäßer Angabe seiner Jugendverurteilung wegen Mordes im Jahre 1908 zu der im Strafregister inzwischen getilgten, bis 1917 überwiegend verbüßten Gefängnisstrafe hätte er sie nicht erhalten. Die Beurteilung dieses Strafzumessungsgrundes hängt von dem Verhältnis der §§ 3, 4 KWG zum § 4 Abs. 4 des StraftilgungsG vom 9. April 1920 i.d.F. vom 17. November 1939 (RGBl S 2254) und von der näheren beruflichen Entwicklung des Angeklagten ab.

50

aa)

Die Girokasse bedarf für ihre Geschäfte der behördlichen Erlaubnis (§ 3 KWG). Diese "darf" (unter anderem) "nur" versagt werden, "wenn die Geschäftsleiter des Kreditinstituts ... nicht ehrbar" sind (§ 4 Abs. 1 a, 2 KWG). Das Kreditinstitut hat der Aufsichtsbehörde demgemäß zu berichten. Die Erlaubnis setzt also besondere Eigenschaften dieser leitenden Personen, die sonst nicht überall gefordert werden können, voraus. Fehlt die Ehrbarkeit in diesem Sinne, so wird die Erlaubnis regelmässig versagt werden. Der Vorstand des Kreditinstituts muß sich somit Gewißheit verschaffen, ob die bezeichneten Personen jener besonderen Anforderung genügen. Dazu kann die Kenntnis ihrer gesamten persönlichen und beruflichen Entwicklung und von Strafverfahren gehören, in welche sie verwickelt waren. Erst auf dieser Grundlage kann geprüft werden, ob die strengen, im öffentlichen Interesse gegebenen Anforderungen des § 4 KWG erfüllt sind. Demgemäß sind die Bewerber um eine solche Stelle grundsätzlich verpflichtet, auf Befragen darzutun, daß sie die besonderen gesetzlichen Anforderungen an ihre Zuverlässigkeit erfüllen.

51

§ 4 Abs. 4 StraftilgungsG entbindet sie nicht von dieser Pflicht, obwohl diese Vorschrift dem § 4 KWG zeitlich nachfolgt. Das Straftilgungsgesetz berücksichtigt die erhebliche öffentliche Bedeutung des Strafregisterwesens, aber auch das anzuerkennende Bedürfnis nach "Rehabilitierung" des Verurteilten bei besonders lange zurückliegender, getilgter oder tilgungsreifer Bestrafung (Wachinger DJ 1940, 866). Deshalb bestimmt § 4 Abs. 4 inhaltlich: Ist der Vermerk über eine Verurteilung im Strafregister getilgt, so darf der Verurteilte jede Auskunft über die Tat und die Strafe verweigern. Soweit nicht eine andere noch nicht getilgte Verurteilung entgegensteht, darf er sich als unbestraft bezeichnen. Die im Abs. 4 vorgesehene Einschränkung kommt im Verhältnis des Angeklagten Richter zum Vorstand der Girokasse nicht in Betracht. Sie will im übrigen klarstellen, daß das Recht, sich als unbestraft zu bezeichnen, mangels aus besonderen Gründen zulässiger richterlicher oder staatsanwaltschaftlicher Anordnung auch im Strafverfahren besteht, daß seine rechtmässige Ausübung vor allem keine Eidesverletzung darstellt. § 4 Abs. 4 geht jedoch nicht so weit, dem Gemeinwohl dienende besondere Schutzvorschriften einzuengen oder außer Kraft zu setzen. Bei der Art der beiden Vorschriften, ihren verschiedenartigen Zwecken und ihrer öffentlichen Bedeutung kann dies nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein. Vielmehr tritt § 4 Abs. 4 StraftilgungsG gegenüber § 4 KWG jedenfalls dann zurück, wenn der Bewerber die gesetzlich besonders geschützte Laufbahn, die ihm öffentlichen Einfluß einräumt, von sich aus anstrebt und sich so selbst in die Lage versetzt, die Erfüllung der besonderen Erfordernisse nach weisen zu müssen.

52

Beim Angeklagten R. kann es jedoch anders liegen. Zum Sparkassenleiter (§ 4 Abs. 2 KWG) ist er erst im Jahre 1947 bestellt worden. Seine frühere Tätigkeit bei der Girokasse und ändern Unternehmen unterlag der Vorschrift des § 4 KWG nicht; damals war er weder Sparkassen- noch Zweigstellenleiter. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, ob er sich aus eigenem Antrieb um das Amt bemühte oder cb es ihm angetragen wurde. Er hat sich geweigert, aus diesem Anlaß eine Prüfung abzulegen und wurde daraufhin statt als Beamter dienstvertraglich zum stellvertretenden Direktor bestellt. Das kann dafür sprechen, daß er die Zwangslage, dem § 4 KWG entgegenzuhandeln, nicht selbst herbeigeführt hat. Nicht ausgeschlossen ist es auch, daß sich der Angeklagte schon in der Zeit vom 17. November 1939 bis zum Jahre 1947 - befugterweise - als unbestraft bezeichnet hat. Liegt es so, dann kann er, wenn ihm das Amt angetragen wurde und er sich nicht einem unaufklärbaren Verdacht aussetzen wollte, ohne sein Zutun in eine schwierige Lage geraten sein. Verstieß er unter solchen oder ähnlichen Umständen gegen § 4 KWG, so wird dies kaum einen Straferhöhungsgrund bilden. Auch ein Rechtsirrtum des Angeklagten kann hier von Bedeutung sein. Der Strafausspruch kann deshalb nicht bestehenbleiben.

53

bb)

Abgesehen hiervon verbietet § 4 Abs. 4 StraftilgungsG die Verwertung gleichwohl bekannt gewordener Tatsachen - der Jugendstraftat - als Strafzumessungsgrund nicht. Das Gesetz macht Tatsachen nicht ungeschehen, es kann nur deren Rechtsfolgen besonders regeln, wie dies z.B. in beschränktem Umfang in den §§ 4, 5 StraftilgungsG geschehen ist (RGSt 60, 288; 69, 11; 74, 177). Eine weitergehende Wirkung hat § 4 Abs. 4 nicht; die Vorschrift schließt die Erörterung und Berücksichtigung zurückliegender Vorkommnisse, die nicht zu einem Strafverfahren geführt haben, jedoch dazu hätten führen können, nicht aus. Der Verurteilte kann nicht günstiger stehen.

54

Hierbei ist jedoch zu beachten, daß die Tatsache stets geeignet sein muß, die Persönlichkeit des Täters in Beziehung auf die gegenwärtige Tat besonders zu kennzeichnen. Unter den hier festgestellten Gesamtumständen mag die gerechte Beurteilung eines solchen Zusammenhangs die Grenze menschlicher Urteilsfähigkeit erreichen, zumal die Jugendstrafe zum größten Teil verbüßt, im übrigen erlassen und der Angeklagte dann etwa 40 Jahre hindurch straffrei geblieben ist. Auch dies wird das Landgericht berücksichtigen müssen.

55

C.

Zur Revision des Angeklagten P.

56

I.

Die Verfahrensrügen sind teils unbegründet, teils wegen Verspätung unbeachtlich (§ 345 Abs. 1 StPO).

57

1.

Eine Verletzung des § 338 Nr. StPO liegt nicht vor die Verteidigung ist nicht durch einen Gerichtsbeschluß unzulässig beschränkt worden. Die Revision bringt auch nicht vor, daß das nach § 148 StPO allerdings unzulässige Verbot einer Unterredung zwischen dem in der Hauptverhandlung vorläufig festgenommenen Angeklagten und seinen Verteidigern durchgeführt worden ist, und länger gedauert hat als die Beratung der Strafkammer über den Antrag auf Erlaß des Haftbefehls. Die Verteidiger hätten alsbald nach dem Wiedereintritt des Gericht einen Beschluß herbeiführen und nötigenfalls zwecks Unterrichtung die Aussetzung der Hauptverhandlung beantragen können. Das ist ausweislich der Niederschrift nicht geschehen, obwohl einer der Verteidiger alsbald das Wort genommen hat. Von einem stillschweigenden Beschluß des Gerichts kann nicht gesprochen werden.

58

2.

§ 338 Nr. 5 StPO Die Rüge, "der zunächst mitwirkende Schöffe" habe "oft" geschlafen, ist nicht in der Form des § 344 Abs. 2 StPO begründet. Bei einer vieltägigen Hauptverhandlung ist genau anzugeben wann sich der beanstandete Verfahrensvorgang ereignet haben soll. Solche Angaben fehlen in der Revisionsschrift. Die amtlichen Erhebungen erweisen überdies, daß das Vorbringen nicht zutrifft.

59

Die Ansicht der Revision, die Erkrankung des Schöffen V. (Schlaganfall) hätte in der Hauptverhandlung nach den für die Ermittlung des Anklagesachverhalts geltenden Beweisregeln festgestellt werden müssen, ist abwegig und bedarf keiner Widerlegung.

60

3.

Die zu 4 der Revisionsschrift erhobene Rüge ist bereits bei der Revision des Angeklagten Richter (B I) behandelt. Darauf wird verwiesen.

61

4.

Das Vorbringen zu 5 der Revisionsschrift enthält neue Tatsachen und setzt eine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der gerichtlichen. Dies ist unzulässig (§ 337 StPO). Die durch Gerichtsbeschluß zugesagte Wahrunterstellung (Verhalten eines sorgfältigen Kaufmanns bei Geschäftsstockung) hat das Landgericht eingehalten. Es war nicht verpflichtet, aus dem nahezu selbstverständlichen Erfahrungssatz, auf den sich die Verteidigung beruft, den erwarteten Schluß zu ziehen. Maßgebend dafür war das Gesamtergebnis der Beweisaufnahme, dessen Würdigung keinen Rechtsfehler aufweist.

62

Ein Beweisantrag über die kaufmännisch übliche Verrechnung der Verpackung ist ausweislich der Niederschrift in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden. In der von der Revision behaupteten Form wäre die behauptete Übung für die Entscheidung rechtlich auch ohne Bedeutung gewesen (§ 244 Abs. 3 StPO). Der vom Gericht festgestellte Sachverhalt betrifft nicht die Verordnung und Verrechnung der Verpackung bei Warenlieferungen, sondern die angebliche Lieferung von Dosen und Fässern in großen Mengen durch den Angeklagten. Auf S 91 UA befaßt sich das Landgericht von Amts wegen mit dieser Frage, deren Prüfung die Verteidigung schriftsätzlich angeregt hatte.

63

5.

Die Urteilsausführungen zur Aussage des Dr. Reichel (S 93, 94 UA) enthalten keinen Verstoß gegen die Beweiswürdigung, besonders keine Verkennung der Beweislast.

64

6.

Zurechnungsfähigkeit.

65

Zu 9 der Revisionsschrift ist nicht, wie erforderlich, ausgeführt, inwiefern "der Beweisantrag auf fachärztliche Begutachtung nicht ausgeschöpft" worden sein soll, auch nicht, was mit den Behauptungen zu 4 des Beweisantrags (Schriftsatz vom 30. Januar 1953) bewiesen werden sollte. Hirnverletzt ist der Angeklagte nicht. Das Landgericht hat ihn durch einen psychiatrischen Sachverständigen begutachten lassen. Die Voraussetzungen des § 244 Abs. 4 StPO sind nicht dargetan. Mit der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagter befaßt sich das Urteil auf den S 126 und 133 ohne Rechtsverstoß.

66

II.

Die Sachrüge ist unbegründet.

67

1.

Gegen den Schuldspruch wegen gesellschaftliche Untreue (§ 81 a GmbH-Gesetz) im Fall C I (50.000 DM) wendet die Revision im einzelnen nichts ein. Insoweit ist sie offensichtlich unbegründet.

68

2.

Gefälligkeitswechsel (Fall C II). Der Schuldspruch beruht gleichfalls auf § 81 a des GmbH-Gesetzes. Auch er ist nicht zu beanstanden. Dem Urteil zufolge hat der Angeklagte als Geschäftsführer der S. F.-GmbH auf Wunsch B.s gegen eine Vergütung von 20.000 DM Wechselakzepte über 570.000 DM ohne ein Warengeschäft übergeben und die GmbH auf diese Weise ohne Gegenwert wechselmässig verpflichtet. Bürkle verwandte die Wechsel in Höhe von 470.000 DM seiner Absicht entsprechend dazu, der Girokasse grösseren Warenumsatz vorzutäuschen und den Diskontbetrag zu erlangen. Dieser Sachverhalt erfüllt bei P. den Tatbestand des § 81 a des GmbH-Gesetzes. Er ist weder denkwidrig noch widersprüchlich festgestellt. Das Landgericht befaßt sich auf den S 98/99 UA mit den Beweggründen des Angeklagten für sein Verhalten, soweit sie aufgeklärt werden konnten, und stellt dort weiter fest, daß er bei der Wechselhergabe mit der Aufdeckung des Sachverhalts nicht rechnete. Ob die Vergütung von 20.000 DM seinem Interesse, besonders dem Wert seiner Beteiligung an der geschädigten GmbH, ausreichend entsprach, ist Tatfrage und vom Landgericht ohne Rechtsverstoß bejahend beantwortet worden. Auch das übrige Vorbringen der Revision gegen diese Verurteilung bekämpft nur die Beweiswürdigung und läßt das bindend festgestellte Beweisergebnis in erheblichem Umfang außer acht.

69

Die Revision ist daher unbegründet.

70

D.

Zur Revision des Angeklagten B. und der Staatsanwaltschaft.

71

I.

Die Verfahrensrügen des Angeklagten sind unbegründet.

72

1.

Die Rüge, während der Hauptverhandlung seien beide Verteidiger des Angeklagten "zu wiederholten Malen" abwesend gewesen, entspricht ohne nähere Angaben bei einer Hauptverhandlung von 39 Tagen nicht der Form des § 344 Abs. 2 StPO.

73

Sie ist aber auch unbegründet. Der Angeklagte hatte zwei Wahlverteidiger bestellt. Die Verteidigung wird nicht dadurch im Sinne des § 140 StPO notwendig, daß die Wahlverteidiger zu Beginn einer Sitzung einige Minuten ausbleiben, wie es hier am 12. November 1952 geschehen ist. Die Sitzungsniederschrift ergibt im übrigen, daß an diesem Tage vor dem verspäteten Erscheinen des Verteidigers RA Dr. W.-S. keine auf den Beschwerdeführer bezüglichen Verfahrenshandlungen stattgefunden haben.

74

2.

Rechtliches Gehör. Ausweislich der Niederschrift hatte der Angeklagte und die Verteidigung Gelegenheit sich zum jeweiligen Beweisergebnis zu erklären. Ein Gerichtsbeschluß über das angeblich unzulässige Vorgehen des Vorsitzenden (§ 238 Abs. 2 StPO) ist nicht herbeigeführt worden. Ein Beschluß durch stillschweigende, schlüssig ausgedrückte Willensübereinstimmung der Gerichtsmitglieder kommt nach dem Sachverhalt nicht in Betracht.

75

3.

Ermüdung von Schöffen.

76

Hinsichtlich des Schöffen V. wird auf die Ausführungen zur Rüge des Angeklagten P. (C I 2) sinngemäß verwiesen.

77

Hinsichtlich des Schöffen W. fehlt die nach § 344 Abs. 2 StPO erforderliche Begründung, wann er geschlafen haben soll. Die allgemeine Angabe, dies sej vor dem 17. März 1953 mehrfach geschehen, genügt nicht. Die vorsorglich eingeholten dienstlichen Äusserungen ergeben im Übrigen das Gegenteil.

78

4.

Befangenheit. Die Voraussetzungen des § 338 Nr. 3 StPO sind nach dem Vorbringen der Revision offensichtlich nicht vorhanden. Soweit die Rüge, die Strafkammer habe trotz Befangenheit der richterlichen Mitglieder weiter verhandelt, auf die §§ 338 Nr. 1, 30 StPO gestützt ist, wird auf die Ausführungen zur entsprechenden Rüge des Angeklagten R. (B I) verwiesen.

79

5.

Vereidigung des Zeugen Ra.. Die Revisionsbegründung ermangelt der Form des § 344 Abs. 2 StPO. Sie trägt nicht vor, aus welchem Grunde der Zeuge der Beteiligung am Kreditbetrug des Angeklagten B. verdächtig sein soll. Dem Urteil zufolge hat er mit diesen Vorgängen nichts zu tun. Ausserhalb der als Kreditbetrug beurteilten Vorgänge wird dem Angeklagten B., was die von der Girokasse erlangten Kredite angeht, kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht. Daß Teilnahmeverdacht hinsichtlich anderer abgeurteilter Straftaten des Angeklagten B. besteht, will die Revision selbst nicht behaupten. Die Vorschrift des § 60 Nr. 3 StPO ist hiernach nicht verletzt.

80

6.

Aufklärungsrügen.

81

a)

Die Revision legt nicht dar, welche Bedeutung die Prüfung, ob der Angeklagte B. eine RM-Schlußbilanz aufgestellt hat und wie hoch sein DM-Vermögen am 21. Juni 1948 war, für seine Verurteilung wegen Kreditbetrugs und wegen Anstiftung zur Untreue (§ 81 a GrabH-Ges) gehabt hätte. Diese strafbaren Handlungen wurden im Januar/Februar 1949 begangen. Die Feststellung, daß B. damals Geld brauchte und der Girokasse trotz Absatzstockung höhere Umsätze vortäuschen wollte, wird von seinem Vermögensstand im Juni 1948 nicht berührt. Das Landgericht hat mehrere Sachverständige gehört, um sich, soweit möglich, ein Bild von der Vermögensentwicklung des Angeklagten zu verschaffen.

82

b)

Die Revisionsbegründung ergibt nicht, ob die "bereit liegenden" Listen über Abtretungen des Angeklagten herbeigeschaffte Beweismittel im Sinn des § 245 StPO waren. Eine Verletzung dieser Vorschrift ist deshalb nicht ordnungsgemäß gerügt. Die Rüge wäre auch unbegründet.

83

Nach dem Urteil enthielten diese Listen nur eine Zusammenstellung von Sicherheiten, die B. der Girokasse irgendwann zur Kreditsicherung gegeben hat oder haben will. Für sich allein bildeten sie also überhaupt kein Beweismittel für solche Sicherheiten, sondern bei Verläßlichkeit nur einen Hinweis auf einschlägige Geschäftsvorfälle, die ihrerseits unter Beweis zu stellen gewesen wären. Solche Beweisanträge sind ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht gestellt worden.

84

c)

Umfang und Wert der Konkursmasse. Soweit die Revision zu diesem Punkt (unter a bis e) Tatsachen vorbringt, die aus dem Urteil nicht hervorgehen, verlässt sie das Gebiet der Rechtsrüge.

85

Für die Verurteilung wegen Kreditbetrugs (Tatzeit Januar/Februar 19 49) ist der Umfang der Konkursmasse (Konkurseröffnung 12. Juni 19 51) ohne Bedeutung. Er beeinflusst weder die rechtliche Beurteilung der Tathandlung noch die der schädigenden Vermögensverfügung der getäuschten Girokasse noch den zunächst verursachten Schaden.

86

Dasselbe gilt für die übrigen Verurteilungen. Bei den Konkursvergehen (§ 240 Abs. 1 Nr. 1, 3 KO) bildet die Konkurseröffnung ohne Rücksicht auf die spätere Konkursquote nur eine Bedingung der Strafbarkeit (BGHSt 1, 186, 191).

87

d)

Das Landgericht stellt nur fest, wie die an P. gezahlten 20.000 DM beim Angeklagten B., verbucht worden sind, nicht, wer sie verbucht hat. Dies letztere ist im dort behandelten Zusammenhang bei verständiger Prüfung des Urteils offensichtlich unerheblich. Ein klärungsbedürftiger Widerspruch ist daher nicht vorhanden. Die Revision erhebt zahlreiche ähnliche "Rügen", die demgemäß nicht besonders zu bescheiden sind.

88

e)

Als Blankowechsel bezeichnet das Landgericht solche, die der Angeklagte P. ohne die Unterzeichnung des Ausstellers unter den übrigen festgestellten Umständen (oben C II 2) B. zur beliebigen Verwendung überließ. Dies bestreitet die Revision nicht. Welchen Anlaß zu weiterer Aufklärung das Landgericht hier hätte haben sollen, ist nicht zu erkennen.

89

f)

Die zu VII 3 und 4 erhobenen weiteren Aufklärungsrügen sind offensichtlich unbegründet.

90

Beweisanträge hat die Verteidigung, wie die Sitzungsniederschrift ausweist, zu diesen Punkten nicht gestellt.

91

7.

Niederschriften des Verwaltungsrates.

92

Die Revision legt nicht dar, welchen Beweiswert diese Niederschriften dafür haben sollen, daß die P.-Wechsel über 570.000 DM keine Gefälligkeitswechsel, die an S. gezahlten 2.000 DM kein Bestechungsgeld und die Handelsbücher der Zweigstelle P./Ost/West der P.-GmbH ordnungsgemäß geführt waren. Sie geben allenfalls darüber Auskunft, ob der Verwaltungsrat diese Fragen behandelt und dazu eine Meinung geäussert hat. Die Begründung des Ablehnungsbeschlusses, diese Niederschriften seien für den Anklagesachverhalt unerheblich, bezog sich hiernach erkennbar auf ihre tatsächliche und rechtliche Unerheblichkeit. Sie ist daher nicht zu beanstanden.

93

8.

Ein Beweisantrag, daß dem Angeklagten B. im April/Mai 1950 die Bücher der P.-GmbH vorenthalten worden seien, ist ausweislich der Niederschrift in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden.

94

9.

Die zu VIII 1 und 2 der Revisionsschrift behaupteten Widersprüche in den Urteilsgründen sind bei sorgfältiger Prüfung des Wortlauts und Berücksichtigung des Sinns der Urteilsausführungen nicht vorhanden. Der zu VIII 3 behauptete Widerspruch ist unten bei der Sachrüge zu behandeln.

95

II.

Sachrüge.

96

Soweit das Vorbringen der Revision die Beweiswürdigung angreift und neue Tatsachen enthält, ist es in diesem Rechtszug unzulässig (§ 337 StPO).

97

Die Sachrüge ist nur zur Verurteilung nach § 240 Nr. 3 KO begründet.

98

1.

Anstiftung zur Untreue (P.).

99

Daß P. gesellschaftliche Untreue (§ 81 a GmbH-Gesetz) zur Last fällt, ist schon zu C II 2 erörtert. Die Anstiftung durch den Angeklagten B. ist ausreichend festgestellt. Die Tatsachen, aus denen sie nach gerichtlicher Überzeugung hervorgeht, sind angegeben. Wie das Urteil weiter feststellt, war B. mit P. vertraut und kannte die Verhältnisse bei der S. F.-GmbH genau. Kein Anhalt besteht dafür, daß sich diese Feststellung nur auf die Geschäftslage der GmbH bezieht Bürkle wusste schon auf Grund der Wechselzeichnung durch Pfitzmeier und der engen Geschäftsbeziehungen, daß P. Geschäftsführer der F.-GmbH war. Darauf kommt es nach § 81 a GmbH-Gesetz allein an. Daß er P. für den alleinigen Gesellschafter der GmbH hielt, ist ein neues, unzulässiges Vorbringen. An der Rechtslage würde es auch nichts ändern. Die Zustimmung des oder der Gesellschafter einer GmbH zu der Untreuehandlung des Geschäftsführers ist nach § 81 a des GmbH-Gesetzes für die Strafbarkeit ohne Bedeutung (BGHSt 3, 23, 25; 3, 32, 39). Der der Gesellschaft erwachsene Nachteil liegt darin, daß sie Wechselverpflichtungen über 570.000 DM ohne einen Gegenwert einging. Daß es ihr später durch eigene Bemühungen gelungen ist, den Nachteil teil weise auszugleichen, ist für die vollendete Untreue ohne Bedeutung. Das Tatbestandsmerkmal des Handelns "zum Nachteil der Gesellschaft" ist somit ausreichend festgestellt.

100

Die Übrigen Einwendungen der Revision bekämpfen nur die bindende Beweiswürdigung.

101

2.

Bestechung (§ 333 StGB).

102

R. und S., die Empfänger der Bestechungsgelder v waren bei der Bearbeitung der B. kredite als Ermessensbeamte tätig. Dies wußte der Angeklagte. Mit den Zuwendungen bezweckte er dem Urteil zufolge, beide möchten sich bei der Ausübung ihres Ermessens von persönlichem Wohlwollen ihm gegenüber leiten lassen. Darin liegt die Absicht, ihre freie und unbefangene Ermessensausübung zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Die Bestochenen handelten pflichtwidrig. Es ist unklar, welche genaueren Feststellungen die Revision hierzu noch vermißt. B. wußte auch, daß R. und S. Bedienstete der Girokasse waren. Zur Feststellung der Kenntnis der Beamteneigenschaft reicht dies aus.

103

3.

Übermäßiger Aufwand (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 KO).

104

a)

Auch insoweit hat die Revision keinen Erfolg.

105

Die Konkurseröffnung ist Bedingung der Strafbarkeit; auf den Umfang der Konkursmasse kommt es für die Strafbarkeit übermäßigen Aufwands daher nicht an. Nicht zu beanstanden sind die weiteren bindenden Feststellungen, daß der Angeklagte seit Januar 1949 überschuldet war, mit erheblichem Verlust arbeitete und daß die Fortführung seiner Betriebe und ändern Unternehmungen Kredit erforderte. Unter diesen Umständen durfte die Strafkammer die Zuwendungen an P. (20.000 DM), Richter (6.000 DM) und S. (2.000 DM) unbedenklich als übermässigen Aufwand beurteilen. Sie stehen in auffälligem Mißverhältnis zur damaligen Vermögenslage B.s, die dabei allerdings nicht nur rechnerisch, durch Vergleichung der Vermögenswerte mit den Verbindlichkeiten, sondern mit ihrem wirtschaftlichen Gesamtwert anzusetzen war. Ausgaben zu strafbaren Zwecken sind regelmässig ein übermässiger Aufwand. Sie beeinträchtigen außer dem Wert des Schuldnervermögens den geschäftlichen Ruf des Schuldners und gefährden auf diese Weise zugleich seine Vermögenslage.

106

b)

Auch die an R. gezahlten 5.000 DM Zinsen durften als übermässiger Aufwand beurteilt werden. Der Angeklagte brauchte im April 1950 50.000 DM zur Einlösung eines Wechsels; er erhielt den Betrag von Richter aus Geld, das dieser für den Kaufmann L. aufbewahrte und zahlte es nach fünf Monaten mit 24 %. Jahreszinsen (5.000 DM) zurück. Ein Kaufmann, der in bedrängter Lage Geld zu einem etwas höheren als dem üblichen Zinssatz hereinnimmt, wird sich dadurch allein regelmässig noch nicht dem Vorwurf strafbaren Aufwands aussetzen. Der Zeitpunkt des Darlehns, die damals schon aussichtslose Vermögenslage des Angeklagten und der ausserordentlich hohe Zinsfuß, von 24 % rechtfertigen jedoch eine andere Beurteilung.

107

c)

Entsprechendes gilt für die Haushaltausgaben von monatlich durchschnittlich 1.600 DM. Dem Urteil zufolge standen sie im Mißverhältnis zur Vermögenslage des Angeklagten. Diese Beurteilung ist tatrichterlicher Art und bindet das Revisionsgericht, obgleich aus dem Urteil nicht hervorgeht, auf wieviele Personen sich die Ausgaben beziehen. Daß der Angeklagte "seine schlechte Vermögens- und Wirtschaftslage" und die Unangemessenheit der Haushaltausgaben kannte, ist festgestellt und in Anbetracht des an anderer Stelle geschilderten ständigen Ansteigens der Überschuldung aus Rechtsgründen nicht zu bemängeln.

108

4.

Kreditbetrug.

109

Der Angeklagte B. legte der Girokasse im Januar und Februar 1949 durch seinen gutgläubigen Buchhalter H. fünf Gefälligkeitswechsel der S. F.-GmbH über 470.000 DM, denen kein Warengeschäft zugrunde lag, zum Diskont vor und verfügte über die Gutschriften; er wusste, daß die Akzeptantin die Wechsel nicht einlösen konnte und rechnete damit, daß auch er dazu ausserstande sein werde (bedingter Vorsatz). Seit Ende September 1948 hatte er gegen Akzepte, Warenwechsel, teilweise auch ohne Wechselhergabe erheblichen Kredit von der Girokasse erhalten; sie hatte ihn jedoch aufgefordert für grösseren Kontoumsatz zu sorgen. Der Absatz der Nährmittelfabrik stockte damals; einen Warenwechselkredit hatte der Angeklagte nur teilweise ausnutzen können. Dem Urteil zufolge wusste er, daß die Girokasse nur gute Handelswechsel diskontierte, daß ihm lediglich Warenwechselkredit eingeräumt und er nicht befugt war, sich auf derart "faule" Wechsel ohne Offenbarung des Sachverhalts bei der Girokasse Geld zu beschaffen. Er brauchte Geld, wollte der Girokasse trotz der Stockung grösseren Umsatz vortäuschen und dadurch auch "verhindern, daß die Girokasse schon damals den allein richtigen Schluß zog, weitere Kreditgenehmigung abzulehnen, keine weiteren Gelder aufs Ungewisse ... hinauszugeben, vielmehr auf einer Abtragung und Realisierung des bisher eingeräumten Kredits zu bestehen" (S 96 UA) Später bezeichnete der Angeklagte die Wechsel gegenüber dem Leiter der Wechselabteilung der Girokasse, Beutler, selbst als Warenwechsel. Das Landgericht stellt weiter fest, Gefälligkeitswechsel würde die Girokasse - unbeschadet der Kreditgewährung im Übrigen - bei Kenntnis der Sachlage nicht angekauft haben; die Direktion habe irrig entsprechenden Warenumsatz angenommen. Der Angeklagte ist wegen Betrugs verurteilt.

110

Die Revisionen - die der Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten - wenden sich zu Unrecht hiergegen.

111

Rechtlich bedeutsame Widersprüche enthält das angefochtene Urteil bei sorgfältiger Prüfung des jeweiligen Sinnzusammenhangs nicht. Die Revisionen greifen insoweit nur die bindenden Tatfeststellungen an. Die Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB sind ausreichend festgestellt.

112

a)

Ein bankmässiger Ankauf von Gefälligkeitswechseln ist ungewöhnlich und lag auch ausserhalb der Geschäftsbeziehungen der Beteiligten. Diese erlaubten dem Angeklagten nicht, solche Wechsel ohne einen ausdrücklichen Hinweis wie Warenwechsel zum Diskont vorzulegen, zumal er die Gefahr der Nichteinlösung kannte und wußte, daß die Akzeptantin zur Einlösung überhaupt außerstande war. Das Urteil äussert sich über die Hinweispflicht des Angeklagten nicht ausdrücklich; sie ergibt sich jedoch ohne weiteres aus den festgestellten Umständen.

113

Als H. die Wechsel ohne den rechtlich gebotenen Hinweis einreichte, hielten die Angeklagten L. und R. sie für Kundenwechsel aus bedeutenden neuen Abschlüssen. Dies genügt zur Feststellung der Täuschung und Irrtumserregung. Welche Bediensteten der Girokasse im ordnungsmässigen Geschäft gang außer L. und R. noch getäuscht wurden, ist unerheblich.

114

Die durch den Irrtum hervorgerufene Vermögensverfügung der Angeklagten L. und R. bedarf keiner näheren Darlegung.

115

b)

Gegen die bindenden Urteilsfeststellungen zur inneren Tatseite können sich die Revisionen nicht mit Erfolg wenden. Die Absicht des Angeklagten, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen, wird durch die früheren Kreditbewilligungen, die sämtlich auf anderer Grundlage ruhten, nicht ausgeschlossen. Das Landgericht mißt dem Umstand besonderes Gewicht bei, daß der Angeklagte durch diese Wechsel, die er sich für 20.000 DM auf strafbare Weise beschafft hatte, der Girokasse erhebliche neue Umsätze vorspiegelte, an denen ihr sehr gelegen war. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Bereitschaft der Angeklagten L. und R., B. auf der Grundlage der bisherigen und erhofften künftig gen Warenumsätze durch - selbst gewagte - Kredite weit gehend zu unterstützen und ihn auch nach Fehlschlagen nicht ohne weiteres fallen zu lassen, schließt nicht notwendig ein, daß dies im damaligen Zeitpunkt auch bei Kenntnis der Täuschung geschehen wäre. Diese Frage tatsächlicher Art hatte das Landgericht zu entscheiden. Dem Urteil zufolge kann der Irrtum über den, wirklichen Umsatz B.s zu diesem Zeitpunkt die weiteren Kreditentschliessungen der Angeklagten L. und R. wesentlich zu seinen Gunsten beeinflusst haben, womit er nach tatrichterlicher Überzeugung rechnete.

116

c)

Daraus ergibt sich zugleich die Ursächlichkeit des Irrtums und der daraufhin vorgenommenen Vermögensverfügungen der Direktoren für den Schaden der Girokasse. Dem Urteil zufolge waren die Angeklagten L. und R. damals nicht schlechthin und unter allen Umständen, auch bei Kenntnis der Täuschung, gewillt, dem Angeklagten B. beizuspringen, um die gefährdeten Kredite zu retten. So weitgehende Feststellungen über ihre Willensrichtung hat das Landgericht für die Tatzeit trotz der schon damals erkannten Gefährdung des B.-Kredits nicht getroffen. Gemäß dem Beweisergebnis hat es vielmehr das Gegenteil festgestellt. Der Gedankengang der Revisionen ist also schon in diesem Punkt unrichtig und nur ein unzulässiger Beweisangriff. Nach den Urteilsfeststellungen ist auch nicht erkennbar, warum B. diesen kostspieligen und nicht ungefährlichen Weg, die Bedenken der Girokasse zu beschwichtigen und den Warenwechselkredit auszuschöpfen, beschritt, wenn ihm ohne das Vortäuschen neuen erheblichen Umsatzes beliebiger Kredit offenstand.

117

Aber auch allgemein ist in strafrechtlicher Beziehung ursächlich jede Bedingung des Erfolgs, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß - wenn nicht ein anderer Vorgang hinzugedacht wird - der Erfolg entfiele. Die Ursächlichkeit der B. schen Täuschungshandlung für den Vermögensschaden der Girokasse lässt sich demzufolge nicht schon mit dem Vorbringen verneinen, B. würde ohne diese Täuschung, etwa auf ein weiteres Gesuch um offenen Kredit hin, diesen erhalten haben; denn dieses hinzugedachte Kreditgesuch wäre anderen Inhalts gewesen. Es gibt dem Vorgang, dessen Ursächlichkeit für den Schadenseintritt geprüft wird, eine Abwandlung, die er vorher nicht hatte, und die deshalb bei dieser Prüfung außer Betracht bleiben muß.

118

Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten. Sie war, wie die des Angeklagten, zu verwerfen.

119

5.

Unordentliche Buchführung (§ 240 Abs. 1 Nr. 3 KO).

120

Insoweit ist die Revision des Angeklagten B. begründet.

121

In Betracht kommt nur die Nebenbuchhaltung Berlin der P.-Ost/West-GmbH in dem Zustande, in welchem sie sich bis zur Betriebseinstellung Ende Mai 1950 und danach bis zur Konkurseröffnung befand. Daß sie im Sinn der Strafvorschrift unordentlich geführt war, ist ausreichend festgestellt, auch daß der Angeklagte dies wusste.

122

Das Landgericht entnimmt die Buchführungspflicht des Angeklagten den §§ 1, 38 HGB. Für die Ponti-GmbH trifft dies jedoch nicht zu. Bei ihr hatte der Geschäftsführer für die ordnungsmässige Buchführung zu sorgen (§ 41 GmbH-Gesetz). Daß dies der Angeklagte B. war, liegt nach dem Urteil nahe. Es ist jedoch nirgends festgestellt. Diese Verurteilung war daher aufzuheben, damit seine Eigenschaft als Geschäftsführer geklärt werden kann.

123

In der künftigen Hauptverhandlung ist weiter zu beachten: Der Mitte Juli 1950, längst vor der Konkurseröffnung, dem Steuerberater S.-E. erteilte Auftrag, die Bücher in Ordnung zu bringen, entlastet den Angeklagten nicht. Traf ihn die Pflicht nach § 41 des GmbH-Gesetzes, so haftete er dafür, daß die unordentlich geführten Bücher im Zeitpunkt der Konkurseröffnung in Ordnung waren. Jedoch wird das Landgericht die Schuldform klären müssen.

124

An der Entscheidung BGHSt 1, 186 über die Selbständigkeit mehrerer an sich selbständiger Bankrotthandlungen, die durch dieselbe Konkurseröffnung strafbar werden, hält der Senat fest.

125

6.

Im übrigen lassen Schuldspruch und Strafausspruch keinen Rechtsverstoß erkennen, auch keine Verletzung des Straffreiheitsgesetzes 1949 oder der Vorschriften über die Strafbemessung. Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet.

Dr. Hörchner Senatspräsident Glanzmann und die Bundesrichter Mantel und Dr. Schalscha sind beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Hörchner Jagusch