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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1959, Az.: II ZR 24/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.12.1959
Aktenzeichen
II ZR 24/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14628
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 24.10.1958
LG Hamburg

Fundstellen

  • BGHWarn 1960, 331
  • DB 1960, 173-174 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1960, 218-219 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1960, 286 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1960, 629 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZZP 1960, 462

Prozessführer

der B. für G. AG, H., S., vertreten durch den Vorstand: die Direktoren Rudolf B., Dr. Werner F. und Richard W.,

Prozessgegner

die Kauffrau Gretchen Z. geb. H., H., L.,

Amtlicher Leitsatz

Hat das Berufungsgericht, das der Klage nur teilweise stattgegeben hat, die Revision zugelassen, damit das Revisionsgericht zu einer bestimmten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Stellung nehmen könne, so ist die Partei, zu deren Gunsten das Berufungsgericht die Rechtsfrage entschieden hat, jedenfalls dann berechtigt, Revision einzulegen, wenn sich aus dem Berufungsurteil nicht klar und deutlich ergibt, daß die Revision ausschließlich zugunsten der anderen Partei zugelassen worden ist.

Amtlicher Leitsatz

Hat der Akzeptant um Verlängerung eines Wechsels gebeten und seine Bitte damit begründet, er sei zur Zeit nicht in der Lage, den Wechsel einzulösen, so muß der Wechselgläubiger dem Akzeptanten gleichwohl den Wechsel zur Zahlung vorlegen, wenn sich die Verhandlungen über die Verlängerung des Wechsels später zerschlagen; der Akzeptant verstößt in der Regel nicht gegen Treu und Glauben, wenn er sich darauf beruft, daß ihm die Wechsel nicht zur Zahlung vorgelegt worden seien.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Nörr und Dr. Reinicke

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 24. Oktober 1958 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist Inhaberin, die Beklagte Akzeptantin von 29 Wechseln über insgesamt 92.393 DM, die in der Zeit zwischen dem 31. März und dem 30. Mai 1954 fällig geworden sind. Über das Vermögen der Beklagten ist am 4. Juni 1954 das Konkursverfahren eröffnet worden; das Verfahren ist noch nicht beendet. Die Klägerin hat die Wechselforderung nebst den Zinsen bis zum Tage der Konkurseröffnung zur Konkurstabelle angemeldet und macht in diesem Rechtsstreit die Zinsen in Höhe von 6 % für den Rest des Jahres 1954 und einen Teilbetrag der Zinsen für das Jahr 1955 geltend. Sie fordert die Zinsen als Wechselzinsen. Hilfsweise stützt sie sich darauf, daß die Beklagte mit der Erfüllung der Wechselverbindlichkeiten in Verzug geraten sei. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.100 DM zu zahlen. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie trägt vor, die Klägerin habe ihr nur drei Wechsel (Nr. 26 bis Nr. 28) zur Zahlung vorgelegt, und ist der Ansicht, sie könne aus Rechtsgründen nicht aus den Wechseln in Anspruch genommen werden. Vorsorglich hat sie mit einer Schadensersatzforderung aufgerechnet.

2

Das Landgericht hat nach Klageantrag erkannt. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 423,86 DM (Zinsen für die Wechsel Nr. 26 bis Nr. 28) verurteilt; wegen des Restbetrages hat es die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter, soweit ihm nicht stattgegeben worden ist. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

3

I.

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, damit der Bundesgerichtshof zu der umstrittenen Rechtsfrage zu §63 Nr. 1 KO Stellung nehmen könne. Die Revisionsbeklagte folgert hieraus, das Berufungsgericht habe die Revision nur zugunsten der Beklagten zugelassen, zu deren Nachteil es die umstrittene Rechtsfrage entschieden habe. Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Wird die Revision zugelassen, damit das Revisionsgericht eine bestimmte Frage nachprüfen könne, so ist dieses Gericht nicht auf die Nachprüfung der Rechtsfrage beschränkt, deren grundsätzliche Bedeutung dem Berufungsgericht den Anlaß zur Zulassung der Revision gegeben hat. (BGHZ 5, 357 ff [BGH 07.04.1952 - IV ZB 23/52]); das Revisionsgericht muß vielmehr das angefochtene Urteil in der gleichen Weise überprüfen, wie wenn die Revision kraft Gesetzes (also ohne Zulassung) wirksam hätte eingelegt werden können. Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie der III. Zivilsenat (BGHZ 7, 62) meint, eine Beschränkung der Revision jedenfalls in der Weise möglich ist, daß die Revision nur zugunsten der (teilweise unterlegenen) Partei zugelassen wird, zu deren Nachteil das Berufungsgericht die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden hat, so daß diese Partei das angefochtene Urteil in vollem Umfang vom Revisionsgericht nachprüfen lassen kann, während die andere Partei keine Möglichkeit hat, das Urteil in irgendeiner Weise nachprüfen zu lassen. Jedenfalls setzt eine derartige Beschränkung der Revision voraus, daß sie vom Berufungsgericht klar und deutlich ausgesprochen worden ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Hinweis des Berufungsgerichts, die Revision werde zugelassen, damit der Bundesgerichtshof zu der umstrittenen Frage zu §63 KO Stellung nehmen könne, enthält keine Beschränkung der Revision (weder im Hinblick auf die Partei, die Revision einlegen kann, noch im Hinblick auf den Umfang, innerhalb dessen Revision eingelegt werden kann); sie stellt vielmehr lediglich die Begründung für die (unbeschränkt ausgesprochene) Zulassung der Revision dar. Hierbei ist auch zu beachten, daß die umstrittene Rechtsfrage auch dann von Bedeutung sein kann, wenn die Klägerin Revision einlegt. Dies wäre der Fall, wenn sich die Gründe, auf die das Berufungsgericht die Abweisung der Klage gestützt hat, nicht als zutreffend erweisen sollten; es käme dann auf die Frage an, ob die Klage jedenfalls auf Grund des §63 KO unbegründet wäre.

4

II.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, es bestünden keine verfahrensrechtlichen Bedenken dagegen, daß die Klage gegen die Beklagte erhoben worden sei. Diese Auffassung ist zutreffend. Es ist zwar das Konkursverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet worden; Konkursforderungen können demnach nicht gegen den Gemeinschuldner eingeklagt werden (§12 KO). Nach §63 Nr. 1 KO können aber die seit der Eröffnung des Konkursverfahrens laufenden Zinsen nicht im Konkursverfahren geltend gemacht werden. Sie sind daher keine Konkursforderungen und unterliegen damit nicht den Beschränkungen, die den Inhabern derartiger Forderungen auferlegt sind (Jaeger/Lent, Konkursordnung 8. Aufl. §63 Anm. 1; vgl. auch BGHZ 25, 395).

5

III.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin könne aus den Wechseln Nr. 1 bis Nr. 25 und Nr. 29 keine Wechselzinsen beanspruchen, weil sie diese Wechsel der Beklagten nicht fristgerecht zur Zahlung vorgelegt habe.

6

1.

Die Revision greift diese Ausführungen an. Sie ist der Ansicht, die Beklagte schulde als Akzeptantin auch dann Wechselzinsen, wenn ihr die Wechsel nicht zur Zahlung vorgelegt worden seien. Der Angriff der Revision kann keinen Erfolg haben. Nach Art. 28 Abs. 2 (in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 Nr. 2) WG schuldet ein Akzeptant "mangels Zahlung" Wechselzinsen. Diese Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenn ihm der Wechsel zur Zahlung vorgelegt ist. Das Unterlassen der Zahlung setzt eine Pflicht zur Zahlung voraus, und diese Pflicht tritt mit der Vorlegung des Wechsels ein; ein Akzeptant braucht erst zu zahlen, wenn ihm der Wechsel zur Zahlung vorgelegt wird (Baumbach/Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz, 6. Aufl. Art. 28 WG Anm. 3; Jacobi, Wechsel- und Scheckrecht 1955 S. 555; Staub/Stranz, Wechselgesetz 13. Aufl. Art. 28 Anm. 6).

7

2.

Die Revision meint, jedenfalls sei die Auffassung des Berufungsgerichts unrichtig, die Wechsel hätten, damit eine Verbindlichkeit der Beklagten auf Zahlung von Wechselzinsen zur Entstehung gelange, innerhalb der in Art. 38 WG vorgesehenen Frist vorgelegt werden müssen. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob der Ansicht der Revision zu folgen ist; denn die Wechsel, die jetzt noch Gegenstand des Rechtsstreits sind, sind der Beklagten überhaupt nicht vorgelegt worden.

8

3.

Schließlich ist die Revision der Auffassung, die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß ihr die Wechsel nicht zur Zahlung vorgelegt worden seien. Auch dieser Auffassung der Revision kann nicht zugestimmt werden. Der Revision ist zuzugeben, daß es Fälle geben kann, in denen die Berufung des Akzeptanten auf die Nichtvorlegung eines Wechsels arglistig ist und er sich so behandeln lassen muß, als wäre ihm der Wechsel vorgelegt worden. Der erkennende Senat (BGHZ 30, 315 ff, 322 [BGH 13.07.1959 - II ZR 216/57] = WM 1959, 1069) hat dementsprechend in einem Fall, in dem der Wechselgläubiger die Wechsel nicht dem Domiziliaten, wie es richtig gewesen wäre, sondern dem Akzeptanten vorgelegt hatte, die Ansicht vertreten, die Berufung des Akzeptenten auf die Nichtvorlegung der Wechsel beim Domiziliaten verstoße gegen Treu und Glauben, weil der Akzeptant dem Wechselgläubiger mitgeteilt habe, er habe den Domiziliaten angewiesen, die Wechsel nicht einzulösen (vgl. auch Staub/Stranz a.a.O. Art. 38 Anm. 9). Im Interesse der Rechtsklarheit, die im Wechselrecht von besonders großer Bedeutung ist, müssen jedoch strenge Voraussetzungen an einen derartigen Verstoß gegen Treu und Glauben gestellt werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

9

Die Beklagte mag zwar im April und Mai 1954, als ihr die Wechsel hätten vorgelegt werden müssen (Art. 38 WG), objektiv nicht in der Lage gewesen sein, die Wechsel einzulösen. Hieraus folgt aber nicht, daß die Beklagte arglistig handelt, wenn sie geltend macht, daß ihr die Wechsel nicht vorgelegt worden sind. Das Gesetz knüpft die erweiterte Haftung des Akzeptanten bewußt an den leicht feststellbaren äußeren Vorgang der Vorlegung an. Träte an Stelle dieses Vorgangs der Umstand, daß der Akzeptant zur Einlösung der Wechsel nicht fähig ist, so würden zur Begründung der erweiterten Haftung häufig umständliche Ermittlungen erforderlich sein, die in keinem Verhältnis zum Ergebnis stünden und die Rechtssicherheit gefährdeten. Wegen der Gefährdung der Rechtssicherheit ist auch unerheblich, ob im einzelnen Fall derartige Ermittlungen angestellt werden müßten.

10

Die Klägerin hat weiter vorgetragen, am 2. April 1954 habe die Beklagte sie um Prolongation der März- und Aprilwechsel gebeten, weil sie diese Wechsel nicht einlösen könne; sie, die Klägerin, habe zugesagt, die im März fällig gewordenen Wechsel zu prolongieren, wenn die Beklagte für diese und die im April fällig werdenden Wechsel Sicherheiten leiste; da die Beklagte hierzu nicht in der Lage gewesen sei, hätten sich die Verhandlungen zerschlagen. Auch dieser Sachverhalt reicht nicht zu der Annahme aus, die Beklagte verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sie sich darauf berufe, daß die Klägerin ihr die Wechsel nicht vorgelegt habe. Hat ein Akzeptant um Verlängerung der Wechsel gebeten und diese Bitte damit begründet, er sei zur Zeit nicht zur Einlösung der Wechsel in der Lage, so muß der Wechselgläubiger, wenn eine Verlängerung der Wechsel nicht zustandekommt, grundsätzlich die Wechsel zur Zahlung vorlegen; sieht er hiervon ab, so kann der Akzeptant dies in der Regel geltend machen, ohne gegen Treu und Glauben zu verstoßen. Die Vorlegung ist nicht überflüssig; sie soll dem Akzeptanten vielmehr klar vor Augen führen, daß nunmehr die Folgen eintreten, die das Wechselgesetz an die Nichtzahlung der vorgelegten Wechsel knüpft. Die Klägerin ist auch nicht etwa durch die Äußerung der Beklagten veranlaßt worden, von der Vorlegung der Wechsel abzusehen. Sie hat vielmehr, als die Verhandlungen über die Verlängerung der Märzwechsel schwebten, die drei ersten im April fällig werdenden Wechsel zur Zahlung vorlegen und mangels Zahlung protestieren lassen, und sie hat, als die Prolongationsverhandlungen gescheitert waren, einen der Märzwechsel zur Zahlung vorgelegt (LG Hamburg 61 P 12/54 Bl. 2) und eingeklagt. Den zweiten Märzwechsel, die restlichen April- und die Maiwechsel hat sie aus Gründen der Kostenersparnis nicht vorgelegt; sie hat als unzumutbar empfunden, weitere Kosten aufzuwenden, nachdem die Beklagte die vorgelegten Wechsel nicht eingelöst und die Zwangsvollstreckung aus dem eingeklagten Wechsel nicht zum Ziele geführt hatte. Die Klägerin hat also nicht die Vorlegung der Wechsel für überflüssig gehalten, sondern von der Vorlegung, die sie für erforderlich hielt, Abstand genommen, weil sie die mit der Vorlegung verbundenen Nachteile (Aufwendung der Kosten) vermeiden wollte. Dann kann sie aber jetzt nicht die Vorteile in Anspruch nehmen, die mit der Vorlegung der Wechsel verbunden sind.

11

IV.

Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, der Klägerin stünden auch keine Verzugszinsen zu, da die Beklagte sich nicht in Verzug befunden habe. §284 Abs. 2 BGB sei im Wechselrecht nicht anwendbar, und die Klägerin habe die Beklagte nicht gemahnt. Die Revision greift diese Ausführungen an. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe sich durch ihre Äußerung vom 2. April 1954 selbst in Verzug gesetzt. Jedenfalls aber sei sie durch spätere Zahlungsaufforderungen und die Klageerhebung in Verzug geraten.

12

Der Angriff der Revision kann keinen Erfolg haben. Der Akzeptant braucht die Wechselsumme nur gegen Vorlegung der Wechsel zu zahlen. Er gerät daher nur in Verzug, wenn ihm die Wechsel zur Zahlung vorgelegt werden (Baumbach/Hefermehl a.a.O. Art. 28 Anm. 2; Quassowski/Albrecht, Wechselgesetz Art. 28 Anm. 4; Staub/Stranz a.a.O. Art. 28 Anm. 6). Da der Beklagten die Wechsel nicht vorgelegt worden sind und sie sich hierauf auch berufen kann, hat sie sich nicht in Verzug befunden.

13

Schließlich kann die Klägerin auch keine Prozeßzinsen verlangen, da sie nicht die Wechselforderungen, sondern nur die Zinsen aus den Wechselforderungen eingeklagt hat.

14

V.

Die Rügen der Revision sind somit nicht begründet. Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen läßt, war die Revision, mit der Kostenfolge aus §97 ZPO, zurückzuweisen.

Dr. Nastelski Dr. Haidinger Dr. Fischer Dr. Nörr Dr. Reinicke