Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.07.1957, Az.: VI ZR 124/55
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.07.1957
- Aktenzeichen
- VI ZR 124/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13766
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Düsseldorf - 03.03.1953
- Landgerichts in Düsseldorf - 01.07.1954
Prozessführer
der R. Bahngesellschaft AG., vertreten durch ihren Vorstand in D., W.platz ...,
Prozessgegner
den Verwaltungsangestellten Bernhard E. in D.,-O., M.straße ...,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Meyer, Martin, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 3. März 1953 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
- 1.
Auf die Berufung des Klägers und die Anschlußberufung der Beklagten D. und S. wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 1. Juli 1954 wie folgt geändert:
- a)
Der Schmerzensgeldanspruch, der Rentenanspruch und der weitere bezifferte Zahlungsanspruch werden gegen die beklagte Bahngesellschaft zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
- b)
Es wird festgestellt, daß die beklagte Bahngesellschaft verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren Schaden aus dem Unfall vom 2. Juni 1951 zur Hälfte zu ersetzen.
- c)
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
- d)
Die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
- 2.
Die weitergehende Berufung des Klägers und die Anschlußberufung der beklagten Bahngesellschaft werden zurückgewiesen.
- 3.
Zur Entscheidung über die Höhe der Leistungsansprüche wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
- 4.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten D. und S. tragen der Kläger 14/25 und die beklagte R. Bahngesellschaft 11/25. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten D. und S. und über die Gerichtskosten im Verhältnis dieser beiden Beklagten zum Kläger bleibt dem Landgericht vorbehalten.
- II.
Im übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
- III.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden zu 3/4 der Beklagten und zu 1/4 dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nahm am 2. Juni 1951 in Lank an einer Familienfeier teil und beabsichtigte, gegen 0,30 Uhr von der Haltestelle "Apotheke" in Lank mit der von der Beklagten betriebenen Straßenbahnlinie nach Düsseldorf zurückzufahren. Als er die vordere Plattform des Motorwagens besteigen wollte, erlitt er einen Unfall: er wurde von der Straßenbahn überfahren und sein rechter Fuß so schwer verletzt, daß der Unterschenkel amputiert werden mußte. Der Kläger hat für seinen Schaden die Beklagte, den Führer und den Schaffner des Motorwagens verantwortlich gemacht und zur Begründung seiner Ansprüche vorgetragen:
Zu dem Unfall sei es gekommen, weil die Straßenbahn zu früh abgefahren sei. Der Schaffner habe das Abfahrtssignal gegeben und der Fahrer sei abgefahren, obwohl für beide erkennbar gewesen sei, daß er, der Kläger, noch im Begriffe gewesen sei, auf die vordere Plattform zu steigen. Er habe beim Abfahren vor der Türe gestanden und schon beide Einsteigegriffe erfaßt gehabt. Auf das Notsignal des Schaffners habe der Fahrer nicht sofort gehalten.
Mit der Klage hat der Kläger von der Beklagten, dem Straßenbahnfahrer und dem Schaffner des Motorwagens als Gesamtschuldnern 3.455 DM, eine Rente von monatlich 70 DM und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Ferner hat er die Feststellung begehrt, daß die Genannten verpflichtet seien, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen.
Die Beklagte, der Fahrer und der Schaffner haben Ansprüche des Klägers auf Zahlung von 1.874,60 DM Verdienstausfall sowie 389 DM für Sachschaden und vermehrte Bedürfnisse, anerkannt. Wegen dieser Beträge ist Anerkenntnisurteil ergangen. Im übrigen haben die Genannten Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht:
Der Schaffner habe das Abfahrtssignal erst gegeben und der Fahrer den Straßenbahnzug erst in Bewegung gesetzt, als nach der Aufforderung "Bitte einsteigen" niemand mehr Anstalten gemacht habe, einzusteigen. Der Kläger habe bei einer Gruppe von Personen gestanden, die nicht mitfahren wollten, sei dann aber der fahrenden Straßenbahn nachgeeilt und habe versucht, aufzuspringen. Auf das Notsignal habe der Fahrer sofort gehalten. Der Kläger sei betrunken gewesen und habe den Unfall ausschließlich sich selbst zuzuschreiben.
Das Landgericht hat die Beklagte, den Fahrer und den Schaffner zur Zahlung von 800 DM Schmerzensgeld verurteilt, die bezifferten Klageansprüche (Rente und Schadenseraatz) zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und der Feststellungsklage wegen der Hälfte des weiteren Schadens stattgegeben.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger 4.928,01 DM abzüglich erledigter 616,76 DM, eine Rente von vierteljährlich 141,85 DM und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt.
Ferner hat er den Feststellungsantrag wiederholt. Auf seine Berufung und die Anschlußberufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage gegen den Straßenbahnfahrer und den Schaffner abgewiesen und die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2/3 für begründet gehalten.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die volle Abweisung der Klage. Der Kläger hat sich der Revision angeschlossen, seine Anschlußrevision aber zurückgenommen, bevor mündlich verhandelt war. Er beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Da die Klage gegen den Fahrer und den Schaffner der Straßenbahn rechtskräftig abgewiesen ist und der Kläger seine Anschlußrevision zurückgenommen hat, ist im Revisionsrechtszug nur zu prüfen, ob das Berufungsgericht mit Recht die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2/3 bejaht hat.
I.
1.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei nach § 831 BGB für den Schaden des Klägers verantwortlich, weil der Straßenbahnfahrer, vielleicht auch der Schaffner des Motorwagens, die Körperverletzung widerrechtlich verursacht hätten und weil die Beklagte für ihre Verrichtungsgehilfen nicht den Entlastungsbeweis des § 831 Abs. 1 Satz 2 fall 1 BGB angetreten habe. Es ist auf Grund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gekommen, daß der Hergang des Unfalls nicht aufzuklären sei. Es sei möglich, daß die Sachdarstellung des Klägers richtig sei, es sei aber auch möglich, daß sich der Unfall in der von der Beklagten geschilderten Weise abgespielt habe. Angesichts dieses negativen Ergebnisses der Beweisaufnahme kann nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht die Möglichkeit ausgeschlossen werden, daß das zu vermutende Auswahl- und Überwachungsverschulden der Beklagten ursächlich für den eingetretenen Schaden war (§ 831 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB).
2.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Haftung der Beklagten sind entgegen der Ansicht der Revision jedenfalls im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
a)
Daß der Fahrer und der Schaffner des Motorwagens Hilfspersonen der Beklagten sind und in Ausführung einer ihnen obliegenden Verrichtung gehandelt haben, kann nicht zweifelhaft sein. Das greift auch die Revision nicht an. Sie macht zu Unrecht geltend, daß das Berufungsgericht den Umfang der den Kläger treffenden Beweislast und des Erfordernisses der adäquaten Verursachung verkannt habe.
Der Fahrer der Beklagten hat den Straßenbahnzug gesteuert, von dem der Kläger überfahren worden ist. Mit diesem unstreitigen Sachverhalt ist nach dem Beschluß des Großen Senate des Bundesgerichtshofs vom 4. März 1957 der Beweislast des Klägers Genüge getan, denn damit ist dargetan, daß der Fahrer der Beklagten den Körper des Klägers, also eines der in § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgüter durch eine adäquat ursächliche Handlung verletzt hat. Hiernach ist sein Handeln solange als widerrechtlich anzusehen, als die Beklagte nicht nachweist, daß ihr Fahrer sich verkehrsrichtig (ordnungsgemäß) verhalten hat. Diesen Beweis hält das Berufungsgericht nicht für erbracht. Seine Beweiswürdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; sie bindet daher den Senat (§ 561 Abs. 2 ZPO). Fehlt es aber an dem Beweis für ein ordnungsgemäßes Verhalten des Fahrers, so ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß der Verrichtungsgehilfe der Beklagten die Verletzung des Klägers widerrechtlich herbeigeführt hat.
b)
Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Beklagte nach § 139 ZPO auffordern müssen, den in § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB vorgesehenen Entlastungsbeweis anzutreten. Der Kläger hat schon in der Klageschrift die Haftung der Beklagten nicht nur aus § 1 des Reichshaftungspflichtgesetzes, sondern auch aus den Vorschriften über unerlaubte Handlungen hergeleitet. Damit war für einen Rechtskundigen ohne weiteres zu erkennen, daß als Anspruchsgrundlage auch § 831 BGB in Betracht kam. Überdies hat das Landgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausdrücklich diese Bestimmung als Haftungsgrundlage angeführt und hervorgehoben, die Beklagte habe sich auf den nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB möglichen Haftungsausschluß nicht berufen. Es würde eine Überspannung der richterlichen Erörterungs- und Fragepflicht bedeuten, wenn man unter diesen Umständen den Vorsitzenden des Berufungsgerichts für verpflichtet hielte, den Rechtsanwalt der Beklagten darüber zu belehren, daß die Beklagte den Entlastungsbeweis antreten müsse, um sich der Inanspruchnahme aus § 831 BGB zu entziehen (vgl. auch das Urteil des Senats vom 30. Januar 1953 - VI ZR 32/52 - VRS 5, 176 Nr. 107).
Zusammenfassend ergibt sich somit, daß das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten aus § 831 BGB ohne Rechtsverstoß bejaht hat.
II.
In seinen weiteren Ausführungen hat das Berufungsgericht das Mitverschulden des Klägers dargelegt und die für den Unfall ursächlichen Umstände nach § 254 BGB derart gegeneinander abgewogen, daß es 2/3 des Schadens dem Beklagten und 1/3 dem Kläger aufgebürdet hat. Wie die Revision mit Recht geltend macht, halten die Abwägungsgründe des Berufungsurteils nicht in allem der rechtlichen Prüfung stand.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist für die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe abseits gestanden und sei dann der schon abgefahrenen Straßenbahn nachgelaufen, kein Beweis erbracht. Da der Verlauf des Unfalls ungeklärt geblieben ist und die Beweislast für das Mitverschulden des Klägers, auch für den Umfang dieses Verschuldens, der Beklagten obliegt, ist das Berufungsgericht zutreffend von der eigenen Darstellung des Klägers ausgegangen. Hiernach hat er, als die Straßenbahn abfuhr, in unmittelbarer Nähe der Eingangstüre gestanden und die Haltegriffe schon mit beiden Händen erfaßt gehabt. Daß er in dieser Lage versucht hat, auf die schon fahrende Straßenbahn aufzuspringen, hat das Berufungsgericht mit Recht als eine Außerachtlassung der Vorsicht gewertet, die ein vorsichtiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Zwar ist das Aufspringen auf eine fahrende Straßenbahn grundsätzlich ein außerordentlich grobes Verschulden des Fahrgastes (Urteil des erkennenden Senats vom 21. Dezember 1955 - VI ZR 63/55 - VRS 10, 332 Nr. 135 = VersR 1956, 238). Im vorliegenden Falle hat das Berufungsgericht das Verschulden des Klägers aber rechtsirrtumsfrei nicht so schwer bewertet, weil er schon im Begriff war, einzusteigen und damit rechnen konnte, der Straßenbahnfahrer werde, einmal aufmerksam gemacht, sofort anhalten, um ihm die letzte Fahrgelegenheit nach Düsseldorf zu ermöglichen.
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Umstand, daß der Kläger erheblich unter Alkoholeinfluß stand, keine Bedeutung beigemessen. Es geht zwar davon aus, daß der Kläger nach dem Untersuchungsergebnis des Hygiene-Instituts des Ruhrgebiets zur Zeit des Unfalls einen Blutalkoholspiegel von 2 %o hatte, meint aber, das sei für den Unfall nicht ursächlich gewesen, weil der Kläger in dieser Situation auch ohne Alkoholgenuß versucht haben würde, die letzte Straßenbahn noch zu erreichen. Diese Erwägung allein kann jedoch nicht die Annahme rechtfertigen, daß der Alkoholgenuß des Klägers ohne Einfluß auf den Unfall war. Der Alkoholeinfluß, unter dem der Kläger stand, wäre nur dann nicht mitursächlich für den Unfall gewesen, wenn der Kläger auch in nüchternem Zustande gestürzt und unter die Straßenbahn gekommen wäre. Das ist aber nicht festgestellt. Vielmehr spricht die Lebenserfahrung dafür, daß sich die Alkoholbeeinflussung bei dem Unfall ausgewirkt hat. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 2 %o kann nach den Erkenntnissen der Wissenschaft und der neueren Rechtsprechung nicht zweifelhaft sein, daß die Aufnahme und Reaktionsfähigkeit des Klägers erheblich beeinträchtigt und er nicht mehr in der Lage war, allen Anforderungen zu genügen, die die Teilnahme am Verkehr, vor allem das Aufspringen auf die fahrende Straßenbahn von ihm forderten. Daß ein Kraftfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,5 v.T. und mehr mit Sicherheit fahruntüchtig ist, hat der Bundesgerichtshof mehrmals ausgesprochen (BGH St 5, 168 [170], BGHZ 18, 311 und das zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehene Urteil vom 11. April 1957 - 4 StR 482/56). Darüber hinaus hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 24. Januar 1956 (VI ZR 123/55 - DAR 1956, 128 Nr. 70 = VRS 10, 245 Nr. 104 = VersR 1956, 195) entschieden, daß die in dieser Rechtsprechung verwerteten Erkenntnisse entsprechend auch für einen Fußgänger gelten, der sich nach reichlichem Genuß von Alkohol in den Verkehr begibt. Auch bei ihm wirken sich die Ausfallerscheinungen, die sich in einem Rauschzustand von dem hier festgestellten Grade bemerkbar machen, nachteilig aus. Insbesondere der Wegfall normaler Hemmungen, die Störung der Tiefenwahrnehmung und des Gleichgewichtssinnes, die Verlängerung der Reaktionszeit und die Herabsetzung des Koordinationsvermögens betreffen Fähigkeiten, die auch der Fußgänger benötigt, um sich sicher im Verkehr zu bewegen und den Gefahren begegnen zu können, die der Verkehr mit sich bringt (vgl. auch das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 1957 - II ZR 177/56 -). Das gilt umsomehr, wenn es sich wie hier um die besonderen Gefahren handelt, die das Aufspringen auf eine fahrende Straßenbahn mit sich bringt. Fehlt es wie hier an jedem Anhalt dafür, daß der Alkoholeinfluß, unter dem der Kläger stand, nicht mitursächlich für den Unfall war, so muß diese besondere Gefährdung, die er in den Verkehr getragen hat, bei der Abwägung nach § 254 BGB zu seinen Lasten berücksichtigt werden, wie es das Landgericht zutreffend getan hat.
Hiernach kann die Schadensverteilung, die das Berufungsgericht vorgenommen hat, nicht bestehen bleiben, weil sie auf falschen Grundlagen beruht. Für die Abwägung stehen alle maßgeblichen Umstände fest. Da es keiner weiteren Aufklärung bedarf, kann der Senat selbst abwägen. Dabei ist der Beklagten anzurechnen, daß der Unfall durch den anfahrenden Straßenbahnzug verursacht worden ist. Andererseits hat aber auch der Kläger durch sein Verhalten den Unfall verursacht; er hat sich, wie schon dargelegt wurde, in leichtfertiger Weise einer Gefährdung seiner selbst ausgesetzt. Hiernach hielt der Senat es für angemessen, die Schadensverteilung des Landgerichts wiederherzustellen, das die Pflicht zur Schadenstragung beiden Teilen je zur Hälfte auferlegt hat. Daher war das Berufungsurteil teilweise aufzuheben. Das landgerichtliche Urteil war auf die Berufung des Klägers dahin zu ändern, daß der Schmerzensgeldanspruch noch nicht der Höhe nach zugesprochen, sondern zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wird. Soweit die Rechtsmittel der Parteien keinen Erfolg hatten, waren sie zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § § 97, 91, 92, 566, 515 Abs. 3, 522 ZPO.