Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.02.1960, Az.: VI ZR 30/59
Ersatzpflicht für Beerdigungskosten; Reisekosten; Teilnahme an Beerdigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.02.1960
- Aktenzeichen
- VI ZR 30/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 10341
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Saarbrücken - 12.12.1958
- LG Saarbrücken - 30.05.1958
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 32, 72 - 76
- DAR 1960, 179
- MDR 1960, 487 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1960, 910-911 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Ersatzpflicht für Beerdigungskosten erstreckt sich normalerweise nicht auch auf Reisekosten, die ein Angehöriger des Verstorbenen aufwendet, um an der Beerdigung teilnehmen zu können.
Redaktioneller Leitsatz
Unter die Ersatzpflicht für Beerdigungskosten fallen normalerweise nicht die Reisekosten, die ein Angehöriger des Verstorbenen aufwendet, um an der Beerdigung teilnehmen zu können (hier: Anreise der Tochter aus Tunis nach
Nordfrankreich).
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 1960
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Karl E. Meyer, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 12. Dezember 1958 insoweit aufgehoben, als der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Reisekosten ihrer Tochter dem Grunde nach zu drei Vierteln für gerechtfertigt erklärt worden ist. Hinsichtlich dieses Anspruchs wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Saarbrücken vom 30. Mai 1958 zurückgewiesen.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden zu 7/13 der Klägerin und zu 6/13 den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Tatbestand
Am ... 1957 blieb nach Eintritt der Dämmerung ein mit Holzstämmen beladener Sattelschlepper der Zweitbeklagten beim Transport nach H.-S. wegen Versagens des Motors kurz vor dem Stadtrand auf der 8,40 m breiten asphaltierten regennassen K.straße 1,10 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt liegen. Der Erstbeklagte, der Fahrer der Zweitbeklagten, schickte seinen Beifahrer voraus, um den Abtransport zu veranlassen. Etwas später stieß der auf einem Motorroller von hinten herankommende Lehrer Hempfling gegen das linke Hinterrad des unbeleuchteten und rückstrahlerlosen Holzfuhrwerks und kam zu Falle. Er humpelte zum Erstbeklagten im Fahrerhaus seines Fahrzeugs, der darauf mit einem zu Hilfe kommenden anderen Verkehrsteilnehmer den Motorroller hinter dem Holzfuhrwerk auf die rechte Straßenseite schaffte. Währenddessen fuhr gegen 18.10 Uhr der Zollinspektor Bu., der Ehemann der Klägerin, mit seinem Simca-Personenkraftwagen von hinten unter den etwas überstehenden Langhölzern hindurch frontal auf den Sattelschlepper auf; er wurde so schwer verletzt, daß er an der Unfallstelle starb. Er hatte einen Blutalkoholgehalt von 1,33 Promille.
Die Klägerin führt den Unfall allein darauf zurück, daß der Sattelschlepper unbeleuchtet gewesen ist. Zum Ersatz des Schadens, der ihr und ihren beiden Kindern Robert Bu. und Frau Br. als Miterben ihres Mannes entstanden ist, hat die Klägerin, gestützt auf eine Forderungsabtretung ihrer Kinder, die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 799.369 ffrs in Anspruch genommen, einschließlich 100.000 ffrs Reisekosten, die ihrer Tochter nach Angaben der Klägerin zur Teilnahme an der Beerdigung für die Reise von Tunis zum Beisetzungsort in St. B. (Bre.) erwachsen sind. Weiter hat die Klägerin festzustellen begehrt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr eine nach Höhe und Dauer noch zu bestimmende Rente zu zahlen und allen weiteren Schaden infolge des Todes ihres Ehemannes zu ersetzen.
Die Beklagten haben eingewendet, den Unfall habe der Verunglückte, da er wegen Alkoholgenusses nicht mehr die nötige Fahrtüchtigkeit gehabt habe, im wesentlichen selbst verschuldet. Sie haben die Ansicht vertreten, daß Ersatz für die Reisekosten nicht beansprucht werden könne, und haben auch die Höhe der Ansprüche bestritten.
Das Landgericht hat nur erst über das Zahlungsverlangen erkannt. Es hat die Klägerin mit dem Anspruch auf Ersatz der Reisekosten abgewiesen und im übrigen den Zahlungsanspruch dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin dieses Urteil dahin abgeändert, daß die Zahlungsansprüche einschließlich der Reisekosten dem Grunde nach zu 3/4 gerechtfertigt seien.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.
Die Revision wendet sich zunächst dagegen, daß der Schadensanteil, den die Beklagten nach der Zwischenentscheidung über den Grund des Zahlungsanspruchs zu tragen haben, vom Berufungsgericht um 1/12 höhergesetzt worden ist als vom Landgericht. Sie zieht nicht in Zweifel, daß die Voraussetzungen für die Schadensersatzpflicht der Beklagten nach den Bestimmungen sowohl des Straßenverkehrsgesetzes als auch des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegeben sind. Sie meint aber, bei der Schadensabwägung habe es das Berufungsgericht zu gering bemessen, daß der Verunglückte den Unfall schuldhaft mitverursacht habe. Die Abwägung, die das Berufungsgericht vorgenommen hat, könnte jedoch nur dann angefochten werden, wenn ihr rechtsirrtümliche Erwägungen zugrunde lägen, insbesondere die unterlagen nicht vollständig und richtig berücksichtigt worden wären. Ein solcher Rechtsfehler tritt in dem Berufungsurteil nicht hervor.
a)
Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß bei der Schadensabwägung nach § 17 StVG in erster Linie von dem Maße der Verursachung auszugehen ist, in dem die Beteiligten zu der Entstehung des Schadens beigetragen haben. Es hat festgestellt, daß der Ehemann der Klägerin bei abgeblendeten Scheinwerfern mit einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/st auf das Holzfuhrwerk aufgeprallt ist, ohne daß er durch den Versuch einer Ausweichbewegung oder Bremsung reagiert hat, als das Holzfuhrwerk auf eine Sichtweite von 20-25 m vor ihm auftauchte. Das Berufungsgericht hat aber die Hauptursache des Unfalls darin gesehen, daß das Holzfuhrwerk auf der rechten Fahrbahn bei der Lichtlosigkeit der Beleuchtungsanlage und dem Fehlen der in § 19 Abs. 3 StVO vorgeschriebenen roten Laterne an der überstehenden Ladung, der nach § 53 StVZO erforderlichen Rückstrahler und jeglicher Notbeleuchtung oder sonstigen Warnung für herankommende Straßenbenutzer ein ganz erhebliches Verkehrshindernis dargestellt hat. Über das Maß der beiderseitigen Unfallverursachung hat sich das Berufungsgericht also sehr wohl ein Bild gemacht. Es hat bei seiner Schadensabwägung wesentlich auf diese Ursächlichkeit der Schadensentstehung abgestellt, dazu mit Recht aber auch das beiderseitige Verschulden in Betracht gezogen.
b)
Die Revision sieht einen Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht den Verunglückten bei seinem Blutalkoholgehalt von 1,33 Promille nicht für unbedingt fahruntüchtig gehalten und sein unfallursächlich es Verschulden nicht demzufolge besonders hoch veranschlagt hat. Die Revision möchte aus der Entscheidung des 4. Strafsenats des BGH vom 6. März 1959 - 4 StR 517/58 - (NJW 1959, 1046) ableiten, daß schon bei einem Blutalkoholgehalt von 1,3 Promille jeder Kraftfahrer ohne weiteres als unfähig angesehen werden müsse, sein Fahrzeug sicher zu führen. Indessen hat die genannte Entscheidung den allgemeinen Grenzwert unbedingter Fahruntüchtigkeit, der in der Entscheidung BGHSt 10, 265 mit 1,5 Promille angenommen worden ist, nur für Kraftradfahrer auf 1,3 Promille herabgesetzt, dies darum, weil an die Leistungsfähigkeit dieser Fahrzeugführer wegen der besonderen Beschaffenheit ihrer schnellen und wendigen Fahrzeuge die verkehrstechnisch höchsten Anforderungen im Straßenverkehr gestellt werden müssen. Dagegen hat der 4. Strafsenat in der Entscheidung vom 20. März 1959 - 4 StR 306/58 - (NJW 1959, 1047) mit eingehender Begründung ausdrücklich daran festgehalten, daß für andere Kraftfahrer die von sonstigen Beweisanzeichen unabhängige allgemeine Fahruntüchtigkeit erst bei einem Blutalkoholgehalt von 1,5 Promille beginnt. Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, von dieser auch in seiner Rechtsprechung (Urteile vom 24. Januar 1956 - VI ZR 123/55 - VersR 1956, 195; vom 12. Juli 1957 - VI ZR 124/55 - VersR 1957, 656) anerkannten Regel abzugehen. Wenn das Berufungsgericht aus dem Blutalkoholgehalt des Verunglückten nicht auf seine unbedingte Fahruntüchtigkeit geschlossen hat, so liegt darin also kein Rechtsfehler. Daß er es an jeder Reaktion zur Unfallverhütung hat fehlen lassen, als er des Holzfuhrwerks auf 20-25 m Entfernung ansichtig würde, ist vom Berufungsgericht bei der Schadensverteilung berücksichtigt worden.
c)
Die Revision bemängelt es unter Erhebung von Verfahrensrügen, daß nicht das Berufungsgericht eine weiterreichende Erkennbarkeit des Holzfuhrwerks für gegeben gehalten hat. Die Rügen sind jedoch unbegründet. Es trifft nicht zu, daß die Klägerin zugestanden habe, ihr Ehemann sei mit vollem Scheinwerferlicht auf das Holzfuhrwerk zugefahren. Es war nicht das Geständnis einer Tatsache, sondern eine Schlußfolgerung aus der zuvor angeführten Bekundung des Zeugen Ro., wenn die Klägerin in der Berufungsbegründung zum Ausdruck gebracht hat, der Getötete müsse, bevor er nach Aussage dieses Zeugen wegen des entgegenkommenden Verkehrs zuletzt abgebremst habe, vorher mit abgeblendetem Licht gefahren sein. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag als zweckbestimmt und unglaubhaft angesehen. Ein Verfahrensverstoß liegt auch nicht darin, daß sich das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Frage, auf welche Entfernung das Holzfuhrwerk für den Verunglückten wahrnehmbar wurde, nicht mit den Aussagen des Zeugen Germann und der polizeilichen Niederschrift der Aussagen des Zeugen Schmidt in den Strafakten 21 Js 627/57 StA Saarbrücken auseinandergesetzt hat. Die Bekundungen des Zeugen Schm. betrafen Wahrnehmungen nicht aus der Sicht des Getöteten, sondern aus der entgegengesetzten Fahrtrichtung. Der Zeuge G., der aus der Fahrtrichtung des Getöteten vor diesem ankam, hat nach seiner Aussage, nachdem er auf größere Entfernung Ungewisse Konturen wahrgenommen hatte, beim Näherkommen aber auch nur erst zwei Leute auf der Straße erkannt, dagegen nicht auch das Holzfahrzeug; auf welche Entfernung er dieses hat erkennen können, hat er nicht mehr zu sagen vermocht. Daß es durch haltende Fahrzeuge des Gegenverkehrs kenntlich geworden sei, wie es die Revision aus seinen Aussagen herauslesen möchte, hat er nicht bekundet. Es spricht nichts dafür, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung der Wahrnehmbarkeit des Holzfuhrwerks neben den sonstigen Erkenntnisquellen, wie sie sich namentlich aus den Aussagen der Zeugen Lehrer He. und Polizeihauptwachtmeister Be. sowie dem Befundvermerk des ersten Staatsanwalts Ru. in den oben genannten Strafakten ergeben, nicht auch diese Aussagen berücksichtigt hätte.
Die Schadensverteilung des Berufungsgerichts ist hiernach rechtlich nicht zu beanstanden.
2.)
Dagegen unterliegt die Entscheidung des Berufungsgerichts rechtlichen Bedenken, soweit es den Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die der Tochter der Klägerin für die Reise von Tunis nach St. Br. zur Teilnahme an der Beerdigung des verunglückten Täters entstanden sind, im Rahmen seines Zwischenerkenntnisses über den Grund der Schadensersatzansprüche als berechtigt anerkannt hat.
Da die Tochter der Klägerin unstreitig Miterbin des Verunglückten ist, hat sie allerdings nach §§ 844 Abs. 1, 1968 BGB einen Anspruch darauf erlangt, daß ihr die Beklagten Beerdigungskosten, die sie aufgewendet hat, ersetzen. Die Kosten ihrer Reise können aber nicht zu den Kosten der Beerdigung gezählt werden. Der Begriff der "Beerdigung" darf freilich nicht im engsten Wortsinne verstanden werden. Wie sich schon aus dem Zusammenhang des § 844 Abs. 1 BGB mit § 1968 BGB ergibt, wonach es die Kosten einer "standesmäßigen" Beerdigung sind, die der Erbe zu tragen und für die daher auch der für den Tod Verantwortliche aufzukommen hat, ist über das zur Leichenbestattung schlechthin Notwendige hinaus auch zu berücksichtigen, was zu einer den Verhältnissen entsprechenden angemessenen und würdigen Ausgestaltung des Begräbnisses gehört. Hierfür ist von Bedeutung, welche Lebensstellung der Verstorbene gehabt hat und was bei der Beerdigung eines Angehörigen seines Lebenskreises Brauch und Sitte ist; auch die Leistungsfähigkeit des Nachlasses und der Erben kann in Betracht kommen (RGZ 139, 393, 394; 160, 255, 256). Keinesfalls geht aber die Ersatzpflicht dessen, der für den Tod verantwortlich ist, über den Umfang der Verpflichtungen hinaus, die den Erben bei der ihm nach § 1968 BGB obliegenden Kostenlast treffen. Nicht für alle Kosten, die aus Anlaß der Beerdigung entstehen, muß er also aufkommen, sondern nur für solche, zu deren Aufwendung der Erbe verpflichtet war. Was der Erbe Personen, die dem Verstorbenen nahe gestanden haben oder mit ihm verwandt waren, etwa an Ausgeben erstattet, die sie im Zusammenhang mit der Beerdigung gehabt haben, braucht der Schädiger dem Erben nicht zu ersetzen, wenn nicht der Erbe jenen Personen zur Erstattung der Beträge rechtlich verbunden war. Dies wird regelmäßig aber nur dann der Fall sein, wenn es sich um Aufwendungen handelt, deren Erstattung nach Sitte und Herkommen gebräuchlich ist. Andernfalls wird auch kein Erstattungsanspruch gegen den Erben aus dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag gegeben sein können. Denn es kann kein Geschäft des Erben sein, das ein anderer für ihn besorgt, wenn nach Brauch und Sitte der Erbe für die Aufwendungen der in Betracht kommenden Art nicht einzustehen hat.
Unter diesem Blickwinkel ist auch die Frage zu betrachten, ob die Klägerin von den Beklagten die Reisekosten ihrer Tochter ersetzt verlangen kann. Eine derartige Verpflichtung der Beklagten ist nur dann begründet, wenn bei anderweitiger Beerbung des Verstorbenen auch der - etwa durch letztwillige Verfügung berufene - Erbe verpflichtet gewesen wäre, der Tochter der Klägerin die Reisekosten zur Teilnahme an der Beerdigung zu erstatten. Nun entspricht es gewiß guter Sitte, daß die nächsten Angehörigen, insbesondere die Kinder eines Verstorbenen an dessen Beerdigung teilnehmen. Es ist aber nicht Brauch und Bitte, daß denen, die von auswärts kommen, der Erbe die Reisekosten erstattet. Bezeichnenderweise findet sich denn auch, soweit ersichtlich, in der bisherigen Rechtsprechung kein Beispiel, in dem ein zur Tragung von Beerdigungskosten Verpflichteter auf Erstattung von Reisekosten in Anspruch genommen worden wäre, die einem Angehörigen des Verstorbenen durch die Reise an den Beerdigungsort zwecks Teilnahme an der Beerdigung entstanden sind. Ganz offenbar wird es vielmehr allgemein als eine dem Verstorbenen geschuldete Bekundung von Liebe, Ehrerbietung und Dank empfunden, daß der Angehörige an der Beerdigung teilnimmt. Nur wo ein naher Angehöriger infolge Bedürftigkeit gehindert wäre, die Reisekosten zur Teilnahme an der Beerdigung aufzubringen, wird der Erbe nach sittlicher Anschauung gegebenenfalls gehalten sein, ihm durch Gewährung der Reisekosten die Teilnahme zu unmöglichen. Es kommt hierbei auf die Weite der Entfernung an, die der Angehörige überwinden muß, um am Beerdigungsort erscheinen zu können, auf die Höhe der Reisekosten, nicht zuletzt auch auf den Bestand des Nachlasses mit den zur Verfügung stehenden Mitteln.
Auch das Berufungsgericht will nicht etwa die Höhe der Reiseaufwendungen aus der Betrachtung ausschalten. Es mißt ihnen Bedeutung für die Bestimmung der Grenze des "Standesgemäßen" zu, bis zu der, wie es meint, Reisekosten eines Angehörigen des Verstorbenen als Teil der Beerdigungskosten grundsätzlich immer zu ersetzen seien. Dieser Ausgangsauffassung kann nach dem Gesagten aber nicht zugestimmt werden. Sie läßt sich insbesondere nicht damit rechtfertigen, daß, wenn nach der Rechtsprechung schon die Kosten für Trauerkleidung und für ein Trauermahl zu den erstattungsfähigen Beerdigungskosten zählten, dies erst recht für diejenigen Kosten gelten müsse, die aufgewendet werden müßten, damit man an der Beerdigung überhaupt teilnehmen könne, die jenen anderen Kosten also vorangingen. Trauerkleidung pflegen nahe Angehörige anzulegen und längere Zeit zu tragen, ohne daß es darauf ankommt, ob sie an der Beerdigung haben teilnehmen können oder nicht. Eine Trauermahlzeit findet für Trauergäste statt, die zu der Beerdigung erschienen sind, und hat nicht den Sinn, den Kreis der Teilnehmer an der Beerdigung gestaltend zu beeinflussen. Es geht nicht an, diese Dinge mit der Frage zu verknüpfen, ob nach § 1968 BGB der Erbe und nach § 844 Abs. 1 BGB demzufolge auch der zum Schadensersatz Verpflichtete auswärtigen Leidtragenden die Reisekosten zum Beerdigungsort zu erstatten hat.
Das Berufungsgericht weist noch darauf hin, daß der Zahlungsanspruch, den das Landgericht dem Grunde nach teilweise für gerechtfertigt erklärt hat, ohne daß die Beklagten dies mit der Berufung angefochten haben, Reisekosten umfaßt, die der Klägerin selbst für die Reise von H.-S. nach St. Br. erwachsen sind, und stellt diese Kosten mit den Reisekosten der Tochter in eine Linie. Dabei übersieht das Berufungsgericht aber einen wesentlichen Unterschied. Wie sich aus dem Vorbringen der Klageschrift in Verbindung mit den von der Klägerin überreichten Schriftstücken ergibt, war der Verunglückte in H. als Zollinspektor dienstlich tätig. Er ist nach seinem tödlichen Unfall in seiner Heimat beigesetzt worden. Offensichtlich sind die Reisekosten der Klägerin mit der Überführung der Leiche entstanden. Sie stellen sich damit als unmittelbare Aufwendungen zur Vorbereitung und Durchführung der Beerdigung dar. Daß solche Kosten unter die Ersatzpflicht des § 844 Abs. 1 BGB fallen, hat das Landgericht mit Recht angenommen. Anders ist es aber mit den Reisekosten der Tochter von Tunis zum Beerdigungsort. Für sie könnte nur unter den oben dargelegten Voraussetzungen Ersatz beansprucht werden.
Es ist kein Anhalt dafür ersichtlich, daß die Anspruchsvoraussetzungen vorliegend gegeben wären.
Für die Beurteilung kann es dahingestellt bleiben, ob nach dem hier anzuwendenden deutschen Recht von Bedeutung sein könnte, wenn es etwa in der Bre. Brauch und Sitte wäre, daß der Erbe dem auswärts wohnenden Kinde eines Verstorbenen die Kosten der Reise zur Teilnahme an der Beerdigung erstattet. Denn aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich nichts, was darauf hinweisen könnte, daß dort ein derartiger Brauch bestände. Es spricht auch nichts dafür, daß sich abweichend von der sonst in Deutschland allgemein herrschenden Auffassung eine solche Übung im Saargebiet und insbesondere in H. herausgebildet hätte. Der Sachvortrag der Klägerin bietet endlich keinen Anhalt für die Annahme, daß ihrer Tochter, wenn sie nicht Miterbin wäre, die Kosten der Reise wegen Bedürftigkeit aus dem Nachlaß von den Erben hätten erstattet werden müssen.
Soweit das Berufungsgericht den Anspruch auf Ersatz der Reisekosten dem Grunde nach für - teilweise - gerechtfertigt erklärt hat, kann das Berufungsurteil hiernach nicht bestehen bleiben. Vielmehr muß insoweit das klagabweisende Urteil des Landgerichts wieder hergestellt werden.
Dr. K. E. Meyer
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Hauß